LVwG W VGW-101/V/032/11201/2022

VGW-101/V/032/11201/2022Landesverwaltungsgericht20.10.2022

Regest

Rechtsanwaltschaft; Erlöschen; Verfahrenshelfer; Umbestellung; ewiges Ruhen; Säumnisbeschwerde; Bescheiderlassung; berichtigungsfähiger Schreibfehler

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/V/032/11201/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.V.032.11201.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B. gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, vom 12. Juli 2022, Zl. Vz …, mit welchem 1) der Vorstellung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben wurde, sowie 2) das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 11. Juni 2022 eingestellt wurde,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheids das genannte Datum auf "11.05.2022" zu lauten hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

1. Mit Umbestellungsbescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung III, Zl. Vz … (vormals Zl. VZ…) vom 12. Mai 2021 wurde an Stelle von Rechtsanwalt Dr. C. D. der Rechtsanwalt Mag. E. F. gemäß § 45 Abs. 1 RAO zum Vertreter von A. B. bestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Mai 2021 fristgerecht Vorstellung an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien.

3. Am 12. Mai 2022 brachte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Wien eine Säumnisbeschwerde ein. Diese wurde mit verfahrensleitendem Beschluss vom 24. Mai 2022 zuständigkeitshalber an die Rechtsanwaltskammer Wien weitergeleitet.

4. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 12. Juli 2022 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2021 nicht stattgegeben und die Bestellung von Rechtsanwalt Mag. E. F. als Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers in einer näher bezeichneten Angelegenheit aufrechterhalten. Weiters wurde mit diesem Bescheid das Verfahren über die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers eingestellt (Spruchpunkt 1)). Unter einem wurde das Verfahren über die "Säumnisbeschwerde vom 11.06.2022" eingestellt (Spruchpunkt 2)).

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer – unter anderem – beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

6. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Rechtsanwalt Mag. G. H. war mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 27. August 2018, Zl. VZ…/2018, in einer zivilrechtlichen Angelegenheit zum Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers im Verfahren des Bezirksgerichts Innere Stadt, Zl. …, bestellt worden. Mit Umbestellungsbescheid vom 5. Mai 2020 wurde anstelle des Rechtsanwalts Mag. G. H. der Rechtsanwalt Dr. C. D. zum Vertreter des Beschwerdeführers bestellt.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 verzichtete Dr. C. D. auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und stellte einen Antrag auf Umbestellung auf Grund der Beendigung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt und ist nicht weiter strittig. Weitere Erhebungen, etwa die vom Beschwerdeführer beantragte Beischaffung des zivilgerichtlichen Akts des Bezirksgerichts Innere Stadt konnten unterbleiben, weil es auf diese Beweismittel für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht ankommt (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2014/02/0068, mwN zur Ablehnung von Beweisanträgen, wenn es auf die Beweistatsachen nicht ankommt).

III.Rechtliche Beurteilung

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. 86/1868 idF BGBl. 71/2022, lauten:

"IV. Abschnitt.

Erlöschen und Ruhen der Rechtsanwaltschaft.

§ 34.(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt

[…]

3. bei Verzicht,

[…]

ohne dass es dazu einer gesonderten Entscheidung bedarf. Die Streichung von der Liste ist vom Ausschuss anzuordnen.

[…]

VI. ABSCHNITT

Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe

§ 45.(1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.

[…]

(4) Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.

(4a) Ist das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist, rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Auftrag zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar ist. Die Enthebung ist dem Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin aufrechten Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes jederzeit bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehren kann.

[…]"

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. 113/1895 idF BGBl. 61/2022, lauten:

"Ruhen des Verfahrens.

§ 168.Die Parteien können vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle; eine solche Vereinbarung ist erst von dem Zeitpunkte an wirksam, in welchem sie dem Gerichte von beiden Parteien angezeigt wurde. Mit dem Ruhen des Verfahrens sind die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Ausnahme verbunden, dass der Lauf von Nothfristen nicht aufhört. Das Ruhen des Verfahrens hat außerdem zur Folge, dass das Verfahren vor Ablauf von drei Monaten seit der Anzeige der getroffenen Vereinbarung nicht aufgenommen werden kann."

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. 33/2013 idF BGBl. 109/2021, lauten:

"Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind."

2. Zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheids:

2.1. Aus den Rechtsvorschriften der Rechtsanwaltsordnung 1868 kann weder ein Anspruch der Partei auf Bestellung eines bestimmten von ihr gewünschten Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer (bzw. zu dessen Substituten) noch ein solcher auf Weiterführung der Vertretung durch einen einmal bestellten Rechtsanwalt abgeleitet werden. Das Gesetz räumt der Partei lediglich das Recht ein, einen Antrag auf Enthebung des Rechtsanwalts aus den näher geregelten Gründen zu stellen (VwGH 13.9.2016, Ro 2016/03/0009).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass das Verfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt in das Verfahrensstadium des ewigen Ruhens getreten ist und daher die Umbestellung nicht hätte erfolgen dürfen.

Dazu ist festzuhalten, dass prozessual eine Vereinbarung der Parteien über "ewiges" Ruhen unbeachtlich ist. Genauso wie eine Erklärung auf die Fortsetzung des Verfahrens zu verzichten. Eine solche Vereinbarung ist jedoch nicht generell unwirksam, vielmehr ist diese – sofern sie durch eine entsprechende Anzeige prozessual wirksam geworden ist – als einfache Ruhensvereinbarung gemäß § 168 ZPO ohne Bestimmung einer bestimmten Ruhensdauer anzusehen. Die Vereinbarung ewigen Ruhens ist daher nicht prozessbeendend. Sie ist grundsätzlich auch nicht in eine Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht umzudeuten. Auch die bestehende Streitanhängigkeit wird durch die Anzeige ewigen Ruhens nicht beseitigt. Vielmehr wird die Vereinbarung als eine einfache, zeitlich unbestimmte Ruhensvereinbarung gedeutet, sodass das Verfahren nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Dreimonatsfrist fortgesetzt werden kann (Parzmayr in Höllwerth/Ziehensack [Hrsg.], ZPO Praxiskommentar [2019] § 168 ZPO, Rz. 22).

Demzufolge wurde das Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt, für welches ein Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers bestellt wurde, selbst unter der Annahme, dass wie vom Beschwerdeführer behauptet, "ewiges Ruhen" eingetreten sei, nicht rechtskräftig beendet. Da die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch den bisherigen Verfahrenshelfer gem. § 34 Abs. 1 Z 3 RAO erloschen ist, war gemäß § 45 Abs. 4 RAO eine Umbestellung vorzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anregt, die "bewilligte Verfahrenshilfe" des umbestellten Vertreters sollte für "erloschen" erklärt werden, fehlt es dazu an einer gesetzlichen Grundlage. Bei Enthebung bzw. Umbestellung als Verfahrenshilfeverteidiger sind einzig die in § 45 Abs. 4 RAO taxativ aufgezählten Gründe maßgeblich (vgl. zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 19/2020 VwGH 16.1.2018, Ra 2017/03/0025). Ein Fall des § 45 Abs. 4a RAO liegt weder tatbestandsmäßig vor, noch wurde ein entsprechender Antrag nach dieser Bestimmung gestellt.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erweist sich die in Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Umbestellung jedenfalls als rechtmäßig. Es kann in der Folge dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer mangels Rechtsanspruchs auf eine Weiterführung der Vertretung durch einen einmal bestellten Rechtsanwalt mit diesem Spruchpunkt überhaupt beschwert und seine Beschwerde daher zulässig ist.

3. Zu Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheids:

3.1. § 16 Abs. 1 VwGVG räumt der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste. Diese Möglichkeit der Nachholung des Bescheids baut darauf auf, dass die Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und setzt auch voraus, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung in der zu erledigenden Verwaltungsangelegenheit nicht schon alleine aufgrund der Einbringung einer – zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht (VwGH 3.2.2022, Fr 2021/08/0005).

Ein Säumnisbeschwerdeverfahren ist nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz bei Erlassung des Bescheids durch die zuvor säumige Behörde einzustellen. Auch die Einstellung hat durch diese Behörde zu erfolgen, selbst wenn die Bescheiderlassung erst nach Ablauf der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG erfolgte (VwGH 17.2.2021, Ra 2020/13/0088).

Nachdem der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht hatte, leitete dieses mit verfahrensleitendem Beschluss vom 24. Mai 2022 die Säumnisbeschwerde an die belangte Behörde weiter (einlangend 31. Mai 2022). Mit Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde begann die in § 16 Abs. 1 VwGVG normierte dreimonatige Frist zur Nachholung des Bescheids zu laufen. Der Bescheid wurde am 12. Juli 2022 nachgeholt und somit innerhalb der Dreimonatsfrist erlassen. Die Behörde stellte in diesem Bescheid gleichzeitig das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ein. Diese Vorgangsweise erweist sich im Licht der dargestellten Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als rechtmäßig.

Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, über die Säumnisbeschwerde vom "11.06.2022" hätte nicht einstellend entschieden werden dürfen, weil er die Säumnisbeschwerde am 11. Mai 2021 eingebracht habe und somit über das im Spruch des angefochtenen Bescheids genannte Rechtsmittel noch gar nicht entschieden worden sei.

Es trifft zu, dass im vorliegenden Verfahren keine Säumnisbeschwerde mit einem Datumsbezug zum 11. Juni 2022 eingebracht wurde. Es ist gleichzeitig offensichtlich, dass im vorliegenden Verfahren nur eine einzige Säumnisbeschwerde erhoben wurde, welche mit 11. Mai 2021 datiert. Bei der Datumsangabe in Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheids handelt es sich daher um einen offensichtlichen Schreibfehler der belangten Behörde.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, weil gemäß § 17 VwGVG die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG auch von diesen anzuwenden ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 22.7.2022, Ra 2022/14/0096).

Bei der in Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheids enthaltenen Datumsnennung handelt es sich daher um einen berichtigungsfähigen offensichtlichen Schreibfehler, welcher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtig zu stellen ist.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer – vom Beschwerdeführer beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil im Beschwerdeverfahren einzig nicht übermäßig komplexe Sach- und Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).

5. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich unzweifelhaft aus dem Wortlaut der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zur Umbestellung von Verfahrenshelfern beziehungsweise zur Nachholung des Bescheids durch die säumige Behörde beantworten. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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