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VGW-001/042/11376/2022•LVwG W VGW-001/042/11376/2022
VGW-001/042/11376/2022Landesverwaltungsgericht02.11.2022
Straferkenntnis, Ausbildungspflicht, Strafverfügung, Zustellung, Anbringen, Einspruch, Akteneinsicht, Rechtsmittelfrist, Doppelbestrafung, Aufhebung
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 9.8.2022, Zl. ..., wegen Übertretung des Ausbildungspflichtgesetzes den
B E S C H L U S S:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die Beschwerdeführerin folgendes Straferkenntnis:
„Datum: 16.12.2021
Ort: Wien, C.-gasse
Sie haben es als Erziehungsberechtigte der Jugendlichen D. E. F., geb. am ... 2005, welche die allgemeine Schulpflicht bereits erfüllt hat, unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitende Maßnahme nachgeht und somit die Ausbildungspflicht gemäß § 4 schuldhaft verletzt. Eine schuldhafte Verletzung der Ausbildungspflicht in Form einer mehr als leichten Fahrlässigkeit liegt deshalb vor, da Sie trotz der mehrfach an Sie ergangenen Schreiben, zuletzt nachweislich mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 17.08.2021, zugestellt am 20.08.2021, nicht ausreichend für die Erfüllung der Ausbildungspflicht gesorgt haben, da Sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich einer Lösung der vorliegenden Verletzung der Ausbildungspflicht betreffend die Jugendliche D. E. F. besteht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 17 iVm § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz – APflG), BGBl. I Nr. 62/2016 idF vom 16.12.2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 150,00
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden
gemäß § 17 erster Strafsatz leg.cit.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 165,00
Begründung
Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige des Sozialministeriumservice - Landesstelle Wien vom 16.12.2021 zur Kenntnis.
Mit Strafverfügung vom 24.12.2021, GZ wie oben, zugestellt am 30.12.2021, wurde über Sie eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00 wegen schuldhafter Verletzung der Ausbildungspflicht infolge des Nichtsorgetragens, dass Ihre Tochter D. E. F., geb. am ... 2005, welche die allgemeine Schulpflicht bereits erfüllt hat, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitende Maßnahme nachgeht, verhängt.
Gegen die an Sie ergangene Strafverfügung haben Sie am 31.12.2021 Einspruch erhoben und die elektronische Übermittlung des gesamten Aktes zwecks Akteneinsicht beantragt.
Die beantragte Aktenabschrift wurde Ihnen zusammen mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.01.2022, mit der Ihnen die Möglichkeit, zum Vorhalt Stellung zu nehmen, eingeräumt wurde, übermittelt.
In Ihrer schriftlichen Rechtfertigung vom 07.02.2022 haben Sie die Begehung der Ihnen angelasteten Übertretung bestritten und im Wesentlichen vorgebracht, zu keinem Zeitpunkt die Kooperation verweigert, sondern aktiv nach einer Alternative zur bestehenden Ausbildungspflicht, angepasst an die durch die Corona-Pandemie verursachten Umstände und den gesundheitlichen Schutz Ihrer Tochter, gesucht und einige Vorschläge gemacht zu haben. Seit Beginn der Betreuung hätten Sie unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass Ihre Tochter die Ausbildungspflicht erfülle, sobald sich etwas Geeignetes finde. Der Ausbildungspflicht in Präsenz stünden ausschließlich medizinische/gesundheitliche Gründe, insbesondere aufgrund schwer gesundheitsschädigender Corona-Maßnahmen, im Wege, die nicht in Ihre Kompetenz fielen und die Ihre Tochter nicht unbeschadet überstehe, so sie diesen ausgeliefert wäre. In Ihrem Fall würden augenscheinlich der zwingend erforderliche Schutz Ihrer Tochter vor physischer und psychischer Erkrankungen sowie die nicht an die derzeitigen Gegebenheiten angepassten Ausbildungsmöglichkeiten (fehlendes Angebot seitens des Gesetzgebers) mit fehlender Kooperationsbereitschaft verwechselt. Dem Gesetzgeber gehe es ganz offensichtlich nicht um das Wohl der Jugendlichen, sondern um bloße Erfüllung eines Gesetzes. Die Anzeige von Herrn G. strotze zudem vor falschen Vorwürfen, falschen (Datums)Angaben und Tatsachenverdrehungen.
Die Einstellung des gegen Sie eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wurde beantragt.
Der 22-seitigen Rechtfertigung waren 30 Beilagen, darunter der Schriftverkehr mit diversen Stellen, beigeschlossen.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 1 Abs. 1 Ausbildungspflichtgesetz regelt dieses Bundesgesetz die Verpflichtung zu einer Bildung oder Ausbildung für Jugendliche, welche die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben (Ausbildungspflicht).
Gemäß § 2 Abs. 1 Ausbildungspflichtgesetz ist Zweck dieses Bundesgesetzes, den Jugendlichen durch eine Bildung oder Ausbildung eine Qualifikation zu ermöglichen, welche die Chancen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft entspricht. Dies soll durch verstärkte Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Schul- und Ausbildungsabbruch in den Bereichen der Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Jugendpolitik und durch den sukzessiven Aufbau eines lückenlosen Ausbildungsangebotes erreicht werden.
Gemäß § 3 Ausbildungspflichtgesetz betrifft die Ausbildungspflicht Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.
Gemäß § 4 Abs. 1 Ausbildungspflichtgesetz sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen. Die Ausbildungspflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule, eine Lehrausbildung nach dem BAG oder nach dem LFBAG, eine gesundheitsberufliche Ausbildung von mindestens 2500 Stunden nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften oder eine Teilqualifizierung gemäß § 8b Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 8c) BAG oder gemäß § 11b LFBAG erfolgreich abgeschlossen wurde.
Gemäß § 4 Abs. 2 Ausbildungspflichtgesetz kann die Ausbildungspflicht insbesondere erfüllt werden durch
1. einen gültigen Lehr- oder Ausbildungsvertrag nach dem BAG oder nach dem LFBAG,
2. eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften,
3. den Besuch weiterführender Schulen wie den Besuch einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
4. den Besuch von auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitenden Kursen, zB Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung, oder Berufsausbildungsmaßnahmen,
5. die Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen,
6. die Teilnahme an einer Maßnahme für Jugendliche mit Assistenzbedarf (§ 10a Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970), die deren persönliche Leistungsfähigkeit erhöht und deren Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert,
7. eine nach Abs. 3 zulässige Beschäftigung.
Gemäß § 4 Abs. 3 Ausbildungspflichtgesetz setzt die Erfüllung der Ausbildungspflicht gemäß Abs. 2 Z 5 bis 7 voraus, dass eine derartige Maßnahme oder Beschäftigung mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan, der gemäß § 14 Abs. 2 vom Arbeitsmarktservice (AMS) oder vom Sozialministeriumservice (SMS) oder in deren Auftrag erstellt wurde, vereinbar ist. Für die Erstellung von Perspektiven- und Betreuungsplänen sind Grundsätze festzulegen; vor deren Erlassung oder Änderung ist der Beirat (§ 10 Abs. 3) anzuhören.
Gemäß § 4 Abs. 4 Ausbildungspflichtgesetz stellen ausbildungsfreie Zeiträume von bis zu vier Monaten innerhalb von zwölf Kalendermonaten keine Verletzung der Ausbildungspflicht dar. Dasselbe gilt für Zeiträume (Wartezeiten), in denen trotz Bereitschaft der Jugendlichen oder Teilnahme am Verfahren gemäß § 14 keine Ausbildungsmaßnahmen bereitgestellt werden können.
Gemäß § 7 Z 5 Ausbildungspflichtgesetz ruht die Ausbildungspflicht insbesondere für Zeiträume, in denen Jugendliche aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem § 4 entsprechende Ausbildung absolvieren können.
Gemäß § 8 Abs. 5 Ausbildungspflichtgesetz hat das SMS Hinweisen auf Verletzungen der
Ausbildungspflicht nachzugehen, eine eingehende Überprüfung zu veranlassen und wenn diese ergibt, dass eine den Erziehungsberechtigten vorwerfbare Verletzung der Ausbildungspflicht vorliegt, eine Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Gemäß § 14 Abs. 1 Ausbildungspflichtgesetz sind die Jugendlichen und die Erziehungsberechtigten über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Ausbildungspflicht aufzuklären. Wird die Ausbildungspflicht ohne Vorliegen eines zulässigen Ausnahmegrundes nicht erfüllt, hat eine Koordinierungsstelle dafür zu sorgen, dass eine geeignete Einrichtung mit den Jugendlichen und deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten Kontakt aufnimmt und die weitere Vorgangsweise abklärt.
Gemäß § 14 Abs. 2 Ausbildungspflichtgesetz ist in den Fällen des § 4 Abs. 2 Z 5 bis 7 und ansonsten bei Bedarf zur Gewährleistung der bestmöglichen Ausbildung ein auf die Bedürfnisse der jeweiligen Jugendlichen abgestimmter Perspektiven- und Betreuungsplan zu erstellen. Diese Aufgabe obliegt abhängig von der Zielgruppe dem AMS oder dem SMS und kann von diesen an Beratungs- oder Betreuungseinrichtungen übertragen werden. Bei der Erstellung des Perspektiven- und Betreuungsplans ist zu erörtern, ob die Möglichkeit besteht, dass der Schulbesuch oder eine Lehre fortgesetzt oder neu aufgenommen werden kann, oder, wenn dies nicht möglich ist, in welcher Weise die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann. Dies hat – soweit erforderlich oder zweckmäßig – in Zusammenarbeit mit in Betracht kommenden Schulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen, Lehr- und Ausbildungsbetrieben, Lehrlingsstellen, Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendeinrichtungen und sonstigen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen zu erfolgen. Die Schulen haben im Rahmen der Erstellung des Perspektiven- und Betreuungsplanes ihre Unterstützung zu leisten und soweit dies zweckmäßig ist, die Wiederaufnahme oder Fortsetzung eines Schulbesuches zu ermöglichen. Die Lehrlingsstellen haben bei der Umsetzung des Perspektiven- und Betreuungsplanes ihre Unterstützung zu leisten und, soweit dies zweckmäßig ist, die Wiederaufnahme oder Fortsetzung einer Lehrausbildung zu ermöglichen.
Mit Schreiben vom 28.07.2022 gab das Sozialministeriumservice – Landesstelle Wien folgende Stellungnahme zu Ihrer Rechtfertigung ab:
„Wie von der Koordinierungsstelle AB18 bereits mitgeteilt, wurde die Jugendliche mit 2.6.2022 erneut ins System MAB eingemeldet, weil sie die Ausbildungspflicht weiterhin nicht erfüllt. Das bedeutet, dass die Jugendliche weiterhin keiner Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer vorbereitenden Maßnahme nachgeht. (APflG §4 (1)).
Im Verfahren der ersten Einmeldung, welches am 09.04.2021 startete und am 16.05.2021 beendet wurde (Sachverhaltsdarstellung wurde am 16.12.2021 an MBA ... übermittelt), war es nicht möglich, einen adäquaten Perspektivenplan für die Jugendliche zu erstellen/erarbeiten. In diesem Zeitraum wurden 12 Briefe an die Jugendliche und ihre Erziehungsberechtigten versendet, zusätzlich gab es unzählige Kontakte, per Anruf, SMS oder per Mail zwischen allen handelnden Personen (Jugendcoaching, KOST, SMS) mit Familie F./B.. Wie auch in der Fallbeschreibung ersichtlich, war es nicht möglich Termine in Präsenz zu vereinbaren, nach Aussage der Mutter aufgrund der, für die Jugendliche sehr belastenden Covid-Maßnahmen. Ein Befreiungsattest wurde nicht vorgelegt.
Die zu diesem Zeitpunkt besuchte Online-Ausbildung zur Tierkommunikation war nicht ausreichend um die Ausbildungspflicht zu erfüllen und es war daher notwendig parallel zu diesem Kurs das Jugendcoaching zu besuchen. Eine, für beide Seiten, zufriedenstellende Zielformulierung konnte jedoch nicht gefunden werden, darum wurde die Begleitung durch das Jugendcoaching, nach Rücksprache mit KOST und SMS, am 22.10.2021 beendet. (siehe Fallbeschreibung).
Es gab zwar immer wieder Kontakt mit der Mutter, aber aus Sicht des Sozialministeriumservice, der Koordinierungsstelle und auch des Jugendcoachings scheiterte es vor allem an der mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens der Erziehungsberechtigten. Präsenz-Termine wurden strikt abgelehnt, auch die Online-begleitung konnte nicht wirklich durchgeführt werden, da ZOOM-Termine auch abgelehnt wurden und die Beratungen ausschließlich im Beisein der Mutter stattfinden konnten. (siehe Fallbeschreibung).
Das Ausbildungspflichtgesetz § 4 (3) setzt voraus, dass eine Maßnahme oder Beschäftigung mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan, der gemäß §14 Abs. 2 vom AMS oder SMS oder in deren Auftrag erstellt wurde, vereinbar ist. Dies war bei der Ausbildung nicht gegeben und eine Betreuung durch das Jugendcoaching war nach Erachten der Mutter nicht notwendig. Aufgrund der Verletzung der Ausbildungspflicht wurde am 16.12.2021 die Sachverhaltsdarstellung (aktive Verweigerung) an das Magistratische Bezirksamt ... übermittelt.“
Ihrerseits wurde kein Vorbringen erstattet, dem die Eignung zukommt, die Angaben des Anzeigenlegers, sowohl in der Anzeige als auch in der Stellungnahme, in Zweifel zu ziehen.
Sowohl aus der Anzeige (inkl. der dieser angeschlossenen Fallbeschreibung) als auch Ihren eigenen Angaben ergibt sich, dass Sie nicht im erforderlichen und gesetzlich gebotenen Ausmaß für die Erfüllung der Ausbildungspflicht gesorgt haben.
§ 4 Abs. 3 Ausbildungspflichtgesetz normiert eindeutig und unmissverständlich, dass die Erfüllung der Ausbildungspflicht voraussetzt, dass die Maßnahme oder Beschäftigung mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan, der gemäß § 14 Abs. 2 vom Arbeitsmarktservice (AMS) oder vom Sozialministeriumservice (SMS) oder in deren Auftrag erstellt wurde, vereinbar ist.
Dass Ihnen kommuniziert wurde, dass die Ausbildung zur Tierkommunikatorin nicht ausreichend ist um die Ausbildungspflicht zu erfüllen und Sie mehrfach, sowohl telefonisch als auch schriftlich, auf die Bestimmungen des Ausbildungspflichtgesetzes und Ihre daraus resultierende Verpflichtung als Erziehungsberechtigte hingewiesen wurden, ist unstrittig.
Ihrem Vorbringen, der Erfüllung der Ausbildungspflicht hätten primär medizinische/gesundheitliche Gründen, insbesondere durch schwer gesundheitsschädigende Corona-Maßnahmen, vor denen Ihre Tochter zu schützen sei, entgegengestanden und hätte der Gesetzgeber diesen Gegebenheiten durch angepasste Ausbildungsmöglichkeiten nicht ausreichend Rechnung getragen, ist zu entgegnen, dass es Ihnen zu jedem Zeitpunkt im Perspektivenplanungsprozess freistand, zwecks Ruhen der Ausbildungspflicht, ein Befreiungsattest für Ihre Tochter von einem niedergelassenen Arzt einzuholen und vorzulegen. Wie der Stellungnahme des Sozialministeriumservice zu entnehmen ist, wurde ein Befreiungsattest nicht vorgelegt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden und für jedermann verbindlich (vgl VwGH 16.10.2019, Ra 2018/02/0341, mit Verweis auf VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0038; 27.3.2019, Ro 2017/10/0004; sowie VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118). Die Behörde hat daher das Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz) anzuwenden. Ein Ermessensspielraum, von dessen Anwendung abzusehen, ist nicht gegeben.
Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung des Ausbildungspflichtgesetzes ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.
Zur Bemessung der Strafhöhe:
Gemäß § 17 Ausbildungspflichtgesetz ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu bestrafen, wer als Erziehungsberechtigte oder als Erziehungsberechtigter die Ausbildungspflicht gemäß § 4 schuldhaft verletzt. Leichte Fahrlässigkeit ist nicht strafbar.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall durchschnittlich.
Bei der Strafbemessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet, erschwerend war kein Umstand.
Hinsichtlich Ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten wurden Ihre Angaben in der Rechtfertigung herangezogen. Die erkennende Behörde ging von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und den Sorgepflichten für ein Kind aus.
Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten, zwölfseitigen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus:
A) Bisheriger Verfahrensgang
Das Sozialministeriumservice SMS Landestelle Wien erstattete am 16.12.2021 Anzeige gegen mich wegen der völlig haltlosen Behauptung, ich hätte das Ausbildungspflichtgesetz gem. § 4 verletzt. Verfasst und übermittelt wurde die Anzeige von Herrn H. G..
Diese Anzeige wurde erstattet, trotzdem
a) meine Tochter über einen Zeitraum von mehreren Monaten in einem Betreuungsverhältnis mit Frau I. J. (X. Jugendcoaching ...) stand
b) die Bereitschaft der Jugendlichen zweifelsfrei gegeben war und ich stets kooperierte
c) keine Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 14 Ausbildungsgesetz bereitgestellt werden konnten
d) man der Broschüre „Information über Bildungs- und Ausbildungsangebote zur Erfüllung der Ausbildungspflicht, Seite 7“ entnehmen kann, „dass für die unumgängliche Dauer des Vorliegens medizinischer Gründe, die der Erfüllung entgegenstehen“, die Ausbildungspflicht auch ruhen kann
Frau J. stand laut eigenen, mir gegenüber getätigten Aussagen „zwischen zwei Stühlen“, denn einerseits war ihr völlig bewusst, dass ich mir nichts zu Schulden kommen ließ, stets kooperierte und aktiv nach Bildungs- bzw. Ausbildungsmöglichkeiten suchte, die sich mit der zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden Situation und dem damit verbundenen Schutz meiner Tochter vereinbaren ließen, andererseits hatte sie jedoch ihre „Vorgaben“ (von übergeordneter Stelle), der sie stur nachkommen musste.
Um dieser prekären Situation zu entkommen, begann sie relativ schnell, und zwar noch im August 2021, durch falsche Vorwürfe und Verdrehung der Tatsachen (siehe Beweise in Form der Beilagen zu meiner Rechtfertigung vom 07.02.2022), die für sie augenscheinlich unlösbare Situation offiziell in eine Richtung zu lenken, die mich in weiterer Folge in große Schwierigkeiten brachte und letztendlich zu der Anzeige vom 16.12.2021 führte.
Trotzdem ich am 07.02.2022 eine 22-seitige, völlig widerspruchsfreie, schlüssige und in jeder Hinsicht nachvollziehbare Rechtfertigung zu meinem Einspruch vom 31.12.2021 übermittelte, die auch aufgrund der beigelegten Beweise belegen, dass ich an der Situation gänzlich unschuldig bin, wurde mir per Bescheid vom 09.08.2022 des MBA f. d. ... Bezirk mitgeteilt, dass in der Sache gegen mich entschieden wurde.
B) Begründung
Ich habe die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen!
Es ist daher vorliegend von meiner Seite kein strafbares Verhalten gesetzt worden.
Aus gesundheitlichen Gründen konnte ich meiner Tochter weder die Maskentragepflicht,
noch den Test- bzw. den Impfzwang zumuten.
Wäre meine Tochter diesen Maßnahmen ausgesetzt gewesen, hätte sie unter Garantie einen schweren gesundheitlichen Schaden ungeahnten Ausmaßes erlitten und abgesehen von einem weiteren persönlichen Schicksal, das, verursacht durch die Corona-Maßnahmen, entstanden wäre, hätte die Ausbildung aus diesen Gründen mit Sicherheit, zumindest für einen längeren Zeitraum, nicht mehr fortgesetzt werden können.
Trotz der mehrfach wiederholten Darlegung dieses Umstandes und der Bitte um Lösung im Sinne meiner Tochter, beharrte die Gegenseite auf die in höchstem Maße gefährdende Vorgehensweise und nahm dadurch schwerste gesundheitliche Schäden meiner Tochter bewusst in Kauf.
Wer meine 22-seitige Rechtfertigung vom 07.02.2022 samt den 30 Beilagen/Beweisen aufmerksam durchliest, kann meiner Ansicht nach ausschließlich zu dem Ergebnis kommen, dass ich völlig schuldlos an dieser Situation bin, die ausschließlich dem Schutze meiner Tochter galt und nach wie vor gilt, ich daher zu keinem Zeitpunkt ein strafbares Verhalten gesetzt habe und stets kooperativ war, was ich mehrfach in meinem Schreiben dargelegt habe.
Aus diesem Grund ist meiner Rechtfertigung grundsätzlich nichts mehr hinzuzufügen, da der gesamte Ablauf vom Beginn bis zum Ende völlig widerspruchsfrei, schlüssig sowie nachvollziehbar geschildert wurde und die Beweise in Form von 30 Beilagen meine Angaben eindeutig untermauern.
Leider muss ich dem Bescheid vom 09.08.2022 des MBA f. d. ... Bezirk entnehmen, dass auf meine Ausführungen nur minimal eingegangen und die Beweise in Form der Beilagen offenbar gänzlich ignoriert wurden.
Der größte Anteil des Textes besteht aus dem Auflisten von Gesetzestexten bzw. rechtlichen Bestimmungen. Genau diese Vorgehensweise habe ich bereits erlebt und in meiner Rechtfertigung geschildert.
Da ich des Weiteren dem Bescheid auch entnehme, dass einerseits erneut völlig falsche und absurde Behauptungen aufgestellt wurden und anderseits entweder das zwingend erforderliche, aufmerksame Durchlesen unterblieb oder das Geschriebene nicht verstanden wurde bzw. vielleicht gar nicht verstanden werden wollte, werde ich, wie nachstehend angeführt, darauf eingehen:
1. Blatt 2 von 5, Seite 1 des Bescheides, graues Kästchen, beginnend mit „Sie haben es als Erziehungsberechtigte der Jugendlichen …“
Ich bestreite erneut mit aller Vehemenz diese völlig haltlosen Anschuldigungen, die jeglicher Grundlage entbehren und weise nochmals darauf hin, dass sämtliche handelnden Personen der Gegenseite unfähig waren, im betreffenden Zeitraum für meine Tochter ein adäquates und der zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden Situation angepasstes Bildungs- oder Ausbildungsangebot zu unterbreiten und gleichzeitig sämtliche meiner Vorschläge abschmetterten.
Das Zustandekommen des erwähnten Schreibens des Sozialministeriumservice vom 17.08.2021, zugestellt am 20.08.2021 und nicht an mich adressiert, habe ich in meiner Rechtfertigung vom 07.02.2022 (Seiten 7 und 8), detailliert beschrieben. Das Schreiben war völlig ungerechtfertigt und ausschließlich die Folge eines schweren Fehlverhaltens von Frau J.!
Ich habe niemals „unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass keine Kooperationsbereitschaft meinerseits besteht“. Sämtliche Beweise, die ich meiner 22-seitigen Rechtfertigung beigelegt habe, müssen bereits ausreichen zu erkennen, dass ich stets kooperiert habe.
Wenn in diesem Fall auf mein Zusatzschreiben, dass im Übrigen mit Frau J. besprochen war, Bezug genommen wird, dann halte ich dem entgegen, dass es sich hierbei bloß um das letzte Glied in der Kette handelt.
Nach wochen- und monatelangen Versuchen, eine sinnvolle und vertretbare Lösung unter Beachtung der vorherrschenden Ausnahmesituation herbeizuführen, die einzig und allein am mangelnden Willen der Gegenseite scheiterte, hielt ich im Grunde nur noch fest, dass eine
weitere Betreuung unter diesen Voraussetzungen für beide Seiten keinen Sinn mehr ergibt und D. mangels passendem Bildungs- oder Ausbildungsangebot seitens des Gesetzgebers/der Gegenseite bzw. in jenem Zeitraum, in dem noch Maßnahmen aufrecht erhalten werden, zumindest einer Ausbildung, die sie selbst gewählt und die sie zu 100% erfüllt, nachgehen wird.
Es wurde damit lediglich ein sinnloses „Sich im Kreis drehen“ beendet, weil auf die Bedürfnisse meiner Tochter gemäß § 14 Abs. 2 Ausbildungspflichtgesetz (…Gewährleistung der bestmöglichen Ausbildung…) nicht eingegangen wurde.
An diesem Umstand ist weder etwas Verwerfliches dabei noch beweist es in irgendeiner Form, dass ich den gesamten Zeitraum davor nicht kooperativ war.
Auch wenn sich der Inhalt der Telefonate mit Frau J. verständlicherweise nicht beweisen lassen, kann man aufgrund der vorhandenen Schriftstücke in Form meiner Beilagen ableiten, dass die an mich gerichteten Vorwürfe konstruiert und somit haltlos sind.
Das Verhalten der Gegenseite stellt jedenfalls für uns ein Totalversagen dar und um davon abzulenken, fiel den Herrschaften nichts anderes ein, als eine Mutter, die lediglich ihr Kind beschützt, durch völlig haltlose Anschuldigungen einer behördlichen/gerichtlichen Verfolgung auszusetzen.
Diese von der Gegenseite angestrebte Vorgehensweise widerspricht im Übrigen auch § 2 Abs. 1 des Ausbildungspflichtgesetzes, welches unter anderem besagt, dass durch verstärkte Präventionsmaßnahmen Schul- und Ausbildungsabbrüche verhindert werden sollen.
Auch wenn dieses Gesetz zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem es die Corona-Maßnahmen noch nicht gab und somit damals vermutlich unter Präventionsmaßnahmen etwas anderes gemeint war, lässt es sich jedoch meiner Ansicht nach auf die derzeitige Situation umlegen.
Es wurde nämlich augenscheinlich nirgends festgelegt, was genau unter „Präventionsmaßnahmen“ fällt. Somit wäre die Präventionsmaßnahme in diesem Fall gewesen, ein an die Ausnahmesituation angepasstes Angebot zu unterbreiten oder die von uns gemachten Vorschläge zu akzeptieren, um schwerste Gesundheitsschäden zu vermeiden und zu verhindern, dass durch das Erleiden von gesundheitlichen Schäden die Ausbildung abgebrochen werden hätte müssen.
Bis dato hat niemand ausreichend begründet, warum zu einem Zeitpunkt, zu dem die ganze Welt auf Abstand getrimmt war, die Angestellten, soweit möglich, ins Homeoffice mussten, die Präsenzpflicht in den Schulen aufgehoben wurde, Distanzunterricht an der Tagesordnung war, die meisten Meetings, wenn nicht sogar alle, nur noch über ZOOM oder sonstige Anbieter liefen und Ausbildungen vermehrt online angeboten oder ganz abgesagt wurden und so weiter … man durch Nötigung erreichen wollte, dass meine Tochter eine Ausbildung in Präsenz absolviert.
2. Blatt 3 von 5, Seite 4 des Bescheides, beginnend mit „Gemäß § 4 Abs. 4 Ausbildungspflichtgesetz stellen ausbildungsfreie Zeiten …“
Meiner 22-seitigen Rechtfertigung vom 07.02.2022 ist zu entnehmen, dass es stets eine Bereitschaft meiner Tochter sowie eine Teilnahme am Verfahren gegeben hat, allerdings keine der Ausnahmesituation angepassten Ausbildungsmaßnahmen bereitgestellt werden konnten.
Somit gab es keine Verletzung der Ausbildungspflicht.
3. Blatt 3 von 5, Seite 4 des Bescheides, beginnend mit „Gemäß § 7 Z 5 Ausbildungspflichtgesetz ruht …“
Die Maskentragepflicht, der Test- sowie der Impfzwang und somit die große Gefahr von schwer(st)en gesundheitlichen Schäden stellen eindeutig berücksichtigungswürdige Gründe dar.
Somit durfte die Ausbildungspflicht per Gesetz ruhen, ohne sie zu verletzen.
4. Blatt 3 von 5, Seite 4 des Bescheides, beginnend mit „Gemäß § 14 Abs. 2 Ausbildungspflichtgesetz ist in den Fällen …“
Dieser Paragraph bestimmt, dass „… ansonsten bei Bedarf zur Gewährleistung der bestmöglichen Ausbildung ein auf die Bedürfnisse der jeweiligen Jugendlichen abgestimmter Perspektiven- und Betreuungsplan zu erstellen ist.“
Die Bedürfnisse der Jugendlichen, nämlich meiner Tochter, wurden entgegen dieser gesetzlichen Bestimmung in jeglicher Hinsicht missachtet!
5. Blatt 3 von 5, Seite 4 des Bescheides, beginnend mit „Mit Schreiben vom 28.07.2022 gab das Sozialministeriumservice…“
Hier wird angeführt, dass meine Tochter mit 02.06.2022 erneute ins System MAB eingemeldet wurde.
Da sich an der Situation nicht wirklich etwas verändert hat, auch wenn (vorübergehend) Lockerungen stattfanden, habe ich nach Erhalt des neuerlichen Schreibens per E-Mail auf meinen Einspruch verwiesen, da in ein laufendes Verfahren eingegriffen wurde.
Die vollständige Aufhebung der Maßnahmen erfolgte bis dato nicht, insbesondere herrscht in den öffentlichen Verkehrsmitteln, die meine Tochter benutzen müsste, noch die Maskentragepflicht und aufgrund ständiger Ankündigungen und Aussagen diverser Politiker usw. kann durchaus davon ausgegangen werden, dass in Kürze wieder nachgeschärft wird.
6. Blatt 4 von 5, Seite 5, Absatz 1 des Bescheides, beginnend mit „Im Verfahren der ersten Einmeldung …“
Die Angabe, dass „im Verfahren der ersten Einmeldung“, welches am 09.04.2021 startete und am 16.05.2021 beendet wurde“, insgesamt 12 Briefe an meine Tochter und uns Eltern versendet wurden sowie unzählige Kontakte in Form von Anrufen, SMS oder Mail, stattfanden, ist an Absurdität kaum zu überbieten.
Es handelt sich hier um einen Zeitraum von lediglich knapp mehr als 5 Wochen!
Ich beantrage, den Anzeigenleger aufzufordern, diese 12 Briefe, die angeblich in diesem kurzen Zeitraum an uns versandt wurden sowie auch den angeblichen Schriftverkehr per SMS sowie E-Mail, der ebenso in diesem kurzen Zeitraum stattgefunden haben soll, als Beweise vorzulegen.
Die behaupteten Anrufe, sofern sie stattgefunden hätten, ließen sich heute wohl nicht mehr nachweisen, außer, es gibt einen Einzelgesprächsnachweis, über den der Anzeigenleger verfügt. Dann ist dieser ebenso vorzulegen.
Die Vorlage dieser Beweismittel erachte ich deshalb als notwendig, da diese völlig falsche und durch nichts zu belegende Behauptung in höchstem Maße irreführend sowie manipulativ und dadurch geeignet ist, das Verfahren – für mich – negativ zu beeinflussen.
Es entzieht sich zudem meiner Kenntnis, warum am 16.05.2021 das „Verfahren der ersten Einmeldung“ endete.
7. Blatt 4 von 5, Seite 5, Absatz 2 des Bescheides, beginnend mit „Die zu diesem Zeitpunkt besuchte Online-Ausbildung …“
Meine Tochter und ich haben unzählige Vorschläge hinsichtlich Ausbildungsangebote gemacht, die allesamt vom Jugendcoaching, der KOST und dem SMS abgelehnt wurden. Die erwähnte „zufriedenstellende Zielformulierung“ konnte ausnahmslos aufgrund des Verschuldens der Gegenseite nicht gefunden werden!
Beharrt wurde zudem auf eine mindestens 3-jährige Ausbildung trotz Kenntnis, dass meine Tochter zu diesem Zeitpunkt bereits über 16 Jahre alt war. Dies war auch ein Grund dafür, dass Ausbildungen, die wir vorschlugen, abgelehnt wurden, da sie weniger als 3 Jahre gedauert hätten.
Im Übrigen wird noch immer auf diese mindestens 3-jährige Ausbildung beharrt, trotzdem meine Tochter mit Stand heute in 6 Monaten und drei Wochen ihr 18. Lebensjahr vollendet hat …
8. Blatt 4 von 5, Seite 5, Absatz 3 des Bescheides, beginnend mit „Es gab zwar immer wieder …“
Die behauptete mangelnde Kooperationsbereitschaft meinerseits ist gelogen. Alles zu diesem Thema findet sich ausführlich dargelegt in meiner Rechtfertigung vom 07.02.2022.
Die fehlende Kooperationsbereitschaft fand ganz klar auf der anderen Seite statt.
Dass Präsenz-Termine strikt abgelehnt wurden, ist ebenso gelogen. Diesbezüglich habe ich meiner 22-seitigen Rechtfertigung Beweise angehängt, aus denen hervorgeht, dass zum Beispiel im August 2021 ein Treffen vereinbart war.
Weiters lege ich dieser Beschwerde eine E-Mail an Frau J. vom 19.08.2021 bei (Beilage 1), in der ich klar ersichtlich einen persönlichen Termin ab Anfang September vorschlug.
Frau J. sandte mir dann am 03.09.2021 eine Antwort per E-Mail (Beilage 2) und wie man erkennen kann, ging sie auf meinen Vorschlag eines persönlichen Termins gar nicht ein, sondern schlug uns einen virtuellen oder telefonischen Termin (wurde uns erneut freigestellt) für den 06.09.2021 vor.
Frau J. lehnte somit am 11.08.2021 (Beilage 18 zur Rechtfertigung vom 07.02.2022) einen telefonischen Termin ab mit der Begründung, sie bevorzuge es persönlich, nur um mir dann wenig später, am 03.09.2021, einen virtuellen/telefonischen Termin vorzuschlagen …
Dass das absolut keinen Sinn ergibt, müsste an dieser Stelle eigentlich nicht erwähnt werden.
Strikte Ablehnung meinerseits lässt sich jedenfalls nirgendwo erkennen, durch nichts belegen, ganz im Gegenteil … und ist daher von der Gegenseite frei erfunden.
Aus der E-Mail vom 19.08.2021 (Beilage 1) geht auch hervor, dass ich Frau J. schrieb, dass ich es lediglich übersehen habe, auf ihre SMS zu antworten. Auf das Ganze bin ich bereits in meiner Rechtfertigung ausführlich eingegangen.
Auch, dass mir immer wieder unterstellt wurde, nicht zu kooperieren (Beilage 2), trotzdem ich das stets tat, habe ich bereits mehrfach erwähnt.
Frau J. führte an, dass „eine Zusammenarbeit im Jugendcoaching nur funktioniert, wenn beide Seiten kooperieren“.
Sie vergaß aber offensichtlich dabei, dass unter „beide Seiten“ nicht nur ich, sondern auch sie selbst fällt …
Ich erachtete diesen völlig unnötigen „Hinweis“ an mich daher als absolute Zumutung, denn sie lenkte damit nur von ihrem eigenen schwerwiegenden Fehlverhalten, welches sie beging und das Schreiben vom Sozialministerium vom 17.08.2021 zur Folge hatte, ab.
Es ist richtig, dass kein ZOOM-Meeting stattgefunden hat, allerdings konnte ausnahmslos alles, was zu besprechen war, auch telefonisch besprochen werden. Es entstand keinerlei Schaden oder Verzögerung aufgrund des Umstandes, dass weder ein persönliches Treffen zustande gekommen ist noch, dass keine Online-Begleitung stattgefunden hat.
Frau J. hat uns die Form der Kommunikation zu Beginn völlig freigestellt.
Auch wenn die Kommunikation in anderer Form als telefonisch stattgefunden hätte, hätte es an der Situation, dass die Gegenseite nicht kooperationsbereit war und es kein den Bedürfnissen der Jugendlichen entsprechendes Bildungs- oder Ausbildungsangebot gab, nichts geändert.
Da die Gegenseite diesen Umstand ja offensichtlich als relevant erachtet, da er erwähnenswert war, ersuche ich, diese aufzufordern, eine Erklärung abzugeben, ob eine andere Form der Kommunikation an der Gesamtsituation etwas geändert hätte oder ob vielleicht nur hervorgeht, dass es ihnen wichtig war zu wissen, wie wir aussehen.
Es ist richtig, dass die Beratung nur in meinem Beisein stattfand. Dies deshalb, da es sich ja um eine Ausnahmesituation handelte und immer wieder um rechtliche Dinge ging, die ich meiner Tochter alleine aufgrund ihres Alters und mangels Kenntnis rechtlicher Bestimmungen nicht alleine zumuten konnte.
Es war mir, trotz bis zum Schluss anhaltender Kooperation meinerseits und der Hoffnung, dass doch noch einer unserer Vorschläge im Hinblick auf den Gesundheitsschutz akzeptiert wird, dennoch schon lange klar, dass die Gegenseite von ihrem Vorhaben keinen Millimeter abweichen wird.
Wäre es der Fall gewesen, dass es lediglich um Hilfestellung bei der Wahl einer passenden Ausbildung gegangen wäre zu einem Zeitpunkt, zu dem es „Corona“ noch nicht gab, hätte sie ohne weiteres die Gespräche alleine führen können.
An dieser Stelle merke ich an, dass es ohne der „Corona-Situation“ niemals dazu gekommen wäre, dass wir Betreuung eines Jugendcoaches benötigt hätten.
Ohne diesen Umstand wären wird daher niemals in die jetzige Situation geraten, weil sich D. auf alle Fälle bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres im Rahmen der Ausbildungspflicht bis 18 bewegt hätte.
9. Blatt 4 von 5, Seite 5, Absatz 5 des Bescheides, beginnend mit „Ihrerseits wurde kein Vorbringen erstattet, …“
Mein 22-seitige Rechtfertigung vom 07.02.2022, die sämtliche Vorbringen, die es zu erstatten gab, beinhaltet, gepaart mit Beweisen in Form von 30 Beilagen, die meine Angaben untermauern und die Widersprüche, falschen Behauptungen bzw. Konstruktionen und Lügen der Gegenseite beweisen, als ungeeignet, die Angaben des Anzeigenlegers in Zweifel zu ziehen, zu betiteln, erhärtet nicht nur den Verdacht, den ich in den ersten Absätzen des Sachverhaltes dieser Beschwerde anführte, sondern ist derart absurd, dass ich an dieser Stelle nur noch auf meine Rechtfertigung verweise.
Ich vertraue darauf, dass, sofern es erwünscht ist, man zweifelsfrei erkennen kann, dass die Angaben des Anzeigenlegers gespickt sind mit falschen Vorwürfen, falschen (Datums)Angaben und Tatsachenverdrehungen, zudem schlecht aufbereitet wurde, wesentliche Punkte verschwiegen wurden und das Schreiben sehr manipulativ verfasst ist.
Der nächste Absatz, beginnend mit „Sowohl aus der Anzeige …“ fällt im Übrigen in die gleiche Kategorie.
10. Blatt 4 von 5, Seite 5, letzter Absatz sowie Blatt 4 von 5, Seite 6, erster Absatz des Bescheides, beginnend mit „§ 4 Abs. 3 Ausbildungspflichtgesetz normiert …“
Wenn behauptet wird, dass ich jederzeit ein Befreiungsattest eines Arztes vorlegen hätte können, dann wird dem an dieser Stelle folgendermaßen entgegnet:
Ich habe diese rein theoretische Möglichkeit mehrfach mit Frau J. besprochen und versucht, die Problematik zu erklären.
In unserem Fall ging und geht es darum, dass meine Tochter völlig gesund ist und selbstverständlich mit allen Mitteln verhindert werden muss, dass sie (schwer) erkrankt oder, so wie leider viele andere Kinder und Jugendliche, sich im schlimmsten Fall das Leben nimmt.
Die Möglichkeit, ein Befreiungsattest einzuholen, besteht dann (und so war es ursprünglich mit Start dieses Gesetzes geplant), wenn ein Jugendlicher bereits krank oder verletzt ist und für einen gewissen Zeitraum aus diesen Gründen keiner Ausbildung nachgehen kann.
In diesem Fall wäre problemlos ein Attest eines Arztes einzuholen (gewesen).
Mich jedoch mit einer „Möglichkeit“ zu konfrontieren, die in der Praxis nicht umzusetzen ist, weil sich (insbesondere noch vor vielen Monaten) so gut wie kein Arzt traute, sich offiziell gegen die Corona-Maßnahmen zu stellen, empfinde ich daher als Verhöhnung.
Sich offiziell, mit vollem Klarnamen, gegen die Corona-Maßnahmen zu stellen und einer gesunden Jugendlichen bestätigen, dass sie dadurch krank werden wird, wäre für jeden Arzt die sichere Existenzvernichtung gewesen.
Im Übrigen bezweifle ich sogar, dass ich zum jetzigen Zeitpunkt jemanden finden würde.
Aber ganz abgesehen davon widerstrebt es mir, ein Attest einzuholen, welches bestätigt, dass man meine Tochter nicht nötigen und ihr keine Körperverletzung zufügen darf.
Dafür müsste es reichen, aus dem Strafgesetz zu zitieren …
Dass die Maßnahmen schwerste gesundheitliche Schäden bei Kindern und Jugendlichen zur Folge hatten, wird mittlerweile bereits offiziell in den Medien kundgetan. Über dem Ausbildungspflichtgesetz stehen noch gewichtigere Gesetze sowie die Menschenrechte. Dass man anderen Menschen kein Leid zufügen darf, in welcher Form auch immer, regeln nicht nur diese Gesetze sowie die Menschenrechte, sondern sollte für jeden Menschen selbstverständlich sein und dafür benötigt man weder einen Arzt noch ein Attest …!
11. Blatt 4 von 5, Seite 6, Absatz 2 des Bescheides, beginnend mit „Nach der Rechtsprechung …“
Wenn, so wir hier angegeben, kundgemachte Gesetze anzuwenden und für jedermann verbindlich sind, dann ist es für die Gegenseite ebenso verbindlich, nicht gegen das Strafgesetz zu verstoßen.
Auf den nicht gegebenen Ermessensspielraum entgegne ich wie folgt:
Ich kann keinem der angeführten Paragraphen im Zusammenhang mit dem Ausbildungspflichtgesetz entnehmen, dass man diese auch erfüllen muss, wenn man gesundheitlichen Schäden ausgesetzt ist oder man Heilbehandlungen im Sinne von § 110 StGB zustimmen muss.
Nirgendwo steht, dass man, um die Ausbildungspflicht zu erfüllen, zustimmen muss, im Laufe der Ausbildung eine Vorrichtung vorm Gesicht zu tragen, die die Atmung behindert, unbestritten eine CO²-Rückatmung und eine verminderte Sauerstoffaufnahme zur Folge hat, geeignet ist, ständig Partikel einzuatmen, die sich von der Maske lösen … usw. Nirgendwo steht, dass die Jugendlichen zustimmen müssen, sich permanent Tests zu unterziehen, trotzdem sie gesund sind.
Von der Verletzungsgefahr durch die Stäbchen sowie die völlig unklaren Inhaltstoffe, die sich sowohl auf den Stäbchen als auch in der Gurgellösung befinden und die sich ohne chemischer Analyse eines Labors nicht bestimmen lassen, mal ganz abgesehen.
Und nirgendwo steht, dass die Jugendlichen Impfungen zustimmen müssen, um einer Ausbildung nachzugehen.
Auch wenn vermutlich jetzt jeder Jurist, der die folgenden Zeilen liest, meint, das kann man nicht vergleichen oder ähnliches … ich merke es trotzdem an, um eventuell meine Gedanken besser nachvollziehen zu können:
Für mich ist das ähnlich einem Vertrag, trotzdem ich ja diesen Gesetzen niemals eine Zustimmung gab und mit niemandem einen Vertrag geschlossen habe.
Trotzdem wurde dieser „Vertrag“ zwischen dem Gesetzgeber und der Bevölkerung einseitig geändert.
Und jede einseitige Vertragsänderung führt ohne das Einverständnis des Anderen zur sofortigen Auflösung …
…
Das ausführliche Eingehen auf die haltlosen Anschuldigungen der Gegenseite, dass Zerpflücken deren Angaben sowie sämtliche sonstigen Ausführungen meinerseits, die damit in Verbindung stehen, erachtete ich selbstverständlich als notwendig.
Ich werde im Rahmen dieser Beschwerde allerdings bewusst darauf verzichten, diverse Studien oder Berichte zum Tragen von Masken und die damit in Zusammenhang stehende Schädlichkeit sowie Berichte über schwerste gesundheitliche Schäden von Kindern und Jugendlichen samt vollen Psychiatrien und unzähligen Selbstmorden, ausgelöst durch die Corona-Zwangsmaßnahmen, über die mittlerweile in aller Klarheit in der Öffentlichkeit berichtet wird, beizulegen.
Wer nach 2,5 Jahren noch immer nicht in der Lage ist, ohne Bestätigungen „von außen“ zu verstehen, dass eine Barriere in Form einer Maske über Mund und Nase zwangsläufig, und zwar schon alleine aufgrund der CO²-Rückatmung, zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt, dass die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit das Potenzial hatten, größtmöglichen Schaden (unter anderem) bei Kindern und Jugendlichen anzurichten und dass kein Mensch das Recht hat, einen anderen zu nötigen (in unserem Fall mit der Straferkenntnis vollendet), am Körper zu verletzen (blieb in unserem Fall beim Versuch) oder zu Heilbehandlungen im Sinne von § 110 StGB gegen deren ausdrücklichen Willen zu nötigen/zwingen, dem werden von mir beigelegte Berichte und Studien auch nicht mehr weiterhelfen.
Wem das alles jedoch längst klar ist, der benötigt es nicht.
Der Ausgang dieses Verfahrens ist mit Sicherheit nicht davon abhängig und somit vertraue ich darauf, dass meine Angaben samt Beweisen ausreichen, um meine Unschuld zu belegen.“
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
Der Aktenlauf beginnt mit einer undatierten Fallbeschreibung zur mj. D. E. F., in welcher ausgeführt wird:
Es handelt sich um die zweite MAB-Teilnahme der Jugendlichen (Start am 27.10.2021). Die erste Teilnahme wurde mit April 2021 gestartet und am 23.09.2021 mit „JU (MBI)“ abgeschlossen.
Als letzter Austritt ist in der MAB eine AMS-Teilnahme vom 06.02.2020 –31.07.2020 mit Austrittsgrund „künstlich generiertes Ende“ dokumentiert.
Im Fallverlauf der ersten MAB-Teilnahme wurden alle vorgesehenen Briefe sowohl an die Jugendliche als auch an die an derselben HWS-Adresse gemeldeten Eltern versendet.
Auf die in der ersten Phase 0 durch das Jugendcoaching versendeten Briefe meldete sich die Mutter per Mail und bat um eine Terminverschiebung. Am 17.05.2021 rief die Mutter beim Jugendcoaching an und erklärte, ihre Tochter könne aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen, die für sie zu belastend seien, keine persönlichen Termine in Präsenz wahrnehmen. Befreiungsattest gab es lt. der Mutter nicht, aber es komme derzeit nur eine Online-Ausbildung in Frage, die Jugendliche interessiere sich hier für Tierkommunikation/-psychologie. Eine Bildungsplanung durch das Jugendcoaching erschien sinnvoll, nachdem unklar war, ob die von der Familie angedachte Ausbildungsform im Rahmen der Ausbildungspflicht anerkannt werden würde. Für eine entsprechende Anbahnung war die Mutter dann aber für das Jugendcoaching nicht mehr erreichbar, weshalb der Fallverlauf weiterverfolgt wurde. Auch in der zweiten Phase 0 meldete sich die Mutter wieder per Mail und bat um Terminverschiebung, worauf seitens des Jugendcoachings vorgeschlagen wurde, die Tochter möge sich gerne auch zu anderen als den vorgeschlagenen Zeiten an das Jugendcoaching wenden. Eine solche Kontaktaufnahme ist aber leider nie erfolgt. Auch die Mutter meldete sich nicht mehr.
Der 3. KOST-Brief wurde daher am 30.06.2021 eingeschrieben verschickt und lt. Sendungsverfolgung der Post am 01.07.2021 aus der Postabholwand entnommen.
Am 14.07.2021 meldete sich die Mutter telefonisch bei der KOST und gab bekannt, die Jugendliche habe einen Plan, der sehr schwer einzuhalten sei, da die Jugendliche sehr unter den COVID-Maßnahmen leide. Die Notwendigkeit des Jugendcoachings oder einer AMS-Meldung aufgrund des fortgeschrittenen Fallverlaufes wurden erklärt. Die Mutter gab an, sich beim Jugendcoaching melden zu wollen und tat dies auch am selben Tag. Aufgrund der Ablehnung der 3G-Regeln wurde fürs Erste einer digitalen Begleitung der Jugendlichen zugestimmt.
Für den 27.07.2021 um 13.00 wurde ein Termin für ein telefonisches Erstgespräch vereinbart, das gemeinsam mit Mutter und Tochter geführt werden sollte. Dieser Termin wurde am 27.07.2021 schriftlich abgesagt, da die Jugendliche am Vortag kurzfristig wegfahren habe müssen, erst am Abend wieder retour wäre und auch wegen eines Tiertodesfalles vermutlich erst in der Folgewoche wieder aufnahmefähig für Gespräche wäre.
Seitens des Jugendcoachings wurden weitere Termine vorgeschlagen, worauf sich die Erziehungsberechtigte für den 03.08.2021 entschied. Das Telefonat fand statt und die Mutter und die Jugendliche wurden darüber informiert, dass die gewünschte Ausbildung zur Tierkommunikatorin nicht ausbildungspflichterfüllend sei. Die Betreuungsvereinbarung für das Jugendcoaching konnte aufgrund der telefonischen Beratung noch nicht unterschrieben werden und es wurde ein persönlicher Termin am 11.08.2021 außerhalb der Beratungsstelle (wegen der Ablehnung der 3G-Regeln) vereinbart. Dieser Termin, der an einem Platz im Freien sehr nahe der Wohnung der Familie hätte stattfinden sollen, wurde seitens der Erziehungsberechtigten wieder per SMS mit der Begründung abgesagt, dass sie so viel zu tun habe und ihr die Zeit, um zum Termin zu kommen, dann für anderes fehlen würde.
Die Erziehungsberechtigte wurde in weiterer Folge seitens des Jugendcoachings über die grundsätzliche Bevorzugung persönlicher Termine informiert, auch darüber, dass rein virtuelle und telefonische Termine in der Jugendcoaching-Begleitung aufgrund aktueller Vorgaben nicht vorgesehen seien. Auch wurde ein weiterer Termin für den 13.08.2021 für ein persönliches Treffen vorgeschlagen. Die Mutter schlug diesen aus, da sie und die Jugendliche an diesem Tag nicht verfügbar wären, sie aber grundsätzlich nichts gegen einen persönlichen Termin hätte, obwohl ihr die Möglichkeit eines persönlichen Treffens freigestellt worden wäre. Seitens des Jugendcoachings wurde eine nochmalige Verschiebung des persönlichen Termins mit zwei Wahlmöglichkeiten vorgeschlagen. Auf diesen Vorschlag hat das Jugendcoaching bis 13.08.2021 vormittags keine Rückmeldung mehr erhalten. Die unterschriebene Betreuungsvereinbarung wurde übermittelt.
Am 17.08.2021 wurde seitens der SMS Landesstelle ein RSa-Brief, in dem um Kontaktaufnahme mit der Koordinierungsstelle AusBildung bis 18 ersucht wurde, an den Erziehungsberechtigten verschickt. Laut Rückschein wurde der Brief am 19.08.2021 hinterlegt (in Briefkasten eingelegt). Die Erziehungsberechtigte meldete sich daraufhin am 19.08.2021 per Mail beim Jugendcoaching und gab bekannt, es übersehen zu haben, auf die letzte Nachricht des Jugendcoachings zu antworten, jedoch hätte sie die seitens des Jugendcoachings vorgeschlagenen Termine ohnehin nicht wahrnehmen können. Die Jugendliche befinde sich derzeit nicht in Wien, weshalb ein persönlicher Termin frühestens Anfang September möglich wäre. Weiters erkundigte sich die Erziehungsberechtigte nach dem Grund für den Erhalt des RSa-Briefes.
Das Jugendcoaching nahm infolgedessen Kontakt mit der Koordinierungsstelle auf, um die weitere Vorgehensweise im vorliegenden Fall zu besprechen. Nach Weiterleitung des Sachverhaltes an die SMS Landesstelle meldete diese schließlich an das Jugendcoaching zurück, eine ausschließlich virtuelle Begleitung durch das Jugendcoaching könne in diesem Fall stattfinden. Die virtuellen Termine seien jedoch einzuhalten, da ansonsten seitens des Sozialministeriumservice die Sanktionierung eingeleitet werde. Das Jugendcoaching informierte die Erziehungsberechtigte am 03.09.2021 per Mail darüber, dass der vom SMS versandte RSa-Brief aufgrund der nicht erfolgten Reaktion auf die Terminanfrage des Jugendcoachings an den Erziehungsberechtigten ergangen sei und verwies in diesem Zusammenhang ein weiteres Mal auf die Notwendigkeit der Kooperation beider Seiten. Der Erziehungsberechtigten wurde ein neuer virtueller Beratungstermin am 06.09.2021 um 13:30 Uhr vorgeschlagen.
Am 06.09.2021 reagierte die Erziehungsberechtigte per Mail auf den Terminvorschlag des Jugendcoachings und gab bekannt, ein Termin sei erst ab der darauffolgenden Woche möglich. Das Jugendcoaching schlug daraufhin den 14.09.2021 oder den 16.09.2021 als neuen Termin vor. Am 08.09.2021 erfolgte schließlich eine schriftliche Terminbestätigung der Erziehungsberechtigten für den 16.09.2021. Noch am selben Tag meldete sich die Erziehungsberechtigte telefonisch bei der Koordinierungsstelle, um eine Beschwerde vorzubringen. Es sei für sie unverständlich, warum sie nach Unterzeichnung eines Betreuungsvertrages beim Jugendcoaching den RSa-Brief seitens des SMS erhalten habe, in welchem zudem falsche Tatsachen vermittelt würden. Auch wären laut der Erziehungsberechtigten ebenso Termine seitens des Jugendcoachings verschoben bzw. abgesagt worden. Es ginge nun nur mehr darum, einen passenden Termin zu finden. Die Koordinierungsstelle vereinbarte mit der Erziehungsberechtigten schließlich eine Rückmeldung auf die eingebrachte Beschwerde.
In einem am 09.09.2021 versandten Mail des Sozialministeriumservice wurde die Erziehungsberechtigte noch einmal schriftlich über das Ausbildungspflichtgesetz aufgeklärt sowie aufgefordert, den für 16.09.2021 vereinbarten zweiten Beratungstermin im Jugendcoaching auch wahrzunehmen. Da sich der Beginn des Perspektivenplanungsprozesses seit dem Erstgespräch verzögere, würde eine Nicht-Wahrnehmung des vereinbarten Termins zu einer Aufhebung der Betreuungsvereinbarung aufgrund fehlender Kooperationsbereitschaft führen.
Der Beratungstermin im Jugendcoaching fand wie vereinbart am 16.09.2021 in telefonischer Form statt. Im Zuge des Gespräches wurde die künftige Zusammenarbeit thematisiert und der Auftrag des Jugendcoachings ein weiteres Mal verdeutlicht (mit der Jugendlichen eine Ausbildungsstelle zu finden, die die Ausbildungspflicht erfülle). Da die Jugendliche eine virtuelle Beratungsvariante, etwa über Zoom, vorerst ablehnte, wurde festgelegt, dass die folgenden Termine zunächst telefonisch stattfinden würden, dies weiterhin im Beisein der Mutter. Die Erziehungsberechtigte stellte bei dieser Gelegenheit erneut klar, dass ausschließlich virtuelle bzw. Online-Ausbildungen in Frage kämen, ihre Tochter werde an keiner Präsenzausbildung teilnehmen. Als Termin für das nächste Beratungsgespräch wurde der 21.09.2021 fixiert.
Da im Laufe der weiteren Betreuung durch das Jugendcoaching alsbald zutage trat, dass eine, beide Seiten zufriedenstellende Zielformulierung nicht gefunden werden könne bzw. die Erziehungsberechtigte im Rahmen der Zielvereinbarung eine ausführliche Begründung darlegte, warum eine Unterstützung durch das Jugendcoaching ihres Erachtens nicht notwendig sei, wurde das Jugendcoaching nach Rücksprache mit der Koordinierungsstelle und dem SMS am 22.10.2021 abgebrochen. Die Suche nach einer Ausbildung, mit der die Ausbildungspflicht erfüllt werden könne, gestaltete sich insofern als schwierig, als dass sowohl die Erziehungsberechtigte als auch die Jugendliche die Meinung vertraten, dass der aktuelle Kurs zur Tierkommunikation die Jugendliche zur Gänze erfülle und glücklich mache und die vom Jugendcoaching vorgeschlagenen Alternativen bzw. „Zusatzausbildungen“ keine tatsächlichen Alternativen darstellten, da lt. Mutter weder sinnvoll noch zweckdienlich. Seitens der Erziehungsberechtigten wurde stattdessen ersucht, sämtliche für die Jugendliche in Frage kommenden und vom Jugendcoaching recherchierten Online-Ausbildungen, die den Interessen und Fähigkeiten der Jugendlichen zur Gänze entsprechen, keine Kosten für die Erziehungsberechtigte darstellten und deren Ausbildungsdauer 17 Monate nicht übersteige (Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres der Jugendlichen), bekanntzugeben.
Nach Rücksprache mit der Koordinierungsstelle und dem SMS wurde vereinbart, dass die weitere Kommunikation in diesem Fall nun dem Sozialministeriumservice obliege. Darüber sowie über die Beendigung der Jugendcoaching-Begleitung wurde die Erziehungsberechtigte am 22.10.2021 seitens des Jugendcoachings per Mail in Kenntnis gesetzt.
Die HVB-Schnittstelle zeigt keine aktuellen Meldungen, es ist lediglich eine AMS-Meldung aus dem Jahr 2020 ersichtlich. (Stand 27.10.2021)
Im MBI sind zwei Jugendcoaching-Teilnahmen ersichtlich: 10.10.2019 bis 06.07.2020 beim Jugendcoaching Y. (bis Stufe 3), Abschluss mit Vorschlag „Produktionsschule“ (AusbildungsFit), sowie 03.08.2021 bis 22.10.2021 beim Jugendcoaching X. (bis Stufe 2). Lt. Perspektivenplan wurde die Jugendcoaching-Begleitung am 22.10.2021 abgebrochen, da die Zielvereinbarung nicht unterschrieben wurde. Es konnte kein Ziel gefunden werden, welches im Rahmen des Jugendcoachings bearbeitet werden kann.“
In weiterer Folge wurde gegen die Beschwerdeführerin eine mit 24.12.2021 datierte und am 30.12.2021 durch Hinterlegung mit dem frühstmöglichen Abholtermin „30.12.2021“ zugestellt. Diese Strafverfügung wurde daher (erst) am 30.12.2021 erlassen, und war daher am 29.12.2021 noch nicht im Rechtsbestand. Die Beschwerdeführerin hat dieses Schreiben noch am 30.12.2021 übernommen.
Weiters findet sich im erstinstanzlichen Akt eine am 29.12.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Mail, in welcher die Beschwerdeführerin anfragte, das der Inhalt des bei der Post für sie hinterlegten Briefes sei. Diese Anfrage wurde noch am selben Tag dahingehend beantwortet, dass ein Strafbescheid zugestellt werden solle.
Nach der erfolgten Erlassung der oa Strafverfügung wurde seitens der Beschwerdeführerin am 31.12.2021 eine Email an die belangte Behörde gerichtet, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde:
„Nun habe ich, auch aufgrund der Einspruchsfrist, die ich einzuhalten habe, folgendes Ersuchen:
Ich möchte bzw. muss Akteneinsicht nehmen und ersuche diesbezüglich um elektronische Übermittlung des gesamten Aktes.
Frau K. hat mir im Zuge des Telefonates gesagt, dass diese Möglichkeit besteht.
Bitte daher um kurze Rückmeldung, ob das in Ordnung geht bzw. um Weiterleitung dieser E-Mail an die zuständige Abteilung.
Telefonisch bin ich an sich auch gut erreichbar, und zwar unter ....“
Dieses Schreiben wurde bei Zugrundelegung der Zuordnung dieser Kommunikation als „Einspruch“ (vgl. AS 59) sichtlich als „Einspruch“ gegen die oa Strafverfügung gewertet. Dies wurde auch gegenüber dem Unterfertiger dieses Erkenntnisses durch die zuständige Referentin am 23.9.2022 bestätigt.
Ebenso wurde dem Unterfertiger dieses Erkenntnisses durch die zuständige Referentin am 23.9.2022 mitgeteilt, dass zwischen dem 31.12.2021 und dem 7.12.2022 seitens der Beschwerdeführerin kein Schreiben oder Vorbringen bei der Behörde eingegangen ist.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Diese gesetzlich normierte Frist ist gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken (§ 49 Abs. 3 VStG).
§ 17 Zustellgesetzlautet wie folgt:
"Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.“
Die Rechtsmittelfrist für die Partei beginnt im Einparteienverfahren, sofern gesetzlich nichts anderes normiert ist, mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides an die Partei (vgl. VwGH 13.9.1983, 83/05/0052; 12.2.1985, 84/05/0236; 26.5.1986, 86/08/0016; 12.1.1988, 87/05/0165; 20.11.2002, 97/17/0499; 24.3.2004, 2004/04/0033).
Ein Anbringen nach § 13 Abs. 1 AVG wird nur dann als eingebracht angesehen, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 21.1.1965, 1711/64; 20.1.1983, 82/16/0119; 8.6.1984, 84/17/0068, 15.1.1998, 97/07/0179; 22.2.2011, 2009/04/0095; 26.1.2012, 2010/07/0148). Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen (vgl. VwGH 31.1.1995, 94/08/0277; 15.1.1998, 97/07/0179; 22.2.2011, 2009/04/0095; 26.1.2012, 2010/07/0148).
Im vorliegenden Fall wurde die Strafverfügung vom 24.12.2021 nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der zuständigen Postfiliale am 29.12.2021 hinterlegt und ab dem 30.12.2021 zur Abholung bereitgehalten. Das Schriftstück wurde noch am 30.12.2021 von der Beschwerdeführerin übernommen, sodass von deren Ortsanwesenheit auszugehen ist.
Damit steht fest, dass die gegenständliche Strafverfügung (im Einparteienverfahren) (erstmals) am 30.12.2021 erlassen worden ist.
Da gesetzlich nichts anderes für das gegenständliche Verfahren normiert ist und zudem der gegenständliche Bescheid im Einparteienverfahren erlassen worden ist, begann die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die oa Strafverfügung erst mit der Erlassung dieser Strafverfügung am 30.12.2021.
Daraus ist zu folgern, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin keinesfalls all ein zulässiger Einspruch gegen diese Strafverfügung gewertet werden kann.
Denkmöglich vermag daher lediglich das Schreiben vom 31.12.2021 als ein Einspruch gewertet werden. Da dieses Schreiben aber nicht einmal implizit eine Anfechtungserklärung enthält, sondern lediglich eine Akteneinsicht begehrt, vermag dieses Schreiben ebenfalls nicht als ein Einspruch gegen diese Strafverfügung gewertet zu werden.
Gemäß dem Behördenakt hat die Beschwerdeführerin in weiterer Folge erstmals am 7.2.2022 wiederum eine Eingabe gemacht, woraus zu folgern ist, dass binnen der Einspruchsfrist keine als Einspruch wertbare Eingabe gemacht worden ist.
Falls die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, dass ihr Einspruch am 3.1.2022 protokolliert worden sei, zum Ausdruck bringen wollte, dass diese zwischen dem Schriftsatz vom 31.12.2021 und dem 3.1.2022 einen weiteren Schriftsatz eingebracht hat, welcher als Einspruch zu werten wäre, sei darauf hingewiesen, dass eine solche Eingabe nicht bei der Behörde eingelangt ist, und daher für das Verfahren unbeachtlich ist (vgl. VwGH 13.9.1983, 83/05/0052; 12.2.1985, 84/05/0236; 26.5.1986, 86/08/0016; 12.1.1988, 87/05/0165; 20.11.2002, 97/17/0499; 24.3.2004, 2004/04/0033).
Sohin ist aber davon auszugehen, dass die belangte Behörde trotz bereits in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung im Hinblick auf den selben Deliktsvorwurf die Beschwerdeführerin neuerlich durch die nunmehrige Erlassung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses bestraft hat, womit von einer unzulässigen Doppelbestrafung auszugehen ist.
Da die Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig bestraft worden ist, ist es dem erkennenden Gericht auch untersage, die Rechtskraftwirkung nicht zu beachten, und neuerlich meritorisch in der Sache abzusprechen.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 25.1.2022, Ra 2021/09/0221 m.w.N.) § 50 Abs. 1 VwGH nicht dahingehend auszulegen ist, dass im Wege des Schlusses einer planwidrigen Rechtslücke das Verwaltungsgericht im Verwaltungsstrafverfahren auch eine den bekämpften Bescheid bloß behebende Entscheidung treffen darf, ohne zugleich auch über die gegenständliche Sache meritorisch abzusprechen. Würde das Verwaltungsgericht Wien nun aber dieser Judikatur im vorliegenden Verfahren folgen, wäre es trotz eingetretenem rechtskräftigen Abschlusses des Verwaltungsstrafverfahrens durch die rechtskräftige Erlassung einer Strafverfügung entweder verpflichtet, die tatsächlich zulässige Beschwerde zurückzuweisen oder aber verpflichtet, in der gegenständlichen Sache die Rechtskraftwirkung nicht zu beachten, und neuerlich meritorisch zu entscheiden. Zu dieser Frage existiert noch keine höchstgerichtliche Judikatur bzw. hat die herrschende Lehre und ständige Judikatur bislang stets das Gesetz so ausgelegt, dass ein zulässig erhobenes Rechtsmittel nicht zurückgewiesen werden darf bzw. dass nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verwaltungsstrafverfahrens die Behörde bzw. das Gericht nicht ein weiteres Mal eine meritorische Entscheidung erlassen dürfe.
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