LVwG W VGW-109/007/10118/2022

VGW-109/007/10118/2022Landesverwaltungsgericht30.09.2022

Regest

Absonderung; öffentlich-rechtliches Dienstverhältnisse; Beamter; Vergütung; Zeit der Erwerbshinderung; kein Verdienstentgang

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-109/007/10118/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.109.007.10118.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde der A. AG gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 40, Gruppe Recht Aufsicht, Fachgruppe Gesundheitsrecht) vom 28.03.2022, Zl. MA 40-GR-…/2020, betreffend Dienstnehmer-Vergütung nach dem Epidemiegesetz, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Beschwerdegegenstand

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.03.2022 wurde ein Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung einer Vergütung wegen der Absonderung des Dienstnehmers B. C. (geboren am …) für den Zeitraum von 20.02.2021 bis 05.03.2021 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz abgewiesen.

Feststellungen

Der Dienstnehmer stand zum Zeitpunkt seiner Absonderung von 20.02.2021 bis 05.03.2021 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der beschwerdeführenden Partei (lediglich) zur Dienstleistung zugewiesen (§ 17 Abs. 1 PTSG). Die Absonderung wurde verfügt mit Bescheid vom 09.03.2021. Es ist auf den Dienstnehmer in der Beschwerdesache subsidiär zum PTSG das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbeamten anzuwenden.

Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.09.2022. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen sind unstrittig. Der Absonderungszeitraum ergibt sich aus dem Bescheid vom 09.03.2021. Dass der gegenständliche Dienstnehmer ein „Beamter“ ist/war bzw. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und der beschwerdeführenden Partei nach dem PTSG zur Dienstleistung zugewiesen war, wurde im verfahrenseinleitenden Antragsformular von der beschwerdeführenden Partei selbst angegeben, wurde auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und wurde auch nie bestritten, sondern vielmehr in der Beschwerde selbst als Argumentationsgrundlage eingebaut.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Dienstnehmer aufgrund der behördlichen Absonderung keine Dienstleistung für die beschwerdeführende Partei im Absonderungszeitraum erbracht habe. Diese habe dem Dienstnehmer seine Bezüge weiter ausbezahlt. Der Dienstnehmer habe sich nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Partei, sondern zum Bund gefunden. Es wäre unsachlich, die beschwerdeführende Partei bei behördlichen Absonderungen im Fall eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (zum Bund) anders zu behandeln als bei einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Partei selbst. Im Fall einer gesetzlichen Arbeitskräfteüberlassung würde das Epidemiegesetz keine speziellen Regeln für den Vergütungsanspruch treffen. Es stehe daher bei richtiger Auslegung der gegenständlichen Bestimmungen der beschwerdeführenden Partei der Vergütungsanspruch auch bei einer Dienstverhinderung der zugewiesenen Beamten zu.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt:

Der Dienstnehmer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der beschwerdeführenden Partei zur Dienstleistung zugewiesen (§ 17 Abs. 1 PTSG). Es ist somit für Fragen des Dienstverhältnisses, der Entlohnung und der Abwesenheit vom Dienst subsidiär zum PTSG das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbeamten anzuwenden.

Die Absonderung mit Bescheid vom 09.03.2021 bezog sich auf einen davor liegenden Zeitraum. Zwar hat eine Absonderung nach § 7 Epidemiegesetz in die Zukunft gerichtet zu sein und es besteht keine rechtliche Grundlage dafür, im Nachhinein – und damit rückwirkend – eine Absonderung auszusprechen. Liegt aber ein rechtskräftiger Bescheid vor, der über die Zeiträume der Absonderung abspricht, bindet dieser Bescheid (ungeachtet der Frage seiner Rechtmäßigkeit), weil die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorlag, eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage darstellt (VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0189, 08.04.2022, Ro 2022/03/0030).

Zunächst ist im Hinblick auf die Novelle des Epidemiegesetzes BGBl. I 89/2022 festzuhalten, dass bei einem zeitraumbezogenen Anspruch die Rechtslage im Zeitpunkt des anspruchsbegründenden Ereignisses heranzuziehen ist (zu einer Verwendungszulage VwGH 13.04.2021, Ro 2020/12/0001; zu Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe VwGH 22.02.2022, Ra 2020/08/0187; zu Ansprüchen auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung VwGH 08.03.2022, Ra 2021/10/0096).

Da sich der Anspruch gemäß § 32 Epidemiegesetz auf einen konkreten Zeitraum (Zeit der Erwerbsbehinderung) bezieht, ist die Novelle BGBl. I 89/2022 für den Beschwerdefall nicht heranzuziehen. Eine rückwirkende Geltung hätte explizit normiert werden müssen.

Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt relevanten Rechtslage galt Folgendes:

Eine Absonderung ist für einen Beamten eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst. Ein Beamter hat daher auch während der Absonderung gemäß §§ 7 und 17 Epidemiegesetz weiterhin Anspruch auf seine Bezüge, weil gesetzlich nicht angeordnet ist, dass in diesem Fall seine Bezüge entfallen (VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235, Rz 31). Er bekommt für die Zeit der Absonderung seine Bezüge weiterbezahlt und hat keinen Verdienstentgang iSd Epidemiegesetz (zu derselben Beschäftigungskonstellation bereits die hg. Erkenntnisse vom 05.01.2022, VGW-109/007/5697/2021-8 [bestätigt durch VwGH 29.04.2022, Ra 2022/09/0031]; 10.01.2022, VGW-109/007/6833/2021-9 [bestätigt durch VwGH 29.04.2022, Ra 2022/09/0032]).

Wie der VwGH in seiner Rechtsprechung zu Dienstnehmer-Vergütungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Epidemiegesetz vor der Novelle BGBl. I 89/2022 betonte, tritt dann, wenn der Arbeitnehmer nach den im Einzelfall maßgeblichen Bestimmungen vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung Zahlungen/Entgelt-bestandteile dennoch bzw. ohnehin erhält und somit kein Ausfall an Entgelt beim Arbeitnehmer bewirkt wird, kein Übergang des Anspruchs auf den Arbeitgeber nach dem Epidemiegesetz ein (VwGH 09.08.2021, Ro 2021/03/0007, Rz 6, am Ende des zweiten Absatzes; so auch VwGH 22.06.2021, Ra 2021/09/0094, Rz 22; 22.09.2021, Ra 2021/09/0189, Rz 11; 22.10.2021, Ra 2021/09/0193, Rz 10, zu von der Leistungsbereitschaft unabhängigen Entgeltbestandteilen). Was ein Dienstnehmer jedenfalls erhält, ist nicht ersatzfähig (VwGH 21.10.2021, Ra 2021/03/0105, Rz 8).

Schon aus diesem Grund erweist sich das Beschwerdebegehren als unberechtigt. Der behauptete Vergütungsanspruch besteht nicht und es war dem Antrag schon deshalb kein Erfolg beschieden. Die Antragsabweisung erfolgte zu Recht.

Auch aus dem von der beschwerdeführenden Partei eingewendeten Erkenntnis des VwGH vom 01.09.2022, Ra 2022/09/0038, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Der dortige Revisionsfall betraf die Dienstverhinderung eines privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmers. Selbst wenn Rz 32 des zitierten Erkenntnisses andeuten sollte, dass die geänderte Rechtslage (für die Frage, ob überhaupt ein Ausfall eingetreten ist) auch für frühere Absonderungszeiträume relevant wäre, ist die Antragslegitimation (als wesentliche Einstiegsfrage) zu verneinen:

Unabhängig von den bislang angestellten Überlegungen ist die beschwerdeführende Partei – selbst unter Berücksichtigung der zitierten Novelle des Epidemiegesetzes – nicht als (antragslegitimierte) Dienstgeberin im Sinne des § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz zu sehen (VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235, Rz 40; 09.06.2022, Ra 2021/03/0298, Rz 10 und 15). Der Vergütungsanspruch für privatrechtliche wie öffentlich-rechtliche Entgeltzahlungs-Verpflichtungen iSd § 32 Abs. 3a Epidemiegesetz idF BGBl. I 89/2022 steht im Fall einer PTSG-Konstellation jedenfalls (weiterhin) nicht der beschwerdeführenden Partei zu. Die Antragslegitimation, die an den Arbeitgeberbegriff gekoppelt ist, wurde durch die (ohnehin nicht anwendbare) Novelle BGBl. I 89/2022 nicht berührt. Im Beschwerdefall war der Bund (Republik Österreich) der Dienstgeber, nicht aber die beschwerdeführende Partei.

Eine Ungleichbehandlung oder Unsachlichkeit des § 32 Epidemiegesetz kann nicht erkannt werden. Ob der Bund als Arbeitgeber iSd § 32 Epidemiegesetz einen Anspruch aus der Beschwerdekonstellation geltend machen konnte, ist vom hiesigen Verfahrensgegenstand (abgewiesener Antrag der beschwerdeführenden Partei) nicht gedeckt. Ebenso ist ein allfälliger Anspruch der beschwerdeführenden Partei gegenüber dem Bund aus dem PTSG (wegen der in § 17 PTSG geregelten Höhe der Ersatzpflicht) aufgrund der eingeschränkten Dienstleistung nicht verfahrensgegenständlich.

Der verfahrenseinleitende Antrag war nicht berechtigt. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Erörterung der Beschwerdesache durchgeführt. Auf die Verkündung der Entscheidung wurde durch Beschwerdevertreterin in der Verhandlung verzichtet. Nachdem ohnehin eine „lange“ Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG benötigt werde, schien – im Einvernehmen zwischen Verhandlungsleiter und Beschwerdevertreterin – eine Verkündung samt Ausfertigungsantrag nicht zweckmäßig. Es wird daher ohne diese Zwischenschritte mit schriftlichen Erkenntnis entschieden.

Die (ordentliche) Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der zitierten Gesetzeslage klar und durch die angeführte Rechtsprechung geklärt (siehe insbesondere VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235; 09.06.2022, Ra 2021/03/0298).

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