LVwG W VGW-031/102/12444/2022

VGW-031/102/12444/2022Landesverwaltungsgericht19.12.2022

Regest

Elektrofahrzeug; Ladestation; Ladevorgang; Halte- und Parkverbot; Zusatztafel; Energiebezug

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/102/12444/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.102.12444.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Kratschmayr über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 13.09.2022, Zl. MA67/…/2022, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO),

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als

1. die Tatumschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses um die Wortfolge „wobei die kundgemachte Ausnahme auf Sie nicht zutraf.“,

2. die verletzte Verwaltungsvorschrift im angefochtenen Straferkenntnis lautet: „§ 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 123/2015 und

3. die Strafsanktionsnorm des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: „§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021“.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 13.9.2022 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 am 2.5.2022 um 18:25 Uhr in 1080 Wien, Lerchenfelderstraße 78-80 im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „v. 8-22 Uhr ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges“ abgestellt und über diesen eine Geldstrafe i.H.v EUR 78,00 (Ersatzfreiheitstrafe 18 Stunden) verhängt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, in welcher dieser im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien verweist, wonach das Fahrzeug nach Beendigung des Energieflusses nicht innerhalb von 15 Minuten entfernt werden müsse, sondern es sich diesbezüglich um einen angemessenen Zeitraum handeln müsse, welcher im Verhältnis zur Ladedauer zu sehen sei. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde einer Rechnung der Wien Energie bei, auf welcher als Ladebeginn 11:42 Uhr und als Ladeende 19:10 Uhr ausgewiesen ist.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 18. November 2022 teilte die Wien Energie mit, dass der Ladevorgang um 18:09 Uhr beendet wurde und das Fahrzeug um 19:10 Uhr abgesteckt wurde. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien teilte die Wien Energie mit, dass das in der Rechnung ausgewiesene Ladeende die Ansteckzeit wiedergibt und auch die Ansteckzeit verrechnet wird.

Mit Schreiben vom 20.11.2022 wurde dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und dieser gleichzeitig aufgefordert eine schriftliche Stellungnahme hierzu abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 am 2.5.2022 um 18:25 Uhr in Wien 1080 Lerchenfelderstraße 78-80 abgestellt, sodass es dort im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt war. Laut Zusatztafeln war dieses Halte- und Parkverbot auf die Zeit zwischen 8:00 und 22:00 Uhr beschränkt, wobei in dieser Zeit Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs von diesem Verbot ausgenommen sind.

Der Beschwerdeführer hat das gegenständliche Elektrofahrzeug um 11:42 Uhr an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellt, um einen Ladevorgang vorzunehmen. Er hat das Elektrofahrzeug um 11:42 Uhr an der Ladestation angesteckt. Der Ladevorgang wurde um 18:09 Uhr beendet, das Parkwarnlicht wurde um 18:24 Uhr aktiviert. Um 19:10 Uhr hat der Beschwerdeführer das Fahrzeug von der Ladestation abgesteckt. Der Beschwerdeführer bediente sich zur Durchführung des Ladevorgangs einer Ladekarte der Wien Energie GmbH. Die App der Wien Energie, auf welcher über den Stand des Ladevorganges Auskunft erlangt werden kann, wurde vom Beschwerdeführer nicht verwendet. Die Zugangsdaten für die App der Wien Energie werden per E-Mail zugesendet.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die Einsichtnahmen den Verwaltungsakten Ermittlungen des Verwaltungsgerichtes Wien insbesondere die Stellungnahmen der Wien Energie GmbH und die Würdigung des Beschwerdevorbringens.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),

BGBl. Nr. 159/1960, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung, lauten

auszugsweise:

„§ 24. Halte- und Parkverbote.

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,

[…]

§ 54. Zusatztafeln.

(1) Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

(2) Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.

(3) Die Zusatztafeln sind Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern sich aus den Bestimmungen des § 53 Z 6 nichts anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen.

[…]

(5) Die nachstehenden Zusatztafeln bedeuten:

[…]

m)

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Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen ‚Halten und Parken verboten‘ zeigt an, dass das Halte-und Parkverbot nicht für ein von außen aufladbares Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nicht-peripheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält (Elektrofahrzeug), während des Ladevorgangs gilt.

§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von

Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

[…]“

Nach den unstrittigen Feststellungen wurde der Ladevorgang beim gegenständlichen Elektrofahrzeug um 18:09 Uhr beendet und wurde das Fahrzeug um 19:10 Uhr von der Ladestation abgesteckt.

Im gegenständlichen Fall ist die Rechtsfrage zu klären, wie der Begriff des „Ladevorgangs“ iSd § 54 Abs. 5 lit. m StVO auszulegen ist.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Ausnahme der Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. m StVO nur für die Dauer des Ladevorgangs gilt. Danach treten für Elektrofahrzeuge dieselben Folgen ein wie für Fahrzeuge, die grundsätzlich nicht in diesem, durch Verkehrszeichen kundgemachten, Bereich abgestellt werden dürfen (etwa Kraftfahrzeuge mit herkömmlichem Verbrennungsmotor als Primärantrieb oder Hybrid-Autos). Sinn und Zweck dieser Zusatztafel ist es die Möglichkeit der Ladung von Elektrofahrzeugen zu gewährleisten und die Besetzung von Ladestationen zu einem anderen Zweck zu verhindern. Es ist nicht Zweck der Bestimmung, dass kostenloser Parkraum für sämtliche Elektrofahrzeuge angeboten wird, indem diese Fahrzeuge auf unbegrenzte Zeit auf den speziell für den Ladevorgang gekennzeichneten Flächen stehen dürfen.

Auch kann die Bestimmung nicht so ausgelegt werden, dass eine Umgehungsmöglichkeit insofern entstehen würde, als auch die alleinige Ansteckung des Elektrofahrzeuges an der Ladestation, ohne dass Strom fließt, den Ausnahmetatbestand der Zusatztafel erfüllen würde. Dies würde dem Zweck der Bestimmung, nämlich die Möglichkeit der Ladung von Elektrofahrzeugen zu gewährleisten, zuwiderlaufen, zumal der Parkraum nur für diese Zeit zur Verfügung stehen soll.

Unter dem Begriff des Ladevorgangs ist somit jedenfalls der Energiebezug zur verstehen, aber auch jene Tätigkeiten, die dem Energiebezug unmittelbar vor und nachgelagert sind und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit diesem stehen (Abstellen des Fahrzeugs zum Zweck der Ladung, Aktivierung des Ladevorganges, Anstecken an die Ladesäule, Abstecken des Fahrzeuges und das Wegfahren). Eine nur auf den Energiebezug einschränkte Auslegung des Begriffes des Ladevorganges würde ansonsten zu einer Strafbarkeit jener vorgelagerten in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Energiebezug stehenden Tätigkeiten führen. Eine solche Intention kann dem Gesetzgeber schon nach dem Zweck der Bestimmung nicht unterstellt werden.

Im gegenständlichen Fall liegt zwischen der Beendigung des Ladevorganges und dem Abstecken des Elektrofahrzeuges ca. 1 Stunde. Diese Zeit, in welcher das Fahrzeug bloß an der Ladestation angesteckt ist, ohne Energie zu beziehen und keine unmittelbar dem Energiebezug vor oder nachgelagerte in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ladevorgang stehende Tätigkeit gegeben ist, kann jedoch nicht unter den Begriff des Ladevorganges iSd § 54 Abs. 5 lit. m StVO subsumiert werden.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keinen Zugang zur App der Wien Energie hat, weil es sich um ein Firmenauto handle und der Vertrag mit der Wien Energie mit der Firma abgeschlossen worden sei, vermag daran nichts zu ändern. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, weshalb es diesem nicht möglich gewesen ist, die Zugangsdaten von seinem Arbeitgeber zu erlangen, zumal die Zugangsdaten per E-Mail verschickt werden.

Da das Fahrzeug zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bloß an der Ladestation angesteckt war ohne Energie zu beziehen war die Ausnahme des § 54 Abs. 5 lit. m StVO nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit. a StVO erfüllt.

Da die im Beschwerdefall verletzten Rechtsvorschriften über das Verschulden keine Aussage treffen, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG). Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.

Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen.

Dass den Beschwerdeführer an der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, wurde von dem Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, aufgrund derer auf mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte.

Der Beschwerdeführer hat daher auch die subjektive Tatseite der vorliegenden Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Freihalten der mit dem Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ gekennzeichneten Bereiche) ist als hoch zu qualifizieren.

Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die gegenständliche Tat konnte auch nicht als gering erachtet werden. Das in Rede stehende Fahrzeug war im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt, ohne dass die Ausnahme des Ladevorgangs vorlag. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers, ist nicht als gering zu betrachten.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer zu Gute. Erschwerende Umstände liegen nicht vor.

Mangels Angaben des Beschwerdeführers ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

Dazu ist noch anzumerken, dass die Verhängung von Geldstrafen selbst dann zulässig ist, wenn nur ein geringes Einkommen erzielt wird oder die Begleichung der Strafe durch den Beschwerdeführer nicht als wahrscheinlich angesehen werden kann (vgl. dazu, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht: VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022; siehe auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG², § 13 Rz 3; sowie VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0027; 15.10.2002, 2001/21/0087; VwSlg. 6818 A/1965; VwGH 13.3.1991, 90/03/0016; uva.; dazu, dass auch der Umstand, dass jemand aus einer schlechten Vermögenslage heraus eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten muss, für sich genommen keinen Anlass zur Herabsetzung der verwaltungsbehördlichen festgesetzten Strafe darstellt, siehe etwa auch VwGH 29.11.2000, 99/13/0046; dazu, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen, vgl. etwa VwGH 13.3.1991, 90/03/0016).

Eine Strafherabsetzung kam demnach unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den bis zu € 726,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht, zumal die verhängte Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist. Ausgehend davon ist eine Strafe in Höhe von € 78,-, die ca. 11 % des gesetzlichen Strafrahmens ausmacht, im konkreten Fall als schuld- und tatangemessen anzusehen.

Auf die Möglichkeit zur Beantragung einer Ratenzahlung bei der belangten Behörde wird hingewiesen (§ 54b Abs. 3 VStG).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe die Höhe von € 500,-- nicht übersteigt und die Durchführung einer Verhandlung von keiner Verfahrenspartei ausdrücklich beantragt wurde. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids auf das Erfordernis der Beantragung einer Verhandlung mit der Beschwerde hingewiesen (vgl. dazu VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007); ein solcher Antrag erfolgte nicht. Darüber hinaus enthält die Beschwerde kein Vorbringen, das der Annahme eines konkludenten Verzichts im Lichte von Art 6 EMRK entgegenstünde (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2017/06/0091 mwN). Im Beschwerdeschriftsatz macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass auch die Ansteckzeit unter den Begriff des Ladevorganges zu subsumieren sei. Mit diesem Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat jedoch nicht substantiiert. In der Beschwerde werden auch keine Beweisanträge gestellt, die der Annahme eines schlüssigen Verzichtes entgegenstünden (VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223). Bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens konnte somit im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf Art 6 EMRK ein konkludenter Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angenommen werden und im Rahmen einer Ermessensausübung von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.

Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 726, und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von € 78,00 verhängt wurde, ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG iVm § 25a Abs. 4 VwGG) nicht zulässig.

Der Amtspartei steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung zur Verpflichtung des Anbringens eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 4 StVO des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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