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VGW-152/080/3692/2022•LVwG W VGW-152/080/3692/2022
VGW-152/080/3692/2022Landesverwaltungsgericht27.10.2022
Verleihungsvoraussetzung; Verleihungshindernis; Prognoseentscheidung; strafbare Handlungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerden 1. des Herrn A. B. (geb.: …1970) und 2. des mj. C. B. (geb.: …2007), vertreten durch Herrn A. B. (Vater), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 20.01.2022, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 7 und § 10 Abs. 1 Z 1 und der Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 iVm § 18 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), abgewiesen wurden,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vom 26.04.2021 gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Beschwerden:
Der Erstbeschwerdeführer und der vertretene minderjährige Zweitbeschwerdeführer beantragten am 26.04.2021 bei der belangten Behörde die Verleihung bzw. die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.01.2022, rechtswirksam zugestellt am 08.02.2022 wies die belangte Behörde die Anträge nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 11 Abs. 7 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 1 und § 18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idgF. ab, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass gegen den Erstbeschwerdeführer aufgrund des Verdachts der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen ein Asylaberkennungsverfahren gemäß § 7 Asylgesetzes eingeleitet worden sei.
Mit den am 21.02.2022 rechtzeitig eingebrachten Beschwerden machte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass er über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens von der Asylbehörde bis dahin nicht informiert worden sei. Im Übrigen sei der Anlass für ein solches Verfahren nicht mehr gegeben, zumal das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der schweren Nötigung und mehrfachen Körperverletzung von der Staatsanwaltschaft Wien zwischenzeitlich eingestellt worden sei. Auch sonst würden keine Asylaberkennungsgründe vorliegen.
Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerden samt dem zugehörigen verwaltungsbehördlichen Akt zu Zahl ... zur Entscheidung vor.
Das Verwaltungsgericht führte am 08.09.2022, fortgesetzt am 29.09.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch zu der der Erstbeschwerdeführer und mehrere Zeugen ladungsgemäß persönlich erschienen sind. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.
Aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wurden die Beschwerden zu einer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Beschwerdeführer verzichteten im Anschluss an die Verhandlung auf eine mündliche Verkündung und erklärte sich mit einer schriftlichen Erledigung einverstanden
II. Festgestellter Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer ist ein am …1970 geborener iranischer Staatsangehöriger. Der Genannte ist geschieden und Vater des mj. Zweitbeschwerdeführers C. B., geb. am ...2007 und eines bereits erwachsenen Sohnes D. B., geb.am ...1999.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.11.2004, AZ: ... wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt. Nach seinen eigenen Angaben hatte der nunmehrige Erstbeschwerdeführer mit der Frau eines einflussreichen Mitglieds einer islamisch-extremistischen Gruppe eine außereheliche Beziehung, weshalb ihm im Iran Verfolgung und Repressalien drohten.
Die Beschwerdeführer leben mit der Kindesmutter und geschiedenen Ehegattin, Frau E. F., geb. am ...1970, ebenfalls iranische Staatsangehörige und dem älteren Sohn/Bruder im gemeinsamen Haushalt in Wien, G.-straße. Frau F. lebt seit 2005 im Bundesgebiet. Die Familie hat von April 2015 bis März 2018 in Bedarfsgemeinschaft Mindestsicherung bezogen. Der Erstbeschwerdeführer ist erwerbstätig. Frau F. war im Bundesgebiet bisher ca. ein Jahr 2021/22 erwerbstätig, bezieht Arbeitslosengeld und ist Hausfrau. Der Erstbeschwerdeführer weist gute Deutschkenntnisse auf und hat das Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 samt Werte- und Orientierungswissen vom 29.05.2021 vorgelegt und die Staatsbürgerschaftsprüfung vom 16.06.2021 bestanden.
Der Erstbeschwerdeführer und Frau E. F. haben erstmals am …1996 im Iran die Ehe geschlossen. Die Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgericht H. vom 21.02.2013, GZ: … wegen andauernder Differenzen und unheilbarer Zerrüttung einvernehmlich geschieden. Das Sorgerecht über die damals noch minderjährigen Kinder wurde allein der Mutter zugesprochen. Am …2019 heiraten die obgenannten Eheleute vor dem Standesamt Wien H.. Diese Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgericht H. vom 20.01.2021, ... wegen unheilbarer Zerrüttung erneut geschieden. Hinsichtlich des noch minderjährigen Zweitbeschwerdeführers wurde die gemeinsame Obsorge und das Doppelresidenzmodell vereinbart. Der Zweitbeschwerdeführer leidet an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Autismusspektrum. Die jetzigen Ex-Eheleute wohnen in Österreich trotz der Scheidungen seit 2005 zusammen; insbesondere zwecks gemeinsamer Betreuung des Zweitbeschwerdeführers.
Am 26.07.2020 wurde der Erstbeschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Wien (LPD) zu GZ: ... wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung und schweren Nötigung gegen Frau E. F. und der schweren Nötigung gegen Herrn D. B. gemäß §§ 83, 105 StGB bei der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt. Gegen den Genannten wurde am 20.10.2020 ein Betretungsverbot verhängt, wurde er vorübergehend festgenommen und in weiterer Folge auf freiem Fuß angezeigt. Gegen ihn wurde auch ein Waffenverbot erlassen.
Der Erstbeschwerdeführer hat seine damals noch Ehefrau E. F. zumindest am 18. und am 20.07.2020 im Zuge eines Beziehungsstreites und möglicherweise über einen längeren Zeitraum am Körper verletzt und ihr (mit dem Umbringen) gedroht, sollte sie es der Polizei erzählen. Bei der Letztgenannten wurden am 20.10.2020 auch sichtbare Verletzungen, Rissquetschwunde am Daumenballen rechts, geschwollene Wangen links, Rissquetschwunde am Nasenbein und blaue Flecken am Oberarm links von den einschreitenden Beamten festgestellt.
Das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien zu Zl.: ... wurde gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, da die Beteiligten bei ihren förmlichen Vernehmungen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten.
Das am 16.11.2020 gemäß § 7 Asylgesetzes eingeleitet Aberkennungsverfahren wurde mit 18.02.2022 (infolge des eingestellten Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Wien) ebenfalls eingestellt (Auskunft des BFA vom 25.04.2022).
III. Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch: Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, in das Zentrale Melderegister, in das österreichische Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister (IZR), in die Versicherungsdatenauszüge, Einholung einer Auskunft der Landespolizeidirektion Wien – Rechtsmittelvorentscheidungen und Staatsbürgerschaftserhebungen, der LPD Wien (02.05.2022 und 12.05.2022), des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.04.2022, der Magistratsabteilung 63 (25.04.2022) und Magistratsabteilung 67 (22.04.2022), des Finanzamtes Wien (22.04.2022). Es wurden die Akten der LPD Wien zu GZ: ...(Abschlussbericht vom 26.07.2020, Aktenvermerk vom 20.07.2020,) und der STA Wien zu Zl. ... sowie der Asylakt des Erstbeschwerdeführers beigeschafft und eingesehen.
Der Erstbeschwerdeführer wurde zum Sachverhalt als Partei einvernommen. Frau E. F., Herr D. B. und der Polizeibeamte GrI I. J. wurden als Zeugen einvernommen.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer gründen sich, insoweit nicht näher ausgeführt, auf den verwaltungsbehördlichen Akt in Verbindung mit den durchgeführten Abfragen, Erhebungen und den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zeugin F. in der mündlichen Verhandlung und sind nicht weiter strittig.
Die Feststellungen zu den strafbaren Handlungen des Erstbeschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Laut Aktenvermerk des Meldungslegers GrI. I. J. vom 20.07.2020 wurden er und sein Kollege RevI K. am selben Tag um 16:40 Uhr im Zuge eines Streifendienstes zur Adresse G.-straße beordert, da eine anonym bleibende Hauspartei telefonisch gemeldet hatte, dass eine Frau von ihrem Mann geschlagen werde. Bei der Wohnung der Beschwerdeführer um 17:00 Uhr angekommen, sei Frau E. F. verängstigt und den Tränen nahe angetroffen worden und habe - getrennt vom Erstbeschwerdeführer im Stiegenhaus befragt - gegenüber dem Meldungsleger Folgendes angegeben: „Mein Mann ist sehr konservativ und er möchte über mich bestimmen. Vor 2 Tagen habe ich auf meinem Handy mit jemand anderen online ein Spiel gespielt. Das hat ihm überhaupt nicht gepasst. Er stellte mich zur Rede und schlug mich. Ich akzeptierte das und sagte nichts dagegen. Ich habe solche Angst vor ihm. Er schlägt mich schon seit ca. 2 Jahren. Ich weiß nicht wer heute bei euch angerufen hat. Ich war es nicht, weil ich noch immer so viel Angst vor ihm habe. Heute kam es wieder zu einer Auseinandersetzung in unserer Küche. Das war so ca. um 15:30 Uhr. Es war auch mein Sohn D. B. anwesend. Er schlug mich wieder und verpasste mir eine Rissquetschwunde auf meiner Nase. Weiters kam es zu einer Schürfwunde auf meinem linken Daumenballen. Von der Körperverletzung vorgestern habe ich blaue Flecken auf meinem linken Oberarm. Mein Sohn D. B. kam ihr zu Hilfe und sagte, dass mein Mann aufführen soll. Er sagte zu meinem Sohn, dass er verschwinden soll und das seine Angelegenheit ist. Außerdem sagte er zu ihm, dass er verschwinden soll ansonsten bringt er ihn um. Als ich mich gerade vorher umgezogen habe, damit sie mich räumlich getrennt befragen können, sagte er des Weiteren zu mir in unserer Landessprache iranisch, dass wenn ich zur Polizei etwas von den Körperverletzungen sage er mich umbringen werde. Ich weiß nicht was ich machen soll.“
Laut Aktenvermerk sei der nunmehrige Beschwerdeführer zum Ende der Befragung vor der Eingangstüre erschienen und habe nach Einschätzung der Einsatzbeamten eine bedrohliche Aussage auf iranisch in Richtung Frau F. gemacht. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt aufbrausend und aggressiv gewesen. Frau F. habe bei dessen Erscheinen wieder sichtlich verängstigt gewirkt und sei verstummt. Dem Beschwerdeführer seien aufgrund seines Verhaltens Handfesseln angelegt worden und sei er nach Ausspruch des Betretungsverbotes abgeführt worden. Lichtbilder der Verletzungen wurden angefertigt und waren dem Aktenvermerk angeschlossen.
Laut weiterem Aktenvermerk vom 20.07.2020, um 19:30 Uhr (GrI L.) sei mit D. B. und E. F. telefonisch Kontakt aufgenommen worden mit dem Ersuchen zur Einvernahme in die Polizeiinspektion M. zu kommen. Die Genannten hätten angegeben erst morgen kommen zu können, dass sie sich an diesem Tag psychisch dazu nicht in der Lage fühlten. Sie hätten weiters angegeben sich aller Voraussicht nach der Aussage zu entschlagen, dies jedoch nicht sofort zu Protokoll geben zu wollen.
In der mündlichen Verhandlung am 29.09.2022 nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer Falschaussage befragt, bestätigte der Meldungsleger GrI I. J. sich an den Einsatz am 20.07.2020 in Wien G.-straße noch aktuell erinnern zu können. Der Einsatzgrund sei der Anruf einer Nachbarin, welche anonym habe bleiben wollen, gewesen, dass eine Frau geschlagen werde. Beim Eintreffen seien der nunmehrige Beschwerdeführer, sein Sohn und Frau F. anwesend gewesen. Frau F. habe verängstigt gewirkt. Sie sei der üblichen Vorgangsweise entsprechend, hinaus gebeten worden, um sie im Stiegenhaus im Erdgeschoss getrennt zu befragen. Mit Frau F. sei eine Verständigung auf Deutsch durchaus möglich gewesen. Es sei jedenfalls verständlich gewesen, was sie habe sagen wollen. Die Genannte habe einen weinerlichen und verängstigten Eindruck gemacht. Sie habe zuerst wenig gesagt, im Laufe des Gesprächs sei sie jedoch emotionaler geworden, sei in Tränen ausgebrochen, habe sich den Beamten geöffnet und, zunächst unter der Voraussetzung sie sollten ihr Mann nichts darüber erzählen, mitgeteilt, dass sie geschlagen worden sei. Für den Zeugen GrI J. seien auch Verletzungen, soweit er sich erinnern könne, im Gesicht erkennbar gewesen. Aufgrund seiner dienstlichen Erfahrung bei vielen gleichgelagerten Einsätzen sei für ihn klar gewesen, dass damals tatsächlich etwas vorgefallen sei. Der Zeuge bestätigte weiters, dass Frau F., auch angesichts nicht besonders guter Deutschkenntnisse, den Grund des Einsatzes und seine Fragen verstanden habe. Frau F. habe zudem angegeben, dass sie schon öfters geschlagen worden sei, aber noch nie die Polizei gerufen worden sei. Frau F. habe bei der Befragung einen sehr emotionalen, aufgeregten Eindruck gemacht. Sie habe zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass ihre Verletzungen einen anderen Grund hätten, als die Handgreiflichkeiten ihres Mannes. Die Angaben von Frau F. seien für ihn nicht anzuzweifeln gewesen bzw. habe es auch nicht den Anschein gehabt, dass sie ihrem Mann mit unrichtigen Angaben schaden wolle. Nach den Angaben des Zeugen GrI J. sei die Situation für ihn zum damaligen Zeitpunkt soweit glasklar gewesen und sei er aufgrund der Gesamtsituation eindeutig davon ausgegangen, dass Frau F. geschlagen worden sei. Im Laufe des Gesprächs habe Frau F. weiters mitgeteilt, dass ihr ihr Mann vor der Befragung in der Landessprache gesagt habe, „sie solle nichts sagen, sonst werde er sie umbringen“. Das sei ein Grund für die Festnahme des Genannten gewesen.
Der Zeuge GrI J. gab schlüssig und nachvollziehbar an, dass er zu keinem Zeitpunkt während des Einsatzes bzw. der Befragung von Frau F. den Eindruck gehabt habe, dass diese ihn nicht ausreichend verstehe bzw. nicht verstehe, worum es bei der Amtshandlung ginge.
Es ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass der zeugenschaftlich einvernommene Polizeibeamte GrI J. aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung in einer Vielzahl vergleichbarer Einsätze sehr gut in der Lage war die Angaben von Frau F. und die Gesamtsituation richtig einzuschätzen. Es ist auch kein Grund hervorgekommen, weshalb der Genannte die Aussagen der Frau F., welche im Aktenvermerk vom 20.07.2020 umfassend wiedergegeben wurden, unrichtig festhalten und überdies etwaige tatsächlich nicht gemachte Äußerungen unter Wahrheitspflicht zeugenschaftlichen bestätigen sollte. Der Zeuge konnte sich an den Einsatz überdies noch erinnern und schilderte die wesentlichen Ereignisse, insbesondere die Aussage des Opfers und seine persönlichen Eindrücke nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Dass sich der Genannte dabei an Gesprächsteile, etwa zu den Verletzungen von Frau F., im Einzelnen nicht mehr genau erinnern konnte, ist aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen.
Die Aussagen des Erstbeschwerdeführers selbst, der Frau E. F. und des Herrn D. B. vor dem Verwaltungsgericht Wien am 08.09.2022 stehen hingegen im völligen Widerspruch zum Amtsvermerk zur Amtshandlung vom 20.07.2020 und zur Zeugenaussage des Polizisten GrI J..
Der Erstbeschwerdeführer bestritt kategorisch seine Ex-Ehegattin Frau F. jemals geschlagen bzw. sie oder seinen Sohn bedroht zu haben. Zwischen ihm und seiner Frau sei es in der Vergangenheit öfters zu verbalen Streitigkeiten in ihrer Landessprache, allerdings in normaler Zimmerlautstärke gekommen. Dies höre sich vielleicht für manche Nachbarn etwas lauter an. Seine Ex-Ehegattin habe nach der Geburt des zweiten Sohnes eine Depression entwickelt, neige aufgrund der zeitweisen Einnahme von Medikamenten und Beruhigungsmitteln zu Vergesslichkeit und habe sich ihr Charakter für ihn geändert. Er könne sich vorstellen, dass sie ihm böse gewesen sei und ihm gegenüber den Polizeibeamten habe eine „Warnung“ geben wollte, damit er etwas netter zu ihr sei. Er kenne seine Ex-Ehegattin bereits seit der Kindheit und sei ihr Familienleben auch aufgrund des Gesundheitszustandes des jüngeren Sohnes belastet. Sie hätten sich jedoch entschlossen wegen ihres Sohnes zusammenzubleiben. Die Verletzungen seiner Ex-Ehegattin erklärte der Erstbeschwerdeführer gleichlautend mit Abschürfungen vom Tragen der Brille und dem Umstand, dass sie vom „Stoßen an Gegenständen sehr leicht blaue Flecken bekomme.“
Frau F. sagte im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme vor dem Verwaltungsgericht am 08.09.2022 aus, dass es zwischen dem Erstbeschwerdeführer und ihr lediglich zu einem verbalen Streit wegen einer Kleinigkeit gekommen sei. An Genaueres könne sie sich nicht mehr erinnern. Der Grund für den Polizeieinsatz sei vielleicht gewesen, dass die Wohnung so hellhörig sei bzw. die Wände so dünn, dass man dies laut gehört habe. Es sei zu keinen Handgreiflichkeiten gekommen und habe der Erstbeschwerdeführer ihren Sohn und sie nicht bedroht. Ihre Aussagen gegenüber dem Polizeibeamten erklärte die Zeugin generell damit, dass es aufgrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse zu Missverständnissen gekommen sei. Sie habe die dokumentierten Angaben gegenüber dem Polizeibeamten nicht gemacht. Was sie von den Polizisten gefragt worden sei und wie das (massive) Missverständnis zustande gekommen sein soll, konnte Frau F. nicht erklären und begründete dies mit ihrer psychischen Verfassung, der Einnahme von Medikamenten und ihrer Vergesslichkeit. Die dokumentierten Verletzungen im Gesicht erklärte die Genannte gleichlautend mit dem Beschwerdeführer mit dem Tragen einer Brille bzw. Maske und dem ständigen Desinfizieren mit Alkohol. Die geschwollene Wange und die blauen Flecken erklärte sie mit der Empfindlichkeit ihrer Haut und mit dem Umstand, dass sie sich des Öfteren an den Küchenschränken stoße und bei Hausarbeiten an den Händen und Fingern verletze. Die Frage, weshalb sie sich aufgrund dessen nicht gegen die Lichtbildaufnahmen der Polizisten ausgesprochen habe, konnte die Zeugin nicht beantworten. Die Zeugin gab weiters an, dass sie im Hinblick auf die Erkrankung des jüngeren Sohnes weiterhin mit dem Erstbeschwerdeführer zusammenlebe. Sie ergänzte aus Eigenem, dass der Erstbeschwerdeführer die Gesetze sehr ernst nehme und die beiden Söhne sehr gern habe. Das Verhalten der Polizisten, insbesondere seine Festnahme, sei nicht in Ordnung gewesen. Sie habe nicht gewusst, dass „es so weit gehen würde und habe gedacht, dass „nur eine Warnung ausgesprochen werde“. Sie habe die Polizei nicht gerufen und ihren Mann nicht anzeigen wollen.
Die Zeugenaussage des älteren Sohnes, D. B. war größtenteils wenig detailreich, in anderen Punkten übereinstimmend mit der seines Vaters. Einerseits vermittelte der Zeuge den Eindruck, er habe die „normale Diskussion“ seiner Eltern in üblicher Lautstärke nicht mitbekommen, da er sich bis zum Eintreffen der Polizei in seinem Zimmer aufgehalten habe, wie er dies abgesehen von seiner Arbeit überwiegend tue. Andererseits habe er genau beobachten können, dass seine Mutter während des Gesprächs mit seinem Vater weder aufgeregt noch verängstigt gewesen sei. Er könne sich nicht erinnern, was zwischen seinen Eltern und im Zuge des Polizeieinsatzes gesprochen worden sei, jedoch, an vier oder fünf Polizeibeamte, die sich geweigert hätten in der Corona-Zeit beim Betreten der Wohnung ihre Schuhe auszuziehen. Sein Vater sei der netteste Mensch. Der Zeuge D. B. verneinte jegliche Körperverletzung oder Drohung. Hinsichtlich der Streitigkeiten und die Gründe der Scheidung seiner Eltern könne er keine Angaben machen. Sie hätten vor der Polizei keine Aussage machen wollen, da nichts vorgefallen sei und er die Angelegenheit als erledigt betrachten wollte.
Die Angaben des Zeugen D. B. waren insgesamt für das Verwaltungsgericht nicht gänzlich schlüssig. Dass der Zeuge, welcher einwandfrei Deutsch spricht und nach eigenen Angaben den Polizisten die Wohnungstüre öffnete, nicht mitbekommen habe, worüber im Zuge des eines, auch nicht alltäglichen Polizeieinsatzes, gesprochen worden sei und sich auch nicht näher damit befasste habe, welche Angaben seine Mutter gegenüber dem Polizeibeamten gemacht habe, erscheint dem Verwaltungsgericht Wien nicht überzeugend. Der Zeuge versuchte erkennbar seinen Vater in einem besonders guten Licht darzustellen.
Die wiederholt übereinstimmenden Angaben der Beteiligten es sei lediglich in normaler Zimmerlautstärke diskutiert worden, erscheinen dem Verwaltungsgericht insbesondere vor dem Hintergrund eigentümlich, dass der Streit der Beteiligten eine Hauspartei offenbar dazu veranlasst hatte die Polizei nicht etwa wegen Lärmerregung, sondern spezifisch mit der Begründung zu verständigen, dass eine Frau geschlagen werde.
Die Zeugin F. hinterließ für das Verwaltungsgericht Wien anlässlich ihrer Einvernahme insgesamt keinen gänzlich glaubwürdigen Eindruck. Die Genannte wirkte äußerst angespannt. Sie gab auf Befragen im Wesentlichen nur kurze Antworten, welche teilweise in der Wortwahl, etwa zur Natur ihrer Verletzungen, auffallend mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers übereinstimmten. Die Genannte gab im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme aus Eigenem an, dass sie „davon ausgegangen sei, dass ihr Mann von der Polizei lediglich verwarnt werden würde“, was insbesondere mit ihrer Begründung eines sprachlichen Missverständnisses im Widerspruch steht. Die Angaben gegenüber dem Polizeibeamten am 20.07.2020, relativierte sie wiederholt lediglich mit „das habe sie nicht gesagt bzw. daran kann ich mich nicht erinnern.“
Für das Verwaltungsgericht Wien ist zudem auch nicht nachvollziehbar und schlüssig, weshalb die Beteiligten - vor dem Hintergrund, dass es sich um ein sprachliches Missverständnis gehandelt haben soll - nicht bestrebt waren dieses unmittelbar bzw. zeitnahe gegenüber dem Polizeibeamten, etwa einer Einvernahme am Polizeikommissariat, aufzuklären, sondern sie sich unter vorheriger Ankündigung der Zeugenaussage einschlagen haben.
Die Eheleute haben sich bereits zweimal, so auch zeitnah nach dem Vorfall scheiden lassen, leben jedoch nach wie vor insbesondere aufgrund der Erkrankung des jüngeren Sohnes in einem Haushalt. Auch der erwachsene Sohn lebt noch im gemeinsamen Haushalt. Für das Verwaltungsgericht Wien ist aufgrund dessen naheliegend und entspricht es der Lebenserfahrung, dass die Beteiligten, insbesondere Frau F. den Erstbeschwerdeführer in Anbetracht der Familiensituation, der persönlichen und teilweise wirtschaftlichen Abhängigkeit und des anhängigen Staatsbürgerschaftsverfahrens nicht mit einer Aussage und strafrechtlichen Verfolgung belasten wollen. Auch die Angaben, dass der Erstbeschwerdeführer Frau F. gedroht habe, sollte sie ihn gegenüber den Polizisten strafrechtlich belasten erscheint dem Verwaltungsgericht insbesondere aufgrund des laut Aktenvermerk vom 20.07.2020 damit übereinstimmenden persönlichen Eindrucks der Polizeibeamten, wenn auch diese naturgemäß die persische Sprache nicht verstanden, glaubhaft. Die Familienmitglieder waren erkennbar bestrebt für den Erstbeschwerdeführer im Staatsbürgerschaftsverfahren nachteilige Angaben zu vermeiden. Demgegenüber ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar, dass ein geschulter Polizeibeamter unmittelbar am Einsatzort aufgenommen Angaben eines Opfers häuslicher Gewalt, in einer derart auffallenden Weise missverstanden und unrichtig dokumentiert haben soll. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch dem ersten persönlichen Eindruck des einschreitenden Polizeibeamten aufgrund seiner Erfahrung besondere Beweiskraft und Glaubwürdigkeit beizumessen.
Das Verwaltungsgericht Wien geht aufgrund des am 20.07.2020 angefertigten, detaillierten Aktenvermerkes des Meldungslegers, der Anzeige und seiner damit übereinstimmenden schlüssigen Zeugenaussage zusammengefasst davon aus, dass die damals spontan und infolge des unmittelbaren Eindrucks der Ereignisse von Frau F. gegenüber dem Polizeibeamten gemachten Angaben zutreffend sind und der nunmehrige Erstbeschwerdeführer ihr gegenüber wiederholt handgreiflich geworden ist, die Genannte am Körper verletzt und bedroht hat.
IV. Maßgebliche Rechtsbestimmungen:
§§ 10 bis 11a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, lauten (auszugsweise) idgF.:
„Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;
2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.
§ 11. Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.
§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;
2. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und
3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.
(2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt,
2. sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt, oder
3. der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. § 10 Abs. 3 gilt diesfalls nicht.
(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er
1. mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und
2. diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.
(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 7 Z 2, BGBl. I Nr. 56/2018)
2. er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;
3. er im Bundesgebiet geboren wurde oder
4. die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.
(5) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 4 Z 3 als im Bundesgebiet geboren.
(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder
2. er einen Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch
a)ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 195/1961, entspricht, oder
b)eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht hat, oder
c)die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch.
Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen.
(7) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.
[…]
§ 18. Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.“
V. Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerde ist insoweit zu folgen, dass infolge der Einstellung des Asylaberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG ein Verleihungshindernis gemäß
§ 11 Abs. 7 StbG nicht mehr vorliegt.
Das Verwaltungsgericht Wien ist jedoch nicht an die ursprünglichen Beschwerdegründe gebunden und hat die Sache des Beschwerdeverfahrens, nämlich die in Rede stehenden Staatsbürgerschaftsanträge und die Verleihungsvoraussetzungen umfassend zu prüfen (vgl. etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. etwa VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/01/0172 mwN).
Das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG setzt eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraus. Vielmehr knüpft § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an (VwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018; 22.08.2006, 2005/01/0026). Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (VwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018; VwGH 22.08.2007, 2005/01/0067).
Bei der Abweisung eines Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft handelt es sich um eine administrativrechtliche Maßnahme bezogen auf den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG und um keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage. So hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Einstellung eines Strafverfahrens keine Bindungswirkung im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren entfaltet und es der belangten Behörde (und dem Verwaltungsgericht) demnach nicht verwehrt ist, über den der zurückgelegten Anzeige zugrundeliegenden Sachverhalt ein selbständiges Ermittlungsverfahren zu führen und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen (vgl. insoweit zu § 11 StbG VwGH 10.04.2008, 2005/01/0777, mwN). Dies gilt entsprechend dem Erkenntnis vom 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, Rn. 18, im Hinblick auf die dort näher dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auch für das hier maßgebliche Verleihungshindernis. Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof außerdem bereits festgehalten, dass die Behörde das von ihr festgestellte Verhalten des Einbürgerungswerbers, selbst wenn das Strafverfahren gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft nach § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, zur Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG heranziehen durfte (Rn. 19) [VwGH vom 06.07.2020, Ra 2019/01/0426].
Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:
Der Erstbeschwerdeführer hat nach den getroffenen Feststellungen seine Ex-Ehegattin Frau F. zumindest zuletzt vor etwa 2 Jahren, also noch nicht lange zurückliegend mehrmals geschlagen, am Körper verletzt und ihr gedroht.
Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen bei der gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Straftaten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 06.12.2007, 2005/01/0526 mwH). So hat der Verwaltungsgerichtshof eine negative Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG noch als rechtmäßig beurteilt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht von längerem Wohlverhalten des Antragstellers seitdem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden konnte (vgl. etwa VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, Rn. 31, mwN).
Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann auch nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Vorfall und seinem Verhalten auseinandergesetzt hat.
Der Begehung von strafbaren Handlungen gegen Ende des Aufenthaltes kommt auch bei vorangehendem langen Wohlverhalten im Rahmen der Gesamtbetrachtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG besonderes Gewicht zu (vgl. VwGH 24.06.2010, 2008/01/0230 mwH). Dabei ist auch zu beachten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0475, Rn. 13, mwN).
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seinem beschriebenen die körperliche Unversehrtheit verletzenden Verhalten noch nicht ausreichend lang, um derzeit eine positive Zukunftsprognose zu stellen. Deshalb war die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen.
Die Abweisung des Erstreckungsantrages des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war im Übrigen zu bestätigen, da der Antrag des Erstbeschwerdeführers abgewiesen wurde und die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden darf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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