LVwG W VGW-001/042/8180/2021

VGW-001/042/8180/2021Landesverwaltungsgericht05.07.2022

Regest

Container; Überprüfung; Beförderung; örtliche Zuständigkeit; Ort des Beginns

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/042/8180/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.001.042.8180.2021

Begründung

A)

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B. gegen den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.04.2021, Zl. ..., wegen Übertretung des Containersicherheitsgesetzes, den

B E S C H L U S S

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeAben und das Straferkenntnis im Spruchpunkt 1) behoben.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

B)

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B. gegen den Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.04.2021, Zl. ..., wegen Übertretung des Containersicherheitsgesetzes, zu Recht:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis im Spruchpunkt 2) behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses lauten wie folgt:

„1. Datum/Zeit: 30.09.2020, 13:30 Uhr

Ort: 2625 Schwarzau am Steinfeld, Autobahn Richtung Wien

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-... (A)

Funktion: verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991

Firma C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse

Sie haben als verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft bei der Beförderung eines Containers am 30.09.2020 um 13:30 Uhr in 2625 Schwarzau am Steinfeld (Autobahn, Fahrtrichtung Wien) mit dem Lastkraftwagen ..., behördliches Kennzeichen W-..., gelenkt von Herrn E. F., die Bestimmungen des Containersicherheitsgesetzes nicht eingehalten hat, als der Container nicht in sicherem Zustand erhalten war, da dieser mehrere Risse an den Eckträgem, Seitenwänden und an der Aufstiegsleiter aufwies, obwohl zugelassene Container einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen sind und dabei der Container zumindest durch eingehende Außen- und Innensichtkontrollen auf Mängel zu untersuchen ist, die eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können. Es wurde festgestellt, dass Mängel an der Aufstiegsleiter und erhebliche Risse in diesem Bereich bestehen, insbesondere ist die desolate Aufstiegshilfe (zur Anbringung eines evtl. erforderlichen Abdecknetzes) nicht dazu geeignet, eine gefahrlose Benützung zu gewährleisten.

2. Datum/Zeit: 30.09.2020, 13:30 Uhr

Ort: 2625 Schwarzau am Steinfeld, Autobahn Richtung Wien

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-... (A)

Funktion: verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991

Firma C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse

Sie haben als verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 30.09.2020 um 13:30 Uhr, in 2625 Schwarzau am Steinfeld (Autobahn, Fahrtrichtung Wien) einen Container, der Mängel aufwies, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, befördert hat, als der mit dem Lastkraftwagen Marke ..., mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., gelenkt von Herrn E. F., beförderte Container folgende Mängel aufwies: Der Container befand sich nicht in sicherem Zustand, da dieser mehrere Risse an den Eckträgern, Seitenwänden und an der Aufstiegsleiter aufwies, obwohl, wenn ein Container Mängel aufweist, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, dieser bis zur Behebung der Mängel nicht mehr befördert werden darf. Es wurde festgestellt, dass Mängel an der Aufstiegsleiter und erhebliche Risse in diesem Bereich bestehen, insbesondere ist die desolate Aufstiegshilfe (zur Anbringung eines evtl. erforderlichen Abdecknetzes) nicht dazu geeignet, eine gefahrlose Benützung zu gewährleisten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 13 Abs.1 Z.4 in Verbindung mit § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über sichere Container (Containersicherheitsgesetz - CSG), BGBl.Nr. 385/1996 in der geltenden Fassung

2. § 13 Abs. 1 Z.3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über sichere Container (Containersicherheitsgesetz - CSG), BGBl. Nr. 385/1996 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von 1. € 640,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tage(n) 20 Stunde(n) 0 Minute(n) Freiheitsstrafe von Gemäß § 13 Abs.1 CSG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG

Geldstrafe von 2. € 640,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tage(n) 20 Stunde(n) 0 Minute(n) Freiheitsstrafe von Gemäß § 13 Abs.1 CSG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 73,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.353,00

Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlich Beauftragten, Herr A. B. verhängten Geldstrafen von 2 x € 640,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 73,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.

Begründung

Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Kenntnis.

Sie sind als genannter verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung der im Spruch genannten Verwaltungsvorschrift durch die C. GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

In Ihrer Rechtfertigung haben Sie vorerst Folgendes vorgebracht:

„Ich teile Ihnen mit, dass ich nicht davon ausgehe, dass Mängel Vorgelegen sind, die eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen konnten.

Um die Einstellung des Strafverfahrens wird ersucht. “

Nach Übermittlung der Anzeige der Landespolizeidirektion haben Sie folgende weitere Stellungnahme abgegeben:

„Ich beziehe mich auf die übermittelten Beweisergebnisse und darf nochmals festhalten, dass aus meiner Sicht keine Mängel Vorgelegen sind, die eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen konnten. Zuzugestehen ist, dass die Container Dellen und vereinzelt Flugrost aufgewiesen haben, davon gehen aber offensichtlich keine unmittelbaren Gefahren aus, zumal die einschreitenden Polizisten die Weiterfahrt gestattet haben. Wären tatsächlich Gefahren zu besorgen gewesen, hätten die Polizisten die Weiterfahrt untersagt bzw. hätten diese untersagen müssen. Daher wird weiterhin höflich um die Einstellung des Strafverfahrens ersucht. “

Es wurde daher beim Anzeigeleger eine Stellungnahme eingeholt, inwiefern die festgestellten Mängel geeignet sind, eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darzustellen, die wie folgt lautet:

Zu beiliegenden Ersuchen wird mitgeteilt, dass der konkrete Tatvorwurf auf die Mängel an der Aufstiegsleiter und die erheblichen Risse in diesem Bereich abzielt (siehe Lichtbilder in der Oz 001).

Denn diese erheblichen Mängel sind nach Ansicht des Meldungslegers absolut geeignet, eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darzustellen.

Die desolate Aufstiegshilfe (Anbringung eines evtl. erforderlichen Abdecknetzes) ist, wie aus den Lichtbildern ersichtlich, augenscheinlich nicht dazu geeignet, eine gefahrlose Benützung zu gewährleisten.

Der Meldungsleger hält somit seine Angaben voll inhaltlich aufrecht.

In Ihrer hiezu abgegebenen Stellungnahme vom 17.3.2021 teilen Sie Folgendes mit:

„Ich beziehe mich auf die übermittelten Beweisergebnisse und auf unser Schreiben vom 13.02.2021. Zu dem genannten Tatvorwurf teile ich Ihnen mit, dass dieser Container von einem Kunden abgezogen und die Mängel sofort behoben wurden.

Bei den genannten Aufstiegshilfen handelt es sich um zusätzliche Aufstiegshilfen, welche nur vereinzelt bei einer Containerserie angebracht sind und daher nicht benutzt werden.

Die tatsächlichen Aufstiegshilfen befinden sich bei jedem Container an der Vorderseite, welche gefahrlos benutzt werden hätten können.

Daher wird weiterhin höflich um die Einstellung des Strafverfahrens ersucht. “

Hiezu wird nun seitens der erkennenden Behörde Folgendes erwogen:

§ 8 Abs.1 Containersicherheitsgesetz lautet:

Der Eigentümer ist verpflichtet, seine Container in sicherem Zustand zu erhalten. Zugelassene Container sind einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen. Dabei ist der Container

zumindest durch eingehende Außen- und Innensichtkontrollen auf Mängel zu untersuchen, die eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können.

§ 9 Abs.1 Containersicherheitsgesetz lautet:

Weist ein Container Mängel auf, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, so darf er bis zur Behebung der Mängel nicht mehr befördert werden. Die Beförderung zur Reparatur ist jedoch zulässig, wenn entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.

Auf Grund der Anzeige und der vorliegenden Beweisbilder schließt sich die erkennende Behörde den Ausführungen des Anzeigelegers an. Die vorliegenden Beweisbilder zeigen eindeutig, dass der Container mehrere Risse an den Eckträgern, Seitenwänden und an der Aufstiegsleiter aufwies. Die festgestellten Mängel stellen eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt dar. Insbesondere ist die desolate Aufstiegshilfe nicht dazu geeignet, eine gefahrlose Benützung zu gewährleisten. Ihr Einwand, dass sich die tatsächlichen Aufstiegshilfen bei jedem Container an der Vorderseite befinden, welche gefahrlos benutzt werden hätten können, ist nicht schlüssig. Bei der ev. Anbringung eines erforderlichen Abdecknetzes muss der Lenker bzw. Verantwortliche nach h.a. Ansicht auch die Aufstiegshilfe an der Rückseite benützen.

Ihr Einwand ist somit nicht schuldausschließend und wird als Schutzbehauptung

zurückgewiesen.

Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der/die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn/sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein

Verschulden trifft.

Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.

Zur Bemessung der Strafhöhe:

Wer nach § 13 Abs.1 Z.3 Containersicherheitsgesetz als Eigentümer (Art. II Abs. 10 CSC) einen Container entgegen § 8 nicht instandhält oder nicht regelmäßig überprüft oder den Bestimmungen über die Aufzeichnungen gemäß § 8 Abs. 7 zuwiderhandelt, und nach § 13 Abs.1 Z.4 entgegen den Bestimmungen des § 9 einen Container befördert, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte öffentliche Interesse an der Verwendung von betriebssicheren Containern bei der Beförderung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat erheblich war.

Bei der Strafbemessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet, erschwerend war kein Umstand.

Ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen.

Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe des § 19 VStG erweisen sich die verhängten Geldstrafen als angemessen und aus spezialpräventiven Gründen keinesfalls zu hoch, da diese vornehmlich durch ihr Ausmaß den Zweck zu erfüllen hat, Sie von der Begehung künftiger gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Der Kostenausspruch und der Ausspruch über die Haftung stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht:

„Ich beziehe mich auf das mir am 28.4.2021 zugestellte Straferkenntnis und erhebe dagegen fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde.

Wie wir bereits mehrfach ausgeführt haben, sind keine so groben Mängel vorgelegen, die eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen hätten können. Hätten die einschreitenden Organe tatsächlich solche Gefahren erblickt, hätten sie die Weiterfahrt untersagen müssen - das ist nicht geschehen.

Warum unsere Ansicht „unschlüssig" sei, wird von der Behörde nicht begründet. Vielmehr wird im Straferkenntnis davon ausgegangen, dass die „desolate Aufstiegshilfe (...) augenscheinlich nicht dazu geeignet (ist), eine gefahrlose Benützung zu gewährleisten." Eine fachliche Begründung für diese Ansicht wird bis heute vermisst. Aus unserer Sicht war die gefahrlose Benützung gewährleistet, da die Mängel nur geringfügiger Natur waren und keinen Einfluss auf die Benutzbarkeit hatten und die eigentliche Aufstiegshilfe befindet sich bei den Containern an der Vorderseite.

Im Übrigen wird wohl davon auszugehen sein, dass das Containersicherheitsgesetz bloß Mängel an Containern und nicht die Benützung von Containern regelt. Mit anderen Worten muss die Gefahr vom Container und nicht von dessen Benützung ausgehen. Eine solche Gefahr aufgrund eines Mangels wurde von der Behörde nicht vorgebracht.

Ich gehe daher weiterhin davon aus, dass der objektive Strafvorwurf unberechtigt ist aber auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist.

Vor diesem Hintergrund beantrage ich, dass das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben wolle.“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass anlässlich einer am 30.9.2020, 13.30 Uhr, in Schwarzau am Steinfeld im dort gelegenen Abschnitt der A2 (Südautobahn) erfolgten Fahrzeugkontrolle der zur Last gelegte Sachverhalt festgestellt wurde.

Aus der zu dieser Kontrolle gelegten Anzeige vom 14.10.2020 geht weiters hervor, dass sich das gegenständliche Fahrzeug auf einer Transportfahrt zwischen G. (KG H. der Gemeinde I.) nach Wien-J. befunden hatte.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 8 ContainersicherheitsG lautet wie folgt:

„Instandhaltung und Überprüfung

(1) Der Eigentümer ist verpflichtet, seine Container in sicherem Zustand zu erhalten. Zugelassene Container sind einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen. Dabei ist der Container zumindest durch eingehende Außen- und Innensichtkontrollen auf Mängel zu untersuchen, die eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können.

(2) Die erste Überprüfung eines Containers muß spätestens fünf Jahre nach der Herstellung, jede weitere jeweils innerhalb von 30 Monaten ab der vorangegangenen erfolgen.

(3) Das Datum, bis zu dem der Container zum ersten Mal überprüft sein muß, ist in der Form Monat/Jahr (jeweils zweistellig) an der nach Regel 1 Abs. 2 lit. b und dem Anhang der Anlage I des CSC vorgesehenen Stelle auf dem Sicherheitszulassungsschild anzugeben. Dasselbe gilt für das Datum, bis zu dem eine weitere Überprüfung durchgeführt sein muß. Dieses kann aber auch mit mindestens 10 mm großen Ziffern deutlich und dauerhaft in nächstmöglicher Nähe zum Sicherheitszulassungsschild angegeben werden.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat dem Eigentümer auf dessen Antrag die Genehmigung zu erteilen, ein von Abs. 2 und 3 abweichendes Programm der laufenden Überprüfung durchzuführen, wenn nachgewiesen wird, daß ein zumindest gleich hoher Sicherheitsstandard gewährleistet ist. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann vom Antragsteller verlangen, daß er hierüber einen Bericht einer in § 3 Abs. 2 genannten Stelle oder Organisation beibringt. Für diese Genehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 109 Euro zu entrichten.

(5) Mit der Genehmigung ist eine fortlaufende Nummer zuzuweisen, die zusammen mit der vorangestellten Kennzeichnung „ACEP-A“ anstelle der in Abs. 3 genannten Daten in gleicher Weise auf dem Sicherheitszulassungsschild oder in dessen nächstmöglicher Nähe anzubringen ist.

(6) Die Überprüfungen gemäß Abs. 4 sind im Zusammenhang mit einer größeren Reparatur, Wiederaufarbeitung und zu Beginn oder bei Beendigung des Mietverhältnisses durchzuführen. Sie müssen in jedem Fall mindestens alle 30 Monate stattfinden.

(7) Der Eigentümer eines zugelassenen Containers hat Aufzeichnungen über durchgeführte Instandhaltungsüberprüfungen und Reparaturen zu führen, in die der Behörde und den Kontrollorganen (§ 10) auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Bei Eigentümerwechsel sind die Aufzeichnungen dem neuen Eigentümer zu übergeben und von diesem fortzusetzen.

(8) Hat der Eigentümer seinen Wohnsitz oder Hauptsitz in einem Land, das noch keine Vorschriften hinsichtlich der Überprüfung von Containern erlassen hat, so kann er sich den Bestimmungen dieses Paragraphen unterwerfen und ist insoweit einem Eigentümer mit Wohnsitz oder Hauptsitz im Inland gleichzuhalten. Hat der Eigentümer seinen Wohnsitz oder Hauptsitz im Inland und überprüft er seine Container nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei des CSC, so muß er innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bestimmungen dieses Paragraphen anwenden und gegebenenfalls einen Antrag gemäß Abs. 4 stellen.“

§ 9 ContainersicherheitsG lautet wie folgt:

„Beförderung von Containern

(1) Weist ein Container Mängel auf, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, so darf er bis zur Behebung der Mängel nicht mehr befördert werden. Die Beförderung zur Reparatur ist jedoch zulässig, wenn entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.

(2) Ein Container, der keine Mängel im Sinne des Abs. 1 aufweist, darf nicht befördert werden, wenn er

1.

gemäß § 2 zulassungspflichtig ist, aber ein den Bestimmungen der Regeln 1 und 2 der Anlage I des CSC entsprechendes Sicherheitszulassungsschild fehlt oder

2.

gemäß § 6 zugelassen ist, aber nicht mit den Angaben gemäß § 6 Abs. 3 und 4 versehen ist, oder die Beförderung nicht § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 3 Z 3 entspricht oder

3.

nach Ablauf des dafür angegebenen Datums nicht überprüft worden ist.

Die bereits begonnene Beförderung darf allerdings bis zu ihrem Endpunkt fortgesetzt werden, wenn dieser im Inland liegt und die Behörde hievon in Kenntnis gesetzt worden ist. Die Beförderung eines Containers, die ausschließlich der Behebung eines Mangels im Sinne der Z 1 bis 3 dient, ist jedenfalls zulässig.“

§ 13 ContainersicherheitsG lautet wie folgt:

„Strafbestimmungen

(1) Wer

1.

ein Sicherheitszulassungsschild oder die gemäß § 6 Abs. 3 und 4 erforderlichen Angaben an einem Container anbringt, ohne hiezu berechtigt zu sein,

2.

entgegen den Regeln 1 und 2 der Anlage I des CSC ein Sicherheitszulassungsschild oder entgegen § 6 die Angaben gemäß § 6 Abs. 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß anbringt oder nicht ordnungsgemäß entfernt,

3.

als Eigentümer (Art. II Abs. 10 CSC) einen Container entgegen § 8 nicht instandhält oder nicht regelmäßig überprüft oder den Bestimmungen über die Aufzeichnungen gemäß § 8 Abs. 7 zuwiderhandelt,

4.

entgegen den Bestimmungen des § 9 einen Container befördert,

5.

einer gemäß § 10 getroffenen Anordnung der Kontrollorgane oder der Behörde zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

(2) Container, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bilden, können nach Maßgabe des § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, für verfallen erklärt werden, es sei denn, der Verfall stünde außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat.

(3) Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen zur Deckung des Aufwandes jeweils zur Hälfte jener Gebietskörperschaft zu, die

1.

den Aufwand der Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte;

2.

den Aufwand für die Organe zu tragen hat, die für diese Behörde tätig geworden sind.“

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Zur Auslegung des im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG maßgebenden Begriffes des "Ortes der Begehung" muss die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VStG herangezogen werden. Daraus ergibt sich, dass eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen (vgl. VwGH 26.2.1987, 86/08/0231), wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (vgl. VwGH 14.5.1990, 90/19/0018; 19.12.1990, 90/02/0083).

Zur Frage, nach welchen Kriterien im je konkreten Fall der Tatort im Hinblick auf eine bestimmte Tatbildverwirklichung zu ermitteln ist, haben die Höchstgerichte eine differenzierte Judikatur entwickelt.

Zu dieser führt Nicolas Raschauer (vgl. Raschauer N. in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz [20162] zu § 27 VStG, Seite 394) aus:

„Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden richtet sich bei Inlandstaten in erster Linie nach dem Ort der Begehung einer Verwaltungsübertretung. […] Zur Auslegung des Begriffes des »Ortes der Begehung« iSd § 27 Abs 1 VStG muss § 2 Abs 1 und Abs 2 VStG herangezogen werden (VwGH 15.9.1995, 95/17/0211). (…) Nach VwGH 21.6.2007, 2006/07/0118 ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit daher in erster Linie entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen; bei der Auslegung ist stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen (VwGH 15.9.2011, 2009/07/0180).“

Fister wiederum führt aus (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 27 [Stand 1.5.2017, rdb.at]):

„Tatort. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat (bei Begehungsdelikten; vgl zB VwGH 28. 1. 2016, Ra 2015/07/0140 [AWG 2002]) oder hätte handeln sollen (bei Unterlassungsdelikten) […] zum PMG [Begehungsdelikt]: VwGH 23. 10. 2014, 2011/07/0202, im Fall des Inverkehrbringens eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels ist der Tatort dort, wo die jeweilige als Inverkehrbringen zu qualifizierende Handlung gesetzt wurde.“

Soweit ersichtlich, hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht abschließend über die Frage entschieden, welcher Ort im Falle einer Übertretung des § 8 bzw. des § 9 Containersicherheitsgesetz als Tatort i.S.d. § 27 Abs. 1 VStG anzusehen ist.

Diese Frage ist daher im Analogiewege bei Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu ähnlichen Deliktsbildern zu beantworten.

Es liegt nahe, die Delikte, welche ebenfalls die Beladung von Gütern auf Lastkraftwagen typischerweise zum Gegenstand haben, als Maßstab für die Frage der Tatortermittlung im Hinblick auf Übertretung des § 8 bzw. des § 9 Containersicherheitsgesetz heranzuziehen.

So ist im Falle der Überladung eines Fahrzeuges und der Anlastung der Verwirklichung des Tatbildes des § 101 Abs. 1 lit. a KFG als Tatort nicht der Standort des Fahrzeuges, sondern der Beladungsort anzusehen (vgl. VwGH 8.9.1995, 95/02/0240).

Nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz ist im Falle eines gegen die gesetzlichen Vorgaben erfolgenden Gütertransports in den von der Spezialnorm des § 37 Abs. 7 Gefahrgutbeförderungsgesetz nicht erfassten Begehungsdelikten ebenfalls der Ort der Beladung bzw. der Abfahrt des Fahrzeuges zum Zielbestimmungsort als Tatort anzusehen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0077).

Im Übrigen ist nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur grundsätzlich bei Unterlassungsdelikten, deren Verwirklichung einem Unternehmen angelastet werden, der jeweilige Betriebssitz als Tatort anzunehmen (vgl. etwa zum GefahrgutbeförderungsG VwGH 20.9.2000, Zl. 2000/03/0071).

A) Zu Spruchpunkt 1):

Bei Zugrundelegung dieser Judikatur sprechen die gewichtigeren Argumente dafür, als Tatort einer Übertretung des § 9 ContainersicherheitsG den Ort des Beginns der Transportleistung anzusehen.

Da gegenständlich das anlässlich der anlässlich Kontrolle vorgefundene Container aus einem Ort in Niederösterreich abtransportiert worden ist, und gegenständlich kein Unterlassungsdelikt als verwirklicht angelastet wurde, ist bei sinngemäßer Beachtung der oa Judikatur als Tatort i.S.d. § 27 VStG dieser Ort einzustufen, woraus zu folgern ist, dass die belangte Behörde zu Unrecht ihre örtliche Zuständigkeit angenommen hat.

B) Zu Spruchpunkt 2):

Mit dem Spruchpunkt 2) wurde exakt derselbe Sachverhalt, welcher unter Spruchpunkt 1) als Übertretung des § 9 Abs. 1 ContainersicherheitsG eingestuft worden war, zusätzlich auch als eine Übertretung des § 8 Abs. 1 ContainersicherheitsG eingestuft.

Schon in Anbetracht des Umstands, dass beide gesetzlichen Bestimmungen demselben Rechtsschutzinteresse folgen, wäre schon auszugehen, dass ein und derselbe Sachverhalt nur nach einem dieser Deliktstatbestände ahnbar ist, zumal diese Bestrafung bereits den Unrechtsgehalt der jeweils anderen Deliktsverwirklichung umfassend erfasst und ahndet.

Doch stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber in diesen beiden Bestimmungen wirklich ein und denselben Sachverhalt mit zwei unterschiedlichen Deliktstatbeständen verfolgen wollte. Es liegt mehr als nahe, dass der Gesetzgeber eine solch widersinnige Intention nicht verfolgt hat.

Schon aus diesem Grunde liegt es nahe, den Sukus der Deliktsnorm des § 9 Abs. 1 ContainersicherheitsG von dem Sukus der Deliktsnorm des § 8 Abs. 1 ContainersicherheitsG abzugrenzen. Eine solche Abgrenzung ist nun schon deshalb naheliegend, als sich (abgesehen vom allenfalls missverständlichen ersten Satz des § 8 Abs. 1 ContainersicherheitsG) die ganze Deliktsnorm des § 8 ContainersicherheitsG die Gebotenheit der regelmäßigen Überprüfung von Containern und der Dokumentation dieser Überprüfungen, nicht aber die Frage eines konkreten Gütertransports zum Gegenstand hat. Bereits eine systematische Interpretation des § 8 ContainerschutzG bringt daher deutlich zum Ausdruck, dass durch diese Bestimmung – unabhängig von der Frage, ob ein Container tatsächlich mangelhaft ist oder nicht – es als geboten erachtet wird, einen Container regelmäßig einer Überprüfung zu unterziehen, welche sodann entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu dokumentieren ist. Diese Bestimmung wird daher dann und dadurch verwirklicht, wenn ein Container (auch wenn er mängelfrei ist) nicht binnen der gesetzlichen Frist überprüft und diese Überprüfung entsprechend dokumentiert worden ist. Die Frage, ob ein Container mangelhaft ist und ob mit einem mangelhaften Container Güter transportiert worden sind, ist daher nicht der Gegenstand dieses Tatbilds.

Im Lichte dieser Auslegung wurde seitens der belangten Behörde niemals eine Übertretung dieses Tatbilds angelastet bzw. wurde im Hinblick auf solch eine Deliktsverwirklichung auch keine Verfolgungshandlung gesetzt bzw. wurde das Vorliegen solch einer Übertretung jemals dokumentiert. Ganz im Gegenteil, wurde anlässlich dieser Kontrolle nicht die Nichtüberprüfung des Containers entsprechend der Vorgaben des § 8 ContainersicherheitsG angelastet, sondern „lediglich“ dessen Mangelhaftigkeit.

Sohin ist aber zu folgern, dass das unter Spruchpunkt 2) angelastete Delikt nicht verwirklicht worden ist.

Da es sich bei der Übertretung des § 8 Abs. 1 ContainersicherheitsG um ein Unterlassungsdelikt handelt, ist bei diesem gegenständlich als Tatort der Sitz des Unternehmens der Beschwerdeführerin anzusehen, sodass im Hinblick auf diese Deliktsverfolgung keine örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliegt. Folglich war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG sowie gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG hatte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entfallen.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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