projekte
VGW-001/102/11009/2022•LVwG W VGW-001/102/11009/2022
VGW-001/102/11009/2022Landesverwaltungsgericht05.10.2022
Beschlagnahme; Verfall; Verdacht; Arzneiwaren; Einfuhr
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Kratschmayr über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 04.08.2022, Zl. MBA/…/2022, mit welchem auf Grundlage des § 39 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm. § 19 Abs. 2 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG) die Beschlagnahme von Arzneiwaren (100g Pepcid Complete Tabletten) ausgesprochen wurde
zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches (im Folgenden: belangte Behörde), vom 04.08.2022, Zl. MBA/…/2022 wurde zur Sicherung des Verfalls gemäß § 39 Abs. 1 VStG iVm § 19 Abs. 2 AWEG zwei Dosen á 50 Stück Pepcid Complete Tabletten (Famotidin 10mg), 100 Gramm, KN-Code 30049000 beschlagnahmt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass ihm aufgrund seines Zwerchfelldurchbruches und seines Refluxes die Einnahme des Medikamentes vorgeschlagen worden sei. Diese seien in Österreich jedoch nicht erhältlich, weshalb er die Tabletten bereits im Sommer 2020 im Internet bestellt habe. Damals sei keine Einfuhrgenehmigung, sondern nur Zollgebühr verlangt worden. Nach dem Verbrauch habe er die Tabletten wieder bestellt. Es könne sich bei der vorgeworfenen Übertretung nur um einen Rechtsirrtum handeln und liege damit ein Schuldausschließungsgrund vor, da er in der Vergangenheit ohne Probleme die Medikamente nach Österreich einführen hätte können.
3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vor.
II.Feststellungen
Der Beschwerdeführer bestellte im Rahmen des Fernabsatzes mit der Empfängeradresse Wien, C. zwei Dosen á 50 Stück Pepcid Complete Tabletten (Famotidin 10mg), 100 Gramm, KN-Code 30049000, welche durch den Versender D. LLC, E.- Street, F., New Jersey, USA, im Flugverkehr durch die österreichische Post AG am 03.05.2022 ohne Einfuhrbescheinigung in das Bundesgebiet eingeführt und mit Bescheid des österreichischen Zollamtes vom 15.7.2022 beschlagnahmt wurden, da es sich um Arzneiwaren handelt, die unter die Position 3004 der kombinierten Nomenklatur der EU fallen.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf den gesamten Akteninhalt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit kein Zweifel besteht.
IV.Rechtliche Beurteilung
1. Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach § 27 VwGVG. Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht einzig über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von oben genannten Gegenständen mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.8.2022 abzusprechen, während das dahinterstehende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach dem AWEG 2010 – soweit ersichtlich – noch keiner verfahrensbeendenden Erledigung zugeführt wurde.
2. § 39 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 39 (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig sicherstellen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(…)
(6) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“
3. Die hier relevanten Bestimmungen des AWEG 2010, BGBl. I Nr. 79/2010 idF BGBl. I Nr. 163/2015 lauten auszugsweise wie folgt:
„Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.
[...]
Befugnisse der Organe der Zollverwaltung
§ 19. (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.
[...]
Strafbestimmungen
§ 21. (1) Wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“
Voraussetzung für die Beschlagnahme von Gegenständen nach § 39 Abs. 1 VStG ist zum einen der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, zum anderen die Androhung des Verfalls von Gegenständen als Strafe für diese Übertretung. Zudem muss eine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten sein (vgl. VwGH 21.4.1971, 1139/70; 25.5.1983, 83/01/0103; 21.6.1989, 89/03/0172; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 39 Rz 4).
Hiezu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme für diese ausreicht. Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Die Übertretung muss nicht erwiesen sein, zumal in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ra 2015/04/0032, mwN). Dieser Verdacht muss - im Fall der Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid - im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über diese Beschwerde vorliegen (vgl. etwa VwGH 24.9.2020, Ra 2020/17/0082, mwN).
Im vorliegenden Fall liegt ein ausreichend substantiierter Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer gegen die Bestimmungen des AWEG verstoßen hat. Bei der Lieferung der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel handelt es sich um Waren der Position 30049 (Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf) im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs. 1 lit. c AWEG 2010. Die bei ihrer Einfuhr in das österreichische Bundesgebiet beschlagnahmten, von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes kommenden Arzneimittel, waren an den Beschwerdeführer adressiert und war jenem keine Einfuhrbescheinigung für diese Mittel ausgestellt worden.
Weiters ist festzustellen, dass in § 21 Abs. 3 AWEG 2010 der Verfall von Gegenständen explizit als Strafe für eine Übertretung des § 3 iVm § 21 Abs. 1 Z 1 leg. cit. angedroht wird, sofern die Tat vorsätzlich begangen wurde. Im Sinne des § 5 Abs. 1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Für die Verwirklichung eines Vorsatzdeliktes genügt, wenn – wie hier – von Gesetzes wegen nicht anders bestimmt, bereits „dolus eventualis“ (vgl. etwa VwGH 18.11.2004, 2002/07/0083), d.h. der Täter hält es ernstlich für möglich, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, und findet sich damit ab.
Im vorliegenden Fall ist von einem Verdacht zumindest bedingt vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers auszugehen, da der Beschwerdeführer gerade aus dem – vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten - Umstand, dass das besagte Arzneimittel in Österreich nicht im Wege der ärztlichen Verschreibung bzw. in Apotheken erhältlich ist, sondern lediglich im Fernabsatz importiert werden kann, Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Vorgehens hätte haben müssen. Vor diesem Hintergrund liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme des Vorliegens einer vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretung vor, zumal im Zeitpunkt des Ausspruches der Beschlagnahme noch nicht nachgewiesen sein muss, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung begangen hat. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers enthält kein Vorbringen, welches einen solchen Verdacht in Zweifel ziehen würde, da eine bloße "Nichtbeanstandung" rechtswidrigen Handelns noch keine Verwaltungsübung darstellt, auf die der Betroffene vertrauen darf und begründet keinen entschuldigenden Rechtsirrtum (vgl. VwGH 9.2.2021, Ra 2020/02/0219; VwGH 4.3.2020, Ro 2019/02/0018; VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0933; VwGH 20.4.1995, 94/09/0377 und 0378; VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Judikatur des VwGH zum Bezug von Arzneiwaren durch Privatpersonen im Fernabsatz hingewiesen, wonach ein Verhalten, dass sowohl § 3 Abs. 1, als auch § 17 Abs. 1 AWEG 2010 verwirklicht nach § 21 Abs. 1 Z 1 AWEG 2010 strafbar ist (VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).
Schließlich war die Beschlagnahme im konkreten Fall aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien zur Sicherung der Strafe des Verfalls auch geboten, da andernfalls eine – hier offenbar beabsichtigte – Konsumation der beschlagnahmten Arzneimittel durch den Beschwerdeführer nicht auszuschließen war und in diesem Fall die mit Verfall bedrohten Gegenstände der Strafbehörde jedenfalls entzogen würden.
Somit werden alle für den Ausspruch einer Beschlagnahme erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und erfolgte die konkrete Beschlagnahme daher rechtmäßig. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (vgl. VwGH 24.02.2012, 2009/02/0337; 30.06.1999, 98/04/0167; 24.02.2012, 2009/02/0337 sowie Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 825) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0021). Zudem ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall unstrittig und war vor dem Hintergrund einer einschlägigen ständigen Judikatur bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu lösen, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).
Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Bescheides auf sein Recht hingewiesen, in der Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung zu beantragen; ein solcher Antrag erfolgte nicht.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.