LVwG W VGW-001/042/8466/2022

VGW-001/042/8466/2022Landesverwaltungsgericht02.10.2022

Regest

Arzneiware; Einfuhr; Produkt; pharmazeutisches Erzeugnis; Nahrungsergänzungsmittel

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/042/8466/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.001.042.8466.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Dr. Dipl.-Kfm. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 01.06.2022, Zl. ..., wegen Übertretung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes, zu Recht erkannt:

zu I: (Straferkenntnis)

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

zu II: (Verfallsausspruch)

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Verfallsausspruch ersatzlos behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses lauten wie folgt:

1. Datum/Zeit: 03.05.2022, 10:00 Uhr

Ort: Wien, C.-gasse, ...

Sie haben im Fernabsatz mit der oben als Tatort angegebenen Empfängeradresse und somit vom Inland aus dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 - AWEG 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015 unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit. c AWEG 2010) fallende Arzneiwaren, nämlich:

100 Stück Biovea Melatonin 5mg Tabletten, KN-Code 3004900000

per Fernkommunikationsmittel bestellt, welche von D. E., F., aufgrund der von Ihnen getätigten Bestellung im Postversand - Flugverkehr durch die Österreichische Post AG am 3.05.2022 in das Bundesgebiet (Flughafen Wien Schwechat) verbracht und vom Zollamt Wien, Zollstelle Post in 1230 Wien, Halban-Kurz-Straße 5, entdeckt wurden und haben somit zu verantworten, dass entgegen § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010, wonach die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig ist, wenn vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist, die vorgenannten Arzneiwaren ohne Vorliegen der erforderlichen Meldung somit in das österreichische Bundesgebiet verbracht wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von 1. € 210,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n) Freiheitsstrafe von Gemäß § 21 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 BGBl. I 79/2010 (AWEG 2010)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 21,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens €10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 231,00

II. VERFALL

Die folgenden Gegenstände werden gemäß § 21 Abs. 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl. Nr. 52/1991, jeweils in den geltenden Fassungen, für verfallen erklärt:

100 Stück Biovea Melatonin 5mg Tabletten, KN-Code 3004900000

Begründung

Ad I):

Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG2010), BGBl. I Nr. 79/2010, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015, ist die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

Gemäß § 2 AWEG 2010 bedeutet

1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABI. Nr. L 256 vom 07.09.1987, S 1: [...] c) Waren der Position 3004 [...] Position 3004 der erwähnten Nomenklatur umfassen Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Gemäß § 17 Abs. 1 AWEG 2010 ist der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, verboten.

Gemäß § 4 Abs. 1 AWEG 2010 sind zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung berechtigt:1.öffentliche Apotheken,2.Anstaltsapotheken, und 3.Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind.

Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige des Zollamtes Wien vom 3.05.2022, GZ: ... zur Kenntnis.

In Ihrer Rechtfertigung vom 26.05.2022 brachten Sie Folgendes vor:

„wüsste NICHT, wofür ich mich rechtfertigen soll! Ich habe weder eine Verwaltungsübertretung gemacht noch irgend ein anderes vergehen! wegen ein paar euro(!) wird wertvolle arbeitszeit der beteiligten vergeudet (!) und ein bürger mit anzeigen+strafen "bedroht" - gesundheitsschädigend, das gehört verboten, wo leben wir? irgendetwas scheint nicht zu stimmen in Österreich! über so eine story freut sich vielleicht die ... faschingsgilde und macht einen sketch über "und wieder wiehert der amtsschimmel donnerstark"! sache ist: ich bin leider zz schwer gehbehindert und muss daher alles online - oder wie es amtsdeutsch heisst "per fernkommunikationsmittel" (sehr komisch) bestellen, im konkreten fall geht es um ein paar harmlose pillen - bekommt man in Wien im drogerie- oder lebensmittelsupermarkt. es geht nicht um drogen od. dgl. sondern um eine fast Wertlosigkeit, ähnlich wie aspirin. natürlich habe ich inzwischen dutzende ONLINE bestellungen gemacht - regelmässig - wöchentlich - geht nicht anders - leider - aber wie immer ohne probleme. ist heute bei 100 tausenden üblich.

ich bestellte daher anfang des jahres bei einer österreichischen firma diese tabletten! sie müssten mich schon für total geisteskrank oder dement halten, wenn ich harmlose tabletten um einige euro "in der pampa" bestelle! die zitierte firma kenne ich natürlich nicht und habe auch nichts dort bestellt.nochmals - ich müsste total verblödet sein! habe natürlich nicht den geringsten einfluss darauf, ob eine österreichische firma aus honolulu oder waldviertel liefern lässt!also bitte lassen sie mich endlich mit diesem "zirkus" in ruhe, das ist ja ein treppenwitz der Weltgeschichte - eine mega groteske- müsste man eigentlich dem zuständigen minister

zukommen lassen.“

Hiezu wird seitens der erkennenden Behörde Folgendes erwogen:

Die Bestellung der im Spruch genannten Arzneiwaren wurde von Ihnen nicht bestritten. Eine Einfuhrbescheinigung, welche für die Einfuhr dieser Arzneiwaren notwendig ist, liegt nicht vor. In Zusammenschau dieser Umstände mit den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigelegers ist die Ihnen zu Last gelegte Tat in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Dem Vorbringen Ihrer Unkenntnis der Verbotsbestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 ist entgegenzuhalten, dass die Annahme, dass der Bezug von Arzneiwaren, welche im Inland nur unter Vorlage eines Rezepts, sohin nur nach ärztlicher Begutachtung und nur in dafür vorgesehenen Abgabestellen (Apotheken) erhältlich sind, über den Umweg der Bestellung im Fernabsatz zulässig wäre, bereits der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht und daher nicht nachvollziehbar ist. Darüber hinaus kann sich niemand auf die Unkenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Gesetze berufen.

Für die erkennende Behörde ergibt sich, dass in gegenständlicher Angelegenheit Vorsatz Ihrerseits vorliegt, da die Umstände (die bewusst durchgeführte Bestellung der Arzneiwaren im Internet, um von Arzt und Apotheke unabhängig zu sein) erkennen lassen, dass Sie die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich gehalten haben und sich damit jedenfalls abgefunden haben, ohne sich ausreichend über die Einfuhrvoraussetzungen im Sinne des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 zu informieren.

Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Sinne des § 5 Abs. 1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklich will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (dolus eventualis; Eventualvorsatz).

Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Für die erkennende Behörde ergibt sich, dass in gegenständlicher Angelegenheit Eventualvorsatz Ihrerseits vorliegt, da die Umstände (die durchgeführte Bestellung der Arzneiwaren) erkennen lassen, dass Sie die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbilder ernstlich für möglich gehalten haben, sich mit ihr jedoch abgefunden haben.

Zur Bemessung der Strafhöhe:

Gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 AWEG begeht, wer Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall nicht bloß durchschnittlich. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit von Patientinnen und Konsumentlnnen bei der Einfuhr von Arzneiwaren aus dem Ausland. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich in Verbindung mit dem Verschulden, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering. Vielmehr war im gegenständlichen Fall auf Grund der Anzeigeangaben jedenfalls von dolus eventualis auszugehen.

Da ein hohes Risiko besteht, dass durch den illegalen Bezug von Arzneimitteln, insbesondere im Wege des „Internetversands“ minderwertige, gefälschte oder gesundheitsschädliche Arzneimittel nach Österreich gelangen und ein Schutz der Gesundheit von Patienten und Konsumenten durch sicherere, qualitativ hochwertige und wirksame Arzneimittel nur durch eine effiziente Überwachung der Einfuhr und des Verbringens von Arzneimitteln nach Österreich gewährleistet werden kann, ist eine Bestrafung sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen geboten.

Bei der Strafbemessung wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet, erschwerend war kein Umstand.

Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen.

Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes.

Ad II):

Gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz AWEG können die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt unter anderem im Judikat GZ: 2002/07/0083 fest: Wird kein besonderer Vorsatz gefordert, so genügt für die Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung dolus eventualis.

Aufgrund der gemäß Anzeige des Zollamtes Wien nachweislichen Bestellung steht zweifelsfrei fest, dass Sie die Verwirklichung der Tat für möglich gehalten und in Kauf genommen haben.

Gemäß § 17 Abs. 1 VStG dürfen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

Unter Verweis auf die Begründung ad I) war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:

„s.g.damen/herren

begründung

noch kurz zu meiner person. jahrelange tätigkeit in der pharmazeutischen industrie, registrierter management und marketing consultant und experte für onlinebestellungen. alles, was ich gemacht habe, ist bei einer österreichischen firma ein vegetarisches nahrungsergänzungsmittel zu bestellen, das manin jedem drogeriemarkt oder lebensmittelsupermarkt bekommt, jeder Zusammenhang mit dem arzneimittelgesetz ist weit hergeholt.wo gibt es da ein verschulden, man wird doch als Österreicher in Österreich etwas bestellen dürfen, was soll die kuriose bemerkung " ich habe mit mit der bestellung mit der Verwirklichung gesetzlicher tatbilder abgefiinden". bitte was soll den das heissen. die vegetarischen tabletten sind auch nicht nur über ärztliche Verschreibung zu bekommen, das ist doch absolut unrichtig, ich bestelle genug arzneien in den apotheken. all ihre vorwürfe sind doch krampfhafte versuche, mit irgendwelche Verfehlungen anzudichten, ich bin als begeisterter Österreicher zutiefst erschüttert über das verhalten ... magistratsbeamten, was soll bitte der unfug des vorwurfs ich bestelle online, um eine arztverschreibung zu umgehen, das sind gewaltige vorwürfe, die mich als peniblen experten erschüttern.sie schreiben seitenweise vorwürfe mit hinweisen auf gesetzesübertretungen - absoluter Wahnsinn, wie kommt man als gesetzestreuer, verantwortungsbewusster bürger dazu, sich so etwas bieten zu lassen, ungehorsamkeiten, fahrlässigkeiten, verwaltungsübertetungen etc etc - muss ich mir von ihnen anhören! es ist ehrlich gesagt ungeheuerlich, rufschädigend. Ungerechtigkeiten amtsseitig.wo sind wir. wo leben wir. was sind das für menschen im magistrat. was denken sich beamte, wie kann man solchen anschuldigungen ausgeliefert sein, strafe zahlen zu sollen - völlig grundlos, die firma, bei der ich bestellte, kenne ich seit vielen jahren. prompte lieferung innerhalb von 2 tagen aus österreich/deutschland, keine probleme mit bezahlungen, verlässlicher kundendienst. was wollen sie. meine beurteilung ist kompetent, sorgfältig im vorhinein geprüft. all der zoll mich anrief, wies ich daraufhin, dass es ein irrtum sein muss - ich kenne den absender nicht, nicht den inhalt. der zoll war nur skeptisch über den angegeben bagatellwert - wahrschein dachte man, es geht um drogen. wenn ich die mega seitenlangen amtlichen schreiben überdenke, glaube ich auch, es geht um drogen. wie schon erwähnt, ich berate auch in onlinebestellungsfragen - all ihre vorwürfe finde ich gigantisch deprimierend, ungerecht, bürgerunfreundlichst, nahezu unmenschlich - an den haaren herbeigezogen, zeitstehlend, unnötig, einfach - verzeihen sie den ausdruck - ungeheuerlich und fast menschenverachtend, bitte das verfahren einzustellen“

Aus dem den Beschwerden beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass am 3.5.2022 seitens des Bundesministeriums für Finanzen, Zollamt Wien, gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige erhoben wurde, in welcher ausgeführt wurde, dass dieser der Empfänger des vom Versenderunternehmen „D., E., F., an ihn versendeten Produkts 100 Stk Biovea Melatonin 5 mg Tabletten (KN Code 3004900000) mit dem Gewicht von 30 Gramm sei. Dieses Produkt wurde ohne nähere Begründung dem KN-Code 300490 zugeordnet; woraus jedenfalls zu ersehen ist, dass (auch) das Zollamt dieses Produkt nicht als Arzneimittel i.S.d. EU-rechtlichen Arzneimittelbegriffs eingestuft hat.

Laut Wikipedia liegt F. in den Vereinigten Staaten von Amerika (https://de.wikipedia.org/wiki/F.).

Mit hg Beschluss vom 10.8.2022 wurde die AGES als Amtssachverständige beauftragt, ein Gutachten zu nachfolgenden Fragen zu erstatten:

„1) Hat die Einnahme des gegenständlichen Präparats eine Wirkung auf den menschlichen Körper ?

  1. Bejahendenfalls: Welche konkrete Wirkung hat die Einnahme des gegenständlichen Präparats auf den menschlichen Körper ?

  2. Hat das gegenständliche Präparat (auch) die auf der Verpackung ausgelobte Wirkung ?

  3. Beruht die diese Wirkung auf den Körper auf Grundlage eines oder mehrerer nachfolgender Wirkstoffe:

a) Vitamin oder Vitamine

b) Mineralstoff oder Mineralstoffe

c) essentielle Aminosäure oder essentielle Aminosäuren

d) Fettsäure oder Fettsäuren“

  1. Welche konkrete Wirkung lösen diese obangeführten Wirkstoffe bei deren Einnahme auf den menschlichen Körper aus ?“

Mit Schriftsatz der AGES vom 13.9.2022 wurde nachfolgendes Gutachten erstattet:

„Die folgenden Antworten sind nur unter Berücksichtigung der folgenden Punkte zu verstehen:

Es ist unbekannt, ob die angegebenen Substanzen in der angegebenen Menge tatsächlich in dem in Frage stehenden Produkt enthalten sind. Die Beantwortung geht von der Annahme aus, dass dies tatsächlich der Fall ist.

Es ist unbekannt, ob das in Frage stehende Produkt in einer Qualität und Formulierung vorliegt, die eine Absorption der enthaltenen Substanzen überhaupt zu einem relevanten Teil ermöglicht. Da vor allem eine mögliche Wirksamkeit des Bestandteils „Melatonin“ stark von der Bioverfügbarkeit abhängt und zu dem gegenständlichen Präparat keine klinischen Bioverfügbarkeitsstudien oder auch nur in vitro Experimente (Dissolution Profiles) vorliegen, muss ganz klar festgehalten werden, dass trotz der nachfolgenden Beantwortungen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass das gegenständliche Produkt aufgrund seiner pharmakokinetischen Eigenschaften wirkungslos ist.

Die Verpackung suggeriert, dass es sich um eine Retard Formulierung handelt, da die Bezeichnung „Time Release“ auf der Verpackung abgedruckt wurde. Es ist unklar, ob dies tatsächlich der Fall ist, bzw. durch welche Art von Technologie die verzögerte Freisetzung erfolgen soll. Der Faktor „time release“ kann für die Wirksamkeit des Bestandteils „Melatonin“ entscheidend sein. In der Beantwortung wird davon ausgegangen, dass es sich tatsächlich um eine Retard Formulierung handelt.

Das Produkt listet drei Substanzen (Melatonin, Calcium und Vitamin B6) mit Mengenangaben (Stärken).

Weitere Substanzen werden als „other ingredient“ tituliert, nämlich:

Microcrystalline Cellulose, Vegetable Stearic Acid, Vegetable Magnesium Stearate, Silicon Dioxide, Ethylcellulose Vegetable Coating and Aequeous Coating (Hydroxypropyl Cellulose, Hypromellose, Purified Water, Ethyl-Cellulose, Ammonium Hydroxide, Oleic Acid)

Zu diesen „other ingredients“, die vermutlich als Füllstoffe dienen sollen, ist keine Mengenangabe gelistet, was keine seriöse Einschätzung in Bezug auf die u.a. Fragen zulässt.

Gestellte Fragen:

1)Hat die Einnahme des gegenständlichen Präparates eine Wirkung auf den menschlichen Körper?

Unter Berücksichtigung der o.a. unter Disclaimer gelisteten Punkte ist von einer Wirkung des Präparats auf den menschlichen Körper auszugehen.

2)Bejahendenfalls: Welche konkrete Wirkung hat die Einnahme des gegenständlichen Präparates auf den menschlichen Körper?

Substanz 1, Melatonin

Melatonin ist ein natürlicherweise vorkommendes Hormon, das von der Zirbeldrüse produziert wird und mit dem Serotonin strukturverwandt ist. Physiologisch steigt die Melatoninsekretion bald nach Einsetzen der Dunkelheit, gipfelt um 2 bis 4 Uhr nachts und fällt in der zweiten Nachthälfte dann wieder ab. Melatonin ist assoziiert mit der Steuerung des zirkadianen Rhythmus und der Synchronisation der inneren Uhr mit dem Tag-Nacht-Zyklus. Es ist ebenfalls assoziiert mit einer schlafanstoßenden Wirkung und einer Erhöhung der Schlafneigung. Die Aktivität von Melatonin an den MT1, MT2 und MT3-Rezeptoren soll Anteil an den schlaffördernden Eigenschaften haben, da diese Rezeptoren (vorwiegend MT1 und MT2) an der Steuerung der zirkadianen Rhythmen und des Schlafes beteiligt sind. Exogen ist es beispielsweise in bestimmten Lebensmitteln wie Pistazien enthalten (etwa 5g Pistazien entsprechen einer Melatoninaufnahme von 1mg).

Der exogenen Gabe von Melatonin wird generell eine schlaffördernde Wirkung zugesprochen. Klinische Studien zeigen jedoch massive Unterschiede, sowohl was die Bioverfügbarkeit als auch die Wirksamkeit unterschiedlicher Präparate angeht, basierend auf Formulierung und Freisetzungsart. Beides ist für das vorliegende Präparat weitgehend unklar, was dazu führt, das folgende Einschätzung als mit großer Unsicherheit behaftet angesehen werden muss.

Sind die Behauptungen des Herstellers (5mg Melatonin, Retardierte Freisetzung) korrekt, dann ist ist von einer Wirkung des enthaltenden Melatonins auf den Körper auszugehen.

Als Beispiel kann hier das in der EU zugelassene Medikament „Circadin“ angeführt werden, das als Monotherapie für die kurzzeitige Behandlung der primären, durch schlechte Schlafqualität gekennzeichneten Insomnie bei Patienten ab 55 Jahren indiziert ist. Die Stärke und Dosierung (2mg Retardtablette, 1x täglich) ist geringer als bei dem vorliegenden Präparat. Hier konnte in großen, plazebokontrollierten Studien, in denen Patienten, die an primärer Insomnie litten, jeden Abend Circadin 2 mg zur Einnahme über 3 Wochen erhielten, Vorteile für die Verum-behandelten Patienten gegenüber den Plazebo-behandelten Patienten im Hinblick auf die Zeit bis zum Einschlafen (gemessen nach objektiven und subjektiven Kriterien) sowie im Hinblick auf die subjektive Schlafqualität und Leistungsfähigkeit am Tag (erholsamer Schlaf) ohne Beeinträchtigung der Vigilanz während des Tages gezeigt werden. Der Vorteil einer dreiwöchigen Therapie blieb bis zu drei Monate lang erhalten. Auch in einer kleineren Studie an Kindern und Jugendlichen denen mehrere 1-mg-Retard-Minitabletten in Dosen von 2, 5 oder 10 mg Melatonin (verabreicht wurden, mit zweiwöchiger Vorlaufphase mit Plazebo und einer randomisierten, doppelblinden, Plazebo-kontrollierten 13-wöchigen Behandlungsphase mit paralleler Gruppenführung konnte eine Verbesserung der Gesamtschlafdauer nach einer 13-wöchigen doppelblinden Behandlung; Studienteilnehmer mit Wirkstoff-Behandlung schliefen länger (508 Minuten) als Teilnehmer, die Plazebo erhielten (488 Minuten) gezeigt werden.

Generell ist bekannt, dass ältere Menschen Melatonin langsamer verstoffwechseln und sich eine Wirksamkeit daher bereits bei geringeren Dosen einstellt.

Es ergeben sich bei gleicher Dosis bei älteren Menschen (55) eine fast viermal erhöhte Maximalkonzentration im Blut im Vergleich zu 18-45 Jährigen. Das vorliegende Präparat muss also im Zweifel bei älteren Personen als „wirksamer“ angenommen werden als bei jungen Erwachsenen.

Die Effekte von Melatonin, die klinische Studien mit Circadin im Rahmen der Medikamentenentwicklung zeigen konnten, bilden sich auch in der Fachliteratur ab:

Die Metaanalyse von Tian Li et al., Exogenous melatonin as a treatment for secondary sleep disorders: A systematic review and meta-analysis, gelangt zu dem Schluss, dass exogenes Melatonin die Dauer des Einschlafens reduziert, sowie die Gesamtschlafdauer erhöht, nicht aber die „Effizienz“ des Schlafs.

Obwohl die Zahl der für die Metaanalyse herangezogenen Daten gering ist, empfehlen die Autoren Melatonin im Management von Patient:innen mit sekundären Schlafstörungen. (Als sekundäre Schlafstörungen bezeichnet man solche, die durch eine andere Krankheit wie zum Beispiel Asthma oder Depressionen verursacht werden)

Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt auch die Metaanalyse von Auld et al. Evidence for the efficacy of melatonin in the treatment of primary adult sleep disorders. Auch bei primären Schlafstörungen zeigt sich der Effekt am deutlichsten in der Reduktion der Einschlafdauer. Eine Limitation ist auch hier die geringe Anzahl an randomisierten, kontrollierten Studien, die für die Analyse herangezogen werden konnten.

Weitere mögliche Einflüsse einer Melatoningabe auf den Körper betreffen mögliche Nebenwirkungen. So zeigten sich in klinischen Prüfungen in der Entwicklung von Circadin (in denen insgesamt 1.931 Patienten Melatonin und 1.642 Patienten ein Plazebo einnahmen), dass 48,8 % der mit Melatonin behandelten Patienten über eine Nebenwirkung berichteten, verglichen mit 37,8 %, die ein Plazebo erhielten. Die häufigsten Nebenwirkungen waren Kopfschmerzen, Nasopharyngitis, Rückenschmerzen und Arthralgie, die jedoch alle ebenfalls in der Placebogruppe häufig auftreten.

Durch die Verstoffwechslung von Melatonin sind Interaktionen mit bestimmten Medikamenten möglich. Im Folgenden werden einige Beispiele genannt, die jedoch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit des Interaktionspotenzials von Melatonin darstellen:

Fluvoxamin, ein Antidepressivum aus der Gruppe der selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmer (SSRI), kann bei gleichzeitiger Gabe die maximalen Melatoninspiegel um das 12-fache erhöhen. Dies hätte unklare Auswirkungen auf die Sicherheit des gegenständlichen Präparats.

Melatonin kann die sedierenden Eigenschaften von Benzodiazepinen und von Nicht-Benzodiazepin-Hypnotika wie Zaleplon, Zolpidem und Zopiclon verstärken. In einer klinischen Prüfung mit einem anderen Melatoninpräparat gab es klare Hinweise auf eine vorübergehende pharmakodynamische Wechselwirkung zwischen Circadin und Zolpidem eine Stunde nach der gleichzeitigen Anwendung. Die gleichzeitige Anwendung hatte im Vergleich zur alleinigen Anwendung von Zolpidem eine vermehrte Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit, Gedächtnisleistung und Koordination zur Folge.

Melatonin wurde in Studien gleichzeitig mit Thioridazin und Imipramin angewendet, Wirkstoffen, die das zentrale Nervensystem beeinflussen. In keinem Fall wurden klinisch signifikante pharmakokinetische Wechselwirkungen festgestellt. Die gleichzeitige Anwendung von Circadin führte jedoch im Vergleich zur alleinigen Anwendung von Imipramin zu einer übermäßigen Ruhigstellung und Schwierigkeiten in der Bewältigung von Aufgaben sowie im Vergleich zur alleinigen Anwendung von Thioridazin zu einer vermehrten Benommenheit.

Zusammenfassend erscheint plausibel, dass der Melatoningehalt des gegenständlichen Präparats bei regelmäßiger Einnahme die Einschlafdauer verkürzen und die Gesamtschlafdauer verlängern könnte. Es besteht das Potenzial für eine Interaktion mit bestimmten gleichzeitig eingenommenen Medikamenten, sowie für das Erleiden meist leichter und transienter Nebenwirkungen.

Substanz 2: Vitamin B6

Vitamin B6 zählt zu den wasserlöslichen Vitaminen. Der Begriff umfasst mehrere strukturähnliche chemische Verbindungen (Pyridoxine, Pyridoxamine, Pyridoxal und deren phosphorilierte Derivate), die alle in der Leber in das aktive phosphorilierte Derivat Pyridoxine 5-Phosphate umgewandelt werden. Alle Derivate können vom Stoffwechsel ineinander überführt werden und besitzen daher dieselbe biologische Aktivität.

Vitamin B6 ist an verschiedenen enzymatische Vorgänge mit unterschiedlichen Funktionen beteiligt. Unter anderem beim Stoffwechsel von Aminosäuren, der Hämoglobinbildung, der Synthese von Neurotransmittern, Regulierung von Steroidhormonen und der Funktion der Immunsystems. Es ist ein ebenfalls essentiell beteilig an der Bildung von Niacin, einem weiteren wasserlöslichen Vitamin der B-Gruppe (früher als Vitamin B3 bezeichnet), das ebenfalls an vielen essentiellen Abläufen im Körper beteiligt ist, z.B. Auf- und Abbau von Kohlenhydraten, Fetten und Eiweißen, Energiestoffwechsel, DNA-Reparatur, Zellteilung und Immunsystem. Hervorzuheben ist ebenfalls die Rolle von Vitamin B6 als Coenzym beim Abbau von Homocystein – erhöhte Spiegel dieser Aminosäure im Blut stehen in Verbindung mit dem Auftreten von Venenthrombosen sowie Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

Das Abbauprodukt von Pyridoxin-5-phosphat ist die biologisch inaktive 4-Pyridoxinsäure. Sie wird im Urin ausgeschieden.

Vitamin B6 kann nicht vom Mensch selbst hergestellt werden, daher ist eine ausreichende Zufuhr über Nahrung essentiell. Mangelerscheinungen treten allerdings eher selten auf, da Vitamin B6 in den meisten Nahrungsmitteln in ausreichender Menge vorhanden ist. Eine Unterversorgung kann allerdings bei bestimmten Krankheiten oder z.B. sehr hoher Eiweißaufnahme, chronischer Einnahme bestimmter Medikamente sowie am Ende der Schwangerschaft entstehen.

Die empfohlene Tageszufuhr liegt bei 0,5-1 mg für Kinder, 1,2 mg für Frauen und 1,5 mg für Männer. Der Bedarf kann im Alter steigen (1.7-1.9 mg). Schwangere Frauen ab dem vierten Monat und Stillende benötigen 1,9 mg pro Tag.

Ein leichter Vitamin B6 Mangel kann Symptome wie Entzündungen im Nasen-Mund-Augen-Bereich, Verwirrung und leichte Depressionen auslösen. Ein ausgeprägter Mangel an Vitamin B6 führt zu Hautveränderungen im Nasen-Mund-Augen-Bereich (seborrhoische Dermatitis), einer eisenunabhängigen Anämie sowie zu neurologischen Fehlfunktionen wie Sensibilitätsstörungen oder Krämpfen. Zusätzlich kann es zu einem erhöhten Homocystein Spiegel kommen, einem Risikofaktor für Venenthrombosen und Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

Eine langfristig überhöhte Zufuhr von Vitamin B6 kann zu Störungen der Nervenfunktionen führen. Fälle von peripherer Neuropathie, Dermatosen, Photosensitivität und Auftreten von Schwindel und Übelkeit wurden bei der Langzeiteinnahme von Dosen über 250mg pro Tag beobachtet. Einige Fälle von Neuropathie wurden auch bei chronischer Einnahme von geringeren Dosierungen (100-200 mg pro Tag) berichtet.

In klinischen Studien wurde nachgewiesen, dass Vitamin B6 Übelkeit lindern kann und dabei ein geringes Nebenwirkungsrisiko birgt. Daher wird es auch als initiale Behandlung gegen Übelkeit bei Schwangeren eingesetzt. Die empfohlene Dosierung liegt dabei bei 10-25 mg alle sechs bis acht Stunden mit einer maximalen täglichen Dosis von 200 mg. Allerdings wurde in systematischen Übersichtsstudien von randomisierten kontrollierten Studien zwar eine Verbesserung von leichter bis moderater Übelkeit gezeigt, allerdings konnte keine signifikante Verbesserung für Erbrechen festgestellt werden. Der diesem therapeutischen Effekt zu Grunde liegende Effekt ist noch unbekannt, jedoch eistieren verschiedene Theorien, die unter anderem auch einen Vitamin B6 Mangel beinhalten. Obwohl ein Absinken des Vitamin B6 Spiegels während der Schwangerschaft bekannt ist, wurde noch keine Korrelation zwischen dem Vitamin B6 Spiegel der werdenden Mutter und dem Auftreten von Übelkeit oder dessen Schweregrad gezeigt. Einen negative Einfluss auf das ungeborene Kind ist sehr unwahrscheinlich. In Tierversuchen waren Dosen inklusive 100mg/kg nicht teratogen. Zwar sind nur wenig klinische Daten vorhanden aber diese bestätigen diese Ergebnisse. In einer Beobachtungsstudie wurden 96 Schwangeren im ersten Trimester im Durchschnitt 132mg Vitamin B6 pro Tag verabreicht (50-520 mg pro Tag). Dabei wurden keine Veränderung der Kinder im Vergleich zu einer ebenso großen Vergleichsgruppe gefunden.

Die auf der Verpackung des Präparates angegebene Mengen von 10 mg pro Tablette ist somit als deutlich höher als die empfohlene Tagesdosis eines gesunden Erwachsenen zu betrachten. Dies ist allerdings vom Hersteller auch auf der Verpackung entsprechend gekennzeichnet („588% Daily Value“). Die angegebene Menge ist allerdings auch zehnfach geringer als Dosierungen bei deren langfristiger Einnahme Nebenwirkungen wie etwa Neuropathie beobachtet wurden. Und geringer als die empfohlene Menge bei einer Behandlung in Schwangeren gegen Übelkeit (einmalige Einnahme im Vergleich zu alle sechs bis 8 Stunden).

Daher ist im gegebenen Fall zu schlussfolgern, dass es sich zwar um eine erhöhte Tagesdosis handelt bei dieser aber mit hoher Wahrscheinlichkeit keine schweren Nebenwirkungen zu erwarten sind. Die gleichzeitige Einnahme anderer Präparate mit Vitamin B6 sollte allerdings vermieden werden.

Als Fazit muss von einer Wirkung dieses Präparats im Rahmen der Deckung des täglichen Tagesbedarfs an Vitamin B6 ausgegangen werden.

Substanz 3: Calcium (as bibasic calcium phosphate)

Kalzium Phosphat ist in vielen verschiedenen Medikamenten enthalten, unter anderem auch in Circadin (siehe oben geführte Diskussion zu Melatonin), und führt durch die Reaktion mit Magensäure zu einem kurzfristig erhöhten (neutralisierten) pH-Wert. Des Weiteren ist Kalzium Phosphat auch häufig in Zahnpasta enthalten und unterstützt dort die Remineralisierung der Zähne. Generell dient Kalzium Phosphat als Lieferant für Kalzium- und Phosphat- Ionen, die beide essentiell für den Knochenstoffwechsel sind.

Kalzium ist mengenmäßig der wichtigste Mineralstoff im Körper und ist von besonderer Bedeutung für die Zähne und das Knochensystem, welches gleichzeitig als größter Kalziumspeicher im Körper dient. Kalzium spielt des Weiteren eine wesentliche Rolle bei der Reizübertragung in Muskeln und Nerven, der intrazellulären Signalübermittlung, Stabilisierung von Zellmembranen und bei der Blutgerinnung.

Ein erhöhter Kalziumspiegel im Blut verringert den Abbau von Kalzium aus dem Knochensystem. Dadurch wird mehr Kalzium im Knochen eingelagert und verbessert die Knochendichte.

Die empfohlene Tagesdosis für Erwachsene ist 1.000 mg Kalzium. Dieser Wert gilt auch für Schwangere und Stillende. Für Kinder und Jugendliche werden etwas höhere Werte empfohlen, da diese durch Knochenwachstum einen höheren Bedarf haben (Kinder (10 bis 13 Jahre): 1.100 mg; Jugendliche (13 bis 19 Jahre): 1.200 mg). Kalzium ist vor allem in Milch und Milchprodukte vorhanden aber auch in Gemüse, Mineralwasser und Nüssen. Bestimmte Stoffe (z.B. Oxalsäure und Phytate) können die Verwertung des Kalziums herabsetzen. Allerdings spielt dies bei üblichen Ernährungsgewohnheiten keine wesentliche Rolle. Da ein erhöhter Kalziumspiegel die Aufnahme von Kalzium verringert (siehe unten), wird empfohlen die Kalziumzufuhr über den Tag auf mehrere Mahlzeiten zu verteilen, um die Verwertung des Kalziums für den Körper zu optimieren.

In gesunden Menschen ist eine Überversorgung allein durch Nahrung nicht möglich, da die Kalziumaufnahme bei einen erhöhten Kalziumspiegel im Blut verringert und gleichzeitig die Ausscheidung überschüssigen Kalziums erhöht wird. Diese Selbstregulierung wird durch das Parathyroid Hormon gesteuert, dessen Ausschüttung durch den erhöhten Kalziumspiegel gehemmt wird. Dies wiederum vermindert auch die Entstehung von Calcidol, der aktiven Form von Vitamin D, die unter anderem die Kalziumtransporteraktivität unterstützt. Dadurch wird die Kalziumaufnahme aus dem Darm verringert und die Reabsorption von Kalzium in der Niere gehemmt, wodurch mehr Kalzium ausgeschieden wird.

Allerdings kann ein dauerhaft erhöhter Kalziumspiegel (Hypercalcämie) durch verschiedene Faktoren entstehen. Dazu gehören die gleichzeitige dauerhafte Einnahme kalziumhaltiger Nährstoffpräparate, eine starke Überdosierung von Vitamin D, aber auch bestimmte Erkrankungen der Niere oder der Schilddrüse bzw. die Einnahme von Medikamenten (z.B. Diuretika). Im fortgeschrittenen Stadium kann eine Hypercalcämie zu Nierensteinen bis hin zu Nierenversagen führen.

Gleichfalls kann ein Kalziummangel (Hypocalcämie) durch unterschiedliche Faktoren entstehen, wie unausgewogener Ernährung, reduzierte Kalziumaufnahme oder erhöhte Kalziumausscheidung, dies kann altersbedingt sein oder bei Vitamin-D-Mangel ausgelöst werden. Östrogenmangel, Laktoseintoleranz oder Alkoholmissbrauch sind weitere Faktoren. Ein erhöhtes Risiko für einen Kalziummangel haben dementsprechend insbesondere Kinder in den Wachstumsphasen, Schwangere, Frauen vor und nach der Menopause, ältere Menschen sowie Menschen mit Laktoseintoleranz. Ein konstanter Kalziumspiegel ist essentiell für den menschlichen Körper, daher wird nicht nur ein erhöhter Spiegel reduziert, sondern auch ein zu geringer Kalziumspiegel erhöht indem Kalzium aus dem körpereigenen Kalziumspeicher, dem Knochensystem, freigesetzt wird. Dies führt bei dauerhaftem Kalziummangel zum Abbau der Knochenmasse und in längerer Sicht zur Entstehung von z.B. Osteoporose.

Auf der Verpackung des Präparates ist eine Menge von 63mg pro Tablette angegeben. Diese Menge ist deutlich unter der empfohlenen Tageszufuhr von 1000 mg für einen gesunden Erwachsenen. Daher ist von keinem nennenswerten Effekt dieser Substanz auszugehen, der über die normale Zufuhr über Nahrung hinausgeht. Die Einnahme unterstützt jedoch die Deckung des täglichen Tagesbedarfs zu einem geringen Anteil (6.3%).

3)Hat das gegenständliche Präparat (auch) die auf der Verpackung ausgelobte Wirkung?

Laut Verpackung gelobt das Produkt die Wirkung „supports healthy sleep” (Unterstützt gesunden Schlaf) aus.

Melatonin:

In Hinblick auf den angeblichen Melatoningehalt (5mg) und dessen postulierte, retardierte Freisetzungsart trägt das Präparat vermutlich nach längerfristiger Einnahme (mehrere Wochen) zu einer verkürzten Einschlafzeit bei, welche als einer von vielen Faktoren, die zu eines gesunden Schlaf beitragen, gesehen werden kann. Ausserdem muss festgehalten werden, dass „gesunder Schlaf“ de facto nicht wissenschaftlich anerkannt definiert ist. Die wissenschaftliche Basis für die Wirkung auf die Einschlafzeit ist der unter Frage zwei angeführten Diskussion zu entnehmen. Zusätzlich zu diesen in klinischen Studien mit anderen Melatoninprodukten beobachteten Effekten auf Einschlaf- und Gesamtschlafdauer können noch die von der EU Kommission ausgelobten „health claims“ in Bezug auf Melatonineinnahme herangezogen werden:

Quelle: https://ec.europa.eu/food/safety/labelling_nutrition/claims/register/public/?event=search

Die entsprechend HCVO bzw. der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben für Melatonin lauten hier:

Linderung der subjektiven Empfindungen von Jetlag

Verkürzung der Einschlafzeit

Diese „Health claims“ gelten bereits für Nahrungsmittel die zur Zufuhr von mindestens 0.5mg Melatonin (jetlag) bzw. mindestens 1mg (Einschlafdauer) vor dem zu Bett gehen, sorgen.

Im Lebensmittelbereich wird ein Teil (i.e. verkürzte Einschlafzeit) der ausgelobte Healthclaim „supports healthy sleep“ also bereits durch bedeutend geringere Dosen (1mg für Reduktion der Einschlafdauer) als erfüllt gesehen. Auch wenn dies nicht 1:1 auf dieses Präparat extrapoliert werden kann, wird festgehalten, dass neben der unter Frage 2 diskutierten klinischen Evidenz auch die EU Kommission von einer Wirkung von Melatonin auf den Körper ausgeht.

Fazit:

Es ist also davon auszugehen, dass das gegenständliche Präparat durch den Bestandteil „Melatonin“ bei längerfristiger Einnahme die Behauptung „supports healthy sleep“ zum Teil erfüllen kann. Die beiden anderen mit Mengenangaben versehenen Substanzen, nämlich Calcium und Vitamin B6, unterstützen im gesunden Organismus einen gesunden Schlaf nicht direkt. Bei Mangelzuständen dieser Substanzen könnte der Schlaf im Rahmen einer sekundären Schlafstörung beeinträchtigt sein, in diesem konkreten Fall könnten die beiden Substanzen indirekt eine Wirkung ausüben.

4)Beruht diese Wirkung auf den Körper auf Grundlage eines oder mehrerer nachfolgender Wirkstoffe:

a.Vitamin oder Vitamine

b.Mineralstoff oder Mineralstoffe

c.Essentielle Aminosäure oder essentielle Aminosäuren

d.Fettsäure oder Fettsäuren

Die in den Fragen 2 und 3 diskutierten Wirkungen unter der Überschrift „Melatonin“ sind keiner der unter 4a-d genannten Kategorien zuzuordnen.

Da es sich bei Vitamin B6 um ein Vitamin handelt, ist die unter Frage 2 diskutierte Wirkung der hier aufgeführten Kategorie 4a zuzuordnen.

Die unter Frage 2 angeführten Wirkungen von Kalzium sind gemäß der Tatsache, dass Kalzium ein Mineralastoff ist, dementsprechend der Kategorie 4b zuzuordnen.

Für die in Frage 3 diskutierte Wirkung sind allerdings weder Vitamin B6 oder Kalzium als Grundlage zu betrachten, sondern Melatonin. Diese Substanz kann keiner der genannten Kategorien zugeordnet werden.

5)Welche konkrete Wirkung lösen diese obangeführten Wirkstoffe bei deren Einnahme auf den menschlichen Körper aus?

Die unter 4a-d angeführten Substanzkategorien können je nach Dosis und spezifischer Substanz im Körper wirksam oder unwirksam sein. Die Frage ist in ihrer Breite daher nicht beantwortbar.

Die beim gegenständlichen Produkt als „other ingredient“ titulierten Substanzen nämlich:

Microcrystalline Cellulose, Vegetable Stearic Acid, Vegetable Magnesium Stearate, Silicon Dioxide, Ethylcellulose Vegetable Coating and Aequeous Coating (Hydroxypropyl Cellulose, Hypromellose, Purified Water, Ethyl-Cellulose, Ammonium Hydroxide, Oleic Acid), die vermutlich als Füll- und Mantelstoffe dienen sollen, ist zudem keine Mengenangabe gelistet, was keine seriöse Einschätzung in Bezug auf die o.a. Fragen zulässt.

Es könnte an dieser Stelle daher nur auf die Substanzen Kalzium und Vitamin B6 eingegangen werden. Deren Wirkung wurde allerdings bereits ausführlich in der Antwort zu Frage 2 diskutiert.“

DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN:

§ 39 VStG lautet wie folgt:

„(1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

(3) Die Behörde kann an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.

(4) Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch tunlichst bald zurückzustellen.

(5) Unterliegen die beschlagnahmten Gegenstände raschem Verderben oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren und ist ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung des Beweises erforderlich, so können sie öffentlich versteigert oder zu dem von der Behörde zu ermittelnden Preis veräußert werden. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Veräußerung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.

(6) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 2, 3, 6 und 21 AWEG 2010, BGBl. I Nr. 79, lauten in der zum angelasteten Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 163/2015 wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:

a), b) [...]

c) Waren der Position 3004,

d) – f) [...]

2. , 3. [...]

4. Einfuhr: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;

5. Verbringen: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;

6. , 7. [...]

Arzneiwaren

Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit

§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.

[...]

Meldung

§ 6. (1) Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß § 3.

(2) – (6) [...]

Befugnisse der Organe der Zollverwaltung

§ 19. (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.

[...]

Strafbestimmungen

§ 21. (1) Wer

1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder

2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder

3. – 7. [...]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

(2)[...]

(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“

Gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) begeht daher, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt. Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist gemäß § 3 AWEG 2010, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

Auch ergibt sich aus dem Gesetzestext, dass unter einer Einfuhr im Sinne des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 ist gemäß § 2 Z 4 leg.cit. die Beförderung von u.a. Arzneiwaren aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR sind, ins Bundesgebiet zu verstehen ist.

Hingewiesen wird, dass für die Erfüllung des Tatbildes des § 21 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht Voraussetzung ist, dass die Verbringung der Waren in das österreichische Bundesgebiet durch deren Empfänger persönlich vorgenommen wird, sondern reicht es dafür aus, wenn der Empfänger, etwa in Form einer Bestellung via Internet, die Beförderung veranlasst hat und sich für den Erhalt der Ware eines Dritten bedient (für den Fall einer „Erfüllungsgehilfin“ vgl. VwGH 28.2.2005, 2001/10/0152).

In diesem Sinne führte der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff „Einführen“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Artenhandelsgesetz 1998 aus, dass (wie beim Begriff der „Ausführung“ nach dem Tiroler Naturschutzgesetz) darunter auch die Erteilung eines Auftrages erfasst sei (VwGH 16.7.2010, 2008/07/0215). Dafür sprächen auch Sinn und Zweck der Bestimmung und der zugrunde liegenden EU-Verordnung. Der Begriff des Einführens sei daher dahin auszulegen, dass er nicht nur das tatsächliche Verbringen in das Inland erfasse, sondern auch alle jene Akte, die erforderlich seien, damit es zu dieser Einfuhr komme, somit auch die Bestellung.

Voraussetzung für die Beschlagnahme von Gegenständen nach § 39 Abs. 1 VStG ist zum einen der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, zum anderen die Androhung des Verfalls von Gegenständen als Strafe für diese Übertretung. Zudem muss eine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten sein (vgl. VwGH 21.4.1971, 1139/70; 25.5.1983, 83/01/0103; 21.6.1989, 89/03/0172).

Hiezu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme für diese ausreicht. Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Die Übertretung muss nicht erwiesen sein, zumal in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann (vgl. etwa VwGH 21.4.2010, 2007/03/0198; 24.2.2012, 2009/02/0343; 20.5.2015, Ra 2015/04/0032).

Der Titel 1 des Teils 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987, i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/13 der Kommission vom 4.1.2019 C/2018/8870, samt Überschriften lautet wie folgt:

„EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

A. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur

Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und — soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist — die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2.

a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.

5. Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:

a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.

b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen ( 3 ) wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.

6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und — sinngemäß — die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.

B. Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze

1. Die Zollsätze für eingeführte Waren mit Ursprung in Ländern, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, oder in Ländern, mit denen der Europäischen Union die Meistbegünstigungsklausel auf dem Gebiet der Zölle enthaltende Abkommen geschlossen hat, sind die in Spalte 3 des Zolltarifs aufgeführten vertragsmäßigen Zollsätze. Vorbehaltlich abweichender Regelungen sind diese vertragsmäßigen Zollsätze auch anzuwenden auf andere als die vorgenannten Waren bei deren Einfuhr aus allen Drittländern.

Ab 1. Januar 2019 werden die vertragsmäßigen Zollsätze aus der Spalte 3 angewendet.

Sind die autonomen Zollsätze niedriger als die vertragsmäßigen Zollsätze, sind die in einer Fußnote genannten Zollsätze anzuwenden.

2. Ziffer 1 wird nicht angewendet, wenn besondere autonome Zollsätze für Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern vorgesehen sind oder wenn Präferenzzölle aufgrund von Abkommen angewendet werden.

3. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, andere Zollsätze als die des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden, sofern dies durch Recht der Europäischen Union gerechtfertigt ist.

4. Zollsätze, bei denen als Maßstab Hundertteile angegeben sind, sind Wertzollsätze.

5. Das Zeichen „EA“ bedeutet, dass ein gemäß Anhang 1 festzusetzender Agrarteilbetrag auf die betreffenden Waren zu erheben ist.

6. Die in den Kapiteln 17 bis 19 angegebenen Zeichen „AD S/Z“ bzw. „AD F/M“ bedeuten, dass der Höchstzollsatz aus einem Wertzollsatz und einem Zusatzzoll für bestimmte Arten Zucker oder für Mehl besteht. Dieser Zusatzzoll wird gemäß Anhang 1 festgesetzt.

7. Das in Kapitel 22 angegebene Zeichen „€/% vol/hl“ bedeutet, dass ein spezifischer Zoll, ausgedrückt in Euro für jedes Volumenprozent Alkohol je Hektoliter, zu erheben ist. Das bedeutet, dass der Zollsatz für ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 40 % vol wie folgt berechnet wird:

— „1 €/% vol/hl“ = 1 € × 40 ergibt einen Zollsatz von 40 € je Hektoliter, oder

— „1 €/% vol/hl + 5 €/hl“ = 1 € × 40 + 5 € ergibt einen Zollsatz von 45 € je Hektoliter.

Das Zeichen „MIN“ (z. B. „1,6 €/% vol/hl, MIN 9 €/hl“) bedeutet, dass der Zollsatz, der auf Grundlage der oben genannten Regel errechnet wird, mit dem Mindestzollsatz verglichen werden muss (z. B. „9 €/hl“) und der höhere Zollsatz anzuwenden ist.

8. Das in den Kapiteln 17 bis 19 und 21 angegebene Zeichen „MAX“ bedeutet z. B. in der Formel „(9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z)“, dass der Zollsatz, der sich durch die Addition von 9 % und dem Agrarteilbetrag (EA) errechnet, die Summe aus 24,2 % und dem Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z) nicht überschreiten darf.

C. Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze

1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorschriften über den Zollwert außer zur Ermittlung des als Bemessungsgrundlage dienenden Wertes bei Wertzollsätzen auch zur Ermittlung des Wertes verwendet, der als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient.

2. Bei gewichtszollbaren Waren und in den Fällen, in denen das Gewicht als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient, gilt als:

a) „Rohgewicht“ das Gewicht der Ware mit ihren sämtlichen Behältnissen oder Verpackungen,

b) „Eigengewicht“ oder „Gewicht“ (ohne nähere Bestimmung) das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen.

3. Die Umrechnung des Euro in die nationalen Währungen anderer als den in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates ( 4 ) genannten Mitgliedstaaten (nachstehend: „nicht teilnehmende Mitgliedstaaten“) erfolgt gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ).

4. Für bestimmte Waren kann eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Endverwendung gewährt werden:

Zu einer Endverwendung bestimmte Waren, für die der einschlägige Zollsatz nicht niedriger ist als der Zollsatz, der ohne Endverwendung anwendbar wäre, sind auch ohne Anwendung des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 der Unterposition mit Endverwendung zuzuweisen.“

Der Punkt C) des Titels 2 des Teils 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987, i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/13 der Kommission vom 4.1.2019 C/2018/8870, samt Überschriften lautet wie folgt:

„C. Pharmazeutische Erzeugnisse

1. Die pharmazeutischen Erzeugnisse der nachstehenden Kategorien werden von den Zöllen befreit:

  1. pharmazeutische Substanzen, die sowohl durch die CAS RN (Chemical Abstracts Service Registry Numbers) identifiziert als auch durch die INN (Internationale Freinamen), aufgelistet im Anhang 3, erfasst werden;

  2. Salze, Ester und Hydrate von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination eines INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sofern diese Erzeugnisse in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

  3. Salze, Ester und Hydrate von INN, die in Anhang 5 aufgeführt sind und nicht in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

  4. pharmazeutische Zwischenprodukte des Anhangs 6, die durch eine chemische Bezeichnung und eine CAS RN identifiziert sind, von der bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendeten Art.

2. Sonderfälle:

  1. Die INN umfassen nur solche Substanzen, die in der Liste der von der WHO vorgeschlagenen und empfohlenen INN erfasst sind. Wenn die Anzahl der von einem INN umfassten Substanzen geringer ist als die von der CAS RN identifizierten, dann gilt die Zollfreiheit nur für die von dem INN erfassten Substanzen.

  2. Wird ein Erzeugnis des Anhangs 3 oder 6 durch eine CAS RN bezeichnet, die einem spezifischen Isomer entspricht, so gilt nur für dieses Isomer Zollfreiheit.

  3. Die Doppelderivate (Salze, Ester und Hydrate) von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination einer INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sind zollfrei, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind.

Beispiel: Alaninmethylester, Hydrochlorid.

  1. Ist ein INN des Anhangs 3 ein Salz (oder ein Ester), so gilt die Zollfreiheit nur für dieses genannte Salz (oder Ester). Für alle anderen Salze (oder Ester) der zugehörigen Säure, die dem jeweiligen INN entspricht, gilt keine Zollfreiheit.

Beispiel: Oxpreonatkalium (INN): zollfrei,

Oxpreonatnatrium: nicht zollfrei.“

Kapitel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987, i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/13 der Kommission vom 4.1.2019 C/2018/8870, samt Überschriften lautet wie folgt:

„KAPITEL 30

PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 30 gehören nicht:

a) Nahrungsmittel oder Getränke (wie diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, tonische Getränke und Mineralwasser), andere nicht intravenös zu verabreichende Nährstoffzubereitungen (Abschnitt IV);

b) Zubereitungen wie Tabletten, Kaugummis oder Pflaster (transdermale Systeme), zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung (Position 2106 bzw. 3824 );

c) besonders gebrannter oder fein gemahlener Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 2520 );

d) destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle, von der für medizinische Zwecke verwendeten Art (Position 3301 );

e) Zubereitungen der Positionen 3303 bis 3307 , auch mit therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften;

f) Seifen oder andere Erzeugnisse der Position 3401 mit medikamentösen Zusätzen;

g) Zubereitungen auf der Grundlage von Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 3407 );

h) Blutalbumin, nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet (Position 3502 ).

2. Im Sinne der Position 3002 gelten als „immunologische Erzeugnisse“ Peptide und Proteine (ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937 ), die direkt an der Regulation immunologischer Abläufe beteiligt sind, wie monoklonale Antikörper (MAK, MAB), Antikörperfragmente, Antikörperkonjugate und Antikörperfragmentkonjugate, Interleukine, Interferone (IFN), Chemokine sowie bestimmte Tumornekrosefaktoren (TNF), Wachstumsfaktoren (GF), Hämatopoetine und koloniestimulierende Faktoren (CSF).

3. Im Sinne der Positionen 3003 und 3004 und der Anmerkung 4 d) dieses Kapitels gelten:

a) als ungemischte Erzeugnisse:

  1. wässrige Lösungen ungemischter Erzeugnisse;

  2. alle Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29;

  3. einfache Pflanzenauszüge der Position 1302 , nur auf einen bestimmten Wirkungswert eingestellt oder in einem beliebigen Lösemittel gelöst;

b) als gemischte Erzeugnisse:

  1. kolloide Lösungen und kolloide Suspensionen (ausgenommen kolloider Schwefel);

  2. Pflanzenauszüge, durch Behandlung von Mischungen pflanzlicher Stoffe erhalten;

  3. Salze und konzentrierte Wässer, durch Eindampfen natürlicher Mineralwässer erhalten.

4. Zu Position 3006 gehören nur die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse, die dieser Position und keiner anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen sind:

a) steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden;

b) sterile Laminariastifte und -tampons;

c) sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar;

d) Röntgenkontrastmittel sowie diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten, soweit es sich um ungemischte dosierte oder für die gleichen Zwecke verwendbare, aus zwei oder mehr Stoffen gemischte Erzeugnisse handelt;

e) Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren;

f) Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen;

g) Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe;

h) empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, von anderen Erzeugnissen der Position 2937 oder von Spermiziden;

ij) Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden;

k) pharmazeutische Abfälle, d. h. pharmazeutische Erzeugnisse, die für den eigentlichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind, z. B. weil das Verfallsdatum überschritten ist; und

l) Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata, wie zugeschnittene Beutel für Colostoma, Ileostoma und Urostoma und ihre selbstklebenden Basisplatten oder Hautschutzplatten.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Im Sinne der Unterpositionen 3002 13 und 3002 14 gilt Folgendes:

a) als ungemischte Erzeugnisse gelten reine Produkte auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;

b) als gemischte Erzeugnisse gelten:

  1. die in a) genannten Erzeugnisse in Wasser oder anderen Lösungsmitteln gelöst;

  2. die in a) und b) 1) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels; und

  3. die in a), b) 1) und b) 2) genannten Erzeugnisse mit einem anderen Additiv.

2. Zu den Unterpositionen 3003 60 und 3004 60 gehören Arzneiwaren, die Artemisinin (INN) für die orale Einnahme in Kombination mit anderen pharmazeutischen Wirkstoffen, oder mit einem der folgenden Wirkstoffe, auch mit anderen pharmazeutischen Wirkstoffen kombiniert, enthalten: Amodiaquin (INN); Artelinsäure oder deren Salze; Artenimol (INN); Artemotil (INN), Artemether (INN); Artesunat (INN), Chloroquin (INN); Dihydroartemisinin (INN); Lumefantrin (INN), Mefloquin (INN); Piperaquin (INN); Pyrimethamin (INN) oder Sulfadoxin (INN).

Zusätzliche Anmerkung

1. Zu Position 3004 gehören pflanzliche Arzneizubereitungen und Zubereitungen auf der Grundlage folgender Wirkstoffe: Vitamine, Mineralstoffe, essentielle Aminosäuren oder Fettsäuren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Diese Zubereitungen sind in Position 3004 einzureihen, wenn auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel folgende Angaben gemacht werden:

a) die spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome, bei denen diese Erzeugnisse verwendet werden sollen;

b) die Konzentration des enthaltenen Wirkstoffs oder der enthaltenen Wirkstoffe;

c) die zu verabreichende Menge und

d) die Art der Anwendung.

In diese Position gehören homöopathische Arzneizubereitungen, vorausgesetzt, sie erfüllen die unter den Buchstaben a), c) und d) genannten Bedingungen.

Bei Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen, Mineralstoffen, essentiellen Aminosäuren oder Fettsäuren muss die Menge eines dieser Stoffe pro auf dem Etikett angegebener empfohlener Tagesdosis deutlich höher sein als die für den Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens empfohlene Tagesdosis.“

Die Positionen 3002 bis 3004 (Teil des Kapitels 30) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987, i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/13 der Kommission vom 4.1.2019 C/2018/8870, lauten wie folgt:

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse :

– Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt :

3002 11 00

– – Malariadiagnosetest-Sets

frei

3002 12 00

– – Antisera und andere Blutfraktionen

frei

3002 13 00

– – immunologische Erzeugnisse, ungemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf

frei

3002 14 00

– – immunologische Erzeugnisse, gemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf

frei

3002 15 00

– – immunologische Erzeugnisse, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf

frei

3002 19 00

– – andere

frei

3002 20 00

– Vaccine für die Humanmedizin

frei

3002 30 00

– Vaccine für die Veterinärmedizin

frei

3002 90

– andere :

3002 90 10

– – menschliches Blut

frei

3002 90 30

– – tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet

frei

3002 90 50

– – Kulturen von Mikroorganismen

frei

3002 90 90

– – andere

frei

3003

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf :

3003 10 00

– Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

frei

3003 20 00

– andere, Antibiotika enthaltend

frei

– andere, Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937 enthaltend :

3003 31 00

– – Insulin enthaltend

frei

3003 39 00

– – andere

frei

– andere, Alkaloide oder ihre Derivate enthaltend :

3003 41 00

– – Ephedrin oder seine Salze enthaltend

frei

3003 42 00

– – Pseudoephedrin (INN) oder seine Salze enthaltend

frei

3003 43 00

– – Norephedrin oder seine Salze enthaltend

frei

3003 49 00

– – andere

frei

3003 60 00

– andere, in Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte aktive Substanzen gegen Malaria enthaltend

frei

3003 90 00

– andere

frei

3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf :

3004 10 00

– Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

frei

3004 20 00

– andere, Antibiotika enthaltend

frei

– andere, Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937 enthaltend :

3004 31 00

– – Insulin enthaltend

frei

3004 32 00

– – Corticosteroidhormone, deren Derivate oder deren strukturverwandte Verbindungen enthaltend

frei

3004 39 00

– – andere

frei

– andere, Alkaloide oder ihre Derivate enthaltend :

3004 41 00

– – Ephedrin oder seine Salze enthaltend

frei

3004 42 00

– – Pseudoephedrin (INN) oder seine Salze enthaltend

frei

3004 43 00

– – Norephedrin oder seine Salze enthaltend

frei

3004 49 00

– – andere

frei

3004 50 00

– andere, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 2936 enthaltend

frei

3004 60 00

– andere, in Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannte aktive Substanzen gegen Malaria enthaltend

frei

3004 90 00

– andere

frei

Abschnitt IV der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987, i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/13 der Kommission vom 4.1.2019 C/2018/8870, samt Überschriften lautet wie folgt:

„ABSCHNITT IV

WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

Anmerkung

1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

(…)

KAPITEL 21 VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 21 gehören nicht:

a) Gemüsemischungen der Position 0712 ;

b) geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Position 0901 );

c) aromatisierter Tee (Position 0902 );

d) Gewürze und andere Waren der Positionen 0904 bis 0910 ;

e) Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104 , mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — von mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

f) Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, und andere Waren der Position 3003 oder 3004 ;

g) zubereitete Enzyme der Position 3507 .

2. Zu Position 2101 gehören auch Auszüge aus den in der Anmerkung 1 Buchstabe b) genannten Kaffeemitteln.

3. Im Sinne der Position 2104 gelten als „zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen“ Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse, Früchten oder Nüssen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Für die Anwendung der Unterpositionen 2106 10 20 und 2106 90 92 umfasst der Begriff „Stärke“ auch die Stärkeabbauprodukte.

2. Für die Anwendung der Unterposition 2106 90 20 gelten als „zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen“ , die Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol.

3. Im Sinne der Unterposition 2106 90 30 bezeichnet der Begriff „Isoglucose“ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.

4. Für Waren der Unterpositionen 2106 90 30 und 2106 90 59 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission ( 20 )).

5. Andere Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, werden, sofern anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 eingereiht.

6. Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus mit einem Zuckergehalt von 97 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Position 2101 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht. Der Charakter dieser Waren gilt nicht länger als durch Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus verliehen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

1

2

3

4

2101

AuAuszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus :

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee :

2101 11 00

– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate

9

2101 12

– – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee :

2101 12 92

– – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

11,5

2101 12 98

– – – andere

9 + EA (2)

2101 20

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate :

2101 20 20

– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate

6

– – Zubereitungen:

2101 20 92

– – – auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

6

2101 20 98

– – – andere

6,5 + EA (2)

2101 30

– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus :

– – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

2101 30 11

– – – geröstete Zichorien

11,5

2101 30 19

– – – andere

5,1 + 12,7 €/100 kg/net

– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

2101 30 91

– – – aus gerösteten Zichorien

14,1

2101 30 99

– – – andere

10,8 + 22,7 €/100 kg/net

2102

HeHefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform :

2102 10

– Hefen, lebend :

2102 10 10

– – ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

10,9

– – Backhefen:

2102 10 31

– – – getrocknet

12 + 49,2 €/100 kg/net (4)

2102 10 39

– – – andere

12 + 14,5 €/100 kg/net (4)

2102 10 90

– – andere

14,7

2102 20

– Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend :

– – Hefen, nicht lebend:

2102 20 11

– – – in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

8,3

2102 20 19

– – – andere

5,1

2102 20 90

– – andere

frei

2102 30 00

– zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

6,1

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf :

2103 10 00

– Sojasoße

7,7

2103 20 00

– Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

10,2

2103 30

– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf :

2103 30 10

– – Senfmehl

frei

2103 30 90

– – Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

9

2103 90

– andere :

2103 90 10

– – Mango-Chutney, flüssig

frei

2103 90 30

– – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2103 90 90

– – andere

7,7

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen :

2104 10 00

– Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

11,5

2104 20 00

– zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

14,1

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig :

2105 00 10

– kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

(8,6 + 20,2 €/100 kg/net) MAX (19,4 + 9,4 €/100 kg/net)

– mit einem Gehalt an Milchfett von:

2105 00 91

– – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

(8 + 38,5 €/100 kg/net) MAX (18,1 + 7 €/100 kg/net)

2105 00 99

– – 7 GHT oder mehr

(7,9 + 54 €/100 kg/net) MAX (17,8 + 6,9 €/100 kg/net)

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen :

2106 10

– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe :

2106 10 20

– – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

12,8

2106 10 80

– – andere

EA (2)

2106 90

– andere :

2106 90 20

– – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

17,3 MIN 1 €/% vol/hl

l alc. 100 %

– – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

2106 90 30

– – – Isoglucosesirup

42,7 €/100 kg/net mas

– – – andere:

2106 90 51

– – – – Lactosesirup

14 €/100 kg/net

2106 90 55

– – – – Glucose- und Maltodextrinsirup

20 €/100 kg/net

2106 90 59

– – – – andere

0,4 €/100 kg/net (3)

– – andere:

2106 90 92

– – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

12,8

2106 90 98

– – – andere

9 + EA (2) (1)

(1) WTO-Zollkontingent.

(2) Siehe Anhang 1.

(3) Je 1 GHT Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern (siehe Zusätzliche Anmerkung 4 (KN)).

(4) Die Anwendung des spezifischen Zollsatzes wird autonom auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.

(…)“

In seinem Urteil vom 15.12.2016, Zl. C-700/15 (LEK farmacevtska druzba d.d.) führte der Gerichtshof der Europäischen Union zur Frage der Ermittlung der Einordnung einer Ware als pharmazeutisches Ereignis oder Nahrungsergänzungsmittel aus wie folgt:

„Rechtlicher Rahmen

Das HS

3 Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens errichtet. Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde von der WZO ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS-Übereinkommen) eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde.

4 Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codes zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Jede Vertragspartei verpflichtet sich außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

5 Die WZO genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS-Übereinkommens die vom HS-Ausschuss ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise.

6 In der Erläuterung zu Position 21.06 des HS heißt es:

„Zu dieser Position gehören, vorausgesetzt, dass sie nicht in anderen Positionen der Nomenklatur erfasst sind:

B) Zubereitungen, die ganz oder teilweise aus Lebensmitteln zusammengesetzt sind und beim Herstellen von Getränken oder Lebensmitteln verwendet werden. Hierher gehören insbesondere solche, die aus Mischungen von chemischen Erzeugnissen (organischen Säuren, Calciumsalzen usw.) mit Lebensmitteln (z. B. Mehl, Zuckern, Milchpulver) bestehen und … zur Verwendung als Bestandteile … von Lebensmittelzubereitungen bestimmt sind. …

Zu dieser Position gehören z. B.:

  1. Zubereitungen, häufig als ‚Nahrungsergänzungsmittel‘ bezeichnet, auf der Grundlage von Pflanzenauszügen, Fruchtkonzentraten, Honig, Fructose usw., denen Vitamine und manchmal sehr geringe Mengen Eisenverbindungen zugesetzt sind. Auf den Packungen dieser Zubereitungen ist häufig angegeben, dass sie allgemein der Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens dienen. Ähnliche Zubereitungen, die zum Verhüten oder Behandeln von Krankheiten oder Leiden bestimmt sind, sind jedoch ausgenommen (Pos. 30.03 oder 30.04).“

Die KN

7 Die mit der Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN beruht auf dem HS, dessen Positionen und sechsstellige Unterpositionen sie übernimmt, wobei nur die siebte und die achte Stelle spezielle Unterteilungen der KN bilden.

8 Im achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2658/87 (neunter Erwägungsgrund dieser Verordnung in slowenischer Sprache) heißt es:

„Es ist unverzichtbar, dass die [KN] und jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf dieser beruht oder ihr Unterteilungen hinzufügt, in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird. Die hierfür erforderlichen Bestimmungen müssen auf Gemeinschaftsebene erlassen werden können. Außerdem sind die bestehenden gemeinschaftlichen Bestimmungen über die einheitliche Anwendung [der KN] auf die gemäß dem Beschluss 86/98/EGKS … unter die Zuständigkeit des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren anwendbar.“

9 Position 2106 umfasst „Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“.

10 Kapitel 30 der KN umfasst pharmazeutische Erzeugnisse. Anmerkung 1 Buchst. a zu diesem Kapitel hat folgenden Wortlaut:

„Zu Kapitel 30 gehören nicht:

a) Nahrungsmittel oder Getränke (wie diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, tonische Getränke und Mineralwasser), andere nicht intravenös zu verabreichende Nährstoffzubereitungen (Abschnitt IV)“.

11 Position 3004 der KN lautet wie folgt:

„Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf“.

12 Die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30 der KN sieht vor:

„Zu Position 3004 gehören pflanzliche Arzneizubereitungen und Zubereitungen auf der Grundlage folgender Wirkstoffe: Vitamine, Mineralstoffe, essenzielle Aminosäuren oder Fettsäuren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Diese Zubereitungen sind in Position 3004 einzureihen, wenn auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel folgende Angaben gemacht werden:

a) die spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome, bei denen diese Erzeugnisse verwendet werden sollen;

b) die Konzentration des enthaltenen Wirkstoffs oder der enthaltenen Wirkstoffe;

c) die zu verabreichende Menge und

d) die Art der Anwendung.

In diese Position gehören homöopathische Arzneizubereitungen, vorausgesetzt, sie erfüllen die unter den Buchstaben a), c) und d) genannten Bedingungen.

Bei Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen, Mineralstoffen, essenziellen Aminosäuren oder Fettsäuren muss die Menge eines dieser Stoffe pro auf dem Etikett angegebener empfohlener Tagesdosis deutlich höher sein als die für den Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens empfohlene Tagesdosis.“

Die Verordnung (EG) Nr. 1264/98 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2012

13 Nr. 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1264/98 der Kommission vom 17. Juni 1998 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 1998, L 175, S. 4) reiht Ergänzungslebensmittel in Gelatinekapseln, Maltodextrin (70 %), Magnesiumstearat (3 %) und Ascorbinsäure (0,5 %) enthaltend, mit Zusatz von Milchsäurebakterien (Bifidobacterium breve und B. longum, Lactobacillus acidophilus und L. rhamnosus, ca. 1 Milliarde/Gramm), aufgemacht in Gelatinekapseln, in Position 2106 der KN ein.

14 Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2012 der Kommission vom 6. August 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2012, L 213, S. 5) reiht in die Position 2106 der KN Kulturen von Mikroorganismen in Gelatinekapseln, für den Einzelverkauf aufgemacht, ein. Der Inhalt jeder Kapsel muss aus folgenden Bestandteilen (in GHT) bestehen: L. rhamnosus (3,36), L. acidophilus (3,36), L. plantarum (0,84), B. lactis (0,84), Maltodextrin (50,6), mikrokristalline Cellulose (10), Maisstärke (30) und Magnesiumstearat (1). Diese Waren müssen laut Etikett als Nahrungsergänzungsmittel zum menschlichen Verzehr aufgemacht werden.

Die Richtlinie 2001/83/EG

15 Die Erwägungsgründe 2 bis 5 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67) in der durch die Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 (ABl. 2011, L 174, S. 74) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2001/83) haben den folgenden Wortlaut:

„(2) Alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Herstellung, des Vertriebs oder der Verwendung von Arzneimitteln müssen in erster Linie einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisten.

(3) Dieses Ziel muss jedoch mit Mitteln erreicht werden, die die Entwicklung der pharmazeutischen Industrie und den Handel mit Arzneimitteln innerhalb der Gemeinschaft nicht hemmen können.

(4) Die Unterschiede zwischen einigen einzelstaatlichen Vorschriften, namentlich zwischen den Vorschriften über Arzneimittel – mit Ausnahme solcher Stoffe und Stoffzusammensetzungen, die Lebensmittel, Futtermittel oder Körperpflegemittel sind –, behindern den Handel mit Arzneimitteln innerhalb der Gemeinschaft und wirken sich somit unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes aus.

(5) Diese Hindernisse müssen folglich beseitigt werden; zu diesem Zweck ist eine Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich.“

16 Art. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

2. Arzneimittel:

a) Alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt sind, oder

b) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen.“

Zu den Vorlagefragen

Zur dritten Frage

30 Mit seiner dritten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Position 3004 der KN dahin auszulegen ist, dass in diese Position automatisch Erzeugnisse einzureihen sind, die unter den Begriff „Arzneimittel“ im Sinne der Richtlinie 2001/83 fallen.

31 Insoweit geht zunächst aus den Erwägungsgründen 2 bis 5 der Richtlinie 2001/83 hervor, dass diese Richtlinie die Angleichung der nationalen Arzneimittelvorschriften sicherstellen soll, dabei jedoch auch die Verwirklichung des wesentlichen Ziels, welches der Schutz der öffentlichen Gesundheit ist, gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur, C544/13 und C545/13, EU:C:2015:481, Rn. 76).

32 Sodann erfordert es die in einem Mitgliedstaat vorgenommene Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83 nicht, dass dasselbe Erzeugnis von einem anderen Mitgliedstaat als Arzneimittel im Sinne anderer Instrumente des Unionsrechts eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Laboratoires Lyocentre, C109/12, EU:C:2013:626, Rn. 48).

33 Darüber hinaus geht aus dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2658/87 hervor, dass die Bestimmungen der KN von allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise ausgelegt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 1998, Laboratoires Sarget, C270/96, EU:C:1998:103, Rn. 24).

34 Aus dem Wortlaut von Art. 1 der Richtlinie 2001/83 ergibt sich schließlich, dass ein Arzneimittel im Sinne dieser Richtlinie zum einen alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen enthält, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt sind, und zum anderen alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen.

35 Daher verlangt diese Definition es nicht, dass die unter sie fallenden Erzeugnisse zwingend die Voraussetzung der Einreihung in Kapitel 30 der KN erfüllen, d. h., dass sie eindeutig bestimmbare therapeutische und prophylaktische Eigenschaften aufweisen, deren Wirkung sich auf bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert, bzw. dass sie zur Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens angewandt werden können.

36 Mit der Richtlinie 2001/83 werden nämlich Ziele verfolgt, die andere als die der KN sind. Um die Kohärenz der Auslegung der KN und der Auslegung des HS – das durch ein internationales Übereinkommen mit der Europäischen Union als einer Vertragspartei festgelegt wurde – zu wahren, kann jedoch der Umstand, dass ein Erzeugnis mit einer Genehmigung für das Inverkehrbringen als Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83 versehen ist, für die Beurteilung der Frage, ob dieses Erzeugnis in die Kategorie „Arzneimittel“ im Sinne der Position 3004 fällt, nicht maßgeblich sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 1998, Laboratoires Sarget, C270/96, EU:C:1998:103, Rn. 25, und vom 4. März 2015, Oliver Medical, C547/13, EU:C:2015:139, Rn. 53).

37 Aus alledem folgt, dass die Position 3004 der KN dahin auszulegen ist, dass in diese Position nicht automatisch Erzeugnisse einzureihen sind, die unter den Begriff „Arzneimittel“ im Sinne der Richtlinie 2001/83 fallen.

Zur ersten und zur zweiten Frage

38 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die allgemein nützliche Wirkungen auf die Gesundheit haben und deren wesentlicher Bestandteil ein in Nahrungsergänzungsmitteln, die in die Tarifposition 2106 der KN eingereiht sind, enthaltener Wirkstoff ist, obschon sie von ihrem Hersteller als Arzneimittel aufgemacht und als solche vermarktet und verkauft werden, in die Position 3004 der KN eingereiht werden können oder ob sie vielmehr unter deren Position 2106 fallen.

39 Zunächst ist es ständige Rechtsprechung, dass im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Position der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Urteil vom 17. Februar 2016, Salutas Pharma, C124/15, EU:C:2016:87, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Die Anmerkungen zu den Kapiteln der KN sind deshalb wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und können als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden. Der Inhalt dieser Anmerkungen muss daher mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. Urteil vom 17. Februar 2016, Salutas Pharma, C124/15, EU:C:2016:87, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Außerdem sind die von der Europäischen Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2016, Salutas Pharma, C124/15, EU:C:2016:87, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Für die Einreihung der Erzeugnisse in Kapitel 30 der KN ist zu prüfen, ob diese eindeutig bestimmbare therapeutische und prophylaktische Eigenschaften aufweisen, deren Wirkung sich auf bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert, und ob sie zur Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens angewandt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Nutricia, C267/13, EU:C:2014:277, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Hinsichtlich der Position 3004 der KN geht zudem aus dem Wortlaut der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu dieser Position hervor, dass zu dieser Position pflanzliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse auf der Grundlage abschließend aufgezählter Wirkstoffe gehören, nämlich Vitamine, Mineralstoffe, essenzielle Aminosäuren oder Fettsäuren, sofern sie auch weitere Kriterien für die Einreihung in diese Position erfüllen, d. h. auf ihrem Etikett, ihrer Verpackung oder ihrem Beipackzettel die Krankheiten, Leiden oder Symptome, bei denen sie verwendet werden sollen, die Konzentration des enthaltenen Wirkstoffs oder der enthaltenen Wirkstoffe, die zu verabreichende Menge und die Art der Anwendung angegeben werden und bei Erzeugnissen auf der Grundlage von Vitaminen, Mineralstoffen, essenziellen Aminosäuren oder Fettsäuren die empfohlene Dosis deutlich höher ist als die empfohlene Tagesdosis.

44 Da Grundlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse Kulturen von Mikroorganismen sind, fallen diese Erzeugnisse nicht unter die Position 3004 der KN, unabhängig davon, ob sie die weiteren, in der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu dieser Position enthaltenen Einreihungsvoraussetzungen erfüllen.

45 Insoweit stellt der Umstand, dass die betreffenden Erzeugnisse als Arzneimittel aufgemacht und vermarktet werden, die Feststellung in der vorherigen Randnummer nicht in Frage. Denn es steht fest, dass sich weder der Wortlaut der Position 3004 der KN noch die Anmerkungen zu Kapitel 30 der KN auf die Darbietung des Erzeugnisses beziehen, so dass dieses Merkmal keine maßgebliche Bedeutung für die Einreihung des Erzeugnisses in die KN hat (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2007, Juers Pharma, C40/06, EU:C:2007:2, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass gemäß der in den Rn. 39 bis 41 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Position 3004 der KN Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von der Einreihung in diese Position ausschließt.

47 Da die Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 30 der KN Nahrungsergänzungsmittel der Position 2106 der KN aus diesem Kapitel ausnimmt, ist darüber hinaus zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse unter diese letztgenannte Position fallen.

48 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Position 2106 der KN „Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen,“ umfasst und dass zu ihr auch häufig als „Nahrungsergänzungsmittel“ bezeichnete Zubereitungen gehören, auf deren Verpackungen angegeben ist, dass sie allgemein der Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2009, Swiss Caps, C410/08 bis C412/08, EU:C:2009:794, Rn. 31).

49 Im Übrigen ist es gefestigte Rechtsprechung, dass eine Tarifierungsverordnung Normcharakter hat, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer gilt, sondern für die Gesamtheit der Waren, die mit der vom Ausschuss für den Zollkodex geprüften Ware identisch sind. Um im Rahmen der Auslegung einer Tarifierungsverordnung deren Anwendungsbereich zu bestimmen, ist u. a. die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 4. März 2015, Oliver Medical, C547/13, EU:C:2015:139, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50 Zwar sind die Verordnung Nr. 1264/98 und die Durchführungsverordnung Nr. 727/2012 auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse nicht unmittelbar anwendbar. Diese Erzeugnisse sind nämlich nicht mit den von diesen Verordnungen erfassten Erzeugnissen identisch, da sie sich von diesen durch ihre Trägerstoffe und die jeweilige Konzentration von Mikroorganismen unterscheiden.

51 Gleichwohl fördert die entsprechende Anwendung einer Tarifierungsverordnung wie der Verordnung Nr. 1264/98 und der Durchführungsverordnung Nr. 727/2012 auf Erzeugnisse, die denjenigen entsprechen, die von diesen Verordnungen erfasst werden, eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2015, Oliver Medical, C547/13, EU:C:2015:139, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52 Aus zum einen dem Wortlaut von Nr. 5 des Anhangs der Verordnung Nr. 1264/98 und zum anderen dem Wortlaut des Anhangs der Durchführungsverordnung Nr. 727/2012 geht hervor, dass die aus verschiedenen Bakterienkolonien und Trägerstoffen zusammengesetzten Erzeugnisse unter Berücksichtigung der allgemeinen Regeln zur Auslegung der KN, des Wortlauts der Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 30 und der Positionen 2106, 2106 90 und 2106 90 98 der KN in die Position 2106 der KN einzureihen sind. Daher ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse den gleichen Wirkstoff haben wie die durch die Verordnung Nr. 1264/98 und die Durchführungsverordnung Nr. 727/2012 eingereihten Erzeugnisse und dass die Unterscheidung zwischen diesen beiden allein in der Konzentration der Mikroorganismen und in den verwendeten Trägerstoffen besteht.

53 Daraus folgt, dass Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, deren wesentlicher Bestandteil ein in Nahrungsergänzungsmitteln, die in die Tarifposition 2106 der KN eingereiht sind, enthaltener Wirkstoff ist und die allgemein nützliche Wirkungen auf die Gesundheit haben, unter die Position 2106 der KN fallen.

54 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die allgemein nützliche Wirkungen auf die Gesundheit haben und deren wesentlicher Bestandteil ein in Nahrungsergänzungsmitteln, die in die Tarifposition 2106 der KN eingereiht sind, enthaltener Wirkstoff ist, obschon diese Erzeugnisse von ihrem Hersteller als Arzneimittel aufgemacht und als solche vermarktet und verkauft werden, unter diese Position fallen.

(…)

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

1. Die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass in diese Position nicht automatisch Erzeugnisse einzureihen sind, die unter den Begriff „Arzneimittel“ im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 geänderten Fassung fallen.

2. Die Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs, die in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1006/2011 enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die allgemein nützliche Wirkungen auf die Gesundheit haben und deren wesentlicher Bestandteil ein in Nahrungsergänzungsmitteln, die in die Tarifposition 2106 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht sind, enthaltener Wirkstoff ist, obschon diese Erzeugnisse von ihrem Hersteller als Arzneimittel aufgemacht und als solche vermarktet und verkauft werden, unter diese Position fallen.“

Aufgrund der unstrittigen erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisse und der unbestrittenen Ermittlungsergebnisse der AGES in ihrem Gutachten steht nachfolgender Sachverhalt fest:

Vom der Beschwerdeführer wurde im Wege des Internets von einem US-amerikanischen Unternehmen das Produkt „Biovea" in der Menge von 100 Stück und der Menge von 30 Gramm bestellt, und wurde dieses Produkt sodann über den Flughafen Wien ins Bundesgebiet eingeführt.

Festgestellt wird, dass das gegenständlich für Verfallen erklärte Produkt an den Beschwerdeführer adressiert worden sind, laut dessen Angaben von diesem auch bei einem näher bezeichneten Unternehmen im Internet bestellt worden sind und zudem aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt worden sind.

Unbestritten hat der Beschwerdeführer für die Einfuhr dieser Arzneimittel auch keine Einfuhrbescheinigung erhalten.

Laut dem oa Gutachten basiert die ausgelobte Wirkung (Unterstützung des gesunden Schlafs) dieses Produkts auf dem Inhaltsstoff „Melatonin“, während insbesondere der Inhaltsstoff Vitamin B 6 keine Relevanz auf die ausgelobte Wirkung hat, wohingeheen die Inhaltsstoffe „Melatonin“ und „Calzium“ für diese Wirkung de Präparats ohne Relevelvanz ist; sodass die Beigabe der Inhaltsstoffe Melatonin und Calzium für die Wirkung „Unterstützung des gesunden Schlafs“ weitestgehend illegal ist, und diese Inhaltstoffe allenfalls geeignet sind, Unterversorgungen mit dem Vitamin B 6 bzw. Calzium auszugleichen.

Es wurde weder durch das gegenständliche Produkt weder zum Ausdruckgebracht, dass dieses der Behandlung von Krankheiten dient, noch weist dieses Produkt Inhaltsstoffe auf, welches dieses zu einem Arzneimittel i.S.d. EU-rechtlichen Arzneimittelbegriffs (und damit auch des Arzneimittelbegriffs des Arzneimittelgesetzes) machen.

Das gegenständliche Produkt ist daher nicht als ein Arzneimittel i.S.d. des EU-rechtlichen Arzneimittelbegriffs einzustufen.

Es ist daher zu prüfen, ob dieses Produkt dennoch als Arzneiware i.S.d. des Zollkodex einzustufen ist:

Schon aufgrund der Produktart ist offenkundig, dass es sich beim gegenständlich eingeführten Produkt

a) um keine Ware der Unterposition 3002 20 der Kombinierten Nomenklatur, und

b) um keine Ware der Unterposition 3002 30 der Kombinierten Nomenklatur, und

c) um kein Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30 der Kombinierten Nomenklatur, um

d) um keine Ware der Unterposition 3006 60 der Kombinierten Nomenklatur, und

e) um keine Netzflüssigkeit für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90 der Kombinierten Nomenklatur

handelt.

Für die gegenständlich relevante Rechtsfrage, nämlich ob es sich bei dem gegenständlichen Produkt um eine Arzneiware i.S.d. § 2 Z 1 AWEG 2010 handelt, ist daher ausschließlich eingehend zu prüfen, ob es sich bei dem gegenständlichen Produkt um eine Ware der Unterposition 3004 der Kombinierten Nomenklatur handelt, zumal nur diese Einstufung strittig sein kann und auch ist.

Seitens der belangten Behörde wie auch seitens des Zollamts Wien wurde das gegenständliche Produkt als pharmazeutisches Erzeugnis i.S.d. Kombinierten Nomenklatur der Verordnung EWG Nr. 2658/87 i.d.F. der Durchführungsverordnung EU 2019/13 eingestuft, und wurde diesem Produkt übereinstimmend die Unterposition 3004 90 der Kombinierten Nomenklatur zugeordnet.

Wie der Gerichtshof der Europäischen Union nun aber in seinem Urteil vom 15.12.2016, Zl. C-700/15 (LEK farmacevtska druzba d.d.) in den Rn 43 bis 47 unmissverständlich festgestellt hat, fallen nur Produkte, deren pharmazeutische Wirkung auf Grundlage der eben genannten Wirkstoffe beruhen, in die Unterposition 3004 der Kombinierten Nomenklatur.

Diese Einstufung zur Unterposition 3004 erfolgte im Hinblick auf die Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der Unterposition 3004 der Kombinierten Nomenklatur offenkundig zu Unrecht, zumal feststeht, dass die pharmazeutische Wirkung des gegenständlichen Produkts nicht auf Grundlage der Wirkstoffe 1) Vitamin oder 2) Mineralstoff oder 3) essentielle Aminosäure oder 4) Fettsäure erfolgt.

Es wurde nämlich wurde im oa Gutachten klargestellt, dass weder Vitamine noch Mineralstoffe noch essentielle Aminosäuren noch Fettsäuren die ausgelobte Wirkung herbeiführen.

Beim gegenständlichen Produkt handelt es sich daher (auch) nicht um ein pharmazeutisches Erzeugnis i.S.d. Kombinierten Nomenklatur, sondern insbesondere bei Zugrundelegung der „Zusätzlichen Anmerkung Nr. 5“ zum Kapitel 21 (Verschiedene Lebensmittelzubereitungen) um ein Nahrungsergänzungsmittel, welches der Unterposition 2016 98 zuzuordnen ist.

Sohin steht fest, dass der Beschwerdeführerin mit dem verfahrensgegenständlichen Produkt keine Arzneiware i.S.d. § 2 Z 1 AWEG 2010 eingeführt und folglich auch nicht das angelastete Tatbild verwirklicht hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.