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VGW-031/062/7821/2022•LVwG W VGW-031/062/7821/2022
VGW-031/062/7821/2022Landesverwaltungsgericht24.06.2022
Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2; eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung; gesundheitliche Gründe; ärztliches Attest; Maskenbefreiung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratische Bezirksämter - COIG, vom 14.6.2022, GZ: MBA/…/2021, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG)
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit dem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 14.6.2022 zur GZ: MBA/…/2021 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 120,- Euro (4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) zzgl. Kosten iHv 12,- Euro, sohin insgesamt 132,- Euro, gemäß § 8 Abs. 2 Covid-19-MG verhängt. Demnach habe er am 27.2.2021 um 10:20 Uhr in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1B (Wien Mitte, „The Mall“) einen öffentlichen Ort in einem geschlossenen Raum betreten und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass laut aktenkundigem Attest das Tragen einer nicht eng anliegenden, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (z.B. Gesichtsvisier) aus medizinischer Sicht sehr wohl möglich gewesen sei.
Der Beschwerdeführer war im Besitz eines ärztlichen Attests vom 23.2.2021, ausgestellt von der Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr. C. D. (Wien, E.-straße), wonach ihm das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden, eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (Maske) aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (z.B. Gesichtsvisier) konnte getragen werden. Dieses Attest war damals vorerst für vier Wochen ab Ausstellungsdatum gültig.
Der Beschwerdeführer ist schon jahrelang in fachärztlicher Behandlung bei Dr. D. und hat Panikstörungen und eine paranoide Persönlichkeitsstörung (F. 60.9), wodurch er an Schlafstörungen, innerer Unruhe und Spannungszuständen leidet. Das Attest vom 23.2.2021 wurde aufgrund der Angstzustände ausgestellt.
Mit E-Mail vom 20.6.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Straferkenntnis und berief sich auf sein ärztliches Attest von Dr. C. D..
Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Behördenakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 22.6.2022).
II. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt und das Beschwerdevorbringen gewürdigt, wobei der Akteninhalt unstrittig ist.
Die Feststellungen zum ärztlichen Attest vom 23.2.2021 ergeben sich aus eben diesem laut Behördenakt.
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und der Diagnose gründen sich auf den fachärztlichen Kurzbefund vom 13.6.2022, der auf das Attest Bezug nimmt.
III. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt.
Gemäß § 4 Abs. 1 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020, kann beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten und das Befahren von 1. bestimmten Orten oder 2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Gemäß § 1 Abs. 2 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, ist beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
Gemäß § 16 Abs. 5 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
Gemäß § 18 Abs. 2 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, ist der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
Im gegenständlichen Fall legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 23.2.2021 vor, wonach der Beschwerdeführer vom Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden, eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung aus gesundheitlichen Gründen ausgenommen war. In Zusammenhalt mit dem Kurzbefund ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer schon langjährig in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung ist, die Diagnose des Beschwerdeführers (paranoide Persönlichkeitsstörung) und dass aufgrund von Panikstörungen das Attest ausgestellt wurde.
Da dem Beschwerdeführer das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden, eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war, bezog sich die Maskenbefreiung – dem abgestuften System des § 16 Abs. 5 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, folgend – erst recht auf eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
Es haben sich keine Anhaltspunkte – offenbar auch nicht für die Behörde – ergeben, dass es sich bei der Bestätigung um ein „Gefälligkeitsattest“ handelt, das entgegen den Voraussetzungen des § 55 ÄrzteG ausgestellt wurde. Sohin reicht das hg. Attest zur Glaubhaftmachung aus (vgl. VwGH 7.2.2022, Ra 2021/03/0277).
In der Begründung des Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer jedoch vorgeworfen, dass er laut Attest eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (z.B. Gesichtsvisier) tragen hätte können.
Hierbei übersieht die belangte Behörde, dass im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer – innerhalb der Verfolgungsverjährung – aber nur das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard angelastet wurde, wofür er jedoch einen Nachweis gemäß § 16 Abs. 5 iVm § 18 Abs. 2 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, erbracht hat.
Der Beschwerdeführer hätte sohin – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – gegen § 16 Abs. 5 dritter Satz 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, verstoßen. Da Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich ist, ob der Beschwerdeführer eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen hatte, kommt eine Abänderung des Spruches – und damit eine Auswechselung der Tat – durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht (u.a. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184).
Daher ist das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die oben zitierte Gesetzesstelle.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid aufzuheben ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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