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VGW-102/067/8617/2022•LVwG W VGW-102/067/8617/2022
VGW-102/067/8617/2022Landesverwaltungsgericht28.09.2022
Gefährlicher Angriff; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Anfechtungsgegenstand;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG iVm § 88 SPG der Frau S. B., vertreten durch Rechtsanwältin, wegen Verletzung in Rechten in Folge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 11.06.2022 aufgrund des Ausspruches eines Betretungsverbotes,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird der Ausspruch des Betretungsverbotes vom 11.06.2022 für rechtswidrig erklärt.
2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, der Beschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz und 30,00 Euro als Ersatz für Barauslagen (Eingabegebühren) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Das Begehren auf Ersatz der Eingabegebühren wird abgewiesen.
3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Mit dem am 12.07.2022 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde und brachte darin vor:
„Die Wegweisung beruhte auf den falschen Zeugenaussagen meines Mannes, was die Polizei aufgrund der offensichtlichen Unsitimmigkeiten hätte erkennen müssen und weswegen die Maßnahme rechtswidrig war.
Sachverhalt:
Ich schlief in der Nacht vom 10.06.2022 auf den 11.06.2022 in ihrer Wohnung mit den beiden minderjährigen Kindern. Um ca. 3 Uhr kam mein Ehemann B. F. betrunken nachhause und fing an mich zu beschimpfen. Nachdem ich vergeblich versucht hatte ihn zu beruhigen, habe ich mich wieder ins Bett gelegt. Er ist dann ins Zimmer gekommen, hat das Licht eingeschaltet, meine Bettdecke weggeworfen, mit einer Hand mich am Hals gepackt und gewürgt, mit der anderen Hant hat er eine geballte Faust vor mein Gesicht gehalten und mir gesagt dass ich jetzt einen Faustschalg bekommen werde. Ich habe ihn mit meinem Bein weggestoßen. Ich habe die Tür zum Schlafzimmer dann zugemacht. Er ist wieder zurück zu mir gekommen, hat mich am Hals gepackt und mich gegen den Kleiderkasten gedrückt. Dort habe ich meine Verletzungen am Unterarm bekomen. In diesem Moment hat er mir mit geballter Faust gesagt, dass er mich umbringen wird. Ich wollte mich von ihm befreien, wobei zwei Fingernägel abgebrochen sind. Ich habe Angst gehabt und die Polizei gerufen. Er wurde dann unruhig und nervös. Er hat dann seinen Wohnungsschlüssel genommen und vor dem Haus gewartet. In diesem moment hat die Polizei noch einmal angerufen weil ich in meiner Panik die falsche Wohnungsnummer gesagt habe.
Er ist dann wieder in die Wohnung gekommen Er hat sich aber dann entschieden doch draussen auf die Polizei zu warten. Er kam dann mit der Polizei. Wir wurden im gleichen Raum einvernommen. Ich habe mich nicht gut artikulieren können, war ängstlich und verzweifelt. Die Polizei hat mir Fragen gestellt, die ich nicht verstanden habe. Mein Mann hat die Polizei angelogen und mich angegrinst. Ich hab die Nerven verloren und ihn laut gebeten mir zu übersetzen was die Polizei gesagt hat. Ich war nicht alkoholisiert, habe ihn weder beschimpft noch etwas schlimmes gesagt. Die Polizei hat dann gegen mich ein Betretungsverbot ausgesprochen. Mein Mann hat der Polizei gesagt, dass ich nichts gemacht haben.
Mein Mann war der Polizei schon von seiner Wegweisung am 19.05.2021 bekannt (PAD/21/...8/004/VW).
Rechtswidrigkeit des Betretungsverbotes:
Ich wurde am 11.5.2022 zu unrecht aus meiner Wohnung D.-gasse 4/9, Wien, gem. §38a SPG verwiesen (GZ: PAD/21/...8/004/VW). Ich habe am 11.06.2022, um ca. 3 Uhr 30, die Polizei gerufen. Richtig ist, dass Herr B. S. vor der Wohnung auf die Polizei wartete. Unrichtig ist wenn in der Dokumentation festgehalten wird „Die beiden Parteien wurden räumlich getrennt befragt“ (siehe Seite 2 „Wahrnehmungen im Zuge des Einschreitens“). Wie aus der Wegweisung des Ehemanns am 20.05.2021 hervorgeht ist das garnicht möglich (GZ: PAD/...2/003/VW), (die Wohnung ist nur 45qm qross):
„Um den Sachverhalt näher abzuklären, verlegten wir mit Frau B. S und B. F auf die PI E. Um Sowohl Herrn B. F. Als auch Frau B. S. Räumlich voneinander getrennt zu lassen, wurde zuvor mit Herrn B. F. Via StKW V/2 auf die Pl-E. verlegt.“
Auch aus dem Amtsvermerk vom 11.06.2022 geht hervor, dass der Ehemann immer wieder übersetzen musste (Seite 3). Das wäre aber nicht möglich gewesen, wenn die Befragung tatsächlich getrennt vorgenommen worden wäre. Die Aufzeichnungen zur angeblichen getrennten Vernehmung sind daher falsch.
Die festgehaltene Behauptung, dass ich angeblich meinen Ehemann beschimpfte, spricht überdies gegen eine getrennte Befragung, da dies anonsten ebenfalls nicht möglich wäre. Eine sinnvolle Befragung wäre auch an meinen mangelnden Deutschkenntnissen gescheitert. Die mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sind in GZ: PAD/...2/003/VW dokumentiert:
„Bei der Wohnung angekommen, öffnete Frau B. S. Die Wohnungstür und gab folgendes in schwer verständlichem Deutsch sinngemäß an:“
Es kann daher zusammengefasst werden, dass weder eine getrennte Vernehmung vorgenommen, noch das potentielle Opfer mit einem Dolmetscher versorgt wurde.
Beweis: GZ: PAD/...2/003/VW
Auch die Aufnahme des Vorfalls stimmt nicht mit der Aussage meines Mannes, der ja angeblich das Opfer war, überein. Laut dem in der Dokumentation der Wegweisung festgehaltenen Sachverhalt, kam es zu einer Aussage mit gegenseitigen physichen Übergriffen. Mein Mann hat aber das folgende ausgesagt:
„Ich war mit meinem Bruder länger unterwegs und es kam deshalb zu einem Streit mit meiner Frau. Als ich nach Hause kam, ging sie plötzlich auf mich los und hat mich gewürgt. Um dies zu unterbrechen, stieß ich sie mit beiden Händen von mir weg. Sie drohte mir daraufhin mit der Polizei und sagte dass ich dann die Wohnung für 14 Tage verlassen muss. Um der Situation zu entgehen, wartete ich vordem Stiegen Eingang auf die Polizei.“
Die Schilderung ist schon an sich unglaubwürdig. Warum sollte ich, Mutter zweier Kinder plötzlich Morgens um 3 Uhr auf einen Mann los gehen und diesen Würgen. Es wurden auch keine Würgemale festgestellt. In der Folge gab mein Mann an, dass er mich „nur“ mit beiden Händen von sich weg stiess. Diese Erklärungen würden aber nicht meine Verletzungen am rechten Unterarm, Hals etc erklären. Auch die Verletzung meines Mannes ist mit seiner Schilderung des Tathergangs nicht in Einklang zu bringen. Er hat garnicht angegeben am Arm von mir verletzt worden zu sein. Es ist auch nicht glaubwürdig, dass ich meinem Ehemann erläutert haben soll, dass er 14 weggewiesen wird, da er dies bereits aus seiner vorherigen Wegweisung wußte. Ich wiederum gab in in gebrochenem Deutsch an, dass mein Mann mich gewürgt und am Unterarm verletzt hat. Die festgestellten Verletzungen waren mit dieser Schilderung vereinbar.
Es ist auch nicht richtig wenn die Polizei in ihr Protokoll Alkoholmissbrauch aufnimmt. Ich war an diesem Abend alleine mit den Kindern zuhause. Ich habe an diesem Abend nicht getrunken. Ich wollte einen Alkoholtest machen, bekam dazu aber keine Gelegenheit. Es wurde auch weder von den Sanitätern, noch von der Freundin, bei der ich schlussendlich übernachtet habe, noch von meiner Tochter B. C. (geb. 2005) eine Alkoholisierung bei mir festgestellt. Ich habe wohl auch in Ruhe meine Sachen zusammengepackt und mir ein Nachtquartier vor den Augen der Beamteen organisiert. Aus diesen einfachen Handlungen hätten die Beamten erkennen können, dass ich nüchtern war und man auf der Polizeistation, mit Dolmetscher, eine erfolgreiche Befragung hätte durchführen können.
Beweis: PV
B. C., geb. 2005 zu laden über die Antragstellerin
Ich habe mich auch am nächsten Tag ins Spital begeben und es wurden Prellungen am Hals, Arm und Knie festgestellt. Aufgrund der Abwehrhandlungen sind ihr auch Fingernägel abgebrochen. Diese Verletzungen, schließen einen Vorgang, so wie sie mein Mann geschildert hat, aus. Abgebrochene Fingernägel sind dabei klassische Abwehrverletzungen.
Beweis: Krankenunterlagen
Foto Fingernägel
Zusammengefasst wußte die Polizei dass ich kein deutsch verstehe, dass ich sie gerufen habe weil mein Mann mich geschlagen hat, hat Verletzungen an mir dokumentiert und hat mich weggewiesen ohne mir überhaupt die Chance einer Vernehmung zu gewähren. Ich war nach dem Würgen in Todesangst und garantiert nicht alkoholisiert.
Da ich durch die beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehörlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die der Landespolizeidirektion Wien zurechenbaren, oben bezeichneten Organe in meinen subjektiven Rechten, verletzt wurde, erhebe ich gem. Art. 132 Abs. 2 BVG iVm §88 SPG in offener Frist Beschwerde und stelle die
Anträge
das Verwaltungsgericht möge
•gemäß §28 Abs. 6 VwGVG den Ausspruch des Betretungsverbotes vom 11.6.2022 (GZ: PAD/...2/003A/W) für rechtswidrig erkären.
•Gem. §35 erkennen, der Bund als zuständiger Rechtsträger ist schuldig, die der Beschwerdeführerin durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen ihres ausgewiesenen Vertreters binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B., S.
Kosten:
€ 737,60 Schriftsatzaufwand
€ 30,00 Eingabegebühr“
Der Beschwerde in Kopie war ein Ambulanzprotokoll der Klinik G., Behandlungsbeginn 12.06.2022, 10:54 Uhr, angeschlossen.
2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte den vom PK geführten Verwaltungsakt zu GZ: PAD/...2/003/VW und anschließend den zu GZ: PAD/...2/001/KRIM vor.
In der Gegenschrift ist zusammengefasst ausgeführt, zum Sachverhalt werde auf den Amtsvermerk von 10.06.2022 hingewiesen. Die Namen der ersteinschreitenden Beamten wurden genannt. In den Ausführungen zur Rechtslage wird zunächst § 38a Abs. 1 SPG wiedergegeben und ausgeführt, dass sich aus dem Gesetzeswortlaut zwingend ergebe, dass an ein Betretungsverbot auch ein Annäherungsverbot geknüpft sei und dieses untrennbar mit dem Betretungsverbot verbunden sei. So wurde auch am 11.06.2022 ein Betretungsverbot samt Annäherungsverbot an die gefährdete Person ausgesprochen. Die gegenständliche Beschwerde richte sich jedoch ausdrücklich nur gegen das Betretungsverbot. Aus dem Beschwerdeinhalt könne nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auch das Annäherungsverbot bekämpfen wollte – so sei ausdrücklich auch lediglich die Rechtswidrigerklärung des Betretungsverbotes beantragt worden. Weil eine gesonderte Anfechtung des Betretungsverbotes jedoch nicht möglich ist, liege kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor.
Ungeachtet dessen haben die einschreitenden Beamten angesichts des sich ihnen bietenden Eindrucks das Betretungsverbot und das Annäherungsverbot zu Recht ausgesprochen. Sie konnten aufgrund des sich ihnen bietenden Gesamtbildes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einen gefährlichen Angriff durch die Wegzuweisende nicht ausschließen, weshalb die beschwerdegegenständlichen Verbote gerechtfertigt waren. Der schwelende Konflikt zwischen den Eheleuten barg offensichtlich die Gefahr einer Eskalation und rechtfertigte somit die Annahme der Polizeibeamten, dass es zu einem gefährlichen Angriff kommen werde. Dies vor allem deswegen, weil es bereits am 11.06.2022 zu einer handfesten Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten (schlagen, würgen) gekommen war. Zum Zeitpunkt des Einschreitens zeigte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin kooperativ, während die Beschwerdeführerin aggressiv agierte.
Die Beschwerdeführerin wurde vor Verhängung des Betretungsverbotes mit den Vorwürfen ihres Ehemannes konfrontiert und hatte auch ausreichend Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. Es trifft nicht zu, dass die Schilderungen des Ehemanns der Beschwerdeführerin schon an sich unglaubwürdig gewesen seien und die Polizeibeamten diesem keinen Glauben hätten schenken dürfen. Die Beschwerdeführerin hat sich während der gesamten Amtshandlung vielmehr immer wieder aggressiv gegenüber ihrem Ehemann verhalten. Damit erweckte sie bei den Polizeibeamten den Eindruck, dass die Aussage des Ehemanns, der zufolge die Beschwerdeführerin grundlos auf ihn losgegangen sei, augenscheinlich glaubwürdig sei. Besonders, weil die Beschwerdeführer nicht einmal in der Anwesenheit der Polizeibeamten ihre Emotionen kontrollieren konnte.
Beantragt wurde die Beschwerde in allen Punkten kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen, in eventu kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. An Kosten wurden verzeichnet: Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand sowie allfälliger Verhandlungsaufwand.
3. Die Gegenschrift wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch. Darin führt sie aus, dass sich die Beschwerde ausdrücklich gegen das Betretung- und Annäherungsverbot richte, weil die Voraussetzungen für deren Erlassung nicht vorlagen. Lediglich aus Gründen des allgemeinen Sprachgebrauches im Opferschutz sei das Annäherungsverbot nicht explizit erwähnt worden; selbst die belangte Behörde spreche in Folge nur vom Betretungsverbot.
Inhaltlich wird erneut darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Polizei gerufen habe, was nicht nachvollziehbar wäre, wenn sie vor hatte einen Angriff gegen den Körper oder die Gesundheit des Ehemannes vorzunehmen. Der Vorfall am 11.06.2022 endete mit Würgemalen bei der Beschwerdeführerin. Es sei polizeibekannt, dass die Beschwerdeführerin zu den Vorwürfen nicht Stellung nehmen konnte, weil sie der deutschen Sprache kaum mächtig war. Der Umstand, dass der „potentielle Täter für das Opfer“ dolmetschen dürfe, könne nicht ernsthaft die Basis für die Gefahrenprognose nach § 38a SPG sein. Eine telefonische Überprüfung der Angaben hätte die Beamten darüber informiert, dass es gegen den Ehemann bereits einmal ein Annäherungs- und Betretungsverbot gab, wegen Faustschlägen gegen den Kopf und Verletzungen am Oberschenkel.
4. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 21.09.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zur Einvernahme des der Beschwerdeführerin (unter Beziehung der gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die türkische Sprache, Mag.a (FH) H.) sowie der Zeugen Insp. K. und Insp. L. statt. Die Beschwerdeführerin war in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin und ihrer Vertrauensperson, und die belangte Behörde war durch Frau Mag.a M. vertreten.
5. Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugen, der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze samt Beilagen und der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage wird in der Beschwerdesache folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Die Beschwerdeführerin verständigte in den frühen Morgenstunden des 11.06.2022 telefonisch die Polizei mit dem Hinweis, sie sei von ihrem Mann geschlagen worden. Weil die Beschwerdeführerin dabei eine falsche Adresse angegeben hatte, fuhren Insp. K. und Insp. L. (samt Polizeischülerin und begleitenden Rettungswagen) zunächst in ein Seniorenheim und hielten dort Nachschau. Nach mehreren Anrufversuchen bei der Beschwerdeführerin erfuhren sie letztlich von der Beschwerdeführerin die Wohnanschrift Wien, D.-gasse 4/9, in welcher sich der dem beschwerdegegenständlichen Betretungsverbot zugrundeliegende Sachverhalt ereignete.
Vor Ort angekommen trafen sie den Ehemann der Beschwerdeführerin, Herrn B., vor dem Stiegenhauseingang an. Von Herrn B. gewannen die Beamten in Hinblick auf dessen lallende Sprache und des von ihm ausgehenden Alkoholgeruchs einen alkoholisierten Eindruck. Er gab gegenüber den Beamten zunächst an, es hätte einen Streit mit der Beschwerdeführerin gegeben. Es sei mit seiner Ehefrau zu Handgreiflichkeiten gekommen, doch habe er sie nicht geschlagen, sondern sich bloß gewehrt. Er habe die Wohnung verlassen bzw. unten gewartet, weil die Situation sonst weiter eskaliert wäre. Die Polizei sei von der Beschwerdeführerin herbeigerufen worden, was er jedoch nicht gewollt habe.
Die Beamten gingen in weiterer Folge mit Herrn B. und den Rettungssanitätern in die Ehewohnung, welche ca. 43 m² groß ist. Dem kleinen Vorraum gegenüber liegen ein Bad und eine Küche. Linker Hand des Vorraumes ist ein offener Durchgang zum Wohnzimmer, den größten Raum der Wohnung und in dessen Verlängerung liegt ein kleiner Balkon. Rechts, in der Mitte des Wohnzimmers geht eine Tür in ein Schlafzimmer; Wohnzimmer und Schlafzimmer sind räumlich durch einen Vorhang getrennt. Bei Eintreffen der Beamten erhob sich die Beschwerdeführerin aus einer sitzenden Position im Wohnzimmer und ging den eintretenden Personen entgegen. Die beiden Kinder (Tochter, geboren im März 2005, und Sohn, geboren im September 2012) befanden sich im angrenzenden Schlafzimmer.
Die Beschwerdeführerin spricht muttersprachlich türkisch und wenig deutsch. Ihren eigenen Angaben zufolge versteht sie die deutsche Sprache an sich schon und kann auch darauf reagieren, doch ist sie aufgrund ihres eingeschränkten Sprachschatzes in der Beantwortung nicht gut. Sie hat trotzdem versucht den Beamten die Situation durch Worte und Gestik zu erklären. Die Beschwerdeführerin war dabei sehr aufgeregt und ärgerte sich darüber, weil ihrer Meinung nach Herr B. gegenüber den Beamten „schauspielerte“, er sich vollkommen ruhig gab und sein Verhalten gegenüber den Beamten ganz anders war, als zuvor beim Streit. Bei ihrem Erklärungsversuch, dass sie von ihrem Ehemann beschimpft worden war, wurde sie von ihm ausgelacht, was sie weiter reizte. Auf die einschreitenden Beamten machte sie durch ihr „Herumgeschrei“ und ihrer Gestikulation mit den Händen einen sehr aggressiven Eindruck.
Die Beschwerdeführerin verwies gegenüber den Beamten und Sanitätern auf ihre Verletzungen im Halsbereich, Kratzer an den Armen sowie auf eine Rötung am Fuß hin. Einige Verletzungen erweckten den Eindruck, dass sie erst kürzlich entstanden waren. Herr B. zeigte sodann seine kürzlich entstandenen Verletzungen am Oberkörper bzw. im Halsbereich.
In weiterer Folge wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann voneinander derart getrennt, dass die Beschwerdeführerin mit Insp. K. im Vorraum und Herr B. mit Insp. L. im angrenzenden Wohnzimmer weitere Gespräche führte.
Die Beschwerdeführerin führte im Gespräch aus, dass ihr Mann um 3:00 Uhr morgens heimgekommen sei. Es sei dann zum Streit gekommen und er habe sie in weiterer Folge am Hals gewürgt und geschlagen. Sie wies darauf hin, dass ihr Ehemann unter Panikattacken leide, Medikamente einnehme und jeden Tag eine Flasche Wodka trinke. Sie habe sich lediglich verteidigt.
Herr B. gab gegenüber Insp. L. an, er sei am Abend mit seinem Bruder unterwegs gewesen und habe Alkohol getrunken. Als er nach Hause gekommen war, sei es zum Streit mit der Beschwerdeführerin gekommen. Dann sei die Beschwerdeführerin auf ihn losgegangen und er habe sie bloß weggestoßen aber nicht geschlagen.
Die Beschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Einvernahme an, sie habe gehört, ihrem Ehemann seien die gleichen Fragen wie ihr gestellt worden. Sie konnte dabei seine Antworten, wenn auch nicht vollständig, verstehen. Er sagte dabei Inhalte (Zeitpunkt seines Einkommens bzw. dass die Beschwerdeführerin bei seinem Heimkommen am Balkon mit anderen Männern telefoniert habe) aus, die nicht stimmten. Sie hat gehört, dass er gesagt hat, dass sie ihn angegriffen und geschlagen hätte, was die Beschwerdeführerin gegenüber den Beamten bestritt („Er hat falsch gesagt.“, Aussage der Beschwerdeführerin). Als er dann auf sehr höfliche Art und Weise den Beamten Kaffee angeboten hat, was letztere ablehnten, habe sie das sehr gestört.
Die Beschwerdeführerin bestritt in der Beschwerde und ihrer Einvernahme am beschwerdegegenständlichen Tag alkoholisiert gewesen zu sein. Demgegenüber haben sowohl Insp. K. und Insp. L. im Zuge deren Einvernahme im persönlichen und unmittelbaren Eindruck glaubhaft ausgesagt, dass sie bei der Beschwerdeführerin, als diese an ihnen vorbeiging, Alkoholgeruch wahrnahmen. Insp. K. gab an, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber zudem am beschwerdegegenständlichen Tag eingeräumt hat, Alkohol getrunken zu haben. Ob die Beschwerdeführerin alkoholisiert war oder nicht, war letztlich lediglich für die Beurteilung ihrer Einvernahmefähigkeit betreffend die erhobenen strafgerichtlichen Anschuldigungen von Bedeutung. Auf die Erwägungen, die zum Ausspruch des Betretungsverbotes führten, hatte die (allfällige) Alkoholisierung der Beschwerdeführerin letztlich keinen Einfluss (Aussage Insp. K.).
Die Konfliktsituation zwischen den Eheleuten hatte zuvor (ca. 6 Monate vor dem beschwerdegegenständlichen Vorfall) bereits zum Ausspruch eines Betretungsverbotes gegenüber Herrn B. geführt. Das war am beschwerdegegenständlichen Tag bekannt, zumal auch Insp. K. ihrer eigenen Aussage zufolge bei der damaligen Amtshandlung anwesend war bzw. mitwirkte.
Insp. K. besprach sich mit Insp. L. vor Ausspruch des Betretungsverbotes. Welcher der beiden Eheleute tatsächlich zuerst zugeschlagen hat und wer sich letztlich bloß gewährt hat, wurde von den einschreitenden Beamten vor Ort nicht geklärt. Die in der Wohnung anwesenden Kinder wurden nicht befragt, weil es „einen gefährlichen Angriff gab, den es zu beenden galt“ (Aussage Insp. L.). Insp. K. und Insp. L. kamen zum Ergebnis, dass aufgrund der wechselseitigen widerstreitenden Anschuldigungen, wobei nicht klärbar gewesen sei, wer von den Eheleuten zuerst zugeschlagen hatte, es bereits zuvor einmal ein Betretungsverbot gegenüber einen der Ehegatten ausgesprochen worden war, dass die beiden Eheleute voneinander getrennt werden müssten um eine weitere Eskalation zu verhindern, weil andernfalls zu befürchten war, dass die Situation erneut eskalieren würde und sie binnen Kürze einen weiteren Einsatz vor Ort haben würden. Dies auch vor dem Hintergrund, weil das bereits zuvor ausgesprochene Betretungsverbot nichts genutzt habe. „Vielleicht war ja auch die Frau der Auslöser für diese Eskalation“ (Aussage Insp. K.). Aufgrund der Wahrnehmungen (Herumschreien und Alkoholisierung gegenüber dem ruhigen Verhalten des Herrn B.) vor Ort erachteten beide Beamten das höhere Aggressionspotenzial von der Beschwerdeführerin ausgehend.
Insp. K. sprach in weiterer Folge das Betretungsverbot gegenüber der Beschwerdeführerin aus.
Die Beschwerdeführerin verstand es nicht, weshalb ihr Ehemann es ihr sodann übersetzte. Daraufhin begann die Beschwerdeführerin zu weinen und erklärte sie verstünde nicht, warum sie, nachdem sie die Polizei gerufen habe, nunmehr die Wohnung verlassen müsse. Die Beschwerdeführerin war nicht einsichtig, dass sie die Wohnung verlassen müsse. Auch Herr B. erklärte, dass er nicht wolle, dass seine Ehefrau die Wohnung verlassen müsse. Sie äußerte gegenüber Herrn B., dieser solle ja nicht vergessen, dass sie alleine die Wohnung verlassen müsse, ihre Kindern allein seien und sie nicht wisse, wohin sie gehen solle.
In weiterer Folge packte die Beschwerdeführerin Sachen und verließ die Wohnung.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
Eine öffentliche mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Verhandlung kann jedoch u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG).
2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 50/2022, in der im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.“
2.2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 242/2021, lauten auszugsweise:
§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.“
3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, welcher lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527, oder vom 12.09.2006, Zl 2005/03/0068).
1.2. Gemäß § 38a Abs. 1 SPG in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. ermächtigt einen Menschen, von den aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot ex lege verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umreis von hundert Metern (Annäherungsverbot). Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes haben die Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung in der der Gefährdete wohnt abzunehmen und dem Gefährder zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen (§ 38a Abs. 2 Z 6 SPG). Weiters haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach § 38a Abs. 1 SPG wegzuweisen (§ 38a Abs. 2 Z 6 SPG).
Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht. Auf Grund des sich ihm bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch denjenigen, gegen den das Betretungsverbot verhängt wird, bevorsteht (vgl. VwGH vom 26.04.2016, Ra 2015/03/0079, vom 15.12.2015, Ra 2015/01/0241, vom 08.09.2009, Zl 2008/17/0061, und vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0003).
Demnach sind Betretungsverbot samt Annäherungsverbot (sowie Wegweisung) gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Wie bereits erwähnt, muss auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den mutmaßlichen Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 26.04.2016, Ra 2015/03/0079, vom 15.12.2015, Ra 2015/01/0241, vom 24.10.2013, Zl 2011/01/0158, vom 08.09.2009, Zl 2008/17/0061, vom 24.02.2004, Zl 2002/01/0280, und vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0003).
Bereits der Unabhängige Verwaltungssenat Wien brachte in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, dass Wegweisungen wie auch Betretungsverbote eine Sicherungsmaßnahme darstellen, welche zur Verhinderung von gefährlichen Angriffen gegen eine in der betreffenden Wohnung lebende Person aufgrund einer tatsachengestützten Gefährdungsprognose von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch zu erlassen sei, sodass die vorherige Durchführung eines regelrechten Beweisverfahrens dem Zweck der Bestimmung zuwiderliefe und diese von den einschreitenden Exekutivbeamten auch gar nicht erwartet werden könne. Andererseits ist jedoch als rechtsstaatlicher Mindeststandard vorauszusetzen, dass der mutmaßliche Gefährder vor der Verhängung eines Betretungsverbotes verbunden mit einem Annäherungsverbot mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen kann, wenigstens konfrontiert und ihm die Möglichkeit geboten wird, sich in aller gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen. Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungsverbot verhängt werden. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
1.3. Zum Einwand des untauglichen Anfechtungsgegenstandes
Die belangte Behörde wendet einen untauglichen Anfechtungsgegenstand ein, und bringt vor, es sei lediglich beantragt worden, das Betretungsverbot vom 11.06.2022 und nicht auch das Annäherungsverbot für rechtswidrig zu erklären; eine gesonderte Anfechtung des Betretungsverbotes sei jedoch nicht möglich.
Die Rechtsfolge eines Annäherungsverbotes tritt ex lege mit dem Ausspruch eines Betretungsverbotes ein. Das Gesetz differenziert bezüglich eines zulässigen Beschwerdegegenstandes nicht zwischen einem Betretungsverbot und einem Annäherungsverbot. Das Gesetz gibt auch keinen Anhaltspunkt, dass eine unterlassene ausdrückliche Bekämpfung eines Annäherungsverbotes anlässlich einer Beschwerde, die sich sprachlich gegen ein Betretungsverbot richtet, die Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Verhängung bzw. den Ausspruch eines Betretungsverbotes nach sich zöge. Die geltende Rechtslage indiziert vielmehr die Auslegung, dass die Rechtmäßigkeit eines Annäherungsverbotes ex lege der Rechtmäßigkeit eines Betretungsverbotes folgt, mit anderen Worten, dass für eine selbstständige Bekämpfung lediglich eines Annäherungsverbotes oder auch in Verbindung mit einer Beschwerde gegen den Ausspruch eines Betretungsverbotes kein Raum verbleibt.
Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass sich die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor Gewalt (in der Familie) in jüngerer Vergangenheit gleicher Begriffe mit teilweise differenzierter Rechtsfolgen bedient hat. Im behördlichen und juristischen Sprachgebrauch werden gegenwärtig Betretungsverbot immer noch, wenn auch unzutreffend, als „Wegweisungen“ bezeichnet. Selbst wenn Zweifel über den Umfang des Beschwerdegegenstandes hervorkämen, wären diese im Zuge des Verfahrens zu klären.
Die von der der belangten Behörde angesprochene unterlassene explizite Bekämpfung des ex lege mit dem Ausspruch eines Betretungsverbotes einhergehenden Annäherungsverbotes macht die verfahrensgegenständliche Beschwerde nicht unzulässig.
1.4. In der Beschwerdesache steht fest, dass die einschreitenden Beamten einerseits „frische“ Verletzungen sowohl am Körper der Beschwerdeführerin als auch am Körper ihres Ehemannes wahrnahmen. Andererseits waren sie mit den Umständen um deren Verursachung, insbesondere welche dieser beiden Personen mit den Handgreiflichkeiten begann und welche dieser beiden Personen sich letztlich bloß wehrte, aufgrund der einander widersprechenden Aussagen dieser beiden Personen in Unkenntnis.
Damit waren sie aber auch nicht in Kenntnis, ob nun die Beschwerdeführerin oder deren Ehegatte jene Person war, welche im Sinne des § 38a SPG einen gefährlichen Angriff tätigte. Die bloße Vermutung – gestützt auf das beim Eintreffen der ersteinschreitenden Beamten wahrgenommene aggressive Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber dem ruhigen bzw. „kooperativen“ Verhalten des Ehemanns der Beschwerdeführerin – alleine vermag für sich bei derartig widersprüchlichen Aussagen nicht die vertretbare Annahme zu stützen, dass die Beschwerdeführerin jene Person war, die einen gefährlichen Angriff im Sinne der genannten Bestimmung tätigte.
Den einschreitenden Beamten standen vor Ort dazu im Hinblick auf die anwesenden Kinder der streitenden Eheleute die Möglichkeiten offen, die näheren Umstände des Streites zu hinterfragen. Dies wird auch in vergleichbaren Fällen durchaus in Erwägung gezogen, wobei anzumerken ist, dass beide Kinder aufgrund ihres Alters (Geburtsjahre 2005 bzw. 2012) durchaus in der Lage gewesen wären, zu ihren Wahrnehmungen befragt zu werden.
Selbst wenn die Kinder nicht in der Lage gewesen wären der Sachverhaltsaufklärung dienende Aussage zu machen, und ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin an sich durchaus in der Lage war, sich allgemein zu den Vorfällen vor Ort und auch zur Darstellung der Vorfälle aus Sicht ihres Ehemannes zu äußern, wäre angesichts der einander diametral entgegenstehenden Aussagen zum Ursprung der Auseinandersetzung und der deutlich schlechteren (deutschen) Sprachkompetenz der Beschwerdeführerin weitere Aufklärungsversuche (etwa in Wege der Beiziehung eines Sprachhelfers bzw. eines Übersetzers der sich von der Person unterscheidet, die als Angreifer beschuldigt wurde) zum Ursprung der wechselseitigen Handgreiflichkeiten seitens der einschreitenden Beamten erforderlich gewesen, um letztlich die Annahme, die Beschwerdeführerin sei Gefährderin im Sinne des § 38a SPG in vertretbarer Weise zu stützen.
Die Beschwerde erweist sich daher im Ergebnis als begründet und es war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Der Kostenzuspruch gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV. Mangels Nachweises, dass der Beschwerdeführerin die von ihr angesprochenen Eingabegebühren tatsächlich erwachsen sind bzw. sie dafür ausgekommen ist, war das darauf gerichtete Begehren abzuweisen.
3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
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