LVwG W VGW-242/070/6849/2022/VOR

VGW-242/070/6849/2022/VORLandesverwaltungsgericht15.06.2022

Regest

Mindestsicherung; Leistungen; Zuerkennung; Mitwirkungsobliegenheit; unerlässliche Unterlagen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-242/070/6849/2022/VOR

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.242.070.6849.2022.VOR

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Romaniewicz aus Anlass der Vorstellung der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, C.-straße, gegen das Erkenntnis (der Landesrechtspflegerin) des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23.05.2022, Zl. VGW-242/070/RP05/6129/2022 über die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum Lemböckgasse, vom 05.04.2022, Zl. ..., mit welchem der Antrag vom 01.03.2022 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) abgewiesen wurde,

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum Lemböckgasse vom 05.04.2022, Zl. ..., hat dieser den Antrag vom 01.03.2022 auf Zuerkennung der Leistungen der Wiener Mindestsicherung gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 WMG idgF. abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Anführung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin dem Auftrag vom 09.03.2022 − unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG − nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen sei. Dadurch sei die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich im Sinne des § 16 WMG gewesen.

Die Beschwerdeführerin brachte, vertreten durch ihre Erwachsenenvertreterin, dagegen fristgerecht Beschwerde ein und brachte in dieser insbesondere vor, dass sie der Aufforderung selbstverständlich nachgekommen sei. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde lautet auszugsweise:

„Es wurden selbstverständlich die Geschäftsinformationen hinsichtlich der Sparkonten, welche als Lebensgeldkonto benutzt werden, übermittelt. Hinsichtlich des nunmehr im Bescheid angeführten Sparbuchs mit der Nummer ... darf festgehalten werden, dass dieses Sparbuch laut Auskunft der UniCredit Bank Austria gelöscht wurde am 07.11.2015. Diese Auskunft der UniCredit Bank /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220615_VGW_242_070_6849_2022_VOR_00/image001.jpgAustria ist jedoch nicht, nach meinen Recherchen, korrekt. Das Sparbuch wurde zuletzt als /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220615_VGW_242_070_6849_2022_VOR_00/image002.jpgLebensgeldsparbuch am 30.01.2020 benutzt. Danach erfolgte keine Überweisung mehr auf dieses Sparbuch. Die Einzahlung von 1 Cent am 26.04.2022 erfolgte, damit nunmehr eine /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220615_VGW_242_070_6849_2022_VOR_00/image003.jpgKopie des Sparbuchs vorgelegt werden kann. Dieses Sparbuch stellt tatsächlich kein Vermögen dar (es handelte sich von Anfang an um ein Lebensgeldsparbuch, welches lediglich bis Jänner 2020 in Verwendung war) und ist dies auch definitiv im /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220615_VGW_242_070_6849_2022_VOR_00/image004.jpgErwachsenenschutzrecht als lebensnah zu betrachten. Auch dieser Fakt muss der Behörde erster Instanz bekannt sein. Für einen allfälligen Berechnungszeitraum, etc. war dieses Sparbuch auch niemals relevant. Das Sparbuch wurde seit über zwei Jahren nicht mehr verwendet. Dass dieses Sparbuch auch nicht mehr verwendet wurde, ist aus den letzten Pflegschaftsrechnungen ersichtlich, welche regelmäßig von der MA40 angefragt werden. Eine Abweisung des Antrages mit der Begründung „mangels Mitwirkung“ ist jedenfalls zu Unrecht erfolgt. Es wurde der Behörde erster Instanz zuvor auch bereits mitgeteilt, dass über /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20220615_VGW_242_070_6849_2022_VOR_00/image005.jpgLebensgeldsparbücher, laut UniCredit Bank Austria keine Auskunft erteilt werden. Dass dieses Sparbuch doch noch aufgefunden werden konnte (es weist einen Guthabenstand von 10 Cent auf), konnte unter erheblichen Aufwand und mit viel Glück bewerkstelligt werden.“

Den Verwaltungsakt hat die belangte Behörde mit Vorlageschreiben vom 29.04.2022 am 12.05.2022 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerde angeschlossen waren drei nur teilweise lesbare Seiten des Lebenssparbuches und ein Geschäftsauszug, auf welchem das Sparbuch sowohl bei den gelöschten als auch bei den aktiven Geschäften angeführt ist.

Auf dieser Grundlage entschied die zuständige Landesrechtsrechtspflegerin des Verwaltungsgerichts Wien zu 242/070/RP05/6129/2022. In ihrem Erkenntnis vom 23.05.2022 wies die Landesrechtspflegerin die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Im Wesentlichen mit der Argumentation, dass die vertretene Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist zwar mitgeteilt habe, dass die UniCredit Bank Austria keine Auskunft über das Lebenssparbuch erteilt habe; die Erwachsenenvertreterin jedoch keine Verhinderungsgründe geltend gemacht habe, zumal es ihr beim Folgeantrag dennoch möglich gewesen sei, diese Unterlagen vorzulegen. Die geforderten, jedoch nicht übermittelten Unterlagen waren für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches auf Mindestsicherung insofern notwendig, als das Lebenssparbuch als verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 WMG gelte. Daher sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen und seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 WMG erfüllt.

Gegen diese Entscheidung brachte die vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung ein. In dieser brachte diese im Wesentlichen vor, dass es sich bei dem gegenständlichen Sparbuch um ein Lebensgeldsparbuch handle, das sich in der Gewahrsame der Beschwerdeführerin befände und dieses keine Ansparform bzw. kein verwertbares Vermögen darstelle.

2. Maßgeblicher Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, Frau A. B., geboren am … 1988 und ihr Lebensgefährte, Herr D. E., geboren am … 1977, beide vertreten durch Frau Mag. F. G., Erwachsenenvertreterin, sind österreichische Staatsbürger und stellten am 01.03.2022 einen (Verlängerungs-)Antrag auf Zuerkennung der Leistungen der Wiener Mindestsicherung. Gemeinsam sind sie an der Adresse Wien, H.-gasse wohnhaft. Die monatliche Miete beträgt EUR 241,36.

Mit Schreiben vom 09.03.2022, der Erwachsenenvertreterin zugestellt am 14.03.2022, hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis 30.03.2022 folgende Angaben zu machen bzw. folgende Unterlagen vorzulegen:

„Vorlage über die aktuelle Höhe des bestehenden Vermögens bzw. Bestätigung der Auflösung des Vermögens von:

Frau B.:

.) Lebensgeldsparbuch Nr. ... bei der UniCredit BAnk Austria AG

.) Sparcardkonto Nr. ... bei der UniCredit Bank Austria AG in jeweils unbekannter Höhe

Herr E.:

Bestattungsvorsoge beim Wiener Verein, Polizze Nr.: ...Versicherungssumme EUR 13.183“

Auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG und § 15 WMG hat die belangte Behörde hingewiesen; insbesondere auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens. Diese wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 WMG abgelehnt werden würde. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen.

Am 30.03.2022 übermittelte die Erwachsenenvertreterin folgende Stellungnahme (auszugsweise):

„Wie Ihrerseits richtig angemerkt wird, handelt es sich bei dem Sparbuch mit der Nummer ... und bei dem Sparcardkonto mit der Nummer ... um ein Lebensgeldsparbuch bzw. Sparkonto. Auf diese werden die Lebensgelder für Frau B. und Herrn E. zur Überweisung gebracht und stehen diese für Lebensmitteleinkäufe, Einkauf von Hygieneartigel, etc. zur Verfügung.

Bei der UniCredit Bank Austria wurde, wie aus dem beiliegenden Mail ersichtlich, um Übermittlung der entsprechenden Auszüge ersucht und teilte die UniCredit Bank Austria betreffend dem Sparbuch mit, dass keine Auskünfte hierüber erteilt werden. Betreffend dem Sparkonto wurde eine Geschäftsinformation übermittelt, welche diesem Mail beigeschlossen ist.

Weiters wird übermittelt die aktuelle Leistungsauskunft betreffend der Bestattungskostenvorsorge beim Wiener Verein.“

Die UniCredit Bank Austria teilte in dem angeschlossenen E-Mail vom 21.03.2022 mit, dass es ihr nicht möglich wäre eine Auskunft über Losungswortsparbücher zu erteilen. Die Erwachsenenvertreterin soll sich diesbezüglich mit der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten in Verbindung setzen. Die Geschäftsübersicht zum Sparkonto ergeht per Post.

Die Erwachsenenvertreterin legte ihrem E-Mail vom 30.03.2022 weiters die Geschäftsübersicht des Sparcardkontos Nr. ... und die Leistungsauskunft zur Polizze Nr.: … (Bestattungsvorsoge beim Wiener Verein betreffend Herrn E.) bei.

Nachdem keine weiteren Unterlagen einlangten, erließ die belangte Behörde, nach Durchführung einiger Behördenabfragen, den angefochtenen Bescheid vom 05.04.2022.

Mit der am 28.04.2022 eingebrachten Beschwerde (und auch dem Folgeantrag) war es der Erwachsenenvertreterin möglich Kopien des Lebenssparbuches so wie eine Geschäftsübersicht des Selbigen vorzulegen.

3. Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgrund des unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalts, des Aktes der Landesrechtspflegerin zu VGW-242/070/RP05/6129/2022 und des Parteienvorbringens erhoben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf das Erfordernis der Beantragung einer mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

4. Rechtliche Erwägungen

4. 1 Rechtliche Grundlagen

Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. Nr. 38/2010 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise (Hervorhebungen durch Verfasserin) wie folgt:

„Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) - (2) …

(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Personenkreis

§ 5. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

§ 7. (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:

1.

2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen

§ 10. (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist.

Anrechnung von Vermögen

§ 12. (1) Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

(2) Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:

1. unbewegliches Vermögen;

2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.

(3) Als nicht verwertbar gelten:

1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;

2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;

4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft oder der unterhaltsberechtigten Angehörigen der anspruchsberechtigten Person dient;

5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 pro Person der Bedarfsgemeinschaft (Vermögensfreibetrag);

6. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Wiener Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.

Ablehnung und Einstellung der Leistungen

§ 16. (1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

3. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

(2) Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.

(3) Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.“

4. 2 Rechtliche Beurteilung im Sinne des § 16 WMG

Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die zumindest teilweise der Deckung der Bedarfe nach § 3 WMG dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt.

Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihrer in § 16 WMG normierten Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen oder nicht nachgekommen ist.

Wie festgestellt, hat die Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.03.2022, zugestellt am 14.03.2022, zur Vorlage von dort aufgelisteten Unterlagen bis spätestens 30.03.2022 aufgefordert. Dieser Aufforderung ist die vertretene Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist jedoch nicht vollständig nachgekommen; die Beschwerdeführerin hat nämlich den geforderten Nachweis über die Höhe des aktuellen Vermögens auf dem Lebenssparbuch bzw. die Bestätigung der Löschung des Lebenssparbuches nicht vorgelegt. Die Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin teilte innerhalb der gesetzten Frist dazu mit, dass die UniCredit Bank Austria keine Auskunft über das Lebenssparbuch erteilt. Dies ist jedoch – wie sich aus den Feststellungen ergibt − nicht zur Gänze richtig; denn die zuständige Bank verwies die Erwachsenenvertreterin diesbezüglich an die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten. Allfällige Verhinderungsgründe, warum die Abklärung mit der Beschwerdeführerin und dem Lebensgefährten nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist geschehen konnte, hat die Erwachsenenvertreterin nicht geltend gemacht; zumal ihr die Vorlage der geforderten Unterlagen mit der Beschwerde und dem Folgeantrag möglich war.

In der Beschwerde führt die vertretene Beschwerdeführerin überdies aus, von der UniCredit Bank fälschlicherweise die Auskunft erhalten zu haben, das Lebenssparbuch wäre bereits am 07.11.2015 gelöscht worden. Auch diese Information, auch wenn sie sich als falsch herausstellte, wurde der belangten Behörde nicht fristgerecht mitgeteilt. Weiters führt sie aus, dass das Lebenssparbuch seit 30.01.2020 nicht mehr in Verwendung sei, außerdem lediglich einen Vermögensstand von 10 Cent aufweise und daher für den allfälligen Berechnungszeitraum niemals relevant gewesen sein könne; doch genau um dies beurteilen zu können, hat die belangte Behörde Unterlagen bzw. Informationen zum Lebenssparbuch angefordert.

Aus rechtlicher Sicht ist zu alldem festzuhalten, dass die ratio legis des § 16 WMG u.a. ist, die Hilfe suchende Person zur Vorlage solcher Unterlagen anzuhalten, welche für die Bemessung der Leistung notwendig sind und sich die Hilfe suchende Person an die aufgelisteten Unterlagen genau zu halten hat, will sie ihren Anspruch auf Zuerkennung von Mitteln aus der Wiener Mindestsicherung auf Basis des eingebrachten Antrages aufrechterhalten. Es liegt daher an der Behörde, die Vorlage jener Unterlagen aufzutragen, welche zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes vonnöten sind.

Für das Verwaltungsgericht Wien steht fest, dass es sich bei den eingeforderten Unterlagen zum Lebenssparbuch um für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen iSd § 16 WMG handelt, zumal Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär sind und Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen sind. Zudem ist anzumerken, dass es sich bei den eingeforderten Unterlagen auch aus den Rücksichten des § 10 Abs. 1 WMG und § 12 WMG um für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen handelt, zumal das Einkommen des Hilfesuchenden und verwertbares Vermögen (unter gewissen Voraussetzungen) auf den Mindeststandard anzurechnen ist; durch die Nicht-Vorlage der angeforderten Unterlagen bezüglich des Lebenssparbuchs war es der Behörde nicht möglich eine rechtliche Beurteilung und ordnungsgemäße Berechnung des Anspruches auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall stellt es zwar einen Verhinderungsgrund dar, wenn die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht beschaffen hätte können, jedoch hätte sie diesen Verhinderungsgrund innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist glaubhaft machen müssen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Verhinderungsgrund jedoch innerhalb der gesetzten Frist nicht einmal behauptet. Die Auskunft der Bank, dass diese keine Informationen erteilt, stellt keinen expliziten Verhinderungsgrund dar; denn diese hat lediglich auf die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten verwiesen.

Überdies kann aufgrund der Vorlage der Unterlagen nach Ablauf der gesetzten Frist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und der Einreichung des Folgeantrages auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 16 Abs. 1 WMG, wonach eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Leistung unterbleibt, nicht mehr zu einer nachträglichen Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung führen.

Es ist daher erwiesen, dass die geforderten Angaben nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist gemacht wurden bzw. die notwendigen Unterlagen nicht übermittelt wurden. Auch erscheint die gesetzte Frist (im gegenständlichen Fall mehr als zwei Wochen) durchaus als angemessen, die geforderten Unterlagen zu übermitteln bzw. Gründe vorzubringen, aus welchen die Einhaltung der Frist nicht möglich wäre.

Da die vertretene Beschwerdeführerin trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Abgabe der geforderten Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die aus der Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht rechtzeitig nachgekommen ist und auch keine berücksichtigungswürdigen Verhinderungsgründe vorbrachte, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 WMG für die Abweisung des Antrages zweifelsfrei vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. 3 Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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