LVwG W VGW-111/067/10367/2022; VGW-111/V/067/10368/2022

VGW-111/067/10367/2022; VGW-111/V/067/10368/2022Landesverwaltungsgericht18.11.2022

Regest

Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren; Mitspracherecht der Nachbarn; subjektiv-öffentliche Rechte; Bebauung; Abweichungen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/067/10367/2022; VGW-111/V/067/10368/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.111.067.10367.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde 1) der Frau A. B. und 2) des Herrn C. B., beide wohnhaft in Wien, F.gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 19.07.2022, GZ MA37/…0-2021-1, mit welchem gemäß § 70b Abs. 6 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) die Einwendungen gegen die Errichtung eines Wohnhauses mit 9 Wohnungen auf der Liegenschaft Wien, D.-weg 17, EZ 9…, KG E. in der BO für Wien, als unbegründet abgewiesen wurden (mitbeteiligte Partei: G. Gesellschaft m.b.H., FN …),

zu Recht e r k a n n t:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit Eingabe vom 24.11.2021, stellte die G. Gesellschaft m.b.H., FN …, (in der Folge: Bauwerberin), ein Bauansuchen gemäß § 70b BO für Wien für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf der Liegenschaft EZ 9…, KG E., mit der Liegenschaftsadresse Wien, H. 22/D.-weg 17.

Dem Bauansuchen beigeschlossen war unter anderem der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23.09.2021, GZ MA 64-…/2021, betreffend Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen. Darin ist im Spruchpunkt I. ausgeführt, für die projektgegenständliche Liegenschaft ist das Plandokument 7727, Gemeinderatsbeschluss vom 24.01.2021 maßgebend und es ist keine Abteilungsbewilligung erforderlich.

2. In dem mit 30.11.2021 datierten Aktenvermerk wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für das Baubewilligungsverfahren für Bauwerke kleineren Umfangs gemäß § 70b Abs. 1 BO für Wien erfüllt sind und die Einreichung gemäß §§ 67 Abs. 1 und 70b Abs. 1 und 2 BO für Wien geprüft wurde. Es liege kein Untersagungsgrund vor.

Die belangte Behörde holte Stellungnahmen von diversen Magistratsabteilungen ein und es ergingen diverse Aufforderungen Planmängel zu beheben. Abstellend auf das auf dem Einreichplan ausgewiesene Ausdruckdatum ist der aktuellste Einreichplan jener mit dem Druckdatum 10.03.2022.

3. Die Bauführung wurde ausweislich der Aktenlage nicht untersagt. Ausweislich der Aktenlage wurde der Baubeginn noch nicht angezeigt.

4. Die nunmehrigen Beschwerdeführer erhoben gegen das Bauvorhaben mit der mit 19.05.2022 datierten Eingabe einen Einspruch, der als Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu deuten ist. Darin ist ausgeführt:

„Hiermit erhebe ich Einspruch gegen das Bauprojekt D.-weg 17/H. 20 in Wien.

Ich erteilte dem Bauträger die Zustimmung zu Kupplung zu meinem Grundstück (GZ 1…/38) auf Basis der Information, dass es sich beim Bau um ein Einfamilienhaus handle, dessen Höhe die der angrenzenden Häuser nicht übersteigt.

Eingereicht wurde aber ein Bauprojekt, welches durch Ausnützung der max. Firsthöhe 13,7 m aufweist. Daher ziehe ich hiermit meine Zustimmung zurück!

Der eingereichte Bau für 9 Parteien mit 13,7 m Höhe und ca. 18 m Breite nimmt meinem Grundstück fast ganztägig das Sonnenlicht! Mein Garten wird somit unbrauchbar unter Grundstückswert massiv gemindert.

Meine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach § 134a (1) werden dadurch massiv beeinträchtigt, daher fordere ich ein neues Bauverfahren nach § 70, indem diese Bedenken adressiert werden können!

Zusätzlich erhebe ich folgende Einwendungen gegen das geplante Projekt:

Durch Wärmepumpen darf der Umgebung Lärm nicht erhöht werden.

Durchsichtige Balkongitter dürfen auch nachträglich nicht verkleinert werden.

Die Bauhöhe und die Fläche der Giebelmauer mögen nach Fertigstellung durch einen Geometer überprüft werden.

Die Einhaltung der Bauvorschriften mögen penibel überwacht werden, damit sie gegebenenfalls einer Überprüfung der Oberbaubehörde standhalten.

Der Baukran darf nicht über unser Grundstück schwenken und Mobilklos dürfen nicht in der Nähe unseres Grundstückes aufgestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen und Dank im Voraus für Ihre ehestmögliche Bearbeitung“

5. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2022, GZ MA 37/…0-2021-1, wurden die Einwendungen als unbegründet abgewiesen. Spruch und Begründung lauten auszugsweise:

Baubewilligungsverfahren für Bauwerke kleinen Umfangs

Einwendungen von Nachbarn

B E S C H E I D

Gemäß § 70b Abs. 6 der Bauordnung für Wien (BO) werden die Einwendungen von den Nachbar*innen, Frau A. B. und Herrn C. B., gegen die Errichtung eines Wohnhauses mit 9 Wohnungen auf der Liegenschaft Wien, D.-weg 17, EZ 9… der Kat.-Gem. E. (…) als in der BO für Wien unbegründet abgewiesen.

B e g r ü n d u n g

Gemäß § 134a Abs. 1 BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte deren Verletzung die Eigentümerin (Miteigentümerin) und Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:

a)Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;

b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;

c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;

d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;

e)Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben.

Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;

f)Bestimmungen, die Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

Einwendungen:

Frau A. B. und Herrn C. B., Grundeigentümerin und Grundeigentümer der Liegenschaft Wien, H. ONr. 22, EZ 7… der Kat. Gem E. (…), wandte mit Schreiben vom 27.05.2022 Einwendungen ein, welche wie in folgend Punkten zusammengefasst werden können:

1. ) Zurückziehung der Zustimmung zum Kuppeln an der gemeinsamen Grundgrenze;

2. ) Sonnenlicht wird weggenommen;

3. ) Wertminderung findet statt;

4. ) Forderung nach eine Verfahren gemäß § 70 BO;

5. ) keine Erhöhung des Umgebungsschalls durch Wärmepumpen;

6. ) Geländer von Balkonen dürfen nicht nachträglich verkleidet werden;

7. ) Kontrolle durch Geometer oder Geometerin nach Fertigstellung;

8. ) Überwachung der Gebäudehöhe;

9. ) Keine Duldung des Überschwenken durch Baukräne;

10. ) Keine Mobil-Toiletten im Nahbereich des Grundstückes.

Über die Einwendung/en wird wie folgt erwogen:

Die Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nach der Bauordnung für Wien keinesfalls berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen.

Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse der Nachbarn dienen, begründen sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte, gegen deren Verletzung sich die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch Erhebung von Einwendungen und Ergreifung von Rechtsmitteln wehren können. Diese subjektiv-öffentlichen Rechte sind im § 134a Abs. 1 BO erschöpfend aufgezählt.

Gemäß § 70b Abs. 6 BO können Nachbarn ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn Einwendungen im Sinne des § 134a BO vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung ist ausgeschlossen.

Weiters wird bemerkt, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren darstellt. Umfang und Inhalt der erteilten Bewilligung stellt somit allein das in den Einreichplänen dargestellte Bauvorhaben dar.

Die Einwendungen der Nachbarn, Frau A. B. und Herrn C. B., werden hinsichtlich Punkt

1. ) als unzulässig zurückgewiesen, da § 134a BO keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte vorsieht, welche in einem Zusammenhang mit einer Zustimmung zum Kuppeln an der gemeinsamen Grundgrenze stehen. Im Grundbuch besteht eine Verpflichtung zum Kuppeln an der gemeinsamen Grundgrenze. Eine solche Zustimmung vom Nachbarn ist im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, da im Grundbuch eine Verpflichtung zum Kuppeln an der gemeinsamen Grundgrenze besteht.

Punkt 2.) als unbegründet abgewiesen. Bei einer Verpflichtung zum Kuppeln, kann schwer argumentiert werden, dass von dem Nachbargrundstück respektive von dessen Bebauung, bei Einhaltung dieser Verpflichtung, das Sonnenlicht gestört wird. Das Lichtprisma ist im Falle einer gekuppelten Bauweise über die Fronten, welche der gemeinsamen Grundgrenze abgewandt sind, zum Belichten von Aufenthaltsräume auf der eigenen Liegenschaft anzusetzen. Somit kann eine Störung des Lichteinfalls gegenseitig nicht stattfinden. Dies wurde beim gegenständlichen Bauvorhaben beachtet, und dies ist auch von einem etwaigen Bauvorhaben auf der Nachbarliegenschaft einzuhalten.

Punkt 3.) als unzulässig zurückgewiesen, da § 134a BO keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte vorsieht, welche in einem Zusammenhang mit einer Wertminderung der eigenen Liegenschaft stehen. Es wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Punkt 4.) als unzulässig zurückgewiesen, da § 134a BO keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte vorsieht, welche in einem Zusammenhang mit der Wahl des Baubewilligungsverfahren stehen. Es besteht nicht die Möglichkeit das Verfahren frei zu wählen. Sind die Bedingungen gemäß § 70 b BO erfüllt, dann ist auch dieses Verfahren anzuwenden.

Punkt 5.) als unbegründet abgewiesen. Das Bauvorhaben wird antragsgemäß im Baubewilligungsverfahren hinsichtlich seiner baurechtlich relevanten Kriterien beurteilt. Ein Antrag hinsichtlich einer Bewilligung von Wärmepumpen gemäß § 61 BO als technische Anlage, welche die schalltechnische Beurteilung beinhalten würde, liegt nicht vor. Wird im Baubewilligungsverfahren als Heizungsart eine Wärmepumpe angegeben ist noch keine konkrete technische Anlage zu prüfen. Dies wird in einem Verfahren gemäß § 61 BO geprüft und ist gesondert zu beantragen. Schallemissionen sind subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gemäß § 134a BO und im entsprechenden Verfahren geltend zu machen. Dieser ist derzeit noch nicht eingereicht worden.

Punkt 6.) als unbegründet abgewiesen. Die Verkleidung von Geländern, vor allem das Geländer der obersten Terrasse, wäre für die Beurteilung der Gebäudehöhe relevant, und bedingt auch einen Antrag auf behördliche Bewilligung. In dem gegenständlichen Bauvorhaben ist eine solche Verkleidung nicht vorgesehen und war deshalb auch nicht zu beurteilen. Sollte nachträglich eine diesbezügliche Veränderung vorgenommen werden, wäre dafür ein gesondertes Baubewilligungsverfahren oder zumindest ein Planwechsel als Abänderung der bereits erteilten Bewilligung notwendig. Aus heutiger Sicht wären verkleidete Geländer, welche eine höhere Gebäudehöhe verursachen am gegenständlich Gebäude nicht bewilligungsfähig. Da diese Absicht in der Planung nicht zu erkennen ist, war sie auch nicht zu beurteilen und auch dieser Einwand trifft somit auf keinen Gegenstand.

Punkt 7.) als unzulässig zurückgewiesen, da § 134a BO keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte vorsieht, welche in einem Zusammenhang mit der Bestellung eines Geometers oder einer Geometerin stehen. In jedem Bauverfahren dieses Ausmaßes wird bei der Fertigstellung eine Bestätigung eines Ziviltechnikers oder einer Ziviltechnikerin beziehungsweise des Bauführers (Baumeisters) oder einer Bauführerin (Baumeisterin) verlangt, welcher/welche bestätigt, dass bei der Ausführung alle Gesetze und die der Bewilligung zu Grunde liegenden Pläne eingehalten wurden. Diese Personen haften für diese Bestätigung und sind rechtlich genauso gebunden, wie es Geometer oder Geometerinnen wären.

Punkt 8.) als unzulässig zurückgewiesen, da § 134a BO keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte vorsieht, welche in einem Zusammenhang mit der Überwachung der Baustelle stehen. Ab Baubeginn wird die Bauausführung jeder Baustelle in Wien durch die Bauinspektion der Baupolizei (MA 37) dahingehend überwacht, als dass der Baubeginn, ein/e befugt/er Bauführerin und ein befugte/er Prüfingenieurin (Ziviltechnikerin) bekanntgegeben werden muss. Eine Kontrolle der Einhaltung der Baupläne ist von Seiten der Behörde nur stichprobenartig vorgesehen und obliegt ansonsten gemäß § 127 BO den oben genannten Personen. Abweichungen sind der Behörde vom Prüfingenieurin bzw. Bauführer*in mitzuteilen und bedürfen gegebenenfalls einer gesonderten Bewilligung. Zudem liegt die Haftung, wie schon im Punkt 7 beschrieben, bei der bestätigenden Person am Ende der Bauführung bei der Fertigstellung.

Punkt 9. und 10.) als unzulässig zurückgewiesen, da § 134a BO keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte vorsieht, welche in einem Zusammenhang mit einer Duldung der Maßnahmen während der Bautätigkeit stehen. Die Baustelleneinrichtung (dazu zählen Baukran und Mobil- Toilette) sind nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, da nicht von der Benützung der Nachbargrundstücke ausgegangen wird. Gegebenenfalls ist die Benützung der Verkehrsfläche bei der MA 46 zu beantragen. § 126 BO sieht einer Regelung zur Benützung von Nachbargrundstücken vor. Wenn es zivilrechtlich zu keiner Einigung der Beteiligten kommt wird die Behörde entsprechende Maßnahmen zur Duldung durch die Nachbar*innen in Form eines Bescheides vorschreiben. Es war daher Sprucgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

(…)

6. Der Bescheid wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern nach vorherigem Zustellversuch am 22.07.2022 durch Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle Wien, …, mit beginnender Abholfrist am 25.07.2022 zugestellt.

Mit der am 17.08.2022 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachten Eingabe erhoben die Beschwerdeführer einen Einspruch, welcher als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu deuten ist und führten darin aus:

„Einspruch gegen Bescheid vom 19.07.2022, MA37/…0-2021-1 bez. des Bauprojekts BV…2/ D.-weg 17/H. 20

Hiermit erheben wir fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid vom 19.07.2022, MA37/…0-2021-1, bez. des Bauvorhabens auf der Liegenschaft Wien, D.-weg 17, EZ 9… der Kat. Gem. E. (…)

Unsere subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach § 134a (1) werden durch die bescheidmäßige Zurückweisung meiner Einwendungen vom 19.05.2022 massiv beeinträchtigt, daher fordere ich eine Überprüfung durch die Bauoberbehörde.

Wir untermauern dies wie folgt:

Die Baufluchtlinie ist im Plan „Grundriss Erdgeschoss" nicht richtig eingetragen. Laut Plandokument 7227 ist der Verlauf im Bereich H. anders dargestellt. Auswirkungen dieser Korrektur auf das Bauvorhaben sind zu prüfen.

Die Grenzlinie zu ON 22 ist im Plan „Grundriss Erdgeschoss" mit 27,00m kotiert. Nach Durchsicht des Bescheides des BEV vom 24.06.2004, Zahl P 382/04 ergibt sich bei Verwendung der angeschlossenen Koordinatenpunkte ein anderes Maß.

Durch mehrfache Änderung der Wiener Bauordnung seit 2004 wird eine neuerliche Überprüfung der genehmigten Grundstücksteilung angeregt, im Besonderen die im Grundbuch eingetragene Kupplungsverpflichtung. Diese erscheint nach Novellierung der BO im November 2021 nicht mehr angebracht.

Die bebaute Fläche übersteigt die laut den Bebauungsbestimmungen zulässige Größe von 153,0m2 (495,0 / 3) beträchtlich (184,0m2). Die nach § 80, Abs. 1 und 2 beschriebenen Gebäudeteile (Treppenvorbauten, Liftschächte, Erker und Balkone) halten die in § 84 Abs. 1 und 2 definierten Ausmaße nicht ein und sind somit der bebauten Fläche voll zuzurechnen. Siehe auch § 60 (1) lit. a) BO Wien.

„Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckenfläche abgeschlossen ist."

Die im 2. Obergeschoss dargestellten Dachflächenfenster halten die Bestimmungen nach § 79, Abs. 2 nicht ein.

Durch das geplante Bauwerk wird die freie Bebauung auf ON 22 massiv eingeschränkt. Eine normgemäße Belichtung ist nur bei einer Gebäudelänge von 14,40 m möglich.

Durch die Beheizung des Wohnhauses mit einer Luftwärmepumpe werden wir in unseren subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gem 134a Abs 1 lit e Wr BO verletzt. Der Betrieb einer solchen Zentralheizung ist Gegenstand einer Baubewilligung, da gem. 106 Abs 1 Z 6 Wr BO alle Räume eines Hauses beheizbar eingerichtet sein müssen. Somit ist die Beheizung ein integrierter Teil der Baubewilligung (wie zB Abgasfänge ua.). Da für Anlagen eine eigene Bewilligung gern. § 61 Wr BO erforderlich ist, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Emissionen, die dadurch entstehen, schon im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sind, da zB auch Mindestabstände von Abgasfängen zu den Anrainern geprüft werden müssen. Aufgrund der großen Wohnfläche ist mit einem sehr großen Heizwärmebedarf für Heizung und Warmwasser zu rechnen. Aufgrund der geringen verbleibenden Freiflächen, ist anzunehmen, dass Wärmetauscher nächst der Nachbargrenzen aufgestellt werden. Hierbei ergeben sich Schallimmissionen. Da es sich dabei nicht um unumgängliche notwendige Anlagen handelt, wie zB Rauch und Abgasfänge, die aber sehr wohl im Plan verzeichnet sein müssen, und es auch emissionsfreie Möglichkeiten der Beheizung gibt, wie zB Grundwasserwärmepumpen oder Fotovoltaik, kann nicht davon gesprochen werden, dass es sich dabei um Beeinträchtigungen durch Immissionen, die nicht geltend gemacht werden können, handelt.“

7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde(n) unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes mit Schreiben vom 18.08.2022 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zum Beschwerdevorbringen wurde nicht Stellung genommen.

8. Die Beschwerde wurde der Bauwerberin zur Kenntnisnahme samt Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme sowie Beantragung einer mündlichen Verhandlung übermittelt. Die Bauwerberin machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit mit Schreiben vom 20.09.2022 Gebrauch und erstattete nachstehende Stellungnahme:

„Bevor auf das Beschwerdevorbringen eingegangen wird, wird mitgeteilt, dass der Baubeginn bereits angezeigt wurde. Zum nachweise wird auf den (auch beigeschlossenen) Bescheid des Magistrats Wien zur Zahl MA37/…0-2021-1 vom 20.5.2022 verwiesen (betrifft KFZ Stellplätze) in welchem in der Begründung (erster Satz) festgehalten wird, dass der Baubeginn bereits angezeigt wurde.

Beweis:

  • Bescheid des Magistrats Wien zur Zahl MA37/…0-2021-1 vom 20.5.2022

Das Beschwerdevorbringen bzw. die dort erhobenen Einwendungen sind allesamt nicht berechtigt:

1. Baufluchtlinien im Plan "Grundriss Erdgeschoss"

Hier gibt es keinerlei Auswirkungen. Die Fluchtlinien befinden sich weit außerhalb des Gebäudes. Sieh beigeschlossener markierter Vermesserplan.

Beweis:

  • Vermesserplan samt Markierung

2. Grenzlinie zu ON 22

Richtig ist die Kotierung mit 27,45m. Dies hat keinen Einfluss auf die Bebaubarkeit. Auch hier wird auf den beigeschlossenen Vermesserplan verwiesen.

Beweis:

  • Vermesserplan samt Markierung

3. Überprüfung der Grundstücksteilung iZm der Novellierung der Bauordnung Nov 2021

Die Einreichung erfolgte vor Inkrafttreten der entsprechenden Novelle. Dieses ist gegenständlich nicht einschlägig.

4. Ausmaß der bebauten Fläche

Die Einwendung stimmt nicht mit dem Einreichplan überein. Die verbaute Fläche beläuft sich auf 149,97m². Eine verbaubare Fläche von 152,98m² ist gegenständlich zulässig. In diesem Zusammenhang berücksichtigen die Beschwerdeführer insbesondere die Balkone falsch. Diese weisen beidseitig einen Abstand auf und sind daher nicht als Raum einzuordnen.

Beweis:

  • Einreichplan welchem die Flächen entnommen werden können

5. Dachflächenfenster - § 79 Abs 2 Wr BO

Dies ist insofern korrekt, als die Bezeichnung „FIX“ fehlt. Dies wird – wie im beigeschlossenen Plan dargestellt – nachgeholt, wenngleich dies an der zurecht erteilten Baubewilligung nichts ändert.

Beweis:

  • Grundriss des Dachgeschosses samt Markierung

6. Belichtung

Die Belichtung laut Wiener Bauordnung muss immer auf eigenem Grund erfolgen. Die Einwendung ist – im Sinne der Wiener Bauordnung – unbeachtlich.

7. Luftwärmepumpe

Dieser Stellungnahme ist der „LEITFADEN Schallschutz haustechnischer Anlagen beigeschlossen. Wie die Beschwerdeführer selbst anführen, gibt es nach § 61 Wr BO ein eigenes Verfahren zur Genehmigung von Anlagen. Die Leitlinie gibt Auskunft wann – nach Ansicht der Baubehörde – eine Bewilligung notwendig ist, da „die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen (§ 6)“ belästigt wird. Die Anlage wird gegenständlich so ausgeführt, dass keine Bewilligung gem § 61 Wr BO erforderlich ist.

Beweis:

  • Leitfaden Schallschutz haustechnischer Anlagen

Die Bauwerberin wiederholt sohin ihre

ANTRÄGE,

das Landesverwaltungsgericht Wien wolle die Beschwerden der Beschwerdeführer als unzulässig zurückweisen bzw. letztlich abweisen.“

In dem von der Bauwerberin vorgelegten – und auch im Behördenakt einliegenden – Bescheid vom 20.05.2022 (Nichterfüllung der Stellplatzverpflichtung) wird sprachlich in der Begründung auf einen „angezeigten Baubeginn“ Bezug genommen. Die Bauwerberin wurde vom Verwaltungsgericht Wien in Kenntnis gesetzt, dass sich ungeachtet dessen im vorgelegten Behördenakt kein Hinweis über eine tatsächlich von der Bauwerberin erfolgte Baubeginnanzeige findet. Die Bauwerber wurde am 24.10.2022 vom dem Verwaltungsgericht Wien aufgefordert, die erfolgte Baubeginnanzeige bis längstens 2 Wochen (einlangend) vorzulegen. Mit Eingabe vom 03.11.2022 gab die Bauwerberin bekannt, dass noch keine Baubeginnanzeige erstattet wurde und auch noch nicht mit den Bauarbeiten begonnen wurde.

9. Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze samt Beilagen, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage und der Parteiausführungen und stellungnahmen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

7.1. Mit Eingabe vom 24.11.2021, stellte die Bauwerberin, ein Bauansuchen gemäß § 70b BO für Wien für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf der Liegenschaft EZ 9…, KG E., mit der Liegenschaftsadresse Wien, H. 22/D.-weg 17. Die projektgegenständliche Liegenschaft steht im grundbücherlichen Alleineigentum der Bauwerberin.

Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ 7…, KG E., mit der Liegenschaftsadresse Wien, H. 20. Die Liegenschaft der Nachbarn grenzt im Westen unmittelbar an die projektgegenständliche Liegenschaft an.

Im Grundbuch ist zu beiden Liegenschaften im A2-Blatt zu Tagebuchzahl 4749/2004 unter Bezugnahme auf Punkt 6) des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien betreffend Bewilligung der Abteilung der Liegenschaften EZ 7… und 9…, KG E., („Grundabteilung“), vom 07.11.2001, GZ MA 64 - AG /…/2001, und neuerlich genehmigt mit Bescheid vom 20.09.2004, GZ MA 64 - GA /…/2004, eine Kuppelverpflichtung ausgewiesen. Punkt 6) lautet: „Die Eigentümer der Bauplätze rot A und rot B sind verpflichtet, im Baufalle an ihrer gemeinsamen Seitengrenze gekuppelter Bauweise zu bauen.“

7.2. Nicht festgestellt konnte werden, dass die Bauwerberin eine Baubeginnanzeige für das von ihr eingereichte – abstellend auf die im Einreichplan Plan Nummer RÜG-101-21-09, gezeichnet 30.09.2021, gedruckt 10.03.2022 – dargestellte Bauvorhaben erstattet hat. Eine solche Baubeginnanzeige wurde von der Bauwerberin zwar unter Hinweis auf den von der belangten Behörde an sie ergangenen Bescheid vom 20.05.2022 (Nichterfüllung der Stellplatzverpflichtung) vorgebracht, im ebenso vorgelegten (Papier- und elektronischen) Behördenakt konnte kein derartiger Anhaltspunkt festgemacht werden. Die Bauwerberin räumte mit Eingabe vom 09.11.2022 auch ein, dass noch kein Baubeginn erfolgt ist, auch noch keine entsprechende Anzeige erstattet wurde.

7.3. Die nunmehrigen Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 19.05.2022 Einwendungen gegen das projektgegenständliche Bauvorhaben.

7.4. Im Grundriss Erdgeschoss des Einreichplanes ist die Baufluchtlinie an der westlichen Liegenschaftsgrenze durchgängig in einen Abstand von 2 m von der Grundstücksgrenze ausgewiesen.

Im Grundriss Erdgeschoss des Einreichplanes ist die Länge der gemeinsamen Grundgrenze mit 27,00 m kotiert.

7.5. Die Fläche des Grundstückes Nummer 1…/38, einliegenden in EZ 7…, KG E., welche im Miteigentum der Beschwerdeführer steht, beläuft sich ausweislich des offenen Grundbuches auf 289,00 m². Die Fläche des Grundstückes Nummer 1…/44, einliegend in EZ 9…, KG E., welche im Eigentum der Bauwerberin steht und auf welchem das projektierte Bauvorhaben errichtet werden soll, beläuft sich ausweislich des offenen Grundbuches auf 459,00 m².

7.6. Das Gesamtausmaß der auf der projektgegenständlichen Liegenschaft verbauten Fläche ist im Einreichplan mit 149,97 m² (= 8,98 m x 16,70 m) ausgewiesen. Die Länge des projektierten Gebäudes ist im Einreichplan Grundriss Erdgeschoss mit 16,70 m und die Tiefe mit 8,98 m kotiert. An der zu den mit den Beschwerdeführern gemeinsamen Grundstücksgrenze gegenüberliegenden (Süd)Front (16,70 m) ist weiters ein Lift- und Stiegenhausvorbau mit einer Tiefe von 1,5 m (kotiert) und einer Länge von 4,80 m (gemessen) im Grundriss Erdgeschoss ausgewiesen.

Im Obergeschoss sind an den Ost-, West- und Südfronten Erker, teilweise mit einer Maximalauslandung von bis zu 1,5 m, sowie an der Südfront zudem auch zwei Balkone mit jeweils einer Länge von 2,96 m (bezogen auf eine Frontlänge von 16,70 m) und einer jeweiligen Ausladung von 2,50 m projektiert. Im Einreichplan ist ein Nachweis der zulässigen und der projektierten Erkerkubatur ausgewiesen; darauf abstellend überschreitet die projektierte Erkerkubatur an den Nordwest, Südost und Südwestfronten nicht die ermittelnde zulässige Erkerkubatur. Der Abstand der Erker von der gemeinsamen Grundgrenze zu den Beschwerdeführern ist im Einreichplan Grundriss Obergeschoss mit 3,00 m ausgewiesen. Der Abstand zwischen den Erkerunterkanten und dem Gelände, wie es sich nach Bauführung darstellt, ist ausweislich der Einreichpläne (Längsschnitt 2–2 und 3-3 sowie Ansicht Nord Ost) mit 2,235 m bis zu 2,35 m ausgewiesen (lichte Durchgangshöhe). Die lichte Durchgangshöhe der an der Südfront projektierten Balkone beträgt – ausweislich der Darstellung Ansicht Süd-West – ca. 2,40 m (gemessen).

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und des Begehrens zu überprüfen. Die Rechtssache ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 70/2021, lauten auszugsweise:

„Baubewilligungsverfahren für Bauwerke kleinen Umfangs

§ 70b. (1) Bei Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet sowie bei Bauvorhaben in der Bauklasse I mit einer bebauten Fläche von höchstens 150 m2 sind der Behörde nur vorzulegen:

1. bis 3. (…)

(1a) (…)

(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind:

1. Bauvorhaben, für die eine Bewilligung von Abweichungen nach §§ 69, 76 Abs. 13 oder 119 Abs. 6 erforderlich ist;

2. Bauvorhaben, für die eine Bewilligung gemäß § 71 beantragt ist;

3. Bauvorhaben in Gebieten, für die Bausperre besteht;

4. der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen sowie von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden;

5. Bauvorhaben, für die eine Grundabteilungsbewilligung erforderlich ist, aber noch nicht vorliegt, sowie Bauvorhaben auf Bauplätzen oder Baulosen, die mit einem Bauverbot behaftet sind;

6. Bauvorhaben, die sich auf bereits begonnene Bauführungen beziehen und über den Umfang des § 60 Abs. 1 lit. c hinausgehen.

(3) Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf nach Anzeige des Baubeginns (§ 124 Abs. 2) mit der Bauführung begonnen werden.

(4) Ergibt die Prüfung der Angaben in den Bauplänen gemäß Abs. 1 oder Abs. 1a, dass die Bauführung unzulässig ist, hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen, in Schutzzonen binnen vier Monaten, die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss der Baupläne zu untersagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.

(5) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 4 gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden.

(6) Nachbarn (§ 134 Abs. 3) können ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht (§ 17 AVG) nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn (Abs. 3) Einwendungen im Sinne des § 134a vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 4) ist ausgeschlossen. Bei nachträglichen Baubewilligungen hat der Bauwerber die Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde nachweislich in Kenntnis zu setzen; dieser Nachweis ist den Einreichunterlagen anzuschließen. Der Lauf der Frist für die Einwendungen beginnt in diesem Fall mit dem Tag, an dem die Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens nachweislich Kenntnis erhalten haben.

(7) Die Versagung der Baubewilligung hat mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss der Baupläne zu erfolgen. Wird die Baubewilligung versagt, ist die Bauführung einzustellen.

(8) Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung oder Versagung der Baubewilligung oder erlangen die Nachbarn keine Parteistellung gemäß Abs. 6, gilt das Bauvorhaben hinsichtlich der Angaben in den Bauplänen gemäß Abs. 1 oder Abs. 1a als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 70 bewilligt; § 70a Abs. 11 gilt sinngemäß. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen.

(9) (…)“

Bauweisen; bauliche Ausnützbarkeit

§ 76. (1) bis (9) (…)

(10) Im Wohngebiet und im gemischten Baugebiet mit Ausnahme der Geschäftsviertel und Betriebsbaugebiete darf bei offener, bei offener oder gekuppelter, bei gekuppelter und bei der Gruppenbauweise das Ausmaß der bebauten Fläche nicht mehr als ein Drittel der Bauplatzfläche betragen. Außerdem darf die bebaute Fläche von Gebäuden in der Bauklasse I nicht mehr als 470 m², in der Bauklasse II nicht mehr als 700 m2 betragen. Bei gekuppelter Bauweise ist diese Fläche, sofern die Bauplatzeigentümer nicht nachweislich ein anderes Aufteilungsverhältnis vereinbart haben, auf die beiden Bauplätze nach dem Verhältnis der Bauplatzflächen aufzuteilen, wobei aber auf den kleineren Bauplatz in der Bauklasse I eine bebaubare Fläche von mindestens 100 m2, in der Bauklasse II eine bebaubare Fläche von mindestens 150 m2 entfallen muss; in beiden Bauklassen darf die bebaubare Fläche jedoch nicht mehr als ein Drittel der Fläche des Bauplatzes betragen. Die Vereinbarung eines anderen Aufteilungsverhältnisses ist im Grundbuch auf den Einlagen der beiden Bauplätze anzumerken.

[Anm: in der Fassung vor der Bauordnungsnovelle 2021, LGBl. für Wien Nr. 70/2021; siehe Art. I Z 12 iVm Art. II und Art. III Abs. 1 der genannten Novelle]

(10a) In jedem Fall müssen mindestens 10 vH der Fläche des Bauplatzes, die 500 m2 übersteigt, von jeder ober- und unterirdischen Bebauung frei bleiben und dürfen darüber hinaus aus auch nicht versiegelt werden; dies gilt nicht, wenn die so frei zu haltende Fläche geringer als 10 m2 wäre. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, wenn das Freihalten einer solchen Fläche der zweckmäßigen Nutzung der Liegenschaft entgegenstehen würde und eine ordnungsgemäße Entsorgung oder Speicherung der Niederschlagswässer gewährleistet ist.

(11) bis (13) (…)“

Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen

§ 79. (1) (…)

(2) Fenster, die gegen Nachbargrenzen gerichtet sind, müssen von diesen mindestens 2 m entfernt sein; ausgenommen davon sind Fenster gegen öffentliche Erholungsflächen.

(3) bis (7) (…)“

„Bebaute Fläche

§ 80. (1) Als bebaute Fläche gilt die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene; als raumbildend oder raumergänzend sind jene Bauteile anzusehen, die allseits baulich umschlossen sind oder bei denen die bauliche Umschließung an nur einer Seite fehlt. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht.

(2) Vor die Gebäudefront ragende Gebäudeteile der in § 84 Abs. 1 und 2 genannten Art und in dem dort bezeichneten Ausmaß bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht, gleichgültig, ob sie über Baufluchtlinien ragen oder nicht; überschreiten solche Gebäudeteile das genannte Ausmaß, sind sie zur Gänze nach Abs. 1 zu beurteilen. Erker, Balkone und Loggien, unter denen nicht überall eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2,10 m gewährleistet ist, sind der bebauten Fläche voll zuzurechnen.“

„Bauteile vor den Baufluchtlinien und in Abstandsflächen und Vorgärten

§ 84. (1) Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen, in Vorgärten und in Abstände gemäß § 79 Abs. 5 erster Satz dürfen die im § 83 Abs. 1 genannten Vorbauten sowie Transport- und Einsteigschächte vorragen; diese Schächte dürfen das anschließende Gelände nicht überragen.

(2) Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen, in Vorgärten und in Abstände gemäß § 79 Abs. 5 erster Satz dürfen außerdem folgende Gebäudeteile vorragen:

a)auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Erker, Treppenhausvorbauten und Aufzugsschächte sowie auf eine Breite von höchstens der Hälfte der betreffenden Gebäudefront Balkone, sofern die Ausladung der Balkone höchstens 2,50 m und der anderen Bauteile höchstens 1,50 m beträgt und sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m, im Gartensiedlungsgebiet von mindestens 2 m, einhalten; die sich daraus für Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront kann unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden. Ein Erker liegt auch vor, wenn durch ihn die dahinter liegenden Räume in ihrer gesamten Breite erweitert werden. An Gebäuden, deren Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des § 75 Abs. 4 und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten, mit Ausnahme von Balkonen, an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen. Darüber hinaus sind Abschattungsvorrichtungen sowie bis zu insgesamt zwei Drittel der Gebäudefront Balkone im Sinne des ersten Halbsatzes über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen, ausgenommen Abstandsflächen, zulässig;

b)auf einer Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Türvorbauten, Freitreppen und Schutzdächer über Eingängen, sofern diese Bauteile höchstens 3 m, im Gartensiedlungsgebiet höchstens 2 m, in die vor den Baufluchtlinien gelegenen Flächen oder Abstandsflächen, aber keinesfalls mehr als auf halbe Vorgartentiefe vorragen und von den Nachbargrenzen einen Abstand von mindestens 1,50 m einhalten.

(3) und (4) (…)“

„Parteien

§ 134. (1) und (2) (…)

(3) Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie, unbeschadet Abs. 4, gemäß § 70 Abs. 2 bzw. spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben. Nachbarn erlangen keine Parteistellung, wenn sie der geplanten Bauführung auf den Bauplänen oder unter Bezugnahme auf diese ausdrücklich zugestimmt haben. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.

(4) Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach § 134 Abs. 3 zu erlangen, kann er seine Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bzw. nach Ablauf der gemäß § 70 Abs. 2 gesetzten Frist bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei; eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 3) ist ausgeschlossen. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt bzw. die Frist gemäß § 70 Abs. 2 gesetzt hat.

(5) bis (7) (…).“

„Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

§ 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden ausschließlich durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

a)Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;

b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;

c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;

d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;

e)Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;

f)Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

(2) Bestimmungen gemäß Abs. 1 lit. e dienen dem Schutz der Nachbarn nur insoweit, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Ein solcher gleichwertiger Schutz ist jedenfalls gegeben bei Emissionen aus Bauwerken und Bauwerksteilen mit gewerblicher Nutzung im Industriegebiet, im Gebiet für Lager- und Ländeflächen, in Sondergebieten, im Betriebsbaugebiet sowie im sonstigen gemischten Baugebiet, sofern auf sie das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt.

(3) (…)“

3. Die Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes für die verfahrensgegenständlichen Flächen erfolgte durch das Plandokument 7227 (nachfolgend kurz: PD 7227), beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates am 24.01.2001, Pr. Zl. 269 GPZ/2000.

Danach ist die projektgegenständliche Liegenschaft als Bauland, Wohngebiet, Bauklasse I, mit einer Beschränkung der Gebäudehöhe auf 6,5 m, offene oder gekuppelte Bauweise und der besonderen Festsetzung BB3 (W I 6,5m ogk, BB3) gewidmet. Der bebaubare Bereich ist durch Baufluchtlinien abgegrenzt, welche an der östlichen Grundgrenze 2 m parallel zur Baulinie und an der westlichen Grundgrenze über einen Großteil ihrer Länge ebenso 2 m parallel zur Baulinie verläuft; unmittelbar vor der gemeinsamen Liegenschaftsgrenze zu den beschwerdeführenden Nachbarn verläuft die westliche Baufluchtlinie jedoch über eine geringe Länge (gemessen: ca. 1 m) in einem Abstand von 4 m parallel zur westlichen Baulinie.

An besonderen Festsetzungen ist auszugsweise im PD 7227 verordnet:

„3. Gemäß § 5 (4) der Bauordnung für Wien wird für Teile des Plangebietes mit eigener Kennzeichnung im Plan (BB) bestimmt:

3.1. (…)

3.2. (…)

3.3. Auf den mit BB3 bezeichneten Flächen darf die bebaute Grundfläche von Hauptgebäuden höchstens jeweils 250 m² betragen. Bauplätze, die ein Flächenausmaß von 1.500 m² überschreiten, dürfen im Ausmaß von höchstens 25 % bebaut werden.“

III.1.1. Zur Beschwerde ist eingangs allgemein anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl Geuder, Bauordnung für Wien (2013), 507 oder etwa VwGH vom 24.06.2009, Zl 2007/05/0018, vom 27.06.2017, Ra 2014/05/0059 vom 23.05.2017, Ro 2015/05/0021, oder vom 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

Die Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung „sofern sie ihrem“ (gemeint: der Nachbarn) „Schutze dienen“ eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann (vgl. etwa VwGH vom 25.09.2012, Zl 2010/05/0142 mwN). Ebenso wie die bisherige Berufungsbehörde darf das Verwaltungsgericht eine Prüfungsbefugnis nur in jenem Bereich ausüben, in dem keine Präklusion eingetreten ist, weil insoweit durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Änderung ersichtlich ist.

1.2. Die Bestimmung des § 70b BO für Wien wurde in die Bauordnung für Wien eingefügt bzw. erhielt ihre wesentliche Fassung durch die Bauordnungsnovelle 2018, LGBl. für Wien Nr. 69/2018. Die darauf Bezug habenden Materialien (Beilage Nr. 27/2018, LG-401807-2018, Zu Art. I Z 84) legen die gesetzgeberische Intention dahin dar, dass für kleinere Bauvorhaben ein neues vereinfachtes Verfahren in Nachbildung zum Baubewilligungsverfahren gemäß § 8 WKlG 1996 geschaffen wird. Anders als das Baubewilligungsverfahren gemäß § 70a BO für Wien ist in Vereinfachung an die (geringeren) Anforderungen an die Einreichunterlagen, keine Bestätigung eines Ziviltechnikers hinsichtlich der Einhaltung der Bauvorschriften erforderlich. Ein Baubeginn ist bereits nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und Erstattung der Baubeginnanzeige zulässig. Dieses Verfahren soll bei Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet sowie bei Bauvorhaben in der Bauklasse I mit einer bebauten Fläche von höchstens 150 m² Anwendung finden, weil die Annahme besteht, dass die bautechnische Komplexität bei Bauwerken in dieser Größenordnung gering ist.

1.3. Die nunmehrigen Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 19.05.2022 innerhalb der Frist des § 70a Abs. 8 BO für Wien Einwendungen gegen das projektgegenständliche Bauvorhaben und sind daher Parteien im vereinfachten Baubewilligungsverfahren der Bauwerberin. Eine Baubeginnanzeige wurde von der Bauwerberin nicht erstattet.

1.4. Die Beschwerdeführer monieren, die Baufluchtlinie sei im Einreichplan/Grundriss Erdgeschoss nicht richtig eingetragen, weil laut dem anzuwendenden PD 7227 im Bereich H. der Verlauf der Baufluchtlinie anders dargestellt ist. Sie bringen vor, die Auswirkungen dieser Korrekturen seien auf das Bauvorhaben zu prüfen. Damit bringen die Beschwerdeführer (noch) erschließbar die Verletzung ihrer Nachbarrechte gemäß § 134a Abs. 1 lit. d BO für Wien vor.

Die Bauwerberin räumt diese Abweichung implizit ein, meint jedoch, dass diese keine Auswirkungen habe, weil sich das Gebäude weit außerhalb der Fluchtlinien befinde.

Es trifft zu, dass die im Einreichplan dargestellte Baufluchtlinie an der westlichen Grundstücksgrenze auf eine Länge von einem Meter (gemessen) bis hin zur gemeinsamen Grundgrenze zu den Beschwerdeführern unrichtig – statt in einer Distanz von 4 m Entfernung zur westlichen Baulinie/westlichen Grundgrenze projektgegenständliche Liegenschaft lediglich in einer Distanz von 2 m – ausgewiesen ist. Im Grundriss Erdgeschoss ist jedoch die westliche Seite des projektierten Gebäudes von der westlichen Grundstücksgrenze 5,80 m (gemessen; bzw. im Lageplan mit 5,80 m kotiert) abgerückt – ausgewiesen. Damit geht aber keine Überschreitung der im genannten Plandokument 7227 bzw. in der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen ausgewiesenen Baufluchtlinien einher. Subjektive Nachbarrechte der Beschwerdeführer werden folglich nicht verletzt.

1.5. Die Beschwerdeführer monieren weiters, die Grenzlinie zu ihrer Liegenschaft sei im Grundriss Einreichplan mit 27,00 m kotiert (gemeint: die Länge der gemeinsamen Grundgrenze). Nach Durchsicht des Bescheides des BEV vom 24.06.2004, P 382/04 ergebe sich bei der Verwendung der angeschlossenen Koordinatenpunkte ein anderes Maß.

Die Bauwerberin räumt diese Abweichung bzw. eine Länge von 27,45 m der gemeinsamen Grundgrenze unter Bezugnahme auf den auszugsweise vorgelegten Vermessungsplan ein (Anm: im vorgelegten Planauszug ist tatsächlich eine Länge von 27,47 im ausgewiesen) und meint, dies habe keinen Einfluss auf die Bebaubarkeit.

Ungeachtet der von der Bauwerberin eingeräumten unrichtigen Darstellung des Längenmaßes der gemeinsamen Grundgrenze sprechen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen keine Verletzung ihrer subjektiv öffentlichen Nachbarrechte an und ist eine solche auch nicht ersichtlich.

Im gegebenen Zusammenhang ist noch anzumerken, dass entsprechend ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zusteht, dass Planunterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, sofern die vorgelegten Planunterlagen ausgereicht haben, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht (vgl. etwa VwGH vom 26.04.1994, Zl 93/05/0298). Dass der Einreichplan derartige Mängel aufweist, wurde nicht mal von den Beschwerdeführern behauptet.

1.6. Mit der Anregung die genehmigte Grundstücksteilung – damit sprechen die Beschwerdeführer offenbar den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien betreffend Bewilligung der Abteilung der Liegenschaften vom 07.11.2001, GZ MA 64 - AG /…/2001, und neuerlich genehmigt mit Bescheid vom 20.09.2004, GZ MA 64 - GA /…/2004 – solle neuerlich überprüft werden, sprechen die Beschwerdeführer weder die Rechtswidrigkeit des beschwerdegegenständlichen Bescheides, noch ein ihnen zukommendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 134a BO für Wien an.

1.7. Die Beschwerdeführer monieren weiters, die bebaute Fläche übersteige die laut dem Bebauungsbestimmungen zulässige Größe von 153,00 m² (= 495,00 ÷ 3) beträchtlich (184,00 m²), weil die Treppenvorbauten, Luftschächte, Erker und Balkone die in § 84 Abs. 1 und 2 BO für Wien beschriebenen Ausmaße nicht einhielten und deshalb der bebauten Fläche gemäß § 80 Abs. 1 und 2 BO für Wien zuzurechnen seien.

Die Bauwerberin repliziert darauf, es wäre eine verbaute Fläche von 152,98 m² zulässig, doch belaufe sich die verbaute Fläche auf 149,97 m². Die Beschwerdeführer berücksichtigten insbesondere die Balkone falsch, welche beidseitig einen Abstand aufwiesen und daher nicht als Raum einzuordnen sein.

Gemäß § 76 Abs. 10 BO für Wien in der im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Fassung vor der Bauordnungsnovelle 2021 darf die bebaute Fläche von Gebäuden in der Bauklasse I nicht mehr als 470 m² betragen. Bei gekuppelter Bauweise ist diese Fläche, sofern die Bauplatzeigentümer nicht nachweislich ein anderes Aufteilungsverhältnis vereinbart haben, auf die beiden Bauplätze nach dem Verhältnis der Bauplatzfläche aufzuteilen, wobei aber auf den kleineren Bauplatz in der Bauklasse I eine bebaubare Fläche von mindestens 100 m2 entfallen muss; die bebaute Fläche darf jedoch nicht mehr als ein Drittel der Fläche des Bauplatzes betragen. Für beide Liegenschaften ist die Widmung Wohngebiet Bauklasse I mit einer an sich zulässigen Drittel-Bebauung aber einer maximalen Bebauung von 470 m² (§ 76 Abs. 10 idF vor der Bauordnungsnovelle 2021) normiert. Bei der gekuppelten Bauweise ist „diese“ Fläche von 470 m2 auf beide Blaubauplätze nach dem Verhältnis der Bauplatzfläche aufzuteilen.

Auf die Bauplatzfläche der Nachbarliegenschaft mit einer Größe von 289 m² entfällt gemäß dieser Bestimmung eine maximal zulässige DrittelBebauung von 96,33 m² und auf die Bauplatzfläche der Bauwerber im Ausmaß von 459 m² entfällt eine maximal zulässige Drittelbebauung im Ausmaß von 153 m². Beide Bauplätze zusammen ergeben Flächenausmaß von 748,00 m2 (= 289,00 m2 + 459,00 m2); davon ein Drittel berechnet ergibt 249,33 m2 (= 748 ÷ 3), somit deutlich weniger als die maximal zulässige Bebauung von 470 m2 für die Summe der gekuppelten Bauplätze, weshalb in der Beschwerdesache eine Überschreitung nicht festgemacht werden kann.

Die Bauwerberin hat ein Bauansuchen gemäß § 70b BO für Wien gestellt. Neben der – soweit in der Beschwerdesache relevant – Beschränkung auf Bauvorhaben im Bauland mit der Widmung Bauklasse I ist für dieses Bewilligungsverfahren Voraussetzung, dass die bebaute Fläche höchstens 150 m² beträgt/betragen darf.

Im Einreichplan ist die verbaute Fläche Gesamt mit 149,97 m² ausgewiesen.

Die Beschwerdeführer monieren allgemein gehalten, der bebauten Fläche wären auch die Treppen, Vorbauten, Lichtschächte, Erker und Balkone zuzurechnen, weil sie die in § 84 Abs. 1 und 2 BO für Wien definierten Ausmaße nicht einhielten.

Gemäß § 80 Abs. 2 BO für Wien bleiben vor die Gebäudefront ragende Gebäudeteile der in § 84 Abs. 1 und 2 BO für Wien genannten Art und in dem dort bezeichneten Ausmaß bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht, gleichgültig, ob sie über Baufluchtlinien ragen oder nicht; überschreiten solche Gebäudeteile das genannte Ausmaß, sind sie zur Gänze nach § 80 Abs. 1 BO für Wien zu beurteilen. Weiters sind Erker, Balkone und Loggien, unter denen nicht überall eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2,10 m gewährleistet ist, der bebauten Fläche voll zuzurechnen.

Ausweislich der Darstellung im Einreichplan Erdgeschoss erstreckt sich das projektierte Gebäude auf eine Fläche von 149,97 m2. Gegenüber der gemeinsamen Grundgrenze mit den Beschwerdeführern ist zudem ein Lift- (Aufzugsschacht) und Stiegenhausvorbau auf einer Fläche von 7,20 m2 (= 4,80 m Länge und 1,50 m Tiefe) projektiert. Damit überschreitet die Auskragung dieser Bauteile nicht das in § 84 Abs. 2 lit. a BO für Wien normierte Ausmaß (1,50 m Ausladung auf ein Drittel der Länge von 16,70 m), weshalb diese Bauteile gemäß § 80 Abs. 2 erster Satz BO für Wien nicht der bebauten Fläche zuzurechnen sind.

Auch die im Obergeschoss projektierten Erker und Balkone überschreiten jeweils nicht die in § 84 Abs. 2 lit. a BO für Wien normierten Maße. Die lichte Durchgangshöhe dieser Bauteile zu dem darunter befindlichen Gelände, wie es sich nach Bauführung darstellt, ist mit mehr als 2,10 m gewährleistet. Die im Obergeschoss projektierten Erker und Balkone sind gemäß § 80 Abs. 2 BO für Wien nicht der bebauten Fläche zuzurechnen.

1.8. Die Beschwerdeführer bringen vor, die im 2. Obergeschoss dargestellten Dachflächenfenster hielten die Bestimmung des § 79 Abs. 2 BO für Wien nicht ein. Die Bauwerberin räumt diesen Mangel ein. Ungeachtet dessen wird mit diesem Vorbringen kein den Beschwerdeführern gemäß dem Katalog des § 134a BO für Wien zukommendes Mitspracherecht angesprochen.

1.9. Die Beschwerdeführer monieren weiters, die projektierte Bebauung beschränke die Bebauung auf ihre Liegenschaft massiv und eine normgemäße Belichtung sei nur bei einer Gebäudelänge von 14,40 m möglich. Die Bauwerberin verweist auf die Unzulässigkeit dieses Vorbringens, weil die Belichtung entsprechend der Bauordnung für Wien immer auf eigenem Grund erfolgen müsse.

Dieser Einwand ist berechtigt, weil entsprechend ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sich ein solcher Einwand nicht dem Katalog des § 134a BO für Wien zuordnen lässt. Ein Anspruch des Nachbarn gehen dem Bauwerber auf Belichtung auf der Nachbarliegenschaft, abgesehen von Abstands- und erhöhen Bestimmungen, besteht nicht (vgl. etwa VwGH vom 04.12.2020, Ra 2019/05/0294, oder vom 29.01.2020, Ra 2019/05/0007).

1.10. Die Beschwerdeführer monieren weiters, durch die Beheizung des Wohnhauses mit einer Luftwärmepumpe werde ihr subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BO für Wien verletzt. Für diese Anlage sei eine Bewilligung gemäß § 61 BO für Wien erforderlich. Der Betrieb einer solchen Zentralheizung sei Gegenstand der Baubewilligung, weil gemäß § 106 Abs. 1 Z 6 BO für Wien alle Räume eines Hauses beheizbar eingerichtet sein müssen.

Gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BO für Wien sind Nachbarn berechtigt im Baubewilligungsverfahren die Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können, einzuwenden bzw. geltend zu machen. Gemäß § 61 Abs. 1 BO für Wien bedürfen Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarliegenschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet (§ 6) zu belästigen, einer Bewilligung. Bei dieser Bewilligungspflicht kommt es nicht darauf an, dass die Anlage die Gefährdungen oder Belästigungen herbeiführt, sondern lediglich darauf, dass sie geeignet ist diese Auswirkungen zu haben (VwGH vom 14.10.2003, Zl 2003/05/0107). Dabei können Nachbarn im Rahmen des § 134a Abs. 1 lit. e BO für Wien einwenden, dass ein Bauvorhaben nach der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes unzulässig ist, wenn die für das zu bebauende Grundstück vorgesehene Widmung auch einen Immissionsschutz gewährleistet (VwGH vom 08.04.2014, Zl 2011/05/0016). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits auch mehrfach ausgesprochen, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass ein Verfahren zur Bewilligung von Anlagen gemäß § 61 BO für Wien in einem gesonderten Verfahren anhängig gemacht wird (vgl. etwa VwGH vom 20.12 1994, Zl 94/05/0132, vom 20.04.2001, Zl 99/05/0090).

Im beschwerdegegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde dazu bereits zutreffend ausgeführt, mit gegenständlichem Bauansuchen sei kein Antrag auf Bewilligung einer technischen Anlage zur Bewilligung einer Wärmepumpe gemäß § 61 BO für Wien gestellt worden. Da somit noch keine entsprechende Einreichung zur Bewilligung einer technischen Anlage respektive einer Wärmepumpe gestellt wurde, kommt den Nachbarn kein Mitspracherecht und dem Verwaltungsgericht Wien keine Entscheidungsbefugnis dazu zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Verfahrenspartei gestellt und wurde auch vom Verwaltungsgericht Wien nicht als erforderlich erachtet, weshalb eine mündliche Verhandlung entfallen konnte.

2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

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