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VGW-031/026/1695/2022•LVwG W VGW-031/026/1695/2022
VGW-031/026/1695/2022Landesverwaltungsgericht24.06.2022
Lenken eines Fahrzeuges; Fahruntüchtigkeit; Suchtgift; Beeinträchtigung; Blutabnahme; Laborwerte
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M., über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. C. D., vom 23.01.2022 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat E., vom 12.01.2022, Zl. VStV/.../2021, wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 1b StVO nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 08.04.2022
zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 160,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 12.01.2022, Zl. VStV/.../2021, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 31.03.2021 um 14:50 Uhr in Wien, F.-Straße, Richtung stadtauswärts, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W... (A) in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/ 1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017 übertreten. Deswegen wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 1b StVO, BGBl. Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 800,00 im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von sieben Tagen verhängt.
Gemäß § 64 VStG 1991 wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 80,00 auferlegt, das sind 10% der Strafe. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Geldbetrag in Höhe von EUR 792,00 als Ersatz der Barauslagen (Kostenersätze für Alkoholtest, Blutalkoholbestimmung und Drogentest) vorgeschrieben.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit EUR 1.672,00.
Dieses Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters durch Hinterlegung am 19.01.2022 zugestellt (vgl. Zustellnachweis im hg. Beschwerdeakt AS 32).
Der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachte Schriftsatz vom 23.01.2022, welcher I./ eine form- und fristgerechte Beschwerde und II./ einen Beweisantrag enthielt, lautet wie folgt:
„[…]
Es ist zwar richtig, dass der Beschuldigte am Tag vor seiner Anhaltung, sohin am 30.3.2021, Cannabis konsumiert hatte, doch beschränkte sich dieser Konsum darauf, dass er gegen 23.00 Uhr am 30.3.2021 einen einzigen „Zug" vom Cannabis-Joint eines Freundes machte, sohin eine minimale Menge konsumierte, die von Beginn an kaum, und schon kurze Zeit danach überhaupt keine subjektiv wahrnehmbare Wirkung beim Beschuldigten mehr zeigte.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.1.2022 wurde Herr A. B. für schuldig befunden, er hätte am 31.3.2021 gegen 14.50 Uhr in Wien das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Wegen Verstoßes gegen § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe idHv EUR 800,- verhängt, und wurde neben der Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens idHv EUR 80,- auch der Ersatz der Barauslagen idHv EUR 792,- für Alkotest, Blutalkoholuntersuchung und Drogentest verfügt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die nunmehrige Beschwerde.
1. Die Beweisaufnahme der LPD Wien in der gegenständlichen Angelegenheit erschöpft sich im Wesentlichen in der Einholung eines polizeiamtsärztlichen Gutachtens zur Frage, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug zum vermeintlichen Tatzeitpunkt am 31.3.2021 in Wien in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hätte.
In ihrem Gutachten vom 9.8.2021 erklärt die Amtsärztin Frau Dr. G. H., dass Herr A. B. zum vermeintlichen Tatzeitpunkt (neben Alkohol auch) durch Suchtgift beeinträchtigt gewesen wäre. Diese Schlussfolgerung ist in Ansehung der vorliegenden Befundergebnisse nicht nachvollziehbar.
Noch am 31.3.2021 hat die Amtsärztin dem Beschuldigten Blut abgenommen und die Probe zur Analyse an die I. GmbH übermittelt. Das besagte Analyseinstitut konnte in der Folge zwar den psychoaktiven Wirkstoff THC nachweisen, doch wies die Blutprobe nur eine äußerst geringe Konzentration von 0,56 ng/ml auf. Laut Gutachten von Herrn Dr. J. K. vom 14.4.2021 wäre der Konsum von THC damit zwar bestätigt, doch müsse dieser entweder weit in der Vergangenheit liegen, oder es sich um eine sehr geringe Menge konsumierten Wirkstoffes handeln. Hinsichtlich der Wirkung von THC lässt sich dem Gutachten von Dr. J. K. entnehmen, dass eine solche erst ab einer Konzentration von etwa 1 ng/ml eintreten könne.
Die Amtsärztin Frau Dr. G. H. zitiert in der Folge in ihrem eigenen Gutachten vom 9.8.2021 das Gutachten von Herrn Dr. J. K. zwar dahingehend, dass die niedrige Konzentration des THC auf einen länger zurückliegenden Konsum oder den Konsum geringer Wirkstoffmengen deuten würde. Dass laut demselben Gutachten, welches sie in diesem Zusammenhang zitiert, bei der nachgewiesenen Konzentration von lediglich 0.56 ng/ml zum Tatzeitpunkt eine Wirkung des THC auf den Beschuldigten nicht vorhanden gewesen sein kann, wird von der Sachverständigen Frau Dr. G. H. aber stillschweigend übergangen.
Insgesamt steht das Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. G. H. vom 9.8.2021 sohin zu den schlüssigen und mit der einschlägigen Literatur in Einklang stehenden gutachterlichen Ausführungen von Herrn Dr. J. K., nach denen eine Wirkung des psychoaktiven Stoffes THC erst ab einer Konzentration von etwa 1 ng/ml eintreten könne, in einem unlösbaren Widerspruch. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind in keiner Weise nachvollziehbar, und ist diesem Gutachten daher jedwede Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Tatsächlich ist eine durch Suchtgift bedingte Beeinträchtigung des Beschuldigten zum vermeintlichen Tatzeitpunkt nicht vorgelegen.
Beweis:einzuholendes medizinisch-toxikologisches Sachverständigengutachten (siehe Beweisantrag unter Punkt II./)
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschuldigten neben einer Geldstrafe und einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auch der Ersatz der Barauslagen für Alkotest, Blutalkoholuntersuchung und Drogentest auferlegt.
Dem Ermittlungsakt ist zu entnehmen, dass der im Zuge der Amtshandlung am 31.3.2021 beim Beschuldigten durchgeführte Atemalkoholtest ein Ergebnis von 0,00 mg/dl brachte. Da dieser Test nun eindeutig negativ verlief, bestand keinerlei Veranlassung, in der Folge auch noch eine Blutalkoholuntersuchung vorzunehmen, und sind die darauf entfallenden Barauslagen demnach nicht vom Beschuldigten zu ersetzen.
Es wird daher gestellt der
Antrag,
das Verwaltungsgericht als Beschwerdegericht möge
1. gemäß § 44 VWGVG eine mündliche Verhandlung durchführen
2. in der Sache selbst entscheiden, gemäß § 50 VWGVG das angefochtene
Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen
in eventu
1. gemäß § 44 VWGVG eine mündliche Verhandlung durchführen
2. in der Sache selbst entscheiden, gemäß § 50 VWGVG das angefochteneStraferkenntnis insoweit aufheben, als dem Beschuldigten damit der Ersatz des auf die Blutalkoholuntersuchung entfallenden Teils der Barauslagen auferlegt wurde.
II./
Der Beschuldigte stellt nachstehenden
Beweisantrag
auf Einholung eines
medizinisch-toxikologischen Sachverständigengutachtens.
Das beantragte Beweismittel soll den Nachweis erbringen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am 31.3.2021 gegen 14.50 Uhr, sohin etwa 16 Stunden nachdem er einen einzigen „Zug" von einem Cannabis-Joint gemacht hatte, nachdem er in diesem Zeitraum von 16 Stunden etwa 7 Stunden geschlafen hat und bei einer Konzentration von 0,56 ng/ml des psychoaktiven Wirkstoffes THC im Blutkreislauf zum Tatzeitpunkt nicht durch Suchtgift „beeinträchtigt" gewesen sein kann.
Auf die Beweisrelevanz iSd Eignung des beantragten Beweismittels, das Beweisthema zu klären, sowie iSd immanenten Bedeutung der Klärung des Beweisthemas für die Schuld- und Subsumtionsfrage muss wegen Offensichtlichkeit nicht näher eingegangen werden.
[…]“
Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 25.01.2022 die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt vor, wo diese am 10.02.2022 einlangte.
Dem Akt der belangten Behörde, Zl. VStV/.../2021, lässt sich Folgendes entnehmen:
Laut Anzeige vom 31.03.2021 (AS 1 ff des Behördenaktes) befanden sich zur Tatzeit am 31.03.2021 um 14:50 Uhr der Meldungsleger und zwei weitere Polizeibeamte im Zuge eines motorisierten Funkstreifendienstes am Tatort in Wien, F.-Straße, Fahrtrichtung stadtauswärts. Dabei war im Zuge der Nachfahrt das angezeigte Kraftfahrzeug, PKW, BMW ..., mit dem behördlichen Kennzeichen W... wahrgenommen worden, dessen Lenker den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen hatte. Aufgrund dessen wurde das betroffene Fahrzeug vorschriftsmäßig zum Zweck einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Der Lenker des angehaltenen Fahrzeuges, Herr B., sei aufgrund seiner Nervosität anlässlich seiner Identitätsfeststellung seitens der Polizeibeamten gefragt worden, ob er vor Fahrtantritt irgendwelche berauschende Mittel zu sich genommen habe. Dies habe der Angezeigte anfangs noch verneint. Mit dem Sachverhalt konfrontiert, habe der Angezeigte angegeben, dass er während der Fahrt selbst gemerkt hätte, dass er nicht angeschnallt war. Beim Angezeigten waren unter anderem Symptome einer möglichen Beeinträchtigung wie verlangsamtes Verhalten, Unruhe, Zittern, wässrig/glänzende Augen und fehlende Pupillenreaktion festgestellt worden. Auf neuerliches Befragen durch die Beamten, ob er irgendwelche berauschende Mittel zu sich genommen habe, gab Herr B. an, am Vortag, dem 30.03.2021, um ca. 12:00 Uhr Cannabiskraut in Form eines Joints zu sich genommen zu haben. Auf Befragen des Meldungslegers, ob er momentan im Besitz von illegalem Suchtmittel sei, habe Herr B. den Einsatzbeamten eine unbestimmte Menge an Cannabiskraut übergeben, welche er im mitgeführten Rucksack verwahrt hatte. Aufgrund dessen wurde seitens der Einsatzbeamten eine Anzeige gemäß § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz erstattet. Aufgrund der Angaben des Herrn B. und der bei ihm festgestellten Symptome wurde eine Beeinträchtigung durch Suchtgift angenommen, weswegen gemäß § 5b StVO nach erfolgter Rechtsbelehrung die Weiterfahrt untersagt wurde.
Anlässlich der Amtshandlung am 31.03.2021 wurde um 14:54 Uhr ein Alkotest mittels Alkovortestgerät durchgeführt, welcher negativ verlief.
In weiterer Folge wurde die Amtshandlung in die unmittelbar gegenüber des Anhalteortes befindliche Polizeiinspektion L.-gasse verlegt.
Um 15:40 Uhr traf die Amtsärztin Frau Dr.in H. in der Polizeiinspektion L.-gasse ein und begann mit der klinischen Untersuchung des Angezeigten. Um 16:10 Uhr erfolgte beim Angezeigten eine Blutabnahme.
Laut Gutachten der Amtsärztin Dr.in H. war bei Herrn B. eine Beeinträchtigung durch Suchtgift und Übermüdung gegeben, weshalb um 16:15 Uhr in der Polizeiinspektion L.-gasse durch den Meldungsleger die Abnahme des Führerscheines des Angezeigten erfolgte. Auch wurden Herrn B. gemäß § 5b StVO die Fahrzeugschlüssel abgenommen, um eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu verhindern. Nach erfolgter Belehrung wurde dem Angezeigten eine Abnahmebescheinigung ausgefolgt und er über die Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt.
Die Missachtung der Gurtenpflicht wurde an Ort und Stelle mittels Organstrafverfügung abgehandelt.
Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat E., vom 01.04.2021 (AS 10 des Behördenaktes) wurde der Akt dem Verkehrsamt Wien zur Einleitung eines Führerscheinentzugsverfahrens übermittelt.
Der Beschuldigte wies mit 01.04.2021 drei rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen auf, davon zwei nach der Straßenverkehrsordnung und eine nach dem Kraftfahrgesetz (AS 12 des Behördenaktes).
Die Blutprobe des Herrn A. B. vom 31.03.2021 langte am 06.04.2021 im Analyseinstitut I. GmbH ein, wo die chemisch-analytischen Untersuchungen auf Suchtmittelkonsumation oder Medikamentenmissbrauch durchgeführt wurden (AS 34 des Behördenaktes).
Die Analyseergebnisse des erhaltenen Untersuchungsmaterials wurden tabellarisch wie folgt aufgelistet (AS 35 des Behördenaktes):
Probencode: FV351/2021C Probenart: Serum
Bemerkung: ca. 1ml_________________________________________________
Wirkstoff/MetabolitKonzentrationStabw.EinheitBemerkungen______________________
THC 0,560.031ng/mlTetrahydrocannabinol, Cannabis-Wirkstoff
Carboxy-THC 50.14ng/mlTHC-Metabolit _____________________
Wirkstoffe/Metaboliten ohne Konzentrationsangabe in obiger Tabelle wurden qualitativ nachgewiesen.
Der Sachverständige des Analyseinstituts I. GmbH, Herr Dr. J. K., erstellte am 14.04.2021 aufgrund der in obiger Tabelle aufgelisteten Ergebnisse folgendes Gutachten:
„[…] In der vom 31.03.2021 stammenden Serumprobe von Herrn B. A. konnten mittels kombinierter Chromatographie-Tandem-Massenspektrometrie die in obiger Tabelle gelisteten Substanzen nachgewiesen werden.
Damit ist der Konsum von THC (Cannabiswirkstoff) eindeutig bestätigt.
Tetrahydrocannabinol (THC) ist der psychoaktive Wirkstoff in Cannabisprodukten und im Anhang der Suchtgiftverordnung gelistet. Es ist für die THC-spezifischen Wirkungen verantwortlich. THC-Konzentrationen ab ca. 1 Nanogramm pro Milliliter können mit diesen charakteristischen Wirkungen assoziiert sein.
Aufgrund der niedrigen Konzentrationen von THC und des inaktiven THC-Metaboliten Carboxy-THC erlaubt das analytische Untersuchungsergebnis keinen eindeutigen Hinweis auf einen zeitnahen, aktiven Konsum von Cannabisprodukten. Das analytische Ergebnis ist beispielsweise auch mit länger zurückliegendem Konsum oder dem Konsum geringer Wirkstoffmengen vereinbar. […]“
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat E., vom 22.04.2021, Zl. VStV/.../2021, wurde gemäß § 53a AVG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Z 2c, 6a, 6b und Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz die für das Gutachten der I. GmbH angefallene Sachverständigengebühr in Höhe von EUR 660,00 bestimmt und zusätzlich gemäß § 31 Z 6 Gebührenanspruchsgesetz eine Umsatzsteuer in Höhe von EUR 132,00 zugesprochen (AS 40 und 41 des Behördenaktes).
In weiterer Folge übermittelte die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat E., mit Schreiben vom 04.05.2021 ein Ersuchen an den Polizeiärztlichen Dienst um Erstellung eines amtsärztlichen Abschlussgutachtens zur Klärung der Frage, ob der Untersuchte zum Tatzeitpunkt in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und somit unfähig war, ein Kraftfahrzeug zu lenken (AS 13 des Behördenaktes).
Dem Amtsärztlichen Abschlussgutachten vom 09.08.2021 (AS 51 des Behördenaktes) ist Folgendes zu entnehmen:
„[…] Der Fahrzeuglenker, Hr. B. A. wurde am 31.03.2021 wegen Verdachts einer Suchgiftbeeinträchtigung in die PI L.-gasse gebracht und einer klinischen Untersuchung unterzogen.
Das Ergebnis der Atemalkoholbestimmung betrug 0,00 mg/dl. Er hätte am 30.03.21 um 12:00 Cannabis konsumiert.
Folgende Auffälligkeiten konnten festgestellt werden:
Es zeigten sich ein erhöhter Blutdruck, erhöhter Puls, trockene Schleimhäute, ein Tremor, Zittern der Augenlider, gerötete Skleren, stark erweiterte Pupillen sowie eine träge Lichtreaktion
Bewegungs- und Koordinationstests: Beim Ein-Bein-Stehtest war er unsicher, schwankte beidseits beim Balancieren und stellte den Fuß rechts rasch ab; beim Finger-Finger-Test war er unsicher, langsam und zittrig; beim Finger-Nase-Test begann er mit der falschen Hand; beim Rhombergtest zählte er um 6 sec. zu schnell und es zeigte sich ein Zittern des Körpers und der Augenlider.
Sein Verhalten war nervös und verlangsamt.
Wegen Beeinträchtigung, die auf Suchtgifteinnahme schließen ließ, wurde am 31.03.2021 um 16:05 mit Zustimmung des Probanden eine Blutabnahme durchgeführt.
Der Blutbefund vom Analyseinstitut I. vom 14.04.21 bestätigte den Konsum von THC.
Der Nachweis von THC beweist die Aufnahme von THC-haltigen Produkten wie Haschisch oder Marihuana. Die niedrige Konzentration des THC ist mit einem länger zurückliegenden Konsum oder dem Konsum geringer Wirkstoffmengen vereinbar.
Abschlussgutachten:
Herr B. A. war zum Zeitpunkt des Lenkens eines KFZ durch Suchtgift und Alkohol beeinträchtigt und fahruntüchtig.
[…]“
Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat E., legte Herrn A. B. mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.08.2021 zur Last, am 31.03.2021 um 14:50 Uhr in Wien, F.-Straße, Fahrtrichtung stadtauswärts, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W... in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben; laut Amtsarzt wäre ein THC-haltiges Suchtgift konsumiert worden. Dem Beschuldigten wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen zum Tatvorwurf schriftlich zu rechtfertigen (AS 53 f des Behördenaktes).
Mit E-Mail vom 27.08.2021 (AS 63 f des Behördenaktes) wurde dem Polizeikommissariat E. folgende Rechtfertigung des Beschuldigten übermittelt:
„[…]
Es wurde mir nach einem durchgeführten Alkoholtest mit dem Ergebnis 0,0 Promille vorgehalten, dass ich das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W... in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben soll. Dazu halte ich fest, dass ich zwar am Abend zuvor bis ca. 23:00 Uhr eine geringe Menge an Cannabis konsumiert habe, jedoch ca. 15 Stunden bevor ich angehalten wurde.
Zwischen Konsumation des Cannabis und der Inbetriebnahme des Fahrzeuges sind ca. 15 Stunden vergangen und ich habe in diesem Zeitraum auch ca. 6-7 Stunden geschlafen. Durch den langen Zeitraum der seit der Konsumation vergangen war und dem Umstand, dass ich auch geschlafen habe, war ich sowohl zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeuges als auch zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand.
Ich war im Zuge der Kontrolle bei einer Untersuchung durch eine Amtsärztin, welche feststellen sollte, ob ich mich in einem beeinträchtigten Zustand befinde. Ich habe die mir gestellten Aufgaben laut Meinung der Amtsärztin gut erfüllen können.
Betonen möchte ich nochmals, dass selbst die Amtsärztin mir gegenüber als Ergebnis ihrer Untersuchung mitteilte, dass ich die Aufgaben recht gut erfüllt habe, sodass ich nachvollziehbar ihre Aussagen so interpretieren durfte, dass ihrerseits keine Beeinträchtigung durch Suchtgift feststellbar war. Sie habe gemeint, sie wolle nur zur Sicherheit auch eine Blutabnahme. Hat aber mit keinem Wort gesagt, dass dieser Befund einen Einfluss auf ihre Beurteilung habe.
Zu dem eingeholten Blutbefund, welcher die Konsumation von Suchtgift ausweist, möchte ich festhalten, dass ich die Konsumation nicht bestreite, jedoch war ich aufgrund des langen Zeitraumes zwischen Konsumation und Kontrolle zum konkreten Tatzeitpunkt tatsächlich nicht mehr bei der Lenkung eines KFZ durch Suchtgift beeinträchtigt. Zu demselben gelangte dieselbe Behörde auch schon in einem vorangegangenen Verfahren, dem ein nahezu gleicher Sachverhalt zugrunde lag.
Ich beantrage daher das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Amtsärzte insb. über deren Wahrnehmungen und Beurteilungen meines Gesundheitszustandes während der Untersuchung sowie eine Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen für Suchtmittelgebrauch, ob eine Fahruntüchtigkeit in meinem Fall unter besonderer Berücksichtigung des langen Zeitraums zwischen Konsum und Anhaltung in Verbindung mit meiner langen Schlafphase in dieser Zeit aus medizinischen Gründen überhaupt wahrscheinlich sein kann. Schließlich meine eigene mündliche Einvernahme, in der ich Gelegenheit bekomme, zu deren Aussagen Stellung zu nehmen. […]“
Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat E., übermittelte dem Beschuldigten mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 27.08.2021 ein „Formular Fahrtüchtigkeit“ vom 31.03.2021 (AS 68 bis 73 des Behördenaktes). Dieses Formular ist unterteilt in die Punkte A. 1. „Beobachtung des Fahrverhaltens“, A. 2. „Beobachtung beim Anhalten oder Antreffen“ und B. „Polizeiamtsärztliches Gutachten“. Die Bögen A. 1. und A. 2. wurden vom Exekutivbeamten ausgefüllt, welcher seine Beobachtungen hinsichtlich des Fahrverhaltens des Beschuldigten im Zuge der Nachfahrt sowie die Wahrnehmungen, die er im Rahmen der Lenker- und Fahrzeugkontrolle getätigt hatte, im Formular festhielt. Den Rest des Formulars, Punkt B. „Polizeiamtsärztliches Gutachten“ ergänzte die Polizeiamtsärztin hinsichtlich der klinischen Untersuchung des Beschuldigten. Die Amtsärztin der Landespolizeidirektion Wien hielt in ihrem abschließenden Gutachten fest, dass Herr A. B. am 31.03.2021 durch Übermüdung und Suchtgift beeinträchtigt und somit nicht fahrfähig war.
Mit Schriftsatz vom 27.09.2021 gab der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte an, Herrn Rechtsanwalt Mag. C. D. mit seiner Vertretung beauftragt zu haben.
Die Stellungnahme des Beschuldigten vom 28.09.2021 (AS 88 ff des Behördenaktes) lautet wie folgt:
„[…]
Die Beweisaufnahme der LPD Wien in der gegenständlichen Angelegenheit erschöpft sich im Wesentlichen in der Einholung eines polizeiamtsärztlichen Gutachtens zur Frage, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug zum vermeintlichen Tatzeitpunkt am 31.3.2021 in Wien in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hätte.
Tatsächlich ist das eingeholte polizeiamtsärztliche Gutachten aber unschlüssig und steht sowohl zu sich selbst, als auch zu den übrigen Verfahrensergebnissen in Widerspruch.
In ihrem Gutachten vom 9.8.2021 erklärt die Amtsärztin Frau Dr. G. H. eingangs, dass das Ergebnis der beim Beschuldigten durchgeführten Atemalkoholbestimmung 0,00 mg/dl ergeben hätte. Letztlich kommt sie aber zu dem Schluss, dass Herr A. B. zum vermeintlichen Tatzeitpunkt (auch) durch Alkohol beeinträchtigt gewesen wäre (siehe Schlusssatz des Gutachtens vom 9.8.2021).
Das Gutachten ist schon in diesem Punkt mit dem zugrundeliegenden Befund nicht in Einklang zu bringen.
Die Sachverständige kommt in ihrem Gutachten vom 9.8.2021 weiters zu dem Schluss, dass Herr A. B. zum vermeintlichen Tatzeitpunkt (neben Alkohol auch) durch Suchtgift beeinträchtigt gewesen wäre. Auch diese Schlussfolgerung ist in Ansehung der vorliegenden Befundergebnisse nicht nachvollziehbar.
Noch am 31.3.2021 hat die Amtsärztin dem Beschuldigten Blut abgenommen und die Probe zur Analyse an die I. GmbH übermittelt. Das besagte Analyseinstitut konnte in der Folge zwar den psychoaktiven Wirkstoff THC nachweisen, doch wies die Blutprobe nur eine äußerst geringe Konzentration von 0,56 ng/ml auf. Laut Gutachten von Herrn Dr. J. K. vom 14.4.2021 wäre der Konsum von THC damit zwar bestätigt, doch müsse dieser entweder weit in der Vergangenheit liegen, oder es sich um eine geringe Menge konsumierten Wirkstoffes handeln. Hinsichtlich der Wirkung von THC lässt sich dem Gutachten von Dr. J. K. entnehmen, dass eine solche erst ab einer Konzentration von etwa 1 ng/ml eintreten könne.
Die Amtsärztin Frau Dr. G. H. zitiert in der Folge in ihrem eigenen Gutachten vom 9.8.2021 das Gutachten von Herrn Dr. J. K. zwar dahingehend, dass die niedrige Konzentration des THC auf einen länger zurückliegenden Konsum oder den Konsum geringer Wirkstoffmengen deuten würde. Dass laut demselben Gutachten, welches sie in diesem Zusammenhang zitiert hat, bei der nachgewiesenen Konzentration von lediglich 0.56 ng/ml zum Tatzeitpunkt eine Wirkung des THC auf den Beschuldigten nicht vorhanden gewesen sein kann, wird von der Sachverständigen Frau Dr. G. H. aber stillschweigend übergangen.
Insgesamt steht das Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. G. H. vom 9.8.2021 sohin, wie bereits eingangs erwähnt, sowohl zu sich selbst, als auch zu den übrigen Ermittlungsergebnissen in einem unlösbaren Widerspruch. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind in keiner Weise nachvollziehbar, und ist diesem Gutachten daher jedwede Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Vielmehr ist in diesem Zusammenhang dem schlüssigen und mit der einschlägigen Literatur in Einklang stehenden Gutachten von Herrn Dr. J. K. zu folgen, demnach eine Wirkung des psychoaktiven Stoffes THC erst ab einer Konzentration von etwa 1 ng/ml eintreten könne.
Für die Frage nach der durch Suchtgift bedingten Beeinträchtigung des Beschuldigten zum vermeintlichen Tatzeitpunkt ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass eine solche nicht vorgelegen sein kann.
Es wird daher gestellt der
Antrag,
das gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO geführte Verfahren einzustellen. […]“
Aufgrund dieser Stellungnahme und der darin aufgezeigten Widersprüche im Abschlussgutachten der Polizeiamtsärztin vom 09.08.2021 wurde der Polizeiärztliche Dienst seitens des Polizeikommissariates E. mit E-Mail vom 05.10.2021 unter Anschluss aller relevanten Unterlagen um Überprüfung des genannten Abschlussgutachtens und um Korrektur allfälliger redaktioneller Fehler ersucht (AS 92 des Behördenaktes).
Das Amtsärztliche Abschlussgutachten/Berichtigungsgutachten vom 11.11.2021 wurde seitens der Polizeiamtsärztin zusammengefasst dahingehend berichtigt, als (im Gegensatz zu ihrem Gutachten vom 09.08.2021) „Herr B. A. zum Zeitpunkt des Lenkens eines KFZ nach Berichtigung eines redaktionellen Versehens nur durch Suchtgift beeinträchtigt und fahruntüchtig“ war (AS 52 des hg. Beschwerdeaktes).
Dieses berichtigte Abschlussgutachten der Amtsärztin wurde dem Beschuldigten zuhanden seines Rechtsfreundes mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat E., vom 15.12.2021 zur Kenntnis gebracht.
Der Beschuldigte gab sohin mit Eingabe vom 30.12.2021 folgende Stellungnahme ab (AS 112 bis 114 des Behördenaktes):
„[…] Die Amtsärztin hat ihr Gutachten vom (ursprünglich) 9.8.2021 dahingehend abgeändert, dass der Beschuldigte nunmehr doch nicht durch Alkohol (sondern nur durch Suchtgift) beeinträchtigt gewesen sein soll.
Aber immer noch steht dieses Gutachten im unlösbaren Widerspruch zu dem des
Toxikologen Dr. J. K., demnach bei der nachgewiesenen Konzentration von lediglich 0.56 ng/ml zum Tatzeitpunkt eine Wirkung des THC auf den Beschuldigten nicht vorhanden gewesen sein kann.
Es wird daher aufrechterhalten der
Antrag,
das gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO geführte Verfahren einzustellen. […]“
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde am 12.01.2022 das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis zur Zl. VStV/.../2021, welches dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers durch Hinterlegung am 19.01.2022 zugestellt und am 20.01.2022 übernommen wurde (AS 115 ff des Behördenaktes).
Mit Schriftsatz vom 23.01.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 25.01.2022 den Verwaltungsakt mit der Beschwerde zur Entscheidung vor.
Die seitens des Verwaltungsgerichtes Wien angefragten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Herrn A. B. ergaben zwei rechtskräftige Vormerkungen nach der Straßenverkehrsordnung und eine rechtskräftige Vormerkung nach dem Kraftfahrgesetz.
Vom erkennenden Gericht wurde für den 08.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Die belangte Behörde hatte bereits bei Beschwerdevorlage mitgeteilt, für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf deren Teilnahme zu verzichten.
Das erkennende Gericht führte in der Folge am 08.04.2022 die öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Folgender maßgeblicher Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 31.03.2021 um 14:50 Uhr sein Kraftfahrzeug BMW ... mit dem behördlichen Kennzeichen W-... (A) in Wien, F.-Straße, Richtung stadtauswärts. Er war zu diesem Zeitpunkt durch Suchtgift und Übermüdung beim Lenken seines Kraftfahrzeuges beeinträchtigt.
Da er den Sicherheitsgurt nicht im bestimmungsgemäßen Gebrauch hatte, fiel er einer Verkehrsstreife auf und wurde angehalten. Im Zuge der Anhaltung wurden von den einschreitenden Exekutivbeamten beim Beschwerdeführer Unruhe, Zittern, wässrig glänzende Augen, verlangsamtes Verhalten und eine fehlende Pupillen-Reaktion festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit der Frage konfrontiert, ob er vor Fahrtantritt berauschende Mittel zu sich genommen hatte.
Der Beschwerdeführer hat am Vortag, dem 30.03.2021, Cannabiskraut durch Rauchen konsumiert, wobei der Zeitraum dieses Konsums im Intervall zwischen 30.03.2021, 12:00 Uhr bis 23:00 Uhr stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer ist am 31.03.2021 um 04:00 Uhr früh später als üblich schlafen gegangen und hat bis 10:00 Uhr vormittags geschlafen. Normalerweise geht der Beschwerdeführer zwischen 00:00 Uhr und 02:00 Uhr schlafen und schläft dann in der Regel sieben Stunden.
Der Beschwerdeführer war im Tatzeitpunkt nicht durch Alkohol beeinträchtigt, der am 31.03.2021 um 14:54 Uhr vorgenommene Alkotest mittels Alkovortestgerät hatte einen Wert von 0,00 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergeben.
Aufgrund der festgestellten Symptome beim Beschwerdeführer und dessen Eingeständnis, dass er Cannabis konsumiert hatte, wurde der Beschwerdeführer zur polizeiamtsärztlichen Untersuchung um 15:45 Uhr vorgeführt. Die hinzugezogene Polizeiamtsärztin führte die klinische Untersuchung durch und erstattete ihr Gutachten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens seines Kraftfahrzeuges – am 31.05.2021, 14:50 Uhr – durch Suchtgift und Übermüdung beeinträchtigt und nicht fahrfähig war. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der klinischen Untersuchung um 16:10 Uhr Blut zur laborchemischen Analyse auf Suchtmittelkonsum oder Medikamentenmissbrauch abgenommen.
Das Analyseergebnis der Analyseinstitut I. GmbH vom 14.04.2021 ergab einen Wert von 0,56 ng THC/ml Serum und von 5 ng Carboxy-THC/ml Serum und bestätigte damit eindeutig den Konsum von THC (dem Cannabiswirkstoff) durch den Beschwerdeführer. Aufgrund der gemessenen Konzentrationen von THC und des THC-Metaboliten ist ein eindeutiger Hinweis auf einen zeitnahen, aktiven Konsum von Cannabisprodukten nicht zu erschließen. Das analytische Ergebnis ist auch mit länger zurück liegendem Konsum oder dem Konsum geringer Wirkstoffmengen vereinbar.
Der Beschwerdeführer steht vor Absolvierung der AHS-Matura, er bezieht kein Einkommen, hat keine Sorgepflichten und keine Schulden.
Zu diesen Feststellungen gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Ablauf des Vorfalls konnten dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde entnommen werden, hier insbesondere der umfänglichen und detaillierten Anzeige des Meldungslegers (vgl. Behördenakt AS 1 bis 3) und den Formblättern über die Anhaltung des Beschwerdeführers (vgl. Behördenakt AS 94) sowie dem polizeiamtsärztlichen Gutachten (vgl. Behördenakt AS 95 bis 99). Der in der Anzeige aufgenommene Sachverhalt wurde von den einschreitenden Exekutivbeamten in deren Zeugenvernehmung glaubhaft in den wesentlichen Aspekten bestätigt. Für das erkennende Gericht besteht hier kein Zweifel über den Vorfall selbst und die daran anknüpfende Amtshandlung.
Hinsichtlich des Cannabiskonsums war dieser zum einen vom Beschwerdeführer selbst zugestanden worden (vgl. Behördenakt AS 2 und hg. Beschwerdeakt AS 79), zum anderen ist dieser Konsum durch das laborchemische Gutachten der Analyseinstitut I. GmbH vom 14.04.2021 (vgl. Behördenakt AS 35) zweifelsfrei objektiviert. Hinsichtlich des Tages dieses Konsums konnte der 30.03.2021 ohne weiteres festgestellt werden, da die Angaben des Beschwerdeführers dazu konsistent und glaubhaft waren (vgl. Behördenakt AS 2 und AS 95 sowie hg. Beschwerdeakt AS 79), während hinsichtlich des Zeitraumes, wann an diesem Tag der Konsum stattgefunden hatte, letztlich das genannte Intervall festgestellt werden konnte. Wenngleich davon auszugehen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Anhaltung am 31.03.2021 unmittelbar nach dem Tatgeschehen und noch unter dem Eindruck des Tatgeschehens und eben weil sie zeitnah getätigt wurden (vgl. Behördenakt AS 2 und AS 95), die wahrscheinlich wahren sein werden, zumal an den Aussagen der Zeugen Insp. M. (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 81) und Frau Dr.in H. (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 81 verso) nicht zu zweifeln ist, lässt sich seine in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2022 dazu zu Protokoll gegebene Einlassung (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 79) auch nicht widerlegen, zumal das Ergebnis des laborchemischen Gutachtens der Analyseinstitut I. GmbH vom 14.04.2021 (vgl. Behördenakt AS 35) in seiner Interpretation zeitlich mit beiden Versionen des Beschwerdeführers in Einklang gebracht werden kann. Letztlich kann die Frage danach, wann am 30.03.2021 tatsächlich Cannabis konsumiert worden ist, aber dahingestellt bleiben, da durch das laborchemische Gutachten der Analyseinstitut I. GmbH vom 14.04.2021 (vgl. Behördenakt AS 35) der Konsum von Cannabis zweifelsfrei festgestellt und der Gehalt an THC im Zeitpunkt der Tatbegehung mit 0,56 ng THC/ml Serum objektiviert wurde. Damit kann aber auch die Intensität der genossenen Menge des Cannabis – eine Tendenz, diesen Suchtgiftkonsum als bloß geringfügig erscheinen zu lassen, ist im Verlauf des Verfahrens von der Rechtfertigung bis zur Beschwerde durchaus wahrzunehmen – im Ergebnis dahingestellt bleiben, weil der belangten Behörde mit dem laborchemisch festgestellten Wert der Wirkstoffkonzentration von 0,56 ng THC/ml Serum ein entsprechender Messwert vorgelegen hatte, auf den sie neben dem Faktor der im Tatzeitpunkt festgestellten Übermüdung des Beschwerdeführers ihre Entscheidung gründen konnte.
Hinsichtlich der festgestellten Übermüdung des Beschwerdeführers folgte das erkennende Gericht dem insoweit unbedenklichen Behördenakt, hier insbesondere dem Formular A.2. „Beobachtung beim Anhalten oder Antreffen“, in dem vom einschreitenden Exekutivbeamten eine verzögerte Reaktion und in der Rubrik „Ansprechbarkeit, Orientierung“ Schläfrigkeit und Schwierigkeiten, einem Gesprächsthema zu folgen, festgehalten sind (vgl. Behördenakt AS 69) und dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 31.03.2021 (vgl. Behördenakt AS 70 bis AS 73), das nach erfolgter klinischer Untersuchung des Beschwerdeführers festhält, dass er zum Zeitpunkt des Lenkens seines Kraftfahrzeuges durch Suchtgift und Übermüdung beeinträchtigt war (vgl. Behördenakt AS 73). Die Verfasserin des Gutachtens vom 31.03.2021 hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2022 für das erkennende Gericht nachvollziehbar und lebensnahe ausgeführt, welche Parameter für die festgestellte Übermüdung des Beschwerdeführers – wie etwa Unsicherheiten beim Ein-Bein-Stehtest und Beeinträchtigungen bei den Koordinationstests – sprachen (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 81 verso), wie sie dies auch hinsichtlich des Suchtgiftkonsums des Beschwerdeführeres dargelegt hat (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 81 verso und AS 82). Für das erkennende Gericht bestehen hier keine Zweifel, dass die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Übermüdung korrekt festgestellt wurde, dies zum einen in der klinischen Untersuchung, die um 15:45 Uhr begonnen und damit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Tatgeschehen stattgefunden und damit einen entsprechend hohen und verläßlichen Beweiswert hat, zum anderen dadurch, dass die Verfasserin des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung dieses für das erkennende Gericht überzeugend und nachvollziehbar erläuterte (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 81 verso und AS 82). Daran ändern auch die Umstände um den Redaktionsfehler des amtsärztlichen Abschlussgutachtens vom 09.08.2021 (vgl. Behördenakt AS 99) nichts, weil für das erkennende Gericht das Ergebnis der tatzeitnahen klinischen Untersuchung vom 31.03.2021, das sich in dem Gutachten im Behördenakt AS 98 niedergeschlagen hat, der ausschlaggebende Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des Sachverhalts ist, während das amtsärztliche Abschlussgutachten vom 09.08.2021 und in der redaktionell bearbeiteten Endfassung vom 11.11.2021, beide Monate später verfasst, eine bloße Zusammenfassung der klinischen Untersuchung und des Ergebnisses der laborchemischen Analyse, sohin der vorangegangenen Ermittlungen, darstellt, der wahre und wesentliche Beweiswert aber in den unmittelbaren klinischen Untersuchungsergebnissen vom 31.03.2021 liegt.
Hinzu kommt, dass der Meldungsleger Insp. M. als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2022 dazu befragt angab, dass er den Beschwerdeführer als sehr müde und verlangsamt in Erinnerung habe (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 81) und deponierte, dass er bezüglich Symptomen für eine Beeinträchtigung wie zum Beispiel Erkrankung, Übermüdung, und andere seit Jahren praktisch geschult ist (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 81), sodass hier für das erkennende Gericht kein Zweifel an den Wahrnehmungen dieses Zeugen, der die Amtshandlung am 31.03.2021 auch geleitet hatte, besteht. Dass der Zeuge Insp. M. die von ihm erwähnte praktische Erfahrung hat, erweist sich daraus, dass seine Wahrnehmungen hinsichtlich der Symptome eines Suchtgiftkonsums des Beschwerdeführers durch dessen Eingeständnis eines solchen Suchtgiftkonsums und durch das laborchemische Gutachten der Analyseinstitut I. GmbH vom 14.04.2021 objektiviert wurden. Wenn aber der Meldungsleger Insp. M. die Symptome eines Suchgiftkonsums beim Beschwerdeführer zutreffend erkannt hat, so besteht für das erkennende Gericht kein Anlass daran zu zweifeln, dass seine Wahrnehmung des Beschwerdeführers als sehr müde bzw. verlangsamt ebenso zutreffend war, zumal diese Wahrnehmung durch das polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 31.03.2021 bestätigt worden war und hinzukommt, dass der Beschwerdeführer in seiner Parteiaussage selbst deponierte, dass er am Tattag erst um vier Uhr früh schlafen gegangen sei (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 79 verso) und das nach Ansicht des erkennenden Gerichts verglichen mit seinen sonstigen Schlafgewohnheiten (ebenfalls hg. Beschwerdeakt AS 79 verso) eine durchaus zu beachtende Abweichung darstellt, in welchem Sinne sich auch der vom erkennenden Gericht beigezogene Amtssachverständige geäußert hat (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 83, letzter Absatz).
Die abschließenden Feststellungen zur Beeinträchtigung des Beschwerdeführers beim Lenken seines Kraftfahrzeuges gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und hier insbesondere das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 31.03.2021 (vgl. Behördenakt AS 70 bis AS 73), das von der Erstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2022 glaubhaft und nachvollziehbar in den Umständen seiner Erstellung und zu der beim Beschwerdeführer festgestellten Übermüdung dargestellt und erklärt worden war, sowie auf die Aussagen der damals einschreitenden Exekutivbeamten, hier insbesondere Insp. M., der die Amtshandlung am 31.03.2021 geleitet hatte (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 81) und der in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2022 glaubhaft seine Wahrnehmungen zur Übermüdung des Beschwerdeführers deponierte (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 81) und schließlich auf das zusammenfassende Gutachten des vom erkennenden Gericht beigezogenen und in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2022 anwesenden Amtssachverständigen Dr. N. (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 83 und AS 83 verso).
Der Amtssachverständige hat auf der Basis des unbedenklichen Akteninhalts und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2022 eine zusammenfassende Summe gezogen und das Ergebnis einer Beinträchtigung durch Suchtgift und Übermüdung für das erkennende Gericht nachvollziehbar und zweifelsfrei begründet (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 83 und AS 83 verso).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer beim Lenken seines Kraftfahrzeuges im Tatzeitpunkt durch Alkohol nicht beeinträchtigt war, gründet sich auf das objektivierte negative Testergebnis des Alkoholvortests vom 31.03.2021 um 14:54 Uhr (vgl. Behördenakt AS 2).
Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2022 (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 79).
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß § 99 Abs. 1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in seinem Erkenntnis vom 28.07.2017, Ra 2017/02/0126 unter Verweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen, dass es gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 nicht darauf ankommt, ob eine die Fahruntüchtigkeit begründende Beeinträchtigung allein auf Alkohol- oder Suchtgiftkonsum zurückzuführen ist. Für die Annahme des Tatbildes des § 5 Abs. 1 StVO 1960 genügt es, dass die Fahruntüchtigkeit neben einer Beeinträchtigung durch Suchtgift, auch auf weitere Ursachen (etwa Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.10.2016, Ra 2016/02/0133 bereits ausgesprochen, dass durch die 19. StVO-Novelle im § 5 Abs. 1 StVO 1960 neben Alkohol erstmals ausdrücklich auch Suchtgift als eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Substanz genannt wird. Während der Gesetzgeber bei einer Alkoholisierung ab einem bestimmten Alkoholgehalt des Blutes oder der Atemluft jedenfalls von einer Fahruntauglichkeit des Lenkers ausgeht, fehlt eine solche Grenze bei einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Ergeben sich für die Organe der Straßenaufsicht sonst Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, kann der Lenker zum Arzt gebracht werden (§ 5 Abs. 9 StVO 1960), der eine klinische Untersuchung durchführt und im Fall der Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gemäß § 5 Abs. 10 StVO 1960 eine Blutabnahme vorzunehmen hat. Wesentliches Beweisergebnis für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift ist nach geltender Rechtslage das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Arzt. Die Blutanalyse dient allenfalls der Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Wird aufgrund dieser Maßnahmen eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, die zur Fahruntüchtigkeit führt, festgestellt, verstößt das Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges gegen § 5 Abs. 1 StVO 1960.
Vor dem Hintergrund dieser ständigen Judikatur war weder vom erkennenden Gericht noch von der belangten Behörde auf den im laborchemischen Gutachten der Analyseinstitut I. GmbH vom 14.04.2021 (vgl. Behördenakt AS 35) erwähnten Wert von 1 ng THC/ml Serum Bedacht zu nehmen, weil die hier zitierte und als ständig anzusehende Rechtsprechung des Höchstgerichts eine schematische Beurteilung der Fahruntüchtigkeit im Falle von Suchtgiftkonsum rein nach gemessenen Laborwerten nicht zulässt und es daher rechtsirrig wäre, einen derartigen Sachverhalt wie er im konkreten Beschwerdefall festgestellt ist, bloß anhand des infolge der Analyse der abgenommenen Blutprobe festgestellten Laborwertes der Wirkstoffkonzentration zu beurteilen.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich auf den oben angeführten Wert von 1,0 ng THC/ml Serum stützt und vorbringt, dass sich hinsichtlich der Wirkung von THC aus dem laborchemischen Gutachten der Analyseinstitut I. GmbH vom 14.04.2021 entnehmen lasse, dass eine solche erst ab der genannten Konzentration von 1,0 ng THC/ml Serum eintreten könne, und damit die Beurteilung seiner Fahruntüchtigkeit durch den festgestellten Suchtgiftkonsum nach gemessenen Laborwerten rein schematisch beurteilt sehen will, verkennt er die hier aufgezeigte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und kann sein Vorbringen nicht zum Erfolg führen, weil der Verwaltungsgerichtshof im Falle von Suchtgiftkonsum – anders als bei Alkoholkonsum – eben gerade nicht von zahlenmäßig bestimmten Wirkstoffgehalten ausgeht, bei deren objektivem Vorliegen von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit jedenfalls auszugehen wäre.
Dem steht im Ergebnis auch nicht der in der Verhandlung vom 08.04.2022 erwähnte wissenschaftliche Konsensus entgegen, zumal der Ersteller des laborchemischen Gutachtens der Analyseinstitut I. GmbH vom 14.04.2021 in der Verhandlung ausdrücklich darauf verwies, dass im Einzelfall Beeinträchtigungen bei Wirkstoffwerten von unter 1,0 ng THC/ml Serum nicht auszuschließen sind, wenn ein zusätzlicher Faktor (in Deutschland „Ausfallserscheinung“ genannt) hinzutritt (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 82 verso), womit die Beurteilung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift und allfällige weitere hinzutretende Faktoren (etwa Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) in jedem Fall eine individuell-konkrete Einzelfallentscheidung, auf der Basis der klinischen Untersuchung durch einen Arzt, mit allfälliger laborchemischer Bestätigung durch die Analyse des abgenommenen Blutes, darstellen wird. Wissenschaft und die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung stehen sich hier also nur in einem scheinbaren Widerspruch gegenüber, weil es ohnehin immer nur auf die Beurteilung des konkreten Einzelfalles und nicht auf die schematische Anwendung von Messwerten einer Wirkstoffkonzentration ankommen kann.
Es kann daher nach der zitierten Rechtsprechung a priori auf einen bestimmten Wirkstoffgehalt von THC beziehungsweise einen Wirkstoffgehalt jenseits von 1,0 ng THC/ml Serum bei der Beurteilung der Fahruntüchtigkeit alleinentscheidend nicht ankommen. Vielmehr sind nach dieser Rechtsprechung auch andere Ursachen – im konkreten Beschwerdefall Übermüdung – der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit festzustellen. Diese Feststellung hat im Rahmen einer klinischen Untersuchung durch einen Arzt zu erfolgen, deren Ergebnis vom Höchstgericht als wesentliches Beweisergebnis für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift angesehen wird (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133). Eine solche klinische Untersuchung hat am 31.03.2021 stattgefunden und deren klares und vom Amtssachverständigen des erkennenden Gerichts bestätigtes Ergebnis (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 83 und AS 83 verso) liegt vor und bestätigt die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers beim Lenken seines Kraftfahrzeuges durch Suchtgift und Übermüdung im Tatzeitpunkt (vgl. Behördenakt AS 70 bis AS 73).
Von diesen rechtlichen Prämissen ausgehend, die von der belangten Behörde anzuwenden waren und – folgt man dem Akteninhalt des Behördenaktes – ersichtlich auch so angewendet worden waren und auf die in der nachprüfenden Beurteilung das erkennende Gericht ebenso Bedacht zu nehmen hatte, und aufgrund der vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit – mangels einer abweichenden Bestimmung – fahrlässiges Verhalten genügt. Zudem handelt es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung gilt, sofern das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, in seiner Beschwerde initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen ihm die Einhaltung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung schlechterdings nicht möglich gewesen sein soll. Die Verantwortung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ändert nichts daran, dass der Konsum von Suchtgift hinsichtlich der daraus resultierenden Beeinträchtigung jedenfalls fahrlässiges Verhalten indiziert. Dies gilt auch für die festgestellte Übermüdung, denn es ist fahrlässig, wenn der Beschwerdeführer, sei es aus Selbstüberschätzung, sei es aus fehlender Selbsteinschätzung, nach einem auch für ihn sehr spätem Zubettgehen und weniger Schlaf als sonst (und unter dem Einfluss des konsumierten Suchgiftes) sodann dennoch sein Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer schon früher auffällig geworden ist, wie er in seiner Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2022 zu Protokoll gegeben hat (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 79). Ausgehend von den Erfahrungen, die der Beschwerdeführer mit diesen Vorfällen der Jahre 2018 und 2020 bzw. 2021 (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 79) gemacht hat, ist das aktuelle Verhalten des Beschwerdeführers im beschwerdegegenständlichen Sachverhalt doch sehr, wenn nicht sogar schon auffallend, sorglos und damit jedenfalls fahrlässig.
Die Verantwortung des Beschwerdeführers war sohin nicht geeignet, sein mangelndes Verschulden darzulegen oder ihn zu exkulpieren.
Der Beschwerdeführer erfüllt somit den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen ist und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.
Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN; dazu, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und auch das Vorliegen ungünstiger Verhältnisse keinesfalls bedeutet, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht, vgl. VwGH 01.10.2014, Ra 2014/09/0022).
Bei der Bemessung der Strafe sind auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.04.1997, 96/04/0253) sowie spezialpräventive Gründe in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 29.01.1991, 89/04/0061).
Die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtsvorschrift zur Strafhöhe lautet:
Gemäß § 99 Abs. 1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 StVO dient ohne jeden Zweifel dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, indem durch diese Bestimmung verhindert werden soll, dass durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Personen in diesem Zustand Kraftfahrzeuge lenken.
Durch die vorliegende Tat wurde dieses geschützte öffentliche Interesse in nicht unerheblicher Intensität beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher schon im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auch keineswegs als gering einzustufen.
Auch das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen war von einer vergleichsweise ungünstigen Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen. Im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafhöhe und den Umstand, dass von der belangten Behörde lediglich die Mindeststrafe verhängt worden war, war von einer außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG aus general- und spezialpräventiven Gründen abzusehen, zumal einem Straf- oder Schuldausschließungsgrund ähnliche Gründe, die zu einem solchen Vorgehen allenfalls berechtigt hätten, im ganzen Verfahren nicht hervorgekommen sind. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind ebenso nicht hervorgekommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den von EUR 800,00 bis zu EUR 3.700,00 reichenden Strafsatz ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, die die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe darstellt, jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist den Strafzumessungskriterien angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig.
Die Vorschreibung der Barauslagen für die Blutuntersuchung durch die Analyseinstitut I. GmbH erfolgte entsprechend § 64 Abs. 3 VStG. Aufgrund der Ergebnisse der klinischen Untersuchung war von einer Beeinträchtigung, die auf einen Suchtgiftkonsum schließen ließ, auszugehen und daher gemäß § 5 Abs. 10 StVO eine Blutabnahme vorzunehmen. Im Übrigen wurde in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2022 zweifelsfrei aufgeklärt, dass am Beschwerdeführer keine laborchemische Blutalkoholuntersuchung vorgenommen und demgemäß auch nicht in den Barauslagen verrechnet worden war (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 81 verso und AS 82). Der Beschwerdeführer hat daraufhin seinen diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht mehr weiter aufrechterhalten (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 82).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Bestrafte bei Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten. Dieser ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen, zumindest aber mit EUR 10,00.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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