LVwG W VGW-031/056/1666/2022

VGW-031/056/1666/2022Landesverwaltungsgericht16.08.2022

Regest

Abgestelltes Fahrzeug; Verkehrsbehinderung; Ausweichen; Möglichkeit zum Vorbeifahren

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/056/1666/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.056.1666.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch die C. GmbH in Wien, D.-ring, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 12.01.2022, GZ: ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 01.07.2021, 11:38 Uhr – 12:15 Uhr

Ort: Wien, E.-gasse

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-... (A)

Funktion: Lenker

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 23 Abs. 1 StVO

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1.

€ 128,00

1 Tage(n) 6 Stunde(n) 0 Minute (n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 12,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 140,80“

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die Tatbegehung und führt dazu im Wesentlichen aus, dass ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des identen Vorwurfs gegen einen weiteren Mitarbeiter der Firma, welcher sein KFZ ebenso an der Örtlichkeit abgestellt hatte, von der Verwaltungsbehörde eingestellt worden sei. Ferner sei die Fahrbahnbreite ausreichend, die Schleppkurve beispielsweise eines großen Müllfahrzeugs würde genügend Spielraum lassen, die Breite des abgestellten KFZ habe ein unbehindertes Vorbeifahren daran zweifelsohne zugelassen (Breite von 1,87 Meter). Die Gesamtbreite der Fahrbahn betrage 5,49 m. Damit läge eine Restfahrbahnbreite von 3,62 m vor. Ferner könne auch die Feuerwehr - von rechts kommend - in der Einbahnstraße problemlos einfahren. Lediglich aufgrund der Drehleiter und des Rettungskabels sowie einer in der Fahrbahnmitte verlaufenden Straßenbeleuchtung habe die Feuerwehr den Antrag auf Erteilung zur Aufstellung des Schanigartens negativ bewertet. Eine mögliche Behinderung bei einer Vorbeifahrt sei daher aus Sicht der Feuerwehr nicht vorgelegen. Während des Zeitraums (Ortsaugenscheinsverhandlung betreffend Antrag auf Bewilligung eines Schanigartens, bei welcher der Meldungsleger, Mitarbeiter der Unternehmensgruppe C. und sonstige Behördenvertreter anwesend gewesen seien) hätten andere KFZ die Örtlichkeit ungehindert passieren können.

2. ) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor:

Aus der vorliegenden Anzeige geht hervor, dass es sich bei der Tatörtlichkeit um eine Einbahn handle, ausgenommen Fahrräder. Der PKW sei 5,7 m vom Schnittpunkt der kreuzenden Fahrbahnränder entfernt abgestellt gewesen. Aufgrund der zu geringen Restfahrbahnbreite, 3,55 m, habe ein vom F. kommender Lkw beim Abbiegen den dortigen Gehsteig benutzt.

In seinem in der Folge gegen die gegen ihn erlassene Strafverfügung erhobenen Einspruch legte der Beschwerdeführer dar wie in der folgenden Beschwerde. Pläne, Unterlagen und Fotos sowie entsprechende technische Details des abgestellten KFZ wurden ebenso vorgelegt. Ebenso legte er einen Auszug aus dem Projektierungshandbuch öffentlicher Raum, Kapitel 3 Blatt 8 vor. Daraus geht hervor, dass eine Fahrbahnbreite mit Längsparkstreifen, Radfahrer sowie ebenso einer Fahrbahn im Ausmaß einer Gesamtbreite von 5,75 m angenommen wird.

In seiner Stellungnahme vom 25.11.2021 führt den Meldungsleger aus, dass im Zuge der abgehaltenen Augenscheinsverhandlung betreffend Gastgarten der abgestellte Pkw wahrgenommen worden sei. Der genannte Lkw sei vom F. kommend in die E.-gasse eingebogen. Der Meldungsleger habe sich dazu auf die andere Straßenseite begeben, um das Abbiegemanöver genauer beobachten zu können. Dabei sei festgestellt worden, dass der Lkw mit dem linken hinteren Reifen den Gehsteig befahren habe müssen. Durch das Befahren des Gehsteiges seien keine aufwändigen Fahrmanöver notwendig gewesen. Ein entgegenkommender Radfahrer hätte jedenfalls auf den Gehsteig ausweichen müssen.

Zwischenzeitlich sei aufgrund einer zu geringen Fahrbahnbreite ein Halteverbot angebracht worden.

Mit der Beschwerde wurde eine Strafverfügung vorgelegt, welche gegenüber Herrn G. H. zur Zahl ... am 26.08.2021 erlassen wurde. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte betreffend des identen Tatzeitraumes sowie identem Örtlichkeit als Lenker eines anderen KFZ dafür bestraft wurde, da er das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt habe, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert worden sei. Dieses Strafverfahren wurde von der Behörde in weiterer Folge eingestellt: „bei dem vom Meldungsleger angezeigten Tatbestand handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, bei welchem eine konkrete Behinderung erforderlich ist, welche jedoch aufgrund der Anzeigenangaben nicht gegeben war und kommt somit die Bestimmung des § 23 Abs. 1 StVO im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Keine Rechtswidrigkeit.“ Aus der bezughabenden Anzeige geht hervor, dass die lichte Durchfahrtsbreite zwischen dem (gegenüberliegenden) Parkstreifen und dem angezeigten Pkw 2,3 m betragen habe. Ein Lkw habe nur knapp an der Engstelle vorbeifahren können, ein entgegenkommender Radfahrer hätte auf den Gehsteig ausweichen müssen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs 1 StVO hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer hatte das gegenständliche KFZ an der Tatörtlichkeit, eine Einbahnstraße mit Ausnahme von Fahrrädern, im Tatzeitraum abgestellt. Das KFZ hatte eine Breite von 1,87 m. Das KFZ war ca. 5,7 m vom Schnittpunkt der kreuzenden Fahrbahnränder entfernt abgestellt gewesen. Die Restfahrbahnbreite hat zumindest 3,55 m oder mehr betragen. Beim Einbiegevorgang vom F. in die E.-gasse, von links kommend, fuhr ein Lkw mit dem linken hinteren Reifen über den Gehsteig. In der Folge fuhr er an dem abgestellten KFZ vorbei ohne dabei den Gehsteig (weiter) zu benützen oder sonstige Fahrmanöver dafür in Anspruch nehmen zu müssen. Sonstiger Fahrzeugverkehr war dabei nicht beteiligt.

Daraus ergibt sich rechtlich:

Bei dem vorliegenden Delikt handelt es sich um ein Erfolgsdelikt; ganz kurzfristige und durch einfache Fahrmanöver zu behebende Behinderungen eines anderen Lenkers stellen den Tatbestand nach § 23 Abs. 1 StVO nicht dar und es wird bei der Beurteilung der Frage, ob eine Hinderung im Sinne des § 23 Abs. 1 StVO vorliegt, darauf abgestellt, ob ein durchschnittlich ausgebildeter und geschickter Fahrzeuglenker ohne komplizierte Lenkmanöver unter größerem Zeitaufwand - worunter freilich ein kurzes zwei bis dreimaliges Reversieren nicht zu verstehen sein wird - seine Fahrt fortsetzen kann (vgl. zu allem etwa VwGH Erkenntnisse vom 13.02.1987, Zl. 86/18/0251 und vom 01.12.1977, 0250/77).

Aus der Anzeige selbst ergibt sich, dass der Gehsteig unmittelbar im Zuge des Ab- bzw. Einbiegevorganges (links abbiegend) selbst mit dem linken hinteren Reifen benutzt wurde. Dass der einbiegende Lkw beim Vorbeifahren am abgestellten KFZ des Beschwerdeführers den Gehsteig hätte benützen müssen, geht bereits aus der Anzeige selbst nicht hervor bzw. ergibt sich daraus, dass dies beim Vorbeifahren am abgestellten KFZ selbst nicht gegeben war. Das KFZ des Beschwerdeführers wiederum war nicht im Kreuzungsbereich abgestellt, sondern - wie aus der Anzeige selbst hervorgeht - 5,7 m vom Schnittpunkt der kreuzenden Fahrbahnränder entfernt. Daher war das Befahren des Gehsteiges jedenfalls nicht im Zusammenhang mit dem abgestellten KFZ und daraus ergibt sich kein ausreichender Hinweis, dass beim gegenständlichen Vorfall (Einbiegen des LKW) eine Hinderung im Sinne des § 23 Abs. 1 StVO vorgelegen ist. Wenn lediglich beim Einbiegevorgang der Gehsteig befahren wurde, so ist das, nicht unmittelbar dort abgestellte KFZ für das Befahren des Gehsteigs beim Einbiegen nicht mit ausreichender Sicherheit als dafür ursächlich erkennbar.

Aus der Stellungnahme des Meldungslegers ergibt sich ferner, dass der Lkw beim Einbiegen selbst mit dem linken hinteren Reifen den Gehsteig befahren hat. Daraus ergibt sich nicht, dass der Lkw dies beim Vorbeifahren am abgestellten KFZ ebenso getan hätte. Es mag zwar zutreffen, dass ein entgegenkommender Radfahrer auf den Gehsteig hätte ausweichen müssen, dies lag gegenständlich aber nicht vor. Auf Grundlage des § 23 Abs. 1 StVO ist eine konkrete Hinderung am Vorbeifahren von Relevanz (da es ein Erfolgsdelikt darstellt, siehe dazu u.a. nochmals VwGH Erkenntnis vom 01.12.1977, 0250/77), sodass der Tatbestand aufgrund der Hinderung eines Radfahrers gegenständlich nicht in Betracht kommt. Ferner ergibt sich aus dem weiteren Verfahren, welches von der Behörde eingestellt wurde, dass der Lkw (bzw. ein Lkw) offenkundig vorbeifahren konnte. Dass ein weiterer Verkehrsteilnehmer, ein Radfahrer, tatsächlich ge- bzw. behindert worden wäre, ist nicht hervorgekommen.

Nun ist die Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO, wonach (durch Halten oder Parken) kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert werden darf, natürlich im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 8 Abs. 4 StVO auszulegen, sodass eine Hinderung auch dann vorliegt, wenn etwa eine Vorbeifahrt am abgestellten KFZ nur dadurch technisch möglich wäre, wenn der Gehsteig dafür zu benützen ist (vgl. im Zusammenhalt mit § 17 Abs. 1 StVO VwGH Erkenntnis vom 09.11.1965, Zl. 0833/65). Dies ergibt sich schon aus dem vorliegenden Akteninhalt – wie ausgeführt - nicht. Das offenkundig gleichgelagerte Verfahren gegen ein weiteres, vor Ort abgestelltes KFZ wurde von der Behörde im übrigen bereits mangels Tatbildverwirklichung eingestellt.

Da aufgrund des vorliegenden Akteninhalts selbst keine ausreichenden Hinweise vorliegen, die auf das objektive Tatbild schließen lassen könnten, war im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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