LVwG W VGW-101/032/7622/2022

VGW-101/032/7622/2022Landesverwaltungsgericht24.10.2022

Regest

Auskunftsbegehren; subjektives Recht; Privatwirtschaftsverwaltung; Auskunftspflicht; Verweigerungstatbestand; Verschwiegenheitspflicht; journalistische Tätigkeit; Interessensabwägung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/032/7622/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.032.7622.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B., gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 3. Mai 2022, Zl. MA 28 - .../2022, mit welchem festgestellt wurde, dass die mit Schreiben vom 4. Februar 2022 begehrte Auskunft betreffend die Inhalte der städtebaulichen Verträge samt Übermittlung der Dokumente sowie die Bekanntgabe der Vertragspartner gemäß § 3 Abs. 3 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes – W-APG nicht zu erteilen ist, nach mündlicher Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 14. Oktober 2022

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 3 und 6 Wiener Auskunftspflichtgesetz, LGBl. 20/1988 idF LGBl. 33/2013, wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Auskunft über die Vertragspartner und den Inhalt der von der Stadt Wien gemäß § 1a der Bauordnung für Wien geschlossenen Verträge zu Unrecht verweigert wurde.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gem. § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz – Wr. APG festgestellt, dass eine mit Schreiben vom 4. Februar 2022 begehrte Auskunft "betreffend die Inhalte der städtebaulichen Verträge samt Übermittlung der Dokumente sowie die Bekanntgabe der Vertragspartner" nicht zu erteilen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde, welche sich inhaltlich gegen die Verweigerung der Auskunftserteilung richtet. In der mündlichen Verhandlung konkretisierte der Beschwerdeführer sein Beschwerdebegehren dahin, dass vom Verwaltungsgericht Wien der Ausspruch begehrt werde, dass die Auskunft zu Unrecht nicht erteilt worden sei.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 14. Oktober 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Am 20. Oktober 2022 stellte die belangte Behörde einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.

II.Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 begehrte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Information darüber, wie viele Verträge nach § 1a der Bauordnung für Wien mit Privatunternehmen "bis dato" abgeschlossen worden seien und ersuchte um eine tabellarische Aufstellung mit "Projektname, Anzahl der Verträge, Vertragspartner". Weiters ersuchte er um Bekanntgabe des Inhalts dieser Verträge und um Übermittlung der Dokumente im Volltext. Nachdem dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 25. Februar 2022 eine Liste der bis 21. Februar 2022 durch die Stadt Wien abgeschlossenen Verträge gem. § 1a der Bauordnung für Wien mit Angabe des Bezirks und des Projektnamens samt allgemeiner Ausführungen zu Verträgen gem. § 1a der Bauordnung für Wien (ab hier: städtebauliche Verträge) sowie ein Link zum Vertag vom 24. April 2017 über die Errichtung und Erhaltung von lnfrastrukturmaßnahmen und sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "lnterContinental Wien" übermittelt wurde, beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11. März 2022 die Ausstellung eines Bescheids, "dass die Bekanntgabe der jeweiligen Vertragspartner sowie der Verträge nicht möglich" sei. Dem Beschwerdeführer wurden abseits des behördlichen Schreibens vom 25. Februar 2022 keine weiteren Informationen über die Vertragspartner der jeweiligen Verträge oder über ihren Inhalt erteilt.

Die Stadt Wien hat seit Inkrafttreten des § 1a der Bauordnung für Wien 50 auf diese gesetzliche Grundlage gestützte Verträge mit privaten Rechtsträgern geschlossen. Diese Verträge wurden abgesehen von dem Vertrag vom 24. April 2017 "über die Errichtung und Erhaltung von lnfrastrukturmaßnahmen und sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben 'lnterContinental Wien'" nicht veröffentlicht und liegen auch dem Verwaltungsgericht Wien nicht vor. Sechs der solchen Verträgen zugrundeliegende Projekte sind als abgeschlossen zu betrachten, der Rest befindet sich noch in der Planungs- oder Umsetzungsphase.

Im Vertrag vom 24. April 2017 über die Errichtung und Erhaltung von lnfrastrukturmaßnahmen und sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "lnterContinental Wien" sind – unter anderem – Leistungspflichten der projektwerbenden Gesellschaften über öffentlich nutzbar zu machende Flächen enthalten (Pkt. 3. des Vertrags inklusive der darin verwiesenen Anlagen zum Vertrag). Diese Pflichten umfassen etwa die Erneuerung einer Freifläche für den Eislaufsport sowie dessen Instandhaltung, die bauliche Herstellung eines zentralen Platzes samt näherer Vorgaben für dessen Zugänglichkeit und Bewirtschaftung oder die Herstellung eines bisher nicht bestehenden öffentlichen Durchgangs samt näherer Spezifikationen (zB eine lichte Breite von zumindest fünf Metern). In Pkt. 3.2.3.(h) des Vertrags verpflichtet sich die Stadt Wien, hinsichtlich in ihrem Eigentum stehender näher genannter Grundflächen eine Dienstbarkeit nach einem dem Vertrag als Anlage angeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag einzuräumen.

Der Beschwerdeführer ist bei der Tageszeitung C. journalistisch tätig. Das Auskunftsbegehren erging im Rahmen dieser journalistischen Tätigkeit; bei der Tageszeitung werden regelmäßig über Auskunftsbegehren erlangte Informationen zusammengetragen und journalistisch verwertet, sofern ein öffentliches Interesse daran besteht.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, Einvernahme des Beschwerdeführers und Erörterung des Beschwerdegegenstands mit den Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Anzahl der bislang abgeschlossenen städtebaulichen Verträge sowie die Zahl der bereits abgeschlossenen Projekte ergibt sich aus der entsprechenden, glaubhaften Dokumentation im Verwaltungsakt. Der Vertrag vom 24. April 2017 über die Errichtung und Erhaltung von lnfrastrukturmaßnahmen und sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "lnterContinental Wien" ist auf der Webseite der Stadt Wien https://www.wien.gv.at/stadtentwicklung/projekte/wev/pdf/vertrag-heumarkt.pdf öffentlich einsehbar. Das Verwaltungsgericht Wien hat diesen Vertrag am 13. Oktober 2022 an der genannten Adresse abgerufen und einen Ausdruck des Vertrags zum Akt genommen; die Feststellungen zu dessen Inhalt beruhen auf diesem Ausdruck. Die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen.

III.Rechtliche Beurteilung

1. Das Gesetz über die Auskunftspflicht – Wiener Auskunftspflichtgesetz (ab hier: Wr. APG), LGBl. 20/1988 idF LGBl. 33/2013, lautet (auszugsweise):

"§ 1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.

(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

(4) Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

§ 2 (1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.

(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

§ 3 (1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.

(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

(4) Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.

(5) Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.

(6) Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.

[…]"

2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Das verfahrenseinleitende Auskunftsbegehren vom 4. Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer mit der Zeichnung "A. B. C."; im Kopf des Schreibens findet sich die Anschrift "C. zH A. B. […]". Das behördliche Schreiben vom 25. Februar 2022 wurde an "Herrn A. B." adressiert, der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. März 2022 auf Bescheiderlassung wurde mit "A. B." gezeichnet. Der angefochtene Bescheid spricht seinem Wortlaut nach über einen "Antrag des C." ab und richtet sich in der Zustellverfügung an "C., z. Hd. A. B.". Die Beschwerde weist die gleiche Zeichnung sowie den gleichen Kopf wie das verfahrenseinleitende Auskunftsbegehren vom 4. Februar 2022 auf.

Angesichts der Formulierung des verfahrenseinleitendenden Auskunftsbegehrens vom 4. Februar 2022 sowie der gegenständlichen Beschwerde geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass sowohl dieses Auskunftsbegehren als auch die Beschwerde von A. B. erhoben wurden. Bei der in der Zeichnung der jeweiligen Schreiben verwendeten Bezeichnung "C." handelt es sich um den Namen einer Tageszeitung, nicht aber um eine juristische Person. Es kann dem Auskunftsbegehren wie auch der Beschwerde nicht unterstellt werden, dass diese von einem nicht rechtsfähigen Gebilde erhoben werden sollten, was deren rechtliche Unbeachtlichkeit nach sich ziehen würde. Der Antrag auf Bescheiderlassung vom 11. März 2022 ist zweifellos einzig von der natürlichen Person "A. B." gestellt worden, was einen zusätzlichen Rückschluss darauf zulässt, dass schon das ursprüngliche Auskunftsbegehren vom 4. Februar 2022 von diesem erhoben wurde.

Der angefochtene Bescheid nimmt in seinem Spruch Bezug auf einen Antrag des "C." und führt diese Bezeichnung auch in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheids als Empfänger an. Der Bescheid soll aber "z. Hd. A. B." ergehen. Auch hier kann der belangten Behörde nicht unterstellt werden, einen rechtlich nicht existenten Empfänger des angefochtenen Bescheids zu wählen, zumal eine solche Zustellung keine rechtliche Wirkung entfalten kann (VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067). Da außerdem eindeutig ist, auf welchen Antrag sich der angefochtene Bescheid bezieht und dieser Antrag vom Beschwerdeführer gestellt wurde, sind der Spruch und die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheids dahingehend auszulegen, dass A. B. der Adressat des angefochtenen Bescheids ist und diesem der Bescheid in der Zustellverfügung auch zugestellt werden sollte.

3. In der Sache:

3.1. Zum Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Wr. APG:

Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers richtet sich darauf, mit welchen Vertragspartnern die Gemeinde Wien privatrechtliche Vereinbarungen gem. § 1a der Bauordnung für Wien (ab hier: städtebauliche Verträge) abgeschlossen hat und welchen Inhalt diese städtebaulichen Verträge haben.

Solche städtebaulichen Verträge werden von der Gemeinde Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geschlossen. Die Gesetzeslage und die aus den Gesetzesmaterialien und auch aus § 3 Auskunftspflicht-GrundsatzG und § 1 Abs. 5 Wr. APG erkennbare Absicht des Bundes- und des Landesgesetzgebers, die Auskunftserteilung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie zu regeln, legt ein Verständnis des Begriffs "Wirkungsbereich" in § 1 Abs. 1 Wr. APG nahe, das dem des § 4 Abs. 3 BMG entspricht, wonach nämlich die Organe einer Gebietskörperschaft innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte zu erteilen haben. Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038).

Der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Auskunftswerbers. Ein über das in § 1 Abs. 1 Wr. APG anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das Wiener Auskunftspflichtgesetz nicht. Für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs ist es daher grundsätzlich auch keine Voraussetzung, dass die begehrte Auskunft erforderlich ist, um eine Debatte von öffentlichem Interesse führen zu können (VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128, mwN).

Für das Verwaltungsgericht Wien steht außer Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Wr. APG umfasst und damit grundsätzlich die Auskunft zu erteilen ist. Der Beschwerdeführer muss hierfür kein besonderes persönliches oder rechtliches Interesse geltend machen.

3.2. Zum Vorliegen eines Verweigerungstatbestands:

§ 1 Wr. APG liegt ein Regel-Ausnahme-Prinzip zu Grunde: Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht grundsätzlich. Sie besteht nur insoweit nicht, als dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder durch die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würde. Auskunft wäre auch dann nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird. Das Gesetz verlangt daher – ausgehend vom subjektiven Anspruch des Auskunftswerbers auf Auskunftserteilung – im Fall der Verweigerung der Auskunftserteilung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet, um die Verweigerung der Auskunftserteilung zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur festzuhalten, dass entsprechend dem typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanenten Prinzip der Bestand der Voraussetzungen für die Ausnahme streng zu prüfen ist, sondern es ist auch daran zu erinnern, dass der Umfang des durch das Wiener Auskunftspflichtgesetz eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen verfassungskonform – im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (ab hier: EGMR) – auszulegen ist (VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120).

Mutwilligkeit iSd § 1 Abs. 5 Wr. APG liegt vor, wenn mit dem gestellten Auskunftsbegehren ein vom Auskunftspflichtgesetz nicht geschützter Zweck verfolgt wird (VwGH 26.3.2021, Ra 2020/03/0020). Die Behörde nimmt mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038).

Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich und wurde von der belangten Behörde auch nicht ins Treffen geführt, dass einer Auskunftserteilung ein Verweigerungstatbestand iSd § 1 Abs. 5 Wr. APG entgegenstehen würde. Weder hat der Beschwerdeführer das – in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehende – Auskunftsbegehren mutwillig gestellt, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organs wesentlich beeinträchtigt könnte, zumal mit einer schlichten Übermittlung der städtebaulichen Verträge das Auskunftsbegehren ohne ersichtlichen administrativen Aufwand erfüllt werden könnte. Schließlich hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid für ihre Auskunftsverweigerung ausschließlich auf gesetzliche Verschwiegenheitspflichten iSd § 1 Abs. 1 Wr. APG gestützt. Das Vorliegen solcher gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten ist in einem nächsten Schritt zu prüfen.

3.3. Zum Vorliegen gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten iSd § 1 Abs. 1 Wr. APG:

3.3.1. Im Fall eines Auskunftsbegehrens ist zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht. Bezüglich der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff "Parteien" ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als "Partei" im Sinne des Art 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt zudem insbesondere die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000 umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038).

3.3.2. Der in Hinblick auf die Amtsverschwiegenheit und die Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten vorzunehmenden Interessenabwägung ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer das Auskunftsbegehren im Zuge seiner journalistischen Tätigkeit für eine österreichische Tageszeitung gestellt hat. Dieser Umstand ist von Bedeutung, weil bei der Abwägung zu prüfen ist, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind (VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128).

Art. 10 Abs. 1 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR dahingehend auszulegen ist, dass dieser – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu Informationen mit einschließt. Ein solches durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 20 Abs. 4 B-VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als "social watchdog" [gesellschaftlicher Wachhund] oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen. Der Umfang des durch die Auskunftspflichtgesetze auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 4 B-VG eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ist – ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen der Verschwiegenheit, der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und der Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens – auf Grund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 10 EMRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen. Im hier relevanten Zusammenhang ist daher im Hinblick auf die Frage, ob gesetzliche Verschwiegenheitspflichten der begehrten Auskunftserteilung entgegenstehen, eine Abwägung unter Berücksichtigung des Art. 10 EMRK vorzunehmen. Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind. (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, mwN).

Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang und in welcher Art Auskunft zu erteilen ist, kann nicht außer Betracht bleiben, ob der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist, was anhand der vom EGMR genannten Kriterien zu prüfen ist. Jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, sind daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als "watchdog" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt. Vor diesem Hintergrund kann es – auch wenn das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt – zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren, zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ – und damit eine mögliche Beeinträchtigung der Besorgung dessen übriger Aufgaben – geringer ausfallen kann (vgl. erneut VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083).

Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der darin angeführten Rechtsprechung des EGMR ist angesichts der journalistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Auskunftswerber vorweg von einem hohen öffentlichen Interesse an der Auskunftserteilung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargestellt, dass die von ihm begehrten Informationen anderweitig nicht verfügbar sind, für die Vorbereitung weiterer journalistischer Tätigkeiten erforderlich sind und die begehrten Informationen auf Grund ihres Zusammenhangs mit Stadtentwicklungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse sind.

Diesem öffentlichen Interesse an der Auskunftserteilung sind die von der belangten Behörde ins Treffen geführten, sowie offenkundige geheimhaltungswürdige Umstände gegenüberzustellen. Da dem Verwaltungsgericht Wien der Inhalt der in Frage stehenden städtebaulichen Verträge und auch die Identität der Vertragspartner nicht bekannt ist, ist das Verwaltungsgericht Wien in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Vorbringen der belangten Behörde zu schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen angewiesen.

3.3.3. Die belangte Behörde führt gegen eine Auskunftserteilung im angefochtenen Bescheid ins Treffen, dass einer "Übermittlung sämtlicher bereits abgeschlossener städtebaulicher Verträge" zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen die Amtsverschwiegenheit entgegenstehe. Projektwerbende hätten "zur Umsetzung und Entwicklung ihrer Projekte ein Interesse, diesen Planungsstand und diese Informationen nicht der breiten Öffentlichkeit zu einem Zeitpunkt zugänglich zu machen, zu dem die Projektphase noch nicht abgeschlossen und die Projekte nicht realisiert" seien. Darüber hinaus bestehe ein wirtschaftliches Interesse daran, "dass jene Kosten der Infrastruktur, die durch die Projektwerber*innen zu leisten sind und sich durch die Festsetzung als Bauland für die Gemeinde ergeben, nicht offengelegt werden". Aus der Höhe dieser Kostenbeteiligung könnten Rückschlüsse "auf sensible wirtschaftliche Überlegung der Vertragspartner" gezogen werden.

Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien hin hat die belangte Behörde diese Geheimhaltungsinteressen dahingehend näher erläutert, dass "die zu leistenden Kostenbeträge ausschließlich den Projektgesellschaften und deren finanzieller Sphäre zuzuordnen" seien; die Projektgesellschaften hätten "sohin ein Interesse daran, dass deren Ausgaben nicht der breiten Öffentlichkeit offengelegt werden" und bestünde diesbezüglich ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Die vereinbarten Kostenbeiträge und auch die zu erbringenden Leistungen beruhten "auf betriebswirtschaftlichen Überlegungen der Projektgesellschaften". Diese hätten "sohin ein betriebswirtschaftliches Interesse daran, dass die von ihnen geleisteten Kostenbeiträge und die zu erbringenden Leistungen aufgrund des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nicht offengelegt" würden. Die Vertreterin der belangten Behörde hat in der mündlichen Verhandlung weiters verdeutlicht, dass gegenüber der Stadt Wien die Vertragspartner immer wieder auf die Bedeutung der Geheimhaltung dieser Daten hinweisen würden.

Für das Verwaltungsgericht Wien werden mit diesem Vorbringen grundsätzlich schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Dritter dargelegt. Zweifellos lassen finanzielle Leistungspflichten in städtebaulichen Verträgen gewisse Rückschlüsse auf dahinterliegende betriebswirtschaftliche Kalkulationen zu und haben Unternehmen ein Interesse daran, Umstände nicht offenzulegen, die zumindest mittelbar auf Aspekte ihrer Finanzgebarung schließen lassen. Welche konkreten negativen wirtschaftlichen Konsequenzen den projektwerbenden Parteien aus einer Auskunftserteilung erwachsen, welchem Nachteil gegenüber konkurrierenden Unternehmen sie in der Folge etwa ausgesetzt wäre, wird aber mit den Ausführungen der belangten Behörde nicht näher dargelegt und erschließt sich auch nicht aus dem Wesen städtebaulicher Verträge.

Der Abschluss städtebaulicher Verträge dient grundsätzlich der Unterstützung der Verwirklichung der im § 1 Abs. 2 Bauordnung für Wien genannten Planungsziele und nicht vorranging den wirtschaftlichen Interessen projektwerbender Parteien (vgl. § 1a Abs. 1 Bauordnung für Wien). Gehen projektwerbende Parteien im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags Pflichten ein, so sollen diese in der Regel einem öffentlichen Interesse dienen. Eine Geheimhaltung dieser Pflichten erschwert nicht nur einen öffentlichen Diskurs über das Für und Wider des Projekts während der Planungsphase, sondern lässt auch keine Kontrolle der Öffentlichkeit darüber zu, ob diese Pflichten von den projektwerbenden Parteien im Zuge der Umsetzung des Projekts tatsächlich eingehalten werden. Städtebauliche Verträge gehen in der Regel mit von der Gemeinde Wien durchgeführten Flächenwidmungsverfahren zur Realisierung dieser Bauprojekte einher, wenngleich gem. § 1a Abs. 3 Bauordnung für Wien die Festsetzung oder Abänderung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht vom Abschluss einer solchen Vereinbarung abhängig gemacht werden darf. Solche Flächenwidmungsverfahren im innerstädtischen Bereich ziehen notorisch öffentliche Aufmerksamkeit auf sich und sind Gegenstand des politischen und medialen Diskurses. In städtebaulichen Verträgen festgelegte Pflichten der Bauwerbenden lassen auf die Art der späteren Ausgestaltung eines in Entwicklung befindlichen Projekts schließen und können daher einen informationellen Mehrwert für eine öffentliche Debatte zu diesen Projekten bieten.

3.3.4. Die belangte Behörde bringt in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2022 vor, städtebaulichen Verträgen lägen Grobplanungsentwürfe zugrunde, die die zu realisierenden Leistungspflichten und Bauvorhaben oberflächlich skizzierten und darstellten, allerdings auf Grund des frühen Planungsstadiums nicht geeignet seien, die Öffentlichkeit über den unkonkreten Planungsstand zu informieren.

Wie sich aus einem "unkonkreten Planungsstand" und der mangelnden Eignung, die Öffentlichkeit adäquat zu informieren, eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Wr. APG, welche der Auskunftserteilung entgegensteht, ableiten lässt, erschließt sich dem Verwaltungsgericht Wien nicht. Im Übrigen entspricht es dem Wesen eines zivilrechtlichen Vertrags, Leistungspflichten hinreichend deutlich und nicht bloß "oberflächlich skizziert" festzulegen. In diesem Sinne beinhaltet auch der veröffentlichte Vertrag über die Errichtung und Erhaltung von Infrastrukturmaßnahmen und sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "lnterContinental Wien" detaillierte und hinreichend konkrete Pflichten der projektwerbenden Parteien, welche durchaus geeignet sind, plastischen Aufschluss über künftig der öffentlichen Nutzung zuzuführende Flächen zu geben.

Dass es bereits in Widmungsverfahren "eine umfassende Information der Bevölkerung über die in ihrer näheren Umgebung beabsichtigten Widmungsakte und Planungsverfahren" gegeben haben mag, worauf die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2022 und in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, kann die aus § 1 Abs. 1 Wr. APG erwachsenden Auskunftspflichten nicht einschränken. Dass in diesen Widmungsverfahren vom Beschwerdeführer verlangte Auskünfte bereits erteilt worden wären, wird damit nicht ausdrücklich behauptet.

3.3.5. Schließlich kann der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Annahme, dass es sich bei den "in den städtebaulichen Verträgen vereinbarten Pflichten um jene der Projektwerber*innen handelt und zu deren Erfüllung keine öffentlichen Gelder aufgewendet werden", in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. § 1a der Bauordnung für Wien schließt nicht kategorisch aus, dass auch die Gemeinde Wien in städtebaulichen Verträgen Pflichten eingeht; in diesem Sinne finden sich auch in dem veröffentlichen städtebaulichen Vertrag über die Errichtung und Erhaltung von Infrastrukturmaßnahmen und sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "lnterContinental Wien" Pflichten der Stadt Wien (Pkt. 3.2.3.(h) des Vertrags). Dass es an der Offenlegung von Verpflichtungen der öffentlichen Hand in städtebaulichen Verträgen schon aus Gründen der politischen Kontrolle ein hohes öffentliches Interesse gibt, ist als evident anzusehen.

3.3.6. Den von der belangten Behörde vorgebrachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Dritter kommt nach dem eben Gesagten bei der vorzunehmenden Interessenabwägung in Gesamtschau kein entsprechendes Gewicht zu, um von einem Überwiegen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Auskunftserteilung an den journalistisch tätigen Beschwerdeführer auszugehen.

3.3.7. Das verfahrensgegenständliche Auskunftsbegehren umfasst auch die Bekanntgabe der Identität der Vertragspartner der städtebaulichen Verträge. Die belangte Behörde sieht hier einen datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsanspruch der Vertragspartner, welcher einer Auskunftserteilung entgegenstehe.

Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane besteht nur, wenn ihr nicht die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit oder des Datenschutzes entgegensteht (VwGH 12.3.2010, 2008/17/0136).

Bei der Bekanntgabe der Identität des jeweiligen Vertragspartners eines städtebaulichen Vertrags handelt es sich grundsätzlich um ein personenbezogenes Datum iSd § 1 Abs. 1 DSG 2000. Wenngleich städtebauliche Verträge oftmals mit den im öffentlichen Grundbuch einsehbaren Grundeigentümern oder sonstigen obligatorisch Berechtigten einer Liegenschaft geschlossen werden mögen, setzt § 1a Bauordnung für Wien dies nicht voraus. Durch die Offenlegung der Identität der Vertragspartner werden daher nicht automatisch allgemein verfügbare Daten offengelegt und es besteht dort wo keine allgemein verfügbaren Daten offengelegt werden ein Geheimhaltungsanspruch, der nur auf Grund von Gesetzen beschränkt werden darf, wenn er aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig ist (§ 1 Abs. 2 DSG 2000) und dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprochen wird (VwGH 2.9.2021, Ra 2019/04/0108).

Dort wo es sich bei projektwerbenden Parteien um die Grundeigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte einer Liegenschaft handelt, welche schon im öffentlichen Register Grundbuch allgemein verfügbar sind, besteht von vornherein – wie schon ausgeführt – kein datenschutzrechtlicher Geheimhaltungsanspruch. Wurden städtebauliche Verträge mit "juristischen und natürlichen Personen, die lediglich eine obligatorische Verfügungsberechtigung besitzen" abgeschlossen, wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2022 und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, haben diese grundsätzlich einen datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsanspruch, es ist aber nicht erkennbar, welche ins Gewicht fallenden Geheimhaltungsinteressen einer Beauskunftung des Umstands, dass mit ihnen ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wurde, entgegenstehen soll. Im weiteren Verlauf der Realisierung eines Projekts werden auch diese Personen aller Voraussicht nach als Antragsteller in einem Bauverfahren oder als Anbieter am Immobilienmarkt in Erscheinung treten und sich damit aus der Anonymität begeben. Insbesondere besteht ein hohes öffentliches Interesse an Offenlegung des Umstands, mit welchen juristischen oder natürlichen Personen die Gemeinde Wien städtebauliche Verträge schließt, um im Sinne eines "social watchdog" allfällig dabei hervorkommende wirtschaftlich, politische Verflechtungen einer öffentlichen Debatte zuführen zu können.

In Hinblick auf die geltend gemachten datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsinteressen überwiegt somit auch hier das öffentliche Interesse an einer Auskunftserteilung die Interessen Dritter an einer Geheimhaltung ihrer Identität als Vertragspartner eines städtebaulichen Vertrags.

4. Ergebnis:

Die vom Beschwerdeführer verlangte Auskunft fällt unter das Auskunftsrecht iSd § 1 Abs. 1 Wr. APG, es steht der Auskunftserteilung keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegen und es liegt kein Verweigerungstatbestand iSd § 1 Abs. 5 Wr. APG vor. Die Auskunft hätte demnach von der belangten Behörde erteilt werden müssen.

Die Verwaltungsgerichte haben nach Anrufung im Beschwerdeweg zwar in der Sache selbst zu entscheiden. Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung aber kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Vertrag über die Errichtung und Erhaltung von lnfrastrukturmaßnahmen und sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "lnterContinental Wien" vom Auskunftsbegehren nicht mehr umfasst ist, weil dieses in diesem Umfang zum einen erfüllt wurde und der Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich eingeschränkt hat.

5. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung an der bestehenden, jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Auskunftspflichtgesetzen orientiert und ist von dieser nicht abgewichen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung haben sich im Beschwerdefall, insbesondere bei der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung nicht gestellt. Zudem bringen Auskunftsersuchen im Normallfall streng sachverhaltsbezogene Rechtsfragen mit sich, die keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Schon deshalb sind solche Fälle in der Regel nicht als Rechtsfragen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zu qualifizieren (VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0001).

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