LVwG W VGW-102/013/7702/2022; VGW-102/013/8848/2022

VGW-102/013/7702/2022; VGW-102/013/8848/2022Landesverwaltungsgericht03.11.2022

Regest

Maßnahmenbeschwerde; gelindere Mittel; Festnahme; Zwangsgewalt; Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/013/7702/2022; VGW-102/013/8848/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.102.013.7702.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BV-G wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Ergreifen und Zerren am T-Shirt, nachfolgende Festnahme sowie durch Zu-Boden-Bringen und Niederdrücken, wodurch „eventuell“ eine schwere Verletzung entstanden sei, weil der Beschwerdeführer über fünf Wochen danach immer noch Schmerzen habe, am 25.06.2022 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 03.11.2022 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand, EUR 57,40 für Vorlageaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 887,20 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.

III. Die Revision ist unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

1. Mit Schriftsatz vom 22.05.2022 (offenbar falsch datiert, da die Amtshandlung erst danach stattgefunden hat), eingebracht per E-Mail am 21.06.2022 und sohin rechtzeitig, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtfreund Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BV-G, worin er zum Sachverhalt lediglich vorbringt:

„Am 05.06.2022 stand ich vor dem Lokal im 1. Bezirk, als die Polizei angekommen ist; diese war wegen einem Zwischenfall im Lokal gerufen worden. Es erfolgte eine Diskussion, plötzlich sind zunächst einer, dann mehrere Polizeibeamten auf mich losgegangen, um mich offenbar zu Boden zu bringen.

Laut Festnahmebestätigung wurde ich um 23:14 Uhr festgenommen. Als Festnahmegrund wird Widerstand gegen die Staatsgewalt angeführt. Das ist aber unrichtig.“

Der Beschwerdeführer beantragt daher, die Festnahme kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.

Mit weiterem, neuerlich falsch datierten Schriftsatz, eingebracht per E-Mail am 24.06.2022, bringt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund zum Sachverhalt zusätzlich vor:

„Am 05.06.2022 stand ich vor dem Lokal im 1. Bezirk, als die Polizei angekommen ist; diese war wegen einem Zwischenfall im Lokal gerufen worden. Es erfolgte eine Diskussion, plötzlich sind zunächst einer, dann mehrere Polizeibeamten auf mich losgegangen.

Einer von der Polizeibeamten hat mich am T-Shirt gegriffen und hat mich in der Folge zu Boden gezerrt. Drei Polizeibeamten haben mich währenddessen von hinten behandelt. Es war nicht nötig gewesen mich zu zerren.“

Wiederum wird die kostenpflichtige Erklärung der Amtshandlung für rechtswidrig beantragt.

In einem dritten Schriftsatz vom 15.07.2022, eingebracht per E-Mail nach Ende der Amtsstunden und daher am 18.07.2022 eingelangt, sohin gerade noch rechtzeitig, bringt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund zusätzlich folgendes zum Sachverhalt vor:

„Am 05.06.2022 wurde ich um etwa 23:14 Uhr gegenüber der Wiener Secession

festgenommen, eine Maßnahmenbeschwerde ist beim LVwG dafür anhängig.

Während der Festnahme wurde ich auf den Boden gedrückt und lag am Boden, es wurde an meinem Hals gezerrt, ich dreht mich hinüber und schrie: „C., Hilfe“. Etwa sechs Polizisten drückten mit ihrem Körpergewicht auf meinen Rücken, während ich auf dem Boden lag. Ich habe heute 15.07.2022, noch immer Schmerzen, weshalb nun über fünf Wochen später deutlich wird, dass hier eventuell eine schwere Verletzung vorliegt, weshalb hier nun die Not besteht, die Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen.“

Der Beschwerdeführer beantragt nun auch, das Drücken gegen seinen Körper durch die Polizeibeamten mit deren Körpergewicht, während er mit dem Bauch zum Boden gelegen sei, kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.

Ein Grund dafür, warum der Rechtsvertreter eine einheitliche Amtshandlung, mit in einem Zuge ausgeführter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in drei als „Maßnahmenbeschwerde“ titulierten Schriftsätzen (wovon einer irrtümlich die zusätzliche Protokollzahl VGW102/-013/8848/2022 erhalten hat) in Beschwerde zieht, anstatt die beiden folgenden als Ergänzungen zu kennzeichnen, ist seinen Schriftsätzen nicht zu entnehmen.

2. Die belangte Behörde legte auftragsgemäß den von ihrem Polizeikommissariat Innere Stadt zu GZ PAD/22/…/KRIM elektronisch geführten Akt samt Haftunterlagen im Original sowie die ebenfalls von ihrem Polizeikommissariat Innere Stadt zu GZ PAD/22/…/001/KRIM sowie VStV/…/-2022 geführten Verwaltungsakten in Kopie vor.

2.1. Unter einem erstattete die belangte Behörde zu ihrer GZ PAD/22/…/1 eine Gegenschrift, in der sie zum Sachverhalt vorbringt:

Am 05.06.2022 um 23.00 Uhr wurden Insp. D. E. und Insp. F. G. nach Wien 1., Friedrichstr. 7, Lokal „Don't ask why" beordert. Der Einsatzgrund lautete „Randalierer". Die Kräfte des Tasso 5, Insp. H. J. und Insp. K. L., trafen zeitgleich ein. Im Lokaleingang, Bereich der Stiegen, befanden sich mehrere Personen, darunter der Beschwerdeführer (BF). Bereits zu Beginn der AH, der Erhebung des Sachverhaltes, verhielt sich der BF feindselig gegenüber der Beamten und auf die Frage, ob er verletzt sei und einen Rettungsdienst benötige, antwortete dieser nur: „Nein, brauche ich nicht, das mache ich mir selbst mit ihm aus." Auf die Frage, was nun passiert sei, meinte der BF, die Beamten sollen sich die Videoaufnahmen ansehen, dort wäre der Ablauf des Geschehens festgehalten. Da sich der BF aggressiv verhielt, verließ Insp. D. mit dem BF den Stiegenbereich, um die AH beim Lokaleingang in Ruhe führen zu können. Insp. G. F. befragte den BF erneut zum Sachverhalt, woraufhin dieser nur meinte: „Halt die Fresse, was willst du von mir?!'' und beschimpfte die anwesenden Beamten als „Schwuchteln". Nun suchte der hinzugekommene Revlnsp. M. N. das Gespräch mit dem BF, aber auch diesen schrie der BF an und gestikulierte aggressiv, körpernah in Richtung des Beamten. Um weiteren Verwaltungsübertretungen und gefährlichen Angriffen entgegenzuwirken, wurde der BF von Insp. K. aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen. Da der BF auch dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er von Insp. K. am rechten Oberarm sanft ergriffen und abermals gebeten, wegzugehen. Da auch diese Aufforderung keine Wirkung zeigt, versuchte Insp. K. den BF in Richtung Parkplatz zu führen. Der BF meinte „Du fasst mich sicher nicht an" und stieß Insp. K. mit beiden Händen nach hinten, wodurch dieser die Stiegen hinunter stolperte, aber nicht zu Fall kam. Aufgrund des dadurch verwirklichten Tatbestandes des § 269 StGB wurde am 05.06.2022 um 23.15 Uhr durch Insp. K. die Festnahme wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt ausgesprochen. Zur Vollziehung der Festnahme wurde der BF abermals von Insp. K. am linken Arm ergriffen, Revlnsp. M. ergriff den rechten Arm und wurde versucht, den BF mittels Armstreckhebels schonend zu Boden zu bringen. Der BF wehrte sich, weshalb Revlnsp. M. mittels 3 Fußstößen gegen die Beine des BF versuchte, einen Gleichgewichtsbruch zu erreichen. Auch dies gelang ob der massiven Gegenwehr des BF nicht, vielmehr ergriff der BF die Schutzweste des Insp. K., wodurch sich diese im Bereich der Schulter öffnete und schlug B. Insp. K. in Richtung seines Gesichtes. Der Schlag verfehlte zwar das Gesicht, aber die Brille des Beamten fiel zu Boden. Bei einem weiteren Versuch, den BF zu Boden zu bringen, kamen der BF sowie Revlnsp. M. und Insp. K. zu Sturz. Der BF kam hiebei mit dem Kopf und der linken Hand auf dem Boden auf. Die beiden Beamten stürzten auf ihre Knie. Selbst am Boden liegend wehrte sich der BF vehement und mit Hilfe von Insp. P. O. und Insp. R. S. wurde nun versucht, B. auf den Bauch zu drehen, um diesem die Handfesseln anzulegen. Vorerst konnten die Arme des BF ergriffen werden und versuchte dieser mit Kopfstößen die Drehung auf den Bauch zu verhindern, weshalb Insp. K. Hals und Nacken des BF ergriff um Selbstverletzungen hintanzuhalten. Letztlich gelang es B. in Bauchlage zu bringen, die Arme zu fixieren und um 23.16 Uhr wurden die Handfesseln am Rücken angelegt. Anschließend wurde der BF in sitzende Position verbracht. Da der BF immer wieder versuchte, sich aus der Fixierung zu lösen wurde er mehrmals wieder in Bauchlage gebracht und dort fixiert. Bei der im Anschluss durchgeführten Untersuchung nach § 40 SPG durch Insp. T. trat dieser wiederum auf den Beamten ein und musste er durch die einschreitenden Beamten wieder fixiert werden.

Es folgte die Überstellung ins PAZ Roßauer Lände.

Im Arrestantenwagen gelang es dem BF eine Hand aus den Handfesseln zu ziehen und hielt dieser die Handfessel bedrohlich in der anderen Hand. Um weitere gefährliche Angriffe hintanzuhalten wurde ein Polizeidiensthund hinzugezogen und leistete der BF bei ansichtig werden desselben den Anweisungen der Beamten Folge und konnten die Handfesseln erneut angelegt werden.

Dem BF wurde am 06.06.2022 um 00.04 Uhr die Handfesseln letztlich wieder

abgenommen. Er klagte über Schmerzen an der linken Hand und konnten Abschürfungen am Kopf und leichte Rötungen an den Handgelenken wahrgenommen werden. Insp. K. erlitt durch den Sturz eine Prellung des rechten Knies.“

In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, nach dem beidhändigen Stoß gegen die Brust des Beamten im Zuge der Amtshandlung, wodurch dieser die Stiegen hinunter gestolpert sei, sei dieser vertretbar davon ausgegangen, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 269 StGB verwirklicht worden sei. Es sei daher zu Recht die Festnahme wegen Verdachts des Widerstandes gegen die Staatsgewalt beim Betreten auf frischer Tat ausgesprochen worden.

Um die Festnahme durchsetzen zu können und zum Zwecke der Eigensicherung – der Beschwerdeführer habe seine Gewaltbereitschaft schon durch den gesetzten Stoß gegen den Körper des Beamten gezeigt – sei es unumgänglich gewesen, seinen körperlichen Widerstand sofort zu unterbinden. Das maßvolle Zu-Boden-Bringen sei das gelindeste zum Ziel führende Mittel gewesen, um weitere Gewalttaten des Beschwerdeführers zu unterbinden und seine rechtmäßige Festnahme durchzusetzen.

Eine alternativ gelindere Möglichkeit sei den Exekutivbeamten in dieser konkreten, eskalierenden Situation nicht zur Verfügung gestanden. Wie bereits ausgeführt, sei im gegenständlichen Fall die Anwendung von Körperkraft mit größtmöglicher Schonung des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Im Zuge dieser Amtshandlung sei körperliche Kraft lediglich in jenem Maße angewandt worden, als diese erforderlich gewesen sei, um die immense Gegenwehr des Beschwerdeführers, die letztlich auch zur Verletzung mehrerer Beamten geführt habe, abzuwenden, den Beschwerdeführer zu Boden zu bringen und die Festnahme durchzusetzen. Die maßvolle Anwendung der Körperkraft sei als notwendiges Mittel gerechtfertigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Einschreiten durch sein Verhalten selbst zu verantworten.

Es wird daher die kostenpflichte Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

2.2. Der Beschwerdeführervertreter hat dazu mit E-Mail vom 23.08.2022 lediglich mitgeteilt, dass die Tatsachenbehauptungen in der Gegenschrift unwahr seien. Die Polizisten hätten vielmehr den Beschwerdeführer angegriffen, wie dies bereits in den Maßnahmenbeschwerden behauptet werde. Er beantragt dazu mehrere Zeugen.

3. Am 03.11.2022 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsfreund ladungsgemäß erschienen ist, ebenso die Zeuginnen Insp. D.und U. V. sowie die Zeugen Insp. K., Insp. F., C. W. und C. X.. Der Zeuge RvI M. war entschuldigt, der Zeuge I. Q. ist unentschuldigt nicht erschienen. Die belangte Behörde war durch Frau Mag. Y. und Frau Mag. Z. vertreten. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet.

3.1. Aufgrund der Aussagen der genannten Zeugen, der Parteienvernehmung, des Akteninhaltes und der vorgelegten Unterlagen sowie der Ansicht eines vom Beschwerdeführervertreter während der Verhandlung beigebrachten Videos, hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

Am 05.06.2022 befand sich der Beschwerdeführer abends im Lokal „Don’t ask why“ gegenüber der Secession, dessen Betriebsleiter (den Zeugen C. X.) er gut kennt. Als er dort zum Hinterausgang ging, um zu rauchen, geriet er in eine Auseinandersetzung mit dem ihm nicht bekannten Abwäscher, in deren Zuge er von diesem einen Kopfstoß erhielt. Da er sich daraufhin sehr aufregte, ging der Zeuge X. mit ihm dann zum Ausgang, wo der Beschwerdeführer lautstark herumschrie. Die Polizei wurde mutmaßlich von einem Passanten wegen eines „Randalierers“ gerufen. Die eintreffenden Beamten wollten vom Beschwerdeführer wissen, was vorgefallen sei. Der Beschwerdeführer gab darauf keine Antwort, sondern verwies die Beamten auf ein Video, das im Lokal angefertigt worden sei. Weil er sich als Opfer der Auseinandersetzung im Lokal (von der die Polizisten allerdings nichts wussten) fühlte, wurde er sehr ungehalten, als die Beamten ihn weiter befragten, und begann sie auf das Übelste zu beschimpfen. Insbesondere beschimpfte er den Beamten Insp. F. minutenlang als Hurensohn, Schwuchtel, Arschloch und sagte, er solle ihm den Schwanz lutschen. In weiterer Folge schrie er laut herum. Der Beschwerdeführer wurde wegen seines Verhaltens mehrfach abgemahnt und der Zeuge Insp. F. kündigte ihm eine Anzeige an. In weiterer Folge drohte er ihm auch die Festnahme nach § 35 Z 3 VStG an, falls er sein Verhalten nicht einstelle. Als gelinderes Mittel gegenüber einer Festnahme wurde der Beschwerdeführer von mehreren Beamten wiederholt aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen, da der Sachverhalt aufgenommen worden sei und die Amtshandlung dann beendet werden könne.

Da der Beschwerdeführer dem nicht nachkam, versuchte der Zeuge Insp. K., den Beschwerdeführer mit sanfter Gewalt zum Weggehen zu bewegen, indem er ihn am T-Shirt ergriff und daran zog. Daraufhin vollführte der Beschwerdeführer eine Bewegung mit dem linken Arm, durch die der Zeuge Insp. K. getroffen wurde und einen Stoß nach hinten erhielt, sodass er über die Stiegen zurücktaumelte. Insp. K. beurteilte dies als Widerstand gegen die Staatsgewalt und sprach die Festnahme aus. Gemeinsam mit dem Beamten M. und möglicherweise noch weiteren Beamten versuchte er den Beschwerdeführer zu Boden zu bringen, was einiger Zeit und Mühe bedurfte. Letztlich fiel der Beamte mit dem Beschwerdeführer um und verletzte sich dabei am Knie. Eine Misshandlung des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Dieser wurden nach maximal zwei Minuten, die seine Fesselung benötigte, aus der Bauchlage wieder aufgesetzt.

3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:

Auf dem Video ist eindeutig ersichtlich, dass der Beamte K., nachdem er den Beschwerdeführer ein Stück vom Treppenabsatz hinunter gezerrt hat, einen massiven Impuls nach hinten erhält, der vernünftigerweise nur mit einem Stoß von Seiten des Beschwerdeführers erklärt werden kann. Dass der Zeuge K. nicht mehr genau sagen kann, ob er den Stoß mit beiden Händen oder mit einer Hand, und diesfalls mit welcher, erhalten hat, ändert daran nichts. Diese Szene findet nach längerer, offenbar ergebnisloser Diskussion der Beamten mit dem Beschwerdeführer statt. Danach ist nur ersichtlich, dass sich mehrere Beamte mit der Fixierung des Beschwerdeführers befassen und ihn danach, wohl an den Händen gefesselt, aufrichten. Die weiteren Feststellungen gründen sich außer auf die Aussage des Zeugen Insp. K. auch auf die Aussage des Zeugen Insp. F., der die Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer bis dahin geführt hatte. Die Beamten waren im persönlichen Eindruck glaubwürdig und ihre Angaben deckten sich mit den auf dem Video ersichtlichen Vorgängen. Die Angaben der übrigen Zeugen stehen damit nicht im Widerspruch, zumal diese die Szene nicht vollständig wahrgenommen haben.

Was die Angabe des Zeugen C. W. betrifft, er hätte den Polizisten gefragt, ob er den Beschwerdeführer mitnehmen und wegbringen könne und dieser hätte dies verneint, so ist dem die – jedenfalls nicht weniger glaubwürdige – Aussage des Zeugen Insp. K. entgegen zu halten, wonach er und seine Kollegen die zwei Freunde des Beschwerdeführers ersucht hätten, sie mögen doch den Beschwerdeführer mitnehmen; dieser habe das aber nicht gewollt. Nachvollziehbar führte der Zeuge aus, es wäre am verhältnismäßigsten gewesen, wenn der Beschwerdeführer dem Ersuchen auf Entfernung nachgekommen wäre, zumal er nur auf Provokation aus gewesen sei und sich die Sache dadurch erledigt hätte.

3.3. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

Aufgrund der Feststellungen waren bereits vor dem ersten Einsatz von Zwang die Voraussetzungen einer Festnahme nach § 35 Z 3 VStG wegen des Verharrens in Anstandsverletzungen und Lärmerregung gegeben. Es braucht daher nicht darauf eingegangen werden, ob das von den Beamten weiters ins Treffen geführte aggressive Verhalten ebenfalls gegeben war. Abmahnungen waren erfolgt, die Anzeige angekündigt worden und eine Festnahme war dem Beschwerdeführer bereits angedroht. Unter diesen Voraussetzungen stellten die Bemühungen, den Beschwerdeführer von der Örtlichkeit wegzubringen, sowie der Einsatz geringer Körperkraft durch Ziehen oder Zerren am T-Shirt des Beschwerdeführers, um dieses Ziel zu erreichen, jedenfalls das gelindere Mittel gegenüber einer Festnahme dar. Dass der Beschwerdeführer daraufhin mit dem linken Arm eine heftige Bewegung machte, durch die der Beamte Insp. K. einen Stoß nach hinten erhielt und über die Stiegen zurücktaumelte, wurde von diesem vertretbar als Widerstand gegen die Staatsgewalt gewertet, weshalb sich auch die Festnahme als rechtmäßig darstellt. Bei der Durchsetzung der Festnahme wurde nur soweit Gewalt angewendet, als dies notwendig war, und wurden die Grenzen der Verhältnismäßigkeit beachtet. Hinweise auf eine dadurch entstandene Verletzung des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013. Da die Festnahme und Anhaltung samt allen Modalitäten eine einheitliche Amtshandlung darstellt, war nur ein einfacher Aufwandersatz zuzusprechen.

5. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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