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VGW-031/021/1576/2022•LVwG W VGW-031/021/1576/2022
VGW-031/021/1576/2022Landesverwaltungsgericht20.10.2022
Mautpflicht; Mautentrichtung; Mautprellerei; Funktionsfähigkeit der GO-Box; Verhaltenspflichten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den …, vom 10.01.2022, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 550,00 auf EUR 300,00 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Übertretungsnorm durch „§ 20 Abs. 2 iVm §§ 6 und 7 Abs. 1 und 8 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 idF BGBl. I Nr. 155/2021“ und die gesetzliche Grundlage für die verhängte Strafe durch „§ 20 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 idF BGBl. I Nr. 155/2021“ ersetzt werden.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 30,00 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
„1. Datum/Zeit:31.08.2021, 12:56 Uhr
Ort:Autobahn, 4, 1,1, Staatsgrenze Nickelsdorf, Abschnitt
KN Wien Prater-Alt-Simmering
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: W-1
Funktion:Lenker
Zulassungs besitzenC. GmbH FN ... mit Sitz in
WIEN, D.-GASSE
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass keine Mautabbuchungen stattgefunden haben. Eine Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht, die in der Vergewisserung der technischen Funktionsfähigkeit des Fahrzeuggerätes besteht, fand nicht statt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1. § 20 Abs. 2 i.V.m. §§ 6 und 7 Abs. 1 und 8 Abs. 2 BStMG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 550,0012 Stunden§ 20 Abs. 2 Bundesstraßen –
Mautgesetz BGBl. 109/2002
i.d.g.F.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 55,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 605,00“
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.), in welcher dieser im Wesentlichen vorbringt, dass nach seiner Erinnerung die GO-Box bei Durchfahren eines Mautbalkens immer gepiepst habe, dies auch nicht mehrfach. Es sei für ihn daher nicht erkennbar gewesen, dass keine Mautabbuchung stattgefunden habe. Es sei ihm auch anlässlich der Kontrolle durch die Organe der ASFINAG bestätigt worden, dass die GO-Box einen technischen Defekt aufgewiesen habe. Es mangle daher gänzlich an der subjektiven Verantwortlichkeit der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretung.
Das Verwaltungsgericht Wien führte am 5.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Bf. - im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters und unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache – einvernommen wurde. Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung des Bf. der Akt des Verwaltungsgerichtes Wien, ihn betreffend, zur GZ.: VGW-031/…/…/2022 verlesen, insb. das in diesem Verfahren eingeholte Gutachten der ASFINAG vom 21.1.2021 „Ablauf der Mautabbuchung und Signalisierung der Fahrzeuggeräte“ des externen Gutachters E. AG und das eingeholte Gutachten der MA 46 vom 13.6.2022.
Folgendes wurde in der mündlichen Verhandlung vom 5.10.2022 zu Protokoll gegeben:
Der Bf. gab an:
„Befragt, ob ich am 31.08.2021, 12:56 beim Auffahren auf die Autobahn (Durchfahren des Mautbogens) ein Signal gehört habe, gebe ich an:
Ich habe keinen Pieps gehört. Auch auf nochmaliges Nachfragen: Auf Autobahn A4 habe ich keinen Piepston gehört.
Der BF wird nochmal befragt, ob er bei der A4 ein Piepsen gehört hat. Antwort: Ja doch, ich habe eins gehört. Ich habe vorher die Straße mit der S1 verwechselt. Ich habe einen einzelnen Pieps gehört.“
Der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. wies im oben zitierten Gutachten vom 21.01.2021 auf Seite 6 zu den Punkt „mögliche Fehlerquelle Fahrzeuggerät“ darauf hin, dass die Verwendung eines defekten Fahrzeuggerätes durch die in der Mautordnung (2) vorgeschriebenen Funktionstests eigentlich verhindert werden sollte, aber trotzdem nicht ausgeschlossen werden kann.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. gab weiters an:
„Es ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall ein defektes Gerät vorhanden war und es dem Bf. trotz wie in der Mautordnung vorgesehenen Kontrollen unmöglich war den defekt des Gerätes festzustellen. Er hat vor Fahrtantritt durch Drücken der Kontrolltaste den vorgeschriebenen Funktionstest durchgeführt und seiner Erinnerung nach beim Durchfahren des Mautparkens einen Signalton gehört. Er hat damit seine gesetzliche Mitwirkungspflicht erfüllt und sich von der technischen Funktionsfähigkeit des Gerätes vor Fahrtantritt überzeugt gehabt. Es fehlt daher an der Vorwerfbarkeit des angelasteten Deliktes.
Sollte es trotzdem zu einer Bestätigung kommen wird beantragt die Strafe zu reduzieren und zwar wegen der bekanntgegebenen Sorgepflicht und der Einkommensverhältnisse.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Bf. lenkte am 31.8.2021 um 12:56 Uhr in Autobahn 4, 1.1, Staatsgrenze Nickelsdorf, Abschnitt KN Wien, Prater-Alt-Simmering, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1, Gesamtgewicht 18.000 kg (Zulassungsbesitzer C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse), ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl er das mautpflichtige Straßennetz benützte. Es wurde festgestellt, dass keine Mautabbuchung stattgefunden hat. Eine Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht, die in der Vergewisserung der technischen Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges besteht, fand nicht statt.
Der Bf. wurde am 1.9.2021, zwischen 15:12 und 15:17 Uhr von einem Mautaufsichtsorgan der ASFINAG einer Kontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Kontrolle konnte festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständliche GO-Box einen technischen Defekt aufwies.
Der Bf. hat es aus Nachlässigkeit trotz der ihn treffenden Mitwirkungspflicht unterlassen, sich jeweils vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die technische Funktionstüchtigkeit der GOBox durch einmaliges Drücken der Bedientaste zu vergewissern bzw. bei Durchfahrt durch einen Mautbalken bei den jeweiligen Fahrten auf einen einmaligen Signalton zu achten.
Beweiswürdigung:
Dass der Bf. zur Tatzeit am festgestellten Ort als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-1, Gesamtgewicht 18.000 kg (Zulassungsbesitzer C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse), ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, unterwegs war, obwohl er das mautpflichtige Straßennetz benützte, ergibt sich aus den Aktenunterlagen der Behörde und der von der ASFINAG zur Verfügung gestellten Dokumentation (Fotos); auch wurde dies vom Bf. nicht bestritten.
Die Feststellungen zu der am 1.9.2021, zwischen 15:12 und 15:17 Uhr vom Mautaufsichtsorgan der ASFINAG durchgeführten Kontrolle und dem Ergebnis, wonach die verfahrensgegenständliche GO-Box einen technischen Defekt aufwies, ergeben sich aus den Ermittlungsergebnissen im Verfahren zur GZ.: VGW-031/…/…/2022, wonach die verfahrensgegenständliche GO-Box bei der durchgeführten Kontrolle kein leuchtendes LED aufwies und sind im Übrigen ebenfalls nicht bestritten.
Die Feststellungen, wonach es der Bf. aus Nachlässigkeit unterlassen hat, sich vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die technische Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken der Bedientaste zu vergewissern bzw. bei Durchfahren des Mautbalkens bei den jeweiligen Fahrten auf einen einmaligen Signalton zu achten, ergeben sich aus folgenden Beweisergebnissen und darauf gründenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Der Bf. brachte zwar in seiner Beschwerde vor, er hätte beim Durchfahren des Mautbalkens einen einmaligen Piepston wahrgenommen. Der Bf. hinterließ aber in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 5.10.2022 im direkten persönlichen Kontakt, hinsichtlich seines Vorbringens, er hätte beim Durchfahren des Mautbalkens einen Signalton gehört, keineswegs einen glaubwürdigen Eindruck. In der mündlichen Verhandlung vom 5.10.2022 gab der Bf. bei der Befragung, ob er beim Durchfahren des Mautbogens einen Signalton gehört hätte, zunächst zweimal an, dass er keinen Pieps gehört hätte. Erst bei nochmaliger, dritter (!) Befragung gab der Bf. an, dass er ein Piepsen gehört hätte. Angesichts der Tatsache, dass der Bf. unter Beiziehung einer Dolmetscherin befragt wurde, kann ein Missverständnis ausgeschlossen werden. Es wurde ausdrücklich nach dem Auffahren auf die A4 gefragt. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb es bei dieser einfachen Frage zu einer Verwechslung mit der S1 gekommen sein soll. Es wird also das erst nach mehrmaligen Nachfragen erstattete Vorbringen des Bf., er hätte beim Durchfahren des Mautbalkens einen einmaligen Signalton gehört, als Schutzbehauptung gewertet.
Wenn der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. auf das von der ASFINAG übermittelte Gutachten „Ablauf der Mautabbuchung und Signalisierung der Fahrzeuggeräte“ des externen Gutachters E. AG vom 21.01.2021, auf Seite 6 zu den Punkt „mögliche Fehlerquelle Fahrzeuggerät“ verweist so ist folgendes auszuführen:
In dem von der ASFINAG übermittelten Gutachten „Ablauf der Mautabbuchung und Signalisierung der Fahrzeuggeräte“ des externen Gutachters E. AG vom 21.1.2021 wird die Frage, ob und unter welchen Umständen es im GO-Mautsystem möglich ist, dass ein Fahrzeuggerät (= GO-Box) eine erfolgreiche Mauttransaktion an den Fahrer signalisiert, und dennoch keine Mautabbuchung durchgeführt wird, wie folgt beantwortet:
„Ablauf der Mauttransaktion
Unter der Mauttransaktion versteht man den Vorgang, der während der Passage eines Fahrzeugs durch die DSRC1 Kommunikation zwischen Fahrzeuggerät und Mautstation ausgeführt wird. Die Mauttransaktion wird in mehreren, nachfolgend aufgeführten Schritten durchgeführt, in denen die Mautstation den entsprechenden Befehl zur Ausführung an das Fahrzeuggerät sendet:
1. Initialisierung, Aushandeln der zu verwendenden Mauttransaktionsart.
2. Gegenseitige Authentifizierung von Mautstation und Fahrzeuggerät, Auslesen der den Mauttarif bestimmenden Fahrzeugmerkmale und Identifizieren des Fahrzeugs gemäß den Angaben des Fahrzeuggeräts (schlägt die Authentifizierung fehl, wird die Mauttransaktion unmittelbar ohne Signalisierung abgebrochen).
3. Die Mautstation berechnet den geschuldeten Mautbetrag und führt bei einer erfolgreichen Mauttransaktion die Mautabbuchung vor.
4. Übermittlung des Resultats der Mauttransaktion zur Signalisierung an das Fahrzeuggerät.
5. Beendigung der Mauttransaktion.
Bei einer nicht erfolgreichen Mauttransaktion in Schritt 3 wird keine Mautabbuchung durchgeführt. Handelst es sich um eine Kontrollstation, wird ein entsprechender Kontrolldatensatz angelegt. In diesem Fall wird in Schritt 4 der Befehl für die Signalisierung einer nicht erfolgreichen Mauttransaktion an das Fahrzeuggerät übermittelt. Um das untersuchte Fehlverhalten zu erzeugen, müsste also der Befehl- der Kontrollstation zur Signalisierung oder die Ausführung der Signalisierung durch das Fahrzeuggerät in Schritt 4 fehlerhaft sein.
Mögliche Fehlerquellen
Aufgrund der technischen Komplexität kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass bei einem die DSRC Kommunikation betreffenden Defekt auf Seite der Kontrollstation oder des Fahrzeuggerätes eine korrekte Mauttransaktion zustande kommt, welche zu einer falschen Interpretation des Signalisierungsbefehls führen könnte. […]
[…]
Im Rahmen der Zulassungstests wird das systemkonforme und fehlerfreie Verhalten der Fahrzeuggeräte-Typen überprüft. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass während der Nutzungsdauer Defekte bei einzelnen Fahrzeuggeräten auftreten. Die Verwendung eines defekten Fahrzeuggerätes sollte eigentlich durch die in der Mautordnung [2] vorgeschriebenen Funktionstests seitens des Nutzers verhindert werden. Ein möglicher Defekt des Fahrzeuggerätes bezüglich der akustischen Signalisierung ist zudem mit Sicherheit kein einmaliges, sich selbst heilendes Fehlverhalten. Ein diesbezüglicher Defekt führt normalerweise zum kompletten Ausfall der akustischen Signalisierung.
Beurteilung
Aufgrund der für dieses Gutachten durchgeführten Analysen, der vom Systemlieferanten beantworteten Fragen, sowie seiner Systemkenntnisse und Erfahrungen kommt der Gutachter zum Schluss, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeuggerät eine erfolgreiche Mauttransaktion an den Fahrer signalisiert und dennoch keine Mautabbuchung durchgeführt wird. […]“
Das Gutachten kann also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass ein Fahrzeuggerät eine erfolgreiche Mauttransaktion an den Fahrer signalisiert und dennoch keine Mautabbuchung durchgeführt wird.
Außerdem ist auf das Gutachten der MA 46 hinzuweisen:
Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien im Verfahren zu VGW- 031/…/…/2022, erstattete die MA 46 zu den Fragen des Verwaltungsgerichts Wien, 1) ob die beschwerdegegenständliche GO-Box funktionstüchtig war, 2) ob es technisch möglich ist, dass trotz Aufleuchtens der Leuchtanzeige im Zuge der Statusabfrage vor Fahrtantritt und trotz Ertönens eines akustischen Signaltons während der Fahrt eine Abbuchung nicht stattfindet, 3) ob die Batterie der gegenständlichen GO-Box leer ist/war, 4) ob es möglich ist, dass ein falscher akustischer Signalton, etwa lediglich einer statt vier Signaltönen ertönt, 5) ob der Teil der GO-Box, der das Signal erzeugt, funktionstüchtig war,
folgendes Gutachten:
„BEFUND
Die GO-Box ist ein elektronisches Gerät zur Mautentrichtung, das mittels Mikrowellentechnik mit den Mautportalen kommuniziert. Die Verwendung der GO-Box ist in Österreich für alle Kraftfahrzeuge über 3500 kg höchst zulässigem Gesamtgewicht vorgeschrieben. Der zu zahlende Tarif hängt von der gefahrenen Strecke, der Anzahl der Achsen, der Tageszeit und dem Emissionsausstoß des jeweiligen Fahrzeuges ab. Die Bezahlung erfolgt entweder im Vorhinein (Pre-Pay) oder im Nachhinein (Post-Pay). Beim Pre-Pay-Verfahren wird ein vorab bezahltes Guthaben auf der GO-Box gespeichert, welches in der Folge laufend, unmittelbar nach Durchfahren eines Mautportals um den zu zahlenden Tarif reduziert wird. Beim Post-Pay-Verfahren wird der zu zahlende Tarif zu einem späteren Zeitpunkt mit der ASFINAG abgerechnet.
Technisch ist die GO-Box mit 2 Leuchtanzeigen, einem Taster und einem Lautsprecher ausgestattet. Damit kann man sich die Funktionstüchtigkeit anzeigen lassen oder die Einstellung der Achsenzahl kontrollieren bzw. ändern. Über den Taster kann man den technischen Status der GO-Box prüfen und die Achsenzahl ändern. An der Leuchtanzeige der Achsen erkennt man bei kurzzeitiger Betätigung des Tasters die aktuell eingestellte Achsenzahl und kann diese falls nicht korrekt durch längere Betätigung des Tasters entsprechend einstellen. Die Statusanzeige zeigt bei Betätigung des Tasters den technischen Status der GO-Box an. Über den Lautsprecher wird der Fahrer beim Durchfahren der Mautportale über Transaktionen zwischen der GO-Box und Mautportal informiert.
[…]
SCHLUSSFOLGERUNG
Vor Fahrtantritt hat der Fahrer eines Kraftfahrzeuges über 3500 kg höchst zulässigem Gesamtgewicht durch kurzzeitiges Drücken des Tasters die eingestellte Achsenzahl sowie den Status der GO-Box zu kontrollieren. Blinkt dabei die Status-Anzeige einmal grün ist die GO-Box technisch ok. Überdies ist der Verweis in der Beschwerde auf die Erinnerung des Beschwerdeführers, dass die GO-Box immer wieder beim Durchfahren eines Mautbalkens gepiepst hat, ein weiteres Indiz dafür, dass die GO-Box funktionstüchtig war. Dass trotz einer Statusabfrage mit positivem Ergebnis und einem wiederholt einmaligen Piepsen beim Durchfahren der Mautportale keine Abbuchung stattfindet, ist aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.
Der aktuelle Zustand der verfahrensgegenständlichen GO-Box lässt auf eine leere Batterie schließen, da bei Betätigung des Tasters die Leuchtanzeigen nicht mehr funktionieren. Eine einmal grün blinkende Status-Anzeige im Zuge der Kontrolle vor Fahrtantritt sowie ein wiederholtes Wahrnehmen des Piepsens beim Durchfahren der Mautportale zum Zeitpunkt der Übertretungen schließen eine leere Batterie der GO-Box aus.
Ein einmaliges Kommunikationsproblem zwischen einem einzelnen Mautportal und der GO-Box ist mir zwar aus der Praxis auch nicht bekannt, technisch jedoch vorstellbar. Eine ausschließliche Fehlfunktion, wie etwa ein einmaliges Piepsen statt viermal und das über mehrere Tage und trotz erfolgter positiver Statusabfrage kann aus technischer Sicht ausgeschlossen werden.
[…]“
Laut Gutachten kann eine ausschließliche Fehlfunktion, wie etwa ein einmaliges Piepsen statt viermal und das über mehrere Tage und trotz erfolgter positiver Statusabfrage aus technischer Sicht ausgeschlossen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002 (§ 6 und § 8 idF BGBl. I Nr. 82/2007; § 7 und § 20 idF BGBl. I Nr. 155/2021), lauten auszugsweise:
„Mautpflicht
§ 6. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
Mautentrichtung
§ 7. (1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.
[…]
Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber
§ 8. […]
(2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.
[…]
Mautprellerei
§ 20. […]
(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
[…]“
Die gegenständlich relevanten Mautordnungen der ASFINAG (Version 62, gültig ab 1. Jänner bis 31. August 2021; Version 63, gültig ab 1. September bis 18. Oktober 2021), genehmigt gemäß § 14 Abs. 2 BStMG durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, bestimmten jeweils Folgendes:
„8.2.4.Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der GO-Box
8.2.4.1. Verhaltenspflichten der Kraftfahrzeuglenker
Kraftfahrzeuglenker haben sich gemäß § 8 Abs. 2 BStMG vor, während und nach jeder Fahrt auf mautpflichtigen Strecken von der technischen Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen, etwaige Funktionsstörungen umgehend zu melden, die Anzahl der Achsen auf der GO-Box einzustellen sowie jene Nachweise gemäß Punkt 5.2.3 mitzuführen, die eine Überprüfung der Zuordnung einer EURO-Emissionsklasse zu einer Tarifgruppe erlauben. Die Verhaltenspflichten des Kraftfahrzeuglenkers umfassen generell auch die Verpflichtung, sich mit der Bedeutung der unterschiedlichen Signaltöne der GO-Box gemäß Punkt 8.2.4.3. vertraut zu machen und das im Einzelnen in den nachfolgende Punkten 8.2.4.2 bis 8.2.4.4 festgelegte Verhalten zu setzen. Weiters sollten sie eine Abschirmverpackung im mautpflichtigen Kraftfahrzeug mitführen (siehe Punkt 3.3.3)
Der Kraftfahrzeuglenker ist verpflichtet, die im Zuge der Deklaration der EURO-Emissionsklasse gemäß Punkt 5.2 übergebene Fahrzeugdeklaration zu prüfen und im Kraftfahrzeug mitzuführen. Im Falle des Verlustes oder Beschädigung der Fahrzeugdeklaration ist ein Nachdruck an jeder GO VERTRIEBSSTELLE oder zentral via SelfCare Portal vorzunehmen. Im Falle von Datenänderungen, die insbesondere das Kraftfahrzeugkennzeichen, die hinterlegte EURO-Emissionsklasse oder die GO-Box Identifikationsnummer betreffen, ist eine neue Fahrzeugdeklaration an der GO VERTRIEBSSTELLE ausstellen zu lassen, die alte Fahrzeugdeklaration verliert damit ihre Gültigkeit. Die dabei einzuhaltende Vorgehensweise ist in Punkt 5.6.2 geregelt.
Vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes hat sich der Kraftfahrzeuglenker über die technische Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Die Statusabfrage dient ausschließlich der Überprüfung der technischen Funktionstüchtigkeit der GO-Box. Mittels der Leuchtanzeige im Zuge der Statusabfrage wird der Kraftfahrzeuglenker jedoch nicht über einen etwaig bestehenden Sperrgrund der GO-Box informiert, zumal die Entrichtung bzw. Nichtentrichtung der Maut dem Kraftfahrzeuglenker ausschließlich durch die unterschiedlichen Signaltöne der GO-Box zur Kenntnis gebracht werden (zur Bedeutung der Signaltöne und den in diesem Zusammenhang zu setzenden Verhalten des Kraftfahrzeuglenkers siehe Punkt 8.2.4.3). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.
Blinken sowohl die Leuchtanzeige "Statusabfrage" als auch die Leuchtanzeige "Achsanzahl" einmal kurz „grün“, so bedeutet dies, dass die technische Funktionstüchtigkeit grundsätzlich gegeben ist.
Blinken die Leuchtanzeige "Statusabfrage" zweimal kurz "rot" und die Leuchtanzeige "Achsanzahl" zweimal kurz „grün“, so bedeutet dies, dass die technische Funktionstüchtigkeit grundsätzlich vorliegt. Zusätzlich informiert diese Leuchtanzeige darüber, dass das Mautguthaben im Pre-Pay-Verfahren unter den fix eingestellten Grenzwert (EUR 30,00) gefallen ist. Der Kraftfahrzeuglenker hat im eigenen Ermessen und in eigener Verantwortung für ein rechtzeitiges Wiederaufladen des Mautguthabens zu sorgen.
Blinkt die Leuchtanzeige "Statusabfrage" viermal kurz „rot“, so bedeutet dies, dass keine Mautabbuchung möglich ist. Der Kraftfahrzeuglenker hat in diesem Fall umgehend die nächstgelegene GO VERTRIEBSSTELLE aufzusuchen oder von seiner Absicht, das mautpflichtige Straßennetz zu befahren, Abstand zu nehmen.
Blinkt die Leuchtanzeige "Statusabfrage" und die Leuchtanzeige "Achsanzahl" nicht (kein Blinken), so bedeutet dies, dass die GO-Box nicht funktionsfähig ist. Der Kraftfahrzeuglenker hat in diesem Fall umgehend die nächstgelegene GO VERTRIEBSSTELLE aufzusuchen und vor der Weiterfahrt sein Kraftfahrzeug mit einer neuen funktionsfähigen GO-Box auszustatten (zum Austausch siehe Punkt 5.7.2).
Vor Fahrtantritt hat der Kraftfahrzeuglenker darüber hinaus anhand der Fahrzeugdeklaration zu prüfen, ob
das am Kraftfahrzeug angebrachte Kraftfahrzeugkennzeichen mit dem auf der Fahrzeugdeklaration angeführten behördlichen Kraftfahrzeugkennzeichen übereinstimmt sowie
die GO-Box Identifikationsnummer der mitgeführten GO-Box mit der auf der Fahrzeugdeklaration angeführten GO-Box Identifikationsnummer übereinstimmt.
Im Falle der Nichtübereinstimmung der geprüften Daten hat der Kraftfahrzeuglenker die nächste GO VERTRIEBSSTELLE aufzusuchen und auf der mitgeführten GO-Box eine entsprechende Datenänderung gemäß Punkt 5.6.2 zu veranlassen. Für die Benutzung der mautpflichtigen Strecken bis zur GO VERTRIEBSSTELLE ist der angefallene geschuldete Differenzbetrag gemäß Punkt 7 nachzuzahlen. Im Falle der Missachtung dieser Verpflichtung kann der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht werden.
Während der Fahrt auf dem mautpflichtigen Straßennetz ist die GO-Box ordnungsgemäß und dauerhaft an der Windschutzscheibe gemäß Punkt 8.1 anzubringen. Damit eine ordnungsgemäße Mautabbuchung erfolgen kann, hat der Kraftfahrzeuglenker in Entsprechung des § 102 KFG sicherzustellen, dass während der Fahrt das behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges dauerhaft vollständig sichtbar und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung unlesbar ist. Dem Kraftfahrzeuglenker werden bei Durchfahren jeder Mautabbuchungsstelle akustische Signale zur Kenntnis gebracht, wobei zwischen informativen und zu beachtenden Signalen zu unterscheiden ist.
8.2.4.3. 1 Folgende Signale gelten als Information für den jeweiligen Kraftfahrzeuglenker
Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie und der in der GO-Box gespeicherten EURO-Emissionsklasse bestätigt.
Zwei kurze Signaltöne: Die Mautentrichtung wird zwar auf Basis der eingestellten Kategorie und der in der GO-Box gespeicherten EURO-Emissionsklasse bestätigt, dessen ungeachtet ist es jedoch notwendig, unverzüglich die nächst mögliche GO VERTRIEBSSTELLE aufzusuchen.
Das Nichtbeachten dieser Aufforderung kann automatisch zu einer GO-Box Sperre führen (siehe Punkt 8.2.4.3.2). Dieses Informationssignal ertönt daher insbesondere in folgenden Fällen:
-das Mautguthaben (nur im Pre-Pay Verfahren) ist unter den Grenzwert in Höhe EUR 30,00 gefallen (der Kunde hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen),
-das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay Verfahren),
-die Gültigkeitsdauer der GO-Box läuft innerhalb der nächsten zwei Monate ab,
-es ist eine Änderung der auf der GO Box gespeicherten Daten erforderlich,
-der Kunde wird zum Austausch der GO-Box oder - zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Anbringung der GO-Box aufgefordert.
8.2.4.3. 2 Vom Kraftfahrzeuglenker zu beachtendes akustisches Signal
Vier kurze Signaltöne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden.
Dieses Signal ertönt daher insbesondere in folgenden Fällen:
vom Kunden wurden die Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet,
die GO-Box wurde aufgrund Rückrufes zum Austausch gesperrt,
bei technischen Mängeln bzw. festgestellten Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung oder
bei Hinterlegung der falschen EURO-Emissionsklasse.
In diesem Fall hat der Kraftfahrzeuglenker seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls wird der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht.
Wenn kein Signalton erfolgt, hat keine Mautentrichtung stattgefunden. Es besteht keine Verpflichtung zur Nachzahlung der Maut im Sinne des Punktes 7.1, dies jedoch ausnahmslos nur unter Einhaltung aller nachfolgenden Bedingungen:
Die GO-Box ist im Sinne von Punkt 8.1 ordnungsgemäß montiert.
Im Zeitpunkt des Durchfahrens einer Mautabbuchungsstelle war für die GO-Box im Post-Pay Verfahren ein gültiges Zahlungsmittel hinterlegt bzw. im Pre-Pay Verfahren war die GO-Box mit einem ausreichenden Mautguthaben aufgeladen.
Die Funktionsfähigkeit der GO-Box wurde im Sinne von Punkt 8.2.4.2 sowie Punkt 8.2.4.4 überprüft.
Die Kategorie des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges ist im Sinne von Punkt 8.2.2 auf der GO-Box ordnungsgemäß eingestellt.
Das Kraftfahrzeugkennzeichen des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges wurde im Sinne von Punkt 5.6 korrekt zum System angemeldet.
Werden diese Bedingungen nicht alle gemeinsam erfüllt, besteht die Verpflichtung zur Nachzahlung der Maut im Sinne von Punkt 7.1. Zur Verifizierung der akustischen Anzeige kann die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut an jeder GO VERTRIEBSSTELLE überprüft werden. Kraftfahrzeuglenker mit einer Hörbeeinträchtigung sind von den Mitwirkungspflichten nicht befreit. Sie sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut an den obgenannten GO VERTRIEBSSTELLEN zu überprüfen (siehe auch Punkt 8.2.4.4). Der Kunde hat auch die Möglichkeit, sich zuerst an das ASFINAG SERVICE CENTER (siehe auch Punkt 5.3) zu wenden, um dort über die Funktionstüchtigkeit der Mautanlage informiert zu werden.
Nach der Fahrt auf mautpflichtigen Strecken hat der Kraftfahrzeuglenker neuerlich die technische Funktionsfähigkeit der GO-Box zu überprüfen und bei nicht mehr gegebener Funktionsfähigkeit der GO-Box (analog den Bestimmungen in Punkt 8.2.4.2) gegebenenfalls einen offenen Mautbetrag mittels Nachzahlung gemäß Punkt 7.1 zu begleichen. Ansonsten wird der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht.“
Der Bf. hat zu dem im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Zeitpunkt und an dem angegebenen Ort das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1, Gesamtgewicht 18.000 kg (Zulassungsbesitzer C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse), gelenkt, ohne dabei die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, obwohl er das mautpflichtige Straßennetz benützte.
Der Bf. hat dadurch jeweils den objektiven Tatbestand des § 20 Abs. 2 BStMG erfüllt.
Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 8 Abs. 2 BStMG zu verweisen, wonach der Lenker verpflichtet ist, sich regelmäßig von der Funktionsfähigkeit des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut, also der GO-Box, zu überzeugen. Dazu gehört einerseits die Funktionskontrolle vor Fahrtantritt, wozu die entsprechenden LEDs vorgesehen sind. Während der Fahrt hat dies durch Achten auf die ordnungsgemäße Abbuchung hinsichtlich des Wahrnehmens der akustischen Signale zu geschehen. Eine derartige Beobachtung ist jedem Fahrzeuglenker zweifellos auch neben der Beobachtung des Verkehrs und der Einhaltung der Verkehrsvorschriften zumutbar, auch zumal der Besonderheiten der Verkehrsverhältnisse auf Autobahnen, wo nicht mit Quer- oder Gegenverkehr, unübersichtlichen engen Straßenstellen, Fußgängern, Radfahrern, besonderen Gegebenheiten des Ortsgebietes etc. zu rechnen ist. Dass in dem konkreten Fall eine besondere Situation vorgelegen hätte, die die Aufmerksamkeit des Lenkers so in Anspruch genommen hätte, dass ausnahmsweise eine Kontrolle nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, vermochte der Bf. nicht darzutun.
Im Übrigen ist auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Bf. nicht gelungen. Die bloße Behauptung eines technischen Defekts, für deren theoretische Eintrittsmöglichkeit nicht einmal ansatzweise ein Anhaltspunkt vorliegt, ist nicht geeignet, das fehlende Verschulden darzutun. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht Wien auf Grund der Beweisergebnisse davon aus, dass der Bf. aus Nachlässigkeit nicht auf die ordnungsgemäße Funktion der GO-Box geachtet hat, sodass ihm – zumindest – Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist gegenständlich sehr hoch, soll doch die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut gewährleistet werden. Dass die Übertretung des BStMG einen nicht unwesentlichen Unrechtsgehalt in sich birgt, kommt schon dadurch zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber eben für derartige Übertretungen eine Mindeststrafe von 300,00 Euro vorgesehen hat. Die Verwendung einer defekten GO-Box, die zur Nichtentrichtung der Maut führt, beeinträchtigt das geschützte Rechtsgut massiv.
Die belangte Behörde berücksichtigte bereits den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Jedoch ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hervorgekommen, dass der Bf. über unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügt, weshalb die verhängte Geldstrafe vom Verwaltungsgericht Wien auf 300,00 Euro reduziert werden konnte.
Eine weitergehende Herabsetzung der verhängten Geldstrafe scheidet aus, weil bereits die Mindeststrafe verhängt wurde und die Voraussetzungen des § 20 VStG gegenständlich nicht vorliegen, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe gegenständlich nicht beträchtlich überwiegen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Bf. gering waren. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn – unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) – das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 23.6.2010, 2009/06/0129). Da weder die Bedeutung des Rechtsgutes noch das Verschulden als geringfügig zu beurteilen sind, kann keine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz iVm Z 4 VStG ausgesprochen werden.
Da die über den Bf. verhängte Geldstrafe nur aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse reduziert wurden, war die Ersatzfreiheitsstrafe nicht herabzusetzen.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Strafbemessungskriterien und des gesetzlichen Strafsatzes erscheint die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe ausreichend, um den Bf. künftig von Verwaltungsstraftaten gleicher Art wirksam abzuhalten.
Die Spruchkorrektur betrifft die Angabe der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften, wobei fallbezogen mit der Angabe der letzten Novellierung der angewendeten Paragraphen vor dem Tatzeitpunkt das Auslangen gefunden werden kann (VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).
Gleichzeitig ist mit der Strafherabsetzung auch der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens gemäß § 64 VStG neu zu bemessen.
Ein Ratengesuch wäre bei der belangten Behörde zu stellen.
Die Kostenentscheidung für das verwaltungsgerichtliche Strafverfahren gründet auf § 52 Abs. 8 VwGVG.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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