projekte
VGW-122/043/5688/2022•LVwG W VGW-122/043/5688/2022
VGW-122/043/5688/2022Landesverwaltungsgericht27.09.2022
Kindergarten; Widerruf; Insolvenzverfahren; Sache; rechtliches Interesse; Einstellung
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde des Vereins „A.“, vertreten durch Rechtsanwalt, dieser vertreten durch Insolvenzverwalterin Frau Mag. B. C., Wien, D.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, vom 30.03.2022, Zahl ..., mit welchem die Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens mit drei Hortgruppen am Standort Wien, E.-gasse, inklusive der Dependance Wien, F.-gasse, welche mit Änderungsbescheid vom 14.05.2007 zur Zahl ... (zwei Hortgruppen am Standort, F.-gasse) und mit Änderungsbescheid vom 09.04.2021 zur Zahl ... (eine Hortgruppe am Standort E.-gasse) auf Basis des Bescheides vom 04.10.2001 zur Zahl ... (Erstbewilligung des Haupthauses am Standort G.-gasse) bewilligt wurden, widerrufen wurde, den
BESCHLUSS
gefasst
I. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Bewilligung des nunmehrigen Beschwerdeführers zum Betrieb eines Kindergartens mit drei Hortgruppen an näher bezeichneten Standorten widerrufen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kindergarten verfüge seit 9. September 2021 über keine Leitung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Dies hindere den ordnungsgemäßen und qualitätsvollen Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung. Da trotz Setzung einer angemessenen behördlichen Frist dieser schwerwiegende Mangel nicht behoben worden sei, sei die Bewilligung gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 WKGG zu widerrufen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht eingelangte Beschwerde, in welcher nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen, von Auszügen aus dem angefochtenen Bescheid und Darstellung des Sachverhaltes aus Sicht des Beschwerdeführers im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Frist zur Behebung der mangelnden Besetzung des Kindergartens mit einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Leitung nicht angemessen gewesen sei. Dies einerseits, weil es auf dem Arbeitsmarkt kaum geeignete Teamleiter gäbe, und andererseits pandemiebedingt kaum passende Anwärter mit 5-jähriger Berufserfahrung und erforderlicher Managementausbildung vorhanden wären. Eine Frist von mehr als drei Monaten oder auch sechs Monaten bzw. sechs bis 12 Monaten hätte eingeräumt werden müssen. Frau H. habe über den Sommer [wohl gemeint: 2021] die Managementausbildung absolviert und am 1. September 2021 ihren Dienst angetreten. Nach einigen Tagen habe sie wegen Überforderung mit der Leitungsfunktion aufgegeben. Danach hätten sich von 20 Bewerbungen drei als geeignet erwiesen und seien angestellt worden, wobei Frau I. mangels Eignung den Kindergarten wieder verlassen habe, Frau J. wegen der Zusage der MA 11 dies als fixe Bestellung gewertet habe und Herr K. ab 1. April 2022 angestellt worden sei, nicht aber alle nötigen 50 Unterrichtseinheiten vor Beginn der Leitungstätigkeit absolviert habe.
Überdies liege kein Widerrufsgrund vor, weil der Vereinsobmann, welcher über jahrelange Managementerfahrung in der Bank- und KFZ-Erzeugungsbranche verfüge, die Managementtätigkeiten im Kindergarten übernehmen könne.
Mangels Bekanntgabe der angewendeten Erhebungstechniken und was deren Ergebnisse zu welchen Beobachtungszeitpunkten gewesen seien, seien die Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht überprüfbar.
Die belangte Behörde legte den bezughabenden Verwaltungsakt vor.
Zum Verfahrensgang:
Zur Klärung des Sachverhaltes beraumte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung am 21. Juli 2022 an.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 gab Frau Mag. B. C. als Insolvenzverwalterin bekannt, dass über das Vermögen des Beschwerdeführers das Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist. Unter einem stellte sie den Antrag auf Feststellung, dass das gegenständliche Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 IO unterbrochen ist.
Am 20. Juli 2022 erließ die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer einen weiteren Bescheid, mit welchem die Bewilligung des nunmehrigen Beschwerdeführers zum Betrieb eines Kindergartens mit drei Hortgruppen an näher bezeichneten Standorten auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 1 Z 6 Wiener Kindergartengesetz – WKGG widerrufen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2022 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels ist der Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
Die für 21. Juli 2022 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung wurde abberaumt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass dem Antrag auf Feststellung der Unterbrechung des anhängigen Verfahrens gemäß § 7 IO nicht gefolgt werden konnte, weil Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu den Verwaltungsverfahren zählen und daher von der Unterbrechungswirkung des § 7 IO nicht umfasst sind (LVwG Tirol vom 27. August 2014, LVwG-2014/37/1650-5)
Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG – außer den in § 28 Abs. 3 und 4 erwähnten (hier nicht vorliegenden Fällen) -, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger – auch auf § 28 VwGVG anwendbarer – Judikatur zu § 64 AVG festgehalten, dass „Sache“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung immer die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat.
Es ist daher zu prüfen, in welcher Angelegenheit die belangte Behörde entschieden hat. Diese bildet in Verbindung mit dem Beschwerdeantrag auch die „Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG.
Die belangte Behörde hat gegenständlich in einer Sache entschieden, in der durch den nachträglich ausgesprochenen Widerruf gemäß § 11 Abs. 1 Z 6 WKGG, welcher in Rechtskraft erwachsen ist, eine Entscheidung in der Sache, bezogen auf den hier maßgeblichen ausgesprochenen Widerruf gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 WKGG, nicht mehr möglich ist.
Das Verwaltungsgericht Wien, dessen Sachentscheidung an die Stelle des durch die Beschwerde bekämpften Bescheides der belangten Behörde tritt, hat den Umstand zu berücksichtigen, dass wegen des rechtskräftigen Wegfalls der Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens mit drei Hortgruppen der Gegenstand des Bewilligungsverfahrens weggefallen ist und somit rein begrifflich nicht mehr „in der Sache entschieden“ werden kann (vgl. diesbezüglich auch Erk. d. VwGH v. 18.1.1978, Zl. 0848/77):
So kann im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes der bereits rechtskräftige Widerruf nicht nachträglich inhaltlich verändert werden.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH 30. Jänner 2013, 2011/03/0228, VwGH 23. Oktober 2013, 2013/03/0111, VwGH 19. Dezember 2014 sowie VwGH 9. September 2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).
Die Beschwerde betreffend den Widerruf gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 WKGG war daher auf Grund der Tatsache, dass nach Einbringung der Beschwerde der Bewilligungsgegenstand weggefallen ist und damit kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers mehr vorliegt, spruchgemäß einzustellen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte eine Beschwerdeverhandlung entfallen.
Ad II.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.