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VGW-131/047/652/2022•LVwG W VGW-131/047/652/2022
VGW-131/047/652/2022Landesverwaltungsgericht04.10.2022
Lenkberechtigung; ausländische Lenkberechtigung; Nicht-EWR-Führerschein; Nachweis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Martschin über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 26.12.2021 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 15.12.2021, Zl. …, betreffend ein Verfahren nach dem FSG, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2021 wurde der Antrag des Rechtsmittelwerbers vom 19.9.2019 auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf Grund einer ihm in einem Nicht-EWR-Staat, nämlich in der Arabischen Republik Syrien, erteilten Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle setze den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung sei, könne ihm gemäß § 23 Abs. 3 FSG die Lenkberechtigung erteilt werden. Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang sei regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis könne aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet sei, die Überzeugung bei der Behörde vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Authentizität des im Austauschverfahren vorgelegten syrischen Führerscheines habe nach einer kriminaltechnischen Untersuchung aufgrund erheblichen Materialverlusts nicht abschließend beurteilt werden können. Auffällig sei jedoch, dass der vorliegende Führerschein zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr gültig gewesen sei. Im Zuge des Beglaubigungsverfahrens sei durch die Österreichische Botschaft Damaskus mitgeteilt worden, dass der Führerschein durch Abheben der Foliensicherung Verfälschungsmerkmale aufweise. In Entsprechung der Judikatur des VwGH sei dem Antragsteller daher die Möglichkeit eingeräumt worden, innerhalb einer Frist von acht Wochen andere geeignete Unterlagen vorzulegen, die geeignet wären, die Behörde vom eingangs erwähnten Nachweis zu überzeugen. Da im Rahmen dieser Mitwirkungsobliegenheit die entsprechenden Unterlagen nicht beigebracht worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass es dem Antragsteller auch nicht möglich sei, einen Nachweis über eine austauschfähige Nicht-EWR-Lenk-berechtigung vorzuweisen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet der Rechtsmittelwerber ein, dass sein Führerschein nicht gefälscht sei. Als Beweis lege er den Antrag betreffend die Erteilung einer Kopie des Führscheins vom 20.10.2021 vor. Im zweiten Absatz dieses Antrages würden seine Führerscheindaten stehen und sei dieser Bereich im Antrag von der Behörde ausgefüllt und mit Stempel bestätigt worden.
Das erkennende Gericht führte in dieser Rechtssache am 18.3.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, anlässlich welcher der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers gehört wurde. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Mit der Eingabe vom 29.3.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des § 23 Abs. 3 und 3a FSG lauten wie folgt:
„(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
(3a) Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.“
Fest steht, dass der Beschwerdeführer, ein am … geborener syrischer Staatsangehöriger, seit dem Jahr 2014 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Am 19.9.2019 stellte er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Austausch seines Nicht-EWR-Führerscheins und Ausfolgung eines österreichischen Führerscheines für die Klassen AM und B (Bl. 1ff Behördenakt). Dabei verwies er begründend darauf, dass er in der Arabischen Republik Syrien im Jahr 1992 eine Lenkberechtigung für diese Klasse erworben habe.
Von der belangten Behörde wurde beim Landeskriminalamt Wien um kriminaltechnischen Untersuchung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheines auf Echtheit bzw. hinsichtlich Verfälschungsmerkmale ersucht (Bl. 12). Im dazu ergangenen Untersuchungsbericht vom 3.3.2020 wird zusammenfassend ausgeführt, dass aufgrund des vorhandenen Materialverlustes das Bild des Führerscheininhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennbar sei, hinsichtlich des Prägesiegelabdruckes keine gesicherten Vergleichsunterlagen vorliegen würden und aufgrund der bekannt gewordenen Situation in Syrien (Entfremdung hoher Stückzahlen von Blankodokumenten) anlässlich einer urkundentechnischen Untersuchung nicht unterschieden werden könne, ob tatsächlich eine autorisierte Ausstellung vorliege oder unter Verwendung entfremdeter Originaldrucksorten und Maschinen eine solche nachträglich produziert worden sei. Es könne daher keine abschließende Beurteilung des vorgelegten Führerscheins erfolgen (Bl. 21ff).
Vom Beschwerdeführer wurde im weiteren Verfahren vor der belangten Behörde der „Antrag zur Erteilung einer Kopie des Führerscheins“ vom 19.5.2020 vorgelegt (vgl. Bl. 29).
Die Österreichische Botschaft Damaskus teilte mit Schreiben vom 14.10.2020 der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, seinen in Syrien ausgestellten Führerschein der Klasse B beglaubigen zu lassen. Im eingeholten Prüfungsbericht werde jedoch festgehalten, dass der gegenständliche Führerschein durch Abheben der Foliensicherung Verfälschungsmerkmale aufweise (Bl. 36-38).
Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.9.2021 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen acht Wochen andere geeignete Unterlagen vorzulegen, die geeignet seien, die Behörde vom Nachweis zu überzeugen (Bl. 46f).
Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge den „Antrag zur Erteilung einer Kopie des Führerscheins“ vom 20.10.2021 vorgelegt (vgl. Bl. 89).
Weiter steht fest, dass die in Rede stehende Lenkberechtigung (insoweit man davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 1992 in Damaskus tatsächlich eine Lenkberechtigung erteilt wurde), ausdrücklich bis zum Jahr 2000 befristet war und vom Beschwerdeführer kein Verlängerungsantrag, welcher mit einer verpflichtenden augenärztlichen Untersuchung verbunden gewesen wäre, gestellt wurde.
Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage sowie die Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung. Aufgrund der kriminaltechnischen Untersuchung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheins konnte nicht abschließend festgestellt werden, ob es sich dabei um ein authentisches Dokument handelt. Der Beschwerdeführer hat selbst im Verfahren angegeben, dass die in Rede stehende syrische Lenkberechtigung nur bis zum Jahr 2000 gültig gewesen sei und er bis dato keinen Verlängerungsantrag gestellt habe.
Die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung gemäß 23 Abs. 3 erster Halbsatz FSG setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm nach dieser Bestimmung die Lenkberechtigung erteilt werden. Wichtigstes Beweismittel für das Bestehen der Lenkberechtigung ist zwar regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (vgl. VwGH 24.7.2013, 2013/11/0089, 24.5.2011, 2011/11/0045, und 20.9.2001, 2000/11/0331).
Vor dem Hintergrund der vorliegenden Beweisergebnisse kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht hat, dass er im Besitz einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung (gewesen) sei. Auch im Rechtsmittelverfahren wurden vom Beschwerdeführer diesbezüglich keine neuen Beweismittel vorgelegt oder namhaft gemacht. Dem von ihm schon im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Führerschein wurde weder vom Landeskriminalamt Wien im Untersuchungsbericht vom 3.3.2020, noch im Prüfbericht der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 8.6.2021 (vgl. Bl. 21ff und Bl. 38) attestiert, dass es sich dabei um eine authentische und echte Urkunde handelt. Vielmehr wird in beiden Berichten abschließend festgehalten, dass aufgrund des schlechten Zustandes des vorliegenden Führerscheins eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist. Auch dem vom Beschwerdeführer schon im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten „Antrag zur Erteilung einer Kopie des Führerscheins“ (Bl. 29, 89) konnte diesbezüglich kein Beweiswert zuerkannt werden, zumal auf diesen Urkunden eine andere Führerscheinnummer angeführt wird, als auf der vorgelegten Übersetzung des Führerscheins (Bl. 3). Auch weisen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Übersetzungen dieses Antrags ein unterschiedliches Datum hinsichtlich des Ablaufes des Führerscheins auf (vgl. Bl. 29, 89). Überdies weist die Übersetzung des Führerscheins ein anderes Ausstellungsdatum als die genannten Anträge auf (vgl. Bl. 3, 29, 89). Letztlich waren auch die vagen und wenig glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerdeverhandlung nicht geeignet, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Besitz der ins Treffen geführten Lenkberechtigung (gewesen) sei.
Im Ergebnis war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen, wurden doch vom Beschwerdeführer im Verfahren lediglich die Anträge vom 19.5.2020 und vom 20.10.2021 zur „Erteilung einer Kopie des Führerscheins“ vorgelegt. Andere geeignete Nachweise, die belegen, dass der Beschwerdeführer über eine syrische Lenkerberechtigung verfügt, wurden von ihm nicht vorgelegt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass als weitere Voraussetzung im Austauschverfahren vom Beschwerdeführer die praktische Fahrprüfung abzulegen wäre (vgl. § 23 Abs. 3 Z. 4 und 5 FSG), da keine Gleichwertigkeit hinsichtlich von in Syrien erteilten Lenkberechtigungen besteht (vgl. § 9 Abs. 1 FSG-DV). Unbestritten ist jedoch aufgrund der vorliegenden, unbedenkliche Aktenlage, dass vom Beschwerdeführer die praktische Fahrprüfung bislang nicht absolviert wurde. Schon aus diesem Grund war der vorliegende Antrag daher abzuweisen.
Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen sollte, dass dieser in Syrien die Lenkberechtigung erworben hat und der ihm erteilte Führerschein im Jahr 2000 abgelaufen ist, so wäre vom Beschwerdeführer jedenfalls die praktische Fahrprüfung abzulegen gewesen, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig sei (dagegen spricht schon der Umstand, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers Voraussetzung für die Verlängerung des Führerscheins eine neuerliche augenärztlichen Untersuchung sei) und jedenfalls keine Gleichwertigkeit hinsichtlich von in Syrien erteilten Lenkberechtigungen besteht (vgl. § 23 Abs. 3a FSG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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