LVwG W VGW-001/016/5174/2022

VGW-001/016/5174/2022Landesverwaltungsgericht02.06.2022

Regest

Schusswaffen; Registrierungspflicht; Übergangsbestimmung; Erkundigung bei der zuständigen Stelle; Unkenntnis

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/016/5174/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.001.016.5174.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über das als Beschwerde zu wertende E-Mail des A. B., C.-gasse, Wien, vom 28.3.2022 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 15.3.2022, Zl. VStV/…/2022, betreffend neun Übertretungen des § 51 Abs. 1 Z 7 iVm § 33 Abs. 1 Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, idF BGBl. I Nr. 97/2018 bzw. Nr. 211/2021

zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insg. EUR 90,-- (das ist die Summe von jeweils 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit o.a. Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer neun Übertretungen des WaffG zur Last gelegt, da er es bis zum 13.12.2021 unterlassen habe, seine insg. neun Schusswaffen bei einem hiezu ermächtigten Gewerbetreibenden registrieren zu lassen. Es wurden über ihn folglich neun Geldstrafen iHv jeweils EUR 50,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit neun Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von je vier Stunden verhängt. Bei ihrer Strafbemessung ging die belangte Behörde von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen und von geringem Verschulden des Beschwerdeführers sowie vom Vorhandensein rechtskräftiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen aus.

Hiegegen richtet sich das als Beschwerde zu wertende E-Mail vom 28.3.2022, in welchem der Beschwerdeführer – im Wesentlichen – vorbringt, dass er das Gesetz „nicht gelesen“ habe, dass er sich keiner Schuld bewusst sei und dass er sich beim „NÖ Landesjagdverband“ hinsichtlich der Gesetzeslage erkundigt habe. Er beantrage daher, das Verfahren gegen ihn einzustellen.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.

Das Verwaltungsgericht Wien stellt den folgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer, wohnhaft in C.-gasse, Wien, ist Besitzer folgender Schusswaffen:

-Schrotgewehr Hambrusch 16/70, Nr.: …,

-Schrotgewehr Browning 12/70, Nr.: …,

-Schrotgewehr Doppelflinte 16/70, Nr.: …,

-Schrotgewehr Doppelflinte 16/70, Nr.: …,

-Schrotgewehr Beretta 12/70, Nr.: …,

-Schrotgewehr Merkel 12/70, Nr.: …,

-Schrotgewehr Winchester 12/70, Nr.: …,

-Schrotgewehr Le Fuche 16/65, Nr.: …, sowie

-Schrotgewehr Browning 20/70, Nr.: …

Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, die obgenannten Schusswaffen bis zum 13.12.2021 bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, hiezu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen.

Der Beschwerdeführer weist im Tatzeitpunkt rechtskräftige und nicht getilgte Vormerkungen wegen Übertretungen des WaffG, des WLSG, des KFG, des FSG sowie der StVO auf.

Der Beschwerdeführer weist ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse auf.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgender Beweiswürdigung:

Der Tatvorwurf blieb unstrittig (vgl. den Einspruch des Beschwerdeführers, AS 23 des vorgelegten Verwaltungsaktes, und den Inhalt seiner Beschwerde). Das Beschwerdevorbringen ist den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen vorbehalten.

Die o.a. Vormerkungen waren einem Auszug der LPD Wien vom 29.3.2022 (vgl. AS 59 des vorgelegten Verwaltungsaktes) zu entnehmen.

Seine wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25.2.2022 (vgl. aaO, AS 39) glaubhaft bekannt gegeben.

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.

Das Verwaltungsgericht Wien hat in rechtlicher Hinsicht hiezu erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 WaffG sind Schusswaffen der Kategorien C (zur Legaldefinition siehe § 30 leg. cit.) beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen.

Nach der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 15 WaffG haben Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 leg. cit. eine Schusswaffe rechtmäßig besitzen, für die bis zu diesem Zeitpunkt keine Registrierungspflicht bestand, diese Schusswaffe binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 WaffG im Sinne des § 33 leg. cit. registrieren zu lassen, sofern noch keine Registrierung vorgenommen wurde.

Gemäß § 62 Abs. 21 WaffG trat die hier relevante Gesetzesänderung mit BGBl. I Nr. 97/2018 am 14.12.2019 in Kraft. Demnach war die Registrierung nach § 33 leg. cit. vom Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie C bis zum Ablauf des 13.12.2021 vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer ist dieser Verpflichtung unstrittig nicht rechtzeitig nachgekommen. Eine Registrierung seiner Schusswaffen ist erst am 11.2.2022 bei Waffenhändler D. E., F.-gasse, Wien, erfolgt (vgl. Auskunft der LPD Wien vom 18.5.2022, ON 3 des Gerichtsaktes).

Sofern das Verhalten – wie hier – nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 51 Abs. 1 Z 7 WaffG mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.600,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer eine gemäß § 33 leg. cit. erforderliche Registrierung unterlässt.

Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG genügt zur Strafbarkeit – mangels einer anderslautenden Verwaltungsvorschrift – bereits fahrlässiges Verhalten. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich zudem um ein sog. Ungehorsamsdelikt, zumal sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ohne Rücksicht auf einen eventuellen Erfolg (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 684).

Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

Insofern der Beschwerdeführer seine Unkenntnis der Gesetzeslage und Erkundigungen beim „NÖ Landesjagdverband releviert, ist wie folgt auszuführen:

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltes ohne Kenntnis jener Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Eine irrige Gesetzesauslegung – mag sie auch plausibel sein – muss ebenso wie die Unkenntnis des Gesetzes unverschuldet sein. Es bedarf dazu einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle, die bloße Argumentation mit einer gewissen Rechtsauffassung genügt hingegen nicht (vgl. VwGH 18.3.2015, 2013/10/0141).

„Zuständige Stelle“ in diesem Sinne ist gemäß § 48 Abs. 1 WaffG die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. – in Wien – die Landespolizeidirektion, nicht hingegen der „NÖ Landesjagdverband“.

Mit seiner Unkenntnis der Gesetzeslage vermag sich der Beschwerdeführer somit nicht von seiner Schuld zu befreien. Er hat die ihm hier zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen daher in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt gegenständlich nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering sind (vgl. hiezu etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065).

Die belangte Behörde hat sämtliche hier in Frage kommende Milderungsgründe in ihre Strafbemessung bereits einfließen lassen. Darüber hinaus ist sie von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ausgegangen. Angesichts der zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers und da sich die behördenseits verhängten Strafen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegen, kommt eine Strafherabsetzung – auch aus spezialpräventiven Gründen – nicht in Betracht. Einer Strafverschärfung steht die Bestimmung des § 42 VwGVG entgegen.

Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. Gemäß Abs. 2 letzter Satz par. cit. ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 leg. cit. nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sind den Strafzumessungskriterien mit Ausnahme der allseitigen Verhältnisse angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zudem war bei unstrittigem Sachverhalt und vor dem Hintergrund einer einschlägigen ständigen Judikatur bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu lösen, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).

Zum Revisionsausspruch:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

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