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VGW-031/068/5536/2021•LVwG W VGW-031/068/5536/2021
VGW-031/068/5536/2021Landesverwaltungsgericht13.06.2022
Geschwindigkeitsbeschränkung; Überschreitung; Verordnung; Verkehrszeichen; Bodenmarkierung; Fehler
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring für die Bezirke 16 und 17, vom 18.2.2021, Zl. VStV/.../2020, betreffend Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.9.2021
zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gegen diese Entscheidung gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
I.E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis vom 18.2.2021 verhängte die Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD Wien, belangte Behörde) über Herrn A. B., geb. 1962 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) folgende Strafe mit folgender Begründung (VGW – AS 7 ff.):
„1.Datum/Zeit:28.10.2020, 14:57 Uhr
Ort:1160 Wien, Ameisbachzeile 170, Richtung Demuthgasse
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-... (A)
Sie haben die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 26 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1. § 52 lit. a Z 11a StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist […]Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. €100,001 Tage(n) 22 Stunde(n) 0 Minute(n)§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
[…]
Begründung
Der Sachverhalt ist durch die Angaben des Meldungslegers über seine eigene dienstliche Wahrnehmung als erwiesen anzunehmen. Es bestand kein Anlass, seine Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal einem besonders geschulten und im Verkehrsüberwachungsdienst eingesetzten Organ der Straßenaufsicht zugestanden werden muss, eine Verkehrssituation richtig einschätzen zu können und nur das tatsächliche Geschehen in der Anzeige zu formulieren. Gegen die Strafverfügung wurde fristgerecht Einspruch erhoben, wobei die Rechtmäßigkeit der Verordnung durch Sie wie folgt angezweifelt wurde:
Verordnungen über die Errichtung einer Tempo-30-Zone dürfen nicht aus reiner Willkür bzw. aus unsachlichen oder parteipolitischen Erwägungen erlassen werden, sondern müssen nach bestimmten Kriterien der Erfordernisse der Verkehrssicherheit begründet sein. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung die im einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen. Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren. Dies gilt vor allem für die zunehmend durchgeführte „flächendeckende'' Einführung von geringeren Höchstgeschwindigkeiten als dem gesetzlichen Regeltempo von 50 km/h. Die erfolgte Erweiterung der Zone in der Ameisbachzeile, die eine Straße von nicht unerheblicher Bedeutung ist, beeinträchtigt die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Ein Vorliegen oder eine Änderung von Umständen, die eine Temporeduktion rechtfertigen würden, ist jedoch weder wegen der Straßenbreite, einer besonderen Unfallgefahr oder -häufigkeit noch durch sonstige "schützenswerte" Einrichtungen wie Schulen usw. begründet. Zudem bergen exzessive und unnötige Errichtungen bzw. Ausweitungen von Tempo 30-Zonen die Gefahr, dass Autofahrer die Limits zunehmend ignorieren, und zwar auch dort wo dieses Limit zu Recht besteht. Somit ist dies sogar kontraproduktiv zur Verkehrssicherheit. Aus den oben angeführten Gründen wird daher die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Verordnung eingewandt. Eine Reduzierung des generellen Tempolimits von 50 km/h im Ortsgebiet erscheint nur auf Straßen mit besonderen Gefährdungen bzw. Umständen als sinnvoll und rechtskonform. So z.B. auf schmalen Nebenstraßen, in Bereichen vor Schulen, Krankenhäusern oder bei anderen ähnlichen speziellen Gegebenheiten. Im Normalfall sollte aber das geltende Tempolimit nicht die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs mutwillig beeinträchtigen. Zudem wird ergänzend auch vorsichtshalber eine mangelhafte Beschilderung des Beginns bzw. des Endes der Zone im Bereich Flötzersteigbrücke (Grenze 16./14. Bezirk) eingewandt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Tempobeschränkung in der Ameisbachzeile, die sowohl im 16. als auch im 14. Bezirk liegt, durch zwei getrennte Verordnungen geregelt wurde, die beide den jeweiligen Geltungsbereich festlegen müssten und somit auch mit dem jeweiligen Beginn und Ende der Zone beschildert sein müssten. Ich beantrage somit die Aufhebung des Strafverfügung mangels gültiger Rechtsgrundlage bzw. eines fehlenden Tatbestandes nach der StVO, da die mit Verordnung kundgemachte 30er-Zone nicht den hierfür erforderlichen inhaltlichen und gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Im Übrigen wird auch die Entscheidungsgründe des UVS-Berufungsbescheides vom 9.4.2009, GZ. UVS-03/P/37/9799/2008-7, verwiesen, der die zu einer Verordnung über eine Tempo 30-Zone erforderlichen Voraussetzungen bzw. Prüfungen zum Inhalt hat, verwiesen. Demnach erscheint es unzulässig, durch die Stadt- bzw. Bezirksverwaltungen hinsichtlich Tempobeschränkungen eine willkürliche Verkehrspolitik entgegen den Bestimmungen der StVO walten zu lassen.
Die Zone wurde gemäß der Ortsverhandlung und der Straßenverkehrsordnung erlassen. Es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Verordnung betreffend die 30er-Zone. Gem.§ 43 Abs. 1 StVO kann die Behörde, in diesem Fall die MA 46, eine dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkung mittels Verordnung erlassen. Vor der Erlassung einer Verordnung muss die Behörde (MA46) ein Anhörungs- und Ermittlungsverfahren unter der Anwesenheit Vertreter der MA 28, des VA Wien sowie der Bezirksvorstehung des jeweiligen Bezirkes (in diesem Fall des 17. Bezirkes) durchführen. Der betreffende Bescheid liegt beim Magistrat Wien (in diesem Fall die MA 46) auf. Ihre Angaben erscheinen als reine Schutzbehauptung, um der drohenden Bestrafung zu entgehen, Sie erscheinen nicht geeignet, den beobachteten und angezeigten Sachverhalt in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der Vormerkungen konnte bei der Bemessung der Strafhöhe unter Berücksichtigung des Verschuldensgrades aus spezialpräventiven Gründen mit keiner geringeren Strafhöhe das Auslangen gefunden werden, um Sie in Hinkunft von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer folgende Beschwerde (VGW – AS 17 ff):
„Hiermit erhebe ich form- und fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis. Als Begründung halte ich die im Einspruch zur Strafverfügung vorgebrachten Argumente vollinhaltlich aufrecht. Zusätzlich wird eingewandt, dass sich die Behörde sachlich und inhaltlich überhaupt nicht mit meinem Vorbringen auseinandergesetzt hat, sondern dieses lediglich lapidar als „reine Schutzbehauptung" klassifiziert. Eine Rechtswidrigkeit von flächendeckenden Tempo 30-Zonen wird auch dadurch vorliegen, da man sich nicht mit den einzelnen spezifischen Kriterien von Straßenzügen auseinandersetzt. Eine generelle Beschränkung ist analog zur generellen Corona-Ausgangsbeschränkung der Bundesregierung vom März 2020 daher als juristisch unhaltbar zu werten.
Die bloße Tatsache einer formal richtig kundgemachten Verordnung mit MA-Bescheid kann die inhaltliche Richtigkeit noch nicht miteinschließen. Ein Anhörungs- und Ermittlungsverfahren, das offensichtlich nach der Maxime „das Recht muss der Verkehrspolitik folgen" durchgeführt wurde, kann nicht dazu führen, dass eine willkürliche Verordnung höherrangige gesetzliche Rahmenbedingungen (StVO) aufhebt. Überdies ist es seltsam; dass für eine Maßnahme im 16. Bezirk - Zitat aus Begründung „die Bezirksvorstehung des jeweiligen Bezirkes, in diesem Fall des 17. Bezirkes (sic!)" mit eingebunden ist.
Zur Strafbemessung darf noch ergänzt werden, dass die Formulierung „Aufgrund der Vormerkungen konnte bei der Bemessung der Strafhöhe unter Berücksichtigung des Verschuldensgrades aus spezialpräventiven Gründen mit keiner geringeren Strafhöhe das Auslangen gefunden werden" nicht nachvollziehbar ist. Einschlägige rechtskräftige und nicht getilgte Bestrafungen gegen meine Person sind mir nicht bekannt.“
Mit Schriftsatz vom 25.3.2021 legte die LPD Wien den Verwaltungsakt samt Beschwerde vor (VGW – AS 3 f.).
Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien (VGW) legte der Magistrat der Stadt Wien, MA 46, den Verordnungsakt vor, auf dessen Grundlage die 30 km/h Zone an der Tatörtlichkeit durch Aufstellung von Verkehrszeichen kundgemacht worden war (VGW – AS 55 ff.).
Am 1.9.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem VGW statt (VGW – ON 17).
Mit Schreiben vom 2.9.2021 übermittelte die Meldungslegerin Fotos zur Aufstellsituation der Verkehrszeichen und zur Situierung der Bodenmarkierungen hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h (VGW – ON 24).
Am 8.6.2022 wurde parallel mit Ing. C. von der MA 46 Einsicht in den Verordnungsakt genommen, wobei Ing. C. in den elektronischen Akt einsah und der Richter in ein von der MA 46 übermitteltes pdf (VGW - ON 6). Auf Vorhalt, dass in der Verordnung GZ. MA 46 – DEF/550207/2018 (VGW – AS 93) lediglich Bezug genommen wird auf die Ergebnispunkte 6.1 und 6.3 der Niederschrift der Ortsverhandlung vom 6.6.2019 und diese Punkte sich lediglich mit der Ameisbachzeile im 14. Bezirk auseinandersetzen und nicht im 16. Bezirk, wo der verfahrensgegenständliche Tatort liegt, gab Ing. C. an, dass von den Ergebnispunkten üblicherweise lediglich die Begrenzungen der Fahrgeschwindigkeit verordnet werden und nicht auch die Festlegungen der Bodenmarkierungen. Im ggstdl. Fall hätten dies der Punkt 6.1 für die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Ameisbachzeile im 14. Bezirk und der Punkt 6.4 für die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Ameisbachzeile im 16. Bezirk sein müssen. Offenkundig habe sich der zuständige Sachbearbeiter beim Verfassen des Verordnungstextes vertippt und „6.3“ (Festlegung einer Bodenmarkierung auf der Ameisbachzeile im 14. Bezirk) anstatt „6.4“ getippt. Das sei eindeutig ein Fehler. Eine andere Verordnung hiezu gebe es lt. C. nicht.
Weiters wurde Ing. C. darauf aufmerksam gemacht, dass einige Meldungsblätter zur Verkehrszeichenaufstellung, welche immerhin die ordnungsgemäße Kundmachung dokumentieren, sich auf eine andere GZ. als jene, die im Verordnungsakt einliegt, beziehen, nämlich GZ. MA 46 –DEF-550207/19 anstatt MA 46 –DEF-550207/2018 (VGW – AS 99, 100, 101). Ing. C. erklärte dazu, dass diese Aufstellungen erst 2019 stattfanden und daher wohl auch hier ein Fehler beim Schreiben der GZ. vorliege. Unzweifelhaft bezögen sich diese Meldungen auf die Verordnung MA 46 –DEF-550207/2018.
2. Festgestellter Sachverhalt:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 28.10.2020 gegen 14.57 Uhr das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-... in 1160 Wien in der Ameisbachzeile im Bereich der ONr. 170 in Fahrtrichtung Demuthgasse gelenkt hat und dabei mit seiner Fahrgeschwindigkeit die in diesem Bereich durch Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen angezeigte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um ca. 26 km/h überschritt.
Weiters wird festgestellt, dass sich in der zum gegenständlichen Fall vom Magistrat übermittelten Kopie des Verordnungsaktes MA 46 – DEF/550207/2018 folgender Verordnungstext findet:
„Verordnung
Gemäß § 43 Absatz 2a StVO werden die in der bezughabenden Niederschrift vom 06.06.2019 festgehaltenen Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote in Verbindung mit § 94 d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet: 6.1, 6.3
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 44 StVO und tritt mit Anbringung bzw. Entfernung der Straßenverkehrszeichen und/oder der Bodenmarkierungen in Kraft.“
In der ebenfalls im Verordnungsakt einliegenden Niederschrift vom 6.6.2019 findet sich folgende Textierung:
„[…]
Der Antrag wurde den Verhandlungsteilnehmern zur Kenntnis gebracht und die örtlichen Verhältnisse eingehend geprüft. Aufgrund eines Ansuchens der Bezirkvorstehung für den 16. Bezirk, wurde die Verkehrssituation in Wien 16., Ameisbachzeile, ab der Bezirksgrenze vom 14. Bezirk, bis zur Demuthgasse, hinsichtlich der Kundmachung einer 30 km/h Geschwindigkeitsbegrenzung überprüft. Festzuhalten ist, dass die Ameisbachzeile sowohl durch den 14. als auch durch den 16. Bezirk verläuft. Im Bereich des 14. Bezirks ist die Ameisbachzeile bereits durch eine 30er-Zone kundgemacht. Es gab bereits einige Beschwerden und auch Anregungen sowohl von Privatpersonen (Anrainern) als auch seitens der Bezirkvorstehung, da die Ameisbachzeile, im Bereich des 16. Bezirks, oft mit höheren Geschwindigkeiten befahren wird, als mit den derzeit erlaubten 50 km/h. Im Zuge der Verhandlung konnte seitens der gesamten Amtsabordnung festgestellt werden, dass die Erweiterung der 30km/h Geschwindigkeitsbeschränkung absolut sinnvoll und notwendig ist.
In Wien 14., Ameisbachzeile von Flötzersteig bis ONr. 44 ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h verboten. Die Kundmachung ist in die bereits bestehende 30 km/h Zone zu integrieren.
In Wien 14., Ameisbachzeile ONr. 52 werden Bodenmarkierungen [30] festgelegt. Die Kundmachung hat für beide Fahrtrichtungen zu erfolgen.
In Wien 14., Ameisbachzeile # Ferdinand-Piatnik Weg werden Bodenmarkierungen [30] festgelegt. Die Kundmachung hat für beide Fahrtrichtungen zu erfolgen.
In Wien 16., Ameisbachzeile von Flötzersteig bis Demuthgasse ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h verboten. Die Kundmachung ist in die bereits bestehende 30 km/h Zone zu integrieren.
In Wien 16., Ameisbachzeile ONr. 126 werden Bodenmarkierungen [30] festgelegt. Die Kundmachung hat beidseitig zu erfolgen.“
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass es offenkundig beim Verfassen des Verordnungstextes zu einem Tippfehler gekommen ist und es in dem Verweis zu den Ergebnispunkten in der Niederschrift, auf welche verwiesen wurde, es hätte lauten müssen: „6.1, 6.4“ anstatt „6.1, 6.3“.
Dessen ungeachtet wurden aufgrund dieser Verordnung MA 46 – DEF/550207/2018 für den Bereich der Tatörtlichkeit weiße rechteckige Verkehrszeichen mit der Aufschrift „30“ in einem roten Kreis mit der daruntergesetzten Aufschrift „Zone“ aufgestellt und gleichlautende Bodenmarkierungen auf der Fahrbahn aufgebracht (VGW – AS 99 und 105, Beilage ./I), wobei festzuhalten ist, dass das Meldungsblatt zur Verkehrszeichenaufstellung offenkundig - erneut aufgrund eines Tippfehlers – sich auf die falsche GZ. bezieht, nämlich MA 46 – DEF/550207/19 anstatt richtig: MA 46 – DEF/550207/2018.
Im Übrigen wird festgestellt, dass – entgegen dem Ergebnis in der Niederschrift unter Punkt 6.5 auf Höhe Ameisbachzeile ONr. 126 keine Bodenmarkierung aufgebracht wurde. Diese befindet sich auf Höhe ONr. 130 und ist entgegen der Niederschrift nicht beidseitig erfolgt. Für die festgestellte Fahrtrichtung des Beschwerdeführers fehlt die Bodenmarkierung in diesem Bereich (Beilage ./II).
Soweit die Feststellungen sich auf den Akteninhalt stützen, sind die entsprechenden Fundstellen in den Akten bereits in den Feststellungen direkt in Klammer beigesetzt, wobei ‚VGW‘ den Gerichtsakt und ‚LPD‘ den Akt der belangten Behörde bezeichnet. Soweit es sich um Urkundenbeweise handelt, werden diese im konkreten Verfahren als unbedenklich, wenn auch – wie aufgezeigt - nicht immer als richtig eingestuft.
Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.
Im Übrigen folgt das Verwaltungsgericht den glaubhaften Angaben der Zeugen der Exekutive in der mündlichen Verhandlung
Die Zeugen konnte sich aufgrund der zeitlichen Distanz zwischen der angelasteten Tat und der Verhandlung zwar nicht mehr an den konkreten Vorfall erinnern, sie machten im Rahmen der Vernehmung aber einen gewissenhaften und korrekten Eindruck. Da die Zeugen der Exekutive unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht und den Diensteid vernommen wurden und im Fall einer wahrheitswidrigen Darstellung nicht nur mit strafrechtlichen, sondern auch mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sie den Beschwerdeführer als eine ihnen fremde Person wahrheitswidrig belasten sollten.
Hinsichtlich der Fehler im Verordnungsakt ist wie bereits oben auf die Quellenangaben im festgestellten Sachverhalt zu verweisen. Die im Verordnungsakt aufgefundenen Fehler wurden allesamt von Ing. C. bei einer parallelen Einsicht in den Verordnungsakt bestätigt und hierbei von ihm ausgeschlossen, dass lediglich falsche Kopien dem Gericht übermittelt wurden bzw. noch weitere relevante Aktenteile zu der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung existieren. Auch hat Ing. C. angegeben, dass es keine über die in der Niederschrift hinausgehende Begründung, nämlich, dass es Beschwerden gegeben habe, weil sich Lenker an die vormalige Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h nicht gehalten hätten, für die beabsichtigte Verordnung gegeben habe.
Dass Verkehrsschilder und Bodenmarkierungen für eine 30er-Zone im Bereich der Tatörtlichkeit aufgestellt waren, ergibt sich aus den im Verordnungsakt einliegenden Meldungsblättern zur Verkehrszeichenaufstellung, Fotos von der Örtlichkeit (Beilagen ./I bis ./III), der Aussage der zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegerin und den von ihr übermittelten Fotos (VGW - ON 7). Hinsichtlich des Umstandes, dass das Meldungsblatt für die Verkehrszeichenaufstellung auf eine falsche GZ. betreffend den Verordnungsakt verweist, ist die Erklärung des Zeugen C. plausibel und nachvollziehbar, dass lediglich hier irrtümlich das falsche Jahr angegeben worden war.
Mit seinem Erkenntnis vom 28.6.2017, GZ. V4/2017, ging der VfGH von seiner vormaligen Judikatur zur Frage der (Nicht)Anwendung nicht gehörig kundgemachter Verordnungen durch Gerichte ab und erklärte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen nunmehr bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof für jedermann verbindlich.
Gegenständlichem Verfahren liegt jedoch die davon abweichende Konstellation zugrunde, dass aufgrund eines Fehlers im Verordnungstext dieser nicht auf die beabsichtigte Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich der Tatörtlichkeit im 16. Bezirk (Ergebnispunkt 6.4) verweist, sondern stattdessen Bodenmarkierungen an einer ganz anderen Örtlichkeit – nämlich im 14. Bezirk (Ergebnispunkt 6.3) – festlegt und dennoch Verkehrsschilder und Bodenmarkierungen im Sine dieser bloß beabsichtigten, aber nicht verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung aufgestellt bzw. auf der Fahrbahn aufgebracht wurden.
Festzuhalten ist, dass jene Geschwindigkeitsbeschränkung – ausformuliert in der Niederschrift der Ortverhandlung vom 6.6.2019 unter dem Ergebnispunkt 6.4, deren Verletzung dem Beschwerdeführer mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis zur Last gelegt wurde, vom Magistrat der Stadt Wien nie verordnet worden war. Wäre sie verordnet worden, wäre sie zudem durch den VfGH zu beheben gewesen, da die einzige aus dem Verordnungsakt hervorgehende Begründung, dass es Beschwerden gab, dass KFZ-Lenker sich nicht an die bis dahin geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h halten würden, für die Verordnung einer 30 km/h Zone nicht tragfähig ist. Zudem wurde weder die Nutzung bzw. erhöhte Schutzinteressen der an die betroffenen Verkehrsflächen anrainenden Liegenschaften, die Interessen der Verkehrssicherheit oder die Bedeutung des Straßenzugs in Hinblick auf Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs untersucht oder berücksichtigt, noch in irgendeiner Form auf die in dem dem Gericht vorliegenden Akt ohnehin nicht einliegenden und daher unüberprüfbar gebliebenen Beschwerden eingegangen, weshalb auch nicht zu ersehen ist, ob nicht gelindere Mittel, wie z.B. verstärkte Geschwindigkeitskontrollen, zur Zielerreichung ausgereicht hätten.
Da jedoch die beabsichtigte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht einmal Inhalt einer Verordnung wurde, ist das Straferkenntnis zu beheben, weil der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat – mangels verordneter Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h - nicht begangen hat.
Hinsichtlich der Frage eines allfällig normativen Charakters allein von rechtsgrundlos aufgestellten Verkehrsschildern ist davon auszugehen, dass dieser nicht hinreicht, um die Notwendigkeit einer Aufhebung einer quasi dann „faktischen“ Verordnung durch den Verwaltungsgerichtshof zu begründen, denn dies würde bei der Unzahl der rechtsgrundlos bzw. falsch aufgestellten bzw. umgestellten mobilen und temporären Verkehrsschildern jedes Mal eine formelle Aufhebung durch den VfGH bedürfen, was nicht im Sinne des (Verfassungs)gesetzgebers sein kann.
Dementsprechend ist spruchgemäß zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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