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VGW-152/019/4365/2022•LVwG W VGW-152/019/4365/2022
VGW-152/019/4365/2022Landesverwaltungsgericht11.11.2022
Verleihungsvoraussetzungen; Verleihungshindernis; Gesamtverhalten; Prognose; Verstoß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen; Urkundendelikt; Säumnisbeschwerde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Säumnisbeschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend das Verfahren der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. …, hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 7. September 2021, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. November 2022,
A. zu Recht:
I. Der Antrag des A. B., geboren am … 1974 in C., vom 7. September 2021 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. 311/1985, abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B. und fasst den Beschluss
I. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 und § 53b AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. November 2022, Zl. VGW-KO-019/1530/2012-1, mit € 303,00 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 2. November 2022 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "KO019/1530/2012" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 20. November 2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Nachdem die belangte Behörde nicht über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden hatte, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. September 2018 – am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt – eine (erste) Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Die belangte Behörde legte daraufhin die (erste) Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 zog der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde zurück, woraufhin das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 5. Dezember 2018, Zl. VGW-152/071/13225/2018, das Beschwerdeverfahren einstellte. Am 30. Juli 2020 zog der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zurück.
2. Am 7. September 2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Diesem Antrag war eine Vielzahl von Unterlagen beigelegt.
Am 14. Oktober 2021 stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Landespolizeidirektion Wien – Referat Rechtsmittelvorentscheidungen und Staatsbürgerschaften. Die Antwort vom 25. November 2021 langte am 29. November 2021 bei der belangten Behörde ein. Eine weitere Anfrage der belangten Behörde vom 14. Oktober 2022 an die Finanzstrafbehörden wurde mit Schreiben der Finanzstrafbehörden vom 22. Oktober 2021 – bei der belangten Behörde am 29. Oktober eingelangt – beantwortet.
Weitere Ermittlungsschritte hat die belangte Behörde nicht gesetzt, sie hat auch nicht über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden.
3. Mit Schriftsatz vom 9. März 2022, am 10. März 2022 bei der belangten Behörde eingelangt, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Die belangte Behörde nahm am 14. März 2022 noch Einsicht in diverse interne Register, sah aber von der Nachholung des Bescheides ab und legte die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor, wo diese am 6. April 2022 einlangten.
4. Das Verwaltungsgericht Wien tätigte daraufhin Anfragen an den Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilungen 40, 63 und 67), die Landespolizeidirektion Wien, die Finanzstrafbehörden und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Auch wurde dem Beschwerdeführer die Vorlage ergänzender Unterlagen aufgetragen. Überdies wurden unter anderem Akten von Seiten der Staatsanwaltschaft Wien betreffend den Beschwerdeführer (.../19v; .../13p), des Landesgerichtes D. betreffend den Beschwerdeführer (.../05p), des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (bzw. des Bundesasylamtes) betreffend den Beschwerdeführer und die Akten des Landeshauptmannes von Wien (Akten betreffend die vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitel bzw. Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) beigeschafft und in diese Einsicht genommen.
Schließlich beraumte das Verwaltungsgericht Wien für den 2. November 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, in deren Rahmen die beigeschafften Ermittlungsergebnisse verlesen und der Beschwerdeführer als Partei sowie die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen wurden. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt, von Seiten des Beschwerdeführers wurde einer schriftlichen Entscheidung zugestimmt.
II. Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein am … 1974 in C., Nigeria, geborener nigerianischer Staatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer reiste am 2. Februar 2005 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz. Im Zuge der Antragstellung gab der Beschwerdeführer als sein Geburtsdatum den … 1986 – sohin ein um 12 Jahre jüngeres Geburtsdatum – an. Im Zuge des Verfahrens über seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz stellte der Beschwerdeführer am 3. November 2005 sein Geburtsdatum insoweit richtig, als er (ausschließlich) gegenüber dem Bundesasylamt nunmehr den … 1974 als Geburtsdatum angegeben hat.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Februar 2006, Zl. …, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2005 auf Gewährung von internationalem Schutz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Aufgrund einer Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 29. Mai 2006, Zl. … der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Februar 2006 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und an das Bundesasylamt für eine neuerliche Entscheidung zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Mai 2007, Zl. …, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2005 auf Gewährung von internationalem Schutz neuerlich abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria wurde neuerlich für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 4. Februar 2008, Zl. …, abgewiesen.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Dezember 2005 – nach erfolgter Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin E. B., geboren am … 1971 – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (gemäß § 47 Abs. 2 NAG), welcher mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Mai 2006, Zl. MA20-9/...-01-7, zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. August 2006, Zl. …/2-III/4/06, abgewiesen. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen, auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Juni 2007, Zl. B-…/06-06, ab.
1.3. Da die (damalige) Ehegattin des Beschwerdeführers sodann ab 14. Mai 2008 für einige Monate in Spanien aufhältig war, wurde dem Beschwerdeführer von den spanischen Behörden eine auf den 16. Oktober 2008 datierte Daueraufenthaltskarte ausgestellt. Am 30. Jänner 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 122/2009. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin vom Landeshauptmann von Wien – MA 35 eine auf den 19. Juni 2009 datierte (unbefristete) Daueraufenthaltskarte ausgestellt. Seit diesem Zeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer durchgehend über eine Daueraufenthaltskarte (nunmehr gemäß § 54a NAG), die letzte Daueraufenthaltskarte wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2017 (nach zuvor erfolgtem Verlust der vorherigen Daueraufenthaltskarte) ausgestellt und hat eine Gültigkeit bis 20. März 2024.
1.4. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 2. Dezember 2005 bis 8. November 2010 mit der österreichischen Staatsbürgerin E. B. verheiratet. Aus dieser Ehe stammt ein Kind, nämlich der am … 2006 geborene F. B.. Für seinen Sohn ist der Beschwerdeführer unterhaltspflichtig, der monatliche Unterhalt beträgt seit 1. August 2018 gemäß einer Unterhaltsvereinbarung nach § 210 Abs. 2 ABGB € 176,00 monatlich. Auch bereits gemäß dem Scheidungsvergleich vom 8. November 2010, der zwischen dem Beschwerdeführer und E. B. vor dem Bezirksgericht Döbling zur Zl. …, geschlossen wurde, war der Beschwerdeführer zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von € 190,00 an F. B. verpflichtet.
Da der Beschwerdeführer den Unterhalt allerdings nicht von sich aus leistet bzw. geleistet hat, sind bzw. waren die (laufenden) Unterhaltsleistungen im Wege eines Exekutionsverfahrens zwangsweise einzubringen. Es bestehen bereits (hohe) Unterhaltsrückstände des Beschwerdeführers gegenüber F. B.: im Mai 2021 (Einbringung des letzten Exekutionsantrages durch die Magistratsabteilung MA 11 – Wiener Kinder und Jugendfürsorge) hatten diese eine Höhe von € 6.570,11 (betriebener Anspruch). Auch in den Jahren 2014 (Einbringungsdatum des Exekutionsantrages 28. Jänner 2014, Höhe der Rückstände/betriebener Anspruch: € 3.043,80) und 2011 (Einbringung des Exekutionsantrages 12. Juli 2011, Höhe der Rückstände/betriebener Anspruch: € 640,00) wurden gegen den Beschwerdeführer wegen Unterhaltsrückständen Exekutionsverfahren geführt. Dem Beschwerdeführer ist im Übrigen auch nicht bekannt, in welcher Höhe Unterhaltsrückstände seinerseits gegenüber seinem Sohn aus erster Ehe bestehen. Der Beschwerdeführer hat in den letzten zehn Jahren auch über entsprechende Einkünfte (aus unselbstständiger Tätigkeit bzw. Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe verfügt), die dem Beschwerdeführer die Bezahlung des Unterhalts ermöglicht hätten: So war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 10. Oktober 2012 bis 15. Jänner 2016 bei der G. GmbH Co KG und im Zeitraum von 15. März 2018 bis 14. Dezember 2021 bei der H. GmbH angestellt. In den übrigen Zeiten hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ausbezahlt bekommen.
Seit 10. Jänner 2011 ist der Beschwerdeführer mit J. B., geboren … 1988, verheiratet. Mit dieser hat der Beschwerdeführer drei gemeinsame Kinder, nämlich K. B., geboren am … 2011, L. B., geboren am … 2015 und M. B., geboren … 2018. Seine nunmehrige Ehegattin und die drei Kinder aus zweiter Ehe leben mit dem Beschwerdeführer seit Juli 2019 im gemeinsamen Haushalt.
2.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes D. vom 16. Oktober 2006, Zl. .../05p, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB gemäß § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2005 am Flughafen Schwechat einen falschen belgischen Reisepass mit der angeblichen Nummer …, lautend auf O. P., somit eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die gemäß § 1 Abs. 4 Fremdengesetz (1997) mit einer inländischen Urkunde gleichgestellt ist, durch Vorweisen an Grenzkontrollorgane im Rechtsverkehr zum Beweis seines Rechtes auf ungehinderten Grenzübertritt und der Tatsache des Nachweises seiner Identität gebraucht hat. Der Beschwerdeführer versuchte mit dem gefälschten Pass nach London auszureisen.
Im Zuge des Verfahrens vor dem Landesgericht D. bzw. im vorangegangenen strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren hat der Beschwerdeführer sein falsches Geburtsdatum (… 1986) angegeben, was dazu führte, dass neben dem Geständnis und der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vom Strafgericht auch das Alter des Beschwerdeführers (unter 21 Jahre) bei der Strafbemessung als mildernd gewertet wurde.
2.2. Am 7. Juni 2005 versuchte der Beschwerdeführer mit einem österreichischen Reisepass, lautend auf R. S., geboren am … 1980, den er zuvor in einer Diskothek gestohlen hatte, via Bratislava nach London auszureisen. Dem Beschwerdeführer wurde von den britischen Behörden die Einreise nach Großbritannien verweigert, woraufhin der Beschwerdeführer am 8. Juni 2005 nach Bratislava zurückkehrte. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 17. Juni 2005 aufgrund seines Asylantrages vom 2. Februar 2005 von den slowakischen Behörden an die österreichischen Sicherheitsbehörden übergeben.
2.3. Am 17. September 2008 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Landespolizeidirektion Wien in 1210 Wien, U6, Bahnhof Floridsdorf kontrolliert und wurde der Beschwerdeführer wegen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 121 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 angezeigt, weil er kein gültiges Reisedokument mitführte.
2.4. Der Beschwerdeführer stellte am 23. Mai 2017 vom Arbeitsmarktservice Wien einen Antrag auf Bewilligung von Notstandshilfe. Auf dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer unter anderem verpflichtet ist, etwaige Auslandsaufenthalte dem Arbeitsmarktservice zu melden. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge Notstandshilfe ausbezahlt, wobei sich der Beschwerdeführer – obwohl er weiterhin Notstandshilfe bezogen hat – im Zeitraum von 6. Dezember 2017 bis 3. März 2018 im Ausland (Nigeria) befunden hat. Eine Meldung über seine Reise ins Ausland hat der Beschwerdeführer an das Arbeitsmarktservice nicht erstattet. Die Höhe der vom Beschwerdeführer zu Unrecht bezogenen Leistungen betrug € 2.605,39. Der Betrag wurde vom Beschwerdeführer auch nicht freiwillig zurückgezahlt, sondern musste die Rückforderung von Seiten des Arbeitsmarktservice im Zuge eines gegen den Beschwerdeführer angestrengten Exekutionsverfahrens eingebracht werden. Das gegen den Beschwerdeführer wegen des unrechtmäßigen Bezuges geführte strafgerichtliche Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens des Betruges gemäß § 146 StGB wurde wegen Verjährung im Sommer 2019 eingestellt.
2.5. Der Beschwerdeführer hatte sich im Zeitraum von 1. September 2011 bis 19. Juli 2016 an der Adresse T.-gasse, Wien, „obdachlos“ gemeldet, ferner war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 9. November 2016 bis 28. Mai 2018 an der Adresse U.-gürtel, Wien, neuerlich „obdachlos“ gemeldet. Erst seit 28. Mai 2018 ist der Beschwerdeführer nicht mehr „obdachlos“ gemeldet, sondern verfügt ab diesem Zeitpunkt wieder über eine Hauptwohnsitzmeldung (zunächst an der Adresse V.-gürtel, Wien). Tatsächlich hat der Beschwerdeführer von September 2011 bis in das Jahr 2016 zunächst bei einer Freundin in einer Wohnung im 15. oder 16. Wiener Gemeindebezirk gewohnt, in den Jahren 2016 und 2017 hat der Beschwerdeführer sodann in einer Wohnung im 15. Wiener Gemeindebezirk gewohnt. Eine (behördliche) Meldung dieser Adressen hat der Beschwerdeführer bewusst mit dem Ziel unterlassen, dass seiner geschiedenen Gattin die aktuelle Wohnadresse nicht bekannt ist, obwohl er tatsächlich nicht „obdachlos“ war, sondern über einen Zeitraum von fast sieben Jahren tatsächlich (nacheinander) in zwei Wohnungen im 15. und 16. Wiener Gemeindebezirk gewohnt hat.
III. Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, Durchführung von Anfragen an diverse Dienststellen der Landespolizeidirektion Wien (PK Wien Floridsdorf, Referat Rechtsmittelvorentscheidungen und Staatsbürgerschaftserhebungen), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Magistratsabteilung 67, die Magistratsabteilung 63, die Magistratsabteilung 40, Einsichtnahme in diverse Register (zentrales Fremdenregister, Sozialversicherungsregister, zentrales Melderegister, Strafregister, etc.) und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. November 2022. Überdies wurden unter anderem die Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (bzw. die Akten des Bundesasylamtes), der Niederlassungsbehörde (LH von Wien – MA 35), Akten der Staatsanwaltschaft Wien, der LPD-Wien (PK …), des Landesgerichtes D. betreffend den Beschwerdeführer beigeschafft und im Zuge der mündlichen Verhandlung verlesen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei und seine Ehegattin J. B. als Zeugin einvernommen.
2.1. Die Feststellungen zum Asylantrag des Beschwerdeführers und dem Ausgang des Verfahrens ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere den dort einliegenden Bescheiden des Bundesasylamtes und des unabhängigen Asylgerichtshofes. Die Feststellungen zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beruhen auf dem eingeholten Fremdenregisterauszug bzw. auf den beigeschafften Niederlassungsakten des Landeshauptmannes von Wien – MA 35.
Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Asylantragstellung ein falsches Geburtsdatum angegeben hat, ergibt sich aus der aktenkundigen Niederschrift über die Ersteinvernahme vom 4. Februar 2005 sowie aus dem Antragsformular vom 2. Februar 2005. Aus der Niederschrift vom 3. November 2005 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt an diesem Tag sein Geburtsdatum richtig gestellt hat.
2.2. Die Feststellungen zur Dauer der ersten Ehe des Beschwerdeführers ergeben sich aus der aktenkundigen Scheidungsurkunde (AS 12 des Behördenaktes), dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehegattin einen minderjährigen Sohn hat, für den er unterhaltspflichtig ist, ergibt sich zum einen aus den aktenkundigen Unterlagen (Scheidungsvergleich, Unterhaltsvereinbarung) und hat dies auch der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt, sondern die Unterhaltsbeträge im Wege eines Exekutionsverfahrens eingebracht werden müssen, hat der Beschwerdeführer zum einen in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt („Über Vorhalt der Aktenseite 512 des Behördenaktes: Die 230 Euro beziehen sich auf den Unterhalt und die Rückstände aber das es e sich um eine laufende Exekution handelt kann ich nicht nachvollziehen, wieviel ich bezahlen muss.“); dies gilt auch für die Frage, in welcher Höhe derzeit Unterhaltsrückstände aushaften: („BG …: …: Ja das betrifft die Unterhaltsrückstände, das betrifft die Alimente meines Sohnes aus erster Ehe. Über Vorhalt der Summe 6.570,11 Euro: Bei der letzten Auskunft des Jugendamtes 2017 od. 2018 waren es noch EUR 3.000,-“).
Die Feststellungen zu den gegen den Beschwerdeführer wegen der Unterhaltsrückstände in den Jahren 2011, 2014 und 2021 geführten Exekutionsverfahren, sowie die entsprechenden Beträge, hinsichtlich derer Exekution geführt wurde, ergeben sich aus den im Behördenakt befindlichen Auszügen aus dem Exekutionsregister (vgl. AS 557, 560 und 561 des Behördenaktes) auf denen als Exekutionsgrund auch jeweils „Unterhaltsforderung“ angemerkt ist. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch über eine Beschäftigung bzw. Einkünfte aus Arbeitslosengeld/Notstandshilfe verfügt hat, ergibt sich zum einen aus den beigebrachten Einkommensnachweisen betreffend das Verfahren über seinen ersten Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, zum anderen aus dem vom Gericht eingeholten Sozialversicherungsauszug.
Die Feststellung zur zweiten Eheschließung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der aktenkundigen Heiratsurkunde, die Feststellung zu den drei Kindern aus der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und in der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde bei der Antragstellung am 7. September 2021. Auch entsprechen diese Angaben den eingeholten Registerauszügen.
3.1. Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht D. und der Angabe des falschen Geburtsdatums auch in diesem gerichtlichen Verfahren beruhen auf dem Akt des Landesgerichtes D. zur Zl. .../05p, insbesondere der gekürzten Urteilsausfertigung vom 16. Oktober 2006 und der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 15. Mai 2005.
3.2. Die Feststellungen zum Versuch des Beschwerdeführers mit einem gestohlenen österreichischen Reisepass via Bratislava nach London zu reisen, ergibt sich aus den im Akt des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) betreffend den Beschwerdeführer einliegenden Unterlagen, insbesondere dem Aktenvermerk vom 8. Juni 2005 und den entsprechenden Beilagen (insbesondere den Mitteilungen der slowakischen und den britischen Behörden).
3.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2008 ohne ein gültiges Reisedokument angetroffen wurde und sohin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 121 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 gesetzt hat, ergibt sich aus der im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Anzeige.
3.4. Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe im Zeitraum von Dezember 2017 bis März 2018, obwohl sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in Nigeria aufgehalten hat, ergeben sich aus dem Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur Zl. .../19v. Dass das strafgerichtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verjährung eingestellt worden ist, ergibt sich aus der Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien an die belangte Behörde (vgl. AS 366 des Behördenaktes). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung zugestanden weiterhin Notstandshilfe bezogen zu haben und das Arbeitsmarktservice nicht von seinem Auslandsaufenthalt verständigt zu haben. Dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht bezogenen Leistungen nicht freiwillig zurückgezahlt hat, sondern die Rückforderung im Wege eines Exekutionsverfahrens erfolgt ist, ergibt sich aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Exekutionsregister (vgl. AS 562 des Behördenaktes) und hat der Beschwerdeführer dies auch im Zuge der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
3.5. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1. September 2011 bis 28. Mai 2018 „obdachlos“ gemeldet hat, ergibt sich aus den eingeholten Auszügen aus dem zentralen Melderegister. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer jedoch angegeben, dass er in dieser Zeit tatsächlich in zwei verschiedenen Wohnungen im 15. und im 16. Wiener Gemeindebezirk gewohnt hat, sich jedoch bewusst nicht an diesen Adressen behördlich gemeldet hat, um zu vermeiden, dass seine geschiedene Ehegattin seine tatsächliche Anschrift kennt.
IV. Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. 311/1985, lauten:
„Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
[…]
§ 15. (1) Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z 2 werden unterbrochen
[…]
3. wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen oder
[…].“
V. Rechtliche Beurteilung:
1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes
1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH, 18.11.2003, 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Hiebei ist auch zu beachten, dass ein überwiegendes Verschulden der Behörde dann vorliegt, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036).
Die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).
Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 7. September 2021 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Behörde hat sodann zwar Ermittlungsschritte gesetzt, deren Ergebnisse im November 2021 vorlagen. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge aber über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt. Auch hat die Behörde nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft entschieden oder den Beschwerdeführer zur Vorlage weiterer Urkunden bzw. Unterlagen aufgefordert. Angesichts des dargelegten Verfahrensgangs, insbesondere auch, dass die belangte Behörde ab November 2021 bis zum Einlagen der Säumnisbeschwerde keine Ermittlungstätigkeit mehr durchgeführt hat, ist im vorliegenden Fall von einem überwiegenden Verschulden der belangten Behörde an der Verfahrensverzögerung auszugehen.
Nachdem die Säumnisbeschwerde zulässig und begründet ist, ist mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am 6. April 2022 die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf dieses übergegangen.
Voraussetzung für jede Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist die Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt ist:
2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426; 18.2.2011, 2009/01/0029; 18.9 2010, 2007/01/0578). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch für Verstöße gegen Schutznormen, die die Fälschung von (besonders geschützten) Urkunden betreffen (vgl. zB VwGH 6.9.2007, 2005/01/0831; vgl. im Zusammenhang mit Urkundendelikten auch VwGH 7.7.2022, Ra 2022/01/0153). Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits klargestellt, dass der (unrechtmäßige) Bezug von staatlichen Transferleistungen von Bedeutung ist (vgl. VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0079). Ebenso sind melderechtliche Vergehen im Zusammenhang mit der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 von Relevanz (VwGH 18.1.2000, 99/18/0249; 24.3.2022, Ra 2022/01/0079) und haben unrichtige Angaben im Asylverfahren hinsichtlich der Identität des Betroffenen bei der Beurteilung im Zusammenhang des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 Beachtung zu finden (dazu etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Einbürgerungswerbers getilgte Vorstrafen und getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen einzufließen haben (vgl. zB VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095; 28.1.2019, Ro 2018/01/0018). Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn das Wohlverhalten des Einbürgerungswerbers aufgrund eines Fehlverhaltens in jüngerer Zeit noch nicht als hinreichend lang beurteilt werden kann (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095). Auch hat der sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mit der Frage befasst, inwieweit ein Verstoß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen bei der Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 zu berücksichtigen ist und hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgeführt, dass dem öffentliche Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK), auf die § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 Bezug nimmt, ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 20.9.2006, 2005/01/0699) und der Verstoß gegen fremdrechtliche Vorschriften im Rahmen der im Zuge des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 zu treffenden Prognoseentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 17.12.1996, 95/01/0261). Dies gilt auch für die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht (vgl. VwGH 3.9.2007, 96/01/0968; 15.5.2003, 2001/01/0208).
Im Zusammenhang mit dem Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 hat der Verwaltungsgerichtshof außerdem bereits festgehalten, dass es sich bei einem Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft um ein administrativrechtliches Verfahren und um keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage handelt – insbesondere kommt in einem solchen Verfahren die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK nicht zum Tragen (VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426; 13.2.2020, Fe 2019/01/0001). In diesem Zusammenhang ist es der Staatsbürgerschaftsbehörde – bzw. im Rechtsmittelverfahren dem Verwaltungsgericht – gestattet bzw. ist die Staatsbürgerschaftsbehörde bzw. im Rechtsmittelverfahren das Verwaltungsgericht verpflichtet, über den der zurückgelegten Anzeige zugrundeliegenden Sachverhalt ein selbständiges Ermittlungsverfahren zu führen und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen. Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits klargestellt, dass das festgestellte Verhalten des Einbürgerungswerbers, selbst wenn das Strafverfahren gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft nach § 190 StPO eingestellt wurde oder mit einem Freispruch geendet hat, zur Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 heranzuziehen ist (vgl. neuerlich VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001).
2.2. Legt man diese Grundsätze aus der höchstgerichtlichen Judikatur auf den vorliegenden Fall um ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Asylantragstellung im Jahr 2005 ein unrichtiges Geburtsdatum angegeben, welches er zwar in weiterer Folge korrigiert hat, allerdings ausschließlich im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und nicht in dem strafgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht D.. Das (unrichtige) Alter des Beschwerdeführers wurde bei der Strafbemessung vom Landesgericht D. sodann auch als Milderungsgrund angenommen. Der Beschwerdeführer hat überdies im Jahr 2005 zwei Urkundendelikte gesetzt, indem er zum einen mit einem gestohlenen („unterdrückten“) österreichischen Reisepass versucht hat, in Großbritannien einzureisen, zum anderen bei seinem anderen Ausreiseversuch einen gefälschten belgischen Reisepass verwendet hat – für eines dieser beiden Delikte wurde der Beschwerdeführer auch rechtskräftig verurteilt. Ferner hat der Beschwerdeführer im Jahr 2008 eine Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 gesetzt, indem er – entgegen der gesetzlichen Verpflichtung – kein gültiges Reisedokument mitgeführt hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991 ist jemand, der in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Werktagen bei der Meldebehörde zu melden. Eine Verletzung dieser Meldepflicht stellt gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz eine vom Unterkunftnehmer zu vertretene Verwaltungsübertretung dar, wobei es sich hierbei um ein Dauerdelikt handelt (vgl. VwGH 29.9.2000, 98/02/0449). Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von fast sieben Jahren nicht mit jener Anschrift gemeldet, an der er in dieser Zeit tatsächlich Quartier bezogen hatte und hat somit über einen mehrjährigen Zeitraum gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen (vgl. dazu, dass dies im Rahmen der Beurteilung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 von Bedeutung ist auch: VwGH 3.5.2005, 2003/18/0084).
Schwer wiegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien bei der Beurteilung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 1 Z 6 leg.cit. der unrechtmäßige Bezug von Notstandshilfe über einen mehrmonatigen Zeitraum Ende 2017/Anfang 2018, zumal dieser unrechtmäßige Bezug zum Einen einen Betrag von mehr als € 2.600 ausgemacht hat, zum Anderen die Rückzahlung des Bezuges vom Arbeitsmarktservice auch im Zuge eines Exekutionsverfahrens betrieben werden musste. Auch wurde der Beschwerdeführer bei der Antragstellung nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt, dass er einen (längeren) Auslandsaufenthalt unverzüglich dem Arbeitsmarktservice zu melden habe (vgl. zum unrechtmäßigen Bezug von staatlichen Transferleistungen/Versicherugsleistungen unter dem Blickwinkel des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 nochmals VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0079).
Schließlich ist der Beschwerdeführer, obgleich er Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit generiert hat, seinen Unterhaltspflichten gegen seinen minderjährigen Sohn aus erster Ehe (F. B.) nicht nachgekommen, weshalb wegen der Unterhaltsrückstände bzw. der vom Beschwerdeführer zu leistenden Unterhaltszahlungen Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt werden mussten bzw. müssen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auch im Zuge der mündlichen Verhandlung keine Angaben dahingehend machen konnte, in welcher Höhe derzeit Unterhaltsrückstände hinsichtlich seines Sohnes F. B. bestehen und es nach wie vor notwendig ist, dass die Unterhaltsleistungen für F. B. im Exekutionsweg eingebracht werden (vgl. zur Berücksichtigung von Verletzungen der gesetzlichen Unterhaltspflicht im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 neuerlich VwGH 15.5.2003, 2001/01/0208).
Ausgehend von all diesen Aspekten (Angabe eines unrichtigen Geburtsdatums bei der Asylantragstellung, zweifache Begehung eines Urkundendelikts im Jahr 2005, wobei der Beschwerdeführer für eines dieser Delikte auch rechtskräftig verurteilt wurde; Angabe bzw. Unterlassung der Richtigstellung seines Geburtsdatums in einem strafgerichtlichen Verfahren, Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, melderechtlicher Verstoß über mehrere Jahre, unrechtmäßiger Bezug von Notstandshilfe, Nichterfüllung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn aus erster Ehe) vermag das Verwaltungsgericht Wien nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten, dass er zum Teil über etliche Jahre gesetzt hat, keine Gewähr dafür bietet, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt bzw. gewährleistet ist, dass er andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen nicht gefährdet. Auch kann angesichts der Tatsache, dass die Unterhaltsleistungen für F. B. im Exekutionsweg eingebracht werden müssen und erst im Mai 2021 ein weiterer Exekutionsantrag wegen Unterhaltsrückständen von mehr als € 6.000,00 eingebracht wurde, nicht von einem längeren Wohlverhalten des Beschwerdeführers gesprochen werden (vgl. zur Notwendigkeit eines längeren Wohlverhaltenszeitraums etwa VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406).
2.3. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. September 2021 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist daher gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 abzuweisen.
3. Zu Vorschreibung der Barauslagen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. März 2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20. September 2012, 2010/06/0108).
Die Übersetzung in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2022 war auf Grund der nicht ausreichenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugin für eine gänzlich unbeeinträchtigte Verständigung sowie zur verlässlichen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich; zudem wurde von Seiten des Beschwerdeführers beantragt, für ihre Einvernahme einen Dolmetscher beizuziehen.
Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher für die englische Sprache nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine externe Person zur Übersetzung beigezogen.
Die Dolmetscherin legte in der Verhandlung am 2. November 2022 ihre Gebührennote, diese wurde den Verfahrensparteien vorgelegt; dagegen wurden keine Einwendungen erhoben.
Die in der Gebührennote (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. 136/1975) verzeichneten Gebühren hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und in der im Spruch genannten Höhe für in Ordnung befunden. Die Buchhaltungsabteilung der Stadt Wien wurde zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln angewiesen (vgl. zu alldem § 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz AVG).
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG hat die beschwerdeführende Partei für diese Barauslagen aufzukommen.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beurteilung der Frage, ob im Hinblick auf den Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 vorliegt an der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und ist von dieser nicht abgewichen. Hinsichtlich der Vorschreibung der Barauslagen entspricht dies der eindeutigen Rechtslage.
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