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VGW-101/V/042/14286/2022•LVwG W VGW-101/V/042/14286/2022
VGW-101/V/042/14286/2022Landesverwaltungsgericht02.12.2022
Personenstandsregister, Eintragung, Familienname, amtswegige Berichtigung, Adelsaufhebungsgesetz, Adelsbezeichnung, österreichische Staatsbürgerschaft
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung …, vom 04.11.2022, Zl. …/2021, in einer Angelegenheit des Personenstandsgesetzes, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:
„Gemäß § 42 Abs 1 des Gesetzes vom 11. Jänner 2013 über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, i.d.F. BGBl. I Nr. 104/2018, wird der Antrag von Herrn A. B., geboren am …1994 in Wien, auf Berichtigung seines Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von „B." in „C." abgewiesen.
Der im ZPR eingetragene Familienname lautet richtig: „B.".
BEGRÜNDUNG
Das Standesamt Wien wurde seitens des Magistratischen Bezirksamtes für den 3. Bezirk anlässlich eines Passverfahrens um Überprüfung der Namensführung des im Spruch genannten Herrn „C." im Zusammenhang mit der aktuellen Rechtsprechung zum Adelsaufhebungsgesetz ersucht.
A. B. wurde am …1994 in Wien geboren und erwarb mit Geburt den Familiennamen seines Vaters, Herrn Dipl.-Ing. D. C., einem deutschen Staatsangehörigen.
Er ist seit Geburt österreichischer Staatsbürger durch Abstammung nach seiner Mutter und besitzt weiters die deutsche Staatsangehörigkeit nach seinem Vater.
In diesem Zusammenhang wurde vom Standesamt Wien die Geburts-Registrierung (eingetragen beim Standesamt Wien-Hietzing zur Zahl …/1994) im Zentralen Personenstandsregister - ZPR nach erfasst.
Im Zuge jeder Nacherfassung ist die Behörde verpflichtet, auf die korrekte Namensführung auch hinsichtlich der aktuellen Rechtsprechung zum Adelsaufhebungsgesetz zu achten und diese zu prüfen.
Laut aktuell geltender und anzuwendender Judikatur soll keine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes Adelsbezeichnungen enthält und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.
Die Führung des Wortes „von" als Bestandteil des Familiennamens ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung für österreichische Staatsbürger ausgeschlossen, gleich, welchen Ursprung dieses hat und gleich, ob ein Adelsbezug besteht oder nicht.
Aus diesem Grund musste sein Familienname, der im og. Geburtenbuch mit „C." eingetragen war, von Amts berichtigt und im ZPR mit "B." eintragen werden.
Herr B. wurde darüber mit Schreiben vom 19.11.2021 informiert.
Mit E-Mail vom 12.12.2021 erhob er folgende Einwände gegen die durchgeführte Eintragung:
„[…] ich bin Doppelstaatsbürger. Mein richtiger Name lautet A. C.. Ich beantrage, dass mein Name so auch in den österreichischen Standesurkunden eingetragen wird. Jedenfalls beantrage ich die Erlassung eines Bescheides.“
Dieser Einwand wird seitens der Behörde als Antrag auf Berichtigung der Eintragung des Familiennamens im ZPR - von „B." auf den Familiennamen vor Änderung, „C.", gewertet.
Rechtlich folgt:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013), BGBl I 16/2013 idF BGBl I 104/2018, lauten auszugsweise:
”1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINER TEIL
Allgemeines
Personenstand und Personenstandsfall
§1. (1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
(2) Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.
[...]
EINTRAGUNG DES PERSONENSTANDSFALLES UND PERSONENSTANDSREGISTER
Eintragung des Personenstandsfalles
Berichtigung
§42. (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
(3) Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder Von Amts wegen vorgenommen werden.
(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.
(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (Adelsaufhebungsgesetz), StGBl. 211/1919 idF BGBl I 2/2008, lauten:
"§1. Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer ärztlichen Stellung, werden aufgehoben.
§2. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. [...]
§4. Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach §1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.
..
§5. Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im usammenhänge stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.
§2. Durch §1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. BI. Nr 211, sind aufgehoben:
1. das Recht zur Führung des Adelszeichens 'von';
[...]“
Die §§ 9 und 13 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl 304/1978 (in dieser Fassung geltend), lauten:
"Personalstatut einer natürlichen Person
§9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.
(2) [...]
Name
§13. (1) Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.
(2) Der Schutz des Namens ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wird."
Judikatur:
In der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 02.03.2020, E4590/2019 wird die aktuelle Rechtslage zusammengefasst bzw. ausgeführt und konkretisiert:
„III. Erwägungen
[...]
2. Gemäß §1 des im Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 Abs1 B-VG diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetz wird "[d]er Adel [. . .] österreichischer Staatsbürger [. . .] aufgehoben". §1 der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vollzugsanweisung präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass die Aufhebung des Adels alle österreichischen Staatsbürger, "und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt", trifft.
Näherhin bestimmt diese - im Verordnungsrang stehende (siehe VfGH 9.10.2019, E1851/2019) -Vollzugsanweisung in ihrem §2 Z1, dass durch §1 AdelsaufhebungsG das Recht zur Führung des Adelszeichens "von" untersagt ist.
3. In VfSlg 17.060/2003 hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die besondere Funktion des Adelsaufhebungsgesetzes zur Herstellung demokratischer Gleichheit (vgl Kolonovits, in: Korinek/Hploubek et al [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Vorbemerkungen zum AdelsaufhG, Rz 8) festgehalten, dass österreichische Staatsbürger nach diesem Verfassungsgesetz allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen.
In VfSIg 19.891/2014 hat der Verfassungsgerichtshof an dieser Auffassung explizit festgehalten und ausgeführt, dass es die aus seinem historischen Entstehungszusammenhang begründete Zielsetzung des Adelsaufhebungsgesetz ist, die in Art7 Abs1 Satz 2 B-VG festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend zu konkretisieren, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden (§1 AdelsaufhebungsG). Kein österreichischer Staatsbürger soll also einen Namen (Namensbestandteil oder -zusatz) führen oder erwerben können, der im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes Adelsbezeichnungen enthält und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.
Das Adelsaufhebungsgesetz schließt nach dieser Rechtsprechung also für österreichische Staatsbürger den Erwerb von Namensbestandteilen oder -Zusätzen aus, die im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes\und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen. Der Zusatz "von" stellt ein solches als Namensbestandteil unzulässiges Adelszeichen dar.
In VfSIg 20.234/2017 hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass im Hinblick auf die besondere Zielsetzung des Adelsaufhebungsgesetzes zur Herstellung demokratischer Gleichheit durch Abschaffung des Adels und auch seiner "äußeren Ehrenvorzüge" (§1 AdelsaufhebungsG) diese Verfassungsbestimmung und in der Folge in entsprechender Interpretation § 2 Z1 der Vollzugsanweisung dahingehend zu verstehen sind, dass ein Verbot, das Wort "von" als Namensbestandteil zu führen, nicht nur für jene Familiennamen besteht, die tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweisen. Die aus dem historischen Entstehungszusammenhang begründete Zielsetzung des Adelsaufhebungsgesetzes geht nämlich in Konkretisierung der in Art7 Abs1 Satz 2 B-VG festgeschriebenen Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, auch dahin, einen Namen (Namensbestandteil oder -zusatz) zu verbieten, der den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes (siehe auch VfSIg 19.891/2014).
Bei dieser Beurteilung kommt es darauf an, ob der in Rede stehende Name (Namensbestandteil oder -zusatz) geeignet ist, in den Beziehungen der Menschen untereinander das Bestehen solcher Vorrechte zum Ausdruck zu bringen, wobei die objektive Wahrnehmung derjenigen, die das Diskriminierungsverbot des Art7Abs1 Satz 2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung auf Grund von Vorrechten der Geburt oder des Standes schützten will, maßgeblich ist (vgl auch EuGH 2.6.2016, Rs C-438/14, Bogendorff von Wolffersdorff, Rz 79: "[...] Adelsbezeichnungen oder -bestandteile, die glauben machen könnten, dass der Träger des Namen$ einen entsprechenden Rang inne habe [. . .]"). In diesem Sinn ist das durch §2 Z1 der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotene Wort "von" grundsätzlich geeignet, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist (VfSIg 20.234/2017).
4. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass das Adelsaufhebungsgesetz in Verbindung mit der Vollzugsanweisung österreichischen Staatsbürgern zunächst ausnahmslos untersagt, Namensbestandteile oder -Zusätze zu führen, die Adelsbezeichnungen darstellen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um inländische oder ausländische Adelsbezeichnungen handelt.
Durch das Adelsaufhebungsgesetz sind österreichischen Staatsbürgern des Weiteren auch solche Namensbestandteile oder -Zusätze untersagt, die von einer objektiven Wahrnehmung der Staatsbürger (Art7 Abs1 B-VG) ausgehend geeignet sind, in den Beziehungen der Menschen untereinander das Bestehen solcher Vorrechte zum Ausdruck zu bringen. Das Wort "von” als Namensbestandteil ist nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich geeignet, den Anschein einer adeligen Herkunft hervorzurufen. [...]
5.2. §2 Z1 der in Konkretisierung des Adelsaufhebungsgesetzes ergangenen Vollzugsanweisung untersagt ausdrücklich nur die Führung des Adelszeichens "von". Dieses bringt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck, dass für seinen Träger Vorrechte der Geburt oder des Standes bestünden. Die Führung des Namenszusatzes "von" ist daher, unabhängig davon, ob die im Einzelfall konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist, durch §1 AdelsaufhebungsG untersagt (VfSIg 20.234/2017)."
Der Sachverhalt ist unstrittig. Der Namensteil „von" im Familiennamen „C." ist Bestandteil des bürgerlichen Namens des Vaters des Betroffenen, welchen er für den deutschen Rechtsbereich bis heute zu führen berechtigt ist.
Das Adelsaufhebungsgesetz schließt nach der ständigen Rechtsprechung für österreichische Staatsbürger jedoch sowohl den Erwerb von Namensbestandteilen oder -Zusätzen aus, die im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen, als auch, dass eine Person, für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderem als österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterführt (so VfSIg. 17.060/2003, 19.891/2014).
Der Zusatz „von" stellt dabei ein solches gemäß § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung aufgehobenes und damit durch das Adelsaufhebungsgesetz als Namensbestandteil unzulässiges Adelszeichen dar, unabhängig davon, ob es sich bei dem Zusatz um einen im Sinne des Art 109 Abs 3 der Weimarer Reichsverfassung gegebenenfalls nach deutschem Recht zulässigen Bestandteil seines Namens handelt.
Dass die Rechtsprechung im Jahr des Namenserwerbs (1994) und weitere Jahre darüber hinaus der Namensführung „C." auch für den österreichischen Rechtsbereich nicht entgegenstand ist ebenfalls unbestritten. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass sich die Judikatur zum Adelsaufhebungsgesetz seit damals maßgeblich geändert hat und die frühere Rechtsprechung überholt („overruled") hat.
Der Magistrat der Stadt Wien, Standesamt Wien, war auf dieser gesetzlichen Grundlage verpflichtet, den Familiennamen des Betroffenen zu berichtigen und unter Weglassung des Namensteils „von" mit „B." im ZPR einzutragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt:
„A) a) Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1994 wurde der Beschwerdeführer beim Standesamt Wien-Hietzing unter dem Familiennamen „C.“ registriert. Den Familiennamen führt der Beschwerdeführer also seit seiner Geburt. Die Behörde übersieht § 74 PStG, worin angeordnet ist, dass „aufgrund einer vor dem 1. Mai 1995 erfolgten Geburt erworbene Rechte zum Gebrauch eines Namens unberührt bleiben“. In der Sache ist das der Fall, der Beschwerdeführer ist vor dem maßgeblichen Zeitpunkt geboren. Die Behörde ist nicht befugt, den Familiennamen des Beschwerdeführers nun zu ändern.
Die Eltern des Beschwerdeführers haben am ...1994 einander geheiratet. Als deren gemeinsamer Familienname ist „C.“ bestimmt worden, der Familiennamen ist so im Standesamt der Stadt Weinheim protokolliert. Gern Art. 2 CIEC-NamensÜ sind im zwischenstaatlichen Verkehr zwischen Österreich und Deutschland „Familiennamen und Vornamen buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung“ wiederzugeben. Die 1994 vorgenommene Registrierung unter dem Familiennamen „C.“ ist richtig.
Die Behörde ist im Recht, wenn sie zur Beurteilung des Personalstatuts § 9 Abs. 1 IPRG heranzieht und die Anwendung österreichischen Sachrechts bestimmt. Im speziellen wird die Führung des Namens in § 13 IPRG geregelt, wobei auch hier wieder auf die Anwendung österreichischen Sachrechts verwiesen wird.
Demnach ist die Sache namensrechtlich nach den Vorschriften des ABGB zu lösen. Im Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers war § 139 Abs. 1 ABGB aF entscheidend, worin unmissverständlich angeordnet ist, dass bei gemeinsamen Familiennamen der Eltern eben diesen das Kind erhält. Die Registrierung des Familiennamens „C.“ für den Beschwerdeführer war auch aus dem Grund nicht nur richtig, eine andere Registrierung mit einem anderen Wortlaut oder verkürzten Wortlaut wäre sogar unzulässig gewesen. Die Eltern des Beschwerdeführers führten nie den Familiennamen „B.", den Namen gibt es nicht.
(…)
b) Unrichtige rechtliche Beurteilung: Der Bescheid gesteht selber zu, dass die Namensführung und „C." auch dem österreichischen Rechtsbereich im Jahr des Namenserwerbes -1994 - und weitere Jahre darüber hinaus nicht entgegenstand. Aus Sicht der Behörde durfte also der Beschwerdeführer den Familiennamen „C." zu Recht führen. Da aber der Beschwerdeführer, selbst sogar nach Rechtsmeinung der Behörde, den Familiennamen „C." führen durfte, kann die Registrierung des so lautenden Familiennamens 1994 nicht unrichtig gewesen sein. Dabei verkennt die Behörde, dass § 42 PStG die Berichtigung von Eintragungen nur in engen Grenzen erlaubt, nämlich wenn sie bereits im Zeitpunkt ihrer Eintragung unrichtig gewesen sind. Die Eintragung erfolgte 1994, unter nochmaligem Hinweis auf § 139 ABGB aF und auf Art. 2 CIEC-NamensÜ, zu Recht. Dabei übersieht die Behörde, dass das in Gesetzesrang stehende Übereinkommen CIEC-NamensÜ im Jahre 1973 geschaffen worden ist und erst seit 1980 in Österreich gilt. In dem Übereinkommen sind keine Vorbehalte betreffend Adelsbezeichnungen genannt. Im Verhältnis zum Adelsaufhebungsgesetz und der damit im Zusammenhang stehenden Vollzugsanweisung vom 18.4.1919 ist damit das Übereinkommen das jüngere Gesetz, das Übereinkommen verdrängt damit die Vollzugsanweisung („lex posterior derogat legi priori"; „Besondere Schwierigkeiten für den Ausleger entstehen, wenn zwei Tatbestände miteinander in Widerspruch stehen und die lex posterior zugleich lex generalis ist. Hier ist im Einzelfall zu ermitteln, was die neue lex generalis will; ob Spezialregelungen weiterhin zugelassen sein sollen oder nicht. Ist die lex posterior eine Kodifikation, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie die Sonderbestimmungen aufhebt“ = Koziol / Welser, Bürgerliches Recht, 11. Aufl., 35). Für § 42 PStG, wie die Behörde - im Ergebnis in unzutreffender Weise - meint, ist demnach überhaupt kein Platz.
Beweis: PV
beiliegende Geburtsurkunde
beiliegende Heiratsurkunde
beiliegender deutscher Reisepass
B) Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH gern Art. 267 AEUV iVm § 38a AVG:
a) Der Beschwerdeführer ist auch deutscher Staatsbürger, er ist in allen Mitgliedstaaten außer Österreich unstrittig berechtigt, den Familiennamen „C.“ zu führen. Der Bescheid möchte den Beschwerdeführer dazu zwingen, dass er in der Union unter verschiedenen Familiennamen auftritt. Die Behörde erwartet, dass der Beschwerdeführer im beruflichen Verkehr innerhalb der Union verschiedene Familiennamen verwendet. Der Beschwerdeführer soll als möglicher Arbeitnehmer innerhalb der Union unter unterschiedlichen Familiennamen auftreten. Das erschwert dem Beschwerdeführer die Registrierung bei der Sozialversicherung und bei der Anmeldung bei verschiedenen Dienstgebern innerhalb der Mitgliedstaaten. Verschiedene Namen einer Person erleichtern jedenfalls nicht den Zugang zu Ämtern und Behörden und sind geeignet, Misstrauen zu stiften. Auch erschweren unterschiedliche Familiennamen die Ausstellung von amtlichen Urkunden, Zeugnissen und Diplomen. Divergente Familiennamen können Zweifel an der Identität der Person, der Echtheit von vorgewiesenen Dokumenten oder am Wahrheitsgehalt der darin enthaltenen Angaben wecken. Bei Wechsel zwischen Mitgliedstaaten ist der Beschwerdeführer gleichzeitig zum Namenswechsel gezwungen. Der Beschwerdeführer ist der Gefahr von Identifizierungsproblemen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer soll in seinem österreichischen Reisepass einen anderen Familiennamen als in seinem deutschen Reisepass verwenden. Durch den Bescheid soll es dem Beschwerdeführer in Österreich verwehrt bleiben, den Familiennamen seiner Eltern zu führen. Folgend dem Bescheid soll der Beschwerdeführer in Zukunft einen anderen Familiennamen führen als jenen, der für ihn in seiner österreichischen Geburtsurkunde (!) vermerkt ist. Namen sind Teil der Identität einer Person, der Zwang, unterschiedliche Familiennamen zu führen, ist ein schwerwiegender Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers.
Das offizielle Österreich hat keine Scheu, Adelsbezeichnungen zu verwenden: Jüngst hat der Bundespräsident der Republik Österreich das spanische Königspaar in Wien mit offiziellem Pomp und angetretener Ehrengarde des Bundesheeres empfangen, am 2.2.2022 hat der Bundespräsident der Republik Österreich schriftlich, versehen mit dem Wappen der Republik Österreich, der Königin von England zu ihrem Thronjubiläum gratuliert. Der Brief des Bundespräsidenten ist dabei gerichtet an „Her / Your Majesty ... Queen". Der ausdrückliche Verkehr der offiziellen und höchsten Repräsentanten der Republik Österreich mit Angehörigen des europäischen Hochadels gefährdet aus Sicht der Republik nicht deren Sicherheit und Ordnung. Unionsbürger, soweit sie nicht allein österreichische Staatsbürger sind, dürfen in Österreich legal einen Adelstitel als Namensbestandteil tragen.
Der historisch verständliche und nicht in Zweifel zu ziehende legitime Zweck des mehr als 100 Jahre alten Adelsaufhebungsgesetzes - Beseitigung von Vorrechten, Abschaffung der erbrechtlichen Familienfideikommisse, Verdrängung des Adels aus Verwaltung, Gesetzgebung und Justiz - ist längst erfüllt. Auch deswegen vermag das Führen des Wörtchens „von“ durch einen österreichischen Staatsbürger in seinem Familiennamen gewiss nicht Sicherheit und Ordnung in der Republik Österreich gefährden. Auch in Deutschland wurde zu Recht der Adel abgeschafft, wobei seither Adelsbezeichnungen nur als Bestandteil des Namens geführt werden dürfen. Trotz dieser Erlaubnis ist nicht ernsthaft daran zu zweifeln, dass von ihr keinerlei Gefahr für Sicherheit und Ordnung in Deutschland ausgeht. Die Sicherheitslage in Österreich ist wohl vergleichbar.
Beweis: beiliegender Brief des Bundespräsidenten 2.2.2022
b) Einschlägig sind die Vorschriften von Art. 20 AEUV („Unionsbürgerschaft“), Art. 21 AEUV („Recht auf Freizügigkeit"), Art. 56 AEUV („Dienstleistungsfreiheit"), Art. 7 GRCh („Achtung von Privat- und Familienleben“), Art. 8 GRCh („Schutz personenbezogener Daten"), Art. 8 EMRK („Achtung von Privat- und Familienleben").
c) Bei gleichzeitiger Unterbrechung des Verfahrens regt daher der Beschwerdeführer an, das Landesverwaltungsgericht möge folgende Fragen an den EuGH richten.
Sind Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK dahingehend auszulegen, dass sie es den Behörden eines Mitgliedstaates verwehren, nach mehr als 2 Jahreszehnten nach Eintragung des, ein Adelsprädikat enthaltenden Familiennamens eines Unionsbürger in einem Geburtenregister durch hoheitliche Entscheidung anzuordnen, der Unionsbürger habe hinfort in einem Mitgliedstaat einen verkürzten Familiennamen ohne Adelsprädikat zu führen?
Sind Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK dahingehend auszulegen, dass sie es den Behörden eines Mitgliedstaates verwehren, hoheitliche Entscheidungen zu treffen, die einen Unionsbürger zwingen, in einem Mitgliedstaat unter anderem Familiennamen als dem gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern aufzutreten?
Stehen Art. 20 AEUV, Art. 21 AEUV und Art. 56 AEUV Regelungen eines Mitgliedstaates entgegen, wonach die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates anordnen, ein Angehöriger des Mitgliedstaates, der aber zusätzlich die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaates besitzt, habe im Mitgliedsstaat einen anderslautenden Familiennamen zu führen, der sich von dem Familiennamen unterscheidet, unter dem er in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist?
Steht Art. 8 GRCh Regelungen eines Mitgliedstaates entgegen, wobei letztere ihre Behörden verpflichten, dass im Mitgliedsstaat personenbezogene Daten, insbesondere der Familiennamen, abweichend von den in einem anderen Mitgliedstaat zu Recht verwendeten personenbezogenen Daten zu verarbeiten und registrieren seien?
(…)“
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass über den gegenständlichen Antrag mit identem Spruch und identer Begründung bereits mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung …, vom 5.1.2022, Zl. MA …/…/2021, abgesprochen worden ist.
Die gegen diesen Bescheid erhobene, faktisch mit der gegenständlichen Beschwerde wortidente Beschwerde wurde zur hg. Gerichtszahl VGW-101/042/4284/2022 protokolliert.
In diesem Verfahren wurde seitens des erkennenden Gerichts am 12.5.2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführervertreter auf sein bisheriges Vorbringen verwies und neuerlich die Stellung eines Vorabentscheidungsantrags anregte.
Mit Beschluss vom 5.6.2022, GZ VGW-101/042/4284/2022, wurde der bekämpfte Bescheid wegen Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien zur Bescheiderlassung behoben.
Da bereits in der gegenständlichen Sache vor dem Verwaltungsgericht durch den erkennenden Richter eine Verhandlung durchgeführt worden ist, und keinerlei Sachverhalt strittig ist, war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
A. B. wurde am …1994 in Wien geboren und erwarb mit Geburt den Familiennamen seines Vaters, Herrn Dipl.-Ing. D. C., einem deutschen Staatsangehörigen.
Er ist seit Geburt österreichischer Staatsbürger durch Abstammung nach seiner Mutter und besitzt weiters die deutsche Staatsangehörigkeit nach seinem Vater.
In diesem Zusammenhang wurde vom Standesamt Wien die Geburts-Registrierung (eingetragen beim Standesamt Wien-Hietzing zur Zahl …/1994) im Zentralen Personenstandsregister - ZPR nach erfasst.
Diese Sachverhaltsfeststellung gründet sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, das Parteienvorbringen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung.
Dazu wurde erwogen:
§ 3 PersonenstandsG 2013 samt Überschrift lautet wie folgt:
„Behörden und Aufgaben der Behörden
(1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Unter „Personenstandsbehörde“ ist die Gemeinde, unter „Standesbeamter“ das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (§ 5 Abs. 1) zu verstehen, das die Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Abs. 3).
(3) Das Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) hat sich bei Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 eines Bediensteten, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt und die nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt hat, zu bedienen, wenn es nicht selbst fachkundig und geprüft ist.
§ 41 PersonenstandsG 2013 samt Überschrift lautet wie folgt:
„Änderung und Ergänzung
(1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.
(2) Die Personenstandsbehörde hat eine unvollständige Eintragung zu ergänzen, sobald der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.
(3) Bei einer Namens- oder Geschlechtsänderung, die gemäß § 11 Abs. 1a MeldeG von der Personenstandsbehörde im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister übermittelt wird, hat die Personenstandsbehörde der betroffenen Person eine Ausfertigung aus dem Zentralen Melderegister, auf der entweder die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz in aktualisierter Form oder – auf Verlangen der Person – die zuletzt geänderten Meldedaten ausgewiesen sind, auszufolgen oder zu übermitteln.“
Gemäß § 42 Abs. 1 PStG 2013 ("Berichtigung") ist eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung nicht richtig war.
Gemäß § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. 211/1919 idF BGBl I 2/2008, sind der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger aufgehoben.
Gemäß § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung vom 18. April 1919 über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 237/1919 idF BGBl. Nr. 50/1948, ist das Recht zur Führung des Adelszeichens "von" durch § 1 des Adelsaufhebungsgesetzes, StGBl. Nr. 211/1919 idF BGBl. I Nr. 2/2008, aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung, diesbezüglich an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes anknüpfend, klargestellt, dass das in Österreich im Verfassungsrang stehende Adelsaufhebungsgesetz für österreichische Staatsbürger sowohl den Erwerb von Namensbestandteilen oder -zu- sätzen, die im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen, ausschließt, also auch, dass eine Person, für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderem als nach österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterführt (vgl. VwGH 28.1.2020, Ra 2019/01/0501- 0502; 27.2.2018, Ra 2018/01/0057; 30.1.2018, Ra 2018/01/0003, 0004, mwN).
Nach der übereinstimmenden und eindeutigen Rechtsprechung der Höchstgerich- te ist eine Führung des Wortes „von“ grundsätzlich geeignet, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechende Vorrechte hervorzuheben, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0375-0378, mwN).
Der EuGH hat in der Rechtssache Rs C-208/09, (Sayn-Wittgenstein) mit Urteil vom 22.12.2010 die Untersagung der Führung einer Adelsbezeichnung durch die österreichischen Personenstandsbehörden im Hinblick auf das in Österreich im Verfassungsrang stehende Adelsaufhebungsgesetz als verhältnismäßig und nicht dem Unionsrecht widersprechend erkannt.
Dieselben Überlegungen sind für den vorliegenden Fall anwendbar: Mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Geburt wurde für den Beschwerdeführer das im Adelsaufhebungsgesetz und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung festgelegte Verbot, die Adelsbezeichnung "von" nach österreichischem Recht im Namen zu führen, wirksam; dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende als Staatsbürger eines weiteren Mitgliedsstaates der Europäischen Union in jenem Staat zur Führung eines diese Adelsbezeichnung enthaltenden Namens berechtigt ist. Auch ist eine Differenzierung danach, ob die Staatsbürgerschaft durch Abstammung (Legitimation) oder Verleihung (Er-streckung der Verleihung) erworben wurde, nicht vorgesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluss vom 13.8.2019, Ra …/…/2016, zu den Revisionen der Mutter des Beschwerdeführers und seiner Brüder E. und F. gegen das hg. Erkenntnis vom 2.1.2019, VGW-101/042/6405,6407,6408/2018, ausgeführt:
„ …
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung - diesbezüglich an der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes anknüpfend - klargestellt, dass das in Österreich im Verfassungsrang stehende Adelsaufhebungsgesetz für österreichische Staatsbürger sowohl den Erwerb von Namensbestandteilen oder - zusätzen, die im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen, ausschließt, als auch dass eine Person, für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderem als nach österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterführt (vgl. jüngst VwGH 28.1.2019, Ra 2018/01/0509, Rn. 9; 28.2.2019, Ra 2019/01/0028, Rn. 10, jeweils mwN). Insbesondere zur Unzulässigkeit des Adelszeichens "von" teilte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2014/01/0045, ausdrücklich die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 26. Juni 2014, B 212/2014, B 213-215/2014-14, VfSlg. 19.891, wonach der Umstand, dass es sich beim Zusatz "von" um einen im Sinne des Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung - der in Deutschland nach wie vor als einfaches Bundesrecht in Geltung steht - gegebenenfalls nach deutschem Recht zulässigen Bestandteil des Namens des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen handelt, nichts daran ändert, dass dieser Zusatz für die Beschwerdeführerinnen als österreichische Staatsbürgerinnen nach den Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung eine unzulässige Adelsbezeichnung darstellt, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit deren Ehegattens bzw. Vaters auf die Beschwerdeführerinnen im Lichte des Adelsaufhebungsgesetzes verfassungskonform durch die jeweils zum Zeitpunkt des Namenserwerbs anzuwendenden einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen (§ 92 ABGB idF BGBl. 122/1967, § 146 ABGB idF BGBl. 122/1967 bzw. idF BGBl. 108/1973) nicht weitergegeben werden konnte.
12 Ausgehend von dieser Rechtsprechung sind die im Zulässigkeitsvorbringen angesprochenen zivilrechtlichen Bestimmungen (§ 93 ABGB idFd KindNamRÄG 2013, BGBl. I Nr. 15/2013) sowie die zum Zeitpunkt des Namenserwerbs einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen (§ 155 ABGB idF BGBl. I Nr. 15/2013 betreffend den Erstrevisionswerber, § 139 ABGB idF BGBl. 25/1995 betreffend den Drittrevisionswerber sowie § 93 ABGB idF BGBl. 25/1995 betreffend die Zweitrevisionswerberin) im Lichte des Adelsaufhebungsgesetzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass unabhängig von nach einem anderen als dem österreichischen Recht zulässigen Bestandteil des Namens des Vaters bzw. Ehegatten der Revisionswerber diese als österreichische Staatsbürger nicht berechtigt sind, das unzulässige Adelszeichens "von" in ihrem Familiennamen zu führen.
13 Das Ersetzen dieses unzulässigen Namensbestandteiles durch einen Bindestrich im Wege der Berichtigung gemäß § 42 Abs. 1 PStG 2013 begegnet im Hinblick auf die von den Revisionswerbern herangezogene Bestimmung des § 93 ABGB idFd KindNamRÄG 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, keine Bedenken. Vielmehr geht der Gesetzgeber in den Materialien zu dieser Bestimmung von der "Ersetzung des Adelsprädikates ‚von' durch einen Bindestrich im Zug der Adelsaufhebung" aus, wodurch verbundene Namen entstanden sind, für die wie "für Doppel- oder Mehrfachnamen, wie sie etwa bei Eheschließungen oder im Kindesnamensrecht gebildet werden," gilt, dass "der gemeinsame Familiendoppelname" als gemeinsamer Familienname auch auf die aus der Ehe stammenden Kinder übertragen werden können" soll (vgl. RV 2004 BlgNR 24. GP, 13). 14 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von nicht näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes moniert wird, indem das Verwaltungsgericht den Revisionswerbern die Beweislast dazu auferlegt habe, dass der Familienstammvater schon vor der Wappenverleihung an dessen Söhne in seinem Namen das Bindewort "de" geführt habe und die Bezeichnung "von" keine Adels- sondern um eine Herkunftsbezeichnung darstelle, ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2018 , E 4354/2017, VfSlg. 20.234 (auf welches auch der erwähnte Ablehnungsbeschluss vom 13. März 2019 Bezug nimmt), hinzuweisen.
15 Darin stellte der Verfassungsgerichtshof klar, dass es darauf ankommt, ob der in Rede stehende Name (Namensbestandteil oder -zusatz) geeignet ist, in den Beziehungen der Menschen untereinander das Bestehen von Vorrechten der Geburt oder des Standes zum Ausdruck zu bringen. Es kommt also auf die objektive Wahrnehmung für diejenigen an, die das Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung auf Grund von solchen Vorrechten schützen will. Nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist eine entsprechende Führung des durch § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotenen Wortes "von" grundsätzlich geeignet, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Hinblick auf das im Verfassungsrang stehende Adelsaufhebungsgesetz diesen Erwägungen angeschlossen, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung im Kontext des Beschwerdefalls bereits auf die Bedeutung (der Vermeidung) des bloßen Anscheins der Verwendung des Adelsprädikats, welches mit dem Adelsaufhebungsgesetz und der hiezu ergangenen Vollzugsanweisung im Widerspruch steht, hingewiesen und das maßgebliche Ziel einer Namensführung nach Maßgabe des Adelsaufhebungsgesetzes darin erblickt hat, dass sich in Hinkunft die Nenn- und Schreibweise eines Familiennamens nicht von jener der übrigen Staatsbürger unterscheidet (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0028, mwN).“
Das Verwaltungsgericht Wien folgt diesen Ausführungen und legt sie der vorliegenden Entscheidung zugrunde.
Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Art. 21 AEUV und Art. 7 GRC erblickt ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH festgehalten hat, dass der EuGH eine Beschränkung der durch Art. 21 AEUV eingeräumten Freiheiten unter Berufung auf die öffentliche Ordnung als gerechtfertigt und die Maßnahme als verhältnismäßig erachtet hat (vgl. VwGH 2.12.2020, Ra 2019/22/0060, 0061).
Nochmals wird der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 1.3.2018, …/2017, verwiesen, wonach es das aus seinem historischen Entstehungszusammenhang begründete Normprogramm des AdelsaufhebungsG ist, die in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend zu konkretisieren, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden (§ 1 AdelsaufhebungsG). Kein österreichischer Staatsbürger soll also einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der im Sinne des AdelsaufhebungsG Adelsbezeichnungen enthält und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.
Es kommt also darauf an, ob der in Rede stehende Name (Namensbestandteil oder -zusatz) geeignet ist, in den Beziehungen der Menschen untereinander das Bestehen solcher Vorrechte zum Ausdruck zu bringen. Es kommt dabei auf die objektive Wahrnehmung für diejenigen an, die das Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung auf Grund von Vorrechten der Geburt oder des Standes schützen will (vgl. auch EuGH 2.6.2016, Rs. C-438/14, Bogendorff von Wolffersdorff, Rz 79: "[…] Adelsbezeichnungen oder -bestandteile, die glauben machen könnten, dass der Träger des Namens einen entsprechenden Rang innehabe […]"), ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist.
Ausgehend davon bewirken das AdelsaufhebungsG und die dazu ergangene Vollzugsanweisung in der dargestellten Auslegung für den Beschwerdeführer auch – unter konventionsrechtlichen Gesichtspunkten – keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht aus Art. 8 EMRK, weil es zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig ist, Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringende Namensbestandteile bzw. deren Weitergabe als Ausdruck des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unterbinden (vgl. VfSlg 19.891/2014 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union und zu vergleichbaren Verhältnismäßigkeitserwägungen EuGH 22.12.2010, Rs. C-208/09, Sayn-Wittgenstein, Slg. 2010, I-13693, wobei der EuGH bei Beurteilung der österreichischen Rechtslage auf den durch Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz des Privat- und Familienlebens Bezug genommen hat).
Aus all diesen Erwägungen war weder der Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen an den (EuGH) zu stellen noch jener die Aufhebung der § 11 i.V.m. 42 PStG zu beantragen, näher zu treten.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für das Verwaltungsgericht Wien
Mag. DDr. Tessar
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