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VGW-109/007/7151/2022•LVwG W VGW-109/007/7151/2022
VGW-109/007/7151/2022Landesverwaltungsgericht01.07.2022
Absonderung; Absonderungsverordnung; Absonderungszeitraum; nachträgliche Feststellung; Rechtschutz; rückwirkende Absonderung; Gleichbehandlung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des A. B. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (MA 15 – Gesundheitsdienst) vom 27.04.2022, MA 15-DKZ-…-2022-2, betreffend Absonderung nach dem Epidemiegesetz zu Recht:
I. Gemäß § 7 und § 7a Epidemiegesetz iVm § 28 Abs. 6 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 27.04.2022 wird für rechtswidrig erklärt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Beschwerdegegenstand
Mit Bescheid vom 27.04.2022 wurde gemäß § 7 Epidemiegesetz angeordnet, dass der Beschwerdeführer vom 09.04.2022 bis 19.04.2022 an seinem Aufenthaltsort abgesondert wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an SARS-CoV-2/COVID-19 erkrankt sei. Als Nebenbestimmung wurde (u.a.) ausgeführt, dass bei Vorliegen eines Ergebnisses einer PCR-Testung mit einem Ct-Wert über 30, wodurch die Infektiosität ausgeschlossen werden könne, die Absonderungsmaßnahme ab dem Zeitpunkt der Kenntnis mit sofortiger Wirkung beendet sei.
Der Beschwerdeführer erhob eine Beschwerde gemäß § 7a Epidemiegesetz, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass der Absonderungsbescheid dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Quarantäne zugestellt worden sei und mit 27.04.2022 datiere. Obwohl der Beschwerdeführer bereits am 04.04.2022 positiv auf COVID-19 und mit Test vom 13.04.2022 wieder negativ getestet worden sei, gebe der Bescheid einen Absonderungszeitraum von 09.04.2022 bis einschließlich 19.04.2022 wieder.
Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 09.06.2022 erging die Beschwerdemitteilung gemäß § 7a Abs. 3 Epidemiegesetz an die belangte Behörde. Diese wurde aufgefordert, sämtliche verfügbaren Aufzeichnungen zur gegenständlichen Absonderung vorzulegen und auch zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen eingeladen.
Mit Schreiben vom 09.06.2022 räumte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein.
Mit Schreiben vom 23.06.2022 übermittelte die belangte Behörde ein Testzertifikat (04.04.2022) und zwei Laborbefunde über PCR-Tests (09. und 13.04.2022) sowie den „Pandemie-Erhebungsboden-Erkrankungsfall“ (zur Dokumentation behördlicher Maßnahmen und Kontakte anlässlich der gegenständlichen Absonderung).
Der Beschwerdeführer erstattete keine ergänzende Stellungnahme.
(Sonstige) Feststellungen
Betreffend den Beschwerdeführer liegen folgende Testergebnisse vor (jeweils Tag der Probenahme):
04.04.2022 positiv/nachgewiesen (Antigen)
09.04.2022 positiv (PCR, Ct-Wert 29,12)
13.04.2022 negativ (PCR)
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Parteienvorbringen sowie dem vorgelegten Absonderungsbescheid und den Testergebnissen (Testzertifikate bzw. Laborbefunde mit Tag der Probennahme und Tag der Auswertung). Der Ablauf von Testungen samt Information über Testergebnisse und die automatische Weiterleitung von Testergebnissen von Labors an die Gesundheitsbehörde sind notorisch. Es besteht kein Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Dokumente. Der maßgebliche Sachverhalt ist unstrittig; es wurde kein entgegenstehendes Sachverhaltsvorbringen erstattet.
Rechtliche Beurteilung
§ 7 Abs. 1 Epidemiegesetz normiert, dass Absonderungsmaßnahmen gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen verfügt werden können. Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen gemäß § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz abgesondert werden.
Die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. Nr. 39/1915 idF BGBl. II Nr. 197/2022 (in der Folge: Absonderungsverordnung), sieht zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen vor. Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hat auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird. Bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen (§§ 3 und 4 Absonderungsverordnung). Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hat auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird. Die Absonderung besteht in der Unterbringung der Person in gesonderten Räumen. Welche der vorstehenden Verfügungen zu treffen sind, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung fallweise auf Grund des Gutachtens des zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes anzuordnen (§ 2 Absonderungsverordnung).
Gegen eine Absonderung kann gemäß § 7a Abs. 1 Epidemiegesetz das Verwaltungsgericht angerufen werden. Gemäß § 7a Abs. 3 Epidemiegesetz gelten für Absonderungsbeschwerden die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (= Maßnahmenbeschwerden) anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. Ist eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Akt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
Der angefochtene Bescheid vom 27.04.2022 ist bereits aus folgendem Grund rechtswidrig:
Eine nachträgliche Festlegung des Absonderungszeitraumes ist nicht zulässig. Für eine abgesonderte Person ist von eminentem Interesse, den genauen Absonderungszeitraum bekanntgegeben zu bekommen. Aber auch wegen der gebotenen Belehrung über Rechtsschutzmöglichkeiten sowie den mit einer Absonderung in Zusammenhang stehenden Verhaltenspflichten und Verboten besteht aus Sicht des Betroffenen Bedarf an einer möglichst frühzeitigen, nachvollziehbaren und nachweisbaren Anordnung. Somit besteht keine rechtliche Grundlage dafür, im Nachhinein, d.h. rückwirkend eine Absonderung auszusprechen (VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173, insb. Rz 15 und 33). Es kann entsprechend dieses Erkenntnisses in einem Bescheid der Absonderungszeitraum frühestens mit der Ausstellung des Bescheides beginnen.
Der Bescheid vom 27.04.2022 bezieht sich auf einen zurückliegenden Absonderungszeitraum (09.04.2022 bis 19.04.2022) und wurde dem Beschwerdeführer auch nicht früher zugestellt (in diesem Zusammenhang kommt es alleine auf die Rechtswirkungen infolge der Bescheiderlassung/Zustellung an; vgl. etwa VwGH 30.09.2010, 2007/07/0053; 12.09.2012, 2010/08/0197).
Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb gemäß § 7 und § 7a Epidemiegesetz iVm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären.
Gemäß § 7a Abs. 3 Epidemiegesetz iVm § 28 Abs. 6 VwGVG steht eine Maßgabebestätigung oder sonstige Berechtigung zur Abänderung eines Bescheides dem Verwaltungsgericht nicht offen.
Für eine Aufhebung der gegenständlichen Absonderung besteht in der gegenständlichen Konstellation (Absonderung bereits außer Kraft getreten bzw. beendet) keine Grundlage.
Im Übrigen ist anzumerken, dass bei einer nachträglichen Absonderung nicht die Voraussetzungen für einen Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG vorliegen. Gefahr in Verzug (iSv Unaufschiebbarkeit; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 4–8) war gegenständlich im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht gegeben. Ein Ermittlungsverfahren hätte ohne weiteres geführt werden können. Die Ergebnisse der Testungen des Beschwerdeführers waren der Behörde bekannt.
Die belangte Behörde meint offenbar, dass aufgrund der höheren Ergebnisgenauigkeit erst mit einem positiven PCT-Testergebnis eine Infektion und ein diesbezüglicher Absonderungsbedarf gegeben sind. Dabei übersieht sie aber, dass ein positiver Antigentest zumindest genauso sehr den Verdacht einer Ansteckung begründet wie der „Kontakt“ mit einer infizierten Person auslöst. Zu bedenken ist hier auch, dass der Gesetzgeber durch die Anordnungen in § 3b Epidemiegesetz einen offenkundigen Gleichbehandlungsbedarf erkannt hat (vgl. auch VwGH 10.02.2022, Ro 2022/03/0002). Nach der zitierten Bestimmung führt ein positiver Antigentest (zunächst) zur Heimquarantäne, die in einem Vergütungsverfahren gemäß § 32 Epidemiegesetz wie eine bescheidmäßige Absonderung behandelt wird. Dass es in diesem Fall keinen Absonderungsbedarf gäbe oder kein Absonderungsbescheid ergeben sollte (gar dürfte), trifft nicht zu. Eine Isolation/Kontaktbeschränkung ist auch bei positivem Antigentest und nicht nur/erst bei einem PCR-Test gegeben.
Für den im Beschwerdefall maßgeblichen Absonderungszeitraum bedeuten dies, dass eine Absonderung des Beschwerdeführers bereits ab 04.04.2022 möglich gewesen wäre. Wegen des Rückwirkungsverbotes sind auch die Kenntnis des Testergebnisses bei der Behörde und das Datum der Bescheiderlassung für den Beginn des Absonderungszeitraumes maßgeblich. Für das Ende des Absonderungszeitraumes wäre zu beachten, dass (selbst bei einem Ausblenden des Antigentests vom 04.04.2022) aufgrund des positiven Testergebnisses vom 09.04.2022 und des negativen Testergebnisses vom 13.04.2022 die Absonderung mit 14.04.2022 beendet gewesen wäre und nicht wie im Bescheid bis 19.04.2022 zu verfügen gewesen wäre.
Von einer Beiziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung des nach dem Stand der Wissenschaft im konkreten Fall entsprechend der Faktoren Impfstatus, Symptome, Ct-Wert etc. exakten und der Absonderungsverordnung entsprechenden Zeitraumes sieht das Verwaltungsgericht aus Effizienzgründen ab. Nachdem der angefochtene Bescheid bereits aus den dargestellten Gründen rechtswidrig ist und die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auch keine andere Entscheidungsmöglichkeit einräumt, besteht für eine solche Ermittlung keine Grundlage.
Es steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der Absonderungsbescheid für rechtswidrig zu erklären ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig; es gibt kein zu erörterndes oder zu würdigendes Vorbringen. Eine weitere Klärung durch eine Verhandlung war nicht zu erwarten. Das Verwaltungsgericht konnte daher ungeachtet des Beschwerdeantrags von einer Verhandlung absehen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der zitierten Bestimmungen klar (§§ 7 und 7a Epidemiegesetz und § 28 Abs. 6 VwGVG) und durch einschlägige Rechtsprechung geklärt (siehe insbesondere VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173). Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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