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VGW-109/007/8152/2022•LVwG W VGW-109/007/8152/2022
VGW-109/007/8152/2022Landesverwaltungsgericht01.07.2022
Absonderung; Absonderungsverordnung; örtliche Zuständigkeit; Aufenthaltsort; Absonderungsbescheid; Aufhebung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des Ing. A. B. gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (MA 15) vom 29.06.2022, MA 15-DKZ-…-2022-2, betreffend Absonderung nach dem Epidemiegesetz, zu Recht:
I. Gemäß § 7 und § 7a Epidemiegesetz iVm § 28 Abs. 6 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 29.06.2022 wird für rechtswidrig erklärt und aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Beschwerdegegenstand
Mit Bescheid vom 29.06.2022 wurde gemäß § 7 Epidemiegesetz angeordnet, dass der Beschwerdeführer von 28.06.2022 bis einschließlich 08.07.2022 an der Adresse in C.-straße 1/40, Wien abgesondert ist. Er dürfe diesen, von der Behörde festgelegten Aufenthaltsort, nicht verlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an SARS-CoV-2/COVID-19 erkrankt sei.
Der Beschwerdeführer erhob eine Beschwerde gemäß § 7a Epidemiegesetz, in der geltend gemacht wird, dass er seine COVID-19-Erkrankung in Niederösterreich mit der Angabe des Verweilens am Zweitwohnsitz (gemeint: in D.) meldete; Tests haben in Niederösterreich stattgefunden; es gebe einen Bescheid der BH E., dem er nachkomme; er habe der belangten Behörde diesen Bescheid und damit den Aufenthaltsort in Niederosterreich gemeldet.
Feststellungen
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Hauptwohnsitz in Wien und einen Nebenwohnsitz in D. (NÖ). Beim Beschwerdeführer wurde am 26.06.2022 (zunächst) der Verdacht einer Infektion mit dem Corona-Virus festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer in D. auf. Der Beschwerdeführer kontaktierte die Niederösterreichische Gesundheitsbehörde und führte am 28.06.2022 einen PCR-Test durch, bei dem der Corona-Virus nachgewiesen wurde.
Mit Bescheid der BH E. vom 28.06.2022 wurde die Absonderung des Beschwerdeführers in D. verfügt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.06.2022 per E-Mail übermittelt.
Der Beschwerdeführer hat seit 26.06.2022 seinen Nebenwohnsitz nicht verlassen und hält sich auch aktuell dort auf. Auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer in D. und nicht in Wien auf.
Durch das „Stadt Wien Contact Tracing“ wurde der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29.06.2022 auf einen positiven Corona-Test hingewiesen. In der E-Mail-Antwort übermittelte der Beschwerdeführer den Bescheid der BH E..
Am 30.06.2022 erhielt der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Parteienvorbringen sowie dem vorgelegten Niederösterreichischen Absonderungsbescheid und einem Konvolut von E-Mails. Es besteht kein Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Dokumente. Der maßgebliche Sachverhalt ist unstrittig (auch die belangte Behörde bestätigte den Sachverhalt mit Stellungnahme vom 01.07.2022); es wurde kein entgegenstehendes Sachverhaltsvorbringen erstattet. Es gibt auch keine entgegenstehenden Eingaben bei der BH E. oder dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Rechtliche Beurteilung
§ 7 Abs. 1 Epidemiegesetz normiert, dass Absonderungsmaßnahmen gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen verfügt werden können. Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen gemäß § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz abgesondert werden.
Die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. Nr. 39/1915 idF BGBl. II Nr. 197/2022 (in der Folge: Absonderungsverordnung), sieht zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung (oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen) vor. Die Absonderung besteht in der Unterbringung der Person in gesonderten Räumen.
Die örtliche Zuständigkeit für Absonderungsmaßnahmen richtet sich nach dem Aufenthaltsort (vgl. § 2 Abs. 1 Epidemiegesetz). Dort, wo sich der Betroffene aufhält, wird die Absonderung wirksam („Wirkungsstatut“; vgl. auch VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005; 28.10.2021, Ro 2021/09/0029).
Im Beschwerdefall wird die Absonderung des Beschwerdeführers am Aufenthaltsort in D., d.h. im Sprengel der BH E. wirksam (in deren örtlichen Wirkungsbereich wird die Maßnahme also faktisch umgesetzt; vgl. auch VwGH 09.06.2021, Ro 2021/03/0004).
Die BH E. hat einen Absonderungsbescheid erlassen und war dafür zuständig.
Der angefochtene Bescheid wurde von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen, weshalb er rechtswidrig ist.
Gegen eine Absonderung kann gemäß § 7a Abs. 1 Epidemiegesetz das Verwaltungsgericht angerufen werden. Gemäß § 7a Abs. 3 Epidemiegesetz gelten für Absonderungsbeschwerden die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (= Maßnahmenbeschwerden) anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. Ist eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Akt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
Der angefochtene Bescheid vom 29.06.2022 ist rechtswidrig und weil die Absonderung noch nicht beendet ist (offener Absonderungszeitraum im hg. Entscheidungszeitpunkt), sind der Bescheid und die diesem zugrunde liegende Absonderung aufzuheben.
Es wurde kein Verhandlungsantrag gestellt und es steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der Absonderungsbescheid für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig; es gibt kein zu erörterndes oder zu würdigendes Vorbringen. Eine weitere Klärung durch eine Verhandlung war nicht zu erwarten (§ 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der zitierten Bestimmungen klar (§§ 7 und 7a Epidemiegesetz und § 28 Abs. 6 VwGVG) und durch einschlägige Rechtsprechung geklärt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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