LVwG W VGW-111/077/4662/2022; VGW-111/V/077/4665/2022; VGW-111/V/077/4668/2022; VGW-111/V/077/4669/2022

VGW-111/077/4662/2022; VGW-111/V/077/4665/2022; VGW-111/V/077/4668/2022; VGW-111/V/077/4669/2022Landesverwaltungsgericht14.07.2022

Regest

vereinfachtes Bewilligungsverfahren; Bestätigung des prüfenden Ziviltechnikers; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Einwendungen; Immissionen; Ort- und Landschaftsbild

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/077/4662/2022; VGW-111/V/077/4665/2022; VGW-111/V/077/4668/2022; VGW-111/V/077/4669/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.111.077.4662.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn A. B., der Frau C. D., der Frau E. F. und des Herrn G. F., alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 01.03.2022, Aktenzahl MA37/…-2021-1, mit welchem gemäß § 70a Abs. 8 Bauordnung für Wien (BO) Einwendungen der Nachbarn als in der BO für Wien nicht begründet abgewiesen und als unzulässig zurückgewiesen wurden, am 27.6.2022 durch mündliche Verkündung

zu Recht e r k a n n t :

I.Gemäß § 28 Abs. 2 VWGVG werden die Beschwerden abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

II.Die ordentliche Revision ist unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Bauwerber haben am 04.08.2021 die Errichtung einer Wohnhausanlage mit Tiefgarage in Wien, H.-straße 21, gemäß § 70a Bauordnung für Wien eingereicht. Die Beschwerdeführer haben gegen das Bauvorhaben Einwendungen erhoben. Die Behörde hat die Einwendungen mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 01.03.2022 als nicht begründet abgewiesen und als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Es wurde am 27.06.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und das Erkenntnis mündlich verkündet. Die Beschwerdeführer haben rechtzeitig eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.

Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaften und somit Nachbarn der Bauwerber.

Für das Baugrundstück gilt des Plandokumentes …, Beschluss des Gemeinderates …. Dieses sieht das Baugrundstück die Widmung Wohngebiet, Bauklasse I, Gebäudehöhe bis zu 7,5 m, geschlossene Bauweise mit der Möglichkeit, die geschlossene Bauweise unterbrechen zu können (Punkt 3, Unterpunkt 3.1 des zit. Plandokumentes) sowie einer Ausnützbarkeit des Bauplatzes von 35 % vor.

Das Bauvorhaben besteht in der Errichtung eines Wohnhauses mit 7 Wohneinheiten samt Garage, Erdgeschoss, einem Obergeschoss, zwei Dachgeschossen, Terrassen und Gartenfläche.

Zur flächenmäßigen Ausnützung wird festgestellt, dass die Grundstücksfläche 572,00 m² beträgt. Die bebaubare Fläche beträgt demnach 200,02 m². Die mit raumbildenden Bauwerken bebaute Fläche beträgt 199,90 m² und somit weniger als 200,02 m². Darüber hinaus sind jeweils ein Flugdach über den Müllplatz (5,48 m²) und ein Flugdach über der Rampe (44,34 m²) vorgesehen. Diese beiden Flugdächer nehmen zusammen eine Fläche von 49,82 m² und somit weniger als 10 % der Fläche des Bauplatzes (572,00 m²) ein.

In der Garage sind insgesamt 11 Stellplätze für Pkw vorgesehen. Von diesen Stellplätzen entfallen 5 auf Pflichtstellplätzen und die restlichen 6 auf freiwillige Stellplätze.

Die Emissionen und Immissionen, die durch diese 11 Stellplätze zu erwarten sind, wurden von einem technischen Büro, dem Ingenieurbüro L., begutachtet. Dabei wurde dem Befund und Gutachten eine Messung zugrunde gelegt und die Auswirkungen dieser 11 Stellplätze berechnet. Die Messung und die Beurteilung erfolgten jeweils für Luftschadstoffe und für Schall.

Der Messung wurden insoweit für die Nachbarn vorteilhafte Rahmenbedingungen zugrunde gelegt, als die Messung wegen einer Baustellentätigkeit nicht unter der Woche, sondern an einem Wochenende durchgeführt wurde. Unter der Woche wären die Emissionen aus der Bautätigkeit mitgemessen worden, wodurch sich die Emissionen aus den Stellplätzen nicht zusätzlich bemerkbar gemacht hätten (durch den Schall und die Abgase von der Bautätigkeit wären die Fahrzeugbewegungen durch die Stellplätze des Bauvorhabens sozusagen „untergegangen“). Im Messzeitraum Wochenende ist es an dieser Örtlichkeit (unstrittig) ruhiger als unter der Woche, wodurch sich Fahrzeugbewegungen durch die Stellplätze des Bauvorhabens verhältnismäßig deutlicher bemerkbar machen als unter der Woche.

Es wurde pro Stellplatz von zwei Fahrten pro Tag ausgegangen. Dieser Wert entspricht einer Nutzung zu Wohnzwecken. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Wohnungen auch alternativ als Büro genutzt werden könnten, so wurden auch hier die für die Beschwerdeführer verhältnismäßig günstigeren Voraussetzungen der Beurteilung zugrunde gelegt. Ein Stellplatz, der zu einem Büro gehört, wäre zwar ebenfalls mit zwei Fahrten pro Tag anzusetzen, jedoch entfallen derartige Fahrten bei Büronutzung üblicherweise an den Wochenenden. Es wurden jedoch zugunsten der Beschwerdeführer auch an den Wochenenden derartige Fahrten angenommen und dem Befund und Gutachten zugrunde gelegt.

Das Gutachten hat ergeben, dass die Umgebungswerte für die meisten Luftschadstoffe messtechnisch unverändert bleiben, weil die rechnerischen Erhöhungen der Werte in einem Bereich fallen, der aufgrund von Rundungen und messtechnischen Ungenauigkeit in den Zahlen nicht aufscheint. Lediglich bei CO ist eine Erhöhung von 910 µg/m³ auf 913 µg/m³ zu erwarten, welcher jedoch an den Grenzwert laut Immissionsschutzgesetz Luft von 10.000 µg/m³ bei weitem nicht heranreicht.

Die Schallimmissionen werden um bis zu 0,6 dB erhöht. Eine solche Erhöhung um 0,6 dB ist jedoch messtechnisch nicht nachweisbar und nach den einschlägigen technischen Normen als nicht relevant einzustufen. Aus technischer Sicht ist insoweit eine subjektive Wahrnehmbarkeit der Erhöhung der Schallimmissionen nicht gegeben.

Befund und Gutachten des Ingenieurbüros L. wurden durch technische Amtssachverständige der Magistratsabteilung 22 sowohl hinsichtlich der Immissionsart Luftschadstoffe als auch der Emissionsart Schall auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit hin geprüft und aus technischer Sicht als schlüssig nachvollziehbar befunden. Auch aus der Sicht des Verwaltungsgerichts sind Befund und Gutachten des Ingenieurbüros L. schlüssig und nachvollziehbar und ist insoweit dessen Inhalt Teil des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes.

Die Einreichunterlagen mit den Daten „Plan Nr. 19LSS ER 01 und ER 02“ mit Plandatum „02.07.2021“ bestehen in unterschiedlichen Versionen. Die ursprüngliche Version wurde glaublich am 02.07.2021 erstellt und wies eine Reihe von Mängeln und Unvollständigkeiten auf. Unter anderem war bei der ursprünglichen Einreichung das Gutachten des Ingenieurbüros L. noch nicht erstellt. Dieses wurde erst am 07.10.2021 erstellt und nachgereicht. Darüber hinaus waren in der ursprünglichen Einreichung Geländeansiedlungen vorgesehen, die nach Rechtsansicht der Behörde mit dem § 81 Bauordnung für Wien nicht im Einklang standen, war nicht nachvollziehbar, inwieweit die Flugdächer mit § 82 Bauordnung für Wien in Einklang stehen und bestanden weitere inhaltliche Mängel. Die Behörde hat den Bauwerbern diese Mängel und Unvollständigkeiten vorgehalten.

Die Bauwerber haben daraufhin verbesserte und vervollständigte Einreichunterlagen eingereicht. Bei diesen Austauschunterlagen haben sie die Daten „Plan Nr. 19LSS ER 01 und ER 02“ mit Plandatum „02.07.2021“ unverändert gelassen.

Auch diese Austauschunterlagen wiesen Mängel auf. Es erfolgte daher ein nochmaliger Austausch der Einreichunterlagen. Auch dabei blieben die Daten „Plan Nr. 19LSS ER 01 und ER 02“ mit Plandatum „02.07.2021“ unverändert.

Den ursprünglichen -unvollständigen und mangelhaften - Einreichunterlagen war eine mit 05.07.2021 datierte Bestätigung eines Ziviltechnikers gemäß § 70a Bauordnung für Wien angeschlossen, wonach die Baupläne vorgelegten Unterlagen unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind. Diese Bestätigung wurde vom ausstellenden Ziviltechniker zu den ursprünglichen Einreichungsunterlagen abgegeben. Welche Sachverhaltsannahmen der ausstellenden Ziviltechniker seiner Bestätigung der Baurechtskonformität der Einreichunterlagen zugrunde gelegt hat und insbesondere, ob und gegebenenfalls wie er ohne Befund und Gutachten des Ingenieurbüros L. die Immissionen durch die freiwilligen Stellplätze beurteilt hat, ist nicht bekannt. Zu den Austauschunterlagen und insbesondere zur Letztfassung der Einreichunterlagen hat der Ziviltechniker keine neuerliche Bestätigung ausgestellt. Die Behörde hat vielmehr die Bestätigung des Ziviltechnikers zu den ursprünglichen Einreichunterlagen auch auf die Letztfassung der Einreichunterlagen bezogen.

Die Bauwerber haben den Ziviltechniker, der die Bestätigung gemäß § 70a Bauordnung für Wien ausgestellt hat, glaublich über die jeweiligen Austauschunterlagen informiert, indem sie ihm diese Unterlagen elektronisch mittelt haben. Eine Rückmeldung des Ziviltechnikers zu den Austauschunterlagen ist nicht erfolgt.

Zur Beweiswürdigung ist auszuführen, dass die Sachverhaltsfeststellungen auf der Aktenlage und der durchgeführten mündlichen Verhandlung beruhen. Inhalt und Verlauf der Verhandlung sind aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich.

Der Ziviltechniker, der die Bestätigung gemäß § 70a Bauordnung für Wien ausgestellt hat, wurde zur Verhandlung als Zeuge geladen. Der Zweck der Zeugenladung bestand darin, ihn zeugenschaftlich zu befragen, durch welche Überlegungen er zu dem Ergebnis der Baurechtskonformität gekommen ist, zumal eine solche Bestätigung in erster Linie eine rechtliche Beurteilung darstellt und die Sachverhaltsannahmen, die dieser rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurden, hätten erfragt werden können. Wie nach der mündlichen Verkündung bekannt geworden ist, hat sich das geplante Erscheinen des Zeugen mit gebotener Quarantäne überschnitten und war der Ziviltechniker daher am Erscheinen verhindert.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren sind im § 134a Abs. 1 Bauordnung für Wien aufgelistet. Die zitierte Gesetzesbestimmung ist in der Fassung zum Zeitpunkt der Baueinreichung anzuwenden, wobei die zitierte Gesetzesbestimmung in ihrer aktuellen Fassung mit der Fassung zum Zeitpunkt der Baueinreichung inhaltlich ident ist.

Die Behörde hat ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren gemäß § 70a Bauordnung für Wien durchgeführt, zumal die Einreichung ausdrücklich auf diese Bestimmung gestützt war. Insoweit ist auch § 70a Bauordnung für Wien in der Fassung zum Zeitpunkt der Baueinreichung anzuwenden, wobei auch diese zitierte Gesetzesbestimmung in ihrer aktuellen Fassung mit der Fassung zum Zeitpunkt der Baueinreichung inhaltlich ident ist.

Die Bestätigung der Baurechtskonformität durch den prüfenden Ziviltechniker bezieht sich auf die ursprünglichen Einreichunterlagen, welche wegen Unvollständigkeit und wegen Mängel nicht baurechtskonform waren und aus diesem Grund von der Baubehörde auch nicht akzeptiert wurden. Die von der Baubehörde letztlich akzeptierte Fassung der Einreichunterlagen weist gegenüber der ursprünglichen Fassung Verbesserungen sowie die Ergänzung durch Befund und Gutachten des Ingenieurbüros L. auf. Die Bestätigung des prüfenden Ziviltechnikers bezieht sich nicht auf die Letztfassung der Einreichunterlagen, weil diese Bestätigung für deren Ersterfassung ausgestellt worden ist.

Die Behörde hat jedoch umfassend selbst geprüft, ob durch das Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn verletzt werden. Dies ist gegenständlich, wie noch auszuführen sein wird, nicht der Fall.

Rechtlich ist auszuführen, dass die Art und Weise der Einbeziehung des prüfenden Ziviltechnikers in das Verfahren gemäß § 70a Bauordnung für Wien und die Vorgangsweise, Austauschpläne jeweils mit der gleichen Plan Nummer und dem gleichen Datum wie die ursprüngliche Fassung der Einreichunterlagen zu versehen, lediglich das Verfahren betrifft und für sich allein subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn nicht begründet. Soweit die Nachbarn nicht begründet die Verletzung in zumindest einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht geltend machen, steht es ihnen daher nicht zu, derartige Verfahrensfragen zu relevieren. Da die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts lediglich die geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betrifft, ist die Frage, ob die insoweit gewählte Vorgangsweise rechtskonform ist, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen.

Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde zunächst geltend, das Bauvorhaben würde dem Orts- und Landschaftsbild nicht entsprechen. Dazu genügt es, festzuhalten, dass die Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt. Die Einwendung, das Bauvorhaben sei mit dem Orts- und Landschaftsbild nicht vereinbar, ist daher unzulässig.

Die Beschwerdeführer machen weiters unzulässige Immissionen geltend. In diesem Zusammenhang relevieren die Beschwerdeführer insbesondere, die Immissionen hätten ihrer Ansicht nach durch Amtssachverständige begutachtet werden müssen und es sei nicht ausreichend, dass die Bauwerber ein Privatgutachten vorlegen und sich die Amtssachverständigen auf die Prüfung der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Privatgutachtens beschränken.

Dazu ist auszuführen, dass ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nur insoweit besteht, als unzulässige Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Immissionen von freiwilligen Stellplätzen nicht auftreten dürfen. Die von der Behörde gewählte Vorgangsweise, die Vorlage eines privaten Gutachtens durch die Bauwerber zu verlangen und dieses durch technische Amtssachverständige überprüfen zu lassen, ist durchaus geeignet, den Sachverhalt hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen ausreichend zu ermitteln. Eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer als Nachbarn durch die Schwelle der Wahrnehmbarkeit überschreitende Immissionen an Luftschadstoffen und an Schall konnte durch das von der Behörde gewählte Ermittlungsverfahren ausgeschlossen werden. Auch im Beschwerdeverfahren haben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses ergeben, wonach keine für die Nachbarn merkbare Verschlechterung durch Immissionen von Luftschadstoffen und von Schall zu erwarten ist.

Die Einwendungen hinsichtlich Immissionen waren daher insoweit unbegründet, als sie eine Beeinträchtigung durch Immissionen geltend gemachten haben. Die Einwendungen hinsichtlich Immissionen waren insoweit unzulässig, als sie eine bestimmte Vorgangsweise für deren Ermittlung, nämlich die Erstellung von Befund und Gutachten durch Amtssachverständige anstelle der Vorlage eines privat erstellten Gutachtens durch die Bauwerber mit anschließender Überprüfung dieses Gutachtens durch die Amtssachverständigen gefordert haben.

Die Beschwerdeführer haben weiters die Ausnützbarkeit des Bauplatzes releviert.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 80 Abs. 1 Bauordnung für Wien (in der Fassung zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauvorhabens, wobei gegenüber der aktuellen Fassung keine Änderungen bestehen) als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder Raum ergänzenden Vorbauten auf eine waagerechte Ebene gilt. Als raumbildenden oder raumergänzend sind jene Bauteile anzusehen, die allseits baulich umschlossen sind oder bei denen die bauliche Umschließung an nur einer Seite fehlt. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht.

Die beiden Flugdächer sind weder raumbildend noch raumergänzend, weil der unter dem Flugdach befindliche Raum an mehr als nur einer Seite offenbleibt. Die beiden Flugdächer wurden daher zu Recht bei der Ermittlung der bebauten Fläche nicht einbezogen. Ohne die Einbeziehung der beiden Flugdächer wird die Ausnützbarkeit des Bauplatzes eingehalten, weil die bebaute Fläche geringer ist als die nach den Bebauungsbestimmungen bebaubar Fläche.

Gemäß § 82 Abs. 2 Bauordnung für Wien dürfen Nebengebäude nicht mehr als ein Zehntel der Fläche des Bauplatzes betragen. Die beiden Flugdächer sind Nebengebäude im Sinne des § 82 Bauordnung für Wien (§ 82 Abs. 6 Bauordnung für Wien). Sie halten die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 bis Abs. 5 Bauordnung für Wien ein und nehmen zusammen insbesondere nicht mehr als ein Zehntel der Fläche des Bauplatzes ein.

Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, durch das Bauvorhaben würde ihnen Licht entzogen. Dies stelle eine unzulässige negative Immission dar. Insbesondere sei zumindest eine der Beschwerdeführerinnen auf die Gewinnung von Strom durch Solaranlagen angewiesen, um ihre Wohnung im Winter mittels Kraft/Wärme-Pumpe zu beheizen. Wenn im Winter die Sonne tief stehe, würde der Entzug von Licht durch das Bauvorhaben die Beheizbarkeit ihrer Wohnung beeinträchtigen.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass sich die freiwilligen Stellplätze unterirdisch in der Garage befinden und es somit durch die Stellplätze nicht zu einem Entzug von Licht kommt. Der geltend gemachte Zug von Licht steht somit in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den freiwilligen Stellplätzen.

Der geltend gemachte Entzug von Licht tritt vielmehr gegebenenfalls durch die Gebäudehöhe ein. Die Gebäudehöhe entspricht jedoch den baurechtlichen Vorschriften einschließlich der Bebauungsbestimmungen. Etwaige Beeinträchtigungen durch den Entzug von Licht durch die Gebäudehöhe sind baurechtlich insoweit geschützt und stellen insoweit auch ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar, als die Bestimmungen über die Gebäudehöhe einschließlich Baulinien und zulässiger Gebäudeumriss einzuhalten sind. Da das Bauvorhaben nachweislich die Gebäudehöhe einschließlich der Baulinien und des zulässigen Gebäudeumrisses einhält, liegt insoweit keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes vor und sind die Einwendungen insoweit unbegründet.

Darüber hinaus stellt der Entzug von Licht für sich alleine - sofern er nicht mit einer Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, von Baulinien oder des zulässigen Dachumrisses verbunden ist - kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht dar. Mit anderen Worten kann man daher auch sagen, dass der Entzug von Licht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt und es sich dabei allenfalls um eine Fehlbezeichnung für eine Überschreitung der Gebäudehöhe, vom Baulinien oder des zulässigen Dachumrisses handeln kann. Insbesondere wurde auch die Verletzung etwaiger Mindestabstände vom Nachbargrundstück, welche allenfalls einen Entzug von Licht bewirken könnten, nicht geltend gemacht und liegen gegenständlich auch nicht vor. Soweit der Einzug von Licht daher per se als vermeintliches subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht wurde, waren die diesbezüglichen Einwendungen unzulässig.

Im Übrigen ist ergänzend auf folgende wesentliche Entscheidungsgründe, die mündlich verkündet wurden, hinzuweisen:

„Es konnte zwar nicht nachvollzogen werden, durch welche Beurteilungsschritte auf der Grundlage der ursprünglichen Einreichunterlagen eine Bestätigung gemäß § 70a BO für das Bauvorhaben ausgestellt worden ist. Insbesondere konnte deswegen aus dieser Bestätigung nichts für die Frage gewonnen werden, ob die Nachbarn durch das Bauvorhaben in ihren subjektiv- öffentlichen Nachbarrechten auf Schutz von Immissionen verletzt worden sind. Das von der Behörde für erforderlich gehaltene schalltechnische Gutachten lag bei Ausstellung der Bescheinigung durch den Ziviltechniker noch nicht vor und es ist nicht bekannt, ob der Ziviltechniker dieses Gutachten zu den Immissionen wenigstens nachträglich in seine Beurteilung einbezogen hat.

Dieses Privatgutachten wurde jedoch von Sachverständigen der MA 22 hinsichtlich Lärm und hinsichtlich Luft begutachtet. Relevante Immissionen an Schall und an Luftschadstoffen konnten demnach inhaltlich ausgeschlossen werden. Subjektiv- öffentliche Nachbarrechte wurden insoweit durch die 6 im Projekt vorgesehenen freiwilligen Stellplätze nicht verletzt.

Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches sie in einem subjektiv- öffentlichen Nachbarrecht verletzten würden.

Insbesondere sind Flugdächer für die flächenmäßige Ausnutzung des Bauplatzes der bebauten Fläche nicht hinzuzurechnen, weil sie keine raumbildende Bebauung darstellen. Der Entzug von Licht stellt keine Immission dar, die ein subjektiv- öffentliches Nachbarrecht darstellen würden.“

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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