LVwG W VGW-001/049/9234/2022

VGW-001/049/9234/2022Landesverwaltungsgericht29.11.2022

Regest

Unterhaltungsspielapparate; Kinderunterhaltungsapparat; Kindereisenbahn; keine Anzeigepflicht; Ausnahme

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/049/9234/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.001.049.9234.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 09.06.2022, Zl. MA36/…/2021, betreffend Wiener Veranstaltungsgesetz (Wr. VG)

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Am 10.06.2021 fand an der Örtlichkeit C., Wien, eine veranstaltungsrechtliche Kontrolle durch ein Organ der belangten Behörde statt, in deren Rahmen von diesem festgestellt wurde, dass vom Beschwerdeführer mobile Anlagen/pratermäßige Volksvergnügungen zur Aufstellung gelangt wären, ohne, dass für diese eine Anzeige gemäß § 5 Z 4 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 vorgelegen hätte. Bei der gegenständlichen Anlage handelte es sich dabei um eine Kindereisenbahn.

Mit 09.03.2022 erging im Weiteren eine Strafverfügung der belangten Behörde, mit der der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 14 Abs. 3 iVm. § 43 Abs. 2 Z 5 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 zu einer Geldstrafe von EUR 600,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 14 Stunden verpflichtet wurde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 14.03.2022 zugestellt und von dessen rechtsfreundlichem Vertreter mit E-Mail vom 21.03.2022, sohin fristgerecht, Einspruch erhoben.

Mit 09.06.2022 erging in der obgenannten Angelegenheit ein Straferkenntnis, wobei in diesem die Geldstrafe auf EUR 300,- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag und 11 Stunden reduziert wurden. Dieses wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.06.2022 zugestellt und von diesem mit EMail vom 07.07.2022, sohin fristgerecht, Beschwerde erhoben.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hielt am 16.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde und verkündete im Anschluss an diese ein Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen. Der Vertreter der belangten Behörde begehrte noch in der Verhandlung die Vollausfertigung des Erkenntnisses.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH, welche ihren Sitz in Wien, E.-gasse hat und am 10.06.2021 um 14:30 Uhr an der Örtlichkeit C., Wien eine Veranstaltung in Form einer Kindereisenbahn betrieben hat. Bei dieser handelt es sich um einen Kinderunterhaltungsapparat im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes. Die Kindereisenbahn weist dabei eine Höhe von 60 cm (gemessen zur Lehne hin) auf. Sie fährt auf Schienen auf einer Länge von ca. 5 Metern um eine Holzfigur im Kreis und verfügt über eine Stopptaste in der Lok sowie Stoppsensoren im Bereich der im vorderen Bereich der Lok vorhandenen Schneeräumung. Die Kindereisenbahn kann aufgrund ihrer Größe, Funktionalität und Bauart ausschließlich von Kindern genutzt werden.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Tatzeit und Tatort ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes. Jene zur Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer aus einer Einsichtnahme in das Firmenbuch. Jene zur Aufstellung der Kindereisenbahn am 10.06.2021 aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes. Jene zu den Maßen der Eisenbahn, der Dimensionierung der Strecke und der sicherheitstechnischen Ausstattung aus den dem Gerichtsakt beiliegenden Unterlagen, welche vom Beschwerdeführer übermittelt wurden sowie auch dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2022 sowie auch den im Behördenakt enthaltenen Fotografien und dem Erhebungsbericht der belangten Behörde. Jene dazu, dass diese nur von Kindern genutzt werden kann, aus den entsprechend vorgelegten Unterlagen.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 sieht in § 15 Abs. 6 leg. cit. vor, dass die Aufstellung von Kinderunterhaltungsapparaten, von ausschließlich mechanischen Unterhaltungsspielapparaten oder von solchen zum Zweck des sportlichen Wettbewerbs weder einer Anmeldung noch einer Anzeige noch einer persönlichen Bewilligung bedarf. Die Materialien führen dabei zum Begriff des Kinderunterhaltungsapparates selbst aus (EB BlgWrLT LG-343825-2020-LAT 17), dass hierunter bspw. Kinderreittiere fallen, enthalten ansonsten zu diesem Begriff aber keine näheren Ausführungen. Das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 folgt dabei einem auch in den übrigen Veranstaltungsgesetzen der Länder gängigen Topos, wonach Apparate, welche ausschließlich der Unterhaltung von Kindern dienen anzeige- und bewilligungsfrei gestellt werden (Vgl. dazu Lienbacher, Veranstaltungsrecht, in Holoubek/Potacs (Hrsg.), Öffentliches Wirtschaftsrecht4 [2020] 298). Der Begriff des Kinderunterhaltungsapparates war jedoch bereits im Vorgängergesetz, dem Veranstaltungsgesetz 1971 in der Stammfassung, LGBl. Nr. 12/1971, in dessen § 6 Abs. 1 Z 4 leg. cit. bei den Anmeldepflichtigen Veranstaltungen enthalten. Die Materialien zu dessen Stammfassung führen wiederum aus, dass unter diesen Begriff all jene Spielapparate fallen, die sich nur für die Unterhaltung von Kindern eignen (EB BlgWrLT 10 12/1971 21). Mit der Schaffung des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020 sollte nun ein einheitliches und modernes Veranstaltungsgesetz geschaffen werden und auch eine Bereinigung dergestalt bewirkt werden, dass zahlreiche in der heutigen Zeit nicht mehr gebräuchliche Veranstaltungsarten aus dessen Korpus entfernt wurden (Vgl. EB BlgWrLT LG-343825-2020-LAT 1). Die Kategorie der Kinderunterhaltungsapparate wurde nun aus dem Veranstaltungsgesetz 1971 beibehalten, während andere Veranstaltungsarten entfernt wurden (So entfiel bspw. der noch im Veranstaltungsgesetz 1971 in § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a genannte Typus des Naturalienkabinetts). Vor diesem Hintergrund ist nun aber im Rahmen einer historischen und systematischen Interpretation davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine gewisse Kontinuität dieser Begrifflichkeiten, unter klarer Berücksichtigung der gegebenen technischen Vorentwicklungen, beabsichtigt hat und demgemäß, dies lässt sich auch aus der Erwähnung von Kinderreittieren als Beispiel ablesen, weiterhin hierunter all jene Spielapparate verstanden wissen wollte, die sich nur für die Unterhaltung von Kindern eignen. Dies trifft nun aber gerade auf die hier gegenständliche Kindereisenbahn, welche aufgrund ihrer Größe, ihrer Bauart und ihrer Nutzungsweise ausschließlich der Nutzung und Unterhaltung von Kindern dient, zu. Würde man nun eine Kindereisenbahn wie die Vorliegende, welche ausschließlich von Kindern genutzt werden kann, vom Anwendungsbereich der Bestimmung des § 15 Abs. 6 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 exkludieren, so würde für diese Bestimmung nur schwerlich ein Anwendungsbereich verbleiben. Vor diesem Hintergrund bestand für diese auch keine Anzeigepflicht nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz 2020. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit nicht begangen und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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