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VGW-031/071/8029/2022•LVwG W VGW-031/071/8029/2022
VGW-031/071/8029/2022Landesverwaltungsgericht19.12.2022
Vollstreckung von Geldstrafen; unverzügliche Zahlung; wirtschaftliche Gründe; Zumutbarkeit; Einbringlichkeit; Existenzminimum
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Favoriten, vom 19.05.2022, Zl. VStV/…/2021, mit welchem das Ansuchen um Teilzahlung gemäß § 54a und § 54b des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG iVm. § 54b Abs. 2 VStG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 25.01.2022, zur Zahl VStV/…/2021, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1.
Datum/Zeit: 17.12.2021, 17:45 Uhr
Ort: 1100 Wien, Quellenstraße 205-207
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
Datum/Zeit: 17.12.2021, 17:45 Uhr
Ort: 1100 Wien, Quellenstraße 205-207
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben sich am 17.12.2021 um 17:45 Uhr in Wien 10., Quellenstraße 205-207 nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.
Datum/Zeit: 17.12.2021, 17:45 Uhr
Ort: 1100 Wien, Quellenstraße 205-207
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt.
Datum/Zeit: 17.12.2021, 17:45 Uhr
Ort: 1100 Wien, Quellenstraße 205-207
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben als Lenker kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt.
Datum/Zeit: 17.12.2021, 17:45 Uhr
Ort: 1100 Wien, Quellenstraße 205-207
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben keine geeignete, der ÖNORMEN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt.
Datum/Zeit: 17.12.2021, 17:45 Uhr
Ort: 1100 Wien, Quellenstraße 205-207
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben als wartepflichtiger LenkerIn des angeführten Fahrzeuges durch Kreuzen den Vorrang eines von rechts kommenden Fahrzeuges nicht beachtet, wodurch dessen Lenker zu unvermittelten Bremsen seines Fahrzeuges genötigt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG
2. § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 5 1. Satz StVO
6. § 19 Abs. 7 i.V.m. § 19 Abs. 1 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 400,00 4 Tage § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 37
Abs. 4 Z 1 FSG
2. € 1.600,00 16 Tage§ 99 Abs. 1 lit b StVO
3. € 60,00 20 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
4. € 60,00 20 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
5. € 60,00 20 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
6. € 140,00 2 Tage und 16 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 244,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.564,00“
Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 01.02.2022 durch persönliche Übergabe zugestellt und erwuchs nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist am 01.03.2022 in Rechtskraft.
In weiterer Folge richtete der Beschwerdeführer – nach einem Mahnungsschreiben der Behörde vom 03.04.2022, am 18.04.2022 eine E-Mail an die belangte Behörde, in der er um Ratenzahlung ersuchte, zumal er momentan kein Einkommen beziehe.
Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2022, Zl. VStV/…/2021 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass aktuelle Zahlungsfähigkeit unbedingte Voraussetzung für die Bewilligung einer Teilzahlung sei, und diese beim Beschwerdeführer mangels Einkommen nicht angenommen werden könne. Das Ansuchen habe daher nicht bewilligt werden können.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 03.06.2022 Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
„Sehr geehrter Herr C.,
ich muss leider zum Bescheid eine Beschwerde einreichen. Ich hab leider kein Einkommen und wüsste nicht woher ich EUR 2.568,00 hernehmen soll um die Strafe zu zahlen. Ich bitte Sie mir die Möglichkeit zu geben die Strafe in Teilzahlungen zu bezahlen, EUR 50 monatlich?“(…)
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien gemeinsam mit dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt am 29.06.2022 (einlangend) zur Entscheidung vor.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, den Versicherungsdatenauszug, das Zentrale Melderegister, sowie in das AMS-Behördenportal Einsicht genommen, und das Beschwerdevorbringen gewürdigt.
II. Sachverhalt:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer hat am 17.12.2021, die genannten Verwaltungsübertretungen begangen und wurde deshalb mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2022, Zl. VStV/…/2021, zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 2.564,00 Euro verpflichtet. Dieser Betrag setzt sich aus den Geldstrafen in Höhe von 400,-, 1.600,-, jeweils drei Mal 60,- und 140,- Euro, sowie aus den Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 244,00 Euro zusammen. Dazu kommen noch die mit der Mahnung vom 03.04.2022 festgesetzten 5,- Euro Mahngebühren, insg. also 2.569,- Euro .
Das Einkommen des Beschwerdeführers besteht aus dem Bezug der Notstandshilfe und beläuft sich auf 24,58 Euro täglich, umgerechnet 749,69 monatlich. Seine regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für Wohnen, Strom, Heizung sowie allfällige Rückzahlung eines Kredites hat der Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und dabei insbesondere zu den zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen sowie zur Summe der gegenständlichen Geldforderung gründen sich auf den Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie des verwaltungsgerichtlichen Aktes zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beruhen auf der Einsicht in den Versicherungsdatenauszug und das AMS-Behördenportal vom 14.12.2022.
IV. Rechtsgrundlagen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, lauten auszugsweise:
„Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“
V. Rechtliche Beurteilung:
Nach § 54b Abs 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
Die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs 3 VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor und ist daher einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung (siehe dazu Lewisch/Fister/Weilguni2, § 54b VStG, Rz 13, mit Verweis auf VwGH, 30.04.1992, 92/02/0008; 20. Mai 1994, 94/02/0165 sowie auf Hengstschläger/Leeb5 Rz 943).
§ 54b Abs. 3 VStG ist nicht auf die Vollstreckung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens anzuwenden (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0114), sodass hier nur die Geldstrafen iHv insgesamt 2.320,- Euro verfahrensgegenständlich sein können. Die Verfahrenskosten iHv 244,00 Euro sind nicht von der Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG umfasst und können daher von vornherein nicht in Raten beglichen werden.
Der Überprüfung einer etwaigen Zumutbarkeit einer unverzüglichen Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nach § 54b Abs 3 VStG ist allerdings die Ermittlung der Einbringlichkeit der Geldstrafe nach § 54b Abs 2 VStG vorgelagert. Ist Uneinbringlichkeit nach § 54b Abs 2 VStG gegeben, so besteht nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für eine Anwendung des § 54b Abs 3 VStG kein Raum (VwGH, 19.05.2014, 2013/09/0126). Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (siehe 26.01.1995, 94/16/0303). Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (siehe VwGH, 15.12.2011, 2011/09/0160). Ferner ist bei der Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe nur die Sachlage maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dargestellt hat. Die belangte Behörde ist daher gehalten, vorab auch die Frage der Einbringlichkeit der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen zu prüfen (VwGH, 22.03.2013, 2013/13/3329).
Eine Geldstrafe ist uneinbringlich, wenn der Bestrafte außerstande ist, die Geldstrafe zu bezahlen, also durch ihre Begleichung der notwendige Unterhalt des Bestraften oder derjenigen Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, gefährdet würde. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wobei als Orientierungshilfe jeweils das Existenzminimum herangezogen werden kann. Liegt das Einkommen unter diesem und verfügt der Bestrafte über kein Vermögen, so steht dieser Umstand der Zwangsvollstreckung der Geldstrafe entgegen (vgl. VwGH 05.06.2020, Ro 2019/04/0228; Wessely in Raschauer/Wessely, VStG² § 54b Rz 7).
In § 291a Abs 1 und 2 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896 idF BGBl. I Nr. 31/2003, wird das Existenzminimum folgendermaßen definiert:
§ 291a. (1) Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).
(2) Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich
1. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),
2. um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen. (…)“
Gemäß § 293 Abs 1 lit bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Fassung BGBl. II Nr. 576/2020 beträgt der Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2022 für eine alleinstehende Person 1.030,49 Euro. Für den Beschwerdeführer ergibt sich somit ein unpfändbarer Betrag (Existenzminimum) von monatlich € 1.030,49 Euro. Das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers beläuft sich auf rund 750,- Euro. Dieser Betrag unterschreitet das gesetzliche Existenzminimum von 1.030,49 Euro gemäß § 293 Abs 1 lit bb ASVG, idF BGBl. II Nr. 576/2020, deutlich.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien kann bei Einkünften unter dem Existenzminimum Uneinbringlichkeit iSd § 54b Abs. 2 VStG angenommen werden. Angesichts der das Existenzminimum nicht erreichenden Einkünfte des Beschwerdeführers erweist sich die Entrichtung eines Strafbetrages von 2.320,- Euro in angemessener Zeit daher als unmöglich und unrealistisch.
Da die verhängte Geldstrafe somit uneinbringlich ist, ist § 54b Abs. 3 VStG nicht anzuwenden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Da sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete und überdies von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, konnte im Hinblick auf § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da (VwGH 22. Februar 2013, 2011/02/0232).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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