LVwG W VGW-172/V/092/11671/2022

VGW-172/V/092/11671/2022Landesverwaltungsgericht22.11.2022

Regest

Freie Berufe; Zahnärzte; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Kenntnis; Kenntnis von der Zulässigkeit des Rechtsmittels fristauslösendes Ereignis

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-172/V/092/11671/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.172.V.092.11671.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde der DDr. A. B., vertreten durch RA Dr. E., gegen den Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer, vom 10.8.2022, Zl. …, betreffend Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 4.11.2022

zu Recht erkannt und verkündet:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom 25.5.2021 forderte die Landeszahnärztekammer für Wien die Beschwerdeführerin zur Rückmeldung auf, ob sie als außerordentliches Mitglied in der Zahnärztekammer und damit in der Zahnärzteliste verbleiben möchte oder ob sie aus der Zahnärzteliste gestrichen werden möchte. Eine Reaktion seitens der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 29.9.2021 forderte die belangte Österreichische Zahnärztekammer die Beschwerdeführerin gemäß § 43 Abs. 1a Zahnärztegesetz (ZÄG) auf, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens ihre Berufseinstellung bekanntzugeben. Diese „1. Aufforderung zur Meldung gemäß § 43 Abs. 1a ZÄG“ war gemäß § 43 Abs. 1b ZÄG an die Landeszahnärztekammer für Wien adressiert; eine Reaktion seitens der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 18.1.2022 erfolgte die „2. [gleichlautende] Aufforderung zur Meldung gemäß § 43 Abs. 1a ZÄG und am 4.2.2022 die gleichlautende „3. Aufforderung zur Berufseinstellung gemäß § 43 Abs. 1a ZÄG“. Auch diese Aufforderungen waren an die Landeszahnärztekammer für Wien adressiert und riefen (folglich) keine Reaktion der Beschwerdeführerin hervor.

Mit Bescheid vom 2.3.2022 stellte die belangte Österreichische Zahnärztekammer fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Berufsausübung in Österreich mit 2.3.2022 eingestellt habe; dieser Bescheid war gemäß § 43 Abs. 1b ZÄG an die Landeszahnärztekammer für Wien adressiert und wurde von dieser am 3.3.2022 übernommen.

Mit Schriftsatz vom 15.6.2022 beantragte die Beschwerdeführerin (unter anderem) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (unter anderem) gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die bescheidmäßige Feststellung der Berufseinstellung und erhob auch zugleich Beschwerde gegen diesen Bescheid.

Mit Beschluss vom 29.7.2022, VGW-172/092/8382/2022-7, wies das erkennende Verwaltungsgericht die ihr zur Entscheidung vorgelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurück und die belangte Österreichische Zahnärztekammer darauf hin, dass sie noch über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.6.2022 auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu entscheiden haben werde.

Mit Bescheid vom 10.8.2022 wies die belangte Österreichische Zahnärztekammer den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.6.2022 auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 2 AVG als verspätet zurück.

Mit Schriftsatz vom 8.9.2022 zog die Beschwerdeführerin diesen Bescheid (form- und fristgerecht) in Beschwerde und beantragte (unter anderem) die Bewilligung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung.

Mit Note vom 14.9.2022 legte die belangte Österreichische Zahnärztekammer dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, wo sie am 19.9.2022 einlangte.

Am 4.11.2022 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin und als Zeuge Mag. C. D. einvernommen und nach deren Schluss mit im Namen der Republik verkündetem Erkenntnis der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben wurden.

Mit Schreiben vom 15.11.2022 beantragte die belanget Österreichische Zahnärztekammer die schriftliche Ausfertigung des am 4.11.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Österreichische Zahnärztekammer stellte mit ihrem Bescheid vom 2.3.2022 fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Berufsausübung in Österreich eingestellt hat, und ihn gemäß § 43 Abs. 1b ZAG der Landeszahnärztekammer für Wien am 3.3.2022 (rechtswirksam) zu.

Die Beschwerdeführerin erhielt erst im Zuge ihres Gesprächs mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin RA Dr. E. am 8.6.2022 Kenntnis davon, dass der Streichung aus der Zahnärzteliste ein bescheidmäßiger und damit ein mittels Beschwerde an ein Verwaltungsgericht bekämpfbarer Abspruch vorausgegangen sein müsse. Auch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Dr. E.) erhielt erst in diesem Gespräch am 8.6.2022 Kenntnis vom Sachverhalt (der damals offenbar bereits erfolgten Streichung aus der Zahnärzteliste).

Am 15.6.2022 und damit sieben Tage nach Kenntniserlangung, dass eine bescheidmäßige und damit eine mittels Beschwerde bekämpfbare Erledigung existieren müsse, brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die (zu diesem Zeitpunkt längst verstrichene) Beschwerdefrist (deren Lauf der Beschwerdeführerin jedoch nicht bekannt war) ein und holte in einem die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Österreichischen Zahnärztekammer, mit dem diese die Einstellung der Berufsausübung der Beschwerdeführerin feststellte, nach. Diesen Bescheid (und damit auch sein und das Datum seiner Zustellung an die Landeszahnärztekammer für Wien) sah die (rechtsfreundliche Vertreterin der) Beschwerdeführerin erstmals am 25.7.2022 im Zuge einer Akteneinsicht in den Beschwerdeakt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen in Bezug auf den Feststellungsbescheid vom 2.3.2022 gründen im insoweit unbedenklichen Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Kenntniserlangung, dass der Streichung aus der Zahnärzteliste ein Bescheid zugrunde liegen müsse, der mittels Beschwerde bekämpfbare ist, gründen in den diesbezüglich glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht, an deren Richtigkeit zu zweifeln das erkennende Verwaltungsgericht keinen Anlass sieht. Das dem Zeitpunkt dieser Kenntniserlangung vorangehende Gespräch der Beschwerdeführerin mit Mag. D. von der Landeszahnärztekammer für Wien am 24.5.2022 verschuf der Beschwerdeführerin lediglich Kenntnis von ihrer Streichung aus der Zahnärzteliste, nicht aber davon, dass dieser Streichung ein bekämpfbarer Bescheid vorangegangen war. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zeuge Mag. D. sagten im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht aus, dass von diesem Bescheid beim Gespräch am 24.5.2022 keine Rede war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Da die belangte Österreichische Zahnärztekammer den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.6.2022 als verspätet zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem erkennenden Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (z.B. VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052, Rn. 26).

3.2.1. Die belangte österreichische Zahnärztekammer begründet ihre Antragszurückweisung zunächst damit, dass § 71 Abs. 2 2. Fall AVG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei, weil ihr Feststellungsbescheid vom 2.3.2022 eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob dieser Tatbestand nicht bereits kraft Größenschlusses auch jene Fälle erfassen müsse, in denen die Partei gar keine Kenntnis von der (wenn auch zutreffenden) Rechtsmittelbelehrung erhalten konnte, weil sie von der Bescheiderlassung – trotz deren Rechtswirksamkeit – nichts wusste, und erst mit der Kenntnis von der Bescheiderlassung auch Kenntnis (iSd 71 Abs. 2 2. Fall AVG) von der Zulässigkeit (hier: der Beschwerde) erlangt hatte. In casu ist nämlich die Wiedereinsetzungsfrist des § 71 Abs. 2 1. Fall AVG, der sich auf § 71 Abs 1 Z 1 AVG bezieht, gewahrt:

3.2.2. Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts ist das Ereignis, das die Beschwerdeführerin gehindert hat, rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.3.2022 einzubringen, nicht – wie von der belangten Österreichischen Ärztekammer angeführt – der Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin (oder ihr Verlust von Personaldokumenten), sondern die Tatsache, dass sie von der Erlassung diese Bescheids nichts wusste. Fristauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfiel, war somit der Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin erfuhr, dass der Streichung aus der Zahnärzteliste ein Bescheid vorausgegangen sein musste, der hätte bekämpft werden müssen (wobei der VwGH sogar davon ausgeht, dass bloße Kenntnis von der Existenz eines Bescheids nicht dem Wegfall des Hindernisses iSd § 71 Abs. 2 AVG gleichzusetzen ist: VwGH 15.9.1994, 94/19/0393); dieser Zeitpunkt war das Gespräch der Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertreterin am 8.6.2022. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 15.6.2022 war daher rechtzeitig eingebracht.

Auch der Umstand, dass die Kenntnis des Vertreters einer Partei vom den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Sachverhalt bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit nach § 71 Abs. 2 AVG der Kenntnis der Partei selbst gleichzusetzen ist (z.B. VwGH 29.9.2005, 2005/20/0088), führt gegenständlich zu keinem anderen Zeitpunkt, weil auch die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin gleichfalls erst am 8.6.2022 vom maßgeblichen Sachverhalt Kenntnis erlangte.

3.2.3. Für die Beantwortung der Frage, ob die in § 71 Abs. 2 AVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei an der Verfristung ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, denn entscheidend ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei dran hinderte, die versäumte Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (z.B. VwGH 21.9.2007, 2007/05/0208).

3.2.4. Ob die Beschwerdeführerin als rechtsunkundige Person an der Unkenntnis von der (Notwendigkeit einer der Streichung aus der Zahnärzteliste vorausgegangenen) Bescheiderlassung ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht beim bei Antragszurückwiesungen eingeschränkten Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. oben Pkt. II.3.1.) nicht zu beurteilen.

3.3. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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