LVwG W VGW-109/020/6651/2022

VGW-109/020/6651/2022Landesverwaltungsgericht23.06.2022

Regest

Absonderung; anzeigepflichtige Krankheit; Covid-19; amtswegige Überprüfung; Rechtsschutz; Aufrechterhaltung; Einstellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-109/020/6651/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.109.020.6651.2022

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf in dem gemäß § 7a Abs. 6 Epidemiegesetz von Amts wegen geführten Beschwerdeverfahren über die mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 15 - Fachbereich Medizinisches Krisenmanagement, Gruppe Datenkompetenzzentrum, vom 26.05.2022, Zl. ..., angeordnete Absonderung des A. B., den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B e g r ü n d u n g

Am 27.05.2022 wurde dem Verwaltungsgericht Wien nachrichtlich der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien – Gesundheitsdienst der Stadt Wien vom 26.05.2022, ..., übermittelt, mit welchem Herr A. B., geb. am ...1962, durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 – Gesundheitsdienst der Stadt Wien an dem Aufenthaltsort, C.-Straße, Wien vom 11.12.2021 bis einschließlich 26.12.2021 abgesondert wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Möglichkeit für Herr A. B. bestehe, wenn keine Symptome (mehr) vorlägen, sich frühestens 4 Tage vor dem letzten Tag der Absonderung bei einer befugten Stelle einer PCR-Testung zu unterziehen. Sofern das Ergebnis dieser virologischen Untersuchung keinen Nachweis an SARS-CoV-2/COVID-19 erbringe oder ein Ct-Wert über 30 vorliege, wodurch die Infektiosität ausgeschlossen werden könne, gälte die Absonderungsmaßnahme ab dem Zeitpunkt der Kenntnis mit sofortiger Wirkung als beendet.

Mit Schreiben vom 20.06.2022 wurden dem Verwaltungsgericht Wien die Unterlagen für dieses behördliche Einschreiten vorgelegt. Aus diesen ergibt sich, dass erstmalig auf Grund eines PCR-Tests vom 11.12.2021 bei Herrn A. B. eine Infektion mit Sars-Cov-2, Ct-Wert 18,47 festgestellt wurde. Weitere Tests am 11.12.2021, 23.12.2021, 30.12.2021 und 31.12.2021 ergaben jeweils ein positives Testergebnis, wobei der Ct-Wert erstmalig bei der Testung vom 31.12.2021 über 30 lag. Am 06.01.2022 wurde Herr A. B. negativ getestet.

Im Vorlageschreiben vom 20.06.2022 teilte die Behörde unter Einem mit, dass keine Freitestung erfolgt sei und dass eine Absonderung über das angeführte Absonderungsende hinaus dem Akteninhalt nicht entnommen werden könne.

Die Absonderung des A. B. dauerte somit vom 11.12.2022 bis zum 26.12.2021, war aber jedenfalls mit dem Testergebnis vom 31.12.2021 beendet.

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 183/2021 lauten auszugsweise:

§ 7 EpiG – Absonderung Kranker

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

§ 7a EpiG – Rechtsschutz bei Absonderungen

(1) Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.

(3) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.

(6) Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 7a Abs 6 EpiG hat das Landesverwaltungsgericht Absonderungen von Personen, welche entsprechend § 7 EpiG aufgrund einer Erkrankung, einem Erkrankungsverdacht bzw. einem Ansteckungsverdacht mit einer anzeigepflichtigen Krankheit erfolgen und länger als 14 Tage dauern, von Amtswegen zu überprüfen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung bzw. der letztmaligen Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Absonderung verfügt hat, hat dem Landesverwaltungsgericht derartige Absonderungen unverzüglich anzuzeigen und die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass für die Entscheidung noch eine Woche vor dem gegenständlichen Termin verbleibt.

Schon in seinem Erkenntnis vom 30.8.2018, Ra 2018/21/0111, hat der Verwaltungsgerichtshof in Rn. 14 zum Ausdruck gebracht, mit einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis werde entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei. Diese Entscheidung stelle - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume werde damit nicht abgesprochen. Darauf gestützt führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0163 aus, für das BVwG ergäbe sich ein begrenzter Prüfungsumfang aus dem Gesetz der auch nach seinem Zweck, die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, nur auf einen Fortsetzungsausspruch beschränkt sei.

Die amtswegige Prüfung einer Absonderung hat nach dem auf Grund des nahezu identen Wortlautes des hier zur Anwendung kommenden § 7a Epidemiegesetz sowie der Erläuternden Bemerkungen deutlich erkennbaren Willen des Gesetzgebers nach den Grundsätzen Haftprüfung nach § 22a BFA-VG zu erfolgen.

Mit Vorlage der Verwaltungsakten durch die Bezirksverwaltungsbehörde gilt die Beschwerde gemäß § 7a Abs 6 EpiG als für die abgesonderte Person eingebracht.

Durch § 7a Abs 6 EpiG wurde somit ein Rechtsschutz zur Überprüfung von längeren Absonderung geschaffen, in welchem nur festzustellen ist, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist.

Ein solches Erkenntnis trifft somit nur eine Aussage über die Zulässigkeit einer im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauernden Absonderung und deren Aufrechterhaltung (vgl. auch VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066 zur Vorbildbestimmung des § 22a Abs 4 BFA-VG).

Endet daher wie im gegenständlichen Fall eine Absonderung vor der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht, ist das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal zur amtswegigen Prüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG bereits einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

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