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VGW-001/102/11289/2022•LVwG W VGW-001/102/11289/2022
VGW-001/102/11289/2022Landesverwaltungsgericht07.11.2022
Allgemeine Schulpflicht; Teilnahme am Unterricht; Anzeige; vor Beginn des Schuljahres; ausländische Staatsbürgerschaft; Fernunterricht; häuslicher Unterricht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Kratschmayr über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 04.08.2022, Zl. MBA/…/2022, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes,
zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt als die verletzte Rechtsvorschrift des angefochtenen Straferkenntnisses „§ 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018“, und die Strafsanktionsnorm des angefochtenen Straferkenntnisses „§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018“ lautet.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 22,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 04.08.2022, Zl. MBA/…/2022, wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes für schuldig erkannt und über diese eine Geldstrafe in Höhe von € 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden) verhängt.
Zusammengefasst wurde dieser vorgeworfen, sie habe es im Tatzeitraum von 6.9.2021 bis 31.5.2022 als Erziehungsberechtigte ihrer schulpflichtigen Tochter unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass diese der Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch in einer näher bezeichneten Mittelschule in Wien nachkommt, obwohl diese aufgrund ihres dauernden Aufenthaltes in Wien zu Besuch einer öffentlichen Schule verpflichtet sei und weder eine Anzeige über die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht noch eine Abmeldung zum Hausunterricht vor Beginn des Schuljahres erstattet bzw. beantragt wurde.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, in welcher diese im Wesentlichen vorbrachte, dass ihre Tochter im Mai 2021 nach Österreich eingereist sei und im August 2021 eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden sei. Sie habe ihre Tochter am C.-College angemeldet, wo diese den Fernunterricht wahrnahm.Sie sei am 17.2.2022 von der Bildungsdirektion kontaktiert worden und habe den Sachverhalt offengelegt und sei ihr mitgeteilt worden „es wäre alles erledigt“. Die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule hätte aufgrund des ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Lage nicht sinnvoll bis zum Ende des vorhergehenden Schuljahres angezeigt werden können. Auch sei das Straferkenntnis nicht ausreichend begründet, da nicht ausgeführt werde worin die Unmöglichkeit der Erfüllung der Schulpflicht im Rahmen der Fernlehre gesehen werde. Auch sei die Verletzung von Meldepflichten nicht sanktioniert und fehle es an der Auseinandersetzung hinsichtlich der Kommunikation mit der Bildungsdirektion. Außerdem sei nach der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 ein ortsungebundener Unterricht faktisch formlos möglich. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
II. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte der Tochter D. E., geboren 2008. Die Tochter ist philippinische Staatsangehörige. Beide sind in Wien, F.Gasse, aufrecht gemeldet. Die Tochter hält sich seit Mai 2021 dauernd in Österreich auf. Die Tochter hat in der Zeit von 6.9.2021 bis 31.5.2022 keine Schule in Wien besucht. Die Beschwerdeführerin hat ihre Tochter für diesen Zeitraum auch nicht zum Schulbesuch in einer Wiener Schule angemeldet, sie nicht im Externistenreferat des Stadtschulrates abgemeldet und auch keinen Besuch von im Ausland gelegenen Schulen vor Beginn der Schuljahres 2021/2022 bei der Bildungsdirektion angezeigt. Die Tochter hat im gegenständlichen Zeitraum den am C.-College angebotenen Fernunterricht wahrgenommen.
Nach Anfrage der Bildungsdirektion vom 17.02.2022 betreffend den Schulbesuch der Tochter wurden vom Beschwerdeführer Informationen und Unterlagen diesbezüglich über den Schulbesuch am C.-College übermittelt. Die zuständige Sachbearbeiterin nahm an, dass sich die Tochter nicht in Wien aufhalte. Dieses Missverständnis konnte in weitere Folge klargestellt werden und wurde dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einen häuslichen Unterricht hätte anzeigen müssen.
Der Beschwerdeführerin ist unbescholten und hat durchschnittliche Einkommens-und Vermögensverhältnisse.
III. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und dem Beschwerdevorbringen.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes StF: BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 232/2021 lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
…
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
Besuch von im Ausland gelegenen Schulen
§ 13. (1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.
…
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die minderjährige D. E. dauernd in Österreich aufhältig und sohin im gegenständlichen Schuljahr 2021/2022 schulpflichtig.
Im Beschwerdefall liegt keine Erfüllung der Schulpflicht iSd § 11 Abs. 1 SchPflG (Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht) oder des § 11 Abs. 2 SchPflG (Teilnahme an häuslichem Unterricht) oder gemäß § 13 Abs. 2 SchpflG (Besuch von im Ausland gelegenen Schulen) vor. In allen Fällen wäre nämlich eine rechtzeitige Anzeige iSd § 11 Abs. 3 bzw. § 13 Abs. 2 SchPflG vor Beginn des Schuljahres erforderlich gewesen, damit die normierte Schulpflicht als erfüllt angesehen werden kann. Dabei handelt es sich nicht um bloße Ordnungsvorschriften. Das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht gebietet vielmehr, die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder am häuslichen Unterricht oder im Ausland zu einem möglichst frühen Zeitpunkt – spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahrs – der zuständigen Behörde anzuzeigen (vgl. idS VwGH 28.9.1992, 92/10/0160).
Der nach § 11 Abs. 3 erster Satz und § 13 Abs. 2 SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht oder an einer Schule im Ausland ist mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen. § 11 Abs. 3 bzw. § 13 Abs. 2 SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten keine Frist ein, in welche – im Fall einer verfahrensrechtlichen Frist – die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen wären (vgl. § 33 Abs. 3 AVG), sondern verlangt, dass die Anzeige "vor Beginn des Schuljahres" erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt (VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184).
Das Schuljahr beginnt in Wien gemäß § 60 Abs. 1 Wr. Schulgesetz am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Im Beschwerdefall war der erste Montag im September der 6. September 2021. Die Anzeige iSd § 11 Abs. 3 bzw. § 13 Abs. 2 SchPflG hätte daher vor diesem Datum bei der Behörde einlangen müssen, was durch Übermittlung einer Anzeige bis spätestens jenem 6. September 2021 nicht erfolgte. Dass keine rechtszeitige Anzeige nach den genannten Bestimmungen erfolgte wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Das Verwaltungsgericht Wien hat folglich im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass keine rechtzeitige Anzeige iSd § 11 Abs. 3 oder § 13 Abs. 2 SchPflG eingebracht wurde und folglich die Tochter der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2021/2022 ihre Schulpflicht durch Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gemäß den zitierten Bestimmungen zu erfüllen hat. Dieser Verpflichtung wurde nicht entsprochen und hat die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte nicht dafür Sorge getragen, dass ihre Tochter die Schulpflicht iSd normierten Bestimmungen erfüllt.
Auch mit dem Vorbringen, dass gemäß § 8 Abs. 5 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 ein ortsungebundener Unterricht faktisch formlos und auf unbestimmte Zeit vorgesehen sei, vermag die Beschwerdeführerin Nichts zu gewinnen, zumal ortsungebundener Unterricht auch nur unter den in der Bestimmung normierten Voraussetzungen möglich ist und die Bestimmung überdies ein anderer Zweck und Regelungsinhalt als die Regelungen im gegenständlichen Fall zu Grunde liegt.
Schon aus diesem Grund ist als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Bestimmung des § 13 Abs. 2 SchpflG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Zwar ist es richtig, dass schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht (nach rechtzeitiger Anzeige) ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen können. Die Erläuterungen zum ursprünglichen § 13 SchPflG 1962 (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 732 BlgNR 9. GP, 13), der inhaltlich der hier relevanten Fassung entspricht, führen dazu aus, dass damit Vorsorge für den Fall getroffen wird, dass - insbesondere an den Grenzen Österreichs - Kinder österreichischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft Schulen besuchen, die jenseits der österreichischen Grenzen gelegen sind, obwohl sie sich dauernd in Österreich aufhalten und daher gemäß § 1 des Entwurfs der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Diese Ausführungen haben als Anwendungsfall des Schulbesuchs im Ausland - ausgehend von der noch eingeschränkten Mobilität von Schülern im Entwurfsjahr 1962 - "insbesondere" Schüler vor Augen, die in Grenznähe leben und daher über die Grenze zur Schule und wieder nachhause pendeln können. Mit der Verwendung des Wortes "insbesondere" wird aber zweifelsfrei ausgedrückt, dass (schon damals) weitere Anwendungsbereiche durchaus beabsichtigt waren. Davon ausgehend sind mit Blick auf die geänderten Reisemöglichkeiten und die gestiegene Bedeutung von Auslandsaufenthalten (vgl. dazu z.B. § 25 Abs. 9 SchUG, wonach bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich gilt) jedenfalls auch solche Schüler unter diese Bestimmung zu subsumieren, die nicht in Grenznähe wohnen (und daher nicht pendeln können), sich aber vorübergehend im Ausland aufhalten und dort die Schule besuchen (vgl. dazu schon Kövesi-Jellouschek, Die Schulgesetze des Bundes, Anm. 1 zu § 13 Schulpflichtgesetz 1962, wonach § 13 nur auf schulpflichtige Kinder im Sinne des § 1 Abs. 1 Anwendung findet, die also ihren dauernden Aufenthalt in Österreich haben und sich entweder vorübergehend im Ausland aufhalten oder in Grenzgebieten Österreichs wohnen und täglich zum Schulbesuch über die Grenze gehen; vgl. gleichlautend auch Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 (2015), Anm. 1 zu § 13 SchPflG) (vgl. VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044).
Daraus ist ersichtlich, dass die Bestimmung jene Fälle abdecken will, in welchen sich die Kinder (vorübergehend) faktisch ins Ausland begeben, um eine Schule zu besuchen. Wird – wie im gegenständlichen Fall- im Wege des Fernunterrichts am Unterricht einer Schule im Ausland teilgenommen und ist das schulpflichtige Kind weiterhin dauerhaft in Österreich aufhältig, so ist dieser Sachverhalt nach § 11 Abs. 2 SchpflG, nämlich die Erfüllung der Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht, zu beurteilen. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin jedoch, auch die dafür notwendige Voraussetzung der rechtzeitigen Anzeige vor Beginn des Schuljahres nicht erfüllt.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, wobei die gegenständliche Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt und somit zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand an der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin die Bildungsdirektion habe ihr mitgeteilt „es wäre alles erledigt“ begründet keinen entschuldbaren Rechtsirrtum, zumal diese Aussage erst nach Setzung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung getätigt wurde und darüber hinaus damit auch nicht die Auskunft erteilt wurde, dass das inkriminierte Verhalten erlaubt sei, zumal dem Beschwerdeführer in weiterer Folge von der Behörde mitgeteilt wurde, dass eine Anmeldung zu häuslichen Unterricht vor Beginn der Schuljahre notwendig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich der subjektiven Tatseite kein weiteres Vorbringen erstattet, sodass die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass sich der Einspruch der Beschwerdeführerin in Gesamtbetrachtung ihres Vorbringens, sowohl gegen den Schuldspruch als auch gegen die Strafhöhe richtet.
Zur Strafbemessung:
Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist. (§ 24 Abs. 4 SchpflG).
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat der Beschwerdeführerin schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse, durch eine entsprechende Pflicht seitens der Erziehungsberechtigten für die Einhaltung der Schulpflicht schulpflichtiger Kinder zu sorgen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden.
Auch das Verschulden der Beschwerdeführerin konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Im gegenständlichen Fall waren daher die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sowie eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht gegeben, da – wie bereits ausgeführt – einerseits die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und andererseits das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als gering angesehen werden konnten. Auch eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG kam mangels beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe nicht in Betracht.
Die belangte Behörde hat zutreffend bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd und keine Umstände als erschwerend berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin ist der Beurteilung der belangten Behörde, er lebe in durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, nicht entgegengetreten und hat auch keine Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht; auf das Vorliegen einer Sorgepflicht wurde Rücksicht genommen.
Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe und auf den Umstand, dass bereits die Mindeststrafe verhängt wurde, nicht in Betracht.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe die Höhe von € 500,-- nicht übersteigt und die Durchführung einer Verhandlung von keiner Verfahrenspartei ausdrücklich beantragt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids auf das Erfordernis der Beantragung einer Verhandlung mit der Beschwerde hingewiesen (vgl. dazu VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007); ein solcher Antrag erfolgte nicht. Darüber hinaus enthält die Beschwerde kein Vorbringen, das der Annahme eines konkludenten Verzichts im Lichte von Art 6 EMRK entgegenstünde (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2017/06/0091 mwN). Im Beschwerdeschriftsatz macht die Beschwerdeführerin ausschließlich geltend, dass Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule aufgrund des ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Lage nicht sinnvoll bis zum Ende des vorhergehenden Schuljahres angezeigt hätte werden können. Auch sei das Straferkenntnis nicht ausreichend begründet, da nicht ausgeführt werde worin die Unmöglichkeit der Erfüllung der Schulpflicht im Rahmen der Fernlehre gesehen werde. Auch sei die Verletzung von Meldepflichten nicht sanktioniert und fehle es an der Auseinandersetzung hinsichtlich der Kommunikation mit der Bildungsdirektion. Außerdem sei nach der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 ein ortsungebundener Unterricht faktisch formlos möglich. Mit diesem Vorbringen bestreitet die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Tat jedoch nicht substantiiert. In der Beschwerde werden auch keine Beweisanträge gestellt, die der Annahme eines schlüssigen Verzichtes entgegenstünden (VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223). Bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens konnte somit im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf Art 6 EMRK ein konkludenter Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angenommen werden und im Rahmen einer Ermessensausübung von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 440, Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von 110,-- Euro verhängt wurde, ist eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG iVm § 25a Abs. 4 VwGG) nicht zulässig.
Der Amtspartei steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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