LVwG W VGW-102/012/5487/2021

VGW-102/012/5487/2021Landesverwaltungsgericht15.07.2022

Regest

Pfefferspray; Dienstwaffe; Widerstand gegen die Staatsgewalt; Verhältnismäßigkeitsprinzip; Waffengebrauch; Gefährdungslage; Angriff

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/012/5487/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.102.012.5487.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Hornschall über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn RA, vom 14.04.2021 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabe von Pfefferspray-Ladungen am 10.04.2021 gegen 15:00 Uhr Uhr an der Kreuzung C.-gasse/D. Gürtel durch Organe der Landespolizeidirektion Wien,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer, Herr A. B., hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) EUR 57,40 für Vorlageaufwand, EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 887,20 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, A. B., brachte fristgerecht mithilfe seines Vertreters mit Schriftsatz vom 14.04.2021, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am 16.04.2021, die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht Wien ein. Im Wesentlichen führte er darin aus, er sei zu Dokumentationszwecken mit laufender Kamera zu einer Absperrung der C.-gasse der Polizei mittels Absperrgittern gegangen, weil er bemerkt habe, dass Gewalt gegen Demonstranten angewendet worden sei, und habe die Polizisten zur Rede gestellt. In Folge dessen hätten Polizisten in unterschiedlicher Reihenfolge Pfefferspray-Ladungen auf ihn abgegeben, wobei dabei direkt auf ihn gezielt worden sei. Ab der dritten Ladung habe er einen Augenliedkrampf gehabt. Die vierte Ladung sei besonders unnötig gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt weder von ihm noch von dem Demonstranten Gefahr ausgegangen sei. Das zeige, dass die Einschreiter unverhältnismäßig und unabstreitbar nicht in Notwendigkeit handelten, sondern ihn ohne Not verletzen wollten. Er sei danach zwei Stunden lang „blind“ gewesen und hätte starke Schmerzen in den Augen gehabt. Er hätte fünf Stunden ein heißes Brennen an der Haut gespürt. Durch das Waschen seiner Haare hätten die Schmerzen wiederangefangen und weitere Stunden angedauert. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Abgabe der Pfefferspray-Ladungen gegen ihn für unrechtmäßig zu erklären, und den Antrag auf Zuspruch des Ersatzes der durch die Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß.

Das Verwaltungsgericht Wien forderte mit Schreiben vom 21.04.2021 die Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) auf, binnen sechs Wochen die Verwaltungsakten vorzulegen und räumte die Möglichkeit ein, eine Gegenschrift zu erstatten.

Eine solche erstattete die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 11.06.2021 und äußerte sich darin im Wesentlichen dahingehend, dass der Einsatz von Pfefferspray aufgrund der äußerst gefährlichen Situation unbedingt notwendig gewesen und die Zwangsmaßnahme zu Recht erfolgt sei, und legte betreffend den Sachverhalt die Meldungen der Landespolizeidirektion Wien vom 13.04.2021 und der Landespolizeidirektion Kärnten vom 12.04.2021 vor. Sie stellte den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Mit Beschluss vom 07.07.2021 wurde Dr. med. E. F. zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens als Amtssachverständiger bestellt.

Am 13.10.2021 und 22.03.2022 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde und des Amtssachverständigen durch. Als Zeugen wurden Abt.Insp. G. H., Insp. I. J., Bez. Insp. K. L. und Insp. M. N. vernommen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 22.03.2022 wurde das Erkenntnis mitsamt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes (insbesondere aus den beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Videos) und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

1. ) Am 10.04.2021 gegen 15:00 Uhr war in der C.-gasse eine Straßensperre mit Tretgittern von der belangten Behörde errichtet worden, um das Vordringen einer Demonstration am D. Gürtel in diesem Bereich zu verhindern und die dort eingesetzten Polizeieinheiten zu schützen.

2. ) Es kam zu gewalttätigen Ausschreitungen durch die zumeist männlichen Teilnehmer der Demonstration. Diesen gelang es, die Tretgitter trotz Gegenwehr durch die Polizisten, welche versuchten, die Tretgitter festzuhalten, mehrere Meter in ihre Richtung zu reißen. Es wurden auch Wurfgeschosse wie Getränkeflaschen auf die Beamten geworfen, welche als Schutz davor Helme aufsetzten. Die wütende Menge wurde von einem „Einpeitscher“ dazu aufgefordert, die Tretgitter zu attackieren. Mehrere Personen rissen an den Tretgittern.

3. ) Ein Mann zerrte in der Mitte der Straßensperre minutenlang völlig enthemmt mit heruntergerutschter Hose an den Gittern. Der Beschwerdeführer befand sich zuerst in der Menge in gleicher Höhe mit anderen Menschen, ca. 5 bis 6 m von dieser Szene entfernt, und ging dann auf den Mann und die Einsatzbeamten zu. Ein Schwall Pfefferspray ging aus den Reihen der dicht an dicht hinter den Gittern aufgereihten Polizisten in diese Richtung, worauf er sich wegdrehte. Der Beschwerdeführer näherte sich bis auf ca. 3 Meter den Tretgittern und hatte dabei einen kleinen, schwarzen Gegenstand in der rechten Hand. Wieder wurde ein Stoß Pfefferspray in diese Richtung abgegeben und der Beschwerdeführer drehte sich weg. Er trat direkt an das Gitter und erhob dabei gestikulierend und drohend seine Hände vor seinem Gegenüber. Er diskutierte mit Abt. Insp. H., als ein Stoß Pfefferspray von einem anderen Beamten in seine Richtung ging. Nicht feststellt werden konnte, dass diese drei Pfefferspraystöße gezielt auf den Beschwerdeführer abgegeben wurden.

4. ) Der Beschwerdeführer drehte sich weg und ging ein Stück zurück, um wiederzukehren. Er trat abermals sehr nahe an das Gitter und an Abt. Insp. H. heran, gestikulierte und drohte unmittelbar vor dem Beamten, als er mit ihm redete. Dieses Mal wurde der Beschwerdeführer von einem gezielten Stoß Pfefferspray getroffen, der nicht von Abt. Insp. H. kam, sondern von einem Beamten, der herbeigeeilt war und sich dann aus der zweiten Reihe nach vorne beugte, um auf den Beschwerdeführer Pfefferspray abzugeben. Direkt darauf erging ein weiterer Pfefferspraystoß durch Abt. Insp. H., zunächst in eine andere dann jedoch auch in Richtung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer griff sich daraufhin ins Gesicht und ging ruhig ein Stück zur Seite. Als eine Gruppe von Einsatzbeamten vor die Tretgitter trat, wurde der Beschwerdeführer weggeschoben.

5. ) Der BF erlitt eine gewisse Reizung der Augenbindehäute und der Gesichtshaut. Nach den Pfefferspraystößen ging er weiterhin kontrolliert vor den Polizeibeamten auf und ab. Später griff sich der Beschwerdeführer wiederholt ins Gesicht, filmte dabei jedoch weiterhin kontrolliert mit seinem Mobiltelefon das Geschehen.

Beweiswürdigung

Ad 1.) Die Feststellungen betreffend die Straßensperre in der C.-gasse gehen aus der Meldung der belangten Behörde vom 13.04.2021 und den Zeugenaussagen von Abt.Insp. H. und Insp. M. N. in der Verhandlung vom 13.01.2021 hervor.

Ad 2.) Die Ausschreitungen der Demonstrierenden an der Straßensperre der C.-gasse sind in den beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Videos ersichtlich. Auf dem ersten Video, das einen Auszug der Berichterstattung von x..tv zu den Ausschreitungen zeigt, ist ab Minute 0:43 der Kampf um die Tretgitter zu sehen. Auf dem zweiten Video, das am linken oberen Eck mit dem Logo „Y.“ versehen ist, sind ab Minute 00:09 weitere Angriffe der Demonstrierenden zu beobachten, nachdem das Gitter von den Polizeibeamten bereits zurückgezogen worden war. Ein „Einpeitscher“ ist in Minute 00:13 (x..tv) erkennbar, später (Minute 01:49; x..tv) tritt ein weiterer mit Megaphon auf. In Minute 02:10 und 02:24 (x..tv) sind Wurfgeschosse, die aus der Menge in Richtung der Polizeibeamten geworfen werden, wahrnehmbar.

Ad 3.) Der am Sperrgitter zerrende Mann ist ab Minute 01:05 (x..tv) zu sehen. Der Beschwerdeführer tritt erstmals in Minute 01:10 (x..tv) bzw. 00:03 (Y.) ins Bild. Der kleine, schwarze Gegenstand ist auf den Videos immer wieder in seiner rechten Hand erkennbar. Der erste Schwall Pfefferspray ergeht in Minute 01:12 (x..tv) bzw. 00:10 (Y.), der zweite in Minute 01:16 (x..tv) bzw. 00:15 (Y.) und der dritte in Minute 01:20 (x..tv) bzw. 00:18 (Y.).

Ad 4.) In Minute 01:25 (x..tv) bzw. 00:23 (Y.) ist die Abgabe des vierten, gezielten Pfefferspraystoßes erkennbar, der eindeutig nicht von Abt. Insp. H. stammte, der in diesem Moment mit dem der Beschwerdeführer

redete. Diese Feststellung stimmt mit der Angabe von Abt. Insp. H., der zeugenschaftlich unter Wahrheitspflicht vernommen wurde, dass dieser Pfefferspraystoß rechts an ihm vorbei von hinten kam, überein. Auch der Beschwerdeführer selbst geht davon aus, dass der vierte Sprühstoß absichtlich auf ihn abgegeben wurde. Unmittelbar vor dem vierten Pfefferspraystoß sind die drohenden Gesten des Beschwerdeführers zu beobachten. Die Kommunikation des Beschwerdeführers mit Abt. Insp. H. wurde von beiden in der mündlichen Verhandlung geschildert. Der letzte Pfefferspraystoß, der von Abt. Insp. H. gesetzt wurde, ist in Minute 01:28 (x..tv) zu sehen. In Minute 01:58 (x..tv) bzw. 00:57 (Y.) ist zu sehen, wie der Beschwerdeführer von den hinzukommenden Polizeibeamten weggeschoben wird.

Ad 5.) Die Auswirkungen auf den BF ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen. Dieser wirkte sachlich und unvoreingenommen. Wenn nunmehr eine Befangenheit des Sachverständigen eingewendet wird, so ist darauf hinzuweisen, dass für eine Beurteilung, ob ein Befangenheitsgrund des § 6 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 Z 3 AVG vorliegt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (VwGH vom 7.4.2016, GZ: Ra 2015/08/0198). Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Amtssachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH vom 20.4.2022, Ra 2020/14/0407). Der Umstand allein, dass der beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (VwGH vom 29.1.2016, Ra 2016/06/0006). Derartige Umstände sind nicht hervorgekommen und ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers: Der Amtssachverständige wirkte fachlich versiert und waren seine Ausführungen nachvollziehbar. Selbst ein inhaltlich unrichtiges Gutachten würde für sich betrachtet noch nicht auf eine Befangenheit per se hinweisen. Es entstand nicht der Eindruck einer persönlichen Voreingenommenheit unter Zugrundelegung der entsprechenden Standards, die die Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK dazu zugrunde legt (siehe unter anderem auch Fragen zum Anschein der Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG). Im Lichte der genannten Rechtsprechung geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Amtssachverständige sei befangen, weil er sein Gehalt von der Beschwerdegegnerin beziehe, ins Leere.

Der Beschwerdeführer stützt die Befangenheitsbehauptung v.a. auf den Umstand, der Amtssachverständige hätte in der mündlichen Verhandlung gesagt, er stünde „sachlich auf Seiten der Polizei“ bzw. „sachlich auf Seiten der Polizei bei Einsatz von Pfefferspray“. Dazu ist festzuhalten, dass die Aussage im Zuge der Beantwortung der Frage, ob der Amtssachverständige der Meinung sei, dass tatsächlich keine Pfefferspraystöße gezielt auf den Beschwerdeführer abgegeben wurden, getroffen wurde. Sie ist dahingehend zu verstehen, dass der Amtssachverständige betreffend dieser Frage nach der Anhörung der in der Verhandlung aussagenden Polizisten dahingehend die gleiche Auffassung vertritt wie diese.

Weiters stützt der Beschwerdeführer die Behauptung der Befangenheit darauf, der Amtssachverständige hätte Aussagen über die Rechtmäßigkeit des Pfeffersprayeinsatzes getroffen. Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge ein Sachverständiger, dessen Gutachten eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts enthält, zwar seine Aufgabe überschreitet und in unzulässiger Weise der rechtlichen Beurteilung durch die berufene Behörde vorgreift, dahingehende Ausführungen jedoch für die Behörde unbeachtlich sind und die Aussagekraft eines ansonsten mängelfreien Gutachtens nicht beeinträchtigen (VwGH 7.10.1996, 95/10/0205). Auch kann daraus keine Befangenheit des Sachverständigen abgeleitet werden (VwGH 29.8.1990, 90/02/0068). Die Feststellung, was sich tatsächlich ereignet hat, obliegt dem Gericht. Es ist hervorzuheben, dass das Verwaltungsgericht Wien das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen ausschließlich insofern verwertet hat, als es als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers herangezogen wurde. Durch das Gutachten ist untermauert, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von Pfefferspray getroffen wurde und dadurch gesundheitliche Auswirkungen verspürt hat. In den vorgelegten Videos war dies für das Verwaltungsgericht Wien vorerst nicht eindeutig erkennbar.

Das kontrollierte Auf- und Abschreiten des Beschwerdeführers nach dem letzten Pfeffersprayeinsatz in seine Richtung ist bis Minute 01:58 (x..tv) zu sehen. Ab Minute 00:45 (Y.) greift sich der Beschwerdeführer wiederholt ins Gesicht.

Maßgebliche Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. März 1969 über den Waffengebrauch von Organen der Bundespolizei und der Gemeindewachkörper - Waffengebrauchsgesetzes 1969 lauten:

§ 2. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:

1. im Falle gerechter Notwehr;

2. zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;

[…]

§ 3. Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

[…]

2. Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen

[…]

die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.

§ 4. Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.

§ 6. (1) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(2) Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Bei dem eingesetzten Pfefferspray handelt es sich um eine Dienstwaffe iSd § 3 Z 2 Waffengebrauchsgesetz, weshalb dieses anzuwenden ist. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei dürfen in Ausübung ihres Dienstes von Dienstwaffen nur Gebrauch machen, wenn einer der in § 2 Waffengebrauchsgesetz genannten Gründe vorliegt. Gemäß § 2 Z 1 und 2 Waffengebrauchsgesetz 1996 dürfen Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei in Ausübung des Dienstes von Dienstwaffen insbesondere Gebrauch machen im Falle gerechter Notwehr und zum Überwinden eines auf Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes.

Unter einem Widerstand gegen die Staatsgewalt ist jeder aktive oder passive Widerstand gegen die Rechtsordnung, gegen die Entscheidungen und Verfügungen der Gerichte und Behörden und gegen Amtshandlungen der zuständigen obrigkeitlichen Organe zu verstehen (ErläutRV 497 BlgNR 11. GP 5). Der zu überwindende Widerstand muss nicht in Gewalt bestehen, auch passiver Widerstand kann überwunden werden (Keplinger/Nedwed, Waffengebrauchsgesetz4 (2012) § 2 Rz 5.2.3.). Die Amtshandlung muss bereits begonnen worden sein oder deren Beginn unmittelbar bevorstehen (Keplinger/Nedwed, Waffengebrauchsgesetz4 (2012) § 2 Rz 5.2.1.) Der Waffengebrauch nach § 2 Z 2 Waffengesetz setzt eine rechtmäßige Amtshandlung voraus (VwGH vom 22.10.2022, GZ: 2001/01/0388M; Keplinger/Nedwed, Waffengebrauchsgesetz4 (2012) § 2 Rz 5.2.2.).

Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend darf ein Waffengebrauch nur dann Platz greifen, wenn er notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 Waffengebrauchsgesetz) und maßhaltend vor sich geht. Es darf jedenfalls nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg führt, angewendet werden (VwGH vom 29.11.2012, GZ: 2012/01/0015). Es hat im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Angriffes zu stehen (VwGH vom 21.12.2000, GZ: 96/01/0351). In die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat insbesondere die zahlenmäßige Stärke des Gegenübers, aber auch der Polizei, die körperliche und psychische Verfassung des Gegenübers, aber auch des jeweiligen Polizeiorgans, die Aggressivität sowie etwaige Bewaffnung des Gegenübers, die zu erwartende Wirksamkeit zur Verfügung stehender Dienstwaffen oder Gegenstände gemäß § 9 Waffengebrauchsgesetz und die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung unbeteiligter Personen einzufließen (Keplinger/Nedwed, Waffengebrauchsgesetz4 (2012) § 4 Rz 1.3.). Die Gefährdungslage ist aus der Sicht der einschreitenden Beamten zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, dass eine Person tatsächlich eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Viel mehr ist entscheidend, ob die einschreitenden Organe ein Verhalten wahrnehmen, das von ihnen in vertretbarer Weise als einen strafbaren Tatbestand erfüllend qualifiziert werden kann (VwGH vom 18.11.2010, GZ: 2006/01/0083). Gemäß § 3 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst zu achten (Eigensicherung). Dem Gesichtspunkt der Eigensicherung kommt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung entscheidende Bedeutung zu (VwGH vom 13.12.2005, GZ: 2004/01/0547).

Im gegenständlichen Fall versuchte eine wütende Menschenmenge, eine Polizeisperre zu überwinden. Das wurde durch das Ansichziehen der weggerissenen Tretgitter und den Einsatz von Tränengas durch die Einsatzkräfte abgewehrt. Der Beschwerdeführer ging in einer Situation, in der ein Mann minutenlang völlig enthemmt an den Gittern riss, neben diesem Mann auf die Tretgitter und die dahinter befindlichen, die Attacke abwehrenden Einsatzkräfte zu. Er hatte dabei einen kleinen, schwarzen Gegenstand in der Hand und gestikulierte, am Tretgitter und unmittelbar bei den Beamten eingelangt, drohend mit den Händen und redete mit einem in die Amtshandlung involvierten anwesenden Polizeibeamten. Dabei wurden drei Stöße mit Pfefferspray in Richtung des Beschwerdeführers abgegeben. Dass diese drei Stöße gezielt waren, konnte nicht festgestellt werden.

Auf Grund der aufgeheizten Situation, in der bereits mehrfache Versuche des Wegzerrens der Tretgitter von Demonstranten unternommen wurden und Wurfgeschosse gegen die eingesetzten Beamten flogen, war es aus Sicht der Polizisten eine begründete Annahme, dass der Beschwerdeführer, der Teil der Menge war, Ähnliches vorhatte. Es liegt somit ein berechtigter Waffengebraucht zum Zweck der Überwindung eines auf Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes gemäß § 2 Z 2 Waffengebrauchsgesetz vor.

Der Einsatz von Pfefferspray war auch das gelindeste Mittel, weil der Einsatz von Schlagstöcken auf Grund der dicht an dicht stehenden Beamten und Demonstranten nicht ohne Eigengefährdung der Polizisten möglich gewesen wäre. Ebenso war es aufgrund der Vielzahl an sich aggressiv verhaltenden Demonstrierenden vertretbar, die in § 4 Waffengebrauchsgesetz genannten Alternativen zum Waffengebrauch, etwa die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches und die Anwendung von Körperkraft, für ungeeignet zu halten. Der Einsatz von Pfefferspray war das gelindeste, gerade noch zielführende Mittel zur Abwehr des Angriffs. Der Einsatz war der Schwere des Angriffes auch angemessen. Die Polizeibeamten hatten mit einem unmittelbaren körperlichen Angriff mehrerer Demonstrierenden zu rechnen. Diesem stehen die idR nur etwa fünfzehn bis dreißig Minuten anhaltenden Wirkungen eines Pfeffersprayeinsatzes gegenüber.

Ein Pfefferspraystoß wurde gezielt auf den Beschwerdeführer abgegeben, wobei es aus Sicht des handelnden Beamten nachvollziehbar erscheint, dass er auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers (zweimaliges unmittelbares Herantreten an das Sperrgitter und einen Kollegen, drohendes Gestikulieren mit einem kleinen, schwarzen Gegenstand in der Hand) davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer kurz vor einer körperlichen Attacke auf einen Kollegen bzw. auf das Tretgitter stand. Daher war auch dieser Pfefferspraystoß der Schwere des befürchteten Angriffes angemessen und verhältnismäßig.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.