LVwG W VGW-107/092/10561/2022

VGW-107/092/10561/2022Landesverwaltungsgericht19.09.2022

Regest

Vollstreckungsverfügung; Inhalt und Form der Bescheide; Bescheidcharakter

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-107/092/10561/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.107.092.10561.2022

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32) vom 16.8.2022, Zl MA67/...9/2022, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG), den

BESCHLUSS:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 4.4.2022, Zl. MA67/...6/2022, forderte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, den Beschwerdeführer zur Erteilung einer Lenkerauskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens auf.

2. Mit Strafverfügung vom 25.4.2022, Zl MA67/...9/2022, legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG zur Last und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 128,-. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden festgelegt.

3. Mit E-Mail vom 9.5.2022 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25.4.2022, Zl MA67/...9/2022.

4. Mit Straferkenntnis vom 14.6.2022, Zl. MA67/...9/2022, verhängte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 128,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden. Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 12,80 verpflichtet.

5. Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 – Buchhaltungsabteilung 32, vom 2.8.2022, Zl MA67/...9/2022, wurde der Beschwerdeführer zur unverzüglichen Zahlung der offenen Geldleistungen aus dem Straferkenntnis vom 14.6.2022 (Geldstrafe EUR 128,00 und Verfahrenskosten EUR 12,80) zuzüglich Mahngebühren in Höhe von EUR 5,00 aufgefordert.

6. Mit Erledigung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 – Buchhaltungsabteilung 32, vom 16.8.2022, Zl. MA67/...9/2022, erließ dieser eine „Vollstreckungsverfügung“, mit der die Zwangsvollstreckung der mit Straferkenntnis vom 14.6.2022 verhängten Geldstrafe (inklusive Mahngebühr) verfügt wude. Mit derselben Erledigung wurde ein Rückstandsausweis bezüglich der Mahngebühr in der Höhe von EUR 5,-- ausgefertigt und die Vollstreckbarkeit mit 16.8.2022 festgelegt.

7. Gegen diese Erledigung richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.8.2022, in welcher dieser vorbringt, dass die der Vollstreckungsverfügung zugrundeliegende Strafverfügung als auch die Lenkererhebung vom 4.4.2022 nicht ordnungsgemäß zugestellt wurden. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den in der Anonymverfügung (Organstrafverfügung) angegebenen Strafbetrag rechtzeitig überwiesen habe. Außerdem stehe die Strafhöhe in krassem Missverhältnis zur vorgeworfenen Tat.

8. Der belangte Magistrat traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

9. Mit Schreiben vom 22.8.2022 erhob der Beschwerdeführer zudem Einspruch gegen das Mahnschreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 – Buchhaltungsabteilung 32, vom 2.8.2022, Zl MA67/...9/2022, woraufhin die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung (22.8.2022. Zl. MA67/...9/2022) traf und die Beschwerde als unzulässig zurückwies. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.

II. Sachverhalt:

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Mit Schreiben vom 4.4.2022, Zl. MA67/...6/2022, forderte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, den Beschwerdeführer zur Erteilung einer Lenkerauskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens auf. Die Zustellung erfolgte mittels elektronischer Zustellung mit Zustellnachweis an die Verständigungsadresse c@gmx.at. Die erste elektronische Verständigung erfolgte am 05.04.2022, die zweite elektronische Verständigung am 7.5.2022. Das Dokument wurde jedoch innerhalb der Abholfrist (20.05.2022) nicht behoben.

Mit Strafverfügung vom 25.4.2022, Zl MA67/...9/2022, legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG zur Last und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 128,-. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden festgelegt.

Gegen diese Strafverfügung wurde mit E-Mail vom 9.5.2022 Einspruch erhoben.

Mit Straferkenntnis vom 14.6.2022, Zl MA67/...9/2022, verhängte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 128,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden. Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 12,80 verpflichtet. Die Zustellung erfolgte mittels elektronischer Zustellung mit Zustellnachweis an die Verständigungsadresse c@gmx.at. Die erste elektronische Verständigung erfolgte am 15.6.2022. Das Dokument wurde am 15.6.2022 vom Beschwerdeführer übernommen. Gegen das Straferkenntnis vom 14.6.2022 wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs am 16.7.2022 in Rechtskraft.

Mit Erledigung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32, vom 16.8.2022, Zl. MA67/...9/2022, erließ dieser eine „Vollstreckungsverfügung“, mit der die Zwangsvollstreckung der mit Straferkenntnis vom 14.6.2022 verhängten Geldstrafe (inklusive Mahngebühr) verfügt wurde. Gegen diese Erledigung richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.8.2022.

Der Beschwerdeführer hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten nicht dargelegt.

Die Zahlung des Beschwerdeführers vom 4.2.2022 wurde aufgrund der Einstellung des Verfahrens zur GZ 000… am 25.4.2022 zurückgezahlt.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 22.8.2022 zum Einspruch vom 22.8.2022 gegen die Mahnung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 – Buchhaltungsabteilung 32, vom 2.8.2022 wurde kein Rechtsmittel erhoben.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens. Die entscheidungserheblichen Feststellungen gründen im Verwaltungsakt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit kein Zweifel hervorgekommen ist.

III. Rechtslage:

1. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 58/2018 lautet:

„Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“

2. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, idF BGBl. I Nr. 58/2018 lautet:

„Vollstreckung von Geldstrafen

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

3. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, idF BGBl. I Nr. 14/2022:

„Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist. […]

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

IV. Das Verwaltungsgerichte Wien hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein (wirksam erlassener) Bescheid Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070).

2. Als "Vollstreckungsverfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 6.6.1989, 84/05/0035). Dabei ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (VwGH 21.11.2012, 2008/07/0235; 16.11.2010, 2009/05/0001). Gegen eine Vollstreckungsverfügung kann Beschwerde erhoben werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist (vgl. zur Berufung aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 21.3.2013, 2011/06/0151 uva).

Eine Vollstreckungsverfügung hat einerseits festzulegen, was zu vollstrecken ist, und andererseits – weil auch bei Geldexekutionen durch Verwaltungsbehörden nicht automatisch auf das gesamte Vermögen des Schuldners, sondern lediglich auf einzelne, ausgewählte Gegenstände oder Bestandteile des Schuldnervermögens zwangsweise zugegriffen wird –, auf welche Bestandteile des Vermögens (Exekutionsobjekt) Exekution geführt wird und in welcher Form (Exekutionsmittel) dies geschehen soll. Für Geldexekutionen verweist das VVG (§ 3 Abs. 1) hinsichtlich der Vollstreckungsobjekte und -mittel auf die Vorschriften der AbgEO. Diese sieht eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (§§ 27 ff [sog. Fahrnisexekution]), auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen (§§ 53 ff [sog. Forderungsexekution]) und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung bewegliche körperliche Sachen (§§ 75 ff [sog. Anspruchsexekution]) vor. Die Vollstreckungsbehörde hat insofern auf Grund eines vollstreckbaren Bescheids (Vollstreckungstitel) einen weiteren Bescheid zu erlassen, „der festlegt, was in welcher Weise (‚Vollstreckungsmittel‘) zu vollstrecken ist (‚Vollstreckungsverfügung‘)“ (vgl. VwGH 29.4.2003, 2001/02/0181). Auf Basis der Vollstreckungsverfügung sind die vorgesehenen Vollstreckungsmittel einzusetzen und damit die faktische Durchführung (Exekution) zu vollziehen (vgl. Hörtenhuber/Kuderer in Holoubek/Lang, Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung, 80).

Behördliche Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, stellen keine bekämpfbare Vollstreckungsverfügung dar (VwGH 21.9.1988, 88/03/0105).

3. Im Beschwerdefall steht fest, dass gegenüber dem Beschwerdeführer rechtskräftig eine Geldstrafe in einem Verwaltungsstrafverfahren verhängt und diese bislang nicht bezahlt wurde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte - aber verspätete - Zahlung im abgekürzten Verfahren wurde diesem aufgrund der Einleitung eines (ordentlichen) Verwaltungsstrafverfahrens wieder zurückbezahlt. Bereits aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Titelbescheid ordnungsgemäß zugestellt und gegenüber dem Verpflichteten rechtswirksam geworden ist. Die bekämpfte Vollstreckungsverfügung bezeichnet nun, was zu vollstrecken ist, nämlich die mit Straferkenntnis vom 14.6.2022 verhängte Geldstrafe (inklusive Mahngebühr), nicht jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe, was aus dem in ihr enthaltenen Verweis auf § 3 VVG (der [allein] die Eintreibung von Geldleistungen betrifft) erhellt.

Die bekämpfte Vollstreckungsverfügung legt aber weder Exekutionsobjekte noch Exekutionsmittel fest. Sie erschöpft sich in der Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung verfügt werde. Ihr Inhalt besteht somit lediglich in der Überschrift (dessen, was sie leisten sollte), der aber nichts nachfolgt. Es ist daher zu prüfen, ob einer derart „nackten Vollstreckungsverfügung“ überhaupt normativer Charakter beizumessen ist (vgl. z.B. VwGH 12.12.1996, 96/07/0086) und ob diese einen tauglichen Anfechtungsgegenstand darstellt.

4. Die Vollstreckung von Geldleistungen erfolgt – wie bereits ausgeführt – mittels Spezialexekution mit eingeschränkten Vollstreckungsmitteln, d.h. es erfolgt der zwangsweise Zugriff auf das Vermögen des Schuldners, aber nicht automatisch auf dessen gesamtes Vermögen, sondern vielmehr nur auf ausgewählte Gegenstände bzw. Bestandteile des Schuldnervermögens. Eine solche Exekution setzt eine Entscheidung voraus, auf welchen Teil des Vermögens Exekution geführt wird (Exekutionsobjekt) und in welcher Form dies geschehen soll (Exekutionsmittel). Im Unterschied zum gerichtlichen Exekutionsverfahren, wo der betreibende Gläubiger die Auswahl trifft, entscheidet im Vollstreckungsverfahren durch die Verwaltungs- bzw. Finanzbehörde die jeweilige Vollstreckungsbehörde selbst, auf welche Exekutionsobjekte sie mit welchen Exekutionsmitteln greift (vgl. Zußner in Holoubek/Lang, Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung, 113 ff).

Dadurch, dass die bekämpfte Vollstreckungsverfügung weder Exekutionsobjekte noch Exekutionsmittel festlegt, sondern sich lediglich in der Anordnung erschöpft, dass die Zwangsvollstreckung verfügt werde, und auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VVG (§§ 3, 10 VVG) hinweist, werden keine Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt. Es wird damit vielmehr nur auf einschlägige gesetzliche Verfahrensbestimmungen hingewiesen. Ein behördlicher Wille, hoheitliche Gewalt zu üben, kommt damit – in Ermangelung der Nennung konkreter Exekutionsobjekte und konkreter Exekutionsmittel – nicht zum Ausdruck.

5. Die angefochtene Erledigung hat somit keinen normativen Inhalt und ist mangels Bescheidcharakters kein tauglicher Anfechtungsgegenstand. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

6. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

7. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung, insbesondere zur Bescheidqualität sowie zum Inhalt und Funktion von Vollstreckungsverfügungen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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