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VGW-031/019/905/2022•LVwG W VGW-031/019/905/2022
VGW-031/019/905/2022Landesverwaltungsgericht05.12.2022
Mindestabstand; haushaltsfremde Personen; in dubio pro reo; Tragen einer FFP2-Maske; Versammlung; COVID-19
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Dipl.-Ing. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk, vom 1. Dezember 2021, Zl. MBA/.../2021, betreffend zwei Übertretungen nach dem Epidemiegesetz (EpiG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. November 2022
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Beschwerde gemäß § 50 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die übertretene Rechtsvorschrift zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses § 13 Abs. 4 Z 1 iVm § 13 Abs. 3 Z 2 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 76/2021, iVm § 15 der 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, iVm § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 136/2020 und die Strafsanktionsnorm zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 136/2020 zu lauten haben.
III. Dementsprechend wird gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens mit EUR 12,00 festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag lautet € 132,00.
IV. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnis einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 24,00 zu leisten.
V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit sie nicht gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Das angefochtene Straferkenntnis vom 1. Dezember 2021 hat folgenden Spruch:
„1. Datum/Zeit:06.03.2021, 13:29 Uhr
Ort:1010 Wien, Burgring, äußeres Burgtor
Sie haben beim Betreten des Ortes in Wien 1, Burgring, äußeres Burgtor, zum Zweck der Teilnahme an der Versammlung und damit an einer Veranstaltung gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 4.COVID-19-SchuMaV am 06.03.2021, 13:29 Uhr gegenüber Personen, die nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, den Abstand von mindestens zwei Metern nicht eingehalten, obwohl gemäß § 13 Abs. 4 erster Satz 2. Novelle zur 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung (2. Novelle 4. Covid-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 94/2021, beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4, 7, und 10 (worunter gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 4. Covid-19-SchuMaV Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, fallen) gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist, wobei gemäß § 15 4. Covid-19-SchuMaV als Betreten im Sinne dieser Verordnung auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020) gilt, und damit einen Veranstaltungsort gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 33/2021, entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betreten.
2. Datum/Zeit:06.03.2021, 13:29 Uhr
Ort:1010 Wien, Burgring, äußeres Burgtor
Sie haben beim Betreten des Ortes in Wien 1, Burgring, äußeres Burgtor zum Zweck der Teilnahme an der Versammlung und damit an einer Veranstaltung gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 4.Covid-19-SchuMaV am 06.03.2021, 13:29 Uhr keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl gemäß § 13 Abs. 4 Z. 1 2. Novelle zur 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung (2. Novelle zur 4. Covid-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 94/2021 beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4, 7, 9 und 10 in geschlossenen Räumen (worunter gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 4. Covid-19-SchuMaV Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, fallen) bei diesen Veranstaltungen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist, wobei gemäß § 15 4. Covid-19-SchuMaV als Betreten im Sinne dieser Verordnung auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020) gilt, und damit einen Veranstaltungsort gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 33/2021, entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betreten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 13 Abs. 4 erster Satz iVm § 13 Abs. 3 Z 2 iVm § 15 2. Novelle zur 4. Covid-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 94/2021 iVm § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 33/2021
2. § 13 Abs. 4 Z. 1 iVm § 1 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 15 2. Novelle zur 4. Covid-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 94/2021 iVm § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 33/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe falls diese uneinbringlich Freiheitstrafe Gemäß
von ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
von
1. € 120,00 0 Tag(en) 4 Stunde(n)
§ 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021
2. € 120,00 0 Tag(en) 4 Stunde(n)
§ 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 24,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher €264,00“
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde unter Anschluss der Akten des behördlichen Verfahrens zur Entscheidung vor.
3. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 24. November 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei und die Meldungslegerin, Frau Inspektor C., als Zeugin einvernommen wurden. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer zwei Abhandlungen bzw. Berichte vor, mit denen er offenbar darlegen möchte, dass jene im Tatzeitpunkt geltenden Verordnungsbestimmungen, die das Tragen einer FFP-2 Maske angeordnet haben, gesetzwidrig waren. Am Ende der mündlichen Verhandlung erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer schriftlichen Erledigung der Beschwerde einverstanden.
II. Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer war am 6. März 2021 mit seiner Ehegattin, Frau DI Dr. D. B., in Wien. An diesem Tag fand in der Wiener Innenstadt, im Bereich des Rings, eine Demonstration statt, die sich gegen die Coronaschutzmaßnahmen gerichtet hat. Dabei standen mehrere Personen und Personengruppen auf der Straße, teilweise wurden Fahnen und Transparente hochgehalten. Auch der Beschwerdeführer, der sich im Tatzeitpunkt in unmittelbarer Nähe des Burgtors aufgehalten hat, war ein Teilnehmer an dieser Demonstration.
2. Im Bereich vor dem äußeren Burgtor wurde unter anderem der Beschwerdeführer am 6. März 2021 um 13:29 Uhr von der Polizei (unter anderem von der Meldungslegerin Insp. C.) kontrolliert.
3. Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe zu seiner Ehegattin, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt. Zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle (6. März 2021 um 13:29 Uhr) hat der Beschwerdeführer keine FFP2-Schutzmaske oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen, wobei er sich bewusst dafür entschieden hat, keine entsprechende Maske zu tragen.
4. Es kann jedoch nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2021 um 13:29 Uhr auch zu anderen Personen als seiner Ehefrau, sohin Personen, mit denen der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, einen Abstand von zwei Metern nicht eingehalten hat.
5. Der Beschwerdeführer ist selbständig erwerbstätig und hat monatliche Einkünfte in Höhe von ca. EUR 2.000 – 2.500 netto. Er ist Hälfteeigentümer eines Hauses in E. und treffen ihn Sorgepflichten für seine beiden studierenden Söhne. Er hatte im Tatzeitpunkt drei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen jeweils einer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960.
III. Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens. Ferner hat das Verwaltungsgericht Wien Anfragen an den Magistrat der Stadt Wien, die Landespolizeidirektion Wien und die Bezirkshauptmannschaft F. gestellt. Schließlich hat das Verwaltungsgericht Wien am 24. November 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei und die Meldungslegerin Insp. C. als Zeugin einvernommen wurden.
2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aus den Anfragen an den Magistrat der Stadt Wien, die Landespolizeidirektion Wien und die Bezirkshauptmannschaft F.. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie den Sorgepflichten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung.
3. Der Beschwerdeführer hat selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben, im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Polizei keine FFP2-Maske getragen zu haben und sich bewusst hierfür entschieden zu haben. Die entsprechenden Feststellungen beruhen daher auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer bestreitet aber im Zuge des Verfahrens an einer Versammlung (Demonstration) teilgenommen zu haben bzw. bringt vor, für ihn sei eine Versammlung (Demonstration) nicht ersichtlich gewesen. Allerdings schenkt das Verwaltungsgericht Wien dieser Verantwortung des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen keinen Glauben: Die unter Wahrheitspflicht stehende Zeugin Insp. C. wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung zu den äußeren Gegebenheiten am Tatort zum Zeitpunkt der Kontrolle des Beschwerdeführers vernommen. Von der einvernommenen Polizeibeamtin wurde diesbezüglich nachvollziehbar und schlüssig geschildert, dass der Einsatzzweck eine Demonstration am Ring war, dass sich Leute für einen Protestzug im Bereich des äußeren Burgtors gesammelt haben und einige Personen Fahnen oder Transparente mithatten. Angesichts der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der einvernommenen Meldungslegerin Insp. C., die die Begleitumstände glaubwürdig schildern konnte, schenkt das Verwaltungsgericht Wien den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er kein Teilnehmer der Demonstration gewesen sei, keinen Glauben, sondern geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass der Beschwerdeführer Teilnehmer einer Versammlung war, zumal er sich in unmittelbarer Nähe weiterer Versammlungsteilnehmer aufgehalten hat und mit etlichen anderen Personen im Bereich des äußeren Burgtors verweilte. Die gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers werden angesichts der vorstehenden Erwägungen als bloße Schutzbehauptung gewertet, wobei der Beschwerdeführer im Übrigen auch selbst angegeben hat. Er habe nach einer Demonstration „Ausschau“ gehalten, weshalb auch die Rechtfertigung, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass eine Demonstration stattfindet, von Seiten des Gerichts nicht nachvollzogen werden kann.
4. Hinsichtlich dem Mindestabstand zu haushaltsfremden Personen ist Folgendes auszuführen:
Vorauszuschicken ist, dass die Anwesenheit der Ehegattin des Beschwerdeführers in unmittelbare Nähe im Zeitpunkt der Kontrolle nicht in Abrede gestellt worden ist. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer auch zu anderen Personen, mit denen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, einen Abstand von zwei Metern nicht eingehalten hat.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Meldungslegerin wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung auch zu diesem Themenkomplex befragt. Zur Frage der Einhaltung des Mindestabstandes zu haushaltsfremden Personen legte der Beschwerdeführer dem Gericht Bilder vor, mit welchen er versucht hat, seinen Standpunkt zu untermauern. Auf diesen sind neben Polizeibeamten auch etliche Passanten, die teilweise Fahnen oder ähnliche Utensilien tragen, zu sehen. Allerdings ist auf diesen Bildern nicht zu erkennen, dass sich die anderen Versammlungsteilnehmer unmittelbar in der Nähe des Beschwerdeführers befinden.
Die Meldungslegerin war während ihrer Einvernahme im Zuge der mündlichen Verhandlung offensichtlich bemüht – trotz der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit von mehr als eineinhalb Jahren – ihre Erinnerungen an den Vorfall möglichst präzise zu schildern und auch Fragen, die Details der damaligen Amtshandlung betroffen haben, möglichst detailliert zu beantworten.
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu konstatieren, dass die Meldungslegerin auf die Frage, ob bei den Kontrollen geprüft wurde, ob es sich bei den Personen um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben, geantwortet hat, dass sie vermute, dass sich noch weitere Personen in der Nähe aufgehalten haben könnten, sie jedoch nicht ausschließen könne, dass der Beschwerdeführer lediglich zu seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Gattin den Mindestabstand nicht eingehalten hat.
Insgesamt kann daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (samt Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch die Meldungslegerin eingehend befragt worden sind) und insbesondere auch unter Berücksichtigung des im Zuge der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks durch den erkennenden Richter, nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit gesagt werden, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses (Nichteinhalten des Mindestabstandes zu haushaltsfremden Personen) tatsächlich begangen hat.
IV. Rechtsgrundlagen:
1. Die im Tatzeitpunkt geltenden, maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl 186/1950, lauten:
„Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.
§ 15. (1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,
2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder
3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.
(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
1. Vorgaben zu Abstandsregeln,
2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,
3. Beschränkung der Teilnehmerzahl,
4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,
5. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr des Teilnehmers. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Eine geringe epidemiologische Gefahr kann bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest vorliegen. Einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion sind ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 und ein Absonderungsbescheid gleichzuhalten, wenn dieser für eine nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde.
6. ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
[…]
Sonstige Übertretungen.
§ 40. (1) […]
(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.“
2. Die im Tatzeitpunkt geltenden, maßgeblichen Bestimmungen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II 58/2021, lauten:
„Veranstaltungen
§ 13. (1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
(3) Abs. 1 gilt nicht für
[…]
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
[…]
(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist
1. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 sowie
2. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 10 in geschlossenen Räumen
eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
[…]
Betreten
§ 15. Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl. I Nr. 12/2020).“
V. Rechtliche Beurteilung:
1. Zum objektiven und subjektiven Tatbestand:
1.1. Soweit der Beschwerdeführer jene Verordnungsbestimmung, deren Übertretung ihm angelastet wird (Tragen einer FFP2-Maske) als gesetzwidrig ansieht, ist Folgendes vorauszuschicken: Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bereits festgehalten, dass dieser eine ausreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt zu Grunde liegt (vgl. VfGH 6.10.2021, V 86/2021; 28.2.2022, V 104/2021 mwN). Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof auch die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske als nicht sehr eingriffsintensive Maßnahme qualifiziert, die geeignet ist, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, und eine solche Verpflichtung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet (vgl. VfGH 3.12.2021, V 617/2020; 14.6.2022, V 152-153/2022 ua). Ausgehend davon hegt das Verwaltungsgericht Wien hinsichtlich jener Verordnung (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II 58/2021), die der Bestrafung des Beschwerdeführers zu Grunde liegt, keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken.
1.2. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses (Nichteinhaltung des Mindestabstandes von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen) stand nach dem durchgeführtem Beweisverfahren – wie bereits ausgeführt – für das Verwaltungsgericht Wien nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat tatsächlich begangen hat.
Der Grundsatz "in dubio pro reo" stellt eine Regel für jene Fälle dar, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein "Freispruch" zu erfolgen (vgl. zB VwGH 15.5.1990, 89/02/0082; 28.11.1990, 90/02/0137).
Ein solcher Fall liegt hier – wie bereits unter Punkt III.4. dargelegt – vor, sodass der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses letztlich Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen war.
1.3. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
1.3.1. Gemäß § 13 Abs. 4 erster Satz der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II. Nr. 58/2021, war im Tatzeitpunkt beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Des Weiteren war gemäß § 13 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
Gemäß § 15 leg. cit. gilt als Betreten im Sinne dieser Verordnung auch das Verweilen.
Gemäß § 40 Abs. 2 des Epidemiegesetzes, BGBl. Nr. 186/1950, begeht, wer einen Veranstaltungsort entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 500,00, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche zu bestrafen.
Der Verfassungsgerichtshof wertet eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (siehe etwa VfSlg. 12.161/1989; zur „Assoziation der Zusammengekommenen“ auch VfSlg. 14.367/1995). Nach den getroffenen Feststellungen (Zusammenkunft etlicher Personen, Mitführen von Transparenten) hat am 6. März 2021, um 13:29 Uhr, in 1010 Wien, Burgring, äußeres Burgtor, somit eine Versammlung (Demonstration gegen die damals geltenden Coronaschutzmaßnahmen) stattgefunden und war der Beschwerdeführer Teilnehmer dieser Veranstaltung. Der Beschwerdeführer hat auch keine eine FFP2-Schutzmaske getragen. Er hat den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) daher erfüllt.
1.3.2. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt:
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er bewusst keine FFP-2-Maske getragen hat. Damit ist aber ein vorsätzliches – nämlich wissentliches – Verhalten des Beschwerdeführers gegeben. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sohin auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
1.4. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
An der Einhaltung der Coronaschutzmaßnahmen besteht zur Aufrechterhaltung der Gesundheit weiter Bevölkerungsteile bzw. der Infrastruktur im Bereich der Gesundheitsvorsorge und Krankenbehandlung ein hohes öffentliches Interesse, das durch das Verhalten des Beschwerdeführers in nicht nur geringfügigem Ausmaß verletzt wurde. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte daher nicht als bloß geringfügig erachtet werden.
Auch das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, wobei von Vorsatz auszugehen ist. Angesichts dessen scheidet ein Vorgehen nach § 33a VStG aus bzw. liegen die Voraussetzungen iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht vor.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind – ausgehend von seinen Angaben – als überdurchschnittlich anzusehen. Sorgepflichten bestehen für zwei studierende Kinder.
Andere Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind keine hervorgekommen, insbesondere kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu Gute.
Unter Bedachtnahme aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe, mit der rund ein Fünftel des gesetzlichen Strafsatzes ausgeschöpft wurde, schuld- und tatangemessen. Eine Herabsetzung der Strafe war schon im Hinblick auf den nicht nur geringfügigen objektiven Unrechtsgehalt und das ebenfalls nicht bloß geringfügige Verschulden des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht geboten. Auch um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Natur wirksam abzuhalten, kam eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.
Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die korrekt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu bestätigen.
3. Da der Beschwerdeführer einer schriftlichen Erledigung zugestimmt hat, konnte die Entscheidung über seine Beschwerde schriftlich ergehen.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zitierte Gesetzesstelle.
5. Die Spruchkorrektur betrifft die Angabe der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften, wobei fallbezogen mit der Angabe der letzten Novellierung der angewendeten Paragraphen vor dem Tatzeitpunkt das Auslangen gefunden werden kann (siehe VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).
6. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als € 750,- verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von € 120,- verhängt wurde. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und waren im vorliegenden Fall vorrangig Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung darstellen.
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