LVwG W VGW-171/101/15192/2022

VGW-171/101/15192/2022Landesverwaltungsgericht20.12.2022

Regest

Besoldungsrechtliche Stellung; Besoldungsdienstalter; Vordienstzeiten; Dienstzeit; Neuberechnung; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Rechtssache C-703/17 Kahr

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-171/101/15192/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.171.101.15192.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 11.10.2022, Zl. ..., betreffend Neuberechnung von Vordienstzeiten gemäß §15c Dienstordnung 1994 (DO 1994) zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid in der Form abgeändert, dass festgestellt wird, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers am 11.01.2016, 00 Jahre, 09 Monate, 00 Tage beträgt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Zum vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren

1.1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 (kurz: belangte Behörde), gewährte dem Beschwerdeführer im Zuge der amtswegigen Neuberechnung von Vordienstzeiten mit Schreiben vom 08.03.2022 Parteiengehör. Dieser wurde aufgefordert binnen einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung etwaige zusätzliche Vordienstzeiten bekannt zu geben.

1.2. Der Beschwerdeführer antwortete auf dieses Schreiben der belangten Behörde nicht und gab demnach keine zusätzlichen Vordienstzeiten bekannt.

1.3. In der Folge stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.10.2022, Zl. ... fest, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers am 11.01.2016 00 Jahre, 00 Monate, 00 Tage betrage.

1.4. Die wesentliche Begründung für diese Entscheidung war, dass im Zuge der amtswegigen Neuberechnung von Vordienstzeiten herausgekommen sei, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer (ursprünglich) angegebenen Vordienstzeiten (Zivildienst) um nicht berufseinschlägige oder gleichwertige Vordienstzeiten handle. Das aufgrund der alten Rechtslage festgestellte Besoldungsdienstalter von 00 Jahren, 09 Monate, 00 Tage habe sich daher um eben diese Zeit verringert.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachte er vor, dass er ohne seinen abgeleisteten Zivildienst, seinen Beruf bei der MA 68 (Berufsfeuerwehr) nicht ausüben hätte können, weil dies bei seiner Aufnahme strenge Voraussetzung gewesen sei. Deshalb beantrage er (implizit) die Anrechnung dieser konkreten Vordienstzeit und eine entsprechende Abänderung des Bescheides.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren

3.1. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien den behördlichen Akt mit Schreiben vom 07.12.2022, eingelangt am 12.12.2022, zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens wurde auf die Bescheidbegründung verwiesen.

3.2. Gegenständlich ist es nicht erforderlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen, weil bereits aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt hinreichend festgestellt werden kann. Darüber hinaus beantragte keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine solche hätte gegenständlich auch keinen Mehrwert erbracht, geht es schließlich hauptsächlich um die Klärung einer Rechtsfrage. Die Sachlage, Absolvierung des Zivildienstes, war darüber hinaus unstrittig und ist dieser im Übrigen gesetzlich geregelt, sodass es keines zusätzlichen Beweisverfahrens hierzu bedurfte.

3.3. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt.

4. Feststellungen

4.1. Der Beschwerdeführer (österreichischer Staatsbürger) wurde am … geboren und leistete vom 01.02.2011 bis 31.10.2011 (Dauer 9 Monate) seinen österreichischen Zivildienst. Am 11.01.2016 wurde er in den Dienst der Stadt Wien aufgenommen und in die Bedienstetengruppe der Feuerwehrmänner (Schema II, Verwendungsgruppe C) eingereiht. Er wurde nicht in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015 übergeleitet.

4.2. Die belangte Behörde rechnete dem Beschwerdeführer beim Eintritt in den Dienst der Stadt Wien seinen abgeleisteten Zivildienst als Vordienstzeit an. Der Beschwerdeführer machte im Zuge des durch die belangte Behörde amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens im März 2022 keine weiteren Vordienstzeiten geltend. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurden die Zeiten des Zivildienstes nicht mehr als Vordienstzeit berücksichtigt.

5. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus dem unbedenklichen behördlichen Akteninhalt und war darüber hinaus (abgesehen vom Ergebnis des bekämpften Bescheides) unstrittig. Es ergaben sich keine anderslautenden Beweisergebnisse, die zu einem anderen Sachverhalt geführt hätten bzw den festgestellten erschüttert hätten.

6. Rechtslage

Die wesentliche Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 (kurz: ZDG) lautet:

§ 1. […]

(5) Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.

Die relevanten Bestimmungen der Wiener Dienstordnung 1994 (kurz: DO 1994) lauten:

§ 14. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst, soweit sich aus § 11 Abs. 7, § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 3 bis 5 und 7 bis 9, §§ 40e, 40f, 40g, 40i, 40j und 40k der Besoldungsordnung 1994 nichts anderes ergibt, die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten (Dienstzeit) zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

(2) Folgende, dem Tag der Anstellung vorangegangene Zeiten (Vordienstzeiten) sind auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen:

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

[…]

(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Stadt Wien angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Stadt Wien das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 49l der Besoldungsordnung 1994 pauschal bemessen, unterbleibt eine Ermittlung und hat die Einstufung auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.

§ 15. (1) Die Anrechnung gemäß § 14 Abs. 2 und 3 hat in der Verwendungsgruppe zu erfolgen, in die der Beamte aufgenommen wird. Dabei ist von der Gehaltsstufe 1, im Schema II von der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III auszugehen. Sodann ist die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten um die für das Besoldungsdienstalter angerechneten Vordienstzeiten zu verbessern.

[…].

§ 15b. (1) Im Rahmen der Stellungnahme zur schriftlichen Aufforderung gemäß § 15a Abs. 6 können der (ehemalige) Beamte (§ 15a Abs. 1 bis 3) oder seine Hinterbliebenen gemäß § 15a Abs. 2 die Berücksichtigung von Zeiten gemäß § 49v Abs. 3 Z 8 der Besoldungsordnung 1994, die der Beamte vor der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien in einem Dienstverhältnis zurückgelegt hat, geltend machen, soweit diese Zeiten nicht bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende bzw. beendete Dienstverhältnis unbeschränkt und zur Gänze als Vordienstzeiten im Sinn des § 14 in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung angerechnet wurden.

(2) Eine Berücksichtigung der gemäß Abs. 1 geltend gemachten Vordienstzeiten ist nur insoweit zulässig, als diese Zeiten den Dienstzeiten bei der Stadt Wien gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit ist anhand eines Vergleichs der im Rahmen der Dienstzeiten und der Vordienstzeiten jeweils konkret ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, wobei für die Dienstzeiten bei der Stadt Wien auf die unmittelbar nach der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien ausgeübten Tätigkeiten abzustellen ist.

(3) Dem Beamten obliegt es,

(4) Die Voranstellung oder Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 und 2

(5) Ergeben die Ermittlungen, dass dem Beamten weitere Zeiten nach Abs. 1 und 2 als Vordienstzeiten anzurechnen sind, ist dies im Rahmen der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 15a Abs. 4 zu berücksichtigen. § 15a Abs. 5 gilt auch für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus der Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 und 2 ergeben. Auf am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängige Verfahren, die eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach Abs. 1 und 2 oder daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, ist § 15a Abs. 7 und 8 sinngemäß anzuwenden.

§ 15c. (1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der nicht gemäß § 49l der Besoldungsordnung 1994 in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015 übergeleitet wurde und dessen Vordienstzeiten in unmittelbarer Anwendung des § 14 in einer nach dem 31. Juli 2015 geltenden Fassung auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurden, ist von Amts wegen mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass anstelle der bisher gemäß § 14 Abs. 2, 3 und 7 angerechneten Vordienstzeiten die dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren auf die Dienstzeit anrechenbar sind, wenn diese in einem Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, ausgeübt worden ist. Die Neufestsetzung hat durch bescheidmäßige Neufeststellung des Besoldungsdienstalters am Tag der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien zu erfolgen. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den der Beamte am Tag der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien innehatte.

[…].

7. Rechtliche Beurteilung

7.1. Rechtlich unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Sachverhalts seinen ordentlichen Zivildienst gemäß § 1 Abs 5 Z 1 ZDG (nach dem 31.12.2005) antrat und in einer Dauer von neun Monaten leistete, dies im Übrigen nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Zivildienst ist gemäß § 14 Abs 2 Z 2 DO 1994 grundsätzlich jedenfalls als Vordienstzeit anzurechnen, ohne auf weitere Details einzugehen wo und wie dieser abgeleistet wurde, solange es sich um den ordentlichen Zivildienst handelt.

7.2. Generell ist auszuführen, dass sich das Besoldungsdienstalter nach § 14 Abs 1 DO 1994 zum einen (1) aus der Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten Zeit und zum anderen (2) aus der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten zusammensetzt. Abs 2 leg cit normiert sodann bestimmte, dem Tag der Anstellung vorangegangene Zeiten (Vordienstzeiten) die grundsätzlich jedenfalls auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind (Ausnahmen davon sind in § 14 Abs 1 DO 1994 geregelt). Darunter fällt insbesondere die Zeit des ordentlichen Zivildienstes (Z 2).

7.3. Im gegenständlichen Bescheid wendet die belangte Behörde im Zuge ihrer amtswegigen Neuberechnung von Vordienstzeiten die Bestimmung des § 15c DO 1994 an (siehe Rechtsgrundlage unter dem Bescheidspruch). Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass der ursprünglich angerechnete Zivildienst nun nicht mehr als Vordienstzeit angerechnet wird, weil dieser (implizit begründet) nicht berufseinschlägig sei. Diese Annahme ist – wie weiter unten noch näher begründet wird – jedoch unzutreffend.

7.4. § 15c DO 1994 ist seit dem 14.12.2019 in Kraft, somit nach Dienstantritt des Beschwerdeführers bei der Stadt Wien. Ziel bzw Hintergrund dieser Bestimmung ist es, dass im Zuge der Rechtsprechung des EuGH betreffend der Altersdiskriminierung und der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine zusätzliche konkrete Bestimmung hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit (insb aufgrund der Rechtssache C-703/17 Kahr) geschaffen wird (vgl IA zu LGBl. 63/2019). Bezüglich einer eventuellen Altersdiskriminierung (vgl § 15a DO 1994) ist gerade ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH anhängig (VwGH vom 18.10.2021, Ra 2020/12/0068, 0077 (EU 2021/0005, 0006, C-650/21)). Da diese Bestimmung gegenständlich nicht anzuwenden ist, weil es sich in diesem Verfahren um Vordienstzeiten nach dem 18. Geburtstag handelt, ist eine Aussetzung aufgrund des Vorabentscheidungsverfahrens nicht geboten.

7.5. Regelungszweck des § 15c DO 1994 ist eine zusätzliche Möglichkeit der Anrechnung von Vordienstzeiten für Zeiten die innerhalb der EWR geleistet wurden (Anm: jedoch außerhalb Österreichs). Für die Anwendung des § 15c DO 1994 müssen eingangs gewisse Voraussetzungen erfüllt werden, nämlich zwei:

  1. Der Beamte wurde nicht gemäß § 49l der Besoldungsordnung 1994 (kurz: BO 1994) in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015 übergeleitet und

  2. die Vordienstzeiten wurden in unmittelbarer Anwendung des § 14 in einer nach dem 31.07.2015 geltenden Fassung auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.

7.6. Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer zum einen nicht in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015 übergeleitet und zum anderen wurden seine Vordienstzeiten in Anwendung des § 14 DO 1994 in einer nach dem 31.07.2015 geltenden Fassung angerechnet. Diese vorangestellten Voraussetzungen für die Anwendung von § 15c DO 1994 liegen somit vor.

7.7. In einem nächsten Schritt ist folgender Satzteil des § 15c Abs 1 DO 1994, der den vorangegangenen zwei Voraussetzungen folgt, näher zu prüfen:

„…ist von Amts wegen mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass anstelle der bisher gemäß § 14 Abs 2, 3 und 7 angerechneten Vordienstzeiten die dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren auf die Dienstzeit anrechenbar sind, wenn diese in einem Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, ausgeübt worden ist.“

7.8. Diese Diktion des Gesetzeswortlauts ist derart zu verstehen, dass sie sich nur auf Vordienstzeiten außerhalb Österreichs jedoch innerhalb des EWR beziehen, auch unter dem Umstand, dass Österreich Teil des EWR ist. Reine Inlandssachverhalte, also zusätzliche Vordienstzeiten die innerhalb Österreichs geleistet wurden, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 15c DO 1994 (hierfür existiert primär § 14 DO 1994). Dies schließt natürlich nicht aus, dass Vordienstzeiten eines österreichischen Staatsbürgers die außerhalb Österreichs jedoch innerhalb des EWR geleistet wurden, unter den Bestimmungen des § 15c DO 1994 berücksichtigt werden können.

7.9. Für diese Ansicht spricht nicht nur der Gesetzeswortlaut. Ansonsten wäre Österreich explizit genannt worden und es würde zusätzlich nicht auf Staatsangehörige abgestellt werden, die die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben. Sondern auch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass andere Mitgliedstaaten (als Österreich) gemeint sind (vgl IA zu LGBl. 63/2019; dort lautet es auszugsweise wie folgt: „Entsprechend diesem (zuletzt genannten) EuGH-Urteil (Anm: C-703/17 Kahr) müssen die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Vordienstzeiten bei der Festlegung der Gehaltseinstufung zur Gänze angerechnet werden).

7.10. Diese Auslegung trägt auch der Grundidee der Arbeitnehmerfreizügigkeit Rechnung. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit iSd Art 45 AEUV definiert sich im Wesentlichen dadurch, dass innerhalb der Union jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen abgeschafft wird (einzelne – hier nicht verfahrensrelevante – Vorbehalte ausgenommen). Vereinfacht gesagt, hat sie zum Ziel, dass Staatsbürger der Union in einem anderen Mitgliedstaat (als ihrem) zu denselben Bedingungen ihrer Arbeit nachgehen können, wie die dort ansässigen Staatsbürger. Gemeint sind somit bspw deutsche Staatsangehörige die in Österreich arbeiten wollen, wie in der Rechtssache C-703/17 Kahr.

7.11. Die belangte Behörde interpretiert § 15c DO 1994 offenbar so, dass § 14 Abs 2 DO 1994 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Zivildienst bzw der Grundwehrdienst für die hier im konkreten Fall vorliegende Tätigkeit (Feuerwehrmann) nicht berufseinschlägig ist und somit nicht anzurechnen ist. Diese Auslegung kann dem Gesetz jedoch nicht entnommen werden. Sie ergibt sich weder aus dem Wortlaut, noch aus der Systematik, noch aus den Materialien, noch aus dem Zweck der Norm.

7.12. Die Wortinterpretation wurde bereits oben (Pkt. 7.8. - 7.10.) näher begründet. Betreffend die systematische Interpretation ließe sich ein derartiges Ergebnis, wie es die belangte Behörde auslegt, ebenfalls nicht gewinnen. Es kann in einem Gesamtzusammenhang des Gesetzes nicht entnommen werden, dass gewisse Vordienstzeiten, welche grundsätzlich vorbehaltslos nach § 14 Abs 2 DO 1994 anzurechnen sind, über die Anwendung des § 15c DO 1994 wieder gestrichen werden.

7.13. Außerdem kennt die DO 1994 nur bestimmte Sonderfälle in denen Zeiten nach § 14 Abs 2 DO 1994 nicht anzurechnen sind. In diesen Fällen wird dem Bediensteten jedoch als Ausgleich ein anderer geldwerter Vorteil verschafft, wie bspw eine außerordentliche Vorrückung oder eine Einreihung in eine höhere Dienstklasse (vgl § 11 Abs 7 bzw § 13 Abs 3 BO 1994). Nach der von der belangten Behörde angewendeten Methode, steigt der Bedienstete jedoch jedenfalls schlechter aus als zuvor, nämlich ohne einen anderen geldwerten Vorteil zu erhalten.

7.14. Dieses Ergebnis hätte die sonderbare Konsequenz, dass Bedienstete die nicht in den Anwendungsbereich des § 15c DO 1994 fallen, ihren Grundwehr- bzw Zivildienst (soweit sie ihn geleistet haben) über § 14 Abs 2 DO 1994 angerechnet bekämen, jene die in den Anwendungsbereich des § 15c DO 1994 fallen, jedoch nicht. Für eine solche Ungleichbehandlung gibt es jedoch keine gesetzliche Grundlage. Darüber hinaus besagt schon der Titel der §§ 15b und 15c DO 1994 (Freizügigkeit der Arbeitnehmer), dass Sachverhalte geregelt werden sollen, die direkt mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit zusammenhängen.

7.15. Die wesentliche Kernaussage der historischen Interpretation wurde bereits oben ausgeführt (vgl Pkt 7.9.). Ergänzend, wird dazu festgehalten, dass die Absicht des Gesetzgebers jene war, eine Regelung zu schaffen die der Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit der Anrechnung von Vordienstzeiten aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit dienen soll. Den Materialien ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass es Inländer, welche ihren Grundwehr- und Zivildienst leisteten, derart benachteiligen soll, dass diese Zeiten nicht mehr anzurechnen sind, weil diese nicht berufseinschlägig seien. Vielmehr war die Absicht des Gesetzgebers weitere Zeiten, außerhalb Österreichs, aber innerhalb des EWR anzurechnen, insofern diese berufseinschlägig sind, um der Arbeitnehmerfreizügigkeit gerecht zu werden.

7.16. Wäre die Absicht des Gesetzgebers tatsächlich so, wie sie die belangte Behörde annimmt, dann hätte eine entsprechende Anpassung bzw teilweise Aufhebung des § 14 DO 1994 bewirkt werden müssen, um eine Ungleichbehandlung hintanzuhalten, was jedoch nicht geschah. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass § 14 Abs 3 DO 1994 von „weiteren Zeiten“ spricht, die anzurechnen sind, insofern sie einer einschlägigen Berufstätigkeit zuzuordnen sind. Die maximale Anrechnungsdauer von zehn Jahren ist dieselbe wie in § 15c DO 1994. Hier erkennt man den Tatbestand, der auf Inlandssachverhalte anzuwenden ist, welcher im Wesentlichen im Zuge der Einstellung in den Dienst der Stadt Wien Anwendung findet.

7.17. Es ist auch nicht Sinn und Zweck der Bestimmung des § 15c DO 1994 eine zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit von Vordienstzeiten zu schaffen, um im Gegenzug Vordienstzeiten, die grds vorbehaltslos anzurechnen sind (vgl § 14 Abs 2 DO 1994), nachträglich zu streichen und dies über eine mangelnde Berufseinschlägigkeit zu begründen. Die in § 15c DO 1994 verwendete Diktion (§ 14 Abs 2, 3 und 7 DO 1994 ist nur mittels einer bestimmten Maßgabe anzuwenden) könnte man zwar auf den ersten Blick möglicherweise derart verstehen. Bei einer Gesamtbetrachtung der Interpretationsmöglichkeiten und unter Beachtung der ergangenen Rechtsprechung des EuGH (insb C-703/17 Kahr) ist dies jedoch nicht so auszulegen.

7.18. Zusammengefasst folgt, dass die belangte Behörde die Bestimmung des § 15c DO 1994 unrichtig anwendet, weil nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Sie ist vielmehr nur dann anzuwenden, wenn zusätzliche Vordienstzeiten außerhalb Österreichs jedoch innerhalb des EWR geltend gemacht werden. Da der Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Sachverhalts überhaupt keine weiteren Zeiten geltend machte, ist für eine weitere Anwendung des § 15c DO 1994 und somit auch für eine Neuberechnung, kein Platz.

7.19. Dies führt konsequenter Weise auch dazu, dass keine ursprünglich angerechneten Vordienstzeiten aufgrund mangelnder Berufseinschlägigkeit über eine nicht mehr durchzuführende Neuberechnung gestrichen werden dürfen. Da keine weiteren derartigen Zeiten geltend gemacht wurden, dies aber Voraussetzung für die vollständige Anwendbarkeit des § 15c DO 1994 ist, kann die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nicht mit der Maßgabe neu berechnet werden, dass anstelle der bisher gemäß § 14 Abs 2, 3 und 7 angerechneten Vordienstzeiten, diese gestrichen werden.

7.20. Somit ist im Ergebnis der vom Beschwerdeführer geleistete Zivildienst als Vordienstzeit anzurechnen bzw bleibt dieser angerechnet, weil die Voraussetzungen für eine Neuberechnung nicht vorliegen. Der Spruch des Bescheides war demnach entsprechend abzuändern.

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema der nachträglichen Nichtanrechnung bzw Streichung von Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes durch die Neuschaffung einer dienstrechtlichen Bestimmung, welche diese Zeiten als beruflich nicht einschlägig interpretiert, fehlt. Zusätzlich fehlt Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 15c DO 1994 oder anders gleichlautender Bundes- und Landesbestimmungen. Der gegenständliche Fall geht über den Einzelfall hinaus, weil beim hier erkennenden Gericht mehrere gleichartige Verfahren anhängig sind und in naher Zukunft davon auszugehen ist, dass noch mehrere gleichartige Verfahren anhängig werden. Dies vor allem deshalb, weil die von der belangten Behörde durchgeführte amtswegige Neuberechnung von Vordienstzeiten (nach Schätzung der belangten Behörde) mehrere zehntausende Bedienstete betrifft, in denen die gegenständliche Rechtsgrundlage, wenn auch nur in gewissen Fällen, zur Anwendung kommt.

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