projekte
VGW-031/006/7408/2022•LVwG W VGW-031/006/7408/2022
VGW-031/006/7408/2022Landesverwaltungsgericht15.09.2022
Halte- und Parkverbot; Ärzte; Dauer der Hilfeleistung; Arzt im Dienst; Verkehrssicherheit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch, LL.M. über die Beschwerde der Frau Dr. med. univ. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 01.06.2022, Zl. MA67/…/2022, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten grundsätzlich unzulässig. Im Übrigen ist gegen dieses Erkenntnis für alle Verfahrensparteien gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das bekämpfte Straferkenntnis vom 01.06.2022 lautet wie folgt:
„Datum/Zeit:27.04.2022, 14:15 Uhr
Ort:1070 Wien, Siebensterngasse 11
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben das angeführte Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „von 8-22 Uhr, ausgen. Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges“ abgestellt, wobei die kundgemachte Ausnahme auf das von Ihnen benutzte Fahrzeug nicht zutraf.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 24 Abs. 1 lit. a StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von € 78,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 88,00.“
Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich nachstehende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde:
„Beschwerde gegen Straferkenntnis vom 1.0.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Erhalt ihres Schreibens vom 1.6.22 kann und muss ich Folgendes entgegnen:
Ich führe seit ca. 2009 ein „Arzt im Dienst Schild“ mit mir in meinem PKW, um dies in notwendigen Situationen zu verwenden. Ihre Recherchen werden ergeben, dass ich all der Zeit niemals rechtfertigen musste, dass ich dieses Schild rechtmäßig verwende. Bei meiner Arbeit als Allgemeinmedizinerin (und auch Epidemieärztin) verwende ich dieses Schild in notwendigen Situationen aber immer wieder. Sie können somit davon ausgehen, dass ich weiß, wo und wann ich die Kennzeichnung Arzt im Dienst zu verwenden bzw. anzubringen habe.
Wenn mich eine Privatperson anzeigt, das Fahrzeug von hinten und der Seite fotografiert und behauptet, in der Windschutzscheibe kein Schild gesehen zu haben, muss ich hier deutlich widersprechen und sagen, dass dem so nicht war.
Ich war ca. 30min bei meiner Patientin (inklusive Aufklärung vor und Kontrolle nach der Impfung) und habe mein Fahrzeug ganz bestimmt nicht abgestellt, um Einkäufe zu erledigen oder Mittagessen zu gehen.
Ich bitte, meine Beschwerde demensprechend zu berücksichtigen.
Mfg
Dr. A. B.“
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien, hg. einlangend am 15.6.2022, samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.
Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschwerdeführerin ist Allgemeinmedizinerin und verfügt über eine Tafel „Arzt im Dienst“.
Am 27.4.2022 Uhr stellte die Beschwerdeführerin das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgen. Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges“ ab.
Zum Tatzeitpunkt führte die Beschwerdeführerin eine Impfung einer bewegungseingeschränkten Patienten durch, wobei eine entsprechende Rechnung für die ärztliche Dienstleistung vorgelegt wurde. Die Wohnadresse der Patienten liegt in unmittelbarer Nähe zum Abstellort des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin. Von der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass Sie entgegen der Angabe der privaten anzeigenden Person, sehr wohl ihr „ Arzt im Dienst“-Schild im Fahrzeug hinterlegt hat.
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug an dem angeführten Ort zur angeführten Zeit abgestellt hat, gründet sich auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Aus den einliegenden Fotos ging nicht hervor ob eine Tafel „Arzt im Dienst“ hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar angebracht worden war.
Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Allgemeinärztin handelt ergibt sich aus deren Vorbringen und einer Recherche im Internet. Die Notwendigkeit einer ärztlichen Hilfeleistung ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung an deren Echtheit und Richtigkeit das Verwaltungsgericht zu zweifeln keinen Grund hat.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. 159 idF BGBl. I 123/2015, ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b leg. cit. verboten.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,—, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt.
Gemäß § 24 Abs. 5 StVO dürfen Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift “Arzt im Dienst” und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muss, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.
Mit der Tafel „Arzt im Dienst“ darf nur unter den in § 24 Abs. 5 angegebenen Voraussetzungen, aber auch nur beim Parken oder Halten, ein Fahrzeug gekennzeichnet werden. Da das Gesetz ausdrücklich davon spricht, dass „außer in diesem Falle eine solche Kennzeichnung verboten ist“, hat diese Vorschrift sowohl für bewegte wie auch für unbewegte Fahrzeuge zu gelten. Dafür spricht der allgemeine Charakter des gegenständlichen Verbotes und andererseits der Umstand, dass es sich bei der Erlaubnis zum Benützen der Tafel „Arzt im Dienst“ nur um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (VwGH 7. 2. 1962, 1787/61 ZVR 1962/266, Pürstl, StVO-ON15.00 § 24).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es sich zudem immer um eine Fahrt zur Leistung einer konkreten ärztlichen Hilfe handeln. Die übliche Fahrt zur Ordination oder zum Krankenhaus fällt nicht unter die Bestimmung des § 24 Abs. 5 StVO (vgl. VwGH 21.12.1990, 89/17/0124, Pürstl, StVO-ON15.00 § 24).
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien handelt es sich gegenständlich im Lichte der Rechtsprechung um eine Fahrt zur Leistung einer konkreten ärztlichen Hilfe, da die Beschwerdeführerin glaubhaft eine ärztliche Hilfeleistung durchgeführt hat.
Da der Beschwerdeführerin Glauben geschenkt wurde, dass sie eine „Arzt im Dienst“ Tafel hinter die Windschutzscheibe gelegt hatte, war das Abstellen seines Fahrzeuges im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ für die Dauer der ärztlichen Hilfeleistung gemäß § 24 Abs. 5 StVO erlaubt.
Das Verwaltungsstrafverfahren war somit gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
5. Die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Revision durch den Beschwerdeführer resultiert daraus, dass für die angelastete Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von bis zu € 726,— und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und keine über € 400,— hinausgehende Geldstrafe verhängt wurde, sodass eine Revisionserhebung in Ansehung des § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.