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VGW-101/042/701/2021•LVwG W VGW-101/042/701/2021
VGW-101/042/701/2021Landesverwaltungsgericht01.06.2022
Religion; religiöse Bekenntnisgemeinschaft; Eintragung; Kriterien; bewegliches System; Versagungsgrund
A)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der X. Religionsgesellschaft in Österreich, vertreten durch MMag. A. B., gegen den Bescheid des Bundeskanzleramt - Kultusamt, vom 23.10.2020, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft abgewiesen wurde, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
B)
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der X. Religionsgesellschaft in Österreich, vertreten durch MMag. A. B., gegen den Bescheid des Bundeskanzleramt - Kultusamt, vom 23.10.2020, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft abgewiesen wurde, den
B E S C H L U S S
I) Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 76 AVG i.V.m. § 17 VwGVG der Ersatz der für die Beiziehung des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. C. entstandenen Gebühren dem Grunde und der Höhe in der Höhe von EUR 3.945,-- auferlegt. Die beschwerdeführende Partei hat diese binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:
„Über den Antrag des Vereins „X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.)“, ZVR-Zahl ..., vertreten durch die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des Präsidiums der X. Religionsgesellschaft in Österreich 1. A. B., 2. D. E., 3. F. G. und 4. H. I., vom 30. Dezember 2019, ergeht nachfolgender
Spruch:
Gemäß § 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG), BGBl. I Nr. 19/1998 idF BGBl. I Nr. 75/2013, wird der Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft abgewiesen.
Begründung
1.1. Am 30. Dezember 2019 wurde seitens des antragstellenden Vereins (im Folgenden: X.), der Erwerb der Rechtspersönlichkeit als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft „X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.)“ nach § 2 BekGG beantragt. Dem Antrag beigelegt waren die Statuten der X. vom 15. März 2016 (Beilage A.1) und vom 13. April 2018 (Beilage A.2), die Formulare zur
Mitgliedschaftserklärung (Beilage A.5, A.6), 321 Mitgliedschaftserklärungen samt eidestattlicher Erklärungen der Mitglieder keiner anderen Kirche oder Religionsgesellschaft oder Bekenntnisgemeinschaft anzugehören (Beilage A.7) mit einer Übersichtsliste (Beilage A.8) sowie „Ergänzende Unterlagen – Zur Praxis“ (inklusive Beilagen B.1 bis B.20). Als Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, wurden der Verein „X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.)“, ZVR-Zahl ... und der Verein „Pro X. – Förderverein für die (geplante) X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.)“, ZVR-Zahl ..., namhaft gemacht.
1.2. § 2 der Statuten vom 13. April 2018 (Beilage A.2) – gleichlautend zu § 2 der Statuten vom 15. März 2016 – lauten wie folgt:
„§ 2. Darstellung der Religionslehre
(1) Wir, die Mitglieder der ‚X. Religionsgesellschaft in Österreich‘, bekennen uns beim Versuch, die Gestaltung der Welt und unsere Stellung als Menschen in ihr zu erklären, in religiöser Selbstbestimmung als ‚Atheistinnen‘ beziehungsweise ‚Atheisten‘ und
(a) glauben, dass nicht Gottheiten uns Menschen erschaffen haben, sondern dass jeweils Menschen ihre Gottheiten (und deren Geschichten und so weiter) erschaffen haben beziehungsweise erschaffen, sodass alle diese Gottheiten (usw.) letztlich immer (nur) als von Menschen erschaffene Gottheiten (usw.) existieren, und (b) wollen, dass dieses religiöse Bekenntnis auch als ein solches in einem umfassenden Sinn in Österreich anerkannt wird.
(2) Wir glauben daher, dass nicht Gottheiten uns Menschen unser Ethos gegeben haben, sondern dass unser Ethos jeweils von uns Menschen entwickelt und ausgehandelt wurde beziehungsweise wird.
(3) Wir halten es für erstrebenswert, dazu beizutragen, dass ein gutes Leben für alle Menschen, egal wo und wie sie geboren worden sind, möglich wird. Dabei betrachten wir grundsätzlich jede Form der partnerschaftlichen Liebe und familiären Zusammenlebens, egal ob homo- oder heterosexuell, monogam oder polyamor, mit oder ohne Kinder in Obsorge, als wertvollen Baustein für ein gutes Leben.
(4) Wir erkennen an, dass es vieles gibt, was jeweils jenseits unseres Wissens- beziehungsweise Erfahrungshorizontes liegt, und können die Wirklichkeit dieses Nicht-Gewussten beziehungsweise Nicht-Erfahrenen auch ohne Letztbegründung akzeptieren.
Ebenso erkennen wir an, dass es Erstrebenswertes gibt, das jeweils den Horizont dessen, was wir erreicht haben, übersteigt.
(5) In Bezug auf unser physisches Leben sehen wir unser Dasein als vergängliches Ergebnis einer langen Kette evolutionärer Prozesse, welche uns auf vielfältige Weise mit der Welt, die wir beobachten, in Verbindung bringen. Die biologische Evolution ist ein Prozess, der eine Vielzahl an Lebewesen, unter anderem uns als Menschheit, hervorbrachte und -bringt. Sie verbindet uns verwandtschaftlich mit anderen Lebewesen. Die Materie, aus der wir hervorgegangen sind, entwickelte sich wiederum über lange Zeiträume in Kernfusionsprozessen von Sternen, was uns in einem übertragenen Sinne zu Kindern der Sterne macht.
(6) In Bezug auf unser kulturelles Leben sehen wir jeden Menschen als Teil einer langen Generationsfolge. Jede Generation wird in eine bereits bestehende menschliche Kultur hineingeboren, entwickelt ihre eigene Kultur vor diesem Hintergrund (weiter) und legt damit die Grundlage für das, was die nächste Generation vorfindet.
(7) Dialog mit anderen und andersdenkenden Menschen hilft uns, unser eigenes Leben in einem breiteren Zusammenhang zu sehen und zu verstehen. Indem wir uns auf die Welten anderer Menschen einlassen, transzendieren wir unseren eigenen Erfahrungshorizont.
(8) Beim Tod wird unser physischer Körper (meistens vom Leben auf der Erde) verstoffwechselt und unsere kulturelle Dimension existiert in Form der Spuren, die wir hinterlassen haben, weiter.
(9) Wir betrachten den Tod als das unumkehrbare Ende unseres Daseins als aktive wahrnehmende und empfindende Wesen. Daher sehen wir das Totsein als einen Zustand, in dem kein Leid empfunden wird.
(10) Wir betrachten es als erstrebenswert, dazu beizutragen, dass wir die Welt für nachkommende Generationen bei unserem Tod in einem besseren Zustand hinterlassen, als wir sie bei unserer Geburt vorgefunden haben.
(11) Wir sind uns bewusst, dass das derzeit geltende staatliche Religionsrecht besondere Möglichkeiten der rechtlichen Berücksichtigung von Riten bietet. In diesem Zusammenhang glauben und wollen wir, dass es jedem Mitglied
(a) auf eigenen Wunsch hin möglich sein soll, vegetarisch zu leben (vegetarischer Ritus), und
(b) auf eigenen Wunsch hin möglich sein soll, vegan zu leben (veganer Ritus), und
(c) auf eigenen Wunsch hin möglich sein soll, pazifistisch zu leben (pazifistischer Ritus).“
1.3. Am 27. April 2020 wurde eine Adressänderung und eine neue Zustelladresse der zwei Vereine bekanntgegeben. Zudem wurde mitgeteilt, dass seit der Antragstellung drei Mitglieder aus der X. wieder ausgetreten sind.
1.4. Mit Schreiben vom 15. Mai 2020, BKA-.../2019, wurden die X. aufgefordert, zu Fragen der Religionspraxis sowie dem Verhältnis zu einem weiteren
atheistischen Verein Stellung zu nehmen:
„1. Wie sehen Treffen der ‚X. Religionsgesellschaft‘ aus und wie werden diese durchgeführt? Gibt es bestimmte Regeln, die dabei einzuhalten sind?
2. Werden diese Treffen von einer bestimmten Person geleitet und müssen dafür Qualifikationen bestehen?
3. Wann finden Treffen der X. Religionsgesellschaft statt? Gibt es bestimmte Zeiten oder Tage? Wie oft finden diese Treffen statt?
4. In den ‚Ergänzenden Unterlagen – Zur Praxis des Religionsbekenntnisses‘ wird der Beitritt wird als besonderes Ritual beschrieben. Worin besteht der Unterschied zu einer Unterschriftsleistung?
[…]
5. Besteht zum Verein ‚Y.‘ eine Verbindung, oder handelt es sich dabei um eine andere Gruppierung?“
1.5. Die ergänzenden Fragen wurden mit Schreiben vom 28. Mai 2020 wie folgt schriftlich beantwortet (Hervorhebungen wie im Original):
„Zu 1.
Dialog spielt auch bei Treffen der X. Religionsgesellschaft eine wichtige Rolle (vgl. § 2 Absatz 7 der Statuten). Die Treffen der X. Religionsgesellschaft ermöglichen die Beteiligung an gemeinsamen Gesprächen und Diskussionen, laden zum Staunen angesichts der Wunder unserer Existenz und dieser Welt ein und bieten eine Gelegenheit zur persönlichen Vernetzung mit Mitgliedern der X. Religionsgesellschaft und gegebenenfalls auch anderen Teilnehmenden; X.-Stammtisch-Treffen sind nach Möglichkeit für alle Interessierten, nicht nur für Mitglieder der X. Religionsgesellschaft, zugänglich. Es vergeht fast kein Treffen ohne neue Teilnehmende – der Bedarf besteht mehr denn je. Die Termine der Treffen werden bereits traditionellerweise auf der Homepage der X. Religionsgesellschaft angekündigt bzw. bekanntgegeben. (Siehe z. B. diese Ankündigung eines X.-Stammtisch-Treffens: https://...- stammtisch-treffen-der-x.-religionsgesellschaft-juni-2019/.) Oft ist direkt beim Treffen ein Logo der X. Religionsgesellschaft sichtbar. Bei den Treffen in Wien gibt es schon seit langem Namenskärtchen, die ausgeteilt werden und aus denen – auf freiwilliger Basis – jeder seines, so schon vorhanden, nimmt oder eines neubeschriftet. Darauf steht der Name (meist ein Vorname), mit dem die jeweilige Person während des Treffens gerne angesprochen werden möchte. Das erinnert uns auch an den einzigartigen Wert jedes Individuums. Ein Beschluss des Präsidiums vom 27. Mai 2020 sieht vor, dass ab Juni 2020 jedes X.-Stammtisch-Treffen der X. Religionsgesellschaft durch die Begrüßung aller Teilnehmenden, der das von der vorlesenden Person nach Möglichkeit im Stehen praktizierte Vorlesen einer mit Bedacht frei gewählten Textpassage aus der Religionslehre (§ 2 der Statuten) der X. Religionsgesellschaft und ein Moment der gemeinsamen Stille (ca. 10 bis 30 Sekunden) folgen, eröffnet werden soll. Diejenige Person, die ein X.-Stammtisch-Treffen (eventuell gemeinsam mit einer zweiten Person) jeweils leitet, eröffnet, moderiert und beendet auch das Treffen als ein Treffen der X. Religionsgesellschaft. Damit ist klar erkennbar, dass es sich jeweils um ein Treffen der X. Religionsgesellschaft handelt. (Vgl. z. B. zwei bereits etwas ältere Homepage-Berichte: https://.../und https://...-stammtisch-in-innsbruck/.) Bei X.-Stammtisch-Treffen der X. Religionsgesellschaft widmen wir uns mit religiösem Ernst besonders den Themen, die sich aus unserer atheistischen Glaubensüberzeugung ergeben. Dabei teilen und diskutieren wir viele Ideen und Erfahrungen. Das kann, bedingt durch den Fluchthintergrund einiger unserer Mitglieder, unter anderem die religiöse Verfolgung von Atheist*innen sein, in weniger dramatischer Hinsicht kann es auch das Zu-sich-selbst-Finden als Teil einer gesellschaftlichen Minderheit in einem mehrheitlich christlichen Land sein. Ebenso führen wir Gespräche und Diskussionen über Erfahrungen mit anderen Religionen (z. B. am 3. Juni 2019 mit Pater J. K. – https://...-stammtisch-treffen-der-x.- religionsgesellschaft-juni-2019/ – und am 13. Jänner 2020 mit Dipl.-Ing. L.M., BSc – https://...stammtisch-treffen-der- x.-religionsgesellschaft-jaenner-2020/) und sprechen z. B. auch über die Zwiespälte, die sich daraus ergeben, dass viele kulturelle Alltagsforme(l)n auf einen Gott hin ausgerichtet sind, an den wir nicht glauben. Es geht bei unseren Treffen darüber hinaus immer wieder auch um philosophische/ theologische Fragen, um Fragen der Ethik, der Sinnfindung etc. und darum, wie wir Erkenntnisse in eine für ein gutes Leben geeignete Lebenspraxis umsetzen können. Wir bemühen uns um das Einhalten von Regeln einer guten Gesprächs- und Diskussions-kultur – wir fordern im Zwischenmenschlichen einen respektvollen Umgang ein und bestehen im Inhaltlichen auf guten Begründungen; ebenso gibt es informelle Regeln der Höflichkeit etc. und natürlich die Statuten der X. Religionsgesellschaft und die
staatlichen Gesetze etc., die dabei einzuhalten sind.
Zu 2
Ja.
X.-Stammtisch-Treffen werden von mindestens einem Präsidiumsmitglied oder von mindestens einer regionalen Kontaktperson der X. Religionsgesellschaft geleitet. De facto also von Personen, die über eine gewisse Kenntnis der X. Religionsgesellschaft, über Erfahrung im Umgang mit Gruppen und über eine überzeugte Zugehörigkeit zur X. Religionsgesellschaft verfügen. Sie nehmen beim Leiten eines Treffens der X. Religionsgesellschaft die persönliche Verantwortung dafür auf sich.
Zu 3.
Treffen der X. Religionsgesellschaft finden je nach Nachfrage und konkreten Möglichkeiten statt. Das ist natürlich auch eine Ressourcenfrage, die uns zu pragmatischen Terminentscheidungen motiviert. In Graz, Innsbruck und Linz finden X.-Stammtisch-Treffen zu unregelmäßigen Zeiten statt. In Wien ist es bereits seit längerem Tradition, dass ein X.-Stammtisch-Treffen üblicherweise mit Beginn um 19 Uhr und mit offenem Ende am ersten Montag eines
Monats stattfindet (ist dieser ein Feiertag, verschiebt sich der Termin um eine Woche nach hinten). Die Treffen in Wien finden also traditionellerweise einmal im Monat statt. Covid-19-maßnahmenbedingt finden allerdings seit März 2020 derzeit ganz allgemein keine X.-Veranstaltungen statt; es gibt Stimmen unter den Mitgliedern, dass ihnen dieser Kontakt sehr fehlt.
Zu 4.
Eine Unterschriftsleistung ist (nur) ein Teil des Beitrittsrituals. Das Beitrittsritual selbst umfasst über die Unterschriftsleistung hinaus auch noch das entsprechende Ausfüllen des Beitrittsformulars; das Beitrittsritual umfasst also mehr als eine Unterschriftsleistung (vgl. § 5 Absatz 1 der Statuten; eine Unterschriftsleistung ist auch Teil des Rituals der Aufnahme ins Präsidium, vgl. § 7 Absatz 5 der Statuten). Darüber hinaus befragen wir die Neumitglieder noch nach ihren Motiven und Erwartungen. Mit einer Unterschriftsleistung können – abhängig davon, was jeweils unterschrieben wird – grundsätzlich sehr unterschiedliche Folgen verknüpft sein. Mit einem Beitritt zur X. Religionsgesellschaft wird ganz spezifisch eine Mitgliedschaft bei der X. Religionsgesellschaft begründet. Bei einem Beitritt zur X. Religionsgesellschaft erfolgt die Unterschriftsleistung im Zustand (und Bewusstsein) der vollen eigenen Religionsmündigkeit. Eine Unterschriftsleistung gilt in der Republik Österreich traditionell als eine der verbindlichsten Formen einer Willensäußerung. Angesichts des Beitritts im Zustand der vollen Religionsmündigkeit findet die X. Religionsgesellschaft diese Form einer Willensäußerung gerade für das Beitrittsritual sehr angemessen. Eine Unterschriftsleistung verleiht der religiösen Ernsthaftigkeit des persönlichen Beitrittswillens, der ja im § 5 Absatz 1 der Statuten verlangt wird, in angemessener Weise Ausdruck. Das Beitrittsritual der X. Religionsgesellschaft betont den Aspekt, dass es die/der Beitrittswillige selbst ist, die/der den Beitritt bewirkt. Die X. Religionsgesellschaft ermöglicht den Beitritt nur (durch ihre Statuten). Das Motiv der Selbstbestimmung ist in der Religionslehre der X. Religionsgesellschaft tief verankert (vgl. § 2 Absatz 1 der Statuten: ‚Wir [...] bekennen uns [...] in religiöser Selbstbestimmung [...]‘). Die Unterschriftsleistung beim Beitritt zur X. Religionsgesellschaft ist also als Teil eines Rituals zu verstehen.
Zu 5.
Der Verein ‚Y.‘ ist ein von der X. Religionsgesellschaft völlig unabhängiger Verein, dessen Zweck nicht in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft X. Religionsgesellschaft besteht. Es handelt sich bei ihm um eine andere Gruppierung.“
1.6. Zur Frage, ob die Lehre der X. als religiöse Lehre bezeichnet werden kann, wurde ein Gutachten des Amtssachverständigen gemäß § 52 AVG eingeholt. Dem Gutachter wurden dazu die dem Antrag beigelegten Statuten – insbesondere deren § 2 die Darstellung der Lehre – übermittelt. Das Gutachten des Amtssachverständigenwurde der X. gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Parteiengehör mit einer Frist von drei Wochen zur Stellungnahme übermittelt. Das Gutachten lautet wie folgt (Hervorhebungen wie im Original):
„Die Frage, ob etwas als religiöse Lehre bezeichnet werden kann, ist sinnvollerweise von der dafür zuständigen Bezugswissenschaft zu beantworten. Dies wäre im gegenständlichen Fall Theologie oder Religionswissenschaft. Insofern Theologie einen normativen Religionsbegriff verwendet, während Religionswissenschaft mit einem deskriptiven Religionsbegriff arbeitet, ist dem religionswissenschaftlichen Zugang der Vorzug zu geben, da die Beantwortung dieser Frage mit Blick auf die religionsrechtlichen Implikationen nicht positional sein kann. Der Antrag der X. wirft grundlegend die Frage auf, was ‚Religionen‘ von ‚Weltanschauungen‘ unterscheidet, insofern in der klassischen atheistischen Diskussion i.d.R. eine dezidierte Ablehnung von ‚Religion‘ verfolgt wurde. Dies ist nicht zuletzt deshalb von Bedeutung, als Ethischer Veganismus in dem Urteil eines Arbeitsgerichtes1 in Norwich, GB zu Jahresbeginn 2020 als ‚philosophical belief‘ (und nicht ‚religious belief‘ oder ‚religious faith‘) bezeichnet wird. Wenn darum die X. Veganismus als religiösen Ritus beansprucht (in diese Richtung wäre wohl die Bezugnahme auf das Religionsrecht in den Statuten §2 (11) zu interpretieren), so gälte es deutlich zu machen, was aus dem ‚philosophical belief‘ einen religiösen Glauben mache. Dazu folgende Anmerkungen: Der Begriff ‚Religion‘ hat eine besondere Geschichte hinter sich und wird zuweilen als christlich-eurozentrisch kritisiert, sodass manche ihn für zB den Buddhismus als zumindest problematisch2 erachten. Allerdings ist dabei zu beachten, dass man etwa auch in tibetischen buddhistischen Abhandlungen des 8.Jhs. C.E. auf einen Begriff stößt, welcher der Beschreibung anderer (fremder) religiöser Symbolsysteme dient (KOLLMAR-PAULENZ 2005). Daran wird deutlich, dass es nicht in erster Linie um einen Begriff geht, sondern um die Sache, die damit bezeichnet werden soll. Gleichzeitig wird namentlich am Buddhismus deutlich, dass ein nontheistisches System sehr wohl genau jene Fragen und Dimensionen von Menschsein im Blick haben kann, die gemeinhin als religiöse bezeichnet werden, ohne eine als zentral verstandene Bezugnahme auf Gott, Götter oder Gottheiten. Wird darum der Begriff Religion nicht perspektivisch enggeführt, sondern als heuristischer Rahmen begriffen, so gilt es zu klären, was bestimmte Praxen und Weltdeutungen zu ‚Religion‘ macht – und was anders zu bezeichnen wäre.3 Die dafür notwendige Definition des Religionsbegriffes erweist sich als überaus komplex. Grundsätzlich wäre zu unterscheiden zwischen gegenstandsspezifischen Religionsdefinitionen (u.a. philosophisch, substantiell, Dimensionsforschung, handlungstheoretisch) und kontextualen Religionsdefinitionen (u.a. funktionalistisch, genetisch, kulturwissenschaftlich) (POLLACK 2017). Zielführender jedoch erweisen sich
Versuche, diese beiden Ansätze zu verschränken, deren Ankerpunkt das Bezugsproblem von Religion ist. Insofern das Bezugsproblem von Religion das Problem der Kontingenz ist4, ist zu fragen, wie dieses Problem bewältigt wird oder anders gesagt, was religiöse Problemlösung ausmacht. Hier sind zwei Momente zentral: a) ‚der Akt der Überschreitung der verfügbaren Lebenswelt des Menschen und b) die gleichzeitige Bezugnahme auf eben diese Lebenswelt‘ (POLLACK 2003). Allerdings ist nun die Überschreitung der verfügbaren Lebenswelt des Menschen in zweifacher Weise möglich: Zum einen, indem man sich auf die Welten anderer Menschen einlässt (X. §2 [7]); zum anderen, indem man sich auf den Bezug auf das Unerfassbare einlässt. Ersteres ist in der Sphäre der Immanenz möglich, letzteres nur in der Sphäre der Transzendenz.
Das folgende Schema, das freilich idealtypisch zu verstehen ist, veranschaulicht dies folgendermaßen:
KonsistenzKontingenz
Transzendenz Religiöse RoutineVitale Religiosität
(religiöse Antwort ohne (religiöse Frage und religiöse
religiöse Frage)Antwort)
ImmanenzPragmatismusReligiöse Suche
(keine religiöse Antwort,(religiöse Frage ohne religiöse
keine religiöse Frage)Antwort)
(Pollack 2003, 52)
1. Besteht weder Kontingenzerfahrung noch Kontingenzbewusstsein, so ist keine religiöse Frage gegeben, und es besteht dementsprechend auch kein Bedarf an einer religiösen Antwort – das kann Pragmatismus genannt werden. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass das Kontingenzproblem freilich nicht nur durch Religion, sondern auch durch philosophische Weltdeutungen, psychotherapeutische Methoden, Verdrängung oder auch Änderung der Erwartungshaltung bearbeitet oder bewältigt werden kann und darum weder die religiöse Frage noch die religiöse Antwort für einen Menschen notwendig sind (POLLACK 2017).
2. Wird religiöse Praxis i.S.v. Bezug auf das Unerfassbare ausgeübt ohne Kontingenzerfahrung oder Kontingenzbewusstsein zu haben, so kann man von religiöser Routine sprechen.
3. Wird das Problem der Kontingenz als ein lebensweltliches erfahren, ohne eine religiöse Antwort (i.e. ohne Bezug auf das Unerfassbare) zu suchen, so kann von religiöser Suche gesprochen werden.
4. Wird der Kontingenzerfahrung und dem Kontingenzbewusstsein mit religiösem Kontingenzbewältigungspotential (i.e. in Bezug auf das Unerfassbare) begegnet, so kann von vitaler Religiosität gesprochen werden.
Die unter § 2 dargestellten Lehrsätze sind vor diesem Hintergrund zwischen dem Schema Eins und Drei einzuordnen. Es wird dezidiert festgehalten, dass der Bezug auf das Unerfassbare i.S. eines Gottes oder einer Gottheit abgelehnt wird (1). Dies wird unterstrichen durch (2), demzufolge der Mensch sich die ethischen Grundlagen selbst gibt. Das Akzeptieren des Nicht-alles-Wissens oder des (noch) Nichtwissens (4) dürfte keinen Ausdruck von Transzendenzbewusstsein i.S.d. Bezugs auf das Unerfassbare beschreiben, insofern festgehalten wird, dass es einer Letztbegründung (i.S.d. Bezugs auf das Unerfassbare) nicht bedarf. Folgerichtig wird auch die Frage nach dem Woher und Wohin des Menschen (5) - (9) im Rahmen immanenter Deutungsmuster dargelegt. Die Verwendung von traditionell religiösen Begriffen wie Seelsorge, Tempel oder Kloster ändern an der grundlegend immanenten Ausrichtung nichts. Mithin bleibt zu resümieren, dass es sich bei der X. um einen ‚philosophical belief‘ handelt, der jedoch nicht als ‚religious belief‘ oder ‚religious faith‘ in einem qualifizierten Sinne, wie oben ausgeführt, bezeichnet werden kann, da eine religiöse Antwort auf das Problem der Kontingenz nicht gegeben wird.
Literatur:
HABERMAS Jürgen (1979): Legitimationsprobleme im Spätkapitalismus, Suhrkamp
KOLLMAR-PAULENZ Karenina (2005): ‚Zur Relevanz der Gottesfrage für eine transkulturell orientierte Religionswissenschaft‘, in: KÖRTNER Ulrich (Hg.): Gott und Götter. Die Gottesfrage in Theologie und Religionswissenschaft, Neukirchen-Vluyn, 23-49
LUHMANN Niklas (1977): Funktion der Religion, Suhrkamp
POLLACK Detlef (2003): Säkularisierung – ein moderner Mythos? Studien zum religiösen Wandel in Deutschland, Mohr-Siebeck
POLLACK Detlef (2017): Probleme der Definition von Religion, in: ZRGP 2017/1, 7-35
VAN DER KOOIJ Jacomijn C./de RUYTER Doret J./MIEDEMA Siebren (2013): ‚Worldview‘: the Meaning of the Concept and the Impact on Religious Education, in: Religious Education, 108/2, 210-228
Prof. Dr. H. N., m.p.
Kultusamt/Bundeskanzleramt
...
1.7. Mit Schreiben vom 14. August 2020, ..., wurde seitens der X. eine Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen sowie eine Stellungnahme der „O. Religionsgesellschaft“ und des Ao. Univ.-Prof. Dr. P. Q. übermittelt.
1.7.1. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass das Amtsgutachten in wesentlichen Punkten einen nachvollziehbaren und damit überprüfbaren Begründungsweg vermissen lasse, mangelhafte Tatsachenerhebungen bzw. im Ergebnis falsche Tatsachenbehauptungen enthalte und insgesamt nicht schlüssig sei. Darüber hinaus beziehe sich das Amtsgutachten nicht auf das aktuell geltende Religionsrecht und sei aus Sicht der X. auch nicht entscheidungsrelevant.
1.7.2. Die Stellungnahme der „O. Religionsgesellschaft“ betrifft die grundsätzliche Motivation aus buddhistischer Perspektive eine vegetarische oder vegane Lebensweise zu wählen. Aus der Vorgabe der buddhistischen Ethik, sich darin zu üben, keine fühlenden Wesen zu töten oder zu verletzen, ergebe sich zwangsläufig, dass eine vegetarische oder eine vegane Lebensweise ein wichtiges Ziel buddhistischer Praxis ist und ihre Begründung in der buddhistischen Ethik findet.
1.7.3. Die Stellungnahme von Ao. Univ.-Prof. Dr. P. Q. betrifft die Frage, ob die „X. Religionsgemeinschaft Österreich“ (gemeint wohl: „X. Religionsgesellschaft in Österreich“) Charakteristika einer Religionsgemeinschaft aufweist. Es lautet (Hervorhebungen wie im Original):
„Ref.: Stellungnahme zum mir vorliegenden ‚Amtsgutachten‘ zur Frage, ob die ‚X. Religionsgemeinschaft Österreichs‘ (X.) Charakteristika einer Religionsgemeinschaft aufweist.
In dem mir vorliegenden Amtsgutachten wird unter Bezug auf Arbeiten des Religionssoziologen Detlef Pollack ein Religionsbegriff dargelegt, der sich hauptsächlich auf die Elemente ‚Transzendenzbezug‘ und ‚Kontingenzbewältigung‘ bezieht, wobei, ohne dass dies in der Begriffserklärung angesprochen worden wäre, von einem Bezug auf das ‚Unerfassbare‘ gesprochen wird. Wie der Autor richtig anmerkt, stellen Religionen nur eine mögliche Kontingenzbewältigungsstrategie dar. Versteht man unter Kontingenz – was eine Verengung des ursprünglichen Wortsinnes, wie er etwa dem dritten Weg in den ‚Gottesbeweisen‘ des Thomas v. Aquin zugrunde liegt, darstellt – nur ‚Ereignisse negativer Kontingenz‘, so ist es klar, dass alle Menschen angesichts unvorhersehbarer negativer Ereignisse resp. schon angesichts der Unumgänglichkeit des Todes Strategienentwickeln müssen, mit Kontingenz positiv umzugehen. Ein möglicher Weg ist es, ohne Bezug auf für den Kosmos letztverantwortliche Gottheiten die Ereignisse negativer Kontingenz als dem Weltprozess insgesamt zugehörig zu erachten. Das ist etwa in der Philosophie bei Spinoza und Nietzsche der Fall, in der Religion im Prinzip im Begriffspaar karma und samsāra und der
korrespondierenden Lehre des dharma in den Religionen indischen Ursprungs, in denen, wenn auch Gottheiten (im Hinduismus, aber auch im Buddhismus) zur Welt gehören, diese nicht als letztverantwortlich für das Weltgeschehen, sondern nur als ein Teil des Weltgeschehens angesehen werden. Die in den Statuten der X. ausgedrückte Überzeugung, dass Gottheiten von Menschen gemacht sind und somit nicht unabhängig von der menschlichen Weltdeutung existieren, ist ein von der indischen Lösung unterschiedlicher Weg, die Letztbegründungsfunktion von Gottheiten abzulehnen, ohne dass deren Bedeutung für die Menschen insgesamt geleugnet wird, was auch angesichts der Religionsgeschichte nicht nachvollziehbar wäre.
Die Frage, ob diese Strategie eine religiöse zu nennen ist, hängt somit nicht vom Element ‚Kontingenzbewältigung‘ ab, sondern davon, wie der ‚Transzendenzbezug‘ definiert wird. Hier zeigt das Gutachten eine erstaunliche Unwissenheit über die neuere religionswissenschaftliche Diskussion zum Religionsbegriff: Gerade die Identifikation dessen, was der Autor des Gutachtens ‚das Unerfassbare‘ nennt, mit einer Gottheit wird in der Regel, etwa bei Ninian Smart, abgelehnt. Das, was den Weltprozess insgesamt bedingt, ohne selbst bedingt zu sein, kann, seit Kant, als das ‚Unerfassbare‘ angesehen werden. Denn um dieses zu erfassen, müssten wir einen Standpunkt einnehmen können, der außerhalb des Weltprozesses liegt. Da dies eine Grenze des menschlichen Erkenntnisvermögens darstellt, ist jede Aussage über die Natur des Gesamtprozesses der Welt eine, die diesen überschreitet und damit transzendiert. In diesem Sinn ist sehr wohl von einem Transzendenzbezug im Sinne des vom Gutachter genannten ‚Unerfassbaren‘ in den Statuten der X. zu sprechen, und dieser hat durchaus Parallelen zu Lehren anerkannter Religionsgemeinschaften, wie Buddhismus und Hindu-Religionen. Da sich aus dieser Weltsicht bestimmte ethische Grundsätze, rituelle Vorschriften, eine institutionalisierte Gemeinschaft und bestimmte Lehren ergeben, ist, unter Zugrundelegung eines Dimensionsmodells, aus religionswissenschaftlicher Sicht im Falle der Statuten der X. von einer Religionsgemeinschaft zu sprechen.“
1.8. Am 20. August 2020 wurde der X. Akteneinsicht in die Akten BKA-.../2020, 2020-... und ... gewährt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG), BGBl. I 19/1998 idF BGBl. I 75/2013, lauten:
„Begriff der religiösen Bekenntnisgemeinschaft
§ 1. Religiöse Bekenntnisgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt sind.
Erwerb der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft
§ 2. […]
Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit
§ 3. (1) Der Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit hat durch die Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu erfolgen. Die Vertretungsbefugnis ist glaubhaft zu machen. Ferner ist eine Zustelladresse anzugeben.
(2) Dem Antrag sind Statuten und ergänzende Unterlagen beizulegen, aus denen sich Inhalt und Praxis des Religionsbekenntnisses ergeben.
(3) Zusammen mit dem Antrag ist der Nachweis zu erbringen, daß der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich angehören, welche weder einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören.
(4) Im Bundesgebiet bestehende Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, haben im Verfahren Parteistellung; sie sind mit dem Antrag namhaft zu machen.
Statuten
§ 4. (1) Die Statuten haben zu enthalten:
1. Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft, welcher so beschaffen sein muß, daß er mit der Lehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft in Zusammenhang gebracht werden kann und Verwechslungen mit bestehenden religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit und gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder deren Einrichtungen ausschließt,
2. Darstellung der Religionslehre, welche sich von der Lehre bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz sowie von der Lehre gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheiden muß,
3. Darstellung der sich aus der Religionslehre ergebenden Zwecke und Ziele der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie Rechte und Pflichten der Angehörigen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft,
4. Bestimmungen betreffend den Beginn der Mitgliedschaft und die Beendigung der Mitgliedschaft, wobei die Beendigung jedenfalls gemäß § 8 Abs. 1 gewährleistet sein muß,
5. Art der Bestellung der Organe der religiösen Bekenntnisgemeinschaft, deren sachlicher und örtlicher Wirkungskreis, Sitz und Verantwortlichkeit für den staatlichen Bereich,
6. Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft nach außen,
7. Art der Aufbringung der für die Erfüllung der wirtschaftlichen Bedürfnisse erforderlichen Mittel,
8. Bestimmungen für den Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit, wobei insbesondere sicherzustellen ist, daß Forderungen gegen die religiöse Bekenntnisgemeinschaft ordnungsgemäß abgewickelt werden und das Vermögen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft nicht für Zwecke verwendet wird, die ihrer Zielsetzung widersprechen.
(2) In den Statuten kann vorgesehen werden, daß auch örtliche Teilbereiche der religiösen Bekenntnisgemeinschaft eigene Rechtspersönlichkeit erwerben können. In diesem Fall haben die Statuten bezüglich der Teilbereiche zu bestimmen:
1. Bezeichnung des örtlichen Wirkungsbereiches,
2. eigene vertretungsberechtigte Organe,
3. Bestimmungen betreffend den Rechtsübergang bei Auflösung dieses Rechtsträgers.
Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit
§ 5. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn
1. dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohtem gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,
2. die Statuten dem § 4 nicht entsprechen.
(2) Die Versagung der Rechtspersönlichkeit ist im Internet auf einer vom Bundesministerium für den Bereich ‚Kultusamt‘ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.“
3.1.1. Nach § 3 Abs. 1 BekGG hat die Antragstellung durch die Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu erfolgen und die Vertretungsbefugnis ist glaubhaft zu machen. Ferner ist eine Zustelladresse anzugeben.
3.1.2. Der Antrag wurde vom Verein „X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.)“, vertreten durch vier Mitgliedern des Präsidiums und Vorstandsmitglieder des Vereins, eingebracht. Nach § 10 der vorgelegten Statuten vom 13. April 2018 wird die religiöse Bekenntnisgemeinschaft durch die Mitglieder des Präsidiums nach außen vertreten. Das Präsidium kann nach § 7 Abs. 5 der Statuten jederzeit Mitglieder der religiösen Bekenntnisgemeinschaft als Mitglieder aufnehmen. Am 27. Mai 2017 wurde nach Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds der drittgenannte Vertreter in das Präsidium aufgenommen. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 wurde der erstgenannte Vertreter nach § 10 Abs. 2 der Statuten vom 13. April 2018 zur Vertretung der X. für die Dauer des Verfahrens nach dem BekGG ermächtigt.
3.1.3. Die Vertretungsbefugnis wurde glaubhaft gemacht und eine Zustelladresse wurde angegeben. Die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 BekGG sind gegeben.
3.2. Zur religiösen Bekenntnisgemeinschaft
3.2.1. Nach § 1 BekGG besteht die religiöse Bekenntnisgemeinschaft aus einer Vereinigung von Anhängern einer Religion. In den Erläuterungen wird dazu festgehalten, dass es sich bei Religion um ein historisch gewachsenes Gefüge von inhaltlich darstellbaren Überzeugungen handelt, die Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug deuten sowie mit spezifischen Riten, Symbolen und den Grundlehren entsprechende Handlungsorientierungen begleiten (RV 938 BlgNR 20. GP, 8). Vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien beschränkt § 1 BekGG die Rechtsform der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Anhänger einer Religion und kann nicht auf Weltanschauungen und Überzeugungen ausgeweitet werden.
3.2.2. In der religionsrechtlichen Literatur wird der Begriff der Religion als Typenbegriff verstanden, der die umfassende Deutung der Welt und der Stellung des Menschen in ihr, den Transzendenzbezug und entsprechende Handlungsorientierungen beinhaltet (Kalb/Potz/Schinkele, 2003, 2 mwN). In der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes werden als Wesenselemente einer Religion die Religionslehre, Gottesdienst und Verfassung genannt (VfSlg. 1265/1929). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass keine religiöse Bekenntnisgemeinschaft vorliege, weil es an spezifischen Riten fehle und an einer hinreichend organisierten Gemeinschaft (BVwG 22.3.2018, W170 2115136-1/112E).
3.2.3. Daraus lässt sich ableiten, dass unter Anhängern einer Religion, eine Gruppierung zu verstehen ist, die auf Grundlage einer religiösen Lehre eine gemeinschaftliche Religionspraxis leben. Eine religiöse Lehre umfasst dabei nicht nur eine umfassende Deutung der Welt sowie der Stellung des Menschen in ihr, sondern ebenso – vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (RV 938 BlgNR 20. GP, 8) – die Frage des Transzendenzbezuges. Zur Frage, ob die Lehre der X., wie sie in den Statuten in § 2 dargestellt wird, als religiöse Lehre bezeichnet werden kann, wurde ein Gutachten des Amtssachverständigen eingeholt. Das Gutachten verschränkt zwei Ansätze der Religionsdefinitionen (funktional und substantiell), deren Ankerpunkt das Problem der Kontingenz als das Bezugsproblem von Religion ist. Der Gutachter nähert sich dem Religionsbegriff anhand der Frage, was religiöse Problemlösung ausmacht. Er kommt zum Schluss, dass die in § 2 der Statuten dargestellten Lehrsätze keine religiöse Antwort auf das Problem der Kontingenz geben. Vielmehr sei von einem „philosophical belief“ auszugehen.
3.2.4. In der Stellungnahme zum Amtsgutachten vom 14. August 2020, ..., wird die Auffassung vertreten, dass es Sache der Religionsgemeinschaft sei, wie eine solche ihr Ethos religiös begründe. Das Amtsgutachten lege nicht dar, was mit der Wortfolge „indem man sich auf den Bezug auf das Unerfassbare einlässt“ gemeint sei. Die Statuten würden zweifellos auf Gottheiten Bezug nehmen und keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass die Bezugnahme auf Gottheiten abgelehnt werde. Zudem lege das Gutachten nicht dar, was mit Transzendenz gemeint ist. Beide Sätze in § 2 Abs. 4 der Statuten der X. beziehen sich – nach Ansicht der X. – auf Transzendenz. Im Sinne staatlicher religiöser Neutralität könne kein christlicher Transzendenzbezug gefordert werden. Auch § 2 Abs. 9 der Statuten enthalte offenkundig einen Transzendenzbezug und biete eine religiöse Antwort an.
3.2.5. Soweit damit die Schlüssigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen bestreitet wird, ist Folgendes festzuhalten:
3.2.5.1. Die Frage ob es sich um eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft handelt, ist als zu beurteilende Rechtsfrage seitens der Behörde anzusehen. Davon getrennt zu sehen, ist die Frage: „Kann die Lehre der X. als religiöse Lehre bezeichnet werden?“ Es handelt sich dabei um eine religionswissenschaftliche Frage, weshalb zu dieser ein religionswissenschaftliches Amtsgutachten eingeholt wurde.
3.2.5.2. Die reine Bezugnahme auf „Gottheiten“ reicht nicht aus, um die Lehre der X. als religiöse Lehre zu beurteilen. Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen einer Bezugnahme auf „Gottheiten“ als empirisch erfassbare Phänomene und einer Bezugnahme im Sinne eines Transzendenzbezuges im Rahmen einer religiösen Antwort auf das Problem der Kontingenz. Aus der Ablehnung von Lehren mit Transzendenzbezug ergibt sich noch nicht zwingend, dass ein solcher vorliegt. Letzteres trifft insbesondere auf Weltanschauungen zu, welche Gottheiten religiöser Lehren im Sinne des BekGG als reine Konstrukte des menschlichen Verstandes ohne transzendentes Fundament betrachten.
3.2.5.3. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Gutachter von einem verschränkten Ansatz zur Religionsdefinition ausgeht, weil der Transzendenzbezug – auf den auch die Gesetzesmaterialien abstellen – alleine nicht ausreicht, um die Frage, ob es sich um eine religiöse Lehre handelt, zu beantworten. Das zeigt nicht zuletzt die Stellungnahme von Ao. Univ.-Prof. Dr. P. Q., der in den Statuten der X. sehr wohl einenTranszendenzbezug und Parallelen zu Lehren des Buddhismus und Hindu-Religionen erkennen kann. Worin die Parallelen bestehen und woraus der Transzendenzbezug in den Statuten abgeleitet wird, wird jedoch nicht näher ausgeführt. Die Stellungnahme bezieht sich zudem nach der Überschrift auf die „Charakteristika einer Religionsgemeinschaft“ und gibt zur Frage, ob es sich um eine religiöse Lehre handelt, der das Amtsgutachten nachgegangen ist, keine Antwort. Angesichts der im Gutachten verwendeten Literatur ist auch nicht erkennbar, dass der Gutachter von einem „christlichen Transzendenzbezug“ ausgeht.
3.2.6. Das Amtsgutachten legt schlüssig und widerspruchfrei dar, welcher Religionsbegriff zugrunde gelegt wurde und analysiert anhand dessen, ob die in den Statuten vorgelegte Lehre als religiöse Lehre bezeichnet werden kann.
3.2.7. Der Verwaltungsgerichtshof sieht eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurde, erkennen lässt, mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar an. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 10.9.2019, Ra 2017/11/0039 mwN). Wie unter Punkt 3.2.3. dargelegt, nähert sich das Gutachten des Amtssachverständigen dem Religionsbegriff anhand der Frage, was religiöse Problemlösung ausmacht. Daran anschließend wird die Methodik erläutert und auch anhand eines Schemas veranschaulicht. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass sich das Gutachten in der Abgabe eines Urteils erschöpft oder seitens des Sachverständigen nicht dargelegt wird, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen kommt.
3.2.8. Die in § 2 der vorgelegten Statuten dargestellte Lehre der X. ist daher nicht als religiöse Lehre anzusehen.
3.2.9. Ebenso ist eine gemeinschaftliche Religionspraxis der X. nicht erkennbar.
3.2.10. Hinsichtlich der Religionspraxis wurde die X. aufgefordert, Ergänzungsfragen zu beantworten. Aus der schriftlichen Beantwortung lässt sich erkennen, dass Treffen der X. als „X.-Stammtisch-Treffen“ stattfinden. In Wien finden diese Treffen üblicherweise am ersten Montag eines Monats statt. Ansonsten werden die Treffen auf Nachfrage und nach konkreten Möglichkeiten abgehalten. Bei den Treffen stehen die Diskussion und der Ideen- sowie Erfahrungsaustausch im Mittelpunkt. Darüber hinaus gehe es immer wieder auch um philosophische/theologische Fragen, um Fragen der Ethik, der Sinnfindung etc. und darum wie Erkenntnisse in eine für ein gutes Leben geeignete Lebenspraxis umgesetzt werden könne. Seit Juni 2020 soll jedes „X.-Stammtisch-Treffen“ durch Begrüßung aller Teilnehmenden eröffnet werden, „der das von der vorlesenden Person nach Möglichkeit im Stehen praktizierte Vorlesen einer mit Bedacht frei gewählten Textpassage aus der Religionslehre […] und ein Moment der gemeinsamen Stille (ca. 10 bis 30 Sekunden) folgen“.
3.2.11. Der Verfassungsgerichtshof hat zur „Übung eines religiösen Bekenntnisses“ in VfSlg. 2002/1950 festgehalten:
„Die Übung eines religiösen Bekenntnisses setzt voraus, daß sich bereits irgendein, wenn auch zunächst noch primitiver Kultus, eine bestimmte Form der gemeinsamen religiösen Erhebung und der gleichartigen religiösen Betätigung unter den Glaubensgenossen herausgebildet hat, mag diese Form durch eine Anordnung der hiezu berufenen religiösen Oberen oder allmählich durch Sitte und Brauch gestaltet worden sein. […] Die Abhaltung eines wissenschaftlichen Vortrags allein […] kann jedoch, auch wenn im Vortrag ein religionswissenschaftliches Thema behandelt wird, als Religionsübung auf keinen Fall gewertet werden.“
3.2.12. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur gemeinschaftlichen Religionspraxis festgehalten, dass spezifische Riten vorliegen und eine hinreichend organisierte Gemeinschaft bestehen müsse, der mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich angehören. Unter religiösem Ritus verstehe man dem Wortsinn nach eine in den wesentlichen Grundzügen vorgegebene Ordnung für die Durchführung zumeist zeremonieller, speziell religiöser und insbesondere liturgischer Handlungen (BVwG 22.3.2018, W170 2115136-1/112E). Der damals antragstellenden Gemeinschaft mangle es an einem spezifischen Ritus, weil der Verzehr von Teigwaren und das „Transzendieren“ von Bier mangels spezieller religiöser Bezugspunkte keinen Ritus darstelle und sich nicht vom Verzehr der genannten Nahrungs- bzw. Genussmittel von Nicht-Mitgliedern unterscheide.
3.2.13. Auch bei den von der X. beschriebenen Treffen handelt es sich im Wesentlichen um einen Diskussions- und Ideen- sowie Erfahrungsaustausch, der aber keine religiösen Bezugspunkte aufweist oder eine Begründung in der Lehre der X. findet. Es ist dabei kein religiöser Kultus, keine bestimmte Form der gemeinsamen religiösen Erhebung oder der gleichartigen religiösen Betätigung (vgl. VfSlg. 2002/1950) erkennbar.
3.2.14. Auch durch die bloße Verwendung des Wortes „Ritus“ in den Statuten unter § 2 Abs. 11 lit. a) bis c) ergibt sich keine gemeinschaftliche Religionspraxis im Sinn von einer „Übung eines religiösen Bekenntnisses“. Der Begriff „Ritus“ in den Statuten lässt vielmehr darauf schließen, dass es sich dabei um die Entscheidung für eine spezifische Lebensform handelt, die aber nicht notwendigerweise eine religiöse Dimension aufweist. Dass eine vegane oder vegetarische Lebensweise eine solche beinhalten kann, zeigt die Stellungnahme der „O. Religionsgesellschaft“ vom 12. August 2020, .... Die vegetarische oder vegane Lebensweise wird mit der buddhistischen Ethik, kein fühlendes Wesen zu töten oder zu verletzten, begründet. Inwieweit sich eine pazifistische, vegane oder vegetarische Lebensweise aus der Lehre der X. ergibt oder dadurch begründet wird, ist hingegen nicht nachvollziehbar. Ebenso ist nicht erkennbar weshalb die Entscheidung für eine der drei Lebensweisen, aus einer atheistischen Glaubensüberzeugung nach der Lehre der X. entspringe.
3.2.15. Als besonderes Ritual wird in der Beilage „Ergänzende Unterlagen – Zur Praxis des Religionsbekenntnisses“ der Beitritt nach § 5 Abs. 1 der Statuten beschrieben. Dieser bestehe nicht nur aus der Unterschriftsleistung, sondern auch aus dem Ausfüllen des Beitrittsformulars. Die Unterschriftsleistung gelte als eine der verbindlichsten Willensäußerungen und verleihe der religiösen Ernsthaftigkeit des persönlichen Beitrittswillens in angemessener Weise Ausdruck. Wenn auch die Unterschriftsleistung im Rechtsverkehr eine eindeutige Willenserklärung darstellt, ist daraus keine gemeinschaftliche Religionspraxis erkennbar. Es mag das „Beitrittsritual“ einem bestimmten Ablauf folgen und für das einzelne Mitglied eine besondere Bedeutung haben, jedoch unterscheidet sich dieses Ausfüllen und Unterschreiben nicht vom Ausfüllen und Unterschreiben jedes anderen Formulars. Es ist auch nicht erkennbar woraus sich die besondere Bedeutung der Unterschriftsleistung in der Lehre der X. erwächst, weshalb auch schon deswegen darin keine gemeinschaftliche Religionspraxis erkannt werden kann.
3.2.16. Weder aus den „X.-Stammtisch-Treffen“, noch aus den in den Statuten erwähnten „Riten“ oder dem in den „Ergänzenden Unterlagen – Zur Praxis des Religionsbekenntnisses“ erwähnten „Beitrittsrituals“ lässt sich daher eine gemeinschaftliche Religionspraxis erkennen.
3.3. Da weder eine religiöse Lehre noch eine gemeinschaftliche Religionspraxis (siehe obige Ausführungen) der X. vorliegt, ist nicht von Anhängern einer Religion iSd § 1 BekGG auszugehen.
3.3.1. In der Stellungnahme vom 14. August 2020, ..., wird die Auffassung vertreten, dass der Begriff der „Religion“ im Unionsrecht (Art. 10 Abs. 1 lit. b EU-RL 2011/95/EU – „Statusrichtlinie“) neben theistischen und nichttheistischen auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasse. Auch die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts spreche im Zusammenhang mit einem Mitglied der X. von einer „glaubhaften religiösen Haltung“ (BVwG 9.10.2019, W157 2175357-1/15E). Die Wortfolge „Vereinigung von Anhängern einer Religion“ in § 1 BekGG sei dahingehend zu verstehen, dass es hier jeweils um eine Vereinigung im Sinne eines Zusammenschlusses zur Erreichung von Zielen (vgl. § 4 Abs. 1 Z 3 BekGG) gehe.
3.3.2. Es ist unbestritten, dass das Recht auf Religionsfreiheit die Freiheit des einzelnen umfasst, seine Religion einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. Der Schutzbereich dieses Rechts schließt auch die Religionsausübung durch eine kirchliche oder religiöse Körperschaft ein (VfSlg. 19.240/2010, 17.021/2003). Art. 9 EMRK beinhaltet daher einerseits die individuelle Religionsfreiheit und schützt auch areligiöse oder nicht religiöse Handlungen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 2016, § 22 Rz 118 mwN). Andererseits beinhaltet Art. 9 EMRK die korporative Religionsfreiheit einer religiösen Gemeinschaft, die in der Judikatur des EGMR im Licht des Art. 11 EMRK ausgelegt wird (zB EGMR 13.12.2001, Metropolitan Church of Bessarabia oa. ./. MDA, Appl. 45701/99, Z 118).
3.3.3. Die korporative Religionsfreiheit wurde in der Rechtsprechung des EGMR bisher für die Gründung von religiösen Vereinigungen, Kirchen und Religionsgesellschaften bejaht (vgl. dazu Grabenwarter, Art. 9 EMRK, in Korinek ua. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [2003] Rz 25) und für Gemeinschaften, die wirtschaftliche Ziele verfolgen, verneint (EGMR 15.4.1996, Kustannus oy Vapaa Ajattelij AB ao. ./. FIN, Appl. 20471/92). Auch hinsichtlich der Beurteilung der „Church von Scientology“ hat der EGMR festgehalten, dass es nicht Aufgabe des Gerichtshofes sei, im Abstrakten festzustellen, ob eine von bestimmten Überzeugungen getragene Gruppierung als „religiös“ im Sinne von Art. 9 EMRK zu qualifizieren sei. Vielmehr schließt er sich – aufgrund eines fehlenden Konsenses in den Mitgliedstaaten in dieser Frage – der entsprechenden Beurteilung durch die beklagte Regierung an, die die „Church of Scientology“ als religiöse Gruppierung angesehen hatte (EGMR 1.10.2009, Kimlya ua. ./. RUS, Appl. 76836/01 ua, Z 79 ff). Eine solche liegt bei der X. aber nicht vor.
3.3.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 9 EMRK iVm Art. 14 EMRK ist eine unterschiedliche Behandlung von Gruppen nicht verboten, um „faktische Ungleichheiten“ zwischen ihnen auszugleichen, jedoch ist die Behandlung diskriminierend, wenn sie keine objektive und vernünftige Rechtfertigung besitzt. Bei der Beurteilung, ob und in welchem Maß Unterschiede in ansonsten ähnlichen Fällen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, genießen die Vertragsstaaten aber einen Beurteilungsspielraum (EGMR 31.7.2008, Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas ua. ./. AUT, Appl. 40825/98, Z 96).
3.3.5. Aus dieser Rechtsprechung ist ableitbar, dass die Frage, ob die Mitgliedstaaten nur religiösen Gruppierungen einen bestimmten Status verleihen, dann in den Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten fällt, sofern es der Gruppierung überhaupt möglich ist, eine Rechtspersönlichkeit zu erwerben und damit keine diskriminierende Behandlung verbunden ist.
3.3.6. Die X. ist derzeit als Verein iSd Vereinsgesetz 2002 organisiert, besitzt Rechtspersönlichkeit und ist somit als juristische Person organisiert. Die Beschränkung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf religiöse Gruppen, knüpft an sachlichen Unterscheidungsmerkmalen – „Anhängern einer Religion“ im Sinne einer gemeinsamen religiösen Lehre und der gemeinschaftlichen Religionspraxis – an und ist vor diesem Hintergrund nicht als diskriminierend anzusehen.
3.3.7. Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur „glaubhaften religiösen Haltung“ eines Mitglieds der X. (BVwG 9.10.2019, W157 2175357-1/15E) betrifft nicht die korporative Seite der Religionsfreiheit, sondern bezieht sich auf die individuelle Religionsfreiheit eines Asylwerbers, der eine Verfolgung aufgrund seiner atheistischen Glaubenshaltung in seinem Heimatland befürchtete, die unbestritten auch nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst.
3.3.8. Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Begriff der „Religion“ wie er in Art. 10 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie (EU-RL 2011/95/EU) verwendet wird, unbestritten im Sinne der individuellen Religionsfreiheit zu verstehen ist und daher auch nichttheistische oder atheistische Überzeugungen enthält (vgl. dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395 und 3.7.2020, Ra 2019/14/0608), aber für die Frage der Gewährung eines bestimmten Rechtsstatus im Sinne der korporativen Religionsfreiheit, nicht herangezogen werden kann. Der Begriff des BekGG ist nach keiner gängigen Auslegungsmethode im Licht der Statusrichtlinie auszulegen.
3.4. Der Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist daher gemäß § 1 iVm § 5 BekGG abzuweisen.
3.5. Auf die übrigen Voraussetzungen nach dem Bekenntnisgemeinschaftsgesetz ist vor diesem Hintergrund nicht näher einzugehen.“
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:
„I. Sachverhalt und Verfahrensgang
Am 30. Dezember 2019 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft bei der belangten Behörde (kurz: Behörde) gestellt.
Am 30. April 2020 hat die Behörde die Beschwerdeführerin über die Covid-19-bedingte Verlängerung des Fristenlaufs und die absehbare weitere Vorgehensweise informiert.
Am 15. Mai 2020 wurden von der Behörde Ergänzungsfragen gestellt und am 28. Mai 2020 durch die Beschwerdeführerin beantwortet.
Am 24. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführerin in den Räumlichkeiten des Kultusamts ein Amtsgutachten übergeben, zu dem die Beschwerdeführerin am 14. August 2020 Stellung genommen hat.
Bei einer Akteneinsicht am 20. August 2020 hat sich für die Beschwerdeführerin herausgestellt, dass die Erteilung des Auftrags für das Amtsgutachten im Akt nicht dokumentiert ist, obwohl der Auftrag für dieses Amtsgutachten unbestritten eine wichtige behördliche Entscheidung im Eintragungsverfahren der X. darstellt.
Am 31. August 2020 wurde der Behörde ein Link zu dem nach einem – zur Sicherung der inhaltlichen Qualität von Publikationen in der internationalen Wissenschaft weithin üblichen – doppelblinden Peer-Review-Verfahren in der internationalen Fachzeitschrift Journal of Law, Religion and State erschienenen Open-Access-Artikel „Is An Atheist Religion in Austria Legally Possible?”, Journal of Law, Religion and State, 8/1 (2020), 93-123, übermittelt (siehe Beilage 2), und am 29. September 2020 wurden der Behörde Hinweise auf VwGH-Judikatur und eine Anregung übermittelt.
Der mit 23. Oktober 2020 datierte abweisende Bescheid der Behörde wurde der Beschwerdeführerin am 3. November 2020 zugestellt.
Beweis:
II. Beschwerdebegründung
A. Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts
A.1. Aktenwidrigkeit
Im Bescheid wird der § 2 der (aktuellen) X.-Statuten vom 13. April 2018 als „gleichlautend zu § 2 der Statuten vom 15. März 2016“ bezeichnet (Punkt 1.2, 2). Das ist eine aktenwidrige und tatsachenwidrige Feststellung, denn der § 2 der Statuten vom 15. März 2016 ist nicht gleichlautend, er unterscheidet sich in seinem Absatz 3 und enthält keine Absätze 10 und 11. Der § 2 der Statuten vom 13. April 2018 bietet in seinem Absatz 3 und in seinen Absätzen 10 und 11 einen anderen Text; der Text von § 2 Absatz 3 der Statuten vom 13. April 2018 ist im § 2 der Statuten vom 15. März 2016 noch nicht enthalten. Diese Aktenwidrigkeit ist zwar für sich genommen wohl nicht besonders tragend für den Bescheid. Sie zeigt aber klar, dass die Behörde die gebotene Sorgfalt nicht aufgebracht hat. Im Zusammenhang mit anderen Mängeln unterstreicht sie auch den (Gesamt-) Eindruck, dass die Behörde in diesem Verfahren insgesamt nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist.
A.2. Unrichtige rechtliche Beurteilung
Die Behörde hat dadurch, dass sie mit der im Bescheid dargelegten Begründung den Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft abgewiesen hat, den Bestimmungen des § 1 und § 4 Absatz 1 Ziffer 2 BekGG einen Inhalt unterstellt, der mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Religionsfreiheit und auf Gleichheit vor dem Gesetz nicht mehr vereinbar ist. Die Behörde ist nicht, wie nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (z. B. VfGH 01.12.2010, B1214/09) geboten, neutral vorgegangen und hat dadurch dem BekGG einen Inhalt unterstellt, der mit Artikel 9 EMRK in der Bedeutung, die ihm die Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofs gegeben hat, nicht im Einklang steht. Dem allen liegt ganz besonders eine Ungleichbehandlung theistischer und atheistischer Glaubensüberzeugungen zugrunde, die sachlich nicht begründet werden kann und diskriminierend ist. Die Auslegung des Transzendenz- und Religionsbegriffs, die der Bescheid verwirklicht, führt dazu, dass atheistische Glaubensüberzeugungen, die von der individuellen Religionsfreiheit geschützt sind, von der korporativen Religionsfreiheit grundsätzlich ausgeschlossen werden. Diese Ungleichbehandlung lässt sich sachlich nicht begründen und ist diskriminierend. Umso wichtiger ist es, dass der Staat hier seinen Verpflichtungen zur Neutralität in religiösen Fragen und zur Gleichbehandlung rechtlich zulässiger religiöser Anschauungen und Vorstellungen nachkommt. Die Behörde trägt hier als oberste Kultusbehörde der Republik Österreich eine sehr hohe Verantwortung. Das zuständige Verwaltungsgericht Wien hat hier angesichts einer in Österreich faktisch vorhandenen religiösen Vielfalt die historische Chance, bei seinem Einsatz für eine religionsneutrale Rechtsanwendung einer weltoffenen und weitblickenden Auslegung des aktuellen staatlichen Religionsrechts zum Durchbruch zu verhelfen.
A.2.1. Zum Begriff „Religion“
Es besteht unbestritten ein Unterschied zwischen Religionswissenschaft und Religion (vgl. Bescheid, Punkt 3.2.11, 17). Das bedeutet jedoch nicht, dass eine religionswissenschaftlich informierte Aussage keine religiöse Aussage sein kann (vgl. Apfalter, Journal of Law, Religion and State, 8/1, 2020, 98). Es bedeutet auch nicht, dass es in der Religionswissenschaft ein allgemein geteiltes Verständnis von „Religion“ und eine allgemein geteilte Bestimmung des Begriffs „Religion“ gibt (vgl. Apfalter, Journal of Law, Religion and State, 8/1, 2020, 93-99, mit Literaturhinweisen). Umso relevanter ist daher der aktuell geltende religionsrechtliche Rahmen. Das aktuelle Religionsverständnis des Gesetzgebers ist deutlich an der Bestimmung des Begriffs „Religion“ in den Gesetzesmaterialien zum BekGG erkennbar: „Religion: Historisch gewachsenes Gefüge von inhaltlich darstellbaren Überzeugungen, die Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug deuten sowie mit spezifischen Riten, Symbolen und den Grundlehren entsprechenden Handlungsorientierungen begleiten“ (Erl RV BekGG, 938. BlgNR 20. GP, 8). Die Entscheidung darüber, ob im Fall der X. eine Religion vorliegt, wird notwendigerweise vor dem Hintergrund dieser Bestimmung des Begriffs „Religion“ zu treffen und zu begründen sein (vgl. Apfalter, Journal of Law, Religion and State, 8/1, 2020, 105). Von einem Gottesdienst oder einer gemeinsamen/gemeinschaftlichen religiösen Erhebung oder gleichartigen religiösen Betätigung (vgl. Bescheid, Punkt 3.2.11, 17) ist in dieser Bestimmung des Begriffs „Religion“ nicht die Rede. Dabei wird (vgl. Stellungnahme zum Amtsgutachten, Nr. 8, Seite 5) wohl auch ganz besonders zu beachten sein, dass nach der aktuell (vor-) herrschenden rechtswissenschaftlichen Lehre zum österreichischen Religionsrecht „die Beurteilung der Transzendenzfrage […] letztlich dem Selbstverständnis der jeweiligen Gemeinschaft überlassen werden muss“ (Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht 2003, 4). Der Bescheid verweist (in Punkt 3.2.2, 14) darauf, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung „als Wesenselemente einer Religion die Religionslehre, Gottesdienst und die Verfassung genannt (VfSlg 1265/1929)“ hat. Die gesetzliche Anerkennung der (nichttheistischen) Österreichischen Buddhistischen Religionsgesellschaft mit dem Jahr 1983 hat allerdings dazu geführt, dass der rechtliche Religionsbegriff in Österreich seitdem auch nichttheistische Religion(en) umfasst; andernfalls wäre diese konkrete Anerkennung rechtlich nicht haltbar. Die aktuell geltende EU-Richtlinie 2011/95/EU (siehe dazu weiter unten) geht noch einen Schritt weiter und bezieht auch atheistische Glaubensüberzeugungen in den Begriff Religion mit ein. Der Bescheid hält schließlich auch noch (in Punkt 3.3.8, 20) fest, „dass der Begriff der „Religion“ wie er in Art. 10 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie (EU-RL 2011/95/EU) verwendet wird, unbestritten im Sinne der individuellen Religionsfreiheit zu verstehen ist und daher auch nichttheistische oder atheistische Überzeugungen enthält (vgl. dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395 und 3.7.2020, Ra 2019/14/0608), aber für die Frage der Gewährung eines bestimmten Rechtsstatus im Sinne der korporativen Religionsfreiheit, nicht herangezogen werden“ könne. Der Religionsbegriff des BekGG sei „nach keiner gängigen Auslegungsmethode im Licht der Statusrichtlinie auszulegen.“ – In der Stellungnahme zum Amtsgutachten, Nr. 11, Seite 6-7, hat die Beschwerdeführerin Folgendes dargelegt:
„Die EU-Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 13. Dezember 2011 (die darin die Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 [Amtsblatt der Europäischen Union L 304/12] als Neufassung nahezu wörtlich fortführt), in der im Rahmen einer Regelung des Umgangs mit Flüchtlingen der Begriff „Religion“ dargelegt wird, erklärt in ihrem Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b sehr deutlich: „der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind“. Der Artikel 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser EU-Richtlinie 2011/95/EU beginnt demgegenüber mit den Worten „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck [...].“ Die dann innerhalb dieses Artikels 2 folgenden Begriffsbestimmungen sind also auf diese Richtlinie beschränkt. Im Artikel 10 („Verfolgungsgründe“) der Richtlinie wurde eine deutlich andere Formulierung gewählt. Hier ist im Absatz 1 zu lesen: „Bei der Prüfung […] berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes: [...]; b) der Begriff der Religion umfasst [...]“. Von einer Beschränkung wie in Artikel 2 ist hier mit keinem Wort die Rede. Falls die Aussagen über Religion in derselben Weise zu verstehen wären wie die Begriffsbestimmungen in Artikel 2, dann müsste Religion naheliegenderweise zumindest auch mit sehr ähnlichen Worten oder gleich direkt in Artikel 2 definiert werden. Das ist aber nicht der Fall. Die EU-Richtlinie 2011/95/EU könnte auch einfach erklären, dass religiöse Verfolgung oder Verfolgung aus religiösen Gründen auch die Verfolgung atheistischer Glaubensüberzeugungen und Praktiken umfasse. Das tut sie aber nicht. Sie erklärt vielmehr Folgendes: „der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen […].“ Damit ist aus unserer Sicht klar, dass auch eine atheistische Religion im Rahmen des Rechts der Europäischen Union denkbar und möglich ist (vgl. Apfalter 2020).“ Das Adjektiv „religiös“ ist vom Nomen „Religion“ abgeleitet, so wie auch das Adjektiv „behördlich“ vom Nomen „Behörde“ abgeleitet ist; die (rechtliche) Bedeutung des Adjektivs ergibt sich in beiden Fällen aus der (rechtlichen) Bedeutung des Nomens. Die Gesetzesmaterialien zum BekGG bestimmen den Begriff „Religion“ (siehe weiter oben). Ob eine religiöse Lehre im Sinne des BekGG vorliegt, ist daher vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Begriffsbestimmung zu beurteilen. Ein Amtsgutachten, das sich nicht auf diese Bestimmung des Begriffs „Religion“ bezieht, kann dementsprechend auch nicht als alleinige Grundlage für die Beurteilung durch die Behörde, ob eine religiöse Lehre vorliegt, dienen. Die Behörde ist aber bei der Beurteilung, ob eine religiöse Lehre vorliegt, zur Gänze dem Amtsgutachten gefolgt und hat damit auch die im Amtsgutachten praktizierte Nichtanwendung des Religionsbegriffs der Gesetzesmaterialien zum BekGG auf die Lehre der X. übernommen. Sie hat darüber hinaus auch bei ihrer eigenen Beurteilung, ob die X. über eine religiöse Praxis verfügt, nicht den Religionsbegriff der Gesetzesmaterialien zum BekGG zugrunde gelegt. Die individuelle Religionsfreiheit bezieht sich auf einen Begriff von „Religion“. Kein deutlich anderer Religionsbegriff wird der Religionsfreiheit in ihrer korporativen Form zugrunde gelegt werden können. Notwendigerweise müssen sich beide Formen von Religionsfreiheit inhaltlich wohl auf ein und denselben Begriff von „Religion“ beziehen (lassen), sonst zerrinnt der Begriff der Religionsfreiheit unter der Hand. Der Unterschied zwischen individueller Religionsfreiheit und korporativer Religionsfreiheit wird daher wohl nur in sachlich gerechtfertigten unterschiedlichen (Spezial-) Regelungen bestehen können, die aber nicht den Kern dessen, was unter „Religion“ zu verstehen ist, betreffen können.
Im Bescheid wird (in Punkt 3.3.1, 19) zutreffend dargelegt: „In der Stellungnahme vom 14. August 2020, ..., wird die Auffassung vertreten, dass der Begriff der „Religion“ im Unionsrecht (Art. 10 Abs. 1 lit. B EU-RL 2011/95/EU – „Statusrichtlinie“) neben theistischen und nichttheistischen auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasse. Auch die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts spreche im Zusammenhang mit einem Mitglied der X. von einer „glaubhaften religiösen Haltung“ (BVwG 9.10.2019, W157 2175357-1/15E). Die Wortfolge „Vereinigung von Anhängern eine Religion“ in § 1 BekGG sei dahingehend zu verstehen, dass es hier jeweils um eine Vereinigung im Sinne eines Zusammenschlusses zur Erreichung von Zielen (vgl. § 4 Abs. 1 Z 3 BekGG) gehe.“ In der Stellungnahme zum Amtsgutachten (Nr. 9, Seite 5-6) wurde dazu erläuternd auf die Bedeutung des Begriffs „Vereinigung“ in § 278 StGB und § 278b StGB verwiesen. Die Behörde wurde am 29. September 2020 von der Beschwerdeführerin auch noch auf zwei Rechtssätze aus der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen:
„Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen“ (VwGH 3.7.2020, Ra 2019/14/0608, Rechtssatz 2); und: „Die Verfolgung aus Gründen der Religion ist nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geschützt, wobei der Begriff der Religion auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU – Statusrichtlinie)“ (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, Rechtssatz 1). Der Begriff „Religion“ gilt in der aktuell (vor-) herrschenden rechtswissenschaftlichen Lehre zum österreichischen Religionsrecht als sogenannter unbestimmter Gesetzesbegriff (vgl. Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht 2003, 2; vgl. Potz/Schinkele, Religion and Law in Austria 2016, 52). Ein unbestimmter Gesetzesbegriff, so der Verwaltungsgerichtshof, „ist nach den Maßstäben und Wertvorstellungen auszulegen, die sich in dem betreffenden Lebensbereich und Sachbereich herausgebildet haben“ (VwGH 19.12.2006, 2002/03/0236, Rechtssatz 1). Zu diesen Maßstäben zählt wohl auch die verbindliche Rechtsnorm der EU-Richtlinie 2011/95/EU (siehe weiter oben). Das spricht deutlich gegen die Feststellung im Bescheid (in Punkt 3.3.8, 20), der Religionsbegriff des BekGG sei „nach keiner gängigen Auslegungsmethode im Licht der Statusrichtlinie auszulegen.“
A.2.2. Zum Begriff „religiöse Bekenntnisgemeinschaft“
Der Bescheid verweist (in Punkt 3.2.2, 14) auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, „dass keine religiöse Bekenntnisgemeinschaft vorliege, weil es an spezifischen Riten fehle und an einer hinreichend organisierten Gemeinschaft (BVwG 22.3.2018, W170 2115136-1/112E).“ Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung das BekGG ausgelegt, dabei auch (in Punkt 2 auf Seite 7) die – pauschalisierende und nicht unbedingt überzeugende – Ansicht vertreten, dass „es sich aus religiöser Sicht bei der Aufnahme in eine Glaubensgemeinschaft um einen der wichtigsten Momente im Leben eines Gläubigen handelt“, und darüber hinaus (in Punkt 2 auf Seite 6) auch eines deutlich festgestellt: „Es ist aber nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes oder des Staates eine religiöse Lehre als „richtig“ oder „falsch“ bzw. als „nachvollziehbar“ oder „nicht nachvollziehbar“ zu beurteilen, weil dies einerseits nicht ohne erheblichen Einfluss des jeweiligen subjektiven Standpunktes möglich wäre und andererseits aus wissenschaftlicher Sicht alle Religionen mit unerklärlichen, nicht nachvollziehbaren religiösen Lehren aufwarten.“ Der Bescheid leitet (in Punkt 3.2.3, 14) aus dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2018 ab, „dass unter Anhängern einer Religion, eine Gruppierung zu verstehen ist, die auf Grundlage einer religiösen Lehre eine gemeinschaftliche Religionspraxis leben.“ Fragen nach der Religionspraxis sind im Hinblick auf die auch strafrechtlich begründete Schutzintention des § 5 Absatz 1 BekGG unbestritten gerechtfertigt, und zwar zur Einschätzung und Abwehr von Gefahren, die von der jeweiligen Vereinigung bzw. Praxis ausgehen (vgl. dazu auch die Stellungnahme zum Amtsgutachten, Nr. 13, Seite 7). Es trifft aber nicht zu, dass „eine gemeinschaftliche Religionspraxis“ als (generelle) Eintragungsvoraussetzung des BekGG zu betrachten ist; auch nicht nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bescheid unterstellt (in Punkt 3.3.6, 20) damit der Wortfolge „Vereinigungen von Anhängern einer Religion“ des § 1 BekGG einen Sinn, der von der maßgeblichen Begriffsbestimmung von „Religion“ in den Gesetzesmaterialien zum BekGG nicht mehr getragen wird. In dieser maßgeblichen Begriffsbestimmung von „Religion“ ist nämlich von „einer gemeinsamen religiösen Lehre und der gemeinschaftlichen Religionspraxis“ (Bescheid, Punkt 3.2.3, 14) keine Rede. Die Begriffe „gemeinsam/gemeinschaftlich“ und „Religionspraxis“ kommen in der Religionsdefinition der Gesetzesmaterialien zum BekGG nicht vor; es ist dort vielmehr von inhaltlich darstellbaren Überzeugungen, Transzendenzbezug, spezifischen Riten, (spezifischen) Symbolen, Grundlehren und (spezifischen) Handlungsorientierungen die Rede. Die im Bescheid (in Punkt 3.2.2, 14) angesprochene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG 22.3.2018, W170 2115136-1/112E) bezieht sich nur auf eine konkrete Konstellation (nämlich das Fehlen einer Rechtspersönlichkeit), die im Fall der X. nicht vorliegt. Das Verwaltungsgericht Wien ist dem Bundesverwaltungsgericht im Instanzenzug nicht untergeordnet, ist an diese Entscheidung des BVwG nicht gebunden und ist als Gericht vielmehr dazu berufen, bezüglich der X. eine eigene Entscheidung zu treffen. Von jeder religiösen Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des BekGG regelmäßig stattfindende gemeinsame/gemeinschaftliche Aktivitäten zu verlangen, fände im eindeutigen Gesetzeswortlaut des BekGG (§ 1 BekGG spricht von „Vereinigungen“) keine Deckung und wäre wohl auch mit der Religionsfreiheit nicht wirklich vereinbar (vgl. z. B. Apfalter, Journal of Law, Religion and State, 8/1, 2020, 121-122)
B. Zur Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften
B.1. Mangelhafte Beweiswürdigung nach § 45 Absatz 2 AVG
Die Behörde hat aus Sicht der Beschwerdeführerin einige Beweismittel in unvertretbarer Weise mangelhaft gewürdigt. Der Bescheid unterlässt es, die aus den Gesetzesmaterialien zum BekGG ableitbaren Kriterien für „Religion“ bzw. „religiös“ auf die X. anzuwenden. Die Behörde hat aber an genau diesem Religionsbegriff der Gesetzesmaterialien zum BekGG zu prüfen, ob eine Religion vorliegt. Das Amtsgutachten, das ein eigenes Religionskonzept verwendet, gibt den für seine leitende Frage durchaus relevanten aktuellen internationalen Diskussionsstand der Religionswissenschaft nicht angemessen wieder (vgl. Stellungnahme von Ao. Univ.-Prof. Dr. P. Q., …, vom 13. August 2020; siehe ganz besonders auch die Stellungnahme vom 30. November 2020, Beilage 3). Alle Kritikpunkte aus der Stellungnahme zum Amtsgutachten werden daher weiterhin vollinhaltlich aufrechterhalten. Darüber hinaus bestreitet die Beschwerdeführerin nachdrücklich, dass im Fall der X. – wie aber im Bescheid (in Punkt 3.3.3, 19) festgestellt - keine religiöse Gruppierung vorliege, und behauptet nachdrücklich, dass eine solche sehr wohl vorliegt. Dementsprechend trifft es nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht zu, dass bei der X. „nicht von Anhängern einer Religion iSd § 1 BekGG auszugehen“ (Bescheid, Punkt 3.3, 18) sei. Der Bescheid gibt einige seitens der Beschwerdeführerin dargelegte Kritikpunkte der Beschwerdeführerin am Amtsgutachten wieder, geht dann aber teilweise überhaupt nicht auf sie ein und tritt ihnen dementsprechend teilweise auch gar nicht entgegen (z. B. in Punkt 3.2.4, 15, im ersten, zweiten, vierten, fünften und siebenten Satz; z. B. in Punkt 3.3.1, 19, im ersten Satz). Das kommt im Endeffekt einem inhaltlichen Ignorieren gleich und lässt es an Nachvollziehbarkeit und zureichender Begründung mangeln.
Beweis:
2020 (Beilage 3)
B.1.1. Zum Befund im Amtsgutachten
Die Beschwerdeführerin hat die Behörde am 29. September 2020 auch auf folgenden Rechtssatz aus der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen (VwGH 10.9.2019, Ra 2017/11/0039, Rechtssatz 7): „Ein Sachverständigengutachten muss einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist.“ Vor diesem Hintergrund genügt das Amtsgutachten im Hinblick auf einen Befund zur Lehre der X. nicht den Ansprüchen, die an ein Sachverständigengutachten zu stellen sind. Das Amtsgutachten enthält keinen zureichenden Befund zur Lehre der X.. Das, was im Amtsgutachten auf Seite 3 im Absatz 2 zur Lehre der X. zu finden ist, ist entweder kein Befund zur Lehre der X., sondern ein Gutachten im engeren Sinn zur Lehre der X., oder es ist ein falscher Befund zur Lehre der X.. Und zwar aus den folgenden Gründen.
B.1.1.1. Zum Bezug auf Gottheiten
• Im § 2 Absatz 1 der X.-Statuten wird gesagt: „Wir, die Mitglieder der “X. Religionsgesellschaft in Österreich”, bekennen uns beim Versuch, die Gestaltung der Welt und unsere Stellung als Menschen in ihr zu erklären, in religiöser Selbstbestimmung als “Atheistinnen” beziehungsweise “Atheisten” und (a) glauben, dass nicht Gottheiten uns Menschen erschaffen haben, sondern dass jeweils Menschen ihre Gottheiten (und deren Geschichten und so weiter) erschaffen haben beziehungsweise erschaffen, sodass alle diese Gottheiten (usw.) letztlich immer (nur) als von Menschen erschaffene Gottheiten (usw.) existieren, und (b) wollen, dass dieses religiöse Bekenntnis auch als ein solches in einem umfassenden Sinn in Österreich anerkannt wird.“
• Im Amtsgutachten ist dann aber zu lesen: „Es wird dezidiert festgehalten, dass der Bezug auf das Unerfassbare i.S. eines Gottes oder einer Gottheit abgelehnt wird (1).“
Diese Feststellung im Amtsgutachten ist nachweisbar falsch, sie entbehrt einer tragfähigen Grundlage und steht im Widerspruch zu den X.-Statuten (vgl. Stellungnahme zum Amtsgutachten, Nr. 4, Seite 2). In den X.-Statuten wird nicht „dezidiert festgehalten, dass der Bezug auf das Unerfassbare i.S. eines Gottes oder einer Gottheit abgelehnt wird“. Es liegt vielmehr sehr wohl ein Bezug auf Unerfassbares im Sinne von Gottheiten vor. Diese Gottheiten werden in den Rahmen der Kulturgeschichte eingebettet. Dadurch bleiben sie immer noch im Rahmen der Transzendenz, da die Gesamt-Kulturgeschichte der Menschheit jedenfalls über das hinausgehen muss, was dem Einzelnen als „erfassbar“ gelten kann. Auf Gottheiten wird auch Bezug genommen, wenn dargelegt wird, dass nicht an ihre von Menschen unabhängige Existenz als eigenständige Akteure geglaubt wird. Soweit der Beschwerdeführerin bekannt ist, wurde bisher noch für keine einzige Gottheit – egal welcher Religion – eine von Menschen unabhängige Existenz als eigenständige Akteurin dem Kultusamt gegenüber nachgewiesen (siehe dazu auch Apfalter, Journal of Law, Religion and State, 8/1, 2020, 110, Fußnote 78). Die Wortfolge „es gibt keinen Gott X unabhängig von Geschichten über ihn“ ist z. B. eine Aussage, die sich auf den Gott X bezieht; und zwar auch auf einen Gott X, der – nach Auskunft der Geschichten über ihn – (angeblich) auch außerhalb der Geschichten existieren soll. Der Bezug zwischen Menschen, Welt und Gottheiten wird durch die X. ganz grundlegend in der Kultur verortet. In der Stellungnahme zum Amtsgutachten (Nr. 4, Seite 2-3) wurde bereits darauf hingewiesen, dass § 2 Absatz 1 der X.-Statuten eine positive Existenzaussage enthält („Wir […] glauben, dass […] jeweils Menschen ihre Gottheiten (und deren Geschichten und so weiter) erschaffen haben beziehungsweise erschaffen, sodass alle diese Gottheiten (usw.) letztlich immer (nur) als von Menschen erschaffene Gottheiten (usw.) existieren […]“). Aber natürlich ist (bzw. wäre) auch eine negative Existenzaussage noch eine Existenzaussage. Der Bescheid lässt völlig außer Acht, dass es sich bei dem im § 2 Absatz 1 der X.-Statuten dargestellten Teil der (Religions-) Lehre der X. (auch) um eine (von anderen religiösen Perspektiven deutlich unterscheidbare) religiöse Perspektive handelt. Die religiöse Überzeugung, die in dieser Perspektive zum Ausdruck kommt, wird durch Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Richtlinie 2011/95/EU („der Begriff der Religion umfasst insbesondere […] atheistische Glaubensüberzeugungen“) sehr deutlich geschützt (vgl. Bescheid, Punkt 3.3.1, 19).
B.1.1.2. Zum Ethos
• Im § 2 Absatz 2 der X.-Statuten wird gesagt: „Wir glauben daher, dass nicht Gottheiten uns Menschen unser Ethos gegeben haben, sondern dass unser Ethos jeweils von uns Menschen entwickelt und ausgehandelt wurde beziehungsweise wird.“
• Im Amtsgutachten ist dann aber zu lesen: „Dies wird unterstrichen durch (2), demzufolge der Mensch sich die ethischen Grundlagen selbst gibt.“
Auch diese Feststellung im Amtsgutachten ist nachweisbar falsch, auch sie entbehrt einer tragfähigen Grundlage und auch sie steht im Widerspruch zu den X.-Statuten. Die Beschwerdeführerin hat die Behörde in ihrer Stellungnahme zum Amtsgutachten mit großem Nachdruck darauf aufmerksam gemacht. Zu sagen, dass etwas „von uns Menschen entwickelt und aushandelt“ wird, ist nicht dasselbe wie zu sagen, dass es „der Mensch sich […] selbst gibt“! In der Stellungnahme zum Amtsgutachten (Nr. 5, Seite 3) ist dazu klar zu lesen: „Im § 2 Absatz 2 der X.-Statuten wird – entgegen der Aussage im Amtsgutachten – nicht behauptet, dass „der Mensch sich die ethischen Grundlagen selbst“ […] gebe. Das wäre nämlich – genau genommen – viel zu verkürzt, denn zumindest alle im Verlauf der natürlichen Evolution entstandenen Grundlagen für ein Ethos (z. B. so etwas wie ein Gespür für Fairness, die Fähigkeit zur Empathie etc.) können wir Menschen uns ganz grundsätzlich nicht „selbst“ gegeben haben. Im § 2 Absatz 5 der X.-Statuten heißt es wortwörtlich: „In Bezug auf unser physisches Leben sehen wir unser Dasein als vergängliches Ergebnis einer langen Kette evolutionärer Prozesse, welche uns auf vielfältige Weise mit der Welt, die wir beobachten, in Verbindung bringen.“ Und im § 2 Absatz 6 der X.-Statuten wird ebenso klar gesagt: „In Bezug auf unser kulturelles Leben sehen wir jeden Menschen als Teil einer langen Generationenfolge. Jede Generation wird in eine bereits bestehende menschliche Kultur hineingeboren, entwickelt ihre eigene Kultur vor diesem Hintergrund (weiter) und legt damit die Grundlage für das, was die nächste Generation vorfindet.“ Damit sind u. a. auch die kulturellen Interaktionen, in denen wir Menschen jeweils (auch in historischer Perspektive) unser Ethos ausverhandeln, angesprochen. Es wird in den X.-Statuten nicht zum Ausdruck gebracht, dass „der Mensch sich die ethischen Grundlagen selbst gibt.“ Im § 2 Absatz 2 der X.-Statuten wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, „dass nicht Gottheiten uns Menschen unser Ethos gegeben haben, sondern dass unser Ethos jeweils von uns Menschen entwickelt und ausgehandelt wurde beziehungsweise wird.“
Die Beschwerdeführerin hat die Behörde auf diese aus ihrer Sicht falsche Tatsachenbehauptung im Amtsgutachten deutlich hingewiesen. Im Bescheid wird darauf aber nicht konkret eingegangen. Im Bescheid wird nicht mitgeteilt, dass dieser Hinweis zur Kenntnis genommen worden ist, und ebenso wenig begründet, warum aus dem Hinweis keine Konsequenzen im Bescheid gezogen werden. Dass die X. als eine atheistische religiöse Bekenntnisgemeinschaft auch eine andere Art der Transzendenz empfindet als eine theistische, ist nicht weiter überraschend. Der Umstand, dass die X. (auch) eine andere Auffassung von Transzendenz hat, mag die Schwierigkeit, sich in ihre Perspektive hineinzuversetzen, (teilweise) erklären. Umso wichtiger wäre aus der Sicht der Beschwerdeführerin eine religiös neutrale Herangehensweise. Die Formulierung „der Mensch“ findet sich so nicht in den Statuten der X.. Hier wird die Begrifflichkeit der X.-Statuten durch eine Begrifflichkeit des Gutachters ersetzt. Die Wortwahl des Amtsgutachtens deutet darauf hin, dass es mehr einer christlich-theologischen Betrachtungsweise („der Mensch“ als begriffliches Gegenüber zu Gott) verbunden ist und weniger einer religiös neutralen, die man aber gerade von einem religionswissenschaftlichen Amtsgutachten mit Recht erwarten und verlangen kann.
B.1.1.3. Zum Transzendenzbewusstsein
• Im § 2 Absatz 4 der aktuellen X.-Statuten vom 13. April 2018 wird gesagt: „Wir erkennen an, dass es vieles gibt, was jeweils jenseits unseres Wissens- beziehungsweise Erfahrungshorizontes liegt, und können die Wirklichkeit dieses Nicht-Gewussten beziehungsweise Nicht-Erfahrenen auch ohne Letztbegründung akzeptieren. Ebenso erkennen wir an, dass es Erstrebenswertes gibt, das jeweils den Horizont dessen, was wir erreicht haben, übersteigt.“
• Im Amtsgutachten ist dann aber zu lesen: „Das Akzeptieren des Nicht-alles-Wissens oder des (noch) Nichtwissens (4) dürfte keinen Ausdruck von Transzendenzbewusstsein i.S.d. Bezugs auf das Unerfassbare beschreiben, insofern festgehalten wird, dass es einer Letztbegründung (i.S.d. Bezugs auf das Unerfassbare) nicht bedarf.“
Diese Aussage des Amtsgutachtens ist angesichts der zentralen Bedeutung, die das Amtsgutachten einem Bezug „auf das Unerfassbare“ beimisst, viel zu knapp und vage gehalten („dürfte“). Aus diesem Satz des Amtsgutachtens wird nicht erkennbar, warum die Bezugnahme auf „vieles“, „was jeweils jenseits unseres Wissens- beziehungsweise Erfahrungshorizontes liegt“, und auf „Erstrebenswertes“, „das jeweils den Horizont dessen, was wir erreicht haben, übersteigt“, keinen Transzendenzbezug im Sinne der Begriffsbestimmung von „Religion“ in den Gesetzesmaterialien zum BekGG darstellen kann. Ebenso wird aus diesem Satz des Amtsgutachtens nicht erkennbar, inwiefern die Wortfolge „und können die Wirklichkeit dieses Nicht-Gewussten beziehungsweise Nicht-Erfahrenen auch ohne Letztbegründung akzeptieren“ die Feststellung erlaubt, dass hier „festgehalten wird, dass es einer Letztbegründung (i.S.d. Bezugs auf das Unerfassbare) nicht bedarf“ (Amtsgutachten, Seite 3, Absatz 2). Im Amtsgutachten wird nicht nachvollziehbar dargelegt bzw. religionswissenschaftlich begründet, warum die (Lehre der) X. über ein „Transzendenzbewusstsein i.S.d. Bezugs auf das Unerfassbare“ (Amtsgutachten, Seite 3) (insgesamt) nicht verfüge. Es wird nur vermutet, das in § 2 Absatz 4 Dargestellte „dürfte keinen Ausdruck von Transzendenzbewusstsein i.S.d. Bezugs auf das Unerfassbare beschreiben“ (Amtsgutachten, Seite 3). Zu keinem einzigen Teil der Lehre der X. stellt das Amtsgutachten mit Bestimmtheit fest, es handle sich nicht um den Ausdruck eines Transzendenzbewusstseins. Diese erhebliche Tatsache wird in der Beweiswürdigung im Bescheids nicht berücksichtigt. Wie schon in der Stellungnahme zum Amtsgutachten (Nr. 6, Seite 3) im Hinblick auf § 2 Absatz 4 der aktuellen X.-Statuten vom 13. April 2018 eingewendet: „Diese beiden Sätze beziehen sich auf Transzendenz […] und sagen – abgesehen davon, dass wir X.-Mitglieder die Wirklichkeit dieses Nicht-Gewussten beziehungsweise Nicht-Erfahrenen auch ohne Letztbegründung akzeptieren können – nichts dazu aus, ob es in anderer Hinsicht einer Letztbegründung im Sinne eines „Bezugs auf das Unerfassbare“ bedürfe.“ Es bleibt daher völlig unklar, wie das Amtsgutachten zu seiner Feststellung kommt, im § 2 Absatz 4 der X.-Statuten werde „festgehalten“, „dass es einer Letztbegründung (i.S.d. Bezugs auf das Unerfassbare) nicht bedarf.“ In der Aussage, „dass es vieles gibt, was jeweils jenseits unseres Wissens- beziehungsweise Erfahrungshorizontes liegt“, liegt nach Ansicht der Beschwerdeführerin ganz im Gegenteil ein deutlicher Bezug auf das (zumindest jeweils aktuell) „Unerfassbare“ vor. Die Behörde geht hier nicht auf den gesamten Umfang des Einwands ein und begründet auch nicht, wieso sie den Einwand ablehnt.
B.1.1.4. Zum Tod
• Im § 2 Absatz 9 der aktuellen X.-Statuten vom 13. April 2018 wird gesagt: „Wir betrachten den Tod als das unumkehrbare Ende unseres Daseins als aktive, wahrnehmende und empfindende Wesen. Daher sehen wir das Totsein als einen Zustand, in dem kein Leid empfunden wird.“ → siehe dazu das in B.1.2 Dargelegte!
• Im Amtsgutachten ist dann aber zu lesen: „Folgerichtig wird auch die Frage nach dem Woher und Wohin des Menschen (5) – (9) im Rahmen immanenter Deutungsmuster dargelegt.“
Im Bescheid wird (in Punkt 3.2.7, 16) festgestellt: „Wie unter Punkt 3.2.3. dargelegt, nähert sich das Gutachten des Amtssachverständigen dem Religionsbegriff anhand der Frage, was religiöse Problemlösung ausmacht. Daran anschließend wird die Methodik erläutert und auch anhand eines Schemas veranschaulicht. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass sich das Gutachten in der Abgabe eines Urteils erschöpft oder seitens des Sachverständigen nicht dargelegt wird, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen kommt.“ In einer E-Mail vom 29. September 2020 wurde der Behörde nach einem ausführlichen Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 10.9.2019, Ra 2017/11/0039, Rechtssatz 7, seitens der X. folgende Anregung übermittelt: „Diesbezüglich erlauben wir uns sehr respektvoll im Speziellen die Anregung, dass das Kultusamt sehr sorgfältig überprüfen möge, ob und wo genau das Amtsgutachten einen in Form von Tatsachenfeststellungen erstatteten Befund zur Lehre der X. enthält sowie ob und inwiefern der im Amtsgutachten allenfalls enthaltene Befund zur Lehre der X. den Tatsachen entspricht.“ Aus dem Bescheid ist nicht ersichtlich, dass die Behörde auf diese Anregung inhaltlich eingegangen ist. Wenn nun der Bescheid feststellt, es sei „nichterkennbar, dass sich das Gutachten in der Abgabe eines Urteils erschöpft oder seitens des Sachverständigen nicht dargelegt wird, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen kommt“, so zeigt sich darin eher nur die Vorgehensweise der Behörde und weniger die Wirklichkeit des Amtsgutachtens. Die Behörde lässt außer Acht, dass ein Amtsgutachten zur Lehre der X. natürlich auch einen Befund zur Lehre der X. (um die es ja geht!) enthalten muss. Bei sachgemäßer Vorgehensweise hätte die Behörde jedenfalls überprüfen müssen, auf welchen Befund zur Lehre der X. sich das sachverständige Gutachten im engeren Sinn im Amtsgutachten zur Lehre der X. gründet, und hätte dann das Ergebnis dieser Überprüfung im Bescheid nachvollziehbar darlegen müssen. Davon ist aber nichts im Bescheid zu finden.
Der Bescheid vermag nicht darzulegen, wie das Amtsgutachten von einem Befund zur Lehre der X. zu seinem Gutachten im engeren Sinn zur Lehre der X. gelangt ist. Genau das aber stellt wohl ein wichtiges Erfordernis eines Amtsgutachtens zur Lehre der X. dar, wenn es als Beweismittel brauchbar sein soll. Hätte sich die Behörde mit dem Amtsgutachten fundiert beweiswürdigend auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass das vorgelegte Amtsgutachten entweder aufgrund des Fehlens eines Befundes zur Lehre der X. als amtliches Sachverständigengutachten zur Lehre der X. unbrauchbar ist oder (auf Seite 3 im Absatz 2) einen falschen Befund zur Lehre der X. enthält.
Beweisantrag:
Ladung und Zeugenvernehmung von Amtsgutachter Prof. Dr. H. N., Bundeskanzleramt, …
weitere Beweise vorbehalten
B.1.2. Zur Schlüssigkeit des Amtsgutachtens
Im Bescheid wird (in Punkt 3.2.6, 16) festgestellt: „Das Amtsgutachten legt schlüssig und widerspruchsfrei dar, welcher Religionsbegriff zugrunde gelegt wurde und analysiert anhand dessen, ob die in den Statuten vorgelegte Lehre als religiöse Lehre bezeichnet werden kann.“ Das Amtsgutachten ist aber, wie schon in der Stellungnahme zum Amtsgutachten (Nr. 6, Seite 3-4) dargelegt wurde, in sich nicht schlüssig:
„Auf Seite 2 des Amtsgutachtens wird sinngemäß ausgesagt, dass man sich „nur in der Sphäre der Transzendenz“ „auf den Bezug auf das Unerfassbare“ (Amtsgutachten, Seite 2, Absatz 3) einlassen könne. Das auf Seite 2 dargestellte Schema spricht von vitaler Religiosität, wenn „religiöse Frage und religiöse Antwort“ gegeben sind. Im § 2 Absatz 9 der X.-Statuten ist zu lesen: „Wir betrachten den Tod als das unumkehrbare Ende unseres Daseins als aktive, wahrnehmende und empfindende Wesen. Daher sehen wir das Totsein als einen Zustand, in dem kein Leid empfunden wird.“ Sofern der Tod bzw. das, was nach ihm ist, dem Bereich des Unerfassbaren und der Transzendenz zugeordnet werden kann und die Frage, was nach dem Tod ist, als religiöse Frage gelten kann und eine Antwort, die sich auf das, was nach dem Tod ist, bezieht und sich dazu auch inhaltlich äußert und in diesem Sinne „sich auf den Bezug auf das Unerfassbare einlässt“ (Amtsgutachten, Seite 2, Absatz 3), eine religiöse Antwort ist, enthält auch dieser § 2 Absatz 9 der X.-Statuten ganz offenkundig einen Transzendenzbezug und bietet eine religiöse Antwort; das wird im Amtsgutachten völlig ausgeblendet. Gleichzeitig zeigt sich in diesem Punkt vielleicht besonders deutlich, dass das Amtsgutachten in sich nicht schlüssig ist.“ Das Amtsgutachten identifiziert also eine religiöse Antwort mit einem Bezug auf das Unerfassbare und spricht gleichzeitig – auch wenn es nicht klar sagt, dass die Lehre der X. jeden Bezug auf das Unerfassbare vermissen lasse – der Lehre der X. einen Bezug auf das Unerfassbare, den diese Lehre bei genauer Betrachtung ihrer Aussagen zum Tod bzw. Totsein (§ 2 Absatz 9 der aktuellen Statuten vom 13. April 2018) im Sinne des Amtsgutachtens eindeutig hat, (sinngemäß) ab; schon allein dadurch ist das Amtsgutachten aus Sicht der Beschwerdeführerin bereits als in sich nicht schlüssig erwiesen. Hätte sich die Behörde mit dem Amtsgutachten fundiert beweiswürdigend auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass das Amtsgutachten schon allein durch seine Aussage über § 2 Absatz 9 der aktuellen X.-Statuten (auf Seite 3, Absatz 2) – in Zusammenschau mit dem, was es (auf Seite 2, Absatz 3) über „den Bezug auf das Unerfassbare“ aussagt – nicht schlüssig ist.
Die Beweisführung, warum das Amtsgutachten in diesem Punkt nicht schlüssig ist, kann auch etwas ausführlicher mit 4 Prämissen aufgebaut werden.
Prämisse 1: Nur in der Sphäre der Transzendenz kann man sich auf den Bezug auf das Unerfassbare einlassen.
Prämisse 2: Vitale Religiosität ist gegeben, wenn religiöse Frage und religiöse Antwort gegeben sind.
Prämisse 3: Die Lehre der X. bezieht sich auch auf den Tod und gibt auf die Frage nach dem Tod und nach dem, was für den jeweiligen Menschen nach dem Tod sein wird, eine inhaltliche Antwort.
Prämisse 4: Der Tod und das, was für den jeweiligen Menschen nach dem Tod sein wird, kann allgemein als etwas Unerfassbares und die Frage danach als religiöse Fragebetrachtet werden.
Die Prämissen 1 und 2 werden vom Amtsgutachten selbst behauptet (vgl. Amtsgutachten, Seite 2) und und müssen aus Sicht des Gutachtens daher als wahr gelten. Prämisse 3 lässt sich bei gehöriger Sorgfalt aus § 2 Absatz 8 und § 2 Absatz 9 der aktuellen X.-Statuten ableiten und ist daher ebenfalls wahr. Eindeutig wird in § 2 Absatz 8 und § 2 Absatz 9der aktuellen X.-Statuten auf den Tod und auf das, was nach dem Tod sein wird, Bezug genommen. Somit sind die Prämissen 1 bis 3 gesichert als wahr anzunehmen. Das bedeutet, die einzige Prämisse, die als wahr oder falsch gelten kann, deren Wahrheitsgehalt also unklar ist, ist Prämisse 4. Das heißt, es bleibt so gesehen nur noch der Wahrheitsgehalt von Prämisse 4 offen.
Das Amtsgutachten kommt sinngemäß zu den folgenden zwei Feststellungen:
Feststellung 1: In § 2 Absatz 8 und § 2 Absatz 9 der aktuellen X.-Statuten ist kein Transzendenzbezug enthalten (weil „im Rahmen immanenter Deutungsmuster“, vgl. Amtsgutachten, Seite 3). Feststellung 2: Im Fall der Lehre der X. ist keine vitale Religiosität gegeben. Um die Schlüssigkeit des Amtsgutachtens zu prüfen, können wir das Argument zweimal prüfen. Einmal mit Prämisse 4 als wahr und einmal mit Prämisse 4 als falsch. Nehmen wir zunächst einmal an, Prämisse 4 wäre wahr. Dann ist folgendes wahr: Wer sich auf den Bezug auf das Unerfassbare einlässt, kann das nur in der Sphäre der Transzendenz tun; wer sich auf den Bezug auf den Tod einlässt, lässt sich auf den Bezug auf etwas Unerfassbares ein und muss das daher in der Sphäre der Transzendenz tun; Aussagen, die sich in dieser Art auf den Tod und das, was danach sein wird, beziehen, haben daher einen Transzendenzbezug; die Lehre der X. lässt sich auf einen inhaltlichen Bezug auf den Tod ein und weist daher einen Transzendenzbezug auf; Feststellung 1 ist daher falsch.
Dann ist auch folgendes wahr: Wenn religiöse Frage und Antwort gegeben sind, liegt vitale Religiosität vor; wer eine Frage in Bezug auf den Tod und das, was danach sein wird, stellt und eine inhaltliche Antwort dazu gibt, stellt eine religiöse Frage und gibt eine religiöse Antwort; die Lehre der X. lässt sich auf die Frage nach dem Tod und nach dem, was nach dem Tod sein wird, ein und gibt dazu eine inhaltliche Antwort; die Lehre der X. zeigt daher vitale Religiosität; Feststellung 2 ist daher falsch. Aus der Annahme, dass die Prämissen 1 und 2 und 3 und 4 wahr sind, ergibt sich also, dass die Feststellungen 1 und 2 falsch sind. Das bedeutet, dass das Amtsgutachten in sich widersprüchlich und damit nicht schlüssig ist. Ein Sich-auf-das-Unerfassbare-einlassen ist nach Auskunft des Amtsgutachtens nur im Bereich der Transzendenz möglich. Sofern sich die Frage nach dem persönlichen Tod und nach dem, was danach sein wird, auf etwas Unerfassbares einlässt, und sofern weiters die Lehre der X. genau eine solche Bezugnahme aufweist, ergibt sich aus den Prämissen 1 und 2, also aus im Amtsgutachten als wahr betrachteten Prämissen, dass die Lehre der X. einen Transzendenzbezug aufweist. Wenn die Lehre der X. einen Transzendenzbezug aufweist, kann ihr nicht abgesprochen werden, dass sie Überzeugungen darlegt, die Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug deuten. Das Amtsgutachten gelangt aber sinngemäß zur Feststellung, die Lehre der X. verbleibe „im Rahmen immanenter Deutungsmuster“ (Amtsgutachten, Seite 3) bzw. weise damit eben keinen Transzendenzbezug auf. Daher ist das Amtsgutachten in sich widersprüchlich und nicht schlüssig. Die einzige Möglichkeit, das Amtsgutachten als schlüssig zu betrachten, wäre, Prämisse 4 als falsch zu betrachten. Der wohl einzige Weg, wie der Amtsgutachter seine eigenen Prämissen und seine eigenen Feststellungen (logisch) verteidigen kann, liegt darin, den Nachweis zu führen, dass es sich bei der Frage nach dem Tod und danach, was nach ihm sein wird, nicht um ein Sich-auf-den-Bezug-auf-das-Unerfassbare-einlassen handelt. Also in der Annahme, dass Prämisse 4 falsch ist. Das würde auf folgenden höchst erklärungsbedürftigen Satz 1 hinauslaufen: Bei der Frage nach dem Tod und danach, was nach dem Tod sein wird, handelt es sich nicht um einen Bezug auf das Unerfassbare und daher auch nicht um eine religiöse Frage. Dieser Satz 1 dürfte sich wohl weder (religions-) rechtlich noch religionswissenschaftlich halten lassen. Im Falle einer Verhandlung möchte die Beschwerdeführerin den unter Wahrheitspflicht stehenden Amtsgutachter daher gerne explizit zu diesem Satz 1 befragen. Bei einigermaßen sorgfältigem Vorgehen hätte zunächst der Amtsgutachter einen zureichenden Befund zur Lehre der X. erstellen müssen. Hätte der Amtsgutachter einen zureichenden Befund zur Lehre der X. erstellt, hätte ihm auffallen müssen, dass nach seinen eigenen Kriterien –er selbst spricht von vitaler Religiosität, wenn religiöse Frage und religiöse Antwort gegeben sind – zumindest in Bezug auf § 2 Absatz 8 und § 2 Absatz 9 der aktuellen X.-Statuten ein Transzendenzbezug und vitale Religiosität vorliegen. Folglich hätte er zu dem Schluss kommen müssen, es handle sich bei der Lehre der X. um eine religiöse Lehre (siehe dazu auch Beilage 3). Sofern das Amtsgutachten also etwas gezeigt hat, hat es gezeigt, dass die Lehre der X. durchaus als religiöse Lehre bezeichnet werden kann. Bei einigermaßen sorgfältigem Vorgehen hätte die Behörde erkennen müssen, dass das Amtsgutachten widersprüchlich bzw. nicht schlüssig ist. Sie hätte dies insbesondere erkennen müssen, nachdem sie von der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde (vgl. Stellungnahme zum Amtsgutachten, Nr. 6, Seite 3-4). Sofern klar zu erkennen war, dass dieser Punkt der Beschwerdeführerin sehr wichtig erscheint, hätte sich die Behörde bemühen müssen, den Einwand, das Amtsgutachten sei in diesem Punkt nicht schlüssig, nachvollziehbar zu entkräften. Nach den Regeln guter Begründung kann die Behörde, wenn sie das Gutachten als widerspruchsfrei bezeichnet, (implizit) nur die Position der Annahme der Wahrheit von Satz 1 vertreten, demzufolge die Frage nach dem, was nach dem Tod ist, keine religiöse Frage ist. Genau das aber hat die Behörde – wohl aus guten Gründen – im Bescheid nicht dargelegt. Die Behörde hat es, obwohl sie von der Beschwerdeführerin (in der Stellungnahme zum Amtsgutachten, Nr. 6, Seite 3-4) darauf hingewiesen wurde, unterlassen, a) festzustellen, dass das Amtsgutachten nicht schlüssig ist, oder b) zureichend zu begründen, inwiefern das Amtsgutachten in diesem angesprochenen Punkt schlüssig sei. Sie hat lediglich festgestellt, das Amtsgutachten lege „schlüssig und widerspruchfrei dar, welcher Religionsbegriff zugrunde gelegt wurde“ (Bescheid, Punkt 3.2.6, 16). Hätte die Behörde die Stellungnahme der X. ausreichend ernst genommen und das Amtsgutachten einer sachgerechten Beweiswürdigung unterzogen, dann hätte sie entweder das Amtsgutachten als mangelhaftes und im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (siehe weiter oben) unbrauchbares Beweismittel erkennen müssen oder zum Schluss gelangen müssen, dass es sich bei der Lehre der X. auch nach dem Maßstab dieser im Amtsgutachten angelegten Kriterien um eine religiöse Lehre handelt. Sofern die Prämisse 4 als wahr betrachtet werden kann und die Wahrheit der anderen Prämissen nicht angezweifelt wird, möge das Verwaltungsgericht Wien feststellen, dass es sich bei der Lehre der X. um eine religiöse Lehre handelt; sie deutet ja Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug.
Beweis:
Beweisantrag:
Ladung und Zeugenvernehmung von Amtsgutachter Prof. Dr. H. N., Bundeskanzleramt, …
Ladung und Zeugenvernehmung von Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. P. Q., …
weitere Beweise vorbehalten
B.1.3. Zur Relevanz des Amtsgutachtens
Das Amtsgutachten legt nicht den Religionsbegriff der Gesetzesmaterialien zum BekGG zugrunde; es legt einen deutlich anderen Religionsbegriff als den der Gesetzesmaterialien zum BekGG zugrunde. Geht man davon aus, dass den Gesetzesmaterialien sinnvollerweise der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen ist, unter Religion ein historisch gewachsenes Gefüge von inhaltlich darstellbaren Überzeugungen, die Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug deuten sowie mit spezifischen Riten, Symbolen und den Grundlehren entsprechenden Handlungsorientierungen begleiten, zu verstehen, dann ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen die Behörde davon befreit sein sollte, den Maßstab dieser Begriffsbestimmung von Religion auch bei der Beweiswürdigung des Amtsgutachtens zur Frage, ob die Lehre der X. als religiöse Lehre bezeichnet werden kann, anzuwenden. Hätte sich die Behörde mit dem Amtsgutachten fundiert beweiswürdigend auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass das Amtsgutachten diese vom Gesetzgeber gewollte Begriffsbestimmung von Religion völlig außer Acht gelassen hat und daher nicht ohne Weiteres der Entscheidung des Kultusamts zugrunde gelegt werden kann.
B.1.4. Zum Transzendenzbezug
Abgesehen von der Bezugnahme auf Gottheiten geht das Amtsgutachten auf einige Transzendenzbezüge in der Lehre der X. überhaupt nicht ein (siehe dazu B.1.1.1). Auch der Bescheid tut dies nicht; er geht nur auf eine „Bezugnahme auf ‚Gottheiten‘“ (Bescheid, Punkt 3.2.5.2., 15) ein. Der Bescheid stellt (in Punkt 3.2.5.2, 15) fest: „Aus der Ablehnung von Lehren mit Transzendenzbezug ergibt sich noch nicht zwingend, dass ein solcher vorliegt.“ Das stimmt für sich genommen, ist aber keine tragfähige Grundlage dafür, bei der X. eine solche (allgemeine) Ablehnung festzustellen. Die X. nimmt vielmehr ganz im Gegenteil für sich selbst in Anspruch, über eine Lehre mit (mehreren) Transzendenzbezügen zu verfügen (siehe dazu Apfalter, Journal of Law, Religion and State, 8/1, 2020, 107-112)! Die Behörde hätte die Möglichkeit gehabt, zum Open-Access-Artikel „Is An Atheist Religion in Austria Legally Possible?”, in dem Transzendenzbezüge der X. auf mehreren Seiten dargelegt bzw. diskutiert werden und dessen Link der Behörde am 31. August 2020 übermittelt wurde, eine Stellungnahme des Amtsgutachters einzuholen und als weiteres Beweismittel in das Verfahren einzubringen, hat das aber nicht getan.Die Behörde wurde von der X. im Verfahren auf mehrere Transzendenzbezüge (im Plural!) in der Religionslehre der X. hingewiesen (vgl. Stellungnahme zum Amtsgutachten, Nr. 10, Seite 6, mit Verweis auf Apfalter, Journal of Law, Religion and State, 8/1, 2020). Auf folgende Transzendenzbezüge in der Lehre der X. wurde die Behörde in der Stellungnahme zum Amtsgutachten, Nr. 10, Seite 6, deutlich hingewiesen: § 2 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 (z. B. Bezugnahme auf Gottheiten), § 2 Absatz 4 (Bezugnahme auf Nicht-Gewusstes und Nicht-Erfahrenes sowie auf Erstrebenswertes), § 2 Absatz 5 (z. B. Bezugnahme auf historische bzw. evolutionäre Prozesse, die uns – kurz gesagt – jeweils deutlich transzendieren), § 2 Absatz 7 (z. B. Bezugnahme auf den Dialog mit Anderen und das Transzendieren des eigenen Erfahrungshorizonts) und § 2 Absatz 9 (z. B. Bezugnahme auf den Tod und das Totsein) der aktuellen X.-Statuten vom 13. April 2018. Diese Transzendenzbezüge der X. erschöpfen sich nicht in der Bezugnahme auf Gottheiten. Die dargelegten Transzendenzbezüge der X. bedeuten nicht, dass bei der X. eine allgemeine Ablehnung von Lehren mit Transzendenzbezug vorläge. Die X. arbeitet vielmehr an der Entwicklung einer weltoffenen eigenen Spiritualität, also einer eigenen Beziehung bzw. eines eigenen Verhältnisses zur Transzendenz (vgl. Apfalter, Die Furche, 2019/24, 13.6.2019, 14 Beilage B.2 zum dem Antrag beilgelegten Text „Ergänzende Unterlagen - Zur Praxis des Religionsbekenntnisses“; vgl. Apfalter, Journal of Law, Religion and State, 8/1, 2020, 110).Der Bescheid wird diesen aus den im Verfahren vorgelegten Beweismitteln erkennbaren Tatsachen nicht gerecht. Hätte sich die Behörde mit dem Amtsgutachten und ebenso mit den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Beweismitteln fundiert beweiswürdigend auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Lehre der X. tatsächlich über mehrere Transzendenzbezüge verfügt.
Beweis:
Wilfried Apfalter (2020), „Is An Atheist Religion in Austria Legally Possible?”, Journal of Law, Religion and State, 8/1 (2020), 93-123 (Beilage 2)
Stellungnahme von Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. P. Q. vom 30. November 2020 (Beilage 3)
B.1.5. Zur gemeinschaftlichen Religionspraxis
Im Bescheid wird (in Punkt 3.2.9, 16) festgestellt, dass „eine gemeinschaftliche Religionspraxis der X. nicht erkennbar“ sei. Im dem Antrag beigelegten Text „Ergänzende Unterlagen - Zur Praxis des Religionsbekenntnisses“ hat die X. auf Seite 3 erklärt: „Im § 2 Absatz 1 der aktuellen X.-Statuten heißt es ausdrücklich: „Wir […] bekennen uns […] und […] wollen, dass dieses religiöse Bekenntnis auch als ein solches in einem umfassenden Sinn in Österreich anerkannt wird.“ Es wird also ein zentraler inhaltlicher Kernbereich der Religionslehre, nämlich ein spezifisches atheistisches religiöses Bekenntnis, dem Staat gegenüber nachweislich von allen Mitgliedern praktiziert. Unsere religiöse Bekenntnisgemeinschaft wird ganz besonders durch dieses gemeinsame spezifische religiöse Bekenntnis aller Mitglieder geistig mitgetragen; sie lebt als Bekenntnisgemeinschaft geradezu von diesem gemeinsamen Bekenntnis ihrer Mitglieder.“ Schon allein das entspricht der vom Verfassungsgerichtshof (in VfSlg 2002/1950, VfGH 27.09.1950, B72/50) angesprochenen „gleichartigen religiösen Betätigung“ (vgl. Bescheid, Punkt 3.2.11, 17). Eine gemeinsame/gemeinschaftliche Religionspraxis liegt – im Rahmen der Religionsfreiheit – bereits durch das klar dokumentierte gemeinsame religiöse Bekenntnis dem Staat gegenüber vor, einschließlich eines gemeinsamen Wollens. In der Religionslehre der X. ist zu lesen (§ 2 Absatz 1 der X.-Statuten): „Wir, die Mitglieder der “X. Religionsgesellschaft in Österreich”, bekennen uns […] in religiöser Selbstbestimmung als “Atheistinnen” beziehungsweise “Atheisten” und […] wollen, dass dieses religiöse Bekenntnis auch als ein solches in einem umfassenden Sinn in Österreich anerkannt wird.“ In vergleichbarer Weise kann ein Umlaufbeschluss als ein gemeinsamer/gemeinschaftlicher Beschluss gelten, der den gemeinsamen/gemeinschaftlichen Willen der Beteiligten zum Ausdruck bringt. Hätte sich die Behörde mit den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Beweismitteln fundiert beweiswürdigend auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die X. durchaus über eine gemeinschaftliche Religionspraxis verfügt. Die X. verfügt darüber hinaus auch noch über andere Formen religiöser Praxis.
B.1.6. Zum Dialog als religiöser Praxis
Der Bescheid stellt (in Punkt 3.2.13, 17) fest: „Auch bei den von der X. beschriebenen Treffen handelt es sich im Wesentlichen um einen Diskussions- und Ideen- sowie Erfahrungsaustausch, der aber keine religiösen Bezugspunkte aufweist oder eine Begründung in der Lehre der X. findet.“ Diese Feststellung steht im Widerspruch zur Tatsache, dass in der Religionslehre der X. eindeutig ein Teil ganz besonders dem Dialog gewidmet ist (§ 2 Absatz 7 der aktuellen Statuten vom 13. April 2018): „Dialog mit anderen und andersdenkenden Menschen hilft uns, unser eigenes Leben in einem breiteren Zusammenhang zu sehen und zu verstehen. Indem wir uns auf die Welten anderer Menschen einlassen, transzendieren wir unseren eigenen Erfahrungshorizont.“ Diese Feststellung im Bescheid ignoriert darüber hinaus auch, dass der Behörde im dem Antrag beigelegten Text „Ergänzende Unterlagen - Zur Praxis des Religionsbekenntnisses“ auf Seite 3 sehr deutlich mitgeteilt wurde: „Ernsthaften, gelebten (inter-) (religiösen) Dialog verstehen wir auch als eine religiöse Aktivität (vgl. § 2 Absatz 7 der aktuellen X.-Statuten), als einen Ausdruck des geistigen Lebens unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft.“ Dialog ist demzufolge ganz zentral für das Selbstverständnis der X. und ist im Selbstverständnis der X. auch eine religiöse Betätigung. Bezugspunkte dazu sind in der Lehre der X. (besonders in § 2 Absatz 7 der aktuellen X.-Statuten, aber auch z. B. in § 2 Absatz 2) eindeutig zu finden. Für die Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar, wie die Praxis des Dialogs bei expliziter Nennung seiner Bedeutung in einem eigenen Absatz der Religionslehre der X. (§ 2 Absatz 7 der aktuellen X.-Statuten) dermaßen verkannt werden kann. Insofern die Behörde die Lehre der X. zu beurteilen hat, muss die Tatsache, dass Dialog eine hohe Bedeutung in der Lehre der X. hat, bei der Beurteilung der Lehre der X. ins Gewicht fallen. Es handelt sich hier um eine eklatante Fehleinschätzung („aber keine religiösen Bezugspunkte aufweist oder eine Begründung in der Lehre der X. findet“), die die Qualität der Sachverhaltsermittlung durch die Behörde massiv in Zweifel zieht. Hätte sich die Behörde mit den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Beweismitteln fundiert beweiswürdigend auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Dialog-Aktivitäten der X. einschließlich der X.-Stammtisch-Treffen sehr wohl religiöse Bezugspunkte aufweisen und eine Begründung in der Lehre der X. finden.
B.1.7. Zum Beitrittsritual
Der Bescheid stellt (in Punkt 3.2.15, 18) fest: „Es mag das „Beitrittsritual“ einem bestimmten Ablauf folgen und für das einzelne Mitglied eine besondere Bedeutung haben, jedoch unterscheidet sich dieses Ausfüllen und Unterschreiben nicht vom Ausfüllen und Unterschreiben jedes anderen Formulars.“ Hier verkennt die Behörde das spezifisch Religiöse dieses Beitrittsrituals der X.. Das Ausfüllen und Unterschreiben beispielsweise eines Beitrittsformulars einer politischen Partei macht dieses Ausfüllen und Unterschreiben zu einer politischen Handlung. Im gleichen Sinne macht das Ausfüllen und Unterschreiben eines Beitrittsformulars der X. dieses Ausfüllen und Unterschreiben zu einer religiösen Handlung (vgl. Apfalter, Journal of Law, Religion and State, 8/1, 2020, 98, 116 u. 119). Es ist mit einem religiösen Bekenntnis verbunden. Das Beitrittsformular der X. ist deutlich mit „Erklärung zum Beitritt in die religiöse Bekenntnisgemeinschaft „X. Religionsgesellschaft in Österreich““ überschrieben. Der Bescheid stellt weiters (in Punkt 3.2.15, 18) fest: „Es ist auch nicht erkennbar woraus sich die besondere Bedeutung der Unterschriftsleistung in der Lehre der X. erwächst [sic!], weshalb auch schon deswegen darin keine gemeinschaftliche Religionspraxis erkannt werden kann.“ Im § 2 Absatz 1 der X.-Statuten heißt es ausdrücklich: „Wir, die Mitglieder der “X. Religionsgesellschaft in Österreich”, bekennen uns beim Versuch, die Gestaltung der Welt und unsere Stellung als Menschen in ihr zu erklären, in religiöser Selbstbestimmung als “Atheistinnen” beziehungsweise “Atheisten” und […] wollen, dass dieses religiöse Bekenntnis auch als ein solches in einem umfassenden Sinn in Österreich anerkannt wird.“ Und im § 3 Absatz 1: „Als religiöse Bekenntnisgemeinschaft “X. Religionsgesellschaft in Österreich” verfolgen wir das langfristige Ziel einer vollen Gleichberechtigung und Anerkennung als Religionsgesellschaft in Österreich. Wir wollen damit neue Räume der kulturellen Partizipation eröffnen und einen gesellschaftlichen Wandlungsprozess dessen, was als Religion wahrgenommen, angenommen und wie sie gelebt wird, sichtbar machen.“ In der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 15. Mai 2020 wurde der Behörde auf Seite 3 (zur 4. Frage) sehr deutlich mitgeteilt: „Angesichts des Beitritts im Zustand der vollen Religionsmündigkeit findet die X. Religionsgesellschaft diese Form einer Willensäußerung gerade für das Beitrittsritual sehr angemessen. Eine Unterschriftsleistung verleiht der religiösen Ernsthaftigkeit des persönlichen Beitrittswillens, der ja im § 5 Absatz 1 der Statuten verlangt wird, in angemessener Weise Ausdruck.“ Vor dem Hintergrund der Religionsfreiheit muss es jeder Religionsgemeinschaft grundsätzlich freistehen, ihr eigenes Beitrittsritual im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach eigenem Gutdünken frei zu gestalten. Auf Seite 3 des dem Antrag beigelegten Textes „Ergänzende Unterlagen - Zur Praxis des Religionsbekenntnisses“ ist zu lesen: „Das religiöse Bekenntnis, das jeweils auf persönlicher Entscheidung zu einer spezifischen atheistischen Perspektive – der Perspektive der X. – beruht, stellt einen ganz zentralen Inhalt unserer Religionslehre dar (siehe § 2 Absatz 1 der aktuellen X.-Statuten), der durch eine Mitgliedschaft dem Staat gegenüber ganz ausdrücklich auch nach außen hin verwirklicht wird. Diese jeweilige persönliche Entscheidung erfolgt in jedem einzelnen Fall im voll religionsmündigen Alter (vgl. § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung).“ Die Mitglieder der X. wollen eine umfassende Anerkennung eines religiösen Bekenntnisses, das ganz konkret die Mitgliedschaft bei der X. voraussetzt („Wir, die Mitglieder der “X. Religionsgesellschaft in Österreich”, […]“).
Hätte sich die Behörde mit den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Beweismitteln fundiert beweiswürdigend auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich beim Ausfüllen und Unterschreiben des Beitrittsformulars der X. um eine mit einem religiösen Bekenntnis im voll religionsmündigen Alter verbundene religiöse Handlung handelt.
B.1.8. Zum vegetarischen, veganen und pazifistischen Ritus
Der Bescheid stellt (in Punkt 3.2.14, 18) fest: „Der Begriff „Ritus“ in den Statuten lässt vielmehr darauf schließen, dass es sich dabei um die Entscheidung für eine spezifische Lebensform handelt, die aber nicht notwendigerweise eine religiöse Dimension aufweist.“
Die drei Riten der X. sind Teil der Religionslehre der X. und weisen schon alleine dadurch eine religiöse Dimension auf. Die Behörde legt im Bescheid nicht dar, wie (z. B. anhand welcher Kriterien) sie konkret überprüft hat, ob es Riten/Rituale der X. gibt, die eine religiöse Dimension aufweisen (zu solchen Riten/Ritualen siehe Apfalter, Journal of Law, Religion and State, 8/1, 2020, 116-119). Darüber hinaus stellt der Bescheid (in Punkt 3.2.14, 19) fest: „Inwieweit sich eine pazifistische, vegane oder vegetarische Lebensweise aus der Lehre der X. ergibt oder dadurch begründet wird, ist hingegen nicht nachvollziehbar. Ebenso ist nicht erkennbar weshalb die Entscheidung für eine der drei Lebensweisen, aus einer atheistischen Glaubensüberzeugung nach der Lehre der X. entspringe.“ Auch in diesen beiden Feststellungen zeigt sich, dass der Bescheid der Lehre der X. bei Weitem nicht gerecht wird. Tatsache ist: Diese drei optionalen Riten sind Teil der Religionslehre der X. (§ 2 Absatz 11 der aktuellen X.-Statuten vom 13. April 2018). Die Frage, ob sich diese drei Lebensweisen aus der Lehre der X. ergeben oder dadurch begründet werden, kann daher schon aus diesem Grund keine inhaltliche Relevanz für das Verfahren haben. Gleiches gilt für die Frage, weshalb die Entscheidung für eine der drei Lebensweisen aus einer atheistischen Glaubensüberzeugung nach der Lehre der X. entspringe. Eine theologische Bewertung der Lehre steht dem Staat nach (vor-) herrschender rechtswissenschaftlicher Lehre nicht zu, der Staat hat sich „jeder Interpretation oder Bewertung der theologischen Grundlagen der Religionslehre zu enthalten“ (Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht 2003, 2; vgl. dazu auch BVwG 22.3.2018, W170 2115136-1/112E). In der Stellungnahme zum Amtsgutachten (Nr. 3, Seite 2) wurde der Behörde mitgeteilt:
„Der im § 2 Absatz 11 der X.-Statutenangesprochene optionale vegane Ritus der X., auf den sich das Amtsgutachten mit der Wortfolge „Ethischer Veganismus“ (Amtsgutachten, Seite 1, Absatz 2) wohl bezieht, lässt sich im Zusammenhang mit § 2 Absatz 2 der X.-Statuten verstehen, der sich sehr klar und eindeutig auf Gottheiten bezieht und folgendermaßen lautet: „Wir glauben daher, dass nicht Gottheiten uns Menschen unser Ethos gegeben haben, sondern dass unser Ethos jeweils von uns Menschen entwickelt und ausgehandelt wurde beziehungsweise wird.“ Es liegt also eine inhaltliche Verknüpfung mit einem ganz zentralen Punkt der Religionslehre […] vor. Dies wird im Amtsgutachten völlig ausgeblendet.“
Das (eigene) ethische Überlegen von Menschen ist aus der Perspektive der (Lehre der) X. eine wichtige Quelle ihres jeweiligen Ethos (vgl. § 2 Absatz 2 der X.-Statuten). Die Anerkennung von persönlichen Entscheidungen für ein Leben gemäß einem oder mehreren der drei in § 2 Absatz 11 der aktuellen X.-Statuten genannten Riten durch die X. beruht u. a. auf dem Glauben und Wollen der X.. Sie ist damit ein Teil des (religiösen) Ethos der X.. Hätte sich die Behörde mit den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Beweismitteln fundiert beweiswürdigend auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die drei in der Religionslehre der X. genannten Riten durchaus eine religiöseDimension aufweisen.
B.1.9. Zum Umgang mit der Stellungnahme von Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Q.
Die Beschwerdeführerin hat zur Förderung der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Stellungnahme eines international anerkannten religionswissenschaftlichen Fachexperten als Beweismittel in das Verfahren eingebracht (vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme zum Amtsgutachten; vgl. auch Beilage 3). Der Beschwerdeführerin wurde bei ihren Recherchen von mehreren Seiten Herr Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. P. Q. als der Experte in Österreich für den Religionsbegriff empfohlen. Aus dem Bescheid (Punkt 3.2.5.3, 16) ist erkennbar, dass die Behörde noch offene Fragen an die Stellungnahme von Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. P. Q. hatte: „Worin die Parallelen bestehen und woraus der Transzendenzbezug in den Statuten abgeleitet wird, wird jedoch nicht näher ausgeführt.“ Aus dem Bescheid ist hingegen nicht erkennbar, dass sich die Behörde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit an Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. P. Q. gewandt hat. Vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Behörde, entsprechend dem Grundsatz der Offizialmaxime den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, wäre eine Nachfrage aber sehr nahegelegen. In dieser Stellungnahme eines führenden, hochspezialisierten Religionswissenschaftlers der Universität ... wird u. a. festgestellt, dass das Amtsgutachten „eine erstaunliche Unwissenheit über die neuere religionswissenschaftliche Diskussion zum Religionsbegriff“ zeigt (Stellungnahme, Seite 1) und dass „sehr wohl von einem Transzendenzbezug im Sinne des vom Gutachter genannten „Unerfassbaren“ in den Statuten der X. zu sprechen“ ist (Stellungnahme, Seite 2). Das Amtsgutachten setzt im Punkt 3 seiner Erklärung zum Schema von Seite 2 des Amtsgutachtens voraus, „eine religiöse Antworte“ verlange einen „Bezug auf das Unerfassbare“ (Amtsgutachten, Seite 3). Zuvor argumentiert das Amtsgutachten, ein solcher Bezug auf das Unerfassbare sei „nur in der Sphäre der Transzendenz“ möglich (Amtsgutachten, Seite 2; vgl. auch B.1.2 weiter oben). Das Resümee des Amtsgutachtens, es handle sich bei der Lehre der X. – sinngemäß – um keine religiöse Lehre, weil in der Lehre der X. „eine religiöse Antwort […] nicht gegeben“ werde (Amtsgutachten, Seite 3), wird aber durch die Stellungnahme von Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. P. Q. sehr starkin Frage gestellt. Dennoch geht der Bescheid dem nicht weiter nach. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine einseitige Ermittlung zu ihren Ungunsten und eine Verletzung der Verpflichtung der Behörde, den diesem Verwaltungsverfahren zugrundeliegenden wahren Sachverhalt, soweit er entscheidungsrelevant ist, vollständig zu ermitteln.
Hätte sich die Behörde mit der Stellungnahme von Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. P. Q. fundiert beweiswürdigend auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass in dieser Stellungnahme von religionswissenschaftlich sehr kompetenter Seite Entscheidungsrelevantes zum Amtsgutachten und zur X. ausgesagt wird.
Beweis:
Beweisantrag:
Ladung und Zeugenvernehmung von Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. P. Q., …
weitere Beweise vorbehalten
B.2. Fehlende Beweiswürdigung nach § 45 Absatz 2 AVG
Der Bescheid lässt den § 7 Absatz 5 der Statuten (Ritual der Aufnahme ins Präsidium) völlig außer Acht und nimmt damit ein weiteres religiöses Ritual der X. (siehe dazu Apfalter, Journal of Law, Religion and State, 8/1, 2020, 118-119) nicht als religiöses Ritual zur Kenntnis:
„Das Präsidium kann jederzeit Mitglieder und nur Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft ins Präsidium aufnehmen. Ein solches Mitglied liest in Anwesenheit zumindest eines amtierenden Präsidiumsmitglieds die Statuten in ihrer aktuellen Fassung vollständig und genau. Es hat dann die Gelegenheit, Fragen und Anmerkungen dazu zu formulieren und zu besprechen. Das Mitglied bestätigt seine Bereitschaft zur Aufnahme mit den Worten “Ich habe gelesen. Ich habe verstanden. Ich bin bereit.” Es unterschreibt dann das Aufnahmeprotokoll, das von den anwesenden Präsidiumsmitgliedern durch Unterschrift bezeugt wird. Durch die Bezeugung wird die Aufnahme gültig, und – sofern nicht im Protokoll anders angegeben – auch sofort wirksam.“
Der Bescheid geht u. a. auch auf folgende von der X. vorgebrachte Punkte überhaupt nicht ein:
• Stellungnahme zum Amtsgutachten, Nr. 10, Seite 6: „Im Hinblick auf die Wortfolge „Gefüge von inhaltlich darstellbaren Überzeugungen, die Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug deuten“ werden wohl besonders der § 2 Absatz 1, der § 2 Absatz 2, der § 2 Absatz 4, der § 2 Absatz 5, der § 2 Absatz 7 und der § 2 Absatz 9 der X.-Statuten zu beachten sein; im Hinblick auf die „spezifischen Riten“ werden wohl ganz besonders der Beitritt zur X. (siehe § 5 Absatz 1 der X.-Statuten) und die Aufnahme in das Präsidium der X. (siehe § 7 Absatz 5 der X.-Statuten in der Fassung vom 13. April 2018) zu beachten sein; im Hinblick auf spezifische Symbole werden wohl besonders der Name der X., der Text der X.-Statuten und das Logo der X. zu beachten sein; und im Hinblick auf die „den Grundlehren entsprechenden Handlungsorientierungen“ werden wohl besonders der § 2 Absatz 3, der § 2 Absatz 7, der § 2 Absatz 10, der § 2 Absatz 11, der § 4 Absatz 3, der § 4 Absatz 4, der § 7 Absatz 9 und der § 8 Absatz 2 der X.-Statuten in der Fassung vom 13. April 2018 zu beachten sein (vgl. Apfalter 2020).“
• „Ergänzende Unterlagen - Zur Praxis des Religionsbekenntnisses“, Seite 1: „Wir sehen uns in vielfältige Zusammenhänge (Evolution, Geschichte, etc.) eingebunden, die über uns hinausverweisen und uns übersteigen („transzendieren“). Gleichzeitig sehen wir, dass wir selbst Sinn (und Gutes, Freude, etc.) in die Welt bringen können. Das, was aus all dem folgt, versuchen wir uns und anderen nach und nach klar zu machen und religiös aufzuarbeiten. Wir wollen uns und andere dabei religiös begleiten.“ – Hier werden nach dem Selbstverständnis der X. von Gottheiten unabhängige Transzendenzbezüge dargelegt.
• Komplett außer Acht gelassen wurden darüber hinaus eine Reihe weiterer der Behörde vorgelegter Beweismittel, die sich auf die religiöse Praxis des religiösen Bekenntnisses der X. beziehen (z. B. die Beilagen B.2, B.8, B.11, B.15 und B.17).
B.2. Mangelhafte Begründung nach § 58 Absatz 2 AVG
B.2.1. Zur religiösen Neutralität
Die religiöse Neutralität des Staates verlangt eine religiös neutrale Bescheidbegründung.
Eine solche wiederum gebietet ein Bemühen um möglichst klare und religiös neutrale Begriffe. Der Bescheid wird dieser rechtlichen Verpflichtung nicht gerecht. Die Frage, was im Rahmen des aktuell geltenden Religionsrechts mit dem Begriff „religiös“ gemeint ist, wird im Bescheid nicht gestellt und nicht beantwortet. Von der Antwort auf diese Frage hängt aber rechtlich entscheidend ab, ob die Lehre der X. rechtlich eine religiöse Lehre darstellt und ob die Praxis der X. rechtlich eine religiöse Praxis darstellt. Ohne Antwort auf diese Frage ist eine rechtlich tragfähige Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob die Lehre der X. als religiöse Lehre bezeichnet werden kann, nicht gegeben. Bei einer vom Amtsgutachten unabhängigen Begründung, ob eine religiöse Lehre vorliegt, nur auf eine „Bezugnahme auf ‚Gottheiten‘“ (Bescheid, Punkt 3.2.5.2., 15) einzugehen und dabei eine atheistische Bezugnahme auf Gottheiten (grundsätzlich) nicht als „Bezugnahme im Sinne eines Transzendenzbezuges im Rahmen einer religiösen Antwort auf das Problem der Kontingenz“ (Bescheid, Punkt 3.2.5.2., 15) zu akzeptieren, entspricht nicht einem religiös neutralen Vorgehen. Ein religiös neutrales Vorgehen wird das Vorliegen eines atheistischen Transzendenzbezugs nicht von vornherein ausschließen, sondern im jeweils konkreten Fall sehr genau und sorgfältig überprüfen und das Ergebnis dann auch entsprechend begründen. Umfasst das Recht auf Religionsfreiheit in Hinblick auf die religiöse Lehre auch die Freiheit, jeweils für sich selbst zu definieren, was man unter „Transzendenz“ (und „Welt“) versteht, oder ist man in seiner Religionsfreiheit an das gebunden, was ein staatlich beauftragtes Amtsgutachten (ohne nähere Bestimmung von Begriffen wie „Immanenz“ und„Transzendenz“, „Unerfassbares“ etc.) dazu zu sagen hat?
B.2.2. Zum Transzendenzbegriff
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass der Gesetzgeber mit dem Willen, dem Grund- und Menschenrecht der Religionsfreiheit und der religiösen Neutralität staatlichen Handelns Genüge zu tun, im BekGG absichtsvoll einen unbestimmten Gesetzesbegriff von „Religion“ verwendet hat, sodass es zu einem gewissen Teil der jeweiligen Vereinigung und ihrer religiösen Selbstbestimmung überlassen bleibt, ihre eigenen Deutungen und Gestaltungen vorzunehmen und also auch ihre eigenen Transzendenzbezüge herzustellen. Es kann z. B. von einem Hindu oder einem Buddhisten wohl schwer verlangt werden, einen (jüdischen oder christlichen) Transzendenzbezug zum jüdischen oder christlichen Gott herzustellen, und vice versa. Gleiches muss für Atheist(inn)en gelten.
Das Amtsgutachten und der Bescheid wenden zur Beantwortung der Frage, ob eine religiöse Lehre vorliegt, einen vom Amtsgutachter gewählten Transzendenzbegriff an, der weder im Amtsgutachten noch im Bescheid erklärt und begründet wird. Vor dem Hintergrund der Religionsfreiheit und der staatlichen Neutralität in religiösen Fragen ist das hochproblematisch. Sofern die zentrale, nach der Begriffsbestimmung von „Religion“ in den Gesetzesmaterialien zum BekGG rechtlich relevante Begrifflichkeit des Amtsgutachtens der Transzendenzbegriff ist und daran dann gewissermaßen der gesamte Bescheid hängt, wäre zu erwarten, dass dieser Transzendenzbegriff – unabhängig von der Antwort auf die Frage, ob die Lehre der X. als religiöse Lehre bezeichnet werden kann – besonders sorgsam herausgearbeitet (bzw. dargelegt) und begründet wird. Ebenso wäre zu erwarten, dass mögliche alternative Begriffsverwendungen ebenso sorgfältig und gründlich entkräftet werden. Sowohl das eine als auch das andere bedarf jedenfalls in einem so zentralen Punkt einer Rechtsgrundlage, sonst stünden mehrere Transzendenzbegriffe nebeneinander; in diesem Falle müsste besonders sachlich begründet werden, warum der eine gewählt wird und ein anderer nicht. Im Bescheid wird an keiner Stelle begründet, warum im Bescheid der vom Amtsgutachter gewählte Transzendenzbegriff angewendet und ein anderer Transzendenzbegriff nicht angewendet wird. Der Bescheid entbehrt in dieser Hinsicht einer zureichenden Begründung. Mit Blick auf das Amtsgutachten wird im Bescheid (in Punkt 3.2.5.3, 15-16) festgestellt:
„Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Gutachter von einem verschränkten Ansatz zur Religionsdefinition ausgeht, weil der Transzendenzbezug – auf den auch die Gesetzesmaterialien abstellen – alleine nicht ausreicht, um die Frage, ob es sich um eine
religiöse Lehre handelt, zu beantworten.“ Wie die Behörde zur Feststellung gelangt ist, der Amtsgutachter gehe von einem verschränkten Ansatz zur Religionsdefinition aus, „weil der Transzendenzbezug alleine nicht“ ausreiche, um die Frage zu beantworten, ob es sich um eine religiöse Lehre handle, bleibt unerklärt und ist für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Im Amtsgutachten ist nämlich diesbezüglich (auf Seite 2) nur zu lesen:
„Zielführender jedoch erweisen sich Versuche, diese beiden Ansätze zu verschränken, deren Ankerpunkt das Bezugsproblem von Religion ist.“ Die Verschränkung wird im Amtsgutachten – entgegen der Feststellung im Bescheid – nicht damit begründet, dass „der Transzendenzbezug alleine nicht“ ausreiche, „um die Frage, ob es sich um eine religiöse Lehre handelt, zu beantworten“ (Bescheid, Punkt 3.2.5.3., 15). Da es sich bei der Religionsfreiheit um ein Grund- und Menschenrecht handelt, ist wohl gerade auch bei zentralen Begriffen eine ganz besondere Sorgfalt gefordert. Nach der aktuell (vor-) herrschenden rechtswissenschaftlichen Lehre zum österreichischen Religionsrecht handelt es sich bei „Transzendenz“ bzw. „Transzendenzbezug“ um das zentrale Kriterium für die Unterscheidung von Religion und Nichtreligion (vgl. Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht 2003, 3). Die Behörde muss daher entsprechend sorgfältig vorgehen. Dazu zählt auch, im Bescheid ausreichend ausführlich zu begründen, auf welchen sachlich und rechtlich zwingenden Erwägungen die Behörde den im Rahmen der Religionsfreiheit entwickelten Darlegungen der Beschwerdeführerin zu den Transzendenzbezügen in der Lehre der X. nicht folgen kann. Der Bescheid entbehr tauch in dieser Hinsicht einer zureichenden Begründung.
C. Schlussbemerkungen und Anregungen
Vor dem Hintergrund der Religionsfreiheit und der Verpflichtung zur religiösen Neutralität staatlichen Handelns erfordert eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft nach dem BekGG wohl ganz grundsätzlich eine sehr starke Begründung; vielleicht sogar eine deutlich stärkere Begründung als ein Stattgeben. Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist die Behörde im Verfahren insgesamt rechtswidrig vorgegangen. Im Bescheid wird der Religionsbegriff aus Sicht der Beschwerdeführerin in verfassungswidriger Weise zu eng ausgelegt, obwohl er im BekGG als unbestimmter Gesetzesbegriff der Auslegung u. a. am Maßstab der in den Gesetzesmaterialien zum BekGG enthaltenen Begriffsbestimmung von „Religion“ bedarf, die einen weiten, inklusiven Religionsbegriff bietet, um dem verfassungsrechtlich garantierten Grund- und Menschenrecht der Religionsfreiheit und der religiösen Neutralität staatlichen Handelns im Rahmen eines derartigen Verwaltungsverfahrens Genüge zu tun. Es wäre nicht das erste Mal, wenn der Verfassungsgerichtshof eine durch das Kultusamt bewirkte „Verletzung im Recht auf Religionsfreiheit“ (z. B. VfGH 01.12.2010, B1214/09) feststellen müsste. In Anbetracht der Komplexität des Falls wirkt die Beantwortung der für die Behörde offenbar zentralen Frage, ob die Lehre der X. als religiöse Lehre bezeichnet werden kann, auf nur drei bis vier Seiten (im Amtsgutachten) sehr gewagt. Insofern sich die X. auf ihre Lehre als eine religiöse Lehre bezieht, wäre entsprechend der in den in denGesetzesmaterialien zum BekGG gegebenen Begriffsbestimmung von „Religion“ jedenfalls auch zu überprüfen, ob im Fall der X. ein „Gefüge von inhaltlich darstellbaren Überzeugungen, die Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug deuten sowie mit spezifischen Riten, Symbolen und den Grundlehren entsprechenden Handlungsorientierungen begleiten“ (Erl RV BekGG, 938. BlgNR 20. GP, 8), vorliegt. Das Amtsgutachten beschäftigt sich allerdings nicht mit dem „Gefüge“ der Überzeugungen, es entwickelt die Aussagen zur Lehre der X. nicht im Zusammenhang der dargelegten Lehre; es legt einen eigenen Maßstab an, der den verbindlichen (religions-) rechtlichen Rahmen nicht berücksichtigt, sondern vielmehr völlig außer Acht lässt. Sofern Religionsfreiheit auch die Freiheit beinhaltet, religiös selbstbestimmt einen eigenständigen Transzendenzbezug zu entwickeln, vermag es diese von der Behörde in den Bescheid übernommene Vorgehensweise nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, (dem Inhalt) der Lehre der X. und dem Anspruch der Republik Österreich auf Geltung ihrer staatlichen Normen, die auch die besonders geschützte Religionsfreiheit umfasst, gerecht zu werden.
Tabelle 1: Checkliste „Religion“ (vgl. Stellungnahme zum Amtsgutachten, Nr. 10, Seite 6; siehe auch Apfalter, Journal of Law, Religion and State, 8/1, 2020, 107-122):
Tabelle nicht anonymisierbar
Die Behörde beruft sich im Bescheid auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 1929 (Punkt 3.2.2, 14) und aus dem Jahr 1950 (Punkt 3.2.13, 17). Der Gesetzgeber hätte – aus dieser Perspektive – das Erfordernis eines Gottesdienstes oder einer bestimmten Form der gemeinsamen religiösen Erhebung oder gleichartiger religiöser Betätigung im BekGG verankern können. Er hat das aber nicht getan. Auch nicht in den Gesetzesmaterialien zum BekGG (vgl. Tabelle 1). Entsprechend dem weiten, inklusiven Religionsbegriff der Gesetzesmaterialien zum BekGG sieht § 5 Absatz 1 BekGG auch nur zwei näher bestimmte Versagungsgründe vor. Eine Engführung der Begriffe, wie sie das Amtsgutachten und auf dieser Grundlage auch der Bescheid praktizieren, läuft daher nach Ansicht der Beschwerdeführerin dem klar dokumentierten Willen des Gesetzgebers zuwider. Unterstrichen wird diese Ansicht durch eine Aussage von tit. Ao. Univ.-Prof. Dr. R. S., als ... und Parlamentarier an der Entstehung des BekGG beteiligt und als Verfassungsjurist einschlägig qualifiziert, in einem Gespräch in der Tageszeitung „T.“ am 5. August 2009 (https://www....):
„Wenn die Atheisten sich zusammenschlössen und sagen, wir sind eine Bekenntnisgemeinschaft, hätten sie genau die gleichen Rechte.“ Die Beschwerdeführerin erlaubt sich daher – auch im Hinblick auf das BekGG (1998) und die gesetzliche Anerkennung einer nichttheistischen Religion (1983) – die Anregung an das Verwaltungsgericht Wien, erforderlichenfalls beim Verfassungsgerichtshof eine Überprüfung der Entscheidung aus dem Jahr 1929 zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin erlaubt sich weiters die Anregung an das Verwaltungsgericht Wien, a) festzustellen, ob und wo das im Verwaltungsverfahren erstattete Amtsgutachten einen in Form von Tatsachenfeststellungen erstatteten Befund zur Lehre der X. enthält (das festzustellen ist relevant, weil das Amtsgutachten nur dann, wenn es einen solchen Befund zur Lehre der X. enthält, überhaupt als amtliches Sachverständigengutachten zur Lehre der X. brauchbar sein kann, vgl. VwGH 10.9.2019, Ra 2017/11/0039, Rechtssatz 7); b) festzustellen, ob der im Amtsgutachten allenfalls enthaltene Befund zur Lehre der X. den Tatsachen entspricht; und c) sich dazu zu äußern, ob die Frage, was nach dem Tod ist bzw. sein wird, eine religiöse Frage ist und ob eine Antwort, die sich auf das, was nach dem Tod ist bzw. sein wird, bezieht und sich dazu auch inhaltlich äußert,eine religiöse Antwort ist (vgl. das in B.1.1 und B.1.2 Dargelegte). Ebenso erlaubt sich die Beschwerdeführerin die Anregung an das Verwaltungsgericht Wien, dann, wenn ein Transzendenzbezug und ein Selbstverständnis, Religion zu verwirklichen, ernsthaft dargelegt wurden und darüber hinaus nach eingehender Überprüfung kein (eindeutiges) Nichterfüllen eines rechtlich verbindlichen Kriteriums für „Religion“ und kein (eindeutiger) Grund für eine Versagung gemäß § 5 BekGG festgestellt werden konnten und die in § 3 BekGG genannten Erfordernisse erfüllt werden, auch im Falle einer noch nicht sofort als „religiös“ erkannten Lehre zugunsten des besonders geschützten Grund- und Menschenrechts der Religionsfreiheit vom Vorliegen einer (neuartigen) Religion auszugehen und dem Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft stattzugeben.“
Dieser Beschwerde beigeschlossen wurde das mit 30.11.2020 datierte Ergänzungsgutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. Q., in welchem dieser vorbrachte:
„Ich beziehe mich im Folgenden auf diejenigen Passagen im genannten Bescheid, in denen direkt oder implizit auf meine Stellungnahme zum Amtsgutachten von Dr. H. N., das dem ursprünglich angefochtenen Bescheid zugrunde gelegen hat, Bezug genommen wird.
Im Bescheid wird unter Ziffer 3.2.5. angeführt, dass mit (u.a.) meiner Stellungnahme „die Gültigkeit des Amtsgutachtens bestreitet [sic!] wird“. Dagegen wird v.a. ausgeführt, dass der Gutachter seinen Religionsbegriff dargelegt habe und daraus schlüssig seine Einschätzung abgeleitet habe. Das habe ich nun nicht bestritten – ich habe nur bestritten, dass dieser Religionsbegriff die Diskussion des Religionsbegriffs in der heutigen Religionswissenschaft richtig wiedergibt, wenn er sich in der Hauptsache auf eine religionssoziologische Erörterung des Religionsbegriffes, diejenige von Detlef Pollak, bezieht.2 Natürlich kann man aus falschen Annahmen schlüssig eine Einschätzung ableiten. Die Annahmen werden dadurch nicht richtiger („Wenn der Mond aus grünem Käse ist, ist Brasilien ein Staat in der Antarktis“ ist ein formallogisch richtiger Schluss). Es geht also darum, ob dem Amtsgutachten aus religionswissenschaftlicher Sicht ein angemessener Religionsbegriff zugrunde liegt. Das ist umso wichtiger, als im Amtsgutachten insinuiert wird, es sei aus religionswissenschaftlicher Perspektive geschrieben, ebenso wie in Punkt 3.2.5.1. des gegenständlichen Bescheides dargelegt wird, dass es sich um eine religionswissenschaftliche Frage handelt, weshalb ein religionswissenschaftliches Gutachten eingeholt worden ist.3 Das aber ziehe ich in ernsthaften Zweifel, aufgrund der, wie ausgeführt, „erstaunlichen Unwissenheit über die neuere religionswissenschaftliche Diskussion zum Religionsbegriff.“ Darauf komme ich im Folgenden zu sprechen.
Direkt wird meine Stellungnahme in Punkt 3.2.5.3. angesprochen, wenn sie dafür herangezogen wird, dass ich – in Übereinstimmung mit dem Verfasser des von mir kritisierten Gutachtens – den Transzendenzbezug alleine nicht als Merkmal für Religion ansehen würde.
Genau damit wird aber mein Hauptkritikpunkt an dem vorliegenden Gutachten, nämlich der darin supponierte Transzendenz- und damit Religionsbegriff, ausgeblendet. Indem dass im gegenständlichen Bescheid angegeben wird, ich hätte zwar Parallelen zu Hindu-Religionen und Buddhismus aufgezeigt, was die Lehre der X. betrifft, aber diese nicht näher dargelegt, werde ich im Folgenden genauer darauf eingehen und mich v.a. darauf konzentrieren, dass die Lehre der X. durchaus als eine religiöse anzusehen ist.
Der Hauptpunkt meiner Kritik an dem vorliegenden Amtsgutachten, in dem unter Bezug auf Arbeiten des Religionssoziologen Detlef Pollack ein Religionsbegriff dargelegt wird, der sich hauptsächlich auf die Elemente „Transzendenzbezug“ und „Kontingenzbewältigung“ bezieht, war die Engführung und des Transzendenzbegriffs auf den Begriff des „Unerfassbaren“, ohne dass letzterer näher erläutert worden wäre. Hier stellen sich zwei Fragen: wie schon betont, und auch im negativen Bescheid angemerkt, scheint ein Bezug auf „Transzendenz“ alleine noch nicht eine Religion auszumachen. Das ist ein in der religionswissenschaftlichen Diskussion sattsam bekanntes Thema, das auch Detlef Pollack, dem der Autor des Amtsgutachtens weitgehend folgt, in seinen diesbezüglichen Arbeiten anmerkt: man muss den religiösen Transzendenzbezug von anderen Formen des Transzendierens der Alltagswelt unterscheiden, um eine genuin religiöse Form der Transzendenz erfassen zu können (Kunst und Philosophie etwa transzendieren auch die Alltagswelt). Es muss also entweder auch ein anderes Kriterium für „Religion“ vorliegen als der „Transzendenzbezug“ oder letzterer muss ganz klar in einer religiösen Orientierung gegeben sein.
In der Regel wird, wie es der Autor des von mir kritisierten Amtsgutachtens m.E. vollkommen richtig darstellt, dabei davon ausgegangen, dass die religiöse Einstellung sich dadurch auszeichnet, dass sie eine Kontingenzbewältigungsstrategie darstellt. Deren gibt es, wie ich in meiner ursprünglichen Stellungnahme ausgeführt habe, nun viele:
Für die Einschätzung, ob es sich bei der X. um eine Religionsgemeinschaft handelt, ist der Vergleich mit allgemein als „Religion“ anerkannten kulturellen Symbolsystemen heranzuziehen.
Hier finden wir, dass im Begriffspaar karma und samsāra und der korrespondierenden Lehre des dharma in den Religionen indischen Ursprungs die Kontingenz mittels eines Weltgesetzes erklärt wird, dem auch die Gottheiten unterliegen – es muss angemerkt werden, dass dies in sehr unterschiedlicher Weise gelöst wird, aber man kann hier keine Einführungsvorlesung in indische Religionen geben, die der sog. Amtsgutachter besser mal besucht hätte. In diesen Religionen werden, wenn auch Gottheiten (im Hinduismus, aber auch im Buddhismus) zur Welt gehören, diese nicht als letztverantwortlich für das Weltgeschehen, sondern nur als ein Teil des Weltgeschehens angesehen.
Die in den Statuten der X. ausgedrückte Überzeugung, dass Gottheiten von Menschen gemacht sind und somit nicht unabhängig von der menschlichen Weltdeutung existieren, entspricht insofern der in den genannten Religionen vertretenen Auffassung, als damit die Gottheiten nicht zu letztverantwortlichen Agenten des Weltprozesses erklärt werden, sondern zu Elementen desselben, die dem Entstehen und Vergehen genauso unterworfen sind, wie alles andere in der Welt, ohne dass deren Bedeutung für die Menschen insgesamt geleugnet wird, was auch angesichts der Religionsgeschichte nicht nachvollziehbar wäre. Noch viel näher an der Auffassung der X. – dass Göttinnen als Orientierungspunkte für die Menschen gemacht sind, ist die in den westafrikanischen Kulten der Òrìṣà oder Vodun vertretene Ansicht, dass diese „Gottheiten“ gemacht sind, und, wenn sie nicht verehrt werden, auch sterben können4 – ähnlich ist es in manchen „African-Derived-Religions“ in den Amerikas der Fall. Keineswegs werden diese Religionen deshalb aus der religionswissenschaftlichen Forschung ausgeschlossen. Die Parallele zwischen den genannten Religionen und der Lehre der X. besteht eben darin, dass in allen diesen Fällen die Gottheiten, wenn auch als wirksame Kräfte in der Welt erfahren, eben als von den Menschen konzipierte Metonymien oder Metaphern der in der Welt wirksamen Kräfte angesehen werden. Und das trifft auch, religionswissenschaftlich betrachtet, auf den Gott der monotheistischen Religionen zu: es handelt sich um eine Konstruktion einer Letztursache, von der auch in der akademischen Theologie nicht mehr behauptet wird, dass sie als real existierend aufgewiesen werden könnte (mittels sog. „Gottesbeweise“). Die in dem negativen Bescheid eingeführte Unterscheidung zwischen Gottheiten, die von deren Anhängerinnen als real existierend gedacht werden und solchen, die von den sich auf diese Gottheiten beziehenden Individuen als Konstrukte des menschlichen Geistes angesehen werden, ist insofern als eine Verneinung der positiven Religionsfreiheit anzusehen.
Denn hier wird ein Religionsbegriff zugrunde gelegt, den m.E. keine Religionswissenschaftler*in heute mehr vertritt – nämlich ein essentialistischer in dem Sinn, dass das Kriterium für Religiosität das tatsächliche Bestehen von kulturell postulierten jenseitigen Wesenheiten ist. Wie auch in den vom Amtsgutachter herangezogenen Arbeiten von Pollack zu lesen ist, besteht der Hauptunterschied zwischen den gängigen Religionsdefinitionen darin, ob diese „essentialistisch“ oder „funktionalistisch“ sind. Erstere arbeiten mit einem Wesensbegriff, was bedeutet, es muss wenigstens ein Merkmal geben, das alle Religionen vereint. In der Regel ist das der Bezug auf Transzendenz, ein oder mehrere höhere Wesen usw. Das Problem mit diesem Religionsbegriff ist seine Enge – streng genommen, sind religiöse Menschen dann nur solche, die an die Existenz jenseitiger Wesen glauben. Der funktionalistische Religionsbegriff hingegen geht davon aus, was die Funktion von Religion ist. Man hat dagegen eingewandt, dass damit alles, was diese Funktion teilt, zu Religion wird (etwa Fußball, Fernsehen usw.) Nun ist es nicht so, dass letzterer Einwand nicht wirklich beachtet worden wäre. Hier ist zunächst der schon ältere, über eine rein funktionalistische Betrachtungsweise hinausgehende Religionsbegriff von Clifford Geertz
zu nennen, die wahrscheinlich meistzitierte Definition der letzten 60 Jahre:“
„Religion ist ein Symbolsystem, das darauf zielt, starke, umfassende und dauerhafte Stimmungen und Motivationen in den Menschen zu schaffen, indem es Vorstellungen einer allgemeinen Seinsordnung formuliert und diese Vorstellungen mit einer solchen Aura von Faktizität umgibt, dass die Stimmungen und Motivationen völlig der Wirklichkeit zu entsprechen scheinen."
Man sieht, hier geht es nicht um Gottheiten und Transzendenz, es geht um Kontingenzbewältigung und darum, dass die Strategien, die man dazu anwendet, einen von einer allgemeinen Seinsordnung so überzeugen, dass man der Welt insgesamt positiv gegenüberstehen kann (das ist Kontingenzbewältigung) – das ist, soweit ich es verstehe, auch das Anliegen der X. –mit größtenteils anderen Antworten als sie die bisherigen Religionen gehabt haben, aber mit Antworten auf deren Fragen. Ich erlaube mir, anzumerken, dass man nicht aus den Antworten, die eine bestimmte Religion auf die Fragen, die gestellt worden sind, auf den religiösen Charakter einer Gemeinschaft schließen sollte, sondern aus den Fragen, die sie sich stellt. Und diese Fragen stellen sich die Mitglieder der X. durchaus, wie ich in vielen Gesprächen mit ihnen feststellen konnte: Was ist der Grund der Welt? Was ist das Ziel der Welt? Was bedeutet unser Dasein?
Gerade die letzte Frage ist m.E. die zentral religiöse. Der Mensch ist, soweit wir wissen, das einzige Wesen auf dieser Erde der/die sich diese Frage stellt. Und das Programm der X. gibt genau auf diese Frage Antworten. Würde man diese Antworten als „nichtreligiös“ bezeichnen, weil man nur eine bestimmte Art und Weise, auf diese Fragen zu antworten, als „religiös“ anerkennen würde, würde man die verfassungsrechtlich garantierte Religionsfreiheit einschränken.
Des Weiteren ist hier die Religionsdefinition von Univ. Prof Dr. Lukas Pokorny, der den Lehrstuhl für Religionswissenschaft (und nicht für Diversität und Ähnliches an einer Fachhochschule) an der Universität Wien innehat, zu nennen:
„Religion ist ein Programm von Selbstverortung, in welchem ein Brückenschlag von Lebensweltlichkeit hin zu Transzendentem erfolgt. Vorschub leistet hierbei ein sich in Raum und Zeit wie auch individuell unterschiedlich gestaltendes Spannungsverhältnis von Selbst- und Welterfahrung. Zur Harmonisierung dieses Spannungsverhältnisses führt die Situierung einer transzendenten Bezugsgröße (z. B. Gott, ein kosmisches Prinzip etc.), aus der sich im Rahmen von Lebensvollzug Sinn schöpfen lässt.“
Genau in diesem Spannungsverhältnis befindet sich unseres Erachtens die religiöse Weltanschauung der X. – es geht nicht darum, ob hier ein genau bestimmtes „Unerfassbares“ gemeint ist, sondern um das „Unerfassbare“ – das hat der Verf. des Amtsgutachtens sehr gut erfasst –- an sich, das eben in seiner Eigenschaft als „Unerfassbares“ nicht erfassbar ist. Die Art und Weise, wie die X. mit diesem „Unerfassbaren“ umgeht, ist der Dreh- und Angelpunkt der Frage, ob die X. eine Religion darstellt, oder nicht. Unseres Erachtens unterstellt das Amtsgutachten vorschnell eine bestimmte Art des Umgangs mit diesem „Unerfassbaren“, bezogen auf den Begriff der „Transzendenz“. Nun hat Thomas Luckmann bekanntlicher Weise zwischen drei Arten der Transzendenz unterschieden – es ist hier nicht der Ort, das in Anfängerkursen für Religionswissenschaftler*innen vermittelte Wissen wieder des Langen und Breiten zu wiederholen5 – unseres Erachtens erfüllt das Programm der X. auch die Kriterien, die für „große Transzendenzen“ lt. Luckmann gegeben sind, vor allem die Fragen nach der letzten Bestimmung des Menschen, seinem/ihrem nachtodlichen Schicksal und dem über alle innerweltliche Bedeutung hinausgehenden letzten Sinn des menschlichen Lebens —auf den sich die Statuten der X., wie ich sie verstehe, beziehen, was m.E. eine ernstzunehmende Stellungnahme zu den Fragen, die Religionen aufwerfen, darstellt- diese Antwort auf die von Religionen aufgeworfene und beantwortete Frage als nichtreligiös einzuschätzen, geht von einer bestimmten – wohl konfessionell geprägten - Vorstellung von Religion aus undr widerspricht der Idee der Religionsfreiheit. Schon die protestantische Theologin Dorothee Solle hat in ihrem Buch "Atheistisch an Gott glauben" in den 1960er Jahren (als das Buch erstmals erschienen ist), dass auch ein atheistisches Christentum denkbar ist. Man wird von Seiten des Kultusamtes ja wohl das Christentum nicht für areligös halten.
Schlussendlich möchte ich mich auf den bekannten Religionswissenschaftler Ninian Smart beziehen, der in der Einleitung seines Buches „The World's Religions" die Frage nach der Religionsdefinition diskutiert. Er führt aus, dass der Versuch, eine „Wesensbestimmung" von Religion zu geben, unweigerlich zu einem sehr vagen Begriff führt. Bestimmt man Religion von der Transzendenz her, dann gilt es, den Begriff der „Transzendenz" im religiösen Sinn zu bestimmen und ihn von anderen Formen der Transzendenz (in Philosophie, Kunst usw.) zu unterscheiden, ein Verfahren, dass man bei Thomas Luckmann finden kann, das aber im Prinzip auch den Überlegungen von Clifford Geertz zu den verschiedenen Formen, aus der „common-sense"-Perspektive heraus zu treten, zugrunde liegt. Weiters ist nach Smart Spiritualität auch ohne Rekurs auf transzendente Wesen möglich, z. B. in einem Naturerleben, das das Gefühl der Einheit mit dem Kosmos vermittelt, oder in der Verbindung zu anderen Menschen. Letzteres würde Luckmann als „mittlere Transzendenz" einordnen. Religionssoziologen haben eben auch festgestellt, dass es durchaus eine gängige Einstellung unter heutigen Menschen ist, die Frage nach dem Sinn des Lebens mit „mittleren Transzendenzen" im Sinne Luckmanns zu beantworten, was durchaus als religiöse Einstellung zu werten ist. Ausdrücklich schließt Smart sog. „Weltanschauungen" wie etwa den Marxismus in seinen Religionsbegriff ein.
Es ist somit festzuhalten, dass, von der Sichtweise der Religionswissenschaft aus die X. Religionsgesellschaft Österreichs durchaus eine religiöse Lehre vertritt.
1 In Hinkunft als „X.“ bezeichnet.
2 Das Gutachten bezieht sich überwiegend auf religionssoziologische Literatur. Die Religionssoziologie ist eine
Teildisziplin der Religionswissenschaft, kann aber auch als Teildisziplin der Soziologie angesehen werden. man vgl.
etwa die Vielzahl an Zugängen zum Studium der Religion wie sie bei Whaling 1995 genannt werden, oder die
differenzierte Darstellung des Faches, in der „religionssoziologische Zugänge“ nur ein Kapitel ausmachen bei Hock
2008
3 Zur Verhältnisbestimmung von Theologie und Religionswissenschaft vgl. Hödl 2001; zur Frage danach, inwieweit
Atheismus Gegenstand der Religionswissenschaft ist, Berner 2011 und Hödl 2014.
4 Vgl. etwa Barber 1981 (und meine eigenen Feldforschungserfahrungen in Togo und Benin).
5 Solche Lehrveranstaltungen, deren Besuch ich dem Verf. des hier in Frage stehenden Amtsgutachtens dringend anempfehlen würde.
Barber, Karen, How Man Makes God in West Africa: Yoruba Attitudes Towards the "Orisa". In: Africa. Journal of the International African Institute, Vol. 51, No. 3 (1981), pp. 724-745.
Berner, Ulrich. Der neue Atheismus als Gegenstand der Religionswissenschaft. In: H. G. Hödl / V.
Futterknecht [Hrsg.], Religionen nach der Säkularisierung. Wien 2011, 378-390.
Geertz, Clifford. Religion as a Cultural System. In: ders., The Interpretation of Cultures. New York 1973, 87-125.
Hock, Klaus. Einführung in die Religionswissenschaft. Darmstadt 2008.
Hödl, Hans Gerald. A Fatal Attraction? Gedanken zum Verhältnis von Theologie und Religionswissenschaft. In: Konrad Huber - Gunter Prüller-Jagenteufel - Ulrich Winkler (Hg.), Zukunft der Theologie - Theologie der Zukunft. Zu Selbstverständnis und Relevanz der Theologie (theologische trends 10), Thaur 2001, 39-61
Hödl, Hans Gerald. Religionswissenschaft, Theologie und Religionskritik. Eine Verhältnisbestimmung. (Replik auf Hauptartikel von Günter Kehrer). In: EWE 25 (2014), 68-70.
Luckmann, Thomas, Phänomenologische Überlegungen zu Ritual und Symbol. In: Artur Boelderl / Florian Uhl [Hrsg.], Rituale. Zugänge zu einem Phänomen (= Schriften der Österreichischen Gesellschaft für Religionsphilosophie 1). Düsseldorf-Bonn 1999, 11-28.
Pokorny, Lukas e.a. Religion–Weltanschauung–Spiritualitä. Perspektiven aus der Religionswissenschaft für das Tätigkeitsfeld der Lebens- und Sozialberatung. Wien 2018.
Smart, Ninian.The World’s Religoins. Cambridge 1998.
Sölle, Dorothee. Atheistisch an Gott glauben. Olten 1968
Whaling, Frank. Theory and Method in Religious Studies. Contempory Approaches to the Study of Religion. Berlin-New York 1995.“
Zu dieser Beschwerde gab die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 14.1.2021 nachfolgende Stellungnahme ab:
„1. Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts
1.1. Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst eine Aktenwidrigkeit aufgrund des Einschubs in Punkt 1.2. (Seite 2 des angefochtenen Bescheides) „– gleichlautend zu § 2 der Statuten vom 15. März 2016 –“. Dieser Einschub beinhaltet tatsächlich eine Ungenauigkeit, weil es heißen müsste „– im Wesentlichen gleichlautend zu […] – “. Aber wie die Beschwerdeführerin richtigerweise erkannt hat, ist aus diesem Versehen keine Aktenwidrigkeit zu schließen, weil ohnehin nur die Statuten in der zuletzt gültigen Fassung vom 13. April 2018 entscheidungsrelevant sind und diese Fassung dem Bescheid auch zugrunde liegt.
1.2. Zudem wird eine unrichtige rechtliche Beurteilung darin gesehen, dass den Bestimmungen der §§ 1 und 4 Abs. 1 Z 2 BekGG ein Inhalt unterstellt wird, der mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Religionsfreiheit und auf Gleichheit [aller Staatsbürger] vor dem Gesetz nicht vereinbar sei. Es liege eine Ungleichbehandlung atheistischer und atheistischer Glaubensüberzeugungen zugrunde, die sachlich nicht begründet werde könne und diskriminierend sei.
1.3. Diesem Vorbringen ist die Begründung des angefochtenen Bescheides in den Punkten 3.3.1. bis 3.3.8 (Seite 19f des angefochtenen Bescheides) entgegenzuhalten, in der ausführlich dargelegt wurde, dass hinsichtlich der Gewährleistung der korporativen Religionsfreiheit – im Sinne einer Zuerkennung eines bestimmten Status als Religionsgemeinschaft – ein staatlicher Beurteilungsspielraum besteht (EGMR 31.7.2008, Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas ua. ./. AUT, Appl. 40825/98, Z 96).
Insbesondere wurde auch dargelegt, weshalb die Beschränkung der Rechtsform der religiösen Bekenntnisgemeinschaft an sachlichen Kriterien anknüpft und somit auch keine diskriminierende Behandlung mit der Abweisung des Antrags verbunden ist.
1.4. Es wird in der rechtlichen Beurteilung, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft handelt, gerade nicht alleine auf das Vorliegen eines „Transzendenzbezuges“ abgestellt. Die Rechtsfrage, ob eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft vorliegt, wird von der Frage des Sachverständigengutachtens, ob die Lehre der Antragstellerin als religiöse Lehre bezeichnet werden kann, getrennt. Der juristische Begriff der religiösen Bekenntnisgemeinschaft wird (unter Zugrundlegung der Gesetzesmaterialien sowie der einschlägigen Literatur und Judikatur) im angefochtenen Bescheid dahingehend ausgelegt, dass darunter eine Gruppierung zu verstehen ist, die auf Grundlage einer religiösen Lehre eine gemeinschaftliche Religionspraxis lebt. Da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes („Kann die Lehre der X. als religiöse Lehre bezeichnet werden?“) besondere Sachkenntnis im Bereich der Religionswissenschaft erfordert, wurde der Amtssachverständige Prof. Dr. H. N. mit der Erstellung eines Gutachtens betraut.
1.5. Die gemeinschaftliche Religionsausübung ist als zentrales Element dem Recht auf Religionsfreiheit immanent und begründet letztlich den Schutzbereich der korporativen Religionsfreiheit einer religiösen Gemeinschaft. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das Abstellen auf gemeinsame/gemeinschaftliche Aktivitäten bei religiösen Bekenntnisgemeinschaften nicht verlangt werden könne, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Worin läge der Schutzbereich der kollektiven Religionsfreiheit, wenn keine gemeinsame Religionsausübung stattfindet?
1.6. Die behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften liegt daher nicht vor.
2. Zur Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften
2.1. Die Beschwerdeführerin behauptet eine mangelhafte und fehlerhafte Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG sowie eine mangelhafte Begründung nach § 58 Abs. 2 AVG.
2.2. Im Zusammenhang mit der mangelnden Beweiswürdigung wird vorgebracht, dass den Kritikpunkten gegenüber dem Amtsgutachten der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten worden sei, was einem inhaltlichen Ignorieren gleichkomme und die Nachvollziehbarkeit und eine zureichende Begründung vermissen lasse.
2.3. Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass ein Sachverständigengutachten inhaltlich der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt (VwGH 23.1.2001, 2000/11/0263). Ein Sachverständigengutachten muss vollständig, schlüssig und in sich widerspruchsfrei sein. Es ist nicht Aufgabe der belangten Behörde, zu beurteilen, ob das Amtsgutachten wissenschaftlich „richtig“ ist. Wenn die Behörde dies beurteilen könnte, müsste darüber kein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Bestehen nach Würdigung des Gutachtens noch Zweifel über den anzunehmenden Sachverhalt, kann die Einholung eines weiteren Sachverständigenbeweises notwendig sein. Die belangte Behörde ist jedoch verpflichtet, zu prüfen, ob das Sachverständigengutachtenvollständig, schlüssig und in sich widerspruchsfrei ist. Weder die Stellungnahme des Gutachtens von Ao. Univ.-Prof. Dr. P. Q. noch der Beschwerdeführerin im August 2020 haben Anlass gegeben, dies in Frage zu stellen (siehe dazu Punkt 3.2.5.1 bis 3.2.5.3. Seite 15f des angefochtenen Bescheides). Ebenso wird auf die seitens der Beschwerdeführerin hingewiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten eingegangen und dargelegt, warum nicht davon auszugehen ist, dass das Gutachten mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist (siehe Punkt 3.2.7. Seite 16 des angefochtenen Bescheides). Vielmehr wird in der Beschwerde erneut die seitens der Behörde zu beurteilende Rechtsfrage („Liegt eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft vor?“ bzw. handelt es sich um „Anhänger einer Religion“ iSd § 1 BekGG) mit der Frage des Gutachtens („Kann die Lehre der X. als religiöse Lehre bezeichnet werden?“) gleichgesetzt.
2.4. Soweit die Beschwerde die Feststellungen des Amtsgutachtens in Frage stellt und die Schlussfolgerungen des Gutachtens als unrichtig bezeichnet, ist nicht erkennbar, warum dem Amtsgutachten kein aus religionswissenschaftlicher Sicht angemessener Religionsbegriff zugrunde liegt. Es ist der Beschwerdeführerin unbenommen von einem anderen Religionsbegriff auszugehen und zu einer anderen Schlussfolgerung als das Amtsgutachten zu kommen. Der Religionsbegriff des Amtsgutachten zeigt jedoch weder eine Widersprüchlichkeit noch eine mangelhafte Schlussfolgerung des Amtsgutachtens auf.
2.5. Die nunmehrige Stellungnahe von Ao. Univ.-Prof. Dr. P. Q. verweist schließlich ausdrücklich darauf, dass nicht die Schlüssigkeit des Amtsgutachtens in Frage gestellt werde. Vielmehr sei der vom Amtsgutachter gewählte Religionsbegriff nicht richtig wiedergegeben, wenn er sich in der Hauptsache auf eine religionssoziologische Erörterung des Religionsbegriffes beziehe. Nur ist es nicht Aufgabe der Behörde zu bewerten, ob der „richtige“ Religionsbegriff zugrunde gelegt wurde. Wie schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Punkt 3.2.3 (Seite 14f) dargelegt, verschränkt das Gutachten zwei Ansätze der Religionsdefinition (funktional und substantiell), deren Ankerpunkt das Problem der Kontingenz als das Bezugsproblem von Religion ist. Es handelt sich dabei weder um einen einseitigen Ansatz, der lediglich auf die Frage eines Transzendenzbezuges alleine abstellt, noch um eine rein funktionale Betrachtungsweise des Religionsbegriffs, sondern um eine plausible Verschränkung beider Ansätze. Ein Erfordernis zur Einholung eines weiteren Sachverständigenbeweises ergibt sich daraus keineswegs.
2.6. Die Behauptung in der Stellungnahme vom 30. November 2020 (Seite 5 1. Absatz), die verfassungsrechtlich garantierte Religionsfreiheit werde dadurch beschränkt, dass der Staat nicht anerkenne, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine religiöse Gruppierung handelt, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK nicht haltbar:
Wie bereits im Bescheid unter Punkt 3.3.2. des angefochtenen Bescheides dargelegt, ist unbestritten, dass sich die individuelle Religionsfreiheit auf theistische und atheistische Überzeugungen gleichermaßen bezieht. Jedoch beinhaltet die korporative Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK nicht das Recht, als religiöse Gruppierung anerkannt zu werden oder einen bestimmten Status zu erwerben (siehe dazu die im Bescheid zitierte Literatur und Judikatur des EGMR). Ebenso stellt die Beurteilung, ob eine religiöse Lehre vorliegt, keine unzulässige Beschränkung der korporativen Religionsfreiheit dar, sofern damit keine diskriminierende Behandlung verbunden ist (siehe dazu Punkt 3.3.6. Seite 20 des angefochtenen Bescheides). Aus der Rechtsprechung des EGMR zur Religionsfreiheit ergibt sich keineswegs die Verpflichtung, der Religionsfreiheit einen rein funktionalen Religionsbegriff der korporativen Ausgestaltung zu Grunde zu legen, wie die Stellungnahme vom 30. November 2020 suggeriert. Vielmehr besteht ein staatlicher Beurteilungsspielraum bei der Frage, welchen Status religiöse Gruppierungen erlangen können.
2.7. Soweit die Beschwerde behauptet, dass das Amtsgutachten einen deutlich anderen Religionsbegriff als den der Gesetzesmaterialien zum BekGG zugrunde legt, ist darauf zu verweisen, dass es gerade nicht Aufgabe des Amtsgutachters ist, die Frage des Begriffs „Anhänger einer Religion“ aus juristischer Sicht zu beantworten. Es handelt sich dabei um die Rechtsfrage, die seitens der Behörde zu beantworten ist. Unter Punkt 3.2.3. (Seite 14 des angefochtenen Bescheides) wird dargelegt, dass darunter eine Gruppierung zu verstehen ist, die auf Grundlage einer religiösen Lehre eine gemeinschaftliche Religionspraxis leben. Zur Frage der religiösen Lehre wurde ein religionswissenschaftliches Gutachten eingeholt. Die gemeinschaftliche Religionspraxis wurde in Form eines Ergänzungsersuchens im Mai 2020 erörtert.
2.8. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass sich bereits durch das gemeinsame religiöse Bekenntnis dem Staat gegenüber einschließlich eines gemeinsamen Wollens eine gemeinschaftliche religiöse Praxis ergebe. Aus diesem Ansatz kann angesichts der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der „Übung eines religiösen Bekenntnisses“ (VfSlg. 2002/1950) sowie des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage eines spezifischen Ritus (BVwG 22.3.2018, W170 2115136-1/112E) wenig gewonnen werden.
2.9. Weder aus den Ergänzenden Unterlagen (Beilagen B.1 bis B.20 des Antrags, BKA-.../2020) noch aus der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 28. Mai 2020, 2020-..., konnte seitens der Behörde eine gemeinschaftliche Religionspraxis, die als zentrales Element der Religionsfreiheit anzusehen ist, erschlossen werden. Damit erübrigte sich auch eine Einvernahme der Mitglieder der X. über eine etwaige gemeinschaftliche Religionspraxis.
2.10. Inwieweit daraus eine mangelhafte und fehlerhafte Beweiswürdigung sowie eine mangelhafte Begründung abzuleiten sein soll, erscheint daher vor dem Hintergrund der Beschwerdebehauptungen nicht nachvollziehbar.
3. Zusammenfassend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin sowie allen ihren Mitgliedern auch weiterhin im Sinne der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK unbenommen ist, ihr Verständnis von Religion und ihre Weltsicht auch weiterhin zu verfolgen und zu verbreiten. Ihr Verständnis der Ausübung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit unterliegt staatlicherseits keinerlei Beschränkung. Jedoch unterliegt die korporative Ausgestaltung der Religionsfreiheit im Sinne eines Gewährleistungsanspruchs der gesetzlichen Beschränkung in § 1 BekGG auf „Anhänger einer Religion“ im Sinne dieses Gesetzes. Es verletzt dabei nicht den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität, sofern der Staat Kriterien festlegt, was im staatlichen Recht als religiöse Bekenntnisgemeinschaft anzusehen ist. Dass der Gesetzgeber im Jahr 1998 bewusst die Rechtsform als religiöse Bekenntnisgemeinschaft nicht ebenso auf Weltanschauungsgemeinschaften erstreckt hat (wie beispielsweise auch in Deutschland), lässt sich eindeutig den Gesetzesmaterialien (RV 938 BlgNR 20. GP, 8) entnehmen. Dass damit keine diskriminierende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR verbunden ist, wurde im Bescheid unter Punkt 3.3.1 bis 3.3.8 (Seite 19f des angefochtenen Bescheides) dargelegt.
Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.“
Der Beschwerde war als Beilage der Fachartikel „Is an Atheist Religion in Austria Legally Possible“ von Brill Nijhoff (Journal of law, religion and state 8 [2020] 93-123) beigeschlossen. In diesem wird wörtlich ausgeführt:
„Abstract
In the face of widespread opinion holding that atheism is somehow necessarily separated from religion and opposed to it, the question “Is an atheist religion in Austria legally possible?” is both intriguing and challenging, leading to the cutting edge of contemporary studies on law, religion, and state. By providing a close, focused view on the legal framework concerning an example case in the Republic of Austria, the present article revisits this widespread opinion. It argues that this opinion can be challenged from a legal point of view in at least one concrete case, namely that of a growing group of atheists who try to establish an officially accepted, state-registered religious denominational community of atheists: X. Religionsgesellschaft in Österreich (X. Religious Society in Austria), or x. for short. The article discusses this case and concludes that an atheist religion is legally possible in Austria.
Keywords
Atheism – religion – atheist religion – law and religion – religion and state – religion in Austria – religion in the European Union
The discussion about what exactly, in the academic study (or science) of religion(s), can be legitimately communicated as “religion” raises questions of definition and theory of religion. These questions have been on the table since the beginnings of the modern academic study of religion(s). Sometimes they have been its main course, sometimes a side dish, a starter, or dessert. And on occasion they were relegated to the wine list or served as an aperitif.
Michael Stausberg1
1 Introduction*
The question “Is an atheist religion in Austria legally possible?” is both intriguing and challenging. It is intriguing, because it touches upon a central question of the study of religion(s);2 and it is challenging, because it relates atheism to religion, something that not everybody appreciates. The term “atheist religion” has two sides, “atheist”3 (or atheism) and “religion,” and it is an expression that has more than one meaning. It can mean either an atheist religion (“atheistic religion”) or a religion from and for atheists. Atheism has recently become a popular topic in the study of religion.4 There is a widespread opinion “that atheism itself is not a religion.” Many people
*Note from the Editors: The author of this article is an officer of the X. religious society in Austria (x.) analyzed in this article and leads parts of its legal and public activities. Nevertheless, we concluded that the argument raises interesting questions for our readers and that the analysis offered has heuristic potential. Therefore, we decided to publish the article, taking into account that publication might serve the agenda of the x..1 Michael Stausberg, “There is Life in the Old Dog Yet: An Introduction to Contemporary Theories of Religion”, in Michael Stausberg (ed.), Contemporary Theories of Religion: A Critical Companion (2009), 22 I am deeply convinced that the topic of this article is not a trivial one, and I fully agree with Michael Stausberg’s evaluation “that the field appears divided about rather fundamental issues, not the least the very category of religion […]” (Michael Stausberg, “From 1799 to 2009: Religious Experience Reconsidered – Background, Argument, Responses”, 40 Religion (2010), 281).3 The neoclassical word “atheist” comprises the prefix “a” (the Greek alpha privativum, a negative prefix) and the stem “theist.” It means “non-theist” or “not theist.” Unless otherwise stat-ed, translations in this article are my own.4 See, e.g., Armin W. Geertz Guðmundur I. Markússon, “Religion is Natural, Atheism is Not: On Why Everybody is Both Right and Wrong”, 40 Religion (2010), 152; Jesse Bering, “Atheism is Only Skin Deep: Geertz and Markússon Rely Mistakenly on Sociodemographic Data as Meaningful Indicators of Underlying Cognition”, 40 Religion (2010), 166. This is partly due to the fact that “[t]he percentage of people declaring themselves as religious nones, a category that includes atheists, is increasing worldwide” (Lori G. Beaman, “Freedom of and Freedom from religion: Atheist Involvement in Legal Cases”, in Lori G. Beaman Steven Tomlins (eds.), Atheists Identities – Spaces and Social Contexts (2015), 40).
Is An Atheist Religion In Austria Legally Possible?
think that atheism is necessarily separated from religion and opposed to it.5 My view is different. In this article, I argue that, in at least one case, a general separation or opposition between atheism and religion is not plausible from a juridical point of view. It may be true, however, that this argument applies to a much broader range of cases. Steven Tomlins and Lori G. Beaman described atheism as “a sub-set of non-religion,” and understood non-religion as “an umbrella term which includes atheism, agnosticism, and a variety of the related terms.”6 William A. Stahl noted that “the one common feature of all forms of atheism is that it rejects religion.”7 I propose being both precise and realistic, i.e., open to reality. To the extent that it would be problematic to call theism a religion rather than a concrete instance of it, it would also be problematic to call atheism a religion. Yet, to state that atheism is not a religion does not necessarily imply that a particular form of atheism cannot become a religion. My argument refers to a concrete type of atheism, that of a growing group of individuals who established the X. Religionsgesellschaft in Österreich (X. Religious Society in Austria, or x. for short),8 and who seek to gain recognition for it as an officially recognized religious denominational community in Austria.At its core, atheism is the absence of theism. It is that simple. It is exactly on this basis that in The Oxford Handbook of Atheism, Stephen Bullivant defines “‘atheism’… as an absence of belief in the existence of a God or gods.”9 This,5 See, e.g., Michael Martin, “Atheism and Religion”, in Michael Martin (ed.), The Cambridge Companion to Atheism (2007), 217, 230. The growing literature on atheism in studies of religion does not necessarily make this strong claim, but there are also voices that make use of it.6 Steven Tomlins Lori G. Beaman, “Introduction”, in Beaman Tomlins, supra note 4, 3; see also, e.g., Lori G. Beaman et al., “The Inclusion of Nonreligion in Religion and Human Rights”, 65 Social Compass (2018), 43.7 William A. Stahl, “The Church on the Margins: The Religious Context of the New Atheism”, in Beaman Tomlins, supra note 4, 19.8 The x. generally wants to reach a sustainable equal footing with other religious communities. Therefore, two questions become particularly relevant in the following pages: is an atheist religion possible? And is there an atheist religion established by the x.?9 Stephen Bullivant, “Defining ‘Atheism’”, in Stephen Bullivant Michael Ruse (eds.), The Oxford Handbook of Atheism (2013), 13. Stephen Bullivant provided the following definition of atheism: “an absence of belief in the existence of a God or gods. Since it has been a key contention… that the definition of atheism is to be guided by the principle of scholarly utility – and not least the extent to which it helps, or hinders, the pursuit of interesting and genuinely illuminating research – then this… can, to a significant degree, be judged by its fruits…” (ibid., 20). In view of section 2 subsection 1 of the currently effective Statutes of the X. Religious Society in Austria (x., see below), I propose changing “in the existence of a God or gods” to “in the existence of a God or gods as independent actor(s)” or something similar. Likewise, Steven Tomlins and Lori G. Beaman defined atheism as “the position that belief in theism in any form is a false belief” (Tomlins Beaman, supra note 4, 5). however, does not imply that atheism necessarily means absence of religion, as religion does not necessarily imply theism: there is no obligatory link between atheism and absence of religion, nor is there a contradiction between the terms “atheism” and “religion.” Religions can be conceived as question-related cultural systems whose answers “relate to an existential level”10 and, in this way, as “sense-making systems of a certain kind,”11 which, however, may also apply to an atheistic perspective.12 My starting point is that atheism is not necessarily the same as non-religion. Perhaps the strongest counterargument against an atheist religion is the fact that many atheists define themselves as non-religious or even anti-religious. But this definition applies only when atheists are in practice non- or anti-religious; it is not valid when atheists define themselves as having a religious conviction or denomination. I see religion as a cultural construct not only within the study of religion, but also within legalstudies. In law, it becomes especially obvious that access to resources that the state grants only to religions is shaped by cultural con-structs (i.e., legal norms and court decisions). If we ask “[w]hat kind of labor goes into the construction, maintenance, and contestation of what comes to be deemed as religious,”13 we may see that “[t]he crucial point is that we no longer take ‘religion’ for granted as a self-evident part of the furniture of the world. We interrogate the category itself, its range of actual deployments, what it does explicitly, but also what it does in less obvious, more concealed ways.”14 Michael Stausberg noted that “religion can emerge (originate) at any
10 Hans Gerald Hödl, “Study of religion(s), theology and critique of religion(s): An assessment of their relations”, 25 Erwägen Wissen Ethik (2014), 68 (German).11 Ibid.12 It would not be far-fetched to expect atheists, similarly to others, to deal positively with existential questions (regarding, e.g., suffering, death, meaning in life, etc.). The following pages show that one can hardly deny the x. existential seriousness or sincerity.13 Manuel A. Vásquez, “On the Value of Genealogy, Materiality, and Networks: A Response”, 42 Religion (2012), 661. See, e.g., Talal Asad, Genealogies of Religion. Discipline and Reasons of Power in Christianity and Islam (1993), 53–54: As “different kinds of practice and discourse are intrinsic to the field in which religious representations… acquire their identity and their truthfulness,” defining religion is (also) about dealing with “a particular history of knowledge and power (including a particular understanding of our legitimate past and future) out of which the modern world has been constructed.”14 According to Timothy Fitzgerald, “Critical Religion and Critical Research on Religion:
A Response to the April 2016 Editorial”, 4 Critical Research on Religion (2016), 308, the study of religion has taken a new direction; its meaning “shifted from the uncritical assumption that some objective and independent phenomena are being observed and described, to the critical task of understanding how the category works and what it does, how and in what circumstances it emerged, and why it seemed necessary to develop a discourse on religions and world religions at all” (ibid., 308–309). Talal Asad (supra note 13, 29) argued “that there cannot be a universal definition of religion, not only because its time, provided certain conditions are met. And these conditions need to be specified by a theory.” 15 Consequently, “[t]he period since the 1990s has seen an unprecedented proliferation of new theories of religion… and this process does not seem to be exhausted.”16 Regarding it as “an emerging phenomenon,”17 Jörg Rüpke defined “religion as the temporary and situational enlargement of the environment – judged as relevant by one or several of the actors – beyond the unquestionably plausible social environment inhabited by co-existing humans who are in communication (and hence observable). What might qualify as ‘not unquestionably or im-mediately plausible’ differs from one cultural context to the other and even from situation to situation.”18 In a nutshell, “a sense of belonging to something greater” can be experienced also by atheists.19 From a comparative perspective of the study of religions, to deal with religion is “to observe and narrate an essentially instable object”20 – often (co-)shaped and stabilized by legal norms. State laws concerning religions often also regulate the access to socially relevant resources. In the words of Linda Woodhead, “Religion is constantly being constructed, as political and legal authorities claim the right to define religion, some social groups vie for the privilege of being counted as religious, others seek to wrest control of the meaning of religion from dominant groups, and still others seek to restrict religion and its sphere of influence.”21What does this instability of religion mean for the study of religions? According to Timothy Fitzgerald, “[i]f religion can mean anything, then it means nothing.”22 What, then, makes X (for example, a ritual) a religious X? Is it the intentions of the actor? Or is it the cultural sense that some adherents attach to it? “The status that makes things count as something X can also be challenged; notes/money can become worthless and gods can be dismissed or turned into heritage objects stored in a museum. Their social and objective constituent elements and relationships are historically specific, but because that definition is itself the historical product of discursive processes.”15 Stausberg, supra note 1, 5. 16 Michael Stausberg, “A New Theory of Religion? Introducing the Review Symposium on Manuel A. Vásquez: More Than Belief (2011)”, 42 Religion (2012), 597.17 Jörg Rüpke, “Religious Agency, Identity, and Communication: Reflections on History and Theory of Religion”, 45 Religion (2015), 358.18 Ibid.19 Richard Cimino Christopher Smith, “Secularist Rituals in the US: Solidarity and Legitimization”, in Beaman Tomlins, supra note 4, 89.20 Rüpke, supra note 17, 359.21 Linda Woodhead, “Five Concepts of Religion”, 21 International Review of Sociology: Revue Internationale de Sociologie (2011), 122.22 Timothy Fitzgerald, “Critical Religion and Critical Research on Religion: Religion and Politics as Modern Fictions”, 3 Critical Research on Religion (2015), 304.status remains intentionality-dependent… In this sense (and that includes its materiality), religions are social realities that are constantly created and recreated. This elementary creation of religion… needs to be learned, reproduced and transmitted…”23 Some rites appear in the immediate context of belonging to a religious group. For example, an initiation ritual by which a commitment to a religious denominational group is declared clearly represents a religious ritual. Yet, the statement “Zeus is the father of gods and humans” is a religious statement only if there is an intention to utter it as a religious statement; otherwise, it may be an informative statement about a given belief system or cultural tradition. This is an important difference between a religious statement and, for example, one made by a scholar of religions,24 and may lead to the further question: does X remain a religious X once it has been established and accepted as a religious X, even if it is done or observed by de facto no-believers?More than fifty years ago, Melford Spiro suggested to “define ‘religion’ as ‘an institution consisting of culturally patterned interaction with culturally postulated superhuman beings.’”25 This could also apply, for example, to states and other entities that transcend human beings and are “superhuman.” While some “accord a kind of ‘special’ status to religion, and posit it as ‘different’ to other human cultural products, and other fields of study, it has been argued that the ontological status of ‘religious’ figures like gods and angels is to all intents and purposes identical to that of figures from popular fictions such as Martians, zombies and cyborgs,” so that “these ‘persons’…, at a fundamental level,” can be conceived as “human inventions, which assist to collapse the artificial distinction between the natural and the supernatural…”26 As a socially constructed category, “[t]he category ‘religion’ is protected in various ways,”27 for example, by using the law and the juridical system in 23 Michael Stausberg Anna Tessmann, “The Appropriation of a Religion: The Case of Zoroastrianism in Contemporary Russia”, 14 Culture and Religion (2013), 445–446.24 We are currently witnessing a process of social transformation in the field of religion. When this transformation of what is perceived and what is accepted as religion, and how it is lived, becomes visible, it can encourage individuals to ask basic, serious, and follow-up questions, which should be addressed.25 Melford E. Spiro, “Religion: Problems of Definition and Explanation”, in Michael Banton (ed.), Anthropological Approaches to the Study of Religion (1966), 96.26 Carole M. Cusack, “Fiction into Religion: Imagination, Other Worlds, and Play in the Formation of Community”, 46 Religion (2016), 587.27 Timothy Fitzgerald, “‘Experiences Deemed Religious’: Radical Critique or Temporary Fix? Strategic Ambiguity in Ann Taves’ Religious Experience Reconsidered”, 40 Religion (2010), 298.general. This issue touches upon the relations between law and religion.28 It is helpful to see that “[t]he state’s practical need to define these boundaries [between ‘religion’ and ‘non-religion,’ which implies much what Thomas Gieryn calls ‘boundary work’29], appears to make the state apparatus a performative arena for what Marcus Dressler and Arvind Mandair call ‘religion-making.’”30 A relation to transcendence seems to be crucial in this context. For example, imagining supernatural powers with counterintuitive properties is not restricted to a theistic framework, but it is possible also within an atheistic one.31 At first sight, this possibility may look like being “if not paradoxical, then at least blatantly counter-cultural”32 (Edward Bailey about “secular religion”), but it surely exists. We may ask ourselves: “Should one set up sharp lines around religion, to ascertain certainly whether a phenomenon is religious? Or should it have ambiguous boundaries, allowing for the unfamiliar and surprising?”33
2 Defining Religion: the Legal Framework of the European Union
The normative order of the European Union regarding what counts as “religion” appears in Directive 2011/95/EU of the European Parliament and of the Council of 13 December, 2011, which declares in article 10 number 1 letter b that “the concept of religion shall in particular include the holding of theistic, nontheistic and atheistic beliefs, the participation in, or abstention from, formal 28 If we look for a full analysis of this relationship, we find ourselves exposed to the question of how a legal definition of a term evolves into a broader definition of the term, and vice versa. For the purpose of the current article, it suffices to acknowledge this question.29 See Thomas Gieryn, Cultural Boundaries of Science: Credibility on the Line (1999).30 Per-Erik Nilsson Victoria Enkvist, “Techniques of Religion-Making in Sweden: The Case of the Missionary Church of Kopimism”, 4 Critical Research on Religion (2016), 142, with a quotation (“religion-making”) from Marcus Dressler Arvind Mandair, Secularism and Religion-Making (2011), 19.31 Wilfried Apfalter, “Neurotheology: What Can We Expect from a (Future) Catholic Version?”, 7 Theology and Science (2009), 163: “The term ‘theology’ can be used for denoting virtually any scholarly exploration and investigation of a god/goddess or gods or goddesses or divinity in general, respectively; it is obvious that theology, in this broadly open sense, can make sense and can be reasonably practiced even from an atheistic point of view.”32 Edward Bailey, “Implicit Religion”, 40 Religion (2010), 271.33 Anthony J. Blasi, “Definition of Religion”, in William H. Swatos, Jr. (ed.), Encyclopedia of Religion and Society (1998), 129. Talal Asad (Formations of the Secular. Christianity, Islam, Modernity (2003), 201), asked: “How, when, and by whom are the categories of religion and the secular defined? What assumptions are presupposed in the acts that define them?” Answering these questions is beyond the scope of the present article, despite their epistemic value. worship in private or in public, either alone or in community with others, other religious acts or expressions of view, or forms of personal or communal conduct based on or mandated by any religious belief.”34Directive 2011/95/EU could have stated, alternatively, that religious persecution or persecution on religious grounds comprises also the persecution of atheist beliefs and practices. Yet, it unequivocally says that “the concept of religion shall in particular include the holding of theistic, non-theistic and atheistic beliefs… other religious acts or expressions of view, or forms of personal or communal conduct based on or mandated by any religious belief.” An example of “theistic” would be “Christian” or “Islamic;” an example of “non- theistic” would be “Buddhist,” and an example for “atheistic” would be, well, “atheistic” or “atheist.” This clearly indicates that at least from a legal point of view, and at least in the European Union, an atheist religion is possible. Austria is a member state of the European Union. In Austria, deciding a case of an atheist, the Federal Administrative Court (Bundesverwaltungsgericht) referred to the original version of this directive, namely the European Union Council Directive 2004/83/EC of 29 April, 2004, as referenced in note 34, spoke of “immediately effective normative specifications that bind all member states of the European Union”35 and of “immediately effective standards of article 10 number 1 letter b of this directive,”36 and therefore applied them directly in its decision.
3 Defining Religion: the Austrian Legal Framework and the x. As noted above, in Austria the x. seeks to achieve the legal status of an officially recognized religious denominational community. The x. was founded in 2007. From its inception, it sought full recognition as a religious society in Austria. As its founder, I am deeply involved with the creation of the x., the formulation of its statutes, and its dealings with the Austrian legal institutions. 34 “European Union Directive 2011/95/EU of the European Parliament and of the Council of 13 December 2011 on standards for the qualification of third-country nationals or stateless persons as beneficiaries of international protection, for a uniform status for refugees or for persons eligible for subsidiary protection, and for the content of the protection granted (recast)”, see Official Journal of the European Union, L 337/9, retrieved 8 Sep. 2019, https://eur-lex.europa.eu/legalcontent/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32011L0095qid=1551888757453from=EN/. This directive is a revised version. Its wording is the same as that of the European Union Council Directive 2004/83/EC of 29 April, 2004, see Official Journal of the European Union, L 304/12, retrieved 8 Sep. 2019, http://eur-lex.europa.eu/legal- content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32004L0083qid=1478269444452from=EN/.35 Federal Administrative Court decision of 18 March 2015, gz. L506 1423940-1 (German).36 Ibid.Its website presents its Statutes (currently in the version of 13 April 2018), with the “purposes and aims of the religious denominational community” stated in section 3 of the Statutes. The section 3 subsection 1 of these x. Statutes reads as follows:37 As a religious denominational community, the “X. Religious Society in Austria” has the long-term goal of obtaining full judicial equality and full recognition as a religious society in Austria. We thereby want to open new spaces of cultural participation, and we want to make visible a pro-cess of societal change in what is perceived and acknowledged as religion and in how religion is lived.
As noted above,38 the x. seeks to reach a sustainable equal footing with other religious communities in Austria, especially those that are state-registered or legally recognized. It does so not only in relation to these religious communities, but also in relation to the state, the Republic of Austria. Currently, religions in Austria have a special legal position or privilege, with the expectation that they can contribute something that other non-religious actors, such as the state, cannot. The registration of the x. would create for it the legal status as a religion, which would give the x. a chance to reach full legal equality in Austria with other religions. Otherwise, full legal equality is not achievable for atheists under the current law. After registration, under the current law, the point of time when the x. can achieve full legal equality, for example, with the Catholic Church, depends only on the number of members of the x..The question “Is an atheist religion in Austria legally possible?” is asked in the context of Austrian state laws relevant to religious communities and with respect to the registration procedure that the x. aims to perform.39 Both the “Law of 20 May 1874 regarding the legal recognition of religious societies” (AnerkG)40 and the Act on the Legal Status of Religious Denominational 37 The Statutes are available at https://....at/statuten/. For the website of the x., see https://....at/ (German).38 See supra note 8.39 For a condensed overview of Austrian state laws on religion, see Richard Potz Brigitte Schinkele, Religion and Law in Austria (2016). The registration procedure will provide further clarification of what is currently understood by a “religion” by Austrian state laws on religion and will become a precedent. In its concrete form, it will raise an unprecedented challenge to the x. and to the Office for Religious Affairs. I am entitled to represent the x. vis-à-vis the Office for Religious Affairs in the registration procedure.40 Gesetz vom 20. Mai 1874 betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, in short form Anerkennungsgesetz, AnerkG, see rgbl. 68/1874 (German). rgbl. = Reichsgesetzblatt (Imperial Law Gazette). Communities 1998 (BekGG)41 demand filing an application for state registration or recognition with the Office for Religious Affairs at the Federal Chancellery. Both “forms of legal status – legal recognition and state registration – are connected with a certification of the religious character of the community concerned.”42
In the registration procedure sought by the x., a central question will be whether or not the x. represents a religion. In Austrian state law, “religion” is a vague legal term, similar to “science” and “arts.” The procedure will require a legal investigation of the material truth, to the degree that it is relevant for the decision about the concrete application. The x. declares that they want to conduct the procedure transparently, so that the interested public can follow the arguments and evaluate the behavior of both the x. and the Office for Religious Affairs.In the contemporary Austrian legal system, the “concept of religion is not defined by current laws.”43 Therefore, the explanatory materials of the respective laws and the outcomes of jurisdiction, perhaps together with the prevailing legal doctrine, acquire special importance as guidelines for interpreting the legal concept of religion and registration as a religious community. Currently, the two specialized juridical textbooks, Religionsrecht (by Herbert Kalb, Richard Potz, and Brigitte Schinkele)44 and Religion and Law in Austria (by Richard Potz and Brigitte Schinkele),45 provide an authoritative presentation of the prevailing legal doctrine regarding state laws relevant to religious communities in contemporary Austria.41 Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, in short form Bekenntnisgemeinschaftengesetz, BekGG, see bgbl. i Nr. 19/1998, as amended bgbl. i Nr. 75/2013 (German). bgbl. = Bundesgesetzblatt (Federal Law Gazette).42 Potz Schinkele, supra note 39, 47. In Austria, tax exemptions and other privileges of this kind are granted only to recognized religious communities. According to current law (i.e., section 11 subsection 1 letter d of the BekGG), legal recognition requires approximately 17,000 adherents. The Austrian Buddhist Religious Society, for example, has significantly fewer than 17,000 official members (personal communication from Gerhard Weißgrab, President of the Austrian Buddhist Religious Society), but has been legally recognized since 1983 (see infra note 80). For the x., however, under the current legal situa-tion, it would not be possible to become legally recognized until it achieves a membership of approximately 17,000, which is required since the BekGG came into force. Thus, a uniform law on worldview and religion, based on uniform criteria for all, would reduce discrimination.43 Herbert Kalb et al., infra note 44, 2 (German); in German: “Der Begriff der Religion ist positivrechtlich nicht umschrieben.” Cf. Potz Schinkele, supra note 39, 52: “No exact legal definition of religion can be said to exist.”44 Herbert Kalb, Richard Potz Brigitte Schinkele, Law of Religion(s) (2003) (German).45 See supra note 39.
The x. bases its attempt to become an officially recognized religious denominational community in Austria on the BekGG.46 In its first sentence (section 1), the BekGG states that “religious denominational communities in the sense of this federal law are associations of adherents of a religion which are not legally recognized.”47 Thus, according to section 1, this law is applicable only to “associations of adherents of a religion” (Vereinigungen von Anhängern einer Religion).
In section 3 subsection 3, the BekGG demands at least 300 adherents for registration.48 In practice, the registration procedure requires at least 300 written membership declarations (i.e., statements in lieu of an oath). On 8 September, 2019, the x. had a documented membership of about 280 people in all nine provinces of Austria, but predominantly in Vienna, the federal capital and largest city of Austria. Less than 10% of x. members were seeking for asylum, due to a personal risk of religious prosecution in the countries they came from, with the x. helping them to have their atheism recognized by Austrian state authorities and courts of justice. Approximately 77% of x. members were men. The distinctly “greater proportion of men to women”49 seems to be a stable, typical feature of organized atheist communities.50 Currently, regular monthly meetings take place only in Vienna. As Richard Potz and Brigitte Schinkele reported, it is according to the established case law of the European Court of Human Rights that the “freedom of thought, conscience and religion,” as enshrined in Article 9 of the European Convention on Human Rights,51 “is ‘one of the most vital elements that go to make up the identity of believers and their conception of life, but it is also a precious asset for atheists, agnostics, skeptics and the unconcerned. The pluralism indissociable from a democratic society, which has been clearly won over the centuries, depends on it.’52 The right to freedom of religion as guaranteed under the Convention ‘excludes any discretion on the part of the state to 46 For basic information about the BekGG, see Richard Potz, “Church and State in Austria 1997”, 5 European Journal for Church and State Research – Revue européenne des relations Églises-État (1998), and Richard Potz, “Church and State in Austria 1998”, 6 European Journal for Church and State Research – Revue européenne des relations Églises-État (1999).
47 Section 1 BekGG: “Religiöse Bekenntnisgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt sind.”
48 Cf. Potz Schinkele, supra note 39, 89: “This number was criticized as being toohigh, especially with regard to new religious movements.”49 Cimino Smith, supra note 19, 89.50 See Cimino Smith, ibid., with further literature.51
In German Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, see bgbl. Nr. 210/1958, as amended bgbl. iii Nr. 47/2010 (German).52
European Court of Human Rights decision of 25 May 1993, Kokkinakis v. Greece, Appl. 14.307/88. determine whether religious beliefs or the means used to express such beliefs are legitimate.’”53
An a priori exclusion of an atheist religious community from the status of a stateregistered religious denominational community means denying access to this status in principle to atheists who commit to their religious denomination. It also means a preferential treatment of theistic (and non-theistic, e.g., Buddhist) religious communities by the Republic of Austria. This is contrary to the neutrality obligation of the state “in matters of religion,”54 which itself is “a consequence of the guarantee of freedom of religion in connection with its commitment to non-discrimination on the basis of religion.”55 In 2010, the Austrian Constitutional Court stated:
Also, according to the legal practice of the European Court of Human Rights, it is generally not prohibited for a member state to treat different religious groups differently to compensate for actual differences according to article 14 of the European Convention on Human Rights. Article 9 of that Convention, however, because of the substantial benefits conceded to recognized religious communities, provides that the state may re-main neutral when exercising competencies, and that within a system of awarding juridical personhood and a specific status to religious groups, all religious communities shall have a fair opportunity of acquiring that status; the established criteria are to be applied in a non-discriminatory way. If there is no objective and rational justification for a different
53 Potz Schinkele, supra note 39, 133. Cf. Austrian Constitutional Court decision of 1 December 2010, VfSlg 19240/2010: “The wording of section 4 subsection 1 number 2 of the BekGG suggests that the prosecuted authority is limited to assessing the question of a sufficient presentation of dissimilarity [Unterschiedlichkeit], but is not called to decide in content about the legitimateness of the religious doctrine (cf. European Court of Human Rights, 13 December 2001, Metropolitan Church of Bessarabia and others v. Moldova, Appl. 45.701/99, Z117).” VfSlg = Entscheidungssammlung des Verfassungsgerichtshofs (Decisions of the Constitutional Court). Note that, with reference to the US, Winnifred F. Sullivan argued that “legally encompassing the religious ways of people in an intensely pluralistic society is most likely impossible” (Winnifred F. Sullivan, The Impossibility of Religious Freedom (2005), 138). The author noted “the impossibility of fairly delimiting the contours of contemporary religious life” (ibid., 153), and on this basis, the impossibility of guaranteeing religious freedom by law.54 Potz Schinkele, supra note 39, 46: “In as far as the state acts within its central sovereign sphere – i.e., where genuine non-exchangeable state tasks are concerned (for instance, jurisdiction [or when deciding about an application for registration]) – religious neutral-ity must be realized in its ‘distancing’ form, avoiding any reference to religious or philosophical beliefs.”55 Ibid.
treatment, then it is discriminatory (European Court of Human Rights, 31 June 2008, religious community of Jehovah’s Witnesses and others v. Austria, Appl. 40.825/98…).56
Thus, self-assignment becomes somehow authoritative. Note that any self-as-signment to a concrete religious community presupposes an underlying selfassignment to the field of religion. The BekGG itself offers no explicit legal definition of religion,57 but the Explanatory Notes provide a definition.58 The Explanatory Notes, intended to guide juridical interpretation, provide the following short explanation of religion: “Religion: historically grown structure of beliefs whose content can be presented and which interpret the relations of human beings and the world to transcendence, and which accompany them by specific rites, symbols, and action orientations that comply with the fundamental doctrines.”59
The prevailing legal doctrine comments on this definition as follows: “In particular, the phrase ‘historically grown structure’ needs clarification, because new religious movements that cannot look back on a (long) tradition cannot be excluded prima vista. Also, one probably will not be allowed to set a high benchmark for the conceptual features ‘specific rites and symbols.’ Cf. the Aus-trian Constitutional Court decisions VfSlg 2002/1950, 2494/1953, and 2610/1953, whereupon practicing a religious denomination requires a cult, even if it is initially a primitive one.”60 Given the increasingly extensive versions of the 56 Austrian Constitutional Court decision of 1 December 2010, VfSlg 19240/2010 (German).57 Cf. Potz Schinkele, supra note 39, 64: “There is no explicit legal definition of religion” in Austrian laws on religion.58 Explanatory Notes to the Governmental Proposal regarding the BekGG, rv 938 BlgNR 20. gp, printed in Herbert Kalb, Richard Potz Brigitte Schinkele, Law of Religious Communities. Recognition and Registration (1998) (German). rv = Regierungsvorlage (governmental proposal), BlgNR = Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats (sup-plements to the stenographic protocols of the National Council), gp = Gesetzgebungsperi-ode (legislative period).59 Explanatory Notes of the BekGG, item iii, printed in Kalb et al., ibid., 36 (German); in German: “Religion: Historisch gewachsenes Gefüge von inhaltlich darstellbaren Überzeugungen, die Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug deuten sowie mit spezifischen Riten, Symbolen und den Grundlehren entsprechenden Handlungsorientierungen begleiten.” Cf. Potz Schinkele, supra note 39, 52: “The Explanatory Notes of the BekGG 1998 attempt to provide an outline for the purpose of delimiting ‘religion’ from ‘belief’ (Weltanschauung), which reads as follows: ‘Religion is a historically developed concept of convictions explaining the provenance of mankind and the world with a transcendent reference, including specific rites and symbols giving precepts for acting in accordance with its fundamental doctrines and which is presentable regarding its contents.’”60 Kalb et al., supra note 44, 4 (German). x. Statutes (e.g., 14 January 2009 v. 13 April 2018), in this concrete case (see section 2 of the x. Statutes) there exists a “historically grown structure of beliefs whose content can be presented”61 in the legal sense of the Explanatory Notes of the BekGG. The Explanatory Notes of the BekGG also provide two further definitions that may be relevant. The first reads: “Religious denominational community [Religiöse Bekenntnisgemeinschaft]: … The concept used here conforms to the superordinate concept ‘religious community’ [Religionsgemeinschaft], under which an ‘organized community of confessors of one religion’ is understood.”62 The second reads: “Religious society [Religionsgesellschaft]: Non-Christian religious community.”63 The Austrian legal system uses the term “religious soci-ety,” for example, as part of the name of the state-registered religious denominational community, Hinduist Religious Society in Austria (Hinduistische Religionsgesellschaft in Österreich, hrö).64 This suggests that the Office for Religious Affairs allows a state-registered religious denominational community to have the term “religious society” (Religionsgesellschaft) in its name.65 Only since 2002 has the Act on Associations (Vereinsgesetz) been applicable also to religious communities.66 Therefore, a religious denominational community could not have been expected by law (i.e., by the BekGG, which dates from 1998) to have the legal status of an association, and thereby juridical personhood, when filing its application with the Office for Religious Affairs. In fulfillment of section 11 number 1 letter a of the BekGG, to become legally recognized, the x. will have to prove 20 years of existence in Austria, with 10 of these years “in organized form,” and with at least 5 of those 10 years as a state-registered religious denominational community. As the Explanatory Notes of the BekGG further indicate in item ii, the BekGG should make it possible to gain juridical personhood. Therefore, the BekGG does not demand the existence of juridical personhood (of whatever nature) for a religious denominational community at the time of filing its application. Thus, existing in organized form does not entail juridical personhood as its logical and legal prerequisite.67
The prevailing legal doctrine in Austria holds that “[e]very attempt of capturing religion juridically will have to aim also at the three basic elements of religion: the myth explaining the formation of the world, the rite for representing the supernatural by meaningful signs, and the ethos for mediating action-orientations.”68
Taken together, Austrian state laws on religion and the legal framework, as well as the prevailing legal doctrine present four criteria for religion: (a) relation to transcendence, (b) myth, (c) ethos, and (d) rite or ritual. Each one of these deserves close inspection and careful evaluation, and for each, we can ask: “Does the x. meet the criterion?”
61 Kalb et al., supra note 58, 36 (German).62 Ibid. In a disputation taking place on 5 August, 2009, reported under the title “I feel sorry for you, an atheist” (“Sie tun mir als Atheist ja leid”, retrieved 8 Sep. 2019, https://...) between the Catholic R. S. and the atheist U.V., R. S. said: “If the atheists would merge and would say, ‘We are a denominational community,’ they would have exactly the same rights” (“Wenn die Atheisten sich zusammenschlössen und sagen, wir sind eine Bekenntnisgemeinschaft, hätten sie genau die gleichen Rechte”). R. S. is a university professor of constitutional law and has been a member of the Austrian Parliament for more than two decades, from 2000 to 2002 as Parliamentary Club Chairman (Klubobmann) of the Austrian People’s Party (Österreichische Volkspartei, övp), from 2002 to 2006 as President of the Parliamentary National Council (Präsident des Nationalrates).63 Kalb et al., supra note 58, 36 (German).
64 Acquisition of the juridical personhood on 10 December 1998, Office for Religious Affairs decision of 15 April 1999, gz. BMUkA-13.486/2-9c/99 (German).
65 This is important insofar as the Austrian juridical literature frequently speaks of “churches or religious societies” (Kirchen oder Religionsgesellschaften), which refers only to religious communities recognized by law.
66 See bgbl. i Nr. 66/2002 (German).
3. 1 Relation to Transcendence
According to the prevailing legal doctrine, “in the German-speaking academic juridical literature… a religious (or worldview-related) community is understood as being essentially any association of people who want to universally comprehend the whole of the world, who want to realize and evaluate the position of humans in the world on the basis of this comprehensive view of the world, and who are willing to comprehensively attest to this consensus and to act accordingly.”69 This does not mean that there is a general requirement for 67 Likewise, a criminal organization (in the sense of organized crime, see section 278a of the Austrian Penal Code, Strafgesetzbuch, bgbl. Nr. 60/1974, as amended bgbl. i Nr. 105/2019) is not bound, according to Austrian state laws, to constitute itself as an association and thereby to acquire juridical personhood; and similarly, such a status is not a condition for being juridically classified and treated as a criminal organization (in the sense of organized crime).
68 Kalb et al., supra note 44, 3 (German); in German: “Jeder Versuch der rechtlichen Erfassung von Religion wird sich auch an deren drei Grundelementen orientieren müssen: dem Mythos zur Erklärung der Gestaltung der Welt, dem Ritus zur Vergegenwärtigung des Übernatürlichen durch sinnenhafte Zeichen und dem Ethos zur Vermittlung von Handlungsorientierungen.” Cf. Potz Schinkele, supra note 39, 52: “These basic elements correspond with myths that attempt to explain the world, rites for visualizing the supernatural, and the ethos for communicating moral principles.”
69 Kalb et al., supra note 44, 2–3 (German); in German: “[…] wird im deutschsprachigen juristischen Schrifttum […] unter einer Religions- (bzw Weltanschauungs)gemeinschaft im wesreligious communities to realize, conceive, and evaluate the whole of the world in all details. Rather, this wish for a comprehensive statement reasonably may concentrate on the aspect of transcendence or some part of it. Section 2 subsection 1 of the x. Statutes states:
We, the members of the “X. Religious Society in Austria,” when trying to explain the formation of the world and our position as humans in this world, denominate ourselves in free religious self-determination as “atheists” and
(a) believe that not deities created us humans, but that in each case humans created and/or create their deities (and their narratives and so on), so that all these deities (and so on) in the end always exist only as deities (and so on) that have been created by humans, and
(b) want this religious denomination to be recognized, in an inclusive sense, as a religious denomination in Austria.”
Section 2 subsection 1 of the Statutes uses the phrase “so that all these” to make a comprehensive statement.70 According to the prevailing academic opinion in contemporary Austria, “if this fundamental conception is based on a personal belief in god or if such a belief is denied but a relation to transcendence71 is present, we are dealing with a religion or a religious worldview; if such a relation to transcendence is absent, we are dealing with a nonreligious worldview.”72
Im wesentlichen jeder Zusammenschluss von Personen, die das Weltganze universell zu begreifen und die Stellung des Menschen in der Welt aus dieser umfassenden Weltsicht zu erkennen und zu bewerten suchen sowie diese Übereinstimmung umfassend bezeugen und danach handeln wollen, verstanden.”
70 This subsection also uses the phrase “always only exist as,” which is a somehow speculative statement given the possibility that the x. may not have sufficient knowledge of all deities (and so on). Even if it may be open to empirical falsification, it represents religious belief.
71 We are possibly on safe ground if we understand relation to gods and their narratives as a relation to transcendence.
72 Kalb et al., supra note 44, 3 (German); in German: “Beruht diese Grundauffassung auf einem persönlichen Gottesglauben oder ist bei Ablehnung eines solchen doch ein Transzendenzbezug gegeben, dann handelt es sich um Religion bzw religiöse Weltanschauung, bei Fehlen eines Transzendenzbezuges um eine nichtreligiöse Weltanschauung.” In a similar way, Meerten ter Borg once suggested that “[w]e may speak of religion when something super-human is involved” (Meerten ter Borg, “What is Religion?”, in Jan G. Platvoet Arie Leendert Molendijk (eds.), The Pragmatics of Defining Religion: Contexts, Concepts and Contests (1999), 401). I understand “super-human” here in the sense of “going beyond” (i.e., transcending) individual humans.
Thomas Luckmann suggested that “when an experience presents itself as pointing to something that not only cannot be experienced directly (as long as the experiencing self remains in everyday life) but in addition is definitively not part of the reality in which things can be seen, touched, handled by ordinary people, one may speak of the ‘great’ transcendences.”73 “Great transcendences… refer to the boundaries of what is taken for granted in every-day social life.”74 In exactly this sense, dreams and theories often imply spaces of radically different possibilities or new visions, and therefore great transcendences.75 What is taken for granted depends on one’s perspective. The concept of an “atheist religion,” for example, transcends traditional everyday expectations, and for many it seems somewhat counter-intuitive or paradoxical. Such an assessment, however, is influenced by the viewer’s point of view. The x. Statutes address different instances of a relation to transcendence. They speak of deities created by humans (section 2 subsection 1), make use of reading about deities as a kind of relating to them (section 7 subsection 5), and speak about the not known, about the not experienced, about the desirable (section 2 subsection 4), and about dialogue (section 2 subsection 7). In section 2 subsection 4, the x. Statutes state: “We recognize that there is much that lies beyond our horizons of knowledge and experience, and we can accept the reality of this not known and not experienced, without demanding ultimate justification. We also recognize that there are desirable things that transcend the horizon of what we have achieved.” Furthermore, section 2 subsection 7 states:
Dialogue with others and with different-minded people helps us see and understand our own life in a broader context. By engaging with the worlds of others, we transcend our own horizon of experience. Section 2 subsection 9 of the x. Statutes states: “We see death as the irreversible end of our being [unseres Daseins] as active, feeling beings [empfindende Wesen]. Therefore, we see the state of being dead [das Totsein] as a state in which no suffering is felt.”
73 Thomas Luckmann, “Shrinking Transcendence, Expanding Religion?”, 50 Sociological Analysis (1990), 129. See also, e.g., Thomas Luckmann, “Phenomenological Considerations Regarding Ritual and Symbol”, in Florian Uhl Arthur R. Boelderl (eds.), Rituals. Approaches to a Phenomenon (1999) (German).
74 Hubert Knoblauch, “Spirituality and Popular Religion in Europe”, 55 Social Compass (2008), 142.
75 Something that is “only thought,” so to say, has a precarious existence. This “something,” however, may exist in this way in quite a stable manner.
Martin Riesebrodt conceives religion as “a complex of practices that are based on the premise of the existence of superhuman powers, whether personal or impersonal, that are generally invisible”76 and calls this “religious premise.”77 Alternatively, we could slightly shift the focus and also call some kind of relation to transcendence “the religious premise.” Spirituality in the sense of a relation to the area of transcendence is, in principle, also possible for atheists. There is no sound reason why atheists could not, for example, think about and meaningfully work with cultural narratives that are able to open and expound appropriate and substantially satisfying perspectives on topics of transcendence.
According to the prevailing legal doctrine, “the assessment of the question of transcendence – provided that all other mentioned objective criteria are met – in the end must be left to the self-conception of the given community.”78 Thus, the self-conception of the given community should have considerable influence on its juridical assessment. Two comments are in order in this regard. First, the Austrian state always waits for an application (i.e., an action) by a given community before it starts any activity that could lead to recognition.79 This guarantees that no community becomes recognized as a religious com-munity against its own will. In this regard, the state treats the self-conception of the community as a relevant factor. Second, Austria was the first state in Europe that officially recognized non-theistic Buddhism as a religion.80Section 2 subsection 1 of the x. Statutes consists of only one single sen-tence. If we reduce the sentence to central elements of its subject-predicate-object structure, we read: “We… believe that not …, but that …, so that all these deities (and so on) … exist as deities (and so on) … .” This structure indicates that if deities are instances of transcendence, a relation to transcendence is present because deities (i.e., supernatural powers) are mentioned explicitly. Moreover, this relation is a clearly positive one (“exist as deities”).81 Similarly to this understanding of a relation to transcendence (Transzendenzbezug), the Austrian academic legal discourse regarding the relation to god/religion (Gottesbezug/Religionsbezug) in constitutional preambles refers to the relation to religion as a “reference [Bezugnahme] to the religious dimension”82 and even as a simple “mention [Erwähnung] of the religious dimension.”83 Section 2 subsection 1 of the x. Statutes contains an unambiguous affirmative state-ment about the existence of transcendence (“We…believe… that all these… exist as deities…”).
76 Martin Riesebrodt, The Promise of Salvation: A Theory of Religion (2012), 74–75. Translated from German by Steven Rendall, originally published in 2007 as “Cultus und Heilsversprechen: Eine Theorie der Religionen” (German).
77 Ibid., 75.
78 Kalb et al., supra note 44, 4 (German); in German: “dass die Beurteilung der Transzendenzfrage – sofern die anderen genannten objektiven Kriterien erfüllt sind – letztlich dem Selbstverständnis der jeweiligen Gemeinschaft überlassen werden muss.” A relation to transcendence is a delicate criterion because it is hardly verifiable, except for ascertaining whether a relation to transcendence is claimed at all. To my knowledge, in no single case has the existence of a god or goddess or deity (as an independent actor, etc.) been proven to the Office for Religious Affairs. To date, no proof has been required that the alleged transcendence as such really exists as claimed.
79 Cf. section 2 subsection 1 of the BekGG.
80 Legal recognition of the Austrian Buddhist Religious Society (Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft) was granted by statutory instrument (Verordnung) on 13 December 1982 and came into force on 12 February 1983 (bgbl. Nr. 72/1983).
A relation to transcendence is not present only when people believe in gods as invisible and independent actors.84 It is also present when people refer to gods with the intentionto communicate their own religious conviction, even if they do not think of these gods as invisible and independent actors. In principle, different religious convictions are possible, and, accordingly, also different concrete forms of a relation to transcendence. This, I suggest, is also covered by the fundamental right to freedom of religion.85 As noted above, section 2 subsection 4 of the x. Statutes explicitly states that the members of the x. recognize that there is much that lies beyond the horizon of their knowledge and experience, and that they can accept the reality of this not known and not experienced as well. The subsection also states that members recognize that there are desirable things that transcend the horizon of what they have achieved. Section 2 subsection 7 of the x. Statutes states that dialogue with others and with different-minded people helps x. members see and understand their own life in a broader context. By engaging with the worlds of other people, they transcend their own horizon of experience. Violations of human rights, for example, have a relation to human rights regardless of whether those who commit them believe in human rights or not; the relation does not depend on the beliefs of those who violate the rights. According to the prevailing legal doctrine, the religiously neutral state must not assess the ontological or theological mode of the existence of transcendence; the state rather has “to abstain from any interpretation or assessment of the theological foundations of the religious doctrine.”86
81 The Statutes represent an explicit belief that gods etc. actually do exist. The form of this existence is explained in the theoretically appropriate terms of ontology. This explanation represents a kind of theology.
82 Brigitte Schinkele, “On the Current Discourse About (a New) European and Austrian Constitution”, in Michael Bünker (ed.), Protestant Churches and Europe (2006), 66 (German).
83 Ibid., 67.
84 In the religious doctrine of the x. (see section 2 of the Statutes), gods etc. are represented as human (cultural) products, and humans are presented as evolutionary products. This evolution, in addition to the imagined transcendence of gods, etc., is also something that “transcends” us humans, namely ontogenetically (as individual humans) and phylogenetically (as humankind).
85 See Winnifred F. Sullivan, The Impossibility of Religious Freedom (2005).
Carole Cusack argued that “religion is an example of human participation in explanatory narrative… and is firmly identified as a human cultural product…”87 In section 2 of the x. Statutes there is mention of deities created by humans and of an ethos developed and negotiated by humans (section 2 subsection 2):
We therefore believe that not deities gave us our ethos but that our ethos in each case has been and is developed [e.g., grounded in – and expressing – human biological heritage] and negotiated [e.g., in cultural interactions] by us humans.
Section 2 subsection 5 of the x. Statutes states:
In terms of our physical life, we see our existence as the transient result of a long chain of evolutionary processes that connect us in many ways with the world we observe. Biological evolution is a process that has spawned and brought forth a multitude of living beings, including us as humankind. It connects us with other living beings. The matter we came from evolved over long periods of time in nuclear fusion processes, which makes us in a figurative sense children of the stars.
Section 2 subsection 9 of the Statutes speaks of “death as the irreversible end of our being as active, feeling beings” and presents “the state of being dead as a state in which no suffering is felt.”
Wolfgang Meid spoke of “presumptions of individual thinking humans, which appeared plausible to others, which were able to convince them gradually and which, in the end, were able to result in communities of faith,”88 thus building “the fundamentals of the evolving religions [der sich herausbildenden Religionen],”89 “which are nothing but attempts carried out according to the state of knowledge and the epistemic possibilities [Erkenntnismöglichkeiten], of understanding the genesis of the world and the (inter-) relationships within it.”90 Atheists can also ask themselves about the best stories/narratives that we currently have available to understand the world and ourselves.
The Austrian legal system has not yet clarified what a minimum narrative structure of a myth may look like. Wherever a reasonable minimum threshold may lie, classical myths move along somehow abstract meta-levels that transcend personal experience. In a highly condensed form, section 2 subsections 1, 2, 4–5 and 9 of the x. Statutes describe what we can call a “myth for explaining the formation of the world”91 and it can be conceived as an expression of “beliefs whose content can be presented and which interpret the relations of human beings and the world to transcendence…”92 For example, section 2 subsection 2 states that not deities gave humans their ethos but that the ethos of humans has been and is developed and negotiated by humans. The manual Handbuch religionswissenschaftlicher Grundbegriffe (“Manual of Basic Terms/Concepts in the Study of Religion(s)”) argues that “[m]ore fruitful than a definition of one necessarily always too narrow concept of mythos/myth appears to be the differentiation of several concepts of myth. If one seeks a common denominator in this diversity, one could define it as the pool of pictures and narratives given to a group.”93 The manual Handbuch Religionswissenschaft (“Manual of Religious Studies”) speaks succinctly of “belief(myths) [Glaubensüberzeugungen (Mythen)].”94 Therefore, in the concrete case of x. there exist “beliefs whose content can be presented and which interpret the relations of human beings and the world to transcendence,”95 and which are provided as a “pool of pictures and narratives.”96
86 Kalb et al., supra note 44, 2 (German); in German: “Dabei hat sich der Staat jeder Interpretation oder Bewertung der theologischen Grundlagen der Religionslehre zu enthalten.”
87 Cusack, supra note 26, 576, with references to Judith Kovach, “The Body as the Ground of Religion, Science, and Self”, 37(4) Zygon (2002), 941, and Maurice Bloch, “Why religion is nothing special but is central”, 363 Philosophical Transactions of the Royal Society B: Biological Sciences (2008), 2055.
88 Wolfgang Meid, “On the Etymology and Semantics of German ‘Glauben’”, in Henning
Marquardt et al. (eds.), Anatolica et Indogermanica. Studia Linguistica in Honorem Johannis Tischler Septuagenarii Dedicata (2016), 191 (German).
89 Ibid.
90 Ibid.
91 Kalb et al., supra note 44, 3 (German).
92 Explanatory Notes of the BekGG, item iii, printed in Kalb et al., supra note 58, 36 (German).
93 Aleida Assmann Jan Assmann, “Myth”, in Hubert Cancik et al. (eds.), Handbook of Basic Terms/Concepts in the Study of Religion(s) (1998), vol. 4, 179 (German); in German: “Fruchtbarer als eine Definition eines notwendigerweise immer zu engen Mythos-Begriffs erscheint die Unterscheidung mehrerer Mythos-Begriffe. – Wenn man in dieser Vielfalt nach einem gemeinsamen Nenner sucht, könnte man ihn bestimmen als den einer Gruppe vorgegebenen Fundus an Bildern und Geschichten.”
The third criterion may be summarized as “ethos.”97 As noted, the x. Statutes describe an ethos developed and negotiated by humans (section 2 subsection 2, see above). Section 2 subsection 3 continues:
We consider it desirable to contribute to making a good life become possible for all people, no matter where and how they were born. We consider any form of love based on partnership and any form of living together as a family, whether homosexual or heterosexual, monogamous orpolyamorous, with or without children in parental/family care, to be a valuable building block for a good life.
This statement expresses an ethical attitude that not all atheists may agree with; it is an ethical attitude of a particular group of atheists. As noted, section 2 subsection 7 calls dialogue with others and with different minded people helpful in seeing and understanding our own life in a broader context; engaging with the worlds of others helps transcend one’s own horizon of experience. A specific ethos is reflected, for example, in the participation of the x. in the iweo Dialogue Forum “Ethics” of the “Global Ethic Foundation in Austria” (Initiative Weltethos Österreich, iweo), and in written x. contributions to it.98 This is an ethos of a particular community, that of the x., which is open to dialogue. The x. embodies an atheistic dialogue orientation that does not reject religion from the outset but wishes others to recognize x. as a religious community. The behavior of the x. embodies a particular ethos.
94 Johann Figl, “Introduction: Study of Religion(s) – Historical Aspects, Contemporary Understanding of the Discipline and Concept of Religion, in Johann Figl (ed.), Handbook Study of Religion(s): Religions and their Central Themes/Topics (2003), 69 (German).
95 Explanatory Notes of the BekGG, item iii, printed in Kalb et al., supra note 58, 36 (German).
96 Assmann Assmann, supra note 93, 179 (German).
97 The question of a reasonable minimum threshold for realizing an ethos (i.e., a basic attitude with a certain perspective) remains unanswered from the legal point of view in Austria.
98 Some information about the iweo Dialogue Forum is available at http://www.weltethos.at/iweo-dialogforum-ethik-iweo/. For the official site of the iweo, see http://www.weltethos.at/ (German).
Section 2 subsection 10 of the x. Statutes states:
We consider it desirable to contribute that, when we die, we leave the world in better shape for future generations than we found it when we were born.
Section 4 subsection 3 of the x. Statutes determines that “all members, specifically the members of the Presidium, are bound by the Statutes of the religious denominational community if they explicitly act as members and/ororgans of the ‘X. Religious Society in Austria.’” Section 8 subsection 3 determines that members of the Presidium are obligated to treat the membership of all members of the X. Religious Society in Austria as confidentially as possible and states that this obligation extends also to the time after their membership in the Presidium. Section 8 subsection 5 determines that members of the Presidium must contribute to a productive and appreciative working atmosphere within the Presidium.
Section 7 subsection 9 states:
The Presidium can at any time entrust members of our religious denominational community who agree to exercise the function of a presidium assistant or presidium secretary or regional contact person, and can end such entrustment at any time. All presidium assistants, presidium secretaries, and regional contact persons are obligated (a) to treat the membership of all members of the “X. Religious Society in Austria” as confidentially as possible; this obligation extends especially to the time after the end of their entrustment; (b) and, to the extent that they discharge their function by working in the Presidium or in the environment of the Presidium, to contribute to a productive and appreciative working atmosphere.”
Section 2 subsections 2, 3, 7, and 10, section 4 subsection 3, section 7 subsection 9, and section 8 subsections 3 and 5 express what may be called an “ethos for mediating action orientations.”99 At the same time, they point to “action orientations that comply with the fundamental doctrines” in the juridical sense of
the Explanatory Notes of the BekGG.100 These action orientations are specific to the Statutes of the x. and comply with its fundamental doctrines (section 2 of the x. Statutes). Achieving the juridical personhood of a religious denominational community according to the BekGG is covered by section 2 of the x. Statutes, as the BekGG explicitly demands statutes. In the current legal situation in Austria, the x. cannot achieve the legal status of a stateregistered religious denominational community without statutes. Even if the ethos of the x. does not appear as monolithic as that of some other religious traditions, at least in these traditions’ self-understanding of their ethos, it has a shared theoretical basis with them, expressed in section 2 subsection 2. Thus, in this concrete case, there exist specific “action orienta-tions that comply with the fundamental doctrines”101 in the juridical sense of the Explanatory Notes of the BekGG.
The fourth criterion may be summarized as rite or ritual. The Austrian legal system has not clarified to date what the minimum structure of a rite or ritual must look like. The Austrian scholar of religion and expert in rituals, Gerald Hödl, proposed “to speak of a ‘ritual’ when a regulated, recurring course of actions transmits a message”102 so that “if I execute an action regularly and if this action has a symbolic value for me, then it is a (small) ritual.”103 Although rituals and rites follow some spatiotemporal order, there is no mandatory requirement for performing them again and again. For instance, joining the x. is an initiation ritual. The x. makes this ritual possible by providing the requisite forms, and it is not necessary to join again and again to make it a ritual. Similarly, Catholics are generally baptized only once in their life. The practices of joining the x. and the Presidium of the x., and of conducting dialogues, which are enacted by members of the x., can be understood as being part of the “emergence of religion through shared ideas and experiences.”104
In the view of Martin Riesebrodt, “‘[r]eligious’ actions are those whose meaning is defined by their reference to personal or impersonal superhuman powers… No one practices religion without appropriating forms and contents.”105 And again: “It is not reflection or discourse that characterize religious practices, but rather the establishment of contact with superhuman powers.”106 I suggest that we can also count evolution and culture as such superhuman powers, and I can conceive reflection and discourse to be religious practices. Thus, contact with superhuman powers can also be practiced as spirituality, reflection, and dialogue. Section 3 subsection 2 of the x. Statutes makes the following statement:
We join in a religious denominational community to jointly deal with the questions arising from the religious doctrine mentioned in section 2. A central purpose is to develop concepts for effective and salutary reli-gious care [Seelsorge], then to put this religious care into practice. As part of the religious care concept, we foresee at the present time that we will want to use concepts such as “temple” and “monastery” for religious care as we understand it.The Austrian Buddhist Religious Society (Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft) could have been recognized by a special law but was legally recognized by a statutory instrument (Verordnung) relating to the AnerkG. To my knowledge, the Office for Religious Affairs has never questioned this legal recognition. Thus, in the eyes of the Office for Religious Affairs, for decades this AnerkG has allowed, and it is reasonable to assume that it continues to allow, the legal recognition of a non-theistic religious community that has no divine service. We can expect it, therefore, to do the same with respect to an atheistic religious community. The fact that many religions have X does not imply that every religion and every new religion must also have X. The Office for Religious Affairs is not entitled to consider typical characteristics of traditional religions as necessary features of a religion. In section 2 subsection 11 of the Statutes, the x. presents three rites: (a) a vegetarian rite, (b) a vegan rite, and (c) a pacifist rite:
100 Explanatory Notes of the BekGG, item iii, printed in Kalb et al., supra note 58, 36 (German).
101 Ibid.
102 Hans Gerald Hödl, “Rituals from the Perspective of the Study of Religion(s)”, 69 Heiliger Dienst (2015), 227 (German).
103 Ibid.
104 Cusack, supra note 26.
105 Riesebrodt, supra note 76, 75. As Michael Stausberg says, “one still wonders whether the theory presents an end point or starting point for theorizing about religion. Riesebrodt takes for granted things that other theories seek to explain in the first place” (Michael Stausberg, “Interventionist Practices and the Promise of Religion: On Martin Riesebrodt, Cultus und Heilsversprechen (2007)”, in Michael Stausberg (ed.), Contemporary Theories of Religion: A Critical Companion, (2009), 277).
106 Riesebrodt, supra note 76, 78.
We are aware that the state laws on religion that are currently in force offer special opportunities for making legal allowance for rites. In this context, we believe and wish that it shall be possible for each member (a) to live, at the member’s own discretion, in a vegetarian way (vegetarian rite), and (b) to live, at the member’s own discretion, in a vegan way (vegan rite), and (c) to live, at the member’s own discretion, in a pacifist way (pacifist rite).
These rites present options for a way of life. The decision to live in accordance with these rites is similar to joining a religious order. Typically, not every member of a religious community must join a religious order; joining a religious order is a voluntary, personal decision. The rules of a religious order are valid only for members of the order, but nevertheless claim full religious validity. Regarding the induction/incorporation of a new member of the Presidium, section 7 subsection 5 of the x. Statutes gives the following instruction:
The Presidium may at any time induct/incorporate [aufnehmen] members and only members of our religious denominational community into the Presidium. Such a member, with at least one officiating member of the Presidium being present, reads the Statutes in their current version entirely and accurately. The member is then given the opportunity to formulate questions and remarks and to discuss them. The member con-firms being ready for induction/incorporation [Aufnahme] by saying: “I have read. I have understood. I’m ready.” The member then signs the induction/incorporation protocol, which is witnessed by the signature of the attending members of the Presidium. The witnessing validates the induction/incorporation, and unless otherwise stated in the protocol, takes effect immediately.
Thus, section 7 subsection 5 of the x. Statutes informs us about what Timothy Fitzgerald called “prescribed procedures (ritual practices)… conducted by special functionaries.”107 It describes what can be called a “rite for representing thesupernatural by meaningful signs”108 because the ritual of reading the x. Statutes implies also reading section 2 of these Statutes (i.e., the “presentation of the religious doctrine”), with its explicit reference to “deities (and their narratives and so on).” This act of reading, as much as an act of writing or speak-ing, appears to be an act of representing the supernatural,109 performed by meaningful signs (constituting the written text of the Statutes). The name of the x. is in itself a symbol,110 as is the x. logo,111 the text of the x. Statutes, and the official form for joining the x..112 Likewise, section 7 subsection 5 of the x. Statutes describes a specific rite, because it explicitly refers to members of the x. Presidium and to a concrete occasion: induction/incorporation into the Presidium. The rites or rituals described in the x. Statutes (joining, induction/incorporation into the Presidium, leaving, etc.) can easily be conceived as specific rites in the legal sense of the Explanatory Notes of the BekGG.113 Therefore, it is justified to state that, in the concrete case of the x., there exist specific rites and symbols. The closer characterization of religious denominational communities in section 1 of the BekGG explicitly speaks of “associations” (Vereinigungen), but not of regular meetings or gatherings.114 Moreover, the European Union Directive 2011/95/EU (see above)115 represents an inclusive approach that is already in force. When it says, “either alone or in community with others,” it implies that a religion in this sense does not require joint actions of all its members on a regular basis. It is important to acknowledge that not every religion must be realized following the model of a Christian church, where for purely theological reasons, communal celebrations are central. The interpretation and realization of a community life must be left, to a high degree, to each individual religious community. A religious organization dispersed all over the country, which for whatever reason does not conduct meetings in person, is still a religious association. Personal meetings are not essential features of a religion. One can practice religion even in complete isolation, at least temporarily .Neither the European Union Directive 2011/95/EU, nor the Explanatory Notes of the BekGG, nor the BekGG request an active community with rituals performed together by all members. The European Union Directive 2011/95/EU explicitly speaks of “the participation in, or abstention from, formal worship in private or in public, either alone or in community with others,”116 and the Explanatory Notes of the BekGG speak only of a “historically grown structure of beliefs whose content can be presented and which interpret the relations of human beings and the world to transcendence, and which accompany them by specific rites, symbols, and action orientations that comply with the fundamental doctrines,”117 and do not mention any community with joint rites or rituals.118
107 Fitzgerald, supra note 27, 297. This touches upon the question: “Which persons are deemed to be ‘spiritual ministers’ and how far-reaching the seal of confession is, follows from the self-understanding of the respective church or religious community” (Potz Schinkele, supra note 39, 180); according to Potz Schinkele, ibid., 179, this is the case “irrespective of the legal status of the church or religious community in question.”
108 Kalb et al., supra note 44, 3 (German).
109 Note that because religious rituals typically deal with “some kind of relationship to nonordinary agents” (Pierre Liénard Ernest Thomas Lawson, “Evoked culture, ritualization and religious rituals”, 38 Religion (2008), 158), merely thinking of X possibly creates a kind of relationship with X, at least for a short time, regardless of whether or not, in reality, X is only culturally constructed or postulated.
110 The name “x.” itself is a strong symbol that allows for recognizing who and what is meant. A symbol is a recognition sign. In ancient Greek, sýmbolon denotes “something thrown together,” as expressed by -bolon (“something thrown”) and syn- sym- (“together”), as for example, the two halves of an object that can be broken into two parts and whose area of contact is so specific that it guarantees easy recognition when the two parts are carefully pieced together again.
111 For a display, see, e.g., the upper left corner of the x. homepage. Retrieved 8 Sep. 2019, https://....at/ (German). There is an interplay between the name “X. Religious Society in Austria” (x.) and the German word x., which means something akin to “serious,” “severe,” or “bad.”
112 Officially joining the x. by completing and signing a form is recognizable as joining a religious confessional community. The statements under oaths that are part of the form attest to the high seriousness or sincerity of this act.
113 Cf. Explanatory Notes of the BekGG, item iii, printed in Kalb et al., supra note 58, 36 (German).
114 The second subsection of section 278 of the Austrian Penal Code (Strafgesetzbuch, bgbl. Nr. 60/1974, as amended bgbl. i Nr. 105/2019) is especially instructive. In this subsection, a “criminal association” is defined as “an association of more than two persons, established for a longer period, which aims at one or several crimes… being performed by one or several members of this association.” The law does not speak of all members or many members but only of “one or several.” It suffices if a single member acts accordingly.
115 See supra note 34.
In 1929, the Austrian Constitutional Court referred to the AnerkG by ruling that, “[a]ccording to section 1 of this law, recognition as a religious society is granted to the adherents of a so far not legally recognized denomination, provided that its religious doctrine, its divine service and its constitution do not include anything unlawful or morally objectionable.”119 On this basis, the Constitutional Court continued as follows: “From this it can be concluded that the lawmaker has deemed the above-mentioned features (religious doctrine [Religionslehre], divine service [Gottesdienst, literally “service for or to God”] and constitution [Verfassung]) essential for the concept of a religious society.”120
116 Ibid.
117 See supra note 59.
118 If an active community with rituals performed together by all its members were to be mandatory for every religion, religion would have to be conceived after the model of theistic religions, especially, on historical grounds, after the model of Christianity.
119 Austrian Constitutional Court decision of 7 December 1929, VfSlg 1265 (German). See Sammlung der Erkenntnisse und wichtigsten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, Neue Folge, no. 1265, vol. 9, 1930, p. 245 (German).
120 Ibid.
The Office for Religious Affairs used this decision as the reason for requiring information about divine services of the applicants, for example, in the case of the “Church of the Flying Spaghetti Monster” (Kirche des Fliegenden Spaghet-timonsters, KdFSM).121 Therefore, it is realistic to expect that the Office for Religious Affairs would proceed in a similar way in the case of the x. as well. It is, however, reasonable to assume that when dealing with an appeal, the Austrian Constitutional Court would abandon its former position, and that the High Administrative Court would not follow the old line. First, the study of religion shows that religion is not synonymous with theism. Second, the Euro-pean Union Directive 2011/95/EU is effective law also in Austria (see above). Third, according to the prevailing legal doctrine, the juridical answer to the question “Is there a relation to transcendence or not?” depends on the selfconception of the individual group (see above). And fourth, a central function of the AnerkG is to prevent that “anything unlawful or morally objectionable” be put into practice by a legally recognized religious society. This intention is reflected by the BekGG and elaborated in greater detail in section 5 of the BekGG. In section 4, the BekGG explicitly demands statutes in which, among others, a religious doctrine must also be presented, but does not mention any kind of divine service. Nor do the Explanatory Notes of the BekGG mention any such service. The Austrian Constitutional Court decision VfSlg 1265 may be referring only to a theistic religious society. Since at least 1983, with the legal recognition of the Austrian Buddhist Religious Society,122 it has been clear that in Austria a religious society without divine services is possible within the legal framework of state laws on religion. The BekGG follows and incorporates this legal development. Freedom of religion is a firmly anchored right in Austria. The Republic of Austria is not entitled to prescribe concrete forms of a relation to a deity, even if the Austrian Constitutional Court decision VfSlg 1265 might give that impression; the state may not force anybody to be in contact with a misanthropic people-eating deity that a person and others might believe in. Similarly, the Republic of Austria may not prescribe the acceptance of a deity (cf. the Austrian Buddhist Religious Society as a non-theistic religious community). Nor is the state entitled to demand, even from a theistic religious society, performing divine services on a regular basis. Moreover, the state is not entitled to prescribe to a religious community the way in which it may breathe life into its relation to transcendence, and with what frequency. The concrete shaping of the relation of a religious community with any divine entity must be left to the religious community itself. It would be arbitrary to apply, for example, the practices of the Roman-Catholic Church to all other religious communities, and to demand from them daily divine services. According to state law, and following from the right of freedom of religion, the shaping of their personal relations to divine entities is left to the adherents.
121 See the Office for Religious Affairs’ decision of 5 June 2015, gz. bka-ka12.056/0002- Kultusamt/2014 (German).
122 See supra note 80.
123 Hannah Dick, “Atheism in Religious Clothing? Accounting for Atheist Interventions in the Public Sphere”, 16(4) Culture and Religion (2015), 372.
4 Conclusion
It seems that the case of the x. has the potential, in the words of Hannah Dick, to “mark a significant change in the state’s acknowledgement of atheism as a positive form of belief.”123 Should the Office for Religious Affairs hold the alternative view that the x. has no relation to transcendence, no myth, no ethos, and no rite, it would make an argument for this alternative view, based on material truth. This would presumably include attempts at refuting statements presented in this article, and it would include arguments about details of the four criteria presented above. In any case, the Office for Religious Affairs would have to deal in some detail with the legal concept of “religion,” as it is currently understood in Austria, when deciding about the x. application. Even if it is reasonable to expect that not all instances of atheism may be able to build a religion, we do not imply that no instance of atheism can constitute a religion. Many atheists wish to avoid religion whenever possible, but we have presented here a concrete case, that of the x., and have adopted a certain perspective on this particular form of atheism, challenging the opinion that an atheist religion is not possible. The X. Religious Society in Austria serves as a concrete example of an atheist religious denominational community. Against this background and within the Austrian and European frameworks, we have good reason for answering the question “Is an atheist religion in Austria legally possible?” in the affirmative. The legal status of a state-registered religious denominational community would provide the x. the clarification that, from the point of view of the state, an atheist religion has the same value as other religious approaches. It would create equal opportunities, especially in the legal field, and open the way to full recognition by the state, and to equal rights and obligations. On this basis, it is likely that the study of religion and of the philosophy of religion will face a new challenge and be required to broaden and deepen its perspective on atheism and religion.“
Weiters war der Beschwerde die „gutachterliche“ Stellungnahme von Herrn Ao Univ. Prof. für Religionswissenschaft, Dr. P. Q., vom 30.11.2020 zum gegenständlich bekämpften Bescheid beigeschlossen. In diesem Gutachten wird im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:
„Ref.: Stellungnahme zum abweisenden Bescheid, Geschäftszahl ... vom 02.11.2020, betreffend den Antrag der X. Religionsgesellschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft.
Ich beziehe mich im Folgenden auf diejenigen Passagen im genannten Bescheid, in denen direkt oder implizit auf meine Stellungnahme zum Amtsgutachten von Dr. H. N., das dem ursprünglich angefochtenen Bescheid zugrunde gelegen hat, Bezug genommen wird.
Im Bescheid wird unter Ziffer 3.2.5. angeführt, dass mit (u.a.) meiner Stellungnahme „die Gültigkeit des Amtsgutachtens bestreitet [sic!] wird". Dagegen wird v.a. ausgeführt, dass der Gutachter seinen Religionsbegriff dargelegt habe und daraus schlüssig seine Einschätzung abgeleitet habe. Das habe ich nun nicht bestritten - ich habe nur bestritten, dass dieser Religionsbegriff die Diskussion des Religionsbegriffs in der heutigen Religionswissenschaft richtig wiedergibt, wenn er sich in der Hauptsache auf eine religionssoziologische Erörterung des Religionsbegriffes, diejenige von Detlef Pollak, bezieht. Natürlich kann man aus falschen Annahmen schlüssig eine Einschätzung ableiten. Die Annahmen werden dadurch nicht richtiger („Wenn der Mond aus grünem Käse ist, ist Brasilien ein Staat in der Antarktis" ist ein formallogisch richtiger Schluss). Es geht also darum, ob dem Amtsgutachten aus religionswissenschaftlicher Sicht ein angemessener Religionsbegriff zugrunde liegt. Das ist umso wichtiger, als im Amtsgutachten insinuiert wird, es sei aus religionswissenschaftlicher Perspektive geschrieben, ebenso wie in Punkt
1 ln Hinkunft als „X." bezeichnet.
2 Das Gutachten bezieht sich überwiegend auf religionssoziologische Literatur. Die Religionssoziologie ist eine Teildisziplin der Religionswissenschaft, kann aber auch als Teildisziplin der Soziologie angesehen werden, man vgl. etwa die Vielzahl an Zugängen zum Studium der Religion wie sie bei Whaling 1995 genannt werden, oder die differenzierte Darstellung des Faches, in der „religionssoziologische Zugänge" nur ein Kapitel ausmachen bei Hock 2008
3.2.5.1. des gegenständlichen Bescheides dargelegt wird, dass es sich um eine religionswissenschaftliche Frage handelt, weshalb ein religionswissenschaftliches Gutachten eingeholt worden ist. Das aber ziehe ich in ernsthaften Zweifel, aufgrund der, wie ausgeführt, „erstaunlichen Unwissenheit über die neuere religionswissenschaftliche Diskussion zum Religionsbegriff." Darauf komme ich im Folgenden zu sprechen.
Direkt wird meine Stellungnahme in Punkt 3.2.5.3. angesprochen, wenn sie dafür herangezogen wird, dass ich - in Übereinstimmung mit dem Verfasser des von mir kritisierten Gutachtens - den Transzendenzbezug alleine nicht als Merkmal für Religion ansehen würde. Genau damit wird aber mein Hauptkritikpunkt an dem vorliegenden Gutachten, nämlich der darin supponierte Transzendenz- und damit Religionsbegriff, ausgeblendet. Indem dass im gegenständlichen Bescheid angegeben wird, ich hätte zwar Parallelen zu Hindu-Religionen und Buddhismus aufgezeigt, was die Lehre der X. betrifft, aber diese nicht näher dargelegt, werde ich im Folgenden genauer darauf eingehen und mich v.a. darauf konzentrieren, dass die Lehre der X. durchaus als eine religiöse anzusehen ist.
Der Hauptpunkt meiner Kritik an dem vorliegenden Amtsgutachten, in dem unter Bezug auf Arbeiten des Religionssoziologen Detlef Pollack ein Religionsbegriff dargelegt wird, der sich hauptsächlich auf die Elemente „Transzendenzbezug" und „Kontingenzbewältigung" bezieht, war die Engführung und des Transzendenzbegriffs auf den Begriff des „Unerfassbaren", ohne dass letzterer näher erläutert worden wäre. Hier stellen sich zwei Fragen: wie schon betont, und auch im negativen Bescheid angemerkt, scheint ein Bezug auf „Transzendenz" alleine noch nicht eine Religion auszumachen. Das ist ein in der religionswissenschaftlichen Diskussion sattsam bekanntes Thema, das auch Detlef Pollack, dem der Autor des Amtsgutachtens weitgehend folgt, in seinen diesbezüglichen Arbeiten anmerkt: man muss den religiösen Transzendenzbezug von anderen Formen des Transzendierens der Alltagswelt unterscheiden, um eine genuin religiöse Form der Transzendenz erfassen zu können (Kunst und Philosophie etwa transzendieren auch die Alltagswelt). Es muss also entweder auch ein anderes Kriterium für „Religion" vorliegen als der „Transzendenzbezug" oder letzterer muss ganz klar in einer religiösen Orientierung gegeben sein. In der Regel wird, wie es der Autor des von mir kritisierten Amtsgutachtens m.E. vollkommen richtig darstellt, dabei davon ausgegangen, dass die religiöse Einstellung sich dadurch auszeichnet,
3 Zur Verhältnisbestimmung von Theologie und Religionswissenschaft vgl. Hödl 2001; zur Frage danach, inwieweit Atheismus Gegenstand der Religionswissenschaft ist, Berner 2011 und Hödl 2014.
dass sie eine Kontingenzbewältigungsstrategie darstellt. Deren gibt es, wie ich in meiner ursprünglichen Stellungnahme ausgeführt habe, nun viele:
Für die Einschätzung, ob es sich bei der X. um eine Religionsgemeinschaft handelt, ist der Vergleich mit allgemein als „Religion" anerkannten kulturellen Symbolsystemen heranzuziehen. Hier finden wir, dass im Begriffspaar karma und samsära und der korrespondierenden Lehre des dharma in den Religionen indischen Ursprungs die Kontingenz mittels eines Weltgesetzes erklärt wird, dem auch die Gottheiten unterliegen - es muss angemerkt werden, dass dies in sehr unterschiedlicher Weise gelöst wird, aber man kann hier keine Einführungsvorlesung in indische Religionen geben, die der sog. Amtsgutachter besser mal besucht hätte. In diesen Religionen werden, wenn auch Gottheiten (im Hinduismus, aber auch im Buddhismus) zur Welt gehören, diese nicht als letztverantwortlich für das Weltgeschehen, sondern nur als ein Teil des Weltgeschehens angesehen.
Die in den Statuten der X. ausgedrückte Überzeugung, dass Gottheiten von Menschen gemacht sind und somit nicht unabhängig von der menschlichen Weltdeutung existieren, entspricht insofern der in den genannten Religionen vertretenen Auffassung, als damit die Gottheiten nicht zu letztverantwortlichen Agenten des Weltprozesses erklärt werden, sondern zu Elementen desselben, die dem Entstehen und Vergehen genauso unterworfen sind, wie alles andere in der Welt, ohne dass deren Bedeutung für die Menschen insgesamt geleugnet wird, was auch angesichts der Religionsgeschichte nicht nachvollziehbar wäre. Noch viel näher an der Auffassung der X. - dass Göttinnen als Orientierungspunkte für die Menschen gemacht sind, ist die in den westafrikanischen Kulten der Örisä oder Vodun vertretene Ansicht, dass diese „Gottheiten" gemacht sind, und, wenn sie nicht verehrt werden, auch sterben können - ähnlich ist es in manchen „African-Derived-Religions" in den Amerikas der Fall. Keineswegs werden diese Religionen deshalb aus der religionswissenschaftlichen Forschung ausgeschlossen. Die Parallele zwischen den genannten Religionen und der Lehre der X. besteht eben darin, dass in allen diesen Fällen die Gottheiten, wenn auch als wirksame Kräfte in der Welt erfahren, eben als von den Menschen konzipierte Metonymien oder Metaphern der in der Welt wirksamen Kräfte angesehen werden. Und das trifft auch, religionswissenschaftlich betrachtet, auf den Gott der monotheistischen Religionen zu: es handelt sich um eine Konstruktion einer Letztursache, von der auch in der akademischen Theologie nicht mehr behauptet wird, dass sie als real existierend aufgewiesen werden könnte (mittels sog. „Gottesbeweise"). Die in dem negativen Bescheid eingeführte Unterscheidung zwischen Gottheiten, die von deren Anhänger*innen als real existierend gedacht werden und solchen, die von den sich auf diese Gottheiten beziehenden Individuen als Konstrukte des menschlichen Geistes angesehen werden, ist insofern als eine Verneinung der positiven Religionsfreiheit anzusehen.
4 Vgl. etwa Barber 1981 (und meine eigenen Feldforschungserfahrungen in Togo und Benin).
Denn hier wird ein Religionsbegriff zugrunde gelegt, den m.E. keine Religionswissenschaftler*in heute mehr vertritt - nämlich ein essentialistischer in dem Sinn, dass das Kriterium für Religiosität das tatsächliche Bestehen von kulturell postulierten jenseitigen Wesenheiten ist. Wie auch in den vom Amtsgutachter herangezogenen Arbeiten von Pollack zu lesen ist, besteht der Hauptunterschied zwischen den gängigen Religionsdefinitionen darin, ob diese „essentialistisch" oder „funktionalistisch" sind. Erstere arbeiten mit einem Wesensbegriff, was bedeutet, es muss wenigstens ein Merkmal geben, das alle Religionen vereint. In der Regel ist das der Bezug auf Transzendenz, ein oder mehrere höhere Wesen usw. Das Problem mit diesem Religionsbegriff ist seine Enge - streng genommen, sind religiöse Menschen dann nur solche, die an die Existenz jenseitiger Wesen glauben. Der funktionalistische Religionsbegriff hingegen geht davon aus, was die Funktion von Religion ist. Man hat dagegen eingewandt, dass damit alles, was diese Funktion teilt, zu Religion wird (etwa Fußball, Fernsehen usw.) Nun ist es nicht so, dass letzterer Einwand nicht wirklich beachtet worden wäre. Hier ist zunächst der schon ältere, über eine rein funktionalistische Betrachtungsweise hinausgehende Religionsbegriff von Clifford Geertz zu nennen, die wahrscheinlich meistzitierte Definition der letzten 60 Jahre:"
„Religion ist ein Symbolsystem, das darauf zielt, starke, umfassende und dauerhafte Stimmungen und Motivationen in den Menschen zu schaffen, indem es Vorstellungen einer allgemeinen Seinsordnung formuliert und diese Vorstellungen mit einer solchen Aura von Faktizität umgibt, dass die Stimmungen und Motivationen völlig der Wirklichkeit zu entsprechen scheinen."
Man sieht, hier geht es nicht um Gottheiten und Transzendenz, es geht um Kontingenzbewältigung und darum, dass die Strategien, die man dazu anwendet, einen von einer allgemeinen Seinsordnung so überzeugen, dass man der Welt insgesamt positiv gegenüberstehen kann (das ist Kontingenzbewältigung) - das ist, soweit ich es verstehe, auch das Anliegen der X. -mit größtenteils anderen Antworten als sie die bisherigen Religionen gehabt haben, aber mit Antworten auf deren Fragen. Ich erlaube mir, anzumerken, dass man nicht aus den Antworten, die eine bestimmte Religion auf die Fragen, die gestellt worden sind, auf den religiösen Charakter einer Gemeinschaft schließen sollte, sondern aus den Fragen, die sie sich stellt. Und diese Fragen stellen sich die Mitglieder der X. durchaus, wie ich in vielen Gesprächen mit ihnen feststellen konnte: Was ist der Grund der Welt? Was ist das Ziel der Welt? Was bedeutet unser Dasein? Gerade die letzte Frage ist m.E. die zentral religiöse. Der Mensch ist, soweit wir wissen, das einzige Wesen auf dieser Erde der/die sich diese Frage stellt. Und das Programm der X. gibt genau auf diese Frage Antworten. Würde man diese Antworten als „nichtreligiös" bezeichnen, weil man nur eine bestimmte Art und Weise, auf diese Fragen zu antworten, als „religiös" anerkennen würde, würde man die verfassungsrechtlich garantierte Religionsfreiheit einschränken.
Des Weiteren ist hier die Religionsdefinition von Univ. Prof Dr. Lukas Pokorny, der den Lehrstuhl für Religionswissenschaft (und nicht für Diversität und Ähnliches an einer Fachhochschule) an der Universität Wien innehat, zu nennen:
„Religion ist ein Programm von Selbstverortung, in welchem ein Brückenschlag von Lebensweltlichkeit hin zu Transzendentem erfolgt. Vorschub leistet hierbei ein sich in Raum und Zeit wie auch individuell unterschiedlich gestaltendes Spannungsverhältnis von Selbst- und Welterfahrung. Zur Harmonisierung dieses Spannungsverhältnisses führt die Situierung einer transzendenten Bezugsgröße (z. B. Gott, ein kosmisches Prinzip etc.), aus der sich im Rahmen von Lebensvollzug Sinn schöpfen lässt."
Genau in diesem Spannungsverhältnis befindet sich unseres Erachtens die religiöse Weltanschauung der X. - es geht nicht darum, ob hier ein genau bestimmtes „Unerfassbares" gemeint ist, sondern um das „Unerfassbare" - das hat der Verf. des Amtsgutachtens sehr gut erfasst — an sich, das eben in seiner Eigenschaft als „Unerfassbares" nicht erfassbar ist. Die Art und Weise, wie die X. mit diesem „Unerfassbaren" umgeht, ist der Dreh- und Angelpunkt der Frage, ob die X. eine Religion darstellt, oder nicht. Unseres Erachtens unterstellt das Amtsgutachten vorschnell eine bestimmte Art des Umgangs mit diesem „Unerfassbaren", bezogen auf den Begriff der „Transzendenz". Nun hat Thomas Luckmann bekanntlicher Weise zwischen drei Arten der Transzendenz unterschieden - es ist hier nicht der Ort, das in Anfängerkursen für Religionswissenschaftler*innen vermittelte Wissen wieder des Langen und Breiten zu wiederholen - unseres Erachtens erfüllt das Programm der X. auch die Kriterien, die für „große Transzendenzen" It. Luckmann gegeben sind, vor allem die Fragen nach der letzten Bestimmung des Menschen, seinem/ihrem nachtodlichen Schicksal und dem über alle innerweltliche Bedeutung hinausgehenden letzten Sinn des menschlichen Lebens —auf den sich die Statuten der X., wie ich sie verstehe, beziehen, was m.E. eine ernstzunehmende Stellungnahme zu den Fragen, die Religionen aufwerfen, darstellt- diese Antwort auf die von Religionen aufgeworfene und beantwortete Frage als nichtreligiös einzuschätzen, geht von einer bestimmten - wohl konfessionell geprägten - Vorstellung von Religion aus uncf widerspricht der Idee der Religionsfreiheit. Schon die protestantische Theologin Dorothee Solle hat in ihrem Buch "Atheistisch an Gott glauben" in den 1960er Jahren (als das Buch erstmals erschienen ist), dass auch ein atheistisches Christentum denkbar ist. Man wird von Seiten des Kultusamtes ja wohl das Christentum nicht für areligös halten.
5 Solche Lehrveranstaltungen, deren Besuch ich dem Verf. des hier in Frage stehenden Amtsgutachtens dringend anempfehlen würde.
Schlussendlich möchte ich mich auf den bekannten Religionswissenschaftler Ninian Smart beziehen, der in der Einleitung seines Buches „The World's Religions" die Frage nach der Religionsdefinition diskutiert. Er führt aus, dass der Versuch, eine „Wesensbestimmung" von Religion zu geben, unweigerlich zu einem sehr vagen Begriff führt. Bestimmt man Religion von der Transzendenz her, dann gilt es,, den Begriff der „Transzendenz" im religiösen Sinn zu bestimmen und ihn von anderen Formen der Transzendenz (in Philosophie, Kunst usw.) zu unterscheiden, ein Verfahren, dass man bei Thomas Luckmann finden kann, das aber im Prinzip auch den Überlegungen von Clifford Geertz zu den verschiedenen Formen, aus der „common-sense"- Perspektive heraus zu treten, zugrunde liegt. Weiters ist nach Smart Spiritualität auch ohne Rekurs auf transzendente Wesen möglich, z. B. in einem Naturerleben, das das Gefühl der Einheit mit dem Kosmos vermittelt, oder in der Verbindung zu anderen Menschen. Letzteres würde Luckmann als „mittlere Transzendenz" einordnen. Religionssoziologen haben eben auch festgestellt, dass es durchaus eine gängige Einstellung unter heutigen Menschen ist, die Frage nach dem Sinn des Lebens mit „mittleren Transzendenzen" im Sinne Luckmanns zu beantworten, was durchaus als religiöse Einstellung zu werten ist. Ausdrücklich schließt Smart sog. „Weltanschauungen" wie etwa den Marxismus in seinen Religionsbegriff ein.
Es ist somit festzuhaiten, dass, von der Sichtweise der Religionswissenschaft aus die X. Religionsgesellschaft Österreichs durchaus eine religiöse Lehre vertritt.“
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
Mit Schreiben vom 30.12.2019 stellte die Verein „X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.) (ZVR-Zahl ...)“ einen Antrag auf Feststellung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft nach dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz (BekGG) und der Namen „X. Religionsgemeinschaft in Österreich (X.)“. Wörtlich wurde ausgeführt
„Die „X. Religionsgesellschaft in Österreich" (X.) und der Verein „X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.)" (ZVR-Zahl ...) beehren sich, hiermit den
ANTRAG
zu stellen, das Kultusamt möge den Erwerb der Rechtspersönlichkeit als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft „X. Religionsgesellschaft in Österreich" (X.) in einem Feststellungsbescheid aussprechen.
Die religiöse Bekenntnisgemeinschaft „X. Religionsgesellschaft in Österreich" (X.) wird statutengemäß (§ 10 Absatz 1 der X.-Statuten, siehe Beilagen A.l und A.2) durch die Mitglieder ihres Präsidiums (siehe dazu die dem Antrag beigefügte Dokumentation „Ergänzende Unterlagen - Zum Präsidium") nach außen vertreten. Der Verein „X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.)" wird statutengemäß (§ 10 Absatz 3 der Vereinsstatuten, siehe Beilage A.3) durch seine Vorstandsmitglieder nach außen vertreten (ZVR-Zahl ..., siehe Beilage A.4).
Aktuell haben mindestens 321 Personen mit Wohnsitz in Österreich in Übereinstimmung mit § 5 Absatz 1 der X.-Statuten vom 15. März 2016 (Beilage A.l) bzw. 13. April 2018 (Beilage A.2) ihre Mitgliedschaft bei der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit einer Zusatzerklärung (Beilage A.5) bestätigt oder mit einer Beitrittserklärung (Beilage A.6) begonnen und sind seither nicht ausgetreten; sie alle (siehe Beilagen A.7 und A.8) sind daher gemäß § 5 Absatz 1 der X.-Statuten in der aktuellen Fassung vom 13. April 2018 (Beilage A.2) Mitglieder der religiösen Bekenntnisgemeinschaft. Von diesen 321 Personen sind zum Zeitpunkt der vorliegenden Antragstellung zumindest 122 Personen (siehe Beilage A.9) gleichzeitig auch Vereinsmitglieder des Vereins „X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.)".
Inhalt und Praxis des Religionsbekenntnisses der religiösen Bekenntnisgemeinschaft werden in den aktuellen Statuten der religiösen Bekenntnisgemeinschaft vom 13. April 2018 (Beilage A.2) und in der dem vorliegenden Antrag beigefügten Dokumentation „Ergänzende Unterlagen - Zur Praxis" dargelegt.
Als im Bundesgebiet bestehende Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, machen wir gemäß § 3 Absatz 4 BekGG folgende zwei Vereine namhaft: erstens den Verein „X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.)", ZVR-Zahl ..., und zweitens - im Zweifel - den Verein „Pro X. - Förderverein für die (geplante) X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.)", ZVR- Zahl ....
Gerne machen wir das Kultusamt ausdrücklich schon jetzt darauf aufmerksam, dass wir von der uns durch § 45 Absatz 3 des Allgemeinen VerwaltungsVerfahrensgesetzes (AVG) eingeräumten Möglichkeit, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen (Parteiengehör), auf jeden Fall Gebrauch machen wollen.“
Diesem Antrag wurden u.a. die Statuten des Vereins „X. Religionsgemeinschaft in Österreich (X.) (ZVR-Zahl ...)“ beigeschlossen, welche wie folgt lauten:
„§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.)“. Er hat seinen Sitz in Wien, die E-Mail-Adresse lautet: Verein- X.@....at. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich und auf die ganze Welt.
§ 2: Zweck
(1) Der Verein bezweckt, der auf www.....at präsentierten (geplanten) X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.) auch schon vor ihrem geplanten Erwerb der Rechtspersönlichkeit einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft eine Rechtspersönlichkeit zur Verfügung zu stellen. Ebenso bezweckt der Verein, diese auf www.....at präsentierte (geplante) X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.) beim geplanten Erwerb der Rechtspersönlichkeit einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu unterstützen und ihr diesen Erwerb zu erleichtern.
(2) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Eventuell erzielte finanzielle Überschüsse sollen zur Unterstützung des geplanten Erwerbs der Rechtspersönlichkeit einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft für die auf www.....at präsentierte (geplante) X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.) verwendet werden.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll ganz besonders durch die Mitgliedschaft von Mitgliedern der auf www.....at präsentierten (geplanten) X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.) erreicht werden.
(2) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen besonders
(a) durch Spenden, Förderungen und Sponsoring und, soweit dies möglich und erlaubt ist,
(b) durch finanzielle Unterstützung durch den Verein „Pro X. - Förderverein für die (geplante) X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.)“ (ZVR- Zahl: ...) aufgebracht werden.
§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Präsidiumsmitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die von der auf www.....at präsentierten (geplanten) X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.) in Übereinstimmung mit den Statuten dieser (geplanten) X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.) vom 15. März 2016 in der jeweils geltenden Fassung aktuell als bestätigtes Präsidiumsmitglied dieser (geplanten) X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.) betrachtet wird und einen entsprechenden eigenhändig unterschriebenen oder rechtsgültig digital signierten oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse Verein-X.@....at oder per Webmaske übermittelten formlosen Antrag stellt. Die Mitgliedschaft beginnt, sofern sie nicht schon von einem früheren Zeitpunkt her besteht, mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags beim Verein. Die Gründer des Vereins - A. B., D. E., F. G. und H. I. - sind gleichzeitig auch die ersten Präsidiumsmitglieder des Vereins.
(2) Einfaches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die von der auf www.....at präsentierten (geplanten) X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.) in Übereinstimmung mit den Statuten dieser (geplanten) X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.) vom 15. März 2016 in der jeweils geltenden Fassung aktuell als bestätigtes Mitglied dieser (geplanten) X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.) betrachtet wird und einen entsprechenden eigenhändig unterschriebenen oder rechtsgültig digital signierten oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse Verein-X.@....at oder per Webmaske übermittelten formlosen Antrag stellt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags beim Verein.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Tod,
(b) durch freiwilligen Austritt und
(c) durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch eine formlose Mitteilung per E-Mail an die E-Mail-Adresse Verein-X.@....at oder durch eine eigenhändig unterschriebene oder rechtsgültig digital signierte schriftliche formlose Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
(3) Ein Ausschluss kann nur durch das Präsidium, das diesbezüglich an die Statuten der auf www.....at präsentierten (geplanten) X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.) vom 15. März 2016 in der jeweils geltenden Fassung gebunden ist, beschlossen werden.
§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind an die Statuten des Vereins „X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.)“ in der jeweils geltenden Fassung sowie an die Statuten der auf www.....at präsentierten (geplanten) X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.) vom 15. März 2016 in der jeweils geltenden Fassung, also an deren beide jeweils aktuelle Statuten, gebunden.
(2) Alle Mitglieder sollen die Erreichung des Vereinszwecks aktiv unterstützen.
(3) Alle Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins Vorschläge zu unterbreiten.
(4) Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Präsidiumsmitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Falls dann nicht innerhalb von drei Wochen eine Mitgliederversammlung zustande kommt, kann mindestens ein Zehntel der Präsidiumsmitglieder von sich aus eine Mitgliederversammlung über eine Einladung an alle Präsidiumsmitglieder einberufen. Diese Einladung muss einen Zeitpunkt für den Beginn der Mitgliederversammlung angeben.
§ 7: Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand, der aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern besteht, und
(c) die Rechnungsprüferinnen beziehungsweise Rechnungsprüfer.
(2) Zu Rechnungsprüferinnen beziehungsweise Rechnungsprüfern dürfen auch Personen bestellt werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
§ 8: Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand über eine Einladung an alle Präsidiumsmitglieder einberufen. Diese Einladung muss einen Zeitpunkt für den Beginn der Mitgliederversammlung angeben.
(2) In der Mitgliederversammlung sind alle Präsidiumsmitglieder mitsprache- und stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung soll nach Möglichkeit einvernehmlich wählen, entscheiden und beschließen. In die Mitgliederversammlung können alle Präsidiumsmitglieder Themen einbringen.
(3) Wahlen, Entscheidungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen, mit Ausnahme einer Änderung der Statuten und einer freiwilligen Auflösung des Vereins nach § 14, immer einer absoluten Mehrheit aller Präsidiumsmitglieder. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Präsidiumsmitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung ist wähl-, entscheidungs- und beschlussfähig, sobald mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend ist, aber nicht vor dem in der Einladung zur Mitgliederversammlung angegebenen Zeitpunkt.
(5) Wahlen der Mitgliederversammlung dürfen auch im elektronischen Umlaufweg durchgeführt werden, ebenso dürfen Entscheidungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im elektronischen Umlaufweg gefasst werden; in solchen Fällen entfällt das Erfordernis der Anwesenheit, die Mitgliederversammlung ist aber auch in solchen Fällen nicht vor dem in der Einladung zur Mitgliederversammlung angegebenen Zeitpunkt wähl-, entscheidungs- und beschlussfähig.
§ 9: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben Vorbehalten:
(a) Genehmigung des Prüfungsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen beziehungsweise Rechnungsprüfer,
(b) Wahl beziehungsweise Bestellung und gegebenenfalls Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüferinnen beziehungsweise Rechnungsprüfer,
(c) Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und über die freiwillige Auflösung des Vereins und
(b) Beschlussfassung über sonstige durch Präsidiumsmitglieder in die Mitgliederversammlung eingebrachte Themen.
§ 10: Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Es können nur Präsid umsmitglieder des Vereins zu Vorstandsmitgliedern gewählt und bestellt werden. Die Funktionsperiode des Vorstands dauert fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist jederzeit möglich, ebenso ein Rücktritt beziehungsweise eine Enthebung sowie die Wahl eines weiteren Vorstandsmitglieds. Die Wahl des Präsidiums und die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Es können auch Nichtanwesende gewählt werden, sofern diese ihre Bereitschaft zur Annahme einer Wahl bekundet haben.
(2) Die Funktion eines Vorstandsmitglieds beginnt mit der Bestellung und endet durch Ablauf der Funktionsperiode, Rücktritt, Tod oder Enthebung. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder sowie die Rechnungsprüferinnen beziehungsweise Rechnungsprüfer ihrer Funktion entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch eine formlose Mitteilung per E-Mail an die E-Mail-Adresse Verein- X.@....at oder durch eine eigenhändig unterschriebene oder rechtsgültig digital signierte schriftliche formlose Mitteilung an den Vorstand ihren Rücktritt erklären.
(3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vorstands und Verfügungen über finanzielle Angelegenheiten des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Vorstands und der Unterschrift mindestens zweier Vorstandsmitglieder, sofern der Vorstand nicht für die jeweilige Angelegenheit ein einzelnes Vorstandsmitglied oder mehrere Vorstandsmitglieder gemeinsam zu seiner Vertretung ermächtigt hat; ein allfälliger Ermächtigungsbeschluss muss von einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder unterschrieben sein und muss Angaben über den Umfang und die Dauer der jeweiligen Ermächtigung enthalten.
(4) Beschlüsse des Vorstands sollen nach Möglichkeit einvernehmlich gefasst werden und bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder. Beschlüsse des Vorstands dürfen auch im elektronischen Umlaufweg gefasst werden.
(5) Falls der Vorstand lediglich aus zwei Vorstandsmitgliedern besteht, dann bedarf eine Beschlussfassung der Einstimmigkeit.
(6) Die Gründer des Vereins - A. B., D. E., F. G. und H. I. - sind gleichzeitig auch die ersten Vorstandsmitglieder des Vereins.
§11: Die Rechnungsprüferinnen beziehungsweise Rechnungsprüfer
(1) Die Rechungsprüferinnen beziehungsweise Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist jederzeit möglich, ebenso ein Rücktritt beziehungsweise eine Enthebung. Es können auch Nichtanwesende gewählt werden, sofern diese ihre Bereitschaft zur Annahme einer Wahl bekundet haben.
(2) Die Funktion einer Rechnungsprüferin beziehungsweise eines Rechnungsprüfers beginnt mit der Bestellung und endet durch Ablauf der Funktionsperiode, Rücktritt, Tod oder Enthebung. Die Rechnungsprüferinnen beziehungsweise Rechnungsprüfer können jederzeit durch eine formlose Mitteilung per E-Mail an die E-Mail-Adresse Verein-X.@....at oder durch eine eigenhändig unterschriebene oder rechtsgültig digital signierte schriftliche formlose Mitteilung an den Vorstand ihren Rücktritt erklären.
(3) Den Rechnungsprüferinnen beziehungsweise Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben innerhalb von vier Monaten über das Ergebnis der Überprüfung des Rechnungsabschlusses des Vorjahres in Form eines Prüfungsberichts zu berichten.
§12: Rechnungswesen und Buchhaltung
(1) Der Vorstand hat ein Rechnungswesen einzurichten. Dieses hat eine Sammlung und Archivierung aller Belege zu umfassen.
(2) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(3) Die Übergabe des Rechnungsabschlusses des Vorjahres an die Rechungsprüferinnen beziehungsweise Rechnungsprüfer hat bis spätestens Ende Mai zu erfolgen. Die Rechnungsprüferinnen beziehungsweise Rechnungsprüfer haben dann innerhalb von vier Monaten über das Ergebnis der Überprüfung des Rechnungsabschlusses des Vorjahres an den Vorstand zu berichten.
§ 13: Streitschlichtung
(1) Zur Schlichtung von aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten soll jeweils ein Schiedsgericht als „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes 2002 (nicht aber im Sinne der §§ 577 ff. der Zivilprozessordnung) gebildet werden.
(2) Dieses Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern, die selbst nicht Mitglieder des Vereins sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin beziehungsweise Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen einer Woche macht der andere Streitteil innerhalb von zwei Wochen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb einer Woche wählen die namhaft gemachten Mitglieder des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Wochen ein drittes Mitglied zur beziehungsweise zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Mitgliederversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Falls beide Streitteile dieselbe Person als Schiedsrichterin beziehungsweise Schiedsrichter nominieren, dann werden die beiden weiteren Mitglieder des Schiedsgerichts von dieser Person, die dann den Vorsitz des Schiedsgerichts führt, nominiert. Das Schiedsgericht meldet dem Vorstand seine Mitglieder und die Aufnahme, die Beendigung und das Ergebnis seiner Tätigkeit so bald wie möglich.
(3) Das Schiedsgericht soll nach einer einvernehmlichen Lösung suchen und fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 14: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins bedarf einer zustimmenden Zweidrittelmehrheit aller Präsidiumsmitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung hat über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie eine Abwicklerin beziehungsweise einen Abwickler zu bestellen und darüber zu beschließen, wem diese beziehungsweise dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dieses Vermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, der auf www.....at präsentierten (geplanten) X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.) zugutekommen soll.“
Weiters wurden die Statuten der religiösen Bekenntnisgemeinschaft „X. Religionsgesellschaft in Österreich“ vom 13.4.2018 beigeschlossen, welche wie folgt lauten:
„§ 1. Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft
Unsere religiöse Bekenntnisgemeinschaft trägt den Namen „X. Religionsgesellschaft in Österreich“. Dieser Name kann mit „X.“ abgekürzt werden.
§ 2. Darstellung der Religionslehre
(1) Wir, die Mitglieder der „X. Religionsgesellschaft in Österreich“, beken¬nen uns beim Versuch, die Gestaltung der Welt und unsere Stellung als Menschen in ihr zu erklären, in religiöser Selbstbestimmung als „Atheistinnen“ beziehungsweise „Atheisten“ und
(a) glauben, dass nicht Gottheiten uns Menschen erschaffen haben, sondern dass jeweils Menschen ihre Gottheiten (und deren Geschichten und so weiter) erschaffen haben beziehungsweise erschaffen, sodass alle diese Gottheiten (usw.) letztlich immer (nur) als von Menschen erschaffene Gottheiten (usw.) existieren, und
(b) wollen, dass dieses reügiöse Bekenntnis auch als ein solches in einem umfassenden Sinn in Österreich anerkannt wird.
(2) Wir glauben daher, dass nicht Gottheiten uns Menschen unser Ethos gegeben haben, sondern dass unser Ethos jeweils von uns Menschen entwickelt und ausgehandelt wurde beziehungsweise wird.
(3) Wir halten es für erstrebenswert, dazu beizutragen, dass ein gutes Leben für alle Menschen, egal wo und wie sie geboren worden sind, möglich wird. Dabei betrach¬ten wir grundsätzlich jede Form der partnerschaftlichen Liebe und familiären Zusammenlebens, egal ob homo- oder heterosexuell, monogam oder polyamor, mit oder ohne Kinder in Obsorge, als wertvollen Baustein für ein gutes Leben.
(4) Wir erkennen an, dass es vieles gibt, was jeweils jenseits unseres Wissens- bezie-hungsweise Erfahrungshorizontes liegt, und können die Wirklichkeit dieses Nicht- Gewussten beziehungsweise Nicht-Erfahrenen auch ohne Letztbegründung akzeptieren. Ebenso erkennen wir an, dass es Erstrebenswertes gibt, das jeweils den Hori¬zont dessen, was wir erreicht haben, übersteigt.
(5) In Bezug auf unser physisches Leben sehen wir unser Dasein als vergängliches Ergebnis einer langen Kette evolutionärer Prozesse, welche uns auf vielfältige Weise mit der Welt, die wir beobachten, in Verbindung bringen. Die biologische Evolution ist ein Prozess, der eine Vielzahl an Lebewesen, unter anderem uns als Menschheit, hervorbrachte und -bringt. Sie verbindet uns verwandtschaftlich mit anderen Lebewesen. Die Materie, aus der wir hervorgegangen sind, entwickelte sich wiederum über lange Zeiträume in Kemfusionsprozessen von Sternen, was uns in einem über¬tragenen Sinne zu Kindern der Sterne macht.
(6) In Bezug auf unser kulturelles Leben sehen wir jeden Menschen als Teil einer langen Generationenfolge. Jede Generation wird in eine bereits bestehende menschliche Kultur hineingeboren, entwickelt ihre eigene Kultur vor diesem Hintergrund (weiter) und legt damit die Grundlage für das, was die nächste Generation vorfindet.
(7) Dialog mit anderen und andersdenkenden Menschen hilft uns, unser eigenes Leben in einem breiteren Zusammenhang zu sehen und zu verstehen. Indem wir uns auf die Welten anderer Menschen einlassen, transzendieren wir unseren eigenen Erfahrungs-horizont.
(8) Beim Tod wird unser physischer Körper (meistens vom Leben auf der Erde) ver- stoffwechselt und unsere kulturelle Dimension existiert in Form der Spuren, die wir hinterlassen haben, weiter.
(9) Wir betrachten den Tod als das unumkehrbare Ende unseres Daseins als aktive, wahmehmende und empfindende Wesen. Daher sehen wir das Totsein als einen Zustand, in dem kein Leid empfunden wird.
(10) Wir betrachten es als erstrebenswert, dazu beizutragen, dass wir die Welt für nachkommende Generationen bei unserem Tod in einem besseren Zustand hinterlassen, als wir sie bei unserer Geburt vorgefunden haben.
(11) Wir sind uns bewusst, dass das derzeit geltende staatliche Religionsrecht besondere Möglichkeiten der rechtlichen Berücksichtigung von Riten bietet. In diesem Zusammenhang glauben und wollen wir, dass es jedem Mitglied
(a) auf eigenen Wunsch hin möglich sein soll, vegetarisch zu leben (vegetarischer Ritus), und
(b) auf eigenen Wunsch hin möglich sein soll, vegan zu leben (veganer Ritus), und
(c) auf eigenen Wunsch hin möglich sein soll, pazifistisch zu leben (pazifistischer Ritus).
§ 3. Zwecke und Ziele der religiösen Bekenntnisgemeinschaft
(1) Als religiöse Bekenntnisgemeinschaft „X. Religionsgesellschaft in Österreich“ verfolgen wir das langfristige Ziel einer vollen Gleichberechtigung und Aner¬kennung als Religionsgesellschaft in Österreich. Wir wollen damit neue Räume der kulturellen Partizipation eröffnen und einen gesellschaftlichen Wandlungsprozess dessen, was als Religion wahrgenommen, angenommen und wie sie gelebt wird, sichtbar machen.
(2) Wir schließen uns zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft zusammen, um die Fragen, die sich aus der in § 2 genannten Religionslehre ergeben, gemeinsam zu be¬handeln. Ein zentraler Zweck dabei ist es, Konzepte für wirksame und heilsame Seelsorge zu erarbeiten und diese Seelsorge dann zu verwirklichen. Als Teil des seelsorgerischen Konzeptes können wir zum jetzigen Zeitpunkt absehen, dass wir Konzepte wie Tempel und Kloster für Seelsorge in unserem Verständnis nutzen wollen.
§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht auf kostenlose Mitgliedschaft (vergleiche § 7 Absatz 1) und auf jederzeitige kostenlose Beendigung der Mitgliedschaft (vergleiche § 4 Absatz 2).
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Präsidium in allen Angelegenheiten unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft Vorschläge zu unterbreiten
(3) Alle Mitglieder, insbesondere die Mitglieder des Präsidiums, sind dann, wenn sie ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder beziehungsweise als Organe der „X. Religionsgesellschaft in Österreich“ handeln, an die Statuten der religiösen Bekenntnisgemeinschaft gebunden.
(4) Mitglieder, die sich persönlich für ein Leben gemäß einem der in § 2 Absatz 11 genannten Riten entschieden haben, sind bis zu dem Zeitpunkt, mit dem sie diese Ent¬scheidung zurücknehmen, an den gewählten Ritus gebunden. Sie haben das Recht, darüber eine entsprechende schriftliche Bestätigung zu erhalten.
§ 5. Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Jede beziehungsweise jeder, die beziehungsweise der beitreten möchte, selbst voll religionsmündig ist, einen Wohnsitz in Österreich hat und weder einer religiösen Be¬kenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit im Sinne des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes (Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Be-kenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998, in der geltenden Fassung) noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, kann der „X. Religionsgesellschaft in Österreich“ beitreten. Das Ritual des Beitritts besteht darin, das dazu vorgesehene Formular entsprechend auszufüllen und ei¬genhändig zu unterschreiben oder mit einer rechtsgültigen digitalen Signatur zu versehen; alternativ zur eigenhändigen Unterschrift genügt auch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt des gültigen Beitritts und wird mit dem Eintreffen des entsprechend ausgefüllten und rechtsgültig unterschriebenen oder rechtsgültig signierten Beitrittsformulars beim Präsidium wirksam.
(2) Die Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft können ihre Mitgliedschaft jederzeit von sich aus kostenlos beenden. Dazu genügt jedenfalls die Erkl-rung des Austritts vor der entsprechend dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz (Bun¬desgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998, in der geltenden Fassung) zuständigen Bezirksverwaltungsbe¬hörde; es genügt aber auch eine kurze, eigenhändig unterschriebene oder rechtsgül¬tig digital signierte oder gerichtlich oder notariell beglaubigte schriftliche Mitteilung an die, X. Religionsgesellschaft in Österreich“. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zeitpunkt des gültigen Austritts oder mit dem Tod.
§ 6. Organe der religiösen Bekenntnisgemeinschaft
(1) Organe der X. Religionsgesellschaft in Österreich sind
(a) das Präsidium,
(b) das Ergänzungsgremium, und
(c) das Ersatzgremium.
(2) Ihr örtlicher Wirkungskreis umfasst das gesamte Staatsgebiet der Republik Österreich. Das Präsidium hat seinen Sitz in Wien und ist unter der E-Mail-Adresse praesidium@....at erreichbar, Ergänzungsgremium und Ersatzgremium jeweils am persönlichen Wohnsitz des/der Vorsitzenden.
§ 7. Das Präsidium
(1) Das Präsidium ist das derzeit einzige und damit auch das höchste Entscheidungsgremium unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft. Der inhaltliche Wirkungskreis des Präsidiums umfasst alle Angelegenheiten der religiösen Bekenntnisgemeinschaft.
(2) Das Präsidium kann durch mindestens ein Zehntel seiner Mitglieder gültig einberufen werden. Eine örtliche Zusammenkunft ist für Abstimmungen beziehungsweise Entscheidungen nicht erforderlich, es reicht die Ermittlung des Willens der einzelnen Mitglieder des Präsidiums; dabei ist jedes Präsidiumsmitglied möglichst frühzeitig und erfolgreich zu kontaktieren. Sieben Tage nach der ersten Kontaktaufnahme per Telefon, SMS und E-Mail gilt das Mitglied jedenfalls als ausreichend kontaktiert. Das Präsidium kann sich darüber hinaus eine Geschäftsordnung geben, die in ihrer aktuellen Version allen Präsidiumsmitgliedem zugänglich gemacht wird.
(3) Entscheidungen des Präsidiums bedürfen immer der Zustimmung zumindest einer absoluten Mehrheit aller Präsidiumsmitglieder; Änderungen der Statuten sowie ein Ausschluss aus dem Präsidium setzen jeweils die Zustimmung von drei Vierteln aller Präsidiumsmitglieder voraus; ein Beschluss zur Selbstauflösung unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft setzt die Zustimmung aller Präsidiumsmitglieder voraus.
(4) Alle Präsidiumsmitglieder sind berechtigt, sich im Falle ihrer Verhinderung von anderen Präsidiumsmitgliedem, denen sie per SMS, per E-Mail oder durch ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück eine Vertretungsbefugnis erteilt haben, im Präsidium in ihrer Funktion vertreten zu lassen; eine Rücktrittserklärung ist auf diesem Wege nicht möglich.
(5) Das Präsidium kann jederzeit Mitglieder und nur Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft ins Präsidium aufhehmen. Ein solches Mitglied liest in Anwesenheit zumindest eines amtierenden Präsidiumsmitglieds die Statuten in ihrer aktuellen Fassung vollständig und genau. Es hat dann die Gelegenheit, Fragen und Anmerkungen dazu zu formulieren und zu besprechen. Das Mitglied bestätigt seine Breitschaft zur Aufnahme mit den Worten „Ich habe gelesen. Ich habe verstanden. Ich bin bereit.“ Es unterschreibt dann das Aufhahmeprotokoll, das von den anwesenden Präsidiumsmitgliedem durch Unterschrift bezeugt wird. Durch die Bezeugung wird die Aufnahme gültig, und - sofern nicht im Protokoll anders angegeben - auch so¬fort wirksam.
(6) Die Mitgliedschaft im Präsidium endet durch
(a) freiwilligen Rücktritt mittels formloser Rücktrittserklärung, unterschrieben und eingescannt oder rechtsgültig digital signiert und versandt von der X.- E-Mail-Adresse des betreffenden Mitglieds oder eigenhändig unterschrieben und persönlich einem anderen Mitglied des Präsidiums übergeben, welches dann umgehend das Präsidium informiert;
(b) Ausschluss: Ein Ausschluss setzt voraus, dass das betreffende Präsidiumsmit-glied seine Aufgaben und Pflichten gemäß § 8 grob vernachlässigt hat. Diese Vernachlässigung muss in einer schriftlichen Begründung nachvollziehbar da-gestellt und diese Begründung dem betreffenden Präsidiumsmitglied zugäng¬lich gemacht werden. Gemäß §7 Abs. 2 setzt ein Ausschluss den Beschluss durch drei Viertel aller Präsidiumsmitglieder voraus. Der Ausschluss ist mit der Beschlussfassung wirksam und muss dem betreffenden Mitglied umgehend mitgeteilt werden;
(c) Ende der Mitgliedschaft in der religiösen Bekenntnisgemeinschaft (siehe § 5 Absatz 2).
(7) Das erste Präsidium nach den Statuten vom 15. März 2016 setzt sich aus den in deren Präambel genannten Mitgliedern zusammen.
(8) Auf Ersuchen eines Präsidiumsmitglieds kann das Präsidium beschließen, diesem jeweiligen Präsidiumsmitglied bis auf Weiteres den Status eines assoziierten Mitglieds des Präsidiums zu gewähren. Das Präsidium kann diesen Status jederzeit wieder beenden.
(9) Das Präsidium kann jederzeit Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft, die damit einverstanden sind, mit der Ausübung der Funktion einer Präsidiumsassistentin beziehungsweise eines Präsidiumsassistenten beziehungsweise einer Präsidiumssekretärin beziehungsweise eines Präsidiumssekretärs beziehungsweise einer Regionalen Kontaktperson betrauen und eine solche Betrauung auch jederzeit wieder beenden. Alle diese Präsidiumsassistentinnen und Präsidiumsassistenten und Präsidiumssekretärinnen und Präsidiumssekretäre und Regionalen Kontaktpersonen sind verpflichtet,
(a) die Mitgliedschaften aller Mitglieder der religiösen Bekenntnisgemeinschaft möglichst vertraulich zu behandeln; diese Verpflichtung erstreckt sich besonders auch auf die Zeit nach der Beendigung ihrer Betrauung;
(b) und, soweit sie sich in ihrer Funktion an der Arbeit des Präsidiums beziehungsweise im Umfeld des Präsidiums beteiligen, zu einem produktiven und wertschätzenden Arbeitsklima beizutragen.
§ 8. Aufgaben und Pflichten des Präsidiums und seiner Mitglieder
(1) Das Präsidium fuhrt alle Geschäfte und trifft alle Entscheidungen der X. Religionsgesellschaft in Österreich (vergleiche § 7 Absatz 1).
(2) Die Mitglieder des Präsidiums sollen sich bewusst sein, in besonderem Maße Repräsentantinnen beziehungsweise Repräsentanten der X. Religionsgesellschaft in Österreich zu sein und auch in besonderem Maße die Aufgabe zu haben, zur Ermöglichung einer weitblickenden, weltoffenen und nachhaltigen inhaltlichen und organisatorischen Entwicklung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft beizutragen.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums sind verpflichtet, die Mitgliedschaften aller Mitglieder der religiösen Bekenntnisgemeinschaft möglichst vertraulich zu behandeln; diese Verpflichtung erstreckt sich besonders auch auf die Zeit nach der Mitgliedschaft im Präsidium.
(4) Das Präsidium hat die Aufgabe, Abstimmungen beziehungsweise Entscheidungen des Präsidiums zu organisieren und für die Protokollierung und die Aufbewahrung der Protokolle beziehungsweise schriftlichen Unterlagen und des Mitgliederverzeichnisses der „X. Religionsgesellschaft in Österreich“ zu sorgen. Daüber hinaus hat das Präsidium die Aufgabe, die Namen und Anschriften der Mitglieder der zur Vertretung unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft berechtigten Organe sowie jede Änderung der Statuten unverzüglich dem entsprechend dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz (Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998, in der geltenden Fassung) zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben.
(5) Die Mitglieder des Präsidiums sollen zu einem produktiven und wertschätzenden Arbeitsklima innerhalb des Präsidiums beitragen.
(6) Im Gespräch nach außen - insbesondere gegenüber Medien - sollen Präsidiumsmit¬glieder deutlich machen, ob es sich bei einer Aussage um ihre persönliche Meinung oder eine Beschlusslage der X. Religionsgesellschaft in Österreich handelt.
(7) Das jeweilige Präsidium hat die Aufgabe, angemessene Vorkehrungen für die Weitergabe der nach § 9 jeweils erforderlichen Informationen zu treffen.
(8) Im Falle der Beendigung der Rechtspersönlichkeit unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft hat das letzte Präsidium die Aufgabe, gegebenenfalls für die Abwicklung von Forderungen gegen die religiöse Bekenntnisgemeinschaft zu sorgen (siehe § 12).
(9) Assoziierte Mitglieder des Präsidiums sind teilweise von Aufgaben und Pflichten entbunden; ganz besonders sind sie von den in § 8 Absatz 4 und 7 dargelegten Aufgaben und Pflichten entbunden. Einer Verpflichtung gemäß § 8 Absatz 5 unterliegt ein assoziiertes Mitglied des Präsidiums jeweils nur in der Zeit, in der es sich an der Arbeit im Präsidium beteiligt.
§ 9. Ergänzungsgremium und Ersatzgremium
(1) Das Ergänzungsgremium tritt in Erscheinung, wenn das Präsidium aus welchen Gründen auch immer kein Mitglied mehr hat. Ihm obliegt die Wahl eines neuen Prä¬sidiums. Gebildet wird es aus jenen Mitgliedern, die auf einer entsprechenden Liste des vorherigen Präsidiums verzeichnet sind. Die Mitglieder des Ergänzungsgremi¬ums sind, sofern das möglich ist, unverzüglich vom zeitlich letzten bisherigen Mit¬glied des Präsidiums von dieser speziellen Situation zu informieren. Jedes dieser Mitglieder kann jederzeit in Form einer eigenhändig unterschriebenen oder rechts¬gültig digital signierten Mitteilung an das Gremium darauf verzichten, diesem Gre¬mium anzugehören; ein solcher Verzicht ist unwiderruflich. Die Funktionen des Prä¬sidiums gehen zwischenzeitlich bis zur gültigen Wahl von mindestens fünf neuen Mitgliedern des Präsidiums auf dieses Gremium über. Eine Änderung der Statuten durch das Ergänzungsgremium ist ausgeschlossen. Zu neuen Mitgliedern des Präsi¬diums können nur Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft gewählt werden, und nur solche die damit auch einverstanden sind.
(2) Wenn es dem Ergänzungsgremium nicht innerhalb eines halben Jahres gelingt, mindestens fünf Präsidiumsmitglieder gültig zu wählen, dann werden jene Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft, die auf einer entsprechenden anderen Liste des vorherigen Präsidiums verzeichnet sind (Ersatzgremium), Präsidiumsmitglieder; gleichzeitig ist dann auch das Mandat des Ergänzungsgremiums beendet.
Das jeweilige Präsidium hat die Aufgabe, angemessene Vorkehrungen für die Weitergabe der jeweils erforderlichen Informationen zu treffen (vergleiche § 8 Absatz 7).
§ 10. Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft nach außen
(1) Die Mitglieder des Präsidiums vertreten gemeinsam als Präsidium unsere religiöse Bekenntnisgemeinschaft „X. Religionsgesellschaft in Österreich“ nach außen.
(2) Gegenüber dem staatlichen Bereich kann das Präsidium auch ein einzelnes oder mehrere Präsidiumsmitglieder gemeinsam zur Vertretung unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft ermächtigen. Die jeweilige Ermächtigungserklärung muss Angaben über den Umfang und die Dauer der jeweiligen Ermächtigung enthalten.
(3) Schriftliche Bestätigungen gemäß § 4 Absatz 4 können auch von einem Präsidiumsmitglied oder von einer durch das Präsidium dazu ermächtigten Person ausgestellt werden; sie sind dann in ihrer Bestätigungswirkung gemäß § 4 Absatz 4 einer Best-tigung durch das Präsidium gleichwertig.
§ 11. Art der Aufbringung der für die Erfüllung der wirtschaftlichen Bedürfnisse erforderlichen Mittel
(1) Die einfache Mitgliedschaft in unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist kostenlos.
(2) Die für die Erfüllung der wirtschaftlichen Bedürfnisse unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft eventuell erforderlichen Mittel sollen besonders durch Spenden beziehungsweise Schenkungen aufgebracht werden. Darüber hinaus können wir uns vorstellen, Rituale und Veranstaltungen durch kostendeckende Beiträge oder Preise zu finanzieren. Die einfache Mitgliedschaft bleibt davon unberührt und kostenlos.
(3) Die religiöse Bekenntnisgemeinschaft verpflichtet sich, verantwortungsvoll, nachhaltig und sparsam mit den ihr anvertrauten Mitteln umzugehen.
§ 12. Bestimmungen für den Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit
(1) Im Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft darf ein eventuell vorhandenes Vermögen unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft nicht für Zwecke verwendet werden, die ihrer Zielsetzung widersprechen.
(2) Im Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft sorgt das letzte Präsidium gegebenenfalls für die ordnungsgemäße Abwicklung von Forderungen gegen die religiöse Bekenntnisgemeinschaft.
(3) Ein Beschluss des Präsidiums zur Selbstauflösung unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist nur dann zulässig, wenn das Präsidium aus mindestens fünf Mitglidern besteht, und setzt die Zustimmung aller Präsidiumsmitglieder voraus. Im Falle einer gültigen Selbstauflösung unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft durch einen Beschluss des Präsidiums sorgt das Präsidium dafür, dass alle (bisherigen) Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft rasch davon informiert werden und gibt diese Selbstauflösung schriftlich der entsprechend dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz (Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998, in der geltenden Fassung) zuständigen Bundesministerin beziehungsweise dem zuständigen Bundesminister bekannt.“
Seitens der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.5.2020 zu einem Nachtrag von Informationen aufgefordert. Wörtlich führte das Bundesministerium aus:
„Im Antrag der „X. Religionsgesellschaft in Österreich" vom 30. Dezember 2019 wird bezüglich des Inhalts und der Praxis des Religionsbekenntnisses auf die Statuten (Beilage A.2) und die beigefügte Dokumentation „Ergänzende Unterlagen - Zur Praxis des Religionsbekenntnisses" verwiesen.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sind noch ergänzende Fragen zur gemeinschaftliche Religionspraxis:
1. Wie sehen Treffen der „X. Religionsgesellschaft" aus und wie werden diese durchgeführt? Gibt es bestimmte Regeln, die dabei einzuhalten sind?
2. Werden diese Treffen von einer bestimmten Person geleitet und müssen dafür Qualifikationen bestehen?
3. Wann finden Treffen der X. Religionsgesellschaft statt? Gibt es bestimmte Zeiten oder Tage? Wie oft finden diese Treffen statt?
4. In den „Ergänzenden Unterlagen -Zur Praxis des Religionsbekenntnisses" wird der Beitritt wird als besonderes Ritual beschrieben. Worin besteht der Unterschied zu einer Unterschriftsleistung? Als Vereine werden die „X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.)", ZVR-Zahl ... und der Verein „Pro X. - Förderverein für die (geplante) X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.)", ZVR-Zahl ..., namhaft gemacht. Im Vereinsregister findet sich noch der Verein „Y.", ZVR-Zahl .... Gemäß § 3 Abs. 4 BekGG haben Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, im Verfahren Parteistellung.
5. Besteht zum Verein „Y." eine Verbindung, oder handelt es sich dabei um eine andere Gruppierung?
Es wird ersucht, die Fragen 1. bis 5. binnen einer Frist von zwei Wochen zu beantworten. Sollte diese Frist ohne Reaktion der Antragsteller verstreichen, so wäre der Antrag zurückzuweisen (§ 13 Abs. 3 AVG). Eine Verlängerung der Frist ist auf schriftlichen Antrag der Antragsteller jederzeit möglich.“
Auf dieses erstbehördliche Ergänzungsersuchen vom 28.5.2020 wurde wie folgt mit Schriftsatz vom 28.5.2020 repliziert:
„Wir beehren uns, zu den im Ergänzungsersuchen vom 15. Mai 2020 (Geschäftszahl: BKA- .../2020) gestellten Fragen innerhalb offener Frist folgende Antworten zu übermitteln:
Zu 1.
Dialog spielt auch bei Treffen der X. Religionsgesellschaft eine wichtige Rolle (vgl. § 2 Absatz 7 der Statuten). Die Treffen der X. Religionsgesellschaft ermöglichen die Beteiligung an gemeinsamen Gesprächen und Diskussionen, laden zum Staunen angesichts der Wunder unserer Existenz und dieser Welt ein und bieten eine Gelegenheit zur persönlichen Vernetzung mit Mitgliedern der X. Religionsgesellschaft und gegebenenfalls auch anderen Teilnehmenden; X.-Stammtisch-Treffen sind nach Möglichkeit für alle Interessierten, nicht nur für Mitglieder der X. Religionsgesellschaft, zugänglich. Es vergeht fast kein Treffen ohne neue Teilnehmende - der Bedarf besteht mehr denn je.
Die Termine der Treffen werden bereits traditionellerweise auf der Homepage der X. Religionsgesellschaft angekündigt bzw. bekanntgegeben. (Siehe z. B. diese Ankündigung eines X.-Stammtisch-Treffens: https://... -iuni-2019/.) Oft ist direkt beim Treffen ein Logo der X. Religionsgesellschaft sichtbar. Bei den Treffen in Wien gibt es schon seit langem Namenskärtchen, die ausgeteilt werden und aus denen - auf freiwilliger Basis - jeder seines, so schon vorhanden, nimmt oder eines neu beschriftet. Darauf steht der Name (meist ein Vorname), mit dem die jeweilige Person während des Treffens gerne angesprochen werden möchte. Das erinnert uns auch an den einzigartigen Wert jedes Individuums. Ein Beschluss des Präsidiums vom 27. Mai 2020 sieht vor, dass ab Juni 2020 jedes X.-Stammtisch-Treffen der X. Religionsgesellschaft durch die Begrüßung aller Teilnehmenden, der das von der vorlesenden Person nach Möglichkeit im Stehen praktizierte Vorlesen einer mit Bedacht frei gewählten Textpassage aus der Religionslehre (§ 2 der Statuten) der X. Religionsgesellschaft und ein Moment der gemeinsamen Stille (ca. 10 bis 30 Sekunden) folgen, eröffnet werden soll. Diejenige Person, die ein X.-Stammtisch-Treffen (eventuell gemeinsam mit einer zweiten Person) jeweils leitet, eröffnet, moderiert und beendet auch das Treffen als ein Treffen der X. Religionsgesellschaft. Damit ist klar erkennbar, dass es sich jeweils um ein Treffen der X. Religionsgesellschaft handelt. (Vgl. z. B. zwei bereits etwas ältere Homepage- Berichte: https://.... und https://...-stammtisch-in-innsbruck/.)
Bei X.-Stammtisch-Treffen der X. Religionsgesellschaft widmen wir uns mit religiösem Ernst besonders den Themen, die sich aus unserer atheistischen Glaubensüberzeugung ergeben. Dabei teilen und diskutieren wir viele Ideen und Erfahrungen. Das kann, bedingt durch den Fluchthintergrund einiger unserer Mitglieder, unter anderem die religiöse Verfolgung von Atheist*innen sein, in weniger dramatischer Hinsicht kann es auch das Zu-sich-selbst-Finden als Teil einer gesellschaftlichen Minderheit in einem mehrheitlich christlichen Land sein. Ebenso führen wir Gespräche und Diskussionen über Erfahrungen mit anderen Religionen (z. B. am 3. Juni 2019 mit Pater Iwan Sokolowsky SJ - https://...-iuni-2019/ - und am 13. Jänner 2020 mit Dipl.-Ing. Daniel Wiltsche- Prokesch, BSc - https://...-iaenner-2020/) und sprechen z. B. auch über die Zwiespälte, die sich daraus ergeben, dass viele kulturelle Alltagsforme(l)n auf einen Gott hin ausgerichtet sind, an den wir nicht glauben. Es geht bei unseren Treffen darüber hinaus immer wieder auch um philosophische/theologische Fragen, um Fragen der Ethik, der Sinnfindung etc. und darum, wie wir Erkenntnisse in eine für ein gutes Leben geeignete Lebenspraxis umsetzen können.
Wir bemühen uns um das Einhalten von Regeln einer guten Gesprächs- und Diskussionskultur - wir fordern im Zwischenmenschlichen einen respektvollen Umgang ein und bestehen im Inhaltlichen auf guten Begründungen; ebenso gibt es informelle Regeln der Höflichkeit etc. und natürlich die Statuten der X. Religionsgesellschaft und die staatlichen Gesetze etc., die dabei einzuhalten sind.
Zu 2.
Ja.
X.-Stammtisch-Treffen werden von mindestens einem Präsidiumsmitglied oder von mindestens einer regionalen Kontaktperson der X. Religionsgesellschaft geleitet.
De facto also von Personen, die über eine gewisse Kenntnis der X. Religionsgesellschaft, über Erfahrung im Umgang mit Gruppen und über eine überzeugte Zugehörigkeit zur X. Religionsgesellschaft verfügen. Sie nehmen beim Leiten eines Treffens der X. Religionsgesellschaft die persönliche Verantwortung dafür auf sich.
Zu 3.
Treffen der X. Religionsgesellschaft finden je nach Nachfrage und konkreten Möglichkeiten statt. Das ist natürlich auch eine Ressourcenfrage, die uns zu pragmatischen Terminentscheidungen motiviert. In Graz, Innsbruck und Linz finden X.-Stammtisch-Treffen zu unregelmäßigen Zeiten statt. In Wien ist es bereits seit längerem Tradition, dass ein X.-Stammtisch-Treffen üblicherweise mit Beginn um 19 Uhr und mit offenem Ende am ersten Montag eines Monats stattfindet (ist dieser ein Feiertag, verschiebt sich der Termin um eine Woche nach hinten). Die Treffen in Wien finden also traditionellerweise einmal im Monat statt. Covid-19-maßnahmenbedingt finden allerdings seit März 2020 derzeit ganz allgemein keine X.-Veranstaltungen statt; es gibt Stimmen unter den Mitgliedern, dass ihnen dieser Kontakt sehr fehlt.
Zu 4.
Eine Unterschriftsleistung ist (nur) ein Teil des Beitrittsrituals. Das Beitrittsritual selbst umfasst über die Unterschriftsleistung hinaus auch noch das entsprechende Ausfüllen des Beitrittsformulars; das Beitrittsritual umfasst also mehr als eine Unterschriftsleistung (vgl. § 5 Absatz 1 der Statuten; eine Unterschriftsleistung ist auch Teil des Rituals der Aufnahme ins Präsidium, vgl. § 7 Absatz 5 der Statuten). Darüber hinaus befragen wir die Neumitglieder noch nach ihren Motiven und Erwartungen. Mit einer Unterschriftsleistung können - abhängig davon, was jeweils unterschrieben wird - grundsätzlich sehr unterschiedliche Folgen verknüpft sein. Mit einem Beitritt zur X. Religionsgesellschaft wird ganz spezifisch eine Mitgliedschaft bei der X. Religionsgesellschaft begründet. Bei einem Beitritt zur X. Religionsgesellschaft erfolgt die Unterschriftsleistung im Zustand (und Bewusstsein) der vollen eigenen Religionsmündigkeit. Eine Unterschriftsleistung gilt in der Republik Österreich traditionell als eine der verbindlichsten Formen einer Willensäußerung. Angesichts des Beitritts im Zustand der vollen Religionsmündigkeit findet die X. Religionsgesellschaft diese Form einer Willensäußerung gerade für das Beitrittsritual sehr angemessen. Eine Unterschriftsleistung verleiht der religiösen Ernsthaftigkeit des persönlichen Beitrittswillens, der ja im § 5 Absatz 1 der Statuten verlangt wird, in angemessener Weise Ausdruck.
Das Beitrittsritual der X. Religionsgesellschaft betont den Aspekt, dass es die/der Beitrittswillige selbst ist, die/der den Beitritt bewirkt. Die X. Religionsgesellschaft ermöglicht den Beitritt nur (durch ihre Statuten). Das Motiv der Selbstbestimmung ist in der Religionslehre der X. Religionsgesellschaft tief verankert (vgl. § 2 Absatz 1 der Statuten: „Wir [...] bekennen uns [...] in religiöser Selbstbestimmung [...]"). Die Unterschriftsleistung beim Beitritt zur X. Religionsgesellschaft ist also als Teil eines Rituals zu verstehen.
Zu 5.
Der Verein „Y." ist ein von der X. Religionsgesellschaft völlig unabhängiger Verein, dessen Zweck nicht in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft X. Religionsgesellschaft besteht. Es handelt sich bei ihm um eine andere Gruppierung.“
Seitens der belangten Behörde wurde von Herrn Professor für Interreligious Literacy, Gender und Diversität …, Herrn Dr. H. N., eine am 24.7.2020 überreichte „gutachterliche“ Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag eingeholt, in welcher ausgeführt wird wie folgt:
„Die Frage, ob etwas als religiöse Lehre bezeichnet werden kann, ist sinnvollerweise von der dafür zuständigen Bezugswissenschaft zu beantworten. Dies wäre im gegenständlichen Fall Theologie oder Religionswissenschaft. Insofern Theologie einen normativen Religionsbegriff verwendet, während Religionswissenschaft mit einem deskriptiven Religionsbegriff arbeitet, ist dem religionswissenschaftiichen Zugang der Vorzug zu geben, da die Beantwortung dieser Frage mit Blick auf die religionsrechtlichen Implikationen nicht positional sein kann.
Der Antrag der X. wirft grundlegend die Frage auf, was ,Religionen' von Weltanschauungen' unterscheidet, insofern in der klassischen atheistischen Diskussion i.d.R. eine dezidierte Ablehnung von ,Religion' verfolgt wurde. Dies ist nicht zuletzt deshalb von Bedeutung, als Ethischer Veganismus in dem Urteil eines Arbeitsgerichtes in Norwich, GB zu Jahresbeginn 2020 als „philosophical belief" (und nicht „religious belief" oder „religious faith") bezeichnet wird. Wenn darum die X. Veganismus als religiösen Ritus beansprucht (in diese Richtung wäre wohl die Bezugnahme auf das Religionsrecht in den Statuten §2 (11) zu interpretieren), so gälte es deutlich zu machen, was aus dem „philosophical belief" einen religiösen Glauben mache. Dazu folgende Anmerkungen: Der Begriff ,Religion' hat eine besondere Geschichte hinter sich und wird zuweilen als christlich-eurozentrisch kritisiert, sodass manche ihn für zB den Buddhismus als zumindest problematisch erachten. Allerdings ist dabei zu beachten, dass man etwa auch in tibetischen buddhistischen Abhandlungen des 8.Jhs. C.E. auf einen Begriff stößt, welcher der Beschreibung anderer (fremder) religiöser Symbolsysteme dient (KOLLMAR-PAULENZ 2005). Daran wird deutlich, dass es nicht in erster Linie um einen Begriff geht, sondern um die Sache, die damit bezeichnet werden soll. Gleichzeitig wird namentlich am Buddhismus deutlich, dass ein nontheistisches System sehr wohl genau jene Fragen und Dimensionen von Menschsein im Blick haben kann, die gemeinhin als religiöse bezeichnet werden, ohne eine als zentral verstandene Bezugnahme auf Gott, Götter oder Gottheiten.
Wird darum der Begriff Religion nicht perspektivisch enggeführt, sondern als heuristischer Rahme begriffen, so gilt es zu klären, was bestimmte Praxen und Weltdeutungen zu ,Religion' macht - und was anders zu bezeichnen wäre. Die dafür notwendige Definition des Religionsbegriffes erweist sich als überaus komplex. Grundsätzlich wäre zu unterscheiden zwischen gegenstandsspezifischen Religionsdefinitionen (u.a. philosophisch, substantiell, Dimensionsforschung, handlungstheoretisch) und kontextualen Religionsdefinitionen (u.a. funktionaiistisch, genetisch, kulturwissenschaftlich) (POLLACK 2017). Zielführender jedoch erweisen sich Versuche, diese beiden Ansätze zu verschränken, deren Ankerpunkt das Bezugsproblem von Religion ist. Insofern das Bezugsproblem von Religion das Problem der Kontingenz ist, ist zu fragen, wie dieses Problem bewältigt wird oder anders gesagt, was religiöse Problemlösung ausmacht. Hier sind zwei Momente zentral: a) „der Akt der Überschreitung der verfügbaren Lebenswelt des Menschen und b) die gleichzeitige Bezugnahme auf eben diese Lebenswelt'' (Pollack 2003). Allerdings ist nun die Überschreitung der verfügbaren Lebenswelt des Menschen in zweifacher Weise möglich: Zum einen, indem man sich auf die Welten anderer Menschen einlässt (X. §2 [7]); zum anderen, indem man sich auf den Bezug auf das Unerfassbare einlässt. Ersteres ist in der Sphäre der Immanenz möglich, letzteres nur in der Sphäre der Transzendenz.
Das folgende Schema, das freilich idealtypisch zu verstehen ist, veranschaulicht dies folgendermaßen:
Konsistenz
Kontingenz
Transzendenz
Religiöse Routine
Vitale Religiosität
(religiöse Antwort ohne
(religiöse Frage und religiöse
religiöse Frage)
Antwort)
Pragmatismus
Religiöse Suche
Immanenz
(keine religiöse Antwort,
(religiöse Frage ohne religiöse
keine religiöse Frage)
Antwort)
1. Besteht weder Kontingenzerfahrung noch Kontingenzbewusstsein, so ist keine religiöse Frage gegeben, und es besteht dementsprechend auch kein Bedarf an einer religiösen Antwort-das kann Pragmatismus genannt werden. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass das Kontingenzproblem freilich nicht nur durch Religion, sondern auch durch philosophische Weltdeutungen, psychotherapeutische Methoden, Verdrängung oder auch Änderung der Erwartungshaltung bearbeitet oder bewältigt werden kann und darum weder die religiöse Frage noch die religiöse Antwort für einen Menschen notwendig sind (POLLACK 2017).
2. Wird religiöse Praxis i.S.v. Bezug auf das Unerfassbare ausgeübt ohne Kontingenzerfahrung oder Kontingenzbewusstsein zu haben, so kann man von religiöser Routine sprechen.
3. Wird das Problem der Kontingenz als ein lebensweltliches erfahren, ohne eine religiöse Antwort (i.e. ohne Bezug auf das Unerfassbare) zu suchen, so kann von religiöser Suche gesprochen werden.
4. Wird der Kontingenzerfahrung und dem Kontingenzbewusstsein mit religiösem Kontingenzbewältigungspotential (i.e. in Bezug auf das Unerfassbare) begegnet, so kann von vitaler Religiosität gesprochen werden.
Die unter § 2 dargestellten Lehrsätze sind vor diesem Hintergrund zwischen dem Schema Eins und Drei einzuordnen. Es wird dezidiert festgehalten, dass der Bezug auf das Unerfassbare i.S. eines Gottes oder einer Gottheit abgelehnt wird (1). Dies wird unterstrichen durch (2), demzufolge der Mensch sich die ethischen Grundlagen selbst gibt. Das Akzeptieren des Nicht-alles-Wissens oder des (noch) Nichtwissens (4) dürfte keinen Ausdruck von Transzendenzbewusstsein i.S.d. Bezugs auf das Unerfassbare beschreiben, insofern festgehalten wird, dass es einer Letztbegründung (i.S.d. Bezugs auf das Unerfassbare) nicht bedarf. Folgerichtig wird auch die Frage nach dem Woher und Wohin des Menschen (5) - (9) im Rahmen immanenter Deutungsmuster dargelegt. Die Verwendung von traditionell religiösen Begriffen wie Seelsorge, Tempel oder Kloster ändern an der grundlegend immanenten Ausrichtung nichts.
Mithin bleibt zu resümieren, dass es sich bei der X. um einen ,philosophical belief‘ handelt, der jedoch nicht als ,religious belief' oder ,religious faith' in einem qualifizierten Sinne, wie oben ausgeführt, bezeichnet werden kann, da eine religiöse Antwort auf das Problem der Kontingenz nicht gegeben wird.“
Zu dieser Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. H. N. wurde eine mit 13.8.2020 Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. P. Q. eingebracht, in welcher ausgeführt wurde wie folgt:
„In dem mir vorliegenden Amtsgutachten wird unter Bezug auf Arbeiten des Religionssoziologen Detlef Pollack ein Religionsbegriff dargelegt, der sich hauptsächlich auf die Elemente „Transzendenzbezug" und „Kontingenzbewältigung" bezieht, wobei, ohne dass dies in der Begriffsklärung angesprochen worden wäre, von einem Bezug auf das „Unerfassbare" gesprochen wird. Wie der Autor richtig anmerkt, stellen Religionen nur eine mögliche Kontingenzbewältigungsstrategie dar.
Versteht man unter Kontingenz—was eine Verengung des ursprünglichen Wortsinnes, wie er etwa dem dritten Weg in den „Gottesbeweisen“ des Thomas v. Aquin zugrunde liegt, darstellt—nur „Ereignisse negativer Kontingenz", so ist es klar, dass alle Menschen angesichts unvorhersehbarer negativer Ereignisse resp. schon angesichts der Unumgänglichkeit des Todes Strategien entwickeln müssen, mit Kontingenz positiv umzugehen. Ein möglicher Weg ist es, ohne Bezug auf für den Kosmos letztverantwortliche Gottheiten die Ereignisse negativer Kontingenz als dem Weltprozess insgesamt zugehörig zu erachten. Das ist etwa in der Philosophie bei Spinoza und Nietzsche der Fall, in der Religion im Prinzip im Begriffspaar karma und samsära und der korrespondierenden Lehre des dharma in den Religionen indischen Ursprungs, in denen, wenn auch Gottheiten (im Hinduismus, aber auch im Buddhismus) zur Welt gehören, diese nicht als letztverantwortlich für das Weltgeschehen, sondern nur als ein Teil des Weltgeschehens angesehen werden. Die in den Statuten der X. ausgedrückte Überzeugung, dass Gottheiten von Menschen gemacht sind und somit nicht unabhängig von der menschlichen Weltdeutung existieren, ist ein von der indischen Lösung unterschiedlicher Weg, die Letztbegründungsfunktion von Gottheiten abzulehnen, ohne dass deren Bedeutung für die Menschen insgesamt geleugnet wird, was auch angesichts der Religionsgeschichte nicht nachvollziehbar wäre. Die Frage, ob diese Strategie eine religiöse zu nennen ist, hängt somit nicht vom Element „Kontingenzbewältigung" ab, sondern davon, wie der „Transzendenzbezug" definiert wird. Hier zeigt das Gutachten eine erstaunliche Unwissenheit über die neuere religionswissenschaftliche Diskussion zum Religionsbegriff: Gerade die Identifikation
dessen, was der Autor des Gutachtens „das Unerfassbare'' nennt, mit einer Gottheit wird in der Rege], etwa bei Ninian Smart, abgelehnt. Das, was den Weltprozess insgesamt bedingt, ohne selbst bedingt zu sein, kann, seit Kant, als das „Unerfassbare" angesehen werden. Denn um dieses zu erfassen, müssten wir einen Standpunkt einnehmen können, der außerhalb des Weltprozesses liegt Da dies eine Grenze des menschlichen Erkenntnisvermögens darstellt, ist jede Aussage über die Natur des Gesamtprozesses der Welt eine, die diesen überschreitet und damit transzendiert.
ln diesem Sinn ist sehr wohl von einem Transzendenzbezug im Sinne des vom Gutachter genannten „Unerfassbaren'' in den Statuten der X. zu sprechen, und dieser hat durchaus Parallelen zu Lehren anerkannter Religionsgemeinschaften, wie Buddhismus und Hindu-Religionen. Da sich aus dieser Weitsicht bestimmte ethische Grundsätze, rituelle Vorschriften, eine institutionalisierte Gemeinschaft und bestimmte Lehren ergeben, ist, unter Zugrundelegung eines Dimensionsmodells, aus religionswissenschaftlicher Sicht im Falle der Statuten der X. von einer Religionsgemeinschaft zu sprechen.“
Zu dieser Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. H. N. replizierte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.8.2020 wie folgt:
„Betrifft: Amtsgutachten „Kann die Lehre der X. als religiöse Lehre bezeichnet werden?" von Prof. Dr. H. N., uns als Ausdruck bzw. Kopie direkt übergeben im Kultusamt am 24.07.2020
Stellungnahme
Kurzzusammenfassung: Aus unserer Sicht lässt das Amtsgutachten in wesentlichen Punkten einen nachvollziehbaren und damit überprüfbaren Begründungsweg vermissen, enthält mangelhafte Tatsachenerhebungen bzw. im Ergebnis falsche Tatsachenbehauptungen und ist daher insgesamt nicht schlüssig. Darüber hinaus bezieht sich das Amtsgutachten nicht auf das aktuell geltende Religionsrecht und ist daher aus unserer Sicht auch nicht entscheidungsrelevant.
1. Ein Ausdruck bzw. eine Kopie des Amtsgutachtens wurde uns am 24. Juli 2020 im Rahmen eines Gesprächstermins im Kultusamt, Ballhausplatz 2, 1010 Wien, von Frau Dr. W. Z. persönlich als Beweismittel im Rahmen unseres Verwaltungsverfahrens übergeben und uns gegenüber ausdrücklich als Ausdruck bzw. Kopie eines Amtsgutachtens bezeichnet. Bei diesem Gesprächstermin war auch Herr Prof. Dr. H. N. anwesend. Er wurde uns gegenüber von Frau Dr. Z. als der Verfasser des Amtsgutachtens bezeichnet und hat bei dieser Gelegenheit uns gegenüber auch selber bestätigt, der Verfasser des Amtsgutachtens zu sein. Herr Prof. Dr. N. ist … Theologe und derzeit sowohl Mitarbeiter des Kultusamts als auch Professor für Interreligious Literacy, Gender und Diversität …. Der prononciert christlich-theologische Hintergrund des Amtsgutachters scheint uns auf das Amtsgutachten leider insgesamt in einer Art und Weise abgefärbt zu haben, die uns eine unbefangene Objektivität und neutrale Sachlichkeit des Amtsgutachtens in Zweifel ziehen lässt. Das Amtsgutachten enthält keine Quellenangabe zu den X.-Statuten und zumindest in der uns übergebenen Form keinen Hinweis auf seine zeitliche Entstehung, also auch keine zeitliche Dokumentation einer Befundaufnahme; das lässt uns vermuten, dass der Amtsgutachter wenig Erfahrung mit dem Erstatten religionswissenschaftlicher Amtsgutachten hat.
2. Das Amtsgutachten umfasst insgesamt nicht einmal vier Seiten; davon befasst sich etwa eine halbe Seite, nämlich die zweite Hälfte (konkret die Absätze 2 und 3) von Seite 3, direkt mit der X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.). Einleitend wird die Beantwortung der Frage „Kann die Lehre der X. als religiöse Lehre bezeichnet werden?" einem religionswissenschaftlichen Zugang überantwortet. Daran anschließend wird der Begriff „Religion" thematisiert und in starker Anlehnung an zwei Texte von Detlef Pollack versucht, „das Problem der Kontingenz" als „das Bezugsproblem der Religion" zu etablieren (Amtsgutachten, Seite 2, Absatz 3). Von dort aus wird ein Interpretationsschema von Detlef Pollack übernommen und schließlich versucht, es auf die X. anzuwenden. Als Ergebnis wird die leitende Frage des Amtsgutachtens verneinend beantwortet.
3. Im Amtsgutachten wird (auf Seite 1 im Absatz 2) eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Norwich, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, ethischen Veganismus als „philosophical belief" und nicht als „religious belief" oder als „religious faith" zu bezeichnen, ohne nähere Begründung zur Grundlage eines gutachterlichen Gedankengangs zur X. gemacht. Der im § 2 Absatz 11 der X.-Statuten angesprochene optionale vegane Ritus der X., auf den sich das Amtsgutachten mit der Wortfolge „Ethischer Veganismus" (Amtsgutachten, Seite 1, Absatz 2) wohl bezieht, lässt sich im Zusammenhang mit § 2 Absatz 2 der X.-Statuten verstehen, der sich sehr klar und eindeutig auf Gottheiten bezieht und folgendermaßen lautet: „Wir glauben daher, dass nicht Gottheiten uns Menschen unser Ethos gegeben haben, sondern dass unser Ethos jeweils von uns Menschen entwickelt und ausgehandelt wurde beziehungsweise wird." Es liegt also eine inhaltliche Verknüpfung mit einem ganz zentralen Punkt der Religionslehre, der einen Gottes- bzw. „Gottheiten"-Bezug aufweist, vor. Dies wird im Amtsgutachten völlig ausgeblendet. Ebenso wird im Amtsgutachten die Tatsache ausgeblendet, dass eine ethisch begründete vegetarische/vegane Lebensweise unter den großen Religionen der Welt - z.B. Hinduismus, Buddhismus (siehe dazu das beigelegte Schreiben des Präsidenten der O. Religionsgesellschaft vom 12.08.2020) - durchaus verbreitet ist. In der bisherigen Religionsgeschichte der Menschheit sind verschiedene Wege entwickelt worden, ein Ethos zu begründen. In theistischen Religionen ist dabei klassischerweise ein Gottes- bzw. „Gottheiten"-Bezug gegeben. Vor dem Hintergrund der Religionsfreiheit sind hier aber grundsätzlich sehr unterschiedliche Begründungswege denkbar. Wie eine Religionsgemeinschaft ihr Ethos religiös begründet, ist Sache der jeweiligen Religionsgemeinschaft.
4. Das Amtsgutachten legt nicht dar, was in ihm mit der Wortfolge „indem man sich auf den Bezug auf das Unerfassbare einlässt" (Amtsgutachten, Seite 2, Absatz 3) gemeint ist. Ebenso wird im Amtsgutachten nicht dargelegt, inwiefern sich die X. auf den Bezug auf dieses Unerfassbare nicht einlasse. Das ist deshalb relevant, weil im Amtsgutachten - ohne nähere Begründung - behauptet wird, im § 2 Absatz 1 der X.-Statuten werde „dezidiert festgehalten, dass der Bezug auf das Unerfassbare i.S. eines Gottes oder einer Gottheit abgelehnt wird" (Amtsgutachten, Seite 3, Absatz 2). Diese Aussage des Amtsgutachtens über die X.-Statuten entbehrt einer tragfähigen Grundlage; sie steht darüber hinaus im Widerspruch zu den X.-Statuten. Im angesprochen § 2 Absatz 1 ist wörtlich zu lesen: „Wir [...] glauben, dass nicht Gottheiten uns Menschen erschaffen haben, sondern dass jeweils Menschen ihre Gottheiten (und deren Geschichten und so weiter) erschaffen haben beziehungsweise erschaffen, sodass alle diese Gottheiten (usw.) letztlich immer (nur) als von Menschen erschaffene Gottheiten (usw.) existieren". Dieser Satz der X.-Statuten nimmt also zweifellos selber auf Gottheiten Bezug und bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass hier die Bezugnahme auf Gottheiten abgelehnt werde. Vielmehr enthält er eine positive Existenzaussage: „Wir [...] glauben, dass [...] jeweils Menschen ihre Gottheiten (und deren Geschichten und so weiter) erschaffen haben beziehungsweise erschaffen, sodass alle diese Gottheiten (usw.) letztlich immer (nur) als von Menschen erschaffene Gottheiten (usw.) existieren" (vgl. Apfalter 2020).
5. Im § 2 Absatz 2 der X.-Statuten wird - entgegen der Aussage im Amtsgutachten - nicht behauptet, dass „der Mensch sich die ethischen Grundlagen selbst" (Amtsgutachten, Seite 3, Absatz 2) gebe. Das wäre nämlich - genau genommen - viel zu verkürzt, denn zumindest alle im Verlauf der natürlichen Evolution entstandenen Grundlagen für ein Ethos (z.B. so etwas wie ein Gespür für Fairness, die Fähigkeit zur Empathie etc.) können wir Menschen uns ganz grundsätzlich nicht „selbst" gegeben haben. Im § 2 Absatz 5 der X.-Statuten heißt es wortwörtlich: „In Bezug auf unser physisches Leben sehen wir unser Dasein als vergängliches Ergebnis einer langen Kette evolutionärer Prozesse, welche uns auf vielfältige Weise mit der Welt, die wir beobachten, in Verbindung bringen." Im § 2 Absatz 2 der X.-Statuten wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, „dass nicht Gottheiten uns Menschen unser Ethos gegeben haben, sondern dass unser Ethos jeweils von uns Menschen entwickelt und ausgehandelt wurde beziehungsweise wird."
6. Das Amtsgutachten legt nicht dar, was genau in ihm mit „Transzendenz" gemeint ist. Gleichwohl wird im Amtsgutachten - wieder ohne nähere Begründung - sinngemäß gemutmaßt, dass § 2 Absatz 4 der X.-Statuten „keinen Ausdruck von Transzendenzbewusstsein" (Amtsgutachten, Seite 3, Absatz 2) darstelle, insofern im § 2 Absatz 4 der X.-Statuten „festgehalten" werde, „dass es einer Letztbegründung (i.S.d. Bezugs auf das Unerfassbare) nicht bedarf." Abgesehen davon, dass aus dem Amtsgutachten nicht hervorgeht, was genau im Amtsgutachten mit „das Unerfassbare" gemeint ist (vgl. auch Nr. 4 in dieser Stellungnahme), entbehrt diese Aussage über die X.-Statuten einer tragfähigen Grundlage im angesprochen § 2 Absatz 4 der X.-Statuten. Dort ist wörtlich zu lesen: „Wir erkennen an, dass es vieles gibt, was jeweils jenseits unseres Wissens¬beziehungsweise Erfahrungshorizontes liegt, und können die Wirklichkeit dieses Nicht- Gewussten beziehungsweise Nicht-Erfahrenen auch ohne Letztbegründung akzeptieren. Ebenso erkennen wir an, dass es Erstrebenswertes gibt, das jeweils den Horizont dessen, was wir erreicht haben, übersteigt." Diese beiden Sätze beziehen sich auf Transzendenz (vgl. Apfalter 2020) und sagen - abgesehen davon, dass wir X.-Mitglieder die Wirklichkeit dieses Nicht-Gewussten beziehungsweise Nicht-Erfahrenen auch ohne Letztbegründung akzeptieren können - nichts dazu aus, ob es in anderer Hinsicht einer Letztbegründung im Sinne eines „Bezugs auf das Unerfassbare" bedürfe. Im Sinne staatlicher religiöser Neutralität kann von der X. wohl kein christlicher Transzendenzbezug verlangt werden. Die Gesetzesmaterialien zum Bekenntnisgemeinschaftengesetz (BekGG) sprechen eindeutig nur von einem „Transzendenzbezug" (siehe weiter unten in Nr. 8 dieser Stellungnahme). Auf Seite 2 des Amtsgutachtens wird sinngemäß ausgesagt, dass man sich „nur in der Sphäre der Transzendenz" „auf den Bezug auf das Unerfassbare" (Amtsgutachten, Seite 2, Absatz 3) einlassen könne. Das auf Seite 2 dargestellte Schema spricht von vitaler Religiosität, wenn „religiöse Frage und religiöse Antwort" gegeben sind. Im § 2 Absatz 9 der X.-Statuten ist zu lesen: „Wir betrachten den Tod als das unumkehrbare Ende unseres Daseins als aktive, wahrnehmende und empfindende Wesen. Daher sehen wir das Totsein als einen Zustand, in dem kein Leid empfunden wird." Sofern der Tod bzw. das, was nach ihm ist, dem Bereich des Unerfassbaren und der Transzendenz zugeordnet werden kann und die Frage, was nach dem Tod ist, als religiöse Frage gelten kann und eine Antwort, die sich auf das, was nach dem Tod ist, bezieht und sich dazu auch inhaltlich äußert und in diesem Sinne „sich auf den Bezug auf das Unerfassbare einlässt" (Amtsgutachten, Seite 2, Absatz 3), eine religiöse Antwort ist, enthält auch dieser § 2 Absatz 9 der X.-Statuten ganz offenkundig einen Transzendenzbezug und bietet eine religiöse Antwort; das wird im Amtsgutachten völlig ausgeblendet. Gleichzeitig zeigt sich in diesem Punkt vielleicht besonders deutlich, dass das Amtsgutachten in sich nicht schlüssig ist.
7. Das Amtsgutachten insinuiert zwar, „das Problem der Kontingenz" sei „das Bezugsproblem von Religion" (Amtsgutachten, Seite 2, Absatz 3), legt aber nicht näher dar, inwiefern „das Problem der Kontingenz" tatsächlich „das Bezugsproblem von Religion" sei. Im Amtsgutachten wird auch nicht dargelegt, was genau im Amtsgutachten mit „Kontingenz" bzw. „Problem der Kontingenz" und was mit der Wortfolge „das Bezugsproblem von Religion" gemeint ist. Die im Amtsgutachten inhaltlich nicht näher begründete Ansicht, „das Problem der Kontingenz" sei „das Bezugsproblem von Religion", kann für unseren Antrag, über den das Kultusamt zu entscheiden hat, wohl kaum entscheidungsrelevant sein. Denn aus den Gesetzesmaterialien zum BekGG ergeben sich deutlich andere Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer Religion (vgl. Apfalter 2020). Der Begriff „Kontingenz" kommt weder im BekGG noch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Stammfassung des BekGG vor; er spielt in keinem der beiden Texte eine Rolle. Daher bleibt auch das Resümee auf Seite 3 des Amtsgutachtens, „bei der X." handle es sich „um einen ,philosophical belief'", „der jedoch nicht als ,religious belief' oder ,religious faith' in einem qualifizierten Sinne [...] bezeichnet werden" könne, „da eine religiöse Antwort auf das Problem der Kontingenz nicht gegeben" werde (Amtsgutachten, Seite 3, Absatz 3), vor dem Hintergrund des aktuellen Religionsrechts bemerkenswert unsubstanziiert und - auch unabhängig vom aktuellen Religionsrecht - nicht ausreichend nachvollziehbar.
8. Zu den gesetzlichen Kernaufgaben des Kultusamts zählen ganz besonders auch hoheitliche Entscheidungen über Anträge nach dem BekGG. Wir weisen im Sinne einer Schadensminderungspflicht sehr respektvoll und nachdrücklich auf die Gesetzesmaterialien zum BekGG (Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Stammfassung des BekGG, Nr. 938 der Beilagen NR XX. GP, Seite 8, Punkt III) hin, wo der Begriff „Religion" folgendermaßen bestimmt wird: „Religion: Historisch gewachsenes Gefüge von inhaltlich darstellbaren Überzeugungen, die Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug deuten sowie mit spezifischen Riten, Symbolen und den Grundlehren entsprechenden Handlungsorientierungen begleiten." Die behördliche Entscheidung darüber, ob im Fall der X. Religionsgesellschaft eine Religion bzw. ganz konkret eine religiöse Lehre vorliegt, wird daher notwendigerweise vor dem Hintergrund dieser Begriffsbestimmung zu treffen und zu begründen sein (vgl. Apfalter 2020). Der Begriff der Religion umfasst im auch in Österreich geltenden EU-Recht neben theistischen und nichttheistischen auch atheistische Glaubensüberzeugungen (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/95/EU - „Statusrichtlinie"). Aus der aktuellen Judikatur ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht auch bei atheistischen Glaubensüberzeugungen - und zwar ganz konkret im Zusammenhang mit einem Mitglied der X. Religionsgesellschaft in Österreich - von einer „glaubhaften religiösen Haltung"(BVwG Erkenntnis vom 9. Oktober 2019, GZ. W157 2175357-1) spricht. Das Amtsgutachten geht - abgesehen von der kurzen Bemerkung, die Beantwortung der Frage, „ob etwas als religiöse Lehre bezeichnet werden kann", könne „mit Blick auf die religionsrechtlichen Implikationen nicht positional sein" (Amtsgutachten, Seite 1, Absatz 1) - auf das aktuell geltende staatliche Religionsrecht der Republik Österreich mit keinem Wort ein. Dieses Religionsrecht bildet aber den verbindlichen Rahmen für die Beantwortung der Frage, was aktuell in der Republik Österreich rechtlich unter einer Religion - und im Speziellen unter einer religiösen Lehre - zu verstehen ist (vgl. Apfalter 2020). Es stimmt zwar, dass es nicht Aufgabe eines Gutachtens ist, eine Rechtsfrage zu entscheiden; dennoch wird die leitende Frage des vorliegenden Amtsgutachtens („Kann die Lehre der X. als religiöse Lehre bezeichnet werden?") im konkreten Fall wohl nur unter Bezugnahme auf das aktuell geltende Religionsrecht in einer Weise beantwortet werden können, die die Antwort auch für das Kultusamt entscheidungsrelevant macht. Dabei wird zu beachten sein, dass nach der aktuell (vor-) herrschenden rechtswissenschaftlichen Lehre zum österreichischen Religionsrecht „die Beurteilung der Transzendenzfrage [...] letztlich dem Selbstverständnis der jeweiligen Gemeinschaft überlassen werden muss" (Kalb, Potz Schinkele 2003, Seite 4; vgl. Apfalter 2020).
9. Das BekGG bestimmt in seinem § 1 den Begriff „religiöse Bekenntnisgemeinschaft" so: „Religiöse Bekenntnisgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt sind." Demgegenüber ergibt sich aus der erläuternden Bestimmung des Begriffs „religiöse Bekenntnisgemeinschaft" in den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage) zur Stammfassung des BekGG (Nr. 938 der Beilagen NR XX. GP, Seite 8, Punkt III), dass der Begriff „religiöse Bekenntnisgemeinschaft" vom Oberbegriff „Religionsgemeinschaft" umfasst sein soll, „worunter wiederum eine ,Organisierte Gemeinschaft der Bekenner einer Religion' [...] verstanden wird." Der aktuellen verwaltungsrechtlichen Lehre (Kolonovits, Muzak Stöger 2019, 441, Rz. 729) ist zu entnehmen: „Bei einer Abweichung zwischen Wortlaut und Gesetzesmaterialien ist der kundgemachte Wortlaut ausschlaggebend;" im konkreten Fall hat so gesehen also der Gemeinschaftsbegriff des BekGG („Religiöse Bekenntnisgemeinschaften" als „Vereinigungen von Anhängern einer Religion") Vorrang vor dem Gemeinschaftsbegriff der Gesetzesmaterialien zum BekGG („Organisierte Gemeinschaft der Bekenner einer Religion"). Von jeder religiösen Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des BekGG ein Gemeinschaftsleben mit regelmäßigen Treffen/Gottesdiensten etwa so wie in der Katholischen Kirche-vielleicht sogar mit Beteiligung aller Mitglieder - zu verlangen, fände im eindeutigen Gesetzeswortlaut („Vereinigungen") keine Deckung und wäre auch im Grunde genommen mit der Religionsfreiheit nicht vereinbar. Die Wortfolge „Vereinigungen von Anhängern einer Religion" (§ 1 BekGG) ist aus unserer Sicht eher dahingehend zu verstehen, dass es hier jeweils um eine Vereinigung im Sinne eines Zusammenschlusses zur Erreichung von Zielen (vgl. § 4 Absatz 1 Ziffer 3 BekGG) geht. Genau in diesem Sinne ist auch eine „kriminelle Vereinigung" gemäß § 278 StGB „ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen [...] ausgeführt werden", und als ihr Mitglied gilt, „wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten [...] in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert." Ebenso ist auch genau in diesem Sinne eine „terroristische Vereinigung" gemäß § 278b StGB „ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten [...] ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung [...] betrieben wird."
10. Der Begriff „Religion" ist im aktuell geltenden österreichischen Religionsrecht - wenn wir dabei zunächst einmal vom aktuell geltenden EU-Recht absehen - an keiner Stelle gesetzlich definiert; er wird daher bezogen auf das österreichische Religionsrecht als ein sogenannter unbestimmter Gesetzesbegriff gewertet (aktuell beispielsweise in Potz Schinkele 2016, 52). Der Begriff „religiöse Bekenntnisgemeinschaft" hingegen ist im aktuell geltenden österreichischen Religionsrecht sehr wohl gesetzlich definiert (siehe oben). Aus der erläuternden Begriffsbestimmung von „Religion", die in den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage) zur Stammfassung des BekGG (Nr. 938 der Beilagen NR XX. GP) auf Seite 8 im Punkt III formuliert wird, ergibt sich aber immerhin, dass im BekGG mit Religion ein näher bestimmtes Gefüge von Überzeugungen, die deuten und begleiten, gemeint ist: „Religion: Historisch gewachsenes Gefüge von inhaltlich darstellbaren Überzeugungen, die Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug deuten sowie mit spezifischen Riten, Symbolen und den Grundlehren entsprechenden Handlungsorientierungen begleiten." Im Hinblick auf die Wortfolge „Gefüge von inhaltlich darstellbaren Überzeugungen, die Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug deuten" werden wohl besonders der § 2 Absatz 1, der § 2 Absatz 2, der § 2 Absatz 4, der § 2 Absatz 5, der § 2 Absatz 7 und der § 2 Absatz 9 der X.-Statuten zu beachten sein; im Hinblick auf die „spezifischen Riten" werden wohl ganz besonders der Beitritt zur X. (siehe § 5 Absatz 1 der X.-Statuten) und die Aufnahme in das Präsidium der X. (siehe § 7 Absatz 5 der X.- Statuten in der Fassung vom 13. April 2018) zu beachten sein; im Hinblick auf spezifische Symbole werden wohl besonders der Name der X., der Text der X.-Statuten und das Logo der X. zu beachten sein; und im Hinblick auf die „den Grundlehren entsprechenden Handlungsorientierungen" werden wohl besonders der § 2 Absatz 3, der § 2 Absatz 7, der § 2 Absatz 10, der § 2 Absatz 11, der § 4 Absatz 3, der § 4 Absatz 4, der § 7 Absatz 9 und der § 8 Absatz 2 der X.-Statuten in der Fassung vom 13. April 2018 zu beachten sein (vgl. Apfalter 2020).
11. Die EU-Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 13. Dezember 2011 (die darin die Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 [Amtsblatt der Europäischen Union L 304/12] als Neufassung nahezu wörtlich fortführt), in der im Rahmen einer Regelung des Umgangs mit Flüchtlingen der Begriff „Religion" dargelegt wird, erklärt in ihrem Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b sehr deutlich: „der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind". Der Artikel 2 („Begriffsbestimmungen") dieser EU-Richtlinie 2011/95/EU beginnt demgegenüber mit den Worten „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck. Die dann innerhalb dieses Artikels 2 folgenden Begriffsbestimmungen sind also auf diese Richtlinie beschränkt. Im Artikel 10 („Verfolgungsgründe") der Richtlinie wurde eine deutlich andere Formulierung gewählt. Hier ist im Absatz 1 zu lesen: „Bei der Prüfung [...] berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes: [...]; b) der Begriff der Religion umfasst [...]". Von einer Beschränkung wie in Artikel 2 ist hier mit keinem Wort die Rede. Falls die Aussagen über Religion in derselben Weise zu verstehen wären wie die Begriffsbestimmungen in Artikel 2, dann müsste Religion naheliegenderweise zumindest auch mit sehr ähnlichen Worten oder gleich direkt in Artikel 2 definiert werden. Das ist aber nicht der Fall. Die EU-Richtlinie 2011/95/EU könnte auch einfach erklären, dass religiöse Verfolgung oder Verfolgung aus religiösen Gründen auch die Verfolgung atheistischer Glaubensüberzeugungen und Praktiken umfasse. Das tut sie aber nicht. Sie erklärt vielmehr Folgendes: „der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen [...]." Damit ist aus unserer Sicht klar, dass auch eine atheistische Religion im Rahmen des Rechts der Europäischen Union denkbar und möglich ist (vgl. Apfalter 2020).
12. Es liegen also zwei Bestimmungen des Begriffs „religiöse Bekenntnisgemeinschaft" und zwei Bestimmungen des Begriffs „Religion" vor, beide jeweils auf einer unterschiedlichen Ebene rechtlicher Verbindlichkeit - nämlich einmal als unmittelbar anwendbares Recht (§ 1 BekGG und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Richtlinie 2011/95/EU) und einmal als erläuternde Begriffsbestimmung ohne Gesetzeskraft (in den Gesetzesmaterialien zum BekGG). Der Verfassungsgerichtshof hat am 1. Dezember 2010 klar ausgesprochen (GZ. B1214/09, VfSlg 19240/2010), dass bei der Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit und eines bestimmten Status an religiöse Gruppierungen alle Religionsgemeinschaften eine faire Möglichkeit zur Erlangung dieses Status haben müssen und der Staat die von ihm aufgestellten Kriterien in einer nichtdiskriminierenden Weise anzuwenden hat; sofern dabei keine objektive und vernünftige Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung bestehe, sei diese diskriminierend.
13. Die Prüfung unseres Antrages gemäß § 5 Absatz 1 Ziffer 1 BekGG wird aus unserer Sicht ergeben, dass die Lehre, wie sie im § 2 der X.-Statuten dargestellt wird, und deren Anwendung, wie sie im Antrag als ausgeübt dargelegt wird, nicht gegen die in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder gegen den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer verstoßen, sodass kein Grund gemäß § 5 Absatz 1 BekGG, den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, vorliegt. Die Prüfung unseres Antrages wird aus unserer Sicht weiters ergeben, dass die Statuten dem § 4 BekGG entsprechen, sodass auch kein Grund gemäß § 5 Absatz 1 Ziffer 2 BekGG vorliegt.“
Seitens des erkennenden Gerichts wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, auf Einholung eines Übergutachtens statt gegeben, und Herrn Univ. Prof. Dr. C. mit Beschluss vom 3.5.2021 beauftragt, einen Befund und Gutachten zu nachfolgender Fragestellung zu erstellen:
„1. Welcher Religionsbegriff liegt dem BekGG zugrunde? Ausgehend davon, dass es sich bei „Religion“ um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt, stellt sich die Frage, wie dieser rechtlich erfasst werden kann und inwieweit dabei religionswissenschaftliche bzw religionssoziologische Aspekte mit herangezogen werden können.
2. Wie können „Religion“ und „Weltanschauung“ voneinander abgegrenzt werden, und welche Bedeutung kommt idZ dem Kriterium der Transzendenz zu?
3. Wird das BekGG einem umfassenden Schutz des Grundrechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit gerecht, oder ist es als verfassungsrechtlich bedenklich einzustufen und daher ein Handlungsbedarf des Gesetzgebers gegeben?“
In Entsprechung dieses Auftrags legte Herr Univ. Prof. Dr. C. ein gemeinsam mit Frau Univ. Prof. Dr. AA. verfasstes Gutachten vor, in welchem ausgeführt wird wie folgt:
"1. Gutachensauftrag91
2. Einleitende Bemerkungen zu den Begriffen „Religion“ und „Weltanschauung“91
3. Zur Relevanz religionswissenschaftlicher Ansätze für Religion als Rechtsbegriff92
4. Religion und Weltanschauung als Rechtsbegriffe95
4.1. Historischer Hintergrund und (verfassungs)rechtliche Grundlagen des Begriffspaares95
a) Asylrecht100
b) Antidiskriminierungsrecht101
4.3. Zur Bedeutung des Selbstverständnisses des Grundrechtsträgers102
4.4. Exkurs: Religionsbegriffe im Rechtsvergleich104
5. Religion(sgemeinschaft) im BekGG105
5.2. Im Kontext der X. Religionsgesellschaft (X.)107
5.2.1. Zu den Typenelementen von Religion und den Abgrenzungskriterien zu Weltanschauung107
5.2. 2 Zur Frage einer „gemeinschaftlichen Religionspraxis“109
5.3.3. Zum Dialog als religiöse Praxis111
5.2.5. Zum vegetarischen und veganen „Ritus“112
5.2.6. Zum Ethos (einschließlich Pazifismus)112
Der Gutachtensauftrag enthält folgenden Fragenkomplex:
1. Welcher Religionsbegriff liegt dem BekGG zugrunde? Ausgehend davon, dass es sich bei „Religion“ um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt, stellt sich die Frage, wie dieser rechtlich erfasst werden kann und inwieweit dabei religionswissenschaftliche bzw religionssoziologische Aspekte mit herangezogen werden können.
2. Wie können „Religion“ und „Weltanschauung“ voneinander abgegrenzt werden, und welche Bedeutung kommt idZ dem Kriterium der Transzendenz zu?
3. Wird das BekGG einem umfassenden Schutz des Grundrechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit gerecht oder ist es als verfassungsrechtlich bedenklich einzustufen und daher ein Handlungsbedarf des Gesetzgebers gegeben?
Das Gutachten wurde erstellt auf Basis
der zur Verfügung gestellten Gerichtsakten,
der abschließend angeführten religionswissenschaftlichen und religionsrechtlichen Literatur.
Aus rechtswissenschaftlicher Sicht handelt es sich bei Religion um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der einer exakten juristischen Begriffsbestimmung nicht zugänglich ist.1 Es geht dabei sehr wesentlich um die viel diskutierte Frage nach der „Definitionsmacht“ des Staates vor allem auch in Sachen Religion.2 Nicht von ungefähr sieht das Schrifttum in religiös geprägten Rechtsbegriffen „in ihrer Unbeschriebenheit die offene Flanke jeder Grundrechtsinterpretation schlechthin und damit die Ursache für das Aufkommen immer neuer Auslegungskonflikte.“3 Auszugehen ist jedenfalls von einem offenen, wertneutralen, von konfessionell geprägten Gesichtspunkten losgelösten Religionsbegriff. Jede Interpretation oder Bewertung theologischer Grundlagen von Religionslehren ist staatlicher Ingerenz entzogen.
Daraus folgt notwendiger Weise auch, dass der Religionsbegriff keinesfalls statisch verstanden werden darf, er ist vielmehr im Hinblick auf die Einbindung aktueller religiöser Erscheinungs- und Ausdrucksformen in die kulturstaatliche Verfasstheit des Staates einer steten Erneuerung unterworfen, um so den je gegebenen Lebenssachverhalten gerecht werden zu können. Es ist – ohne die gewachsenen Strukturen außer Acht zu lassen – dem Wandel im religiösen Leben und der geänderten Verfassungswirklichkeit Rechnung zu tragen. Mitunter kann es für den religiös-neutralen Staat eine Gratwanderung bedeuten, seiner Gewährleistungsfunktion adäquat nachkommen und gleichzeitig die Eigengesetzlichkeit religiöser Phänomene wahren zu können.
Sowohl der internationale Menschenrechtsschutz als auch der europäische und der nationale (Verfassungs-)Gesetzgeber unterscheiden zwischen Religion und Weltanschauung.4 Zu Recht weist Jakob Egger in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die VfGH-Rspr darauf hin, dass „eine Abgrenzung, mag sie auch schwierig sein, geboten ist und nicht durch einen Verweis auf weitgehende inhaltliche Gemeinsamkeiten beiseitegeschoben werden darf. Überdies darf dem Gesetzgeber nicht ohne sichtbaren Grund unterstellt werden, dass er überflüssige Worte gebraucht.“5 Bei allen Ansätzen zur Bestimmung eines justitiablen Religionsbegriffs ist daher davon auszugehen, dass dieser eine Abgrenzung von Religion und Weltanschauung verlangt und dies auch dann, wenn entsprechend der Entwicklung des Menschenrechtsschutzes seit 1945 eine grundsätzliche Gleichbehandlung gefordert ist.
Ein kurzer Blick sei auch auf die Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs im Zusammenhang mit Rechtstexten, insbesondere bei deren Interpretation, geworfen. Trotz eines Vordringens juristischer Fachsprache „ist und bleibt [das Recht] im Grunde die gemeinsame Sache aller.“6 Eine derartige „‚natürliche Rechtserfahrung‘ jedes einzelnen“7 findet auch in der Umgangssprache ihren Niederschlag. Ohne Zweifel ist die Bezeichnung „X. Religionsgesellschaft“ dazu angetan – jedenfalls prima vista und gemessen am durchschnittlichen Verstehenshorizont der Teilnehmer am Rechtsverkehr – als contradictio in adiecto wahrgenommen zu werden und damit in gewisser Weise auch Verwirrung zu stiften. In diesem Sinn kann der allgemeine Sprachgebrauch eines Begriffs kontextbezogen ein Indiz für dessen Bedeutung sein, ohne diesen überbewerten zu dürfen.
Der Staat ist bei der Umschreibung des Religionsbegriffs zwar zunächst auf religionswissenschaftliche, theologische, religionsphilosophische und soziologische Erkenntnisse verwiesen. Diese müssen daher auch in dem Gutachten angesprochen werden, obwohl eine tiefgehende soziologische und vor allem religionswissenschaftliche Analyse des Religionsbegriffs – nicht zuletzt auch wegen des gerade in den letzten Jahrzehnten unübersehbar gewordenen Schrifttums – jeden Rahmen sprengen würde. Das Verwiesensein auf religionswissenschaftliche bzw religionssoziologische Fachgebiete und ihre Spezifika bedeutet jedoch keinesfalls, dass deren jeweiliges Vorverständnis schlechthin zu übernehmen wäre, wobei noch hinzukommt, dass diese jeweils sehr unterschiedliche Zugänge aufweisen und sich daher „das Staats- und Verfassungsrecht bei der Bestimmung des Begriffs ‚Religion‘ [nicht] an den Aussagen einzelner Vertreter der Religionswissenschaft über Wesen und Entstehung der Religion(en) orientieren [dürfe]“.8
Bei den zahlreichen Versuchen in den genannten Wissenschaften, des Religionsbegriffs habhaft werden zu können, sind im Wesentlichen essentialistisch-gegenstandsspezifische, funktionalistisch-kontextuale und phänomenologische Religionsbegriffe zu unterscheiden.9 Während essentialistische Ansätze das Wesen der Religion an bestimmten Kriterien festmachen wollen,10 versuchen funktionalistische Ansätze dieses anhand ihrer Funktionen für den Einzelnen und die Gesellschaft zu erfassen.11 Phänomenologische Beschreibungen orientieren sich am äußeren Erscheinungsbild, insbesondere an der rituell-zeremoniellen Dimension, die auch für die religionsrechtliche Erfassung oft in den Mittelpunkt gerückt wird.12
Da diese Zugänge vielfach ineinander fließen, werden auch Modelle genannt, welche Religion anhand einer variierenden Anzahl von Charakteristika, Aspekten oder Dimensionen erfassen wollen und oftmals von dem Bestreben getragen sind, die genannten Ansätze miteinander zu verbinden.13 Zwischen gegenstandsspezifischen und funktionalistisch-kontextualen Begriffen besteht etwa insofern eine Verbindung, als Sakralität und Transzendenz und die anderen angeführten „essentialistischen“ Elemente funktionalistisch für die Herstellung von sozialen Interaktionen, Handlungsorientierungen und „interventionistischen Praktiken“14 und überhaupt zur Kontingenzbewältigung gedeutet werden.
Religion ist also durch spezifische Formen der Kontingenzbewältigung charakterisiert. Dazu ist zweierlei festzuhalten. Erstens gibt es „kaum einen ‚rein‘ funktionalistischen Begriff von Religion“,15 und zweitens haben sowohl Religionen als auch Weltanschauungen durch das Anbieten einer „sinnstiftenden Überzeugung von einer gemeinsamen Weltsicht mit einem daraus abgeleiteten Verständnis des Menschen und seiner Verhaltensweisen“16 einen gemeinsamen „Konvergenzpunkt“.17 Diese für die conditio humana fundamentale existentielle Funktion von Religion und Weltanschauung macht die grundrechtliche Absicherung so bedeutungsvoll.18
Diese Vielfalt unterschiedlicher religionswissenschaftlicher Zugänge spiegelt sich auch in den beiden vorliegenden religionswissenschaftlichen Gutachten wider, die in der Beurteilung der in Rede stehenden Gruppierung zu gegensätzlichen Resultaten gelangen. Die jeweiligen Ausführungen bzw die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Religionsbegriff sind aus Sicht der Rechtswissenschaften allerdings wenig ergiebig. Die Kernsätze der beiden Gutachter lauten:
Amtsgutachter N.:
„Insofern das Bezugsproblem von Religion das Problem der Kontingenz ist, ist zu fragen, wie dieses Problem bewältigt wird oder anders gesagt, was religiöse Problemlösung ausmacht. Hier sind zwei Momente zentral: a) der Akt der Überschreitung der verfügbaren Lebenswelt des Menschen und b) die gleichzeitige Bezugnahme auf eben diese Lebenswelt‘ (POLLACK 2003). Allerdings ist nun die Überschreitung der verfügbaren Lebenswelt des Menschen in zweifacher Weise möglich: Zum einen, indem man sich auf die
Welten anderer Menschen einlässt (X. §2 [7]); zum anderen, indem man sich auf den Bezug auf das Unerfassbare einlässt. Ersteres ist in der Sphäre der Immanenz möglich, letzteres nur in der Sphäre der Transzendenz.“
Privatgutachter Q.:
„Das, was den Weltprozess insgesamt bedingt, ohne selbst bedingt zu sein, kann, seit Kant, als das ‚Unerfassbare‘ angesehen werden. Denn um dieses zu erfassen, müssten wir einen Standpunkt einnehmen können, der außerhalb des Weltprozesses liegt. Da dies eine Grenze des menschlichen Erkenntnisvermögens darstellt, ist jede Aussage über die Natur des Gesamtprozesses der Welt eine, die diesen überschreitet und damit transzendiert. In diesem Sinn ist sehr wohl von einem Transzendenzbezug im Sinne des vom Gutachter genannten ‚Unerfassbaren‘ in den Statuten der X. zu sprechen, und dieser hat durchaus Parallelen zu Lehren anerkannter Religionsgemeinschaften, wie Buddhismus und Hindu-Religionen. Da sich aus dieser Weltsicht bestimmte ethische Grundsätze, rituelle Vorschriften, eine institutionalisierte Gemeinschaft und bestimmte Lehren ergeben, ist, unter Zugrundelegung eines Dimensionsmodells, aus religionswissenschaftlicher Sicht im Falle der Statuten der X. von einer Religionsgemeinschaft zu sprechen.“
Unerfassbarkeit und Transzendenz, auf deren enge Verknüpfung beide Ansätze verweisen, müssen u.E. auseinander gehalten werden. Unerfassbarkeiten provozieren auf der empirischen Ebene Fragestellungen, während Transzendenzen auf Erklärungsmodelle für den Umgang mit Unerfassbaren verweisen. Es ist daher mit Detlev Pollack zu bedenken, dass transzendenzbezogene Definitionen von Religion vielfach „sowohl hinsichtlich ihrer Gegenstandserfassung zu weit, als auch hinsichtlich ihrer Erklärungskraft zu unbestimmt [sind].“19
Zum Zweck der Operationalisierung von Transzendenzen für einen rechtlichen Religionsbegriff sei eine Anleihe bei Thomas Luckmann genommen, der den Transzendenzbezug im Rahmen eines anthropologisch-subjektivistischen Konzepts unter Verzicht auf die Einbeziehung der institutionellen Ebene in den Mittelpunkt stellt und eine kleine, mittlere und große Transzendenz unterscheidet.20
Für eine „Klassifizierung“ von Religion bietet sich u.E. eine analoge Unterscheidung in ebenfalls drei unterschiedliche Transzendenzen an. Eine erste Form von Transzendenz ist durch eine lediglich aktuell nicht zugängliche Vorläufigkeit gekennzeichnet, sie ist als Verweis auf die Konfrontation mit Unerklärbarkeiten gewissermaßen ein Klassiker der Religionskritik.
Der mittleren Transzendenz Luckmanns vergleichbar ist es, dass wir im Sinne Kants zum Begreifen des „Weltprozesses insgesamt“ einen Standpunkt einnehmen müssen, der außerhalb der Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens liegt. Wenn mit Hödl das „Unerfassbare“ als das beschrieben wird, „was den Weltprozess insgesamt bedingt, ohne selbst bedingt zu sein,“ dann stellt dies eine notwendige Grenze des menschlichen Erkenntnisvermögens dar und „jede Aussage über die Natur des Gesamtprozesses der Welt [ist] eine, die diesen überschreitet und damit transzendiert.“21 Auch die gleichsam erkenntnistheoretisch notwendige „mittlere“ Transzendenz wird durch die Statuten der X. angesprochen, worauf in der Beschwerde verwiesen wird.22
Von diesen beiden Transzendenzen muss die „große Transzendenz“ im Sinne Luckmanns unterschieden werden. Sie wird als „Domäne der Religion anerkannt“, denn
„[i]n der funktionalistischen Definition erfüllt Religion genau diese Aufgabe, den Umgang mit alldem, was prinzipiell außerhalb der bewussten und planbaren Erfahrung steht, zu ermöglichen. In dem Maße, wie sich Konstruktionen anderer Wirklichkeiten zum Umgang mit dem eigenen Tod eignen, erfüllen sie außerdem die Aufgabe, fundamentale Sinnfragen zu bearbeiten: Eine andere Wirklichkeit, eine außerweltliche Entität lässt sich so vorstellen, dass sie dem Ganzen Sinn gibt, auch wenn der/die Einzelne im Angesicht des eigenen Schicksals diesen Sinn nicht zu verstehen vermag.“23
Die große Transzendenz bezieht sich also auf jene Bereiche, die außerhalb jeder bewussten, planbaren und innerweltlich begründbaren Erfahrung stehen. Sie ist Gegenstand einer „anderen Wirklichkeit“, unabhängig von der Verschiebung der Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens durch auf bewusster und begründbarer Erfahrung beruhendem zunehmendem Wissen.
Dass Luckmann alle drei von ihm postulierten Transzendenzen für einen weiten Religionsbegriff verwendet, hat ihm breite Kritik eingebracht.24 Von solchen Überlegungen ausgehend, müsste nämlich jede Auseinandersetzung mit bzw jede Positionierung zu Fragestellungen nach dem „Woher“ und „Wohin“, denen sich letztlich wohl kein Mensch wird entziehen können, bereits als transzendenter Zugang und die Antworten darauf als Religion eingestuft werden. Damit wäre eine Verbindung zu dem von Paul Tillich25 entwickelten Religionsbegriff hergestellt, der Religion als „Sein des Menschen“ versteht, „sofern es ihm um den Sinn seines Lebens und des Daseins überhaupt geht.“26 Damit stoßen nicht nur Versuche alle Formen von Transzendenz zu erfassen, sondern auch einen justitiablen Religionsbegriff zu finden gleichsam an ihre natürlichen Grenzen. Insgesamt stellt die Beurteilung der Transzendenzfrage als differentia specifica von Religion und nicht-religiöser Weltanschauung den religiös-weltanschaulich neutralen Staat daher vor beachtliche Schwierigkeiten.27 Dessen muss sich der Staat bei der Frage nach einem Religionsbegriff, der meist eine Grenzziehung zwischen Religion und nicht-religiöser Weltanschauung verlangt, bewusst sein.
Während die „kleine oder vorläufige Transzendenz“ und die „mittlere Transzendenz“ in den Statuten bzw in der Beschwerde der X. angesprochen werden, findet die „große Transzendenz“ in dem aufgezeigten Sinn darin keinen Niederschlag, worauf im Kapitel 4.2 näher eingegangen wird.
4. 1) Historischer Hintergrund und (verfassungs)rechtliche Grundlagen des Begriffspaares
1. Durch das bis heute geltende StGG 1867 kam es zu einer Zweiteilung der Rechtsstellung von Religionsgemeinschaften. Nicht anerkannte Religionsgemeinschaften28 wurden zwar durch die individuelle Religionsfreiheit gemäß Art 14 StGG erfasst, die öffentliche Religionsausübung und die korporative Religionsfreiheit blieben ihnen versagt. Art 15 StGG umschreibt die Stellung von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, bedurfte aber hinsichtlich des zukünftigen Erwerbs dieses Status eines Durchführungsgesetzes. Das daraufhin 1874 erlassene Anerkennungsgesetz hat die korporative Religionsfreiheit insoweit umgesetzt, als „zwar nicht jedes beliebige Bekenntniß Anspruch auf gesetzliche Anerkennung [hat], wohl aber jedes, welches den staatlichen Anforderungen ebenso wie eines der bisher anerkannten zu entsprechen vermag.“29 Wie der MB deutlich macht, war man dabei von überraschender Offenheit gegenüber kleinen christlichen Konfessionen und – besonders bemerkenswert – auch gegenüber Sezessionen innerhalb einer anerkannten Religionsgesellschaft. Für Anhänger nicht anerkannter Religionen war kein spezifischer korporativer Rechtsstatus vorgehen. Da gemäß § 3 lit a Vereinsgesetz 1867 dieses Gesetz auf Religionsgesellschaften nicht anzuwenden war, konnten sich diese lediglich als Vereine mit religiösem Teilzweck konstituieren. Nicht-religiöse Weltanschauungsgemeinschaften blieben im Anerkennungsrecht ausgeblendet, für sie stand – soweit politisch unbedenklich – das Vereinsrecht zur Verfügung. Mit der Konstituierung als Verein war jedoch und ist auch weiterhin staatlicherseits keine Identifizierung als „Weltanschauung“ verbunden.
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts war der von dem späteren Minister für Kultus und Unterricht Max von Hussarek im Zusammenhang mit der Anerkennung von Religionsgesellschaften geprägte Religionsbegriff von überraschender Offenheit und Modernität geprägt:
„Die bloße Negation religiöser Anschauungen ohne jede positive Lehre kann nicht Grundlage einer Religionsgenossenschaft sein. Dagegen genügt die Übereinstimmung in der Sittenlehre oder die gemeinsame Annahme einer Glaubensquelle, deren Erkenntnis der ungebundenen Forschung des einzelnen überlassen wird. Nicht erforderlich sind positive Normen hinsichtlich der äußeren Gottesverehrung, wenn nur kultische Akte überhaupt stattfinden. Ebensowenig ist erforderlich, daß eine verpflichtende Glaubensformel anerkannt wird oder daß eine persönliche Gottheit verehrt wird“.30
Mit Art 63 Abs 2 des Staatsvertrag von St. Germain 1919 und dessen Übernahme in die Verfassung 1920 (StGBl 1920/303) trat eine wesentliche Veränderung ein, indem dieser allen Einwohnern Österreich das Recht garantierte, „öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.“
Da sich die politischen Parteien nicht auf eine neue Konzeption einigen konnten, wurde im Übrigen das Staatskirchenrecht der Monarchie – noch dazu von einer konservativen Kultusverwaltung administriert – in die Republik übergeleitet. Während somit in Österreich der Grundrechtskatalog des StGG beibehalten wurde, enthielt die Weimarer Reichsverfassung einen zeitgemäßen Grundrechtskatalog, in dem Weltanschauungsgemeinschaften gemäß Art 137 Abs 7 mit Religionsgemeinschaften gleichgestellt wurden, und nunmehr auch die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts erlangen können. Da der Verfassungstext Vereinigungen, „die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen“, mit Religionsgesellschaften gleichgestellt hat, ergab sich die Notwendigkeit zu einer entsprechenden Begriffsumschreibung. Im deutschsprachigen verfassungsrechtlichen Schrifttum geht die Umschreibung der grundrechtlich geschützten Weltanschauung auf den Kommentar von Gerhard Anschütz zu Art 137 Abs 7 Weimarer Reichsverfassung zurück. Anschütz versteht unter Weltanschauung „jede Lehre, welche das Weltganze universell zu begreifen und die Stellung des Menschen in der Welt zu erkennen und zu bewerten sucht und keinen Gottesbezug aufweist“.31
Ungeachtet dessen, dass Art 63 Abs 2 StVStGermain den Anhängern gesetzlich nicht anerkannter Bekenntnisse das Recht der öffentlichen Religionsübung garantiert und durch den Beschluss der ProvNV die volle Vereinsfreiheit hergestellt worden war, blieb man bei der historischen, staatskirchenhoheitlichen Bezügen verpflichteten Interpretation des § 3 lit a VereinsG und verweigerte Religionsgemeinschaften die Konstituierung als Verein und damit die Erlangung privatrechtlicher Rechtspersönlichkeit als ideelle Vereine. In der Praxis behalf man sich damit, dass zur Schaffung eines rechtlichen Hilfsforums die Bildung von Vereinen mit religiösem Teilzweck zugelassen wurde. Diese durften jedoch nicht darauf gerichtet sein, das religiöse Leben ihrer Mitglieder insgesamt zu erfassen, sondern lediglich einen partiellen religiösen Zweck verfolgen (vgl VfSlg 1265/1929).32
Dieses Erkenntnis des VfGH stellt auch eine der ganz wenigen höchstgerichtlichen Entscheidungen zum Religionsbegriff und zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Religionsgemeinschaft dar.33 Demnach sind für den Begriff einer Religionsgesellschaft Religionslehre, Gottesdienst und Verfassung wesentlich (§ 1 AnerkennungsG), wobei das satzungsgemäße Ziel darauf gerichtet sein muss, „das ganze Leben seiner Mitglieder umfassend zu ergreifen, zu beeinflussen und in Beziehung zu Gott zu setzen.“ Das Verfolgen „nur sektorale[r] religiöse[r] Anliegen“ sei nicht ausreichend. Der Bestand einer Kultusgemeinde stelle dagegen kein Begriffsmerkmal einer Religionsgesellschaft, sondern lediglich eine Voraussetzung für deren gesetzliche Anerkennung dar.
Im Zusammenhang mit dem Thema des vorliegenden Gutachtens sei auch darauf verwiesen, dass es seit 1924 erstmals zur Einbeziehung von Konfessionslosigkeit unter den Begriff „Religion“ bzw „Religionsbekenntnis“ kam. Der Übertritt in die Konfessionslosigkeit wurde nunmehr als Religionswechsel gemäß Art 1 und 2 InterkonfG 1868 angesehen.34
Eine entscheidende Weiterentwicklung der Grund- und Freiheitsrechte und damit auch der Religions- und Weltanschauungsfreiheit erfolgte mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der in Österreich Verfassungsrang zukommt. Spätestens mit deren Inkrafttreten ist die Weltanschauungsfreiheit ausdrücklich grundrechtlich gewährleistet, während teilweise in der Lehre – wie auch von den Gutachtern – die Auffassung vertreten wird, dass dies jedenfalls bereits mit dem StVStGermain erfolgt ist.
2. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Komplexität in Bezug auf den Religionsbegriff besteht für die Rechtsanwendung die Notwendigkeit, eine Typologie verallgemeinerungsfähiger, justitiabler Kriterien aufzustellen und so den Schutzbereich des Grundrechts offen und flexibel zu umreißen und allenfalls Begrenzungen vorzunehmen. Diese Kriterien müssen als Typenelemente in einem beweglichen System35 mit einer gewissen Gesamtintensität vorhanden sein. Der Staat muss auf diese Weise die Möglichkeit haben, auf der Basis einer Plausibilitätsprüfung „Religion“ und „Weltanschauung“ als Abgrenzungsbegriffe identifizieren zu können, ohne Religion und Weltanschauung in einem exakt-juristischen Sinn definieren zu müssen.36
In diesem Sinne wurden von der Rechtsprechung des deutschen BVerfG und BVerwG Formeln für eine justitiable Erfassung des Religions- und Weltanschauungsbegriff entwickelt,37 deren Elemente auch für das österreichische Religionsrecht herangezogen werden können. Diese lauten:
„Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende (transzendente) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche (immanente) Bezüge beschränkt.“
„Bei Religion handelt es sich um ein Konzept das Weltganze universell zu begreifen und die Stellung des Menschen in der Welt aus dieser umfassenden Weltsicht zu erkennen und zu bewerten sowie diese Übereinstimmung umfassend zu bezeugen und danach handeln zu wollen. Sofern diese Grundauffassung auf einem persönlichen Gottesglauben beruht bzw bei Ablehnung eines solchen doch ein Transzendenzbezug gegeben ist, handelt es sich um eine Religion. Bei Fehlen eines Transzendenzbezuges um eine nicht-religiöse Weltanschauung.“
„Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, können für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht rechtfertigen; vielmehr muß es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt – als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung – den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten.“
Die maßgeblichen Kriterien für das Vorliegen einer Religion bzw einer nicht-religiösen Weltanschauung sind also im Wesentlichen gegenstandsspezifisch und phänomenologisch. Die Begriffsumschreibungen sind insbesondere in Rückbindung an das umfassende Grundrecht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit38 zu vertiefen, wobei die einschlägige Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen ist, worauf gerade auch in der vorliegenden Beschwerdebegründung Bezug genommen wird.
Dabei gilt es zu beachten, dass es sich bei der Religionsfreiheit um ein Grundrecht handelt, das unter zweierlei Aspekten als ein mehrdimensionales zu verstehen ist. Aus einer solchen Vielschichtigkeit resultiert ihre besondere Komplexität.
Zum einen umfassen die darin enthaltenen Gewährleistungen eine individuelle, eine kollektive und eine korporative Dimension, die jeweils durch eine zunehmende Verdichtung gekennzeichnet ist. Über die individuelle Religionsausübung hinausgehend drängt Religion von der Natur der Sache her nach Gemeinsamkeit und Öffentlichkeit. Dies verdichtet sich dann weiter zur Bildung von religiösen Gemeinschaften als institutionelle Bezugs- und Kristallisationspunkte religiöser Interessen, womit sich die Frage nach der kollektiven bzw korporativen Gewährleistung des Grundrechts stellt.
Zum anderen beinhaltet das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit eine positive – die Ausübung gewährleistende – und eine negative39 – vor Ausübung schützende – Komponente.40 Wie grundsätzlich bei anderen Freiheitsrechten auch, die bestimmte Handlungen gewährleisten, stellt die negative Komponente das dem Telos und der Funktion der Grundrechte entsprechende notwendige, logisch begriffliche Korrelat zur positiven Komponente dar. Robert Alexy beschreibt die Grundrechte als „explizite Erlaubnisnormen“, die sowohl ein Handeln als auch ein Unterlassen schützen.41 Im religionsfreiheitsrechtlichen Kontext ist die negative Seite dem Grundrecht in spezifischer Weise immanent, sie ergibt sich strukturell zwingend aus seiner Mehrdimensionalität. Dementsprechend stellen die negative und die positive Komponente der Religionsfreiheit gleichrangige Erscheinungsformen des umfassend gewährleisteten Grundrechts dar, die grundsätzlich denselben Beschränkungen unterliegen. Dies widerspiegelt sich auch in der ständigen Rechtsprechung des EGMR, wonach die „Gewissens-, Bekenntnis- und Religionsfreiheit“, wie sie in Art 9 EMRK gewährleistet ist, von besonderer Bedeutung für Gläubige und ihre Identität sei, gleichzeitig aber auch ein wertvolles Gut für Atheisten, Agnostiker und Indifferente.42 Daran wird deutlich, dass durch diese Grundrechtsgarantie die Religionsfreiheit und die (nicht-religiöse) Weltanschauungsfreiheit gleichermaßen geschützt sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ausübung einer atheistischen, agnostischen bzw dem Thema „Religion“ gegenüber indifferenten Überzeugung durch den Schutz der „negativen“ Religionsfreiheit – positiv ausgedrückt durch den Schutz der nicht-religiösen Weltanschauungsfreiheit – selbst zur Religionsausübung bzw diese Überzeugung zur Religion würde.
Ein kurzer Blick auf die Rechtsprechung des EGMR macht deutlich, dass dieser für das Vorliegen einer Religion bzw Weltanschauung fordert, dass darin eine „kohärente Sicht fundamentaler Probleme“, also eine ganzheitliche Betrachtungsweise grundsätzlicher Lebensfragen, zum Ausdruck gebracht wird und nicht bloß eine Stellungnahme zu Einzelproblemen (single issues), mögen diese für sich genommen auch noch so bedeutend sein. Demnach bedarf es adäquater Grundlagen, um Identifizierungen vorzunehmen,43 was vor allem ein gewisses Maß an Überzeugungskraft, Ernsthaftigkeit, Konsistenz und Gewichtigkeit (certain level of cogency, seriousness, cohesion and importance) voraussetzt. Diese Kriterien hat der EGMR unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges der Konvention expressis verbis im Zusammenhang mit der Erfassung sowohl von „religious convictions“ als auch von „philosophical convictions“ im Sinn von Art 2 1. ZP EMRK erarbeitet, worin jene religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen von Eltern bzw Erziehungsberechtigten angesprochen werden, die vom Staat im Rahmen des von ihm wahrgenommenen Bildungs- und Erziehungsauftrags zu achten sind.44 Diese Bestimmung des Zusatzprotokolls stellt eine lex specialis zu Art 9 EMRK dar – dieser verwendet die Begriffe „religion or belief“ – und ist daher auch in Verbindung mit dem zuletzt genannten Artikel zu lesen, was auch vice versa zutrifft.
Der solcherart geschaffene status quo blieb bis zum Ende des 20. Jahrhunderts im Wesentlichen erhalten. Lediglich die Auffassung, dass für eine Religionsgemeinschaft ein persönlicher Gottesglaube essentiell sei, wurde nach einigen Widerständen anlässlich der gesetzlichen Anerkennung des Buddhismus aufgegeben.45
Das BekGG 1998 brachte insofern eine wesentliche Zäsur, als es einen zweiten religionsrechtlichen Status einführte und gleichzeitig eine Novellierung des Anerkennungsrechts vornahm. Die Rechtslage blieb aber insofern defizitär, als Weltanschauungsgemeinschaften nicht in den Blick genommen wurden, da das BekGG ausdrücklich nur für „religiöse Bekenntnisgemeinschaften“ gilt.46
Des Weiteren ist zu betonen, dass im Rahmen der einfachgesetzlichen Regelungen – anders als iZm Religion – selten ausdrücklich auf Weltanschauung Bezug genommen wird. Dies hängt damit zusammen, dass es zu religiösen Manifestationsformen häufig keine weltanschauliche Entsprechung gibt. Dies wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass Gerichte und Gleichbehandlungskommissionen im Kontext von Antidiskriminierung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung nur äußerst selten mit Weltanschauungen befasst sind, wobei die Frage einer gegebenenfalls vorzunehmenden Abgrenzung zur politischen Überzeugung im Vordergrund steht.
4.2.2. Religionsbegriff im Asylrecht und Antidiskriminierungsrecht
Die Begriffe „Religion oder Weltanschauung“ wurden lange Zeit weder auf UN-Ebene noch auf europarechtlicher Ebene umschrieben, man ging offenbar davon aus, dass „Religion“ nicht definierbar sei bzw dass ohnehin „jeder wisse, was Religion und Weltanschauung seien.“47 Seit zwei Jahrzehnten finden sich jedoch bereichsbezogene Begriffsbestimmungen, die zwar auf Grund der Einheit der Rechtsordnungen berücksichtigt werden müssen, wobei jedoch die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsbereichs nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
Dabei fallen vor allem zwei Rechtsbereiche ins Auge, nämlich das Asylrecht und das Antidiskriminierungsrecht. Mit dem Religionsbegriff der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL)48 setzt sich die Beschwerde eingehend auseinander. Demgegenüber findet der Religions- und Weltanschauungsbegriff in der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie)49 sowie in dem zu deren Umsetzung ergangenen österreichischen GleichbehandlungsG50 darin keinerlei Erwähnung.
a) Asylrecht
Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) spricht von Verfolgung u.a. aus Grund von „Religion“ und „politischer Überzeugung“. In der Folge werden weder „Religion“ noch die zunehmend damit in einem Begriffspaar angesprochene „Weltanschauung“ in einer anderen Religions- und Weltanschauungsfreiheit betreffenden UN-Konvention oder UN-Deklaration umschrieben. Dies hat seinen Grund darin, dass es praktisch nicht möglich war und ist, angesichts fundamentalistischer islamischer Positionen und des kommunistischen Staats-Atheismus einen gemeinsamen Text zu finden, wenn Religions- und Weltanschauungsfreiheit betroffen waren. Anhand der Bestrebungen im Rahmen der Vereinten Nationen nicht nur die Beseitigung der Rassendiskriminierung, sondern auch der religiösen Intoleranz in getrennten Deklarationen bzw Konventionen zu verankern, werden diese Probleme deutlich. Während die Ächtung der Rassendiskriminierung 1963 zu einer Erklärung und 1965 zu einer Konvention führte, zog sich das Projekt, auch die Garantien der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit in einem Instrument des internationalen Menschenrechtsschutzes näher auszuführen, sehr lange Zeit hin.51 Nach intensiven Verhandlungen verabschiedete die UN-Generalversammlung schließlich am 25. November 1981 die „Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung“. Die Erklärung übernimmt in Art 1 im Wesentlichen die Formulierung von Art 18 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 und enthält wie dieser keine Umschreibungen von Religion und Weltanschauung.
Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gutachten ist die Vorgeschichte der Erklärung aus 1981 von Interesse. In den noch als Konvention geplanten Entwurf von 1967 und auch in späteren Entwürfen hieß es nämlich: „Der Ausdruck Religion oder Weltanschauung schließt theistische, nicht-theistische und atheistische Überzeugungen ein.“ Diese Dreiteilung wurde vielfach kritisiert und ihre Übernahme in die Endfassung scheiterte, da die Mehrheit der Staaten „nicht bereit war, eine lediglich negative atheistische Weltanschauung mit positiver Religiosität gleichzustellen.“ Überdies sei „der Atheismus mit religionsfeindlicher Propaganda verbunden […]“, und „stelle eine Form von Intoleranz dar.“52
Diese den grundsätzlichen Unterschieden in den politischen Systemen der UN-Mitgliedstaaten geschuldeten Hindernisse fielen in der Europäischen Union selbstverständlich weg, sodass die Verfolgungsgründe in der RL 2011/95/EU („Statusrichtlinie“) umfassend umschrieben werden konnten. In Art 10 der Richtlinien wird unter den „Verfolgungsgründen“ der dafür heranzuziehende Begriff von Religion umschrieben. Danach umfasst er insbesondere
„theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind“.
Bei der Einordnung der Bestimmung des Art 10 Status-RL ist der asylrechtliche Hintergrund zu beachten. Wenn der VwGH darauf bezugnehmend festhält, dass der hier angesprochene Begriff „Religion“ auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst, sodass auch solche Überzeugungen zur Gewährung von Asyl aus Gründen der Religion führen können, so bedeutet dies – wie bereits erwähnt – nicht, dass die Ausübung einer atheistischen, agnostischen bzw dem Thema „Religion“ gegenüber indifferenten Überzeugung durch den Schutz der „negativen“ Religionsfreiheit – positiv ausgedrückt durch den Schutz der nicht-religiösen Weltanschauungsfreiheit – selbst zur Religionsausübung bzw diese Überzeugung zur Religion würde.53 Insofern ist die Entscheidung des BVwG missverständlich, wenn es im Zuge eines Asylverfahrens in Bezug auf ein Mitglied der X. von einer „glaubhaften religiösen Haltung“ spricht.54 Es geht bei dem Begriff der „Religion“ in Art 10 Abs 1 lit b Status-RL um einen Verfolgungstatbestand, der in der religiösen bzw nicht-religiösen Haltung des Verfolgten seinen Grund hat. Aus all dem ergibt sich, dass der Begriff „Religion“ in der Status-RL für die Frage der Gewährung eines bestimmten Rechtsstatus im Sinne der korporativen Religionsfreiheit nicht herangezogen werden kann.
b) Antidiskriminierungsrecht
Die Erl zur RV des GlBG setzen sich vergleichsweise eingehend mit den Begriffen „Religion“ und „Weltanschauung“ auseinander, wobei zunächst betont wird, dass beide Begriffe angesichts des Ziels der Gleichbehandlungsrahmen-RL weit auszulegen sind. Und weiter heißt es:
„Insbesondere ist ‚Religion‘ nicht auf Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften beschränkt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass für eine Religion zumindest ein Bekenntnis, Vorgaben für die Lebensweise und ein Kult vorhanden sein müssen. Religion umfasst jedes religiöse, konfessionelle Bekenntnis, die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft. Brockhaus - die Enzyklopädie (20., überarbeitete und aktualisierte Auflage) definiert Religion formal als ein (Glaubens-)-System, das in Lehre Praxis und Gemeinschaftsformen die letzten (Sinn-)Fragen menschlicher Gesellschaft und Individuen aufgreift und zu beantworten sucht. Entsprechend den jeweiligen Heilsvorstellungen, die ihr zugrunde liegen und in Relation zur jeweiligen ‚Unheils‘-Erfahrung hat jede Religion ein ‚Heilsziel‘ und zeigt einen ‚Heilsweg‘. Dieses steht in enger Beziehung zur jeweiligen ‚Unverfügbarkeit‘, die als personale (Gott, Götter) und nichtpersonale (Weltgesetz, Erkenntnis, Wissen) Transzendenz vorgestellt wird. Auch das Tragen von religiösen Symbolen und Kleidungsstücken (z.B. Turbane) fällt in den Schutzbereich, da aus den Kleidungsstücken eine bestimmte Religionszugehörigkeit der Träger/innen abgeleitet bzw. diese als Ausdruck einer bestimmten Religion aufgefasst werden. […]
Der Begriff ‚Weltanschauung‘ ist eng mit dem Begriff ‚Religion‘ verbunden. Er dient als Sammelbezeichnung für alle religiösen, ideologischen, politischen, uä. Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverständnis. Im hier verwendeten Zusammenhang sind mit ‚Weltanschauung‘ areligiöse Weltanschauungen gemeint, da religiöse Weltanschauungen mit dem Begriff ‚Religion‘ abgedeckt werden. Weltanschauungen sind keine wissenschaftliche Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen. Sofern Weltanschauungen Vollständigkeit anstreben, gehören dazu Menschen- und Weltbilder, Wert-, Lebens- und Moralanschauungen (vlg. Brockhaus - die Enzyklopädie, 20., überarbeitete und aktualisierte Auflage). […]“
In der Folge wird in den Erl ausdrücklich Atheismus als Beispiel für eine Gesinnung genannt, die für den Abschluss eines Arbeitsvertrages keine Rolle spielen darf, sofern nicht ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund gegeben ist.55
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die relevanten Kriterien für Religion auf drei Ebenen – Bekenntnis, Vorgaben für die Lebensweise, Kult – verortet werden und des Weiteren ein System verlangt wird, das in Lehre, Praxis und Gemeinschaftsformen die letzten (Sinn-)fragen des Individuums sowie der Gesellschaft aufgreift und zu beantworten sucht. Und schließlich geht es um das Aufzeigen einer Heilsvorstellung, in enger Beziehung zur jeweiligen „Unverfügbarkeit“ stehend, die als personale (Gott, Götter) und nichtpersonale (Weltgesetz, Erkenntnis, Wissen) Transzendenz gedacht wird.
Mazal weist zu Recht darauf hin, dass „die antidiskriminierungsrechtlichen Tatbestände ‚Religion‘ und ‚Weltanschauung‘ nur Ausformungen ein und desselben Metatatbestands sind, der gesamthaft mit der Wendung ‚Glaubens- und Gewissensfreiheit‘ umschrieben werden kann.“ Und weiter: „Sieht man beide Begriffe als Ausprägungen eines einheitlichen Metatatbestands, erweisen sie sich als Argumentationsfelder (topoi), über die idente Wertungen zu begründen sind.“56 Dies wird man ungeachtet dessen bejahen können, dass sich religiöse und weltanschauliche Überzeugungen in ihren Betätigungen häufig durchaus deutlich unterscheiden.
Wirft man einen Blick auf die seit Inkrafttreten des GlBG ergangene (höchstgerichtliche) Rechtsprechung sowie die Entscheidungen der Gleichbehandlungskommission(en),57 so wird deutlich, dass Fragen im Zusammenhang mit Weltanschauungen kaum releviert werden. In der diesbezüglich äußerst spärlichen Rechtsprechung des OGH ging es primär um eine Abgrenzung zwischen Weltanschauung und politischer Überzeugung bzw darum, inwieweit Letztere als Diskriminierungsmerkmal mit umfasst ist.58 Dazu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15. Mai 2013, 2012/12/0013, ausgeführt, „dass politische Überzeugungen, soweit sie sich nicht auf Einzelfragen beschränken, ‚Weltanschauungen‘ im innerstaatlichen Verständnis darstellen.“ Dieser Themenbereich wird im Schrifttum durchaus differenziert behandelt, im Kontext des Gutachtens ist diese Frage jedoch nicht weiter zu verfolgen.
Anhand des aufgezeigten Befundes wird jedenfalls ein weiteres Mal – nunmehr iZm dem Antidiskriminierungsrecht – deutlich, dass Weltanschauungen häufig keine den Religionen vergleichbare Manifestationsformen aufweisen.
4. 3) Zur Bedeutung des Selbstverständnisses des Grundrechtsträgers
Beim Grundrecht der Religionsfreiheit – in vergleichbarer Weise auch bei der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit – kommt dem Selbstverständnis eine besondere Bedeutung zu. Aus den Spezifika der Religionsfreiheit folgt, dass der Staat verpflichtet ist, das jeweilige eigengesetzlich bestimmte Selbstverständnis zum Ausgangspunkt jeder ordnenden Maßnahme zu nehmen. An dieses ist zur Ermittlung des grundrechtlichen Schutzbereiches daher stets anzuknüpfen, ohne dass es allein bestimmender Interpretationstopos wäre bzw ihm unbegrenzte rechtliche Relevanz zukäme. Diese grundrechtsdogmatisch fundierte Berücksichtigung des Selbstverständnisses wird in Rechtsprechung und Schrifttum sowohl bei der Identifizierung als „Religion“ als auch bei der Bestimmung dessen, was als grundrechtlich gewährleistete Religionsausübung anzusehen ist, ins Spiel gebracht.
In Österreich hat Max v Hussarek bereits 1908 der Sache nach auf das Selbstverständnis verwiesen, wenn er festhält:
„Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist vorwiegend ein Rechtsbegriff, die mit ihr enge zusammenhängende Parität ein politischer Begriff. Bei demselben denkt man daran, daß der Staat in Gesetzgebung und Verwaltung jeder Religion gerecht werden möge, indem er sie und ihre Anhänger ihren eigentümlichen Lebensbedingungen gemäß walten läßt (Hervorhebung durch die Verf.).“59
Im deutschen Sprachraum wurde das Kriterium „Selbstverständnis“ zunächst zur Bestimmung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion (und Weltanschauung!) zu betrachten ist, herangezogen. Die Leitentscheidung war die „Lumpensammler-Entscheidung“ des deutschen BVerfG aus 1968, in der es hieß:
„Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nicht außer Betracht bleiben. Zwar hat der religiös-neutrale Staat grundsätzlich verfassungsrechtliche Begriffe nach neutralen, allgemeingültigen, nicht konfessionell oder weltanschaulich gebundenen Gesichtspunkten zu interpretieren. Wo aber in einer pluralistischen Gesellschaft die Rechtsordnung gerade das religiöse oder weltanschauliche Selbstverständnis wie bei der Kultusfreiheit voraussetzt, würde der Staat die den Kirchen, den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach dem Grundgesetz gewährte Eigenständigkeit und ihre Selbständigkeit in ihrem eigenen Bereich verletzen, wenn er bei der Auslegung der sich aus einem bestimmten Bekenntnis oder einer Weltanschauung ergebenden Religionsausübung deren Selbstverständnis nicht berücksichtigen würde […].“60
In der Folge wurde das Abstellen auf das Selbstverständnis als Kriterium für die rechtliche Identifizierung als Religionsgemeinschaft zunächst in verstärktem Maß herangezogen.61 Dies war jedoch im Hinblick auf die Pluralisierung der religiösen Landschaft infolge von Mission und Immigration mit beachtlichen Herausforderungen verbunden, wobei insbesondere das Auftreten neuer religiöser Bewegungen bei der Einordnung als Religionsgemeinschaft in das bestehende religionsrechtliche System Schwierigkeiten bereitet hat. Das deutsche BVerfG ist schließlich 1991 in der „Bahá’í-Entscheidung“ von seiner auf das Selbstverständnis konzentrierten Entscheidungspraxis deutlich abgewichen und hat bezüglich des Religionsbegriffs festgehalten:
„Zwar können nicht allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG rechtfertigen; vielmehr muß es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt – als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung – den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten, die dabei freilich keine freie Bestimmungsmacht ausüben, sondern den von der Verfassung gemeinten oder vorausgesetzten, dem Sinn und Zweck der grundrechtlichen Verbürgung entsprechenden Begriff der Religion zugrundezulegen haben.“62
Im Rahmen der aufgezeigten Typenelemente ist über das das Selbstverständnis hinaus jedenfalls auch der „geistige Gehalt“ und das „äußere Erscheinungsbild“, also eine essentialistische und eine phänomenologische Komponente, mit heranzuziehen.
4. 4) Exkurs: Religionsbegriffe im Rechtsvergleich
Europäische religionsrechtliche Modelle weisen bekanntlich eine große Bandbreite auf. Ungeachtet dieser Vielfalt und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Rechtsformen für Religionsgemeinschaften ist der dabei zugrunde gelegte Begriff von Religion relativ einheitlich, weil von einem „gemeineuropäischen“ christlichen Vorverständnis geprägt. Seit einigen Jahrzehnten hat die Frage nach dem Religionsbegriff jedoch im Hinblick auf die Veränderungen des religiösen Lebens, einerseits durch das Auftreten neuartiger religiöser, religionsähnlicher bzw pseudoreligiöser Bewegungen und andererseits im Zuge der Migrationsströme für das Religionsrecht an grundsätzlicher Bedeutung gewonnen. Im rechtswissenschaftlichen Diskurs stehen essentialistische Elemente mit Betonung von Transzendenz und Sakralität sowie phänomenologische Zugänge im Vordergrund, funktionalistische Elemente treten dagegen eher in den Hintergrund. Dies mag vor allem damit zusammenhängen, dass säkulare Staaten einem funktionellen instrumentalisierenden Einbau von Religion bzw Religionsgemeinschaften zurückhaltend gegenüber stehen. Schließlich bildet das jeweilige Selbstverständnis auch einen wichtigen Anhaltspunkt.
Der gemeineuropäische christliche Hintergrund lässt sich an der Einordnung des Buddhismus sehr schön zeigen. So wurde etwa in England auf Grund des Places of Worship Registration Act 1855 der Religionscharakter des Buddhismus zunächst in Frage gestellt, ehe der Court of Appeal of England and Wales im Fall Segerdal 197063 entschieden hat, dass ein place of religious worship zwar ein Ort zu sein hat, wo sich Menschen zur Verehrung eines Gottes versammeln, der nicht der christliche Gott sein muss. Es gebe aber Ausnahmen: For instance, Buddhist temples are properly described as places of meeting for religious worship. Auch in Österreich hat die Einordnung des Buddhismus zunächst Schwierigkeiten verursacht und schließlich zur Erweiterung des Religionsbegriffs unter Abgehen von der Notwendigkeit des Glaubens an einen persönlichen Gott geführt.64
In den meisten Staaten wird die Bestimmung von Religion der Rechtsprechung überlassen. Eine „Definition“ von Religion bzw Religionsgemeinschaften auf gesetzlicher Ebene gibt es beispielsweise seit dem Jahr 2000, in dem es in Schweden im Rahmen einer grundsätzlichen Reform des Staat-Kirche-Verhältnisses zu einer Beendigung wesentlicher staatskirchlicher Elemente kam und nunmehr Glaubensgemeinschaften registriert werden können. Unter einer solchen wird eine „Gemeinschaft für religiöse Aktivitäten, zu denen es gehört, Gottesdienste zu veranstalten“,65 verstanden, wobei für eine Registrierung Statuten und Organe erforderlich sind.
Der „Trennungsstaat“ Frankreich bemüht sich im Wesentlichen um essentialistische und organisatorische Kriterien. Es wird systemkonform allerdings auf legislativer Ebene jede Definition vermieden, sodass die Gerichte von Fall zu Fall entscheiden müssen, ob eine Gemeinschaft religiösen Charakter hat und auf sie daher Bestimmungen anzuwenden sind, die für religiöse Gruppierungen gelten.66 Stefan Mückl spricht mit Blick auf diese französische Judikatur von einem „Zwei Faktoren-Tests“, der den Nachweis eines bestimmten Glaubens und einer Gemeinschaft der in diesem Glauben Verbundenen verlangt. Einzelne Versuche von Unterinstanzen weitere inhaltliche Kriterien heranzuziehen, wurden wegen Unvereinbarkeit mit der religiösen Neutralität des Staates regelmäßig höchstgerichtlich korrigiert.67
In England ist die bereits erwähnte Entscheidung des Court of Appeal of England and Wales68 im Fall Segerdal aus 1970 von grundlegender Bedeutung. Mückl arbeitet an Hand der diesem Fall folgenden englischen Rspr einen „Drei-Faktoren-Test“ heraus, wonach es „kumulativ auf die Lehre, den gemeinsamen Kult sowie die innere Organisation“ ankommt.69
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der Vergleich mit den USA. Hier war die Auseinandersetzung mit dem Religionsbegriff in der Judikatur seit dem Beginn der 1940er-Jahre durch die gesetzlichen Grundlagen für die Freistellung vom Militärdienst bestimmt. 1948 novellierte der amerikanische Kongress den Universal Military Training and Service Act und definierte
„an individual's belief in a relation to a Supreme Being involving duties superior to those arising from any human relation, but [not including] essentially political, sociological, or philosophical views or a merely personal moral code.“ (Section 6j Universal Military Training and Service Act 1948).
In United States v. Seeger70 wurde diese Bestimmung auf jede Form elementarer Betroffenheit (ultimate concerns) ausgedehnt.71 Im Schrifttum und der folgenden Rspr werden weiters der Glaube an Konsequenzen über den Tod hinaus (extratemporal consequences) und die Annahme einer transzendenten Realität (transcendent reality) genannt, Kriterien, die nicht unwidersprochen geblieben sind.72 Es ist jedenfalls bemerkenswert, dass im „Trennungsstaat“ USA essentialistische Kriterien besonders stark herausgestellt werden, während die funktionalen und organisatorischen Aspekte in den Hintergrund treten.
Im Jahr 198873 stellte der VfGH klar, dass entgegen der aus der Monarchie stammenden Praxis ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf gesetzliche Anerkennung bestehen müsse. Diese sei zwar im Verordnungswege auszusprechen, im Falle der Nichtanerkennung habe allerdings ein negativer Bescheid zu ergehen. Zu Beginn der 1990er-Jahren wurden die nach der Wende 1989 zunehmend missionarischen Aktivitäten „Neuer Religiöser Bewegungen (NRM)“ europaweit und auch in Österreich als „Sektengefahr“74 wahrgenommen. Als sich der VwGH 1997 der Rechtsmeinung des VfGH anschloss,75 sah die österreichische Religionspolitik einen dringenden Handlungsbedarf gegeben. Daraus resultierte eine neue Herausforderung für das österreichische Religionsrecht, die im Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG – BGBl I 1998/19) ihren Niederschlag fand. Dieses Gesetz stellt im gegenständlichen Fall die zentrale Rechtsgrundlage dar. Es ist insoweit als „Anlassgesetz“ zu bezeichnen, als es damit einerseits zur Einführung eines zweiten religionsrechtlichen Status – der eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft – kam und andererseits der Zugang zur gesetzlichen Anerkennung massiv erschwert wurde, wodurch eine starke Zunahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften verhindert werden sollte. Dieser historische Hintergrund ist bei Beurteilungen des BekGG stets zu beachten.
Das dem Gesetz zugrundeliegende Konzept eines zweiten religionsrechtlichen Status ist grundsätzlich sachgerecht und theoretisch gut begründbar, die Umsetzung weist jedoch Mängel auf. Im Kontext des vorliegenden Gutachtens ist jener Mangel herauszugreifen, der in der weiterhin bestehenden defizitären Rechtslage in Bezug auf Weltanschauungsgemeinschaften zu sehen ist.
Der Gesetzestext enthält keine „Definition“ von Religion, sondern er beschreibt in § 1 religiöse Bekenntnisgemeinschaften im Sinn dieses Gesetzes als „Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt sind“, womit die korporative Dimension von Religion angesprochen wird. Das Bestehen einer Gemeinschaft bzw einer Vereinigung ist zwar nicht in dem zugrunde gelegten Religionsbegriff enthalten, wohl aber eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Rechtsstatus einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft.76
Eine Begriffsbestimmung von Religion findet sich jedoch in den Erl, worin diese als „[h]istorisch gewachsenes Gefüge von inhaltlich darstellbaren Überzeugungen, die Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug deuten sowie mit spezifischen Riten, Symbolen und den Grundlehren entsprechenden Handlungsorientierungen begleiten“, umschrieben wird.77
Der damit in die österreichische Rechtsordnung eingeführte und seither von der Kultusverwaltung und der Rechtsprechung regelmäßig zitierte Religionsbegriff ist zwar aus religionswissenschaftlicher Sicht durchaus ansprechend, er ist jedoch vor allem im Hinblick auf die Wendung „historisch gewachsenes Gefüge“ zu eng gegriffen, und auch bezüglich der Begriffsmerkmalen „spezifische Riten und Symbole“ wird man die Latte wohl nicht hoch anlegen dürfen.78
Die solcherart angesprochene Trias von Kriterien findet in einer umfassenden Weltsicht mit Transzendenzbezug, einem „Mythos“, in spezifischen „Riten“ sowie in Handlungsorientierungen, einem „Ethos“, ihren lebensweltlichen Niederschlag. Auf der Basis eines solchen Religionsbegriffs geht es dann im BekGG um „Vereinigungen von Anhängern einer Religion“, damit um eine Gemeinschaft, die zwar nicht zwingend einen „Gottesdienst“ erfordert, wohl aber eine „gemeinsame/gemeinschaftliche religiöse Erhebung oder gleichartige religiöse Betätigung“, wie dies im Bescheid formuliert wird (Punkt 3.2.11, 17). Die diesbezügliche Kritik in der Beschwerde ist daher nicht nachvollziehbar, ebenso wie ihre Kritik an den Ausführungen der Kultusbehörde, wonach die Wortfolge „Vereinigung von Anhängern eine Religion“ in § 1 BekGG […] dahingehend zu verstehen [sei], dass es hier jeweils um eine Vereinigung im Sinne eines Zusammenschlusses zur Erreichung von Zielen (vgl § 4 Abs 1 Z 3 BekGG) gehe.“ Desgleichen ist aus ihren Ausführungen zur Bedeutung des Begriffs „Vereinigung“ in § 278 StGB und § 278b StGB in der Stellungnahme zum Amtsgutachten (Nr 9, Seite 5-6) für die Antragstellerin nichts zu gewinnen.
Gemäß § 2 Abs 2 BekGG wird der Behörde zur Prüfung der Frage „ob überhaupt eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft vorliegt“ unter Hinweis auf gegebenenfalls schwierige Sachverhaltsermittlungen eine Frist von 6 Monaten eingeräumt. Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, das BekGG nur auf Religionsgemeinschaften anzuwenden und nicht auf Weltanschauungsgemeinschaften zu erstrecken, kann sich im Zuge eines Verfahrens die Notwendigkeit ergeben, gegebenenfalls eine Unterscheidung zwischen Religion und Weltanschauung vorzunehmen.
Was die bisherige Behördenpraxis in Bezug auf Eintragungen als religiöse Bekenntnisgemeinschaft betrifft, so wurden bislang – soweit ersichtlich – zwei Anträge abgewiesen. Vishwa Nirmala Dharma Österreich (Sahaja Yoga) wurde die Eintragung mit Bescheid vom 7. Juli 1998 mit dem zentralen Argument versagt, dass es sich bei der sogenannten „Lehre“ Shri Mataji Nirmala Devis primär um eine Meditationstechnik handle. Des Weiteren schloss sich der VwGH der Meinung des Kultusamtes an, dass sich die in den Statuten vorgenommene Darstellung der Religionslehre im Wesentlichen auf nicht näher beschriebene Lehren und das gleichfalls nicht näher beschriebene Wirken von „Ihrer Heiligkeit Shri Mataji Nirmala Devi“ beschränke und daher den Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 2 BekGG nicht entspreche.79
Die Eintragung der „Kirche des Fliegenden Spaghetti Monsters“ („KdFSM“) wurde nach einer langen Verfahrensdauer schlussendlich im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass es ihr an einer in wesentlichen Grundzügen vorgegebenen Ordnung für die Durchführung zeremonieller, speziell religiöser und insbesondere liturgischer Handlungen mangle. Als solche könne der im Wesentlichen im alltäglichen Rahmen, allenfalls gemeinsam, stattfindende Verzehr von Teigwaren und das „Transzendieren“ von Bier mangels spezieller religiöser Bezugspunkte nicht angesehen werden, da sich diese Tätigkeiten nicht vom Verzehr der genannten Nahrungs- bzw Genussmittel durch „Nicht-Pastafari“ unterscheide. Das BVwG hält dazu ausdrücklich fest, dass bei der „KdFSM“„keine religiöse Bekenntnisgemeinschaft vorliege, weil es an spezifischen Riten fehle und an einer hinreichend organisierten Gemeinschaft.“80 Sowohl der Bescheid (Pkt 3.2.2, 14) als auch die Beschwerde nehmen darauf Bezug, worauf noch zurückzukommen sein wird.
Bejaht wurde vom BVwG hingegen, dass die „KdFSM“ ansatzweise über Grundlehren verfüge, da auf eine einfache, nicht widerspruchsfreie Art und Weise Mensch und Welt in einen Transzendenzbezug gesetzt werden, indem die „Kirche“ eine Schöpfungsgeschichte, einen Mythos, nämlich die Beschreibung einer Gottheit und eine Jenseits-Vorstellung, sowie Handlungsalternativen für das aus pastafarischer Sicht gelungene Leben (die 8 ‚Am liebsten wäre mir …‘) aufweise.81
5. 2) Im Kontext der X. Religionsgesellschaft (X.)
5.2. 1 Zu den Typenelementen von Religion und den Abgrenzungskriterien zu Weltanschauung
Die in den Erl zum BekGG enthaltenen Vorgaben gehen von einem Transzendenzbezug als dem wesentlichen Unterscheidungskriterium zwischen Religion und Weltanschauung aus. Demnach ist die Frage nach dem Transzendenzbezug im Rahmen einer umfassenden Weltsicht im Kontext der X. von zentraler Bedeutung. Es gilt daher die diesbezüglichen Aussagen in ihren Statuten zu den oben angestellten Überlegungen zum Transzendenzbegriff in Beziehung zu setzen.82
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Lehre von unterschiedlichen Transzendenzen(bezügen) ausgeht, indem die Bezugnahme auf Gottheiten, auf Nicht-Gewusstes und Nicht-Erfahrenes sowie auf Erstrebenswertes, die Bezugnahme auf historische bzw evolutionäre Prozesse, „die uns – kurz gesagt – jeweils deutlich transzendieren“, sowie auf den Dialog mit Anderen und das Transzendieren des eigenen Erfahrungshorizonts und schließlich die Bezugnahme auf den Tod und das Totsein genannt werden.83
Die Einordnung solcherart verstandener Transzendenzen hat auf der Basis der oben vorgenommenen Unterscheidung in eine kleine (vorläufige), mittlere und große Transzendenz zu erfolgen.
Die vorläufige Transzendenz findet sich in den X.-Statuten, wenn es heißt:
„Wir erkennen an, dass es vieles gibt, was jeweils jenseits unseres Wissens- beziehungsweise Erfahrungshorizontes liegt, und können die Wirklichkeit dieses Nicht-Gewussten beziehungsweise Nicht-Erfahrenen auch ohne Letztbegründung akzeptieren. Ebenso erkennen wir an, dass es Erstrebenswertes gibt, das jeweils den Horizont dessen, was wir erreicht haben, übersteigt.“
Und dann den Gedanken noch verstärkend:
„In der Aussage, ‚dass es vieles gibt, was jeweils jenseits unseres Wissens- beziehungsweise Erfahrungshorizontes liegt‘, liegt nach Ansicht der Beschwerdeführerin ganz im Gegenteil ein deutlicher Bezug auf das (zumindest jeweils aktuell) ‚Unerfassbare‘ vor.“
Die erkenntnistheoretisch begründete „mittlere“ Transzendenz wird unter Bezugnahme auf die Statuten erläuternd angesprochen, wenn es heißt:
„Diese Gottheiten werden in den Rahmen der Kulturgeschichte eingebettet. Dadurch bleiben sie immer noch im Rahmen der Transzendenz, da die Gesamt-Kulturgeschichte der Menschheit jedenfalls über das hinausgehen muss, was dem Einzelnen als ‚erfassbar‘ gelten kann. Auf Gottheiten wird auch Bezug genommen, wenn dargelegt wird, dass nicht an ihre von Menschen unabhängige Existenz als eigenständige Akteure geglaubt wird. Soweit der Beschwerdeführerin bekannt ist, wurde bisher noch für keine einzige Gottheit – egal welcher Religion – eine von Menschen unabhängige Existenz als eigenständige Akteurin dem Kultusamt gegenüber nachgewiesen.“
Daran anknüpfend wird in der Beschwerde vertiefend festgehalten:
„Diese beiden Sätze beziehen sich auf Transzendenz […] und sagen – abgesehen davon, dass wir X.-Mitglieder die Wirklichkeit dieses Nicht-Gewussten beziehungsweise Nicht-Erfahrenen auch ohne Letztbegründung akzeptieren können – nichts dazu aus, ob es in anderer Hinsicht einer Letztbegründung im Sinne eines ‚Bezugs auf das Unerfassbare‘ bedürfe.“ Es bleibt daher völlig unklar, wie das Amtsgutachten zu seiner Feststellung kommt, im § 2 Absatz 4 der X.-Statuten werde „festgehalten“, „dass es einer Letztbegründung (i.S.d. Bezugs auf das Unerfassbare) nicht bedarf.“
Einerseits ist diese Kritik am Amtsgutachten zwar berechtigt, andererseits wird aber damit aufgezeigt, dass seitens der X. von verschiedenen Formen des Unerfassbaren bzw Letzbegründungen, und damit letztlich auch Transzendenzen ausgegangen wird
Auch in Bezug auf den Gottesbegriff weist die Beschwerde bereits die Fragestellung als „religiös“ aus, sodass auch hier jede Antwort gleichsam „automatisch“ zum Ausdruck einer religiösen Position wird, denn „natürlich ist (bzw wäre) auch eine negative Existenzaussage noch eine Existenzaussage.“
In der Beschwerde wird dazu auf § 2 Absatz 1 der X.-Statuten hingewiesen, wo es heißt:
„Wir, die Mitglieder der ‚X. Religionsgesellschaft in Österreich‘, bekennen uns beim Versuch, die Gestaltung der Welt und unsere Stellung als Menschen in ihr zu erklären, in religiöser Selbstbestimmung als ‚Atheistinnen‘ beziehungsweise ‚Atheisten‘ und (a) glauben, dass nicht Gottheiten uns Menschen erschaffen haben, sondern dass jeweils Menschen ihre Gottheiten (und deren Geschichten und so weiter) erschaffen haben beziehungsweise erschaffen, sodass alle diese Gottheiten (usw.) letztlich immer (nur) als von Menschen erschaffene Gottheiten (usw.) existieren, und (b) wollen, dass dieses religiöse Bekenntnis auch als ein solches in einem umfassenden Sinn in Österreich anerkannt wird.“
Ein Bezug auf Unerfassbares im Sinne von Gottheiten wird in den Rahmen der Kulturgeschichte eingebettet. Auf Gottheiten wird also Bezug genommen, wenn dargelegt wird, dass nicht an ihre von Menschen unabhängige Existenz als eigenständige Akteure geglaubt wird. Der Bezug zwischen Menschen, Welt und Gottheiten wird durch die X. ganz grundlegend in der Kultur verortet, also einem spezifischen Phänomen menschlichen Ursprungs.
Das Konzept der Kontingenzbewältigung durch das Anbieten einer „sinnstiftenden Überzeugung von einer gemeinsamen Weltsicht mit einem daraus abgeleiteten Verständnis des Menschen und seiner Verhaltensweisen“84 haben Religion und Weltanschauung gemeinsam. Zu den zentralen Themen der Bewältigung der Herausforderungen durch die Kontingenzen des menschlichen Lebens gehört zweifellos der Tod. In § 2 Absatz 9 der aktuellen X.-Statuten wird dazu ausgesagt:
„Wir betrachten den Tod als das unumkehrbare Ende unseres Daseins als aktive, wahrnehmende und empfindende Wesen. Daher sehen wir das Totsein als einen Zustand, in dem kein Leid empfunden wird.“
Wie auch bei anderen Elementen weist die Beschwerde bereits die Fragestellung nach dem was nach dem Tode ist als „religiös“ aus, sodass jede Antwort gleichsam „automatisch“ zu einer religiösen wird:
„Sofern der Tod bzw. das, was nach ihm ist, dem Bereich des Unerfassbaren und der Transzendenz zugeordnet werden kann und die Frage, was nach dem Tod ist, als religiöse Frage gelten kann und eine Antwort, die sich auf das, was nach dem Tod ist, bezieht und sich dazu auch inhaltlich äußert und in diesem Sinne ‚sich auf den Bezug auf das Unerfassbare einlässt‘ (Amtsgutachten, Seite 2, Absatz 3), eine religiöse Antwort ist, enthält auch dieser § 2 Absatz 9 der X.-Statuten ganz offenkundig einen Transzendenzbezug und bietet eine religiöse Antwort; das wird im Amtsgutachten völlig ausgeblendet. Gleichzeitig zeigt sich in diesem Punkt vielleicht besonders deutlich, dass das Amtsgutachten in sich nicht schlüssig ist.“
Bei dem im § 2 Abs 1 der X.-Statuten dargestellten Teil der Lehre der X. handelt es sich um eine Perspektive bezüglich religiöser Phänomene, aber um keine eigene religiöse Perspektive. Insgesamt findet diese „große Transzendenz“ im Sinn der obigen Ausführungen in der Umschreibung der „Lehre“ der X. keinerlei Niederschlag.
Auch aus dem hier angebrachten Verweis auf Art 10 Abs 1 lit b der EU-RL 2011/95/EU, wonach unter den Begriff der Religion insbesondere auch atheistische Glaubensüberzeugungen subsummiert werden, ist – wie bereits ausführlich dargelegt – für die Antragstellerin nichts zu gewinnen. Wenn jemand in einem totalitären „Gottesstaat“ auf Grund seiner atheistischen Überzeugung verfolgt wird, dann wird er zwar aus Gründen der Religion verfolgt, dies macht seine atheistische Überzeugung jedoch nicht zur Religion.
5.2. 2 Zur Frage einer „gemeinschaftlichen Religionspraxis“
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Religionen im Regelfall einen stärkeren Gemeinschaftsbezug haben bzw eine stärkere organisatorische Verdichtung als Weltanschauungen aufweisen. Schließlich schaffen Konfessionslosigkeit bzw religionskritische Haltungen an sich noch keine Gemeinschaft, sodass im Allgemeinen daraus auch nicht das Verlangen resultiert, diese Überzeugungen gemeinschaftlich zum Ausdruck zu bringen. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass im Rahmen von Weltanschauungsgemeinschaften einer gemeinschaftlichen Praxis eine geringere Bedeutung zukommt.
Der Aussage im Bescheid, dass „eine gemeinschaftliche Religionspraxis der X. nicht erkennbar ist“, wird in der Bescheidbeschwerde unter Bezugnahme auf den dem Antrag beigelegten Text „Ergänzende Unterlagen – Zur Praxis des Religionsbekenntnisses“ vor allem mit der Hinweis auf § 2 Abs 1 der X.-Statuten entgegengetreten. Dort heißt es ausdrücklich:
„Wir, die Mitglieder der X. Religionsgesellschaft in Österreich bekennen uns beim Versuch, die Gestaltung der Welt und unsere Stellung als Menschen in ihr zu erklären, in religiöser Selbstbestimmung als ‚Atheistinnen‘ beziehungsweise ‚Atheisten und a) glauben, dass nicht Gottheiten uns Menschen erschaffen haben, sondern dass jeweils Menschen ihre Gottheiten […] erschaffen haben beziehungsweise erschaffen, […] und wollen, dass dieses religiöse Bekenntnis auch als ein solches in einem umfassenden Sinn in Österreich anerkannt wird.“
Dazu wird ausgeführt, dass „also ein zentraler inhaltlicher Kernbereich der Religionslehre, nämlich ein spezifisches atheistisches religiöses Bekenntnis, dem Staat gegenüber nachweislich von allen Mitgliedern praktiziert [wird]“, und weiter, dass „dieses gemeinsame spezifische religiöse Bekenntnis aller Mitglieder geistig mitgetragen“ wird.
Anhand dieser Formulierungen ist jedoch keine religiöse Praxis festzumachen, und schon gar nicht in einem umfassenden Sinn. Das gemeinsame Bekenntnis zum Atheismus, zu einem „spezifischen atheistischen religiösen Bekenntnis“ impliziert keinesfalls eine „gleichartige religiöse Betätigung“. Selbst wenn man im Gegensatz zu dem oben dargelegten Begriffsverständnis von Religion85 „religiös“ durch „weltanschaulich“ ersetzen wollte, sagt ein solches „gemeinsames Wollen“ wenig über ein eine daraus angeleitete spezifische Betätigung bzw Übung aus.
Dementsprechend kann auch einem in weiterer Folge in der Beschwerde erwähnten „Umlaufbeschluss“ eine solche Bedeutung nicht zugesprochen werden. Wenn dort argumentiert wird, dass ein „Umlaufbeschluss als ein gemeinsamer/gemeinschaftlicher Beschluss gelten kann, der den gemeinsamen Willen der Beteiligten zum Ausdruck bringt“, so ist dies zweifelsohne zutreffend. Allerdings stellt dies kein Spezifikum im Kontext der X. dar, sondern gilt dies ganz grundsätzlich für Beschlussfassungen zur Meinungs- und Willensbildung in Gremien und völlig unabhängig von deren Inhalt.
Dabei ist zu betonen, dass die Andersartigkeit von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zwangsläufig gerade in Bezug auf Riten und daraus resultierende Formen eines (gemeinsamen) Praktizierens entsprechende Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild mit sich bringt. Mit anderen Worten: Es liegt in der Natur der Sache, dass Weltanschauungen kein äquivalentes Korrelat zu charakteristischen Manifestationen religiöser Überzeugungen aufweisen. Solche „Gegenstücke“ können folgerichtig staatlicherseits auch nicht eingefordert werden. Es erübrigt sich daher, solche zwangsweise konstruieren zu wollen. Derartige Versuche führen dazu, dass gewisse Handlungen (zB Beitrittserklärung, Umlaufbeschluss) intentional bzw inhaltlich überhöht und so mitunter bis ans Absurde übersteigert werden. Insgesamt stellen diese gewissermaßen eine überflüssige – und gleichzeitig nicht überzeugende – „Fleißaufgabe“ dar, die letztlich ins Leere gehen muss.
Um „das Weltganze universell zu begreifen und die Stellung des Menschen in der Welt aus dieser umfassenden Weltsicht zu erkennen und zu bewerten suchen sowie diese Übereinstimmung umfassend bezeugen und danach handeln zu wollen“,86 bedarf es nicht zwangsweise konstruierter „religiöser“ Praktiken. In diesem Sinn stellt die „Weltanschauungsgemeinschaft“ einen „Auffangtatbestand [dar], der alle Vereinigungen umfaßt, deren Grund und Ziel die sinnstiftende Überzeugung von einer gemeinsamen Weltsicht mit einem daraus abgeleiteten Verständnis des Menschen und seiner Verhaltensweisen ist.“87 Ob eine konkrete Gruppierung diesen Anforderungen gerecht wird, hat der Staat innerhalb der oben ausgeführten Grenzen im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung zu untersuchen. Auf einer solchen Basis scheinen die in den Statuten der X. dargelegte Weltsicht sowie die darin aufgezeigten ethischen Grundlagen den beschriebenen Anforderungen gerecht zu werden.
5.2.3. Zum Dialog als religiöse Praxis
Zum Teil berechtigt ist die in der Bescheidbeschwerde enthaltene Kritik an den Ausführungen im Bescheid (in Pkt. 3.2.13, 17), wenn es dort heißt:
„Auch bei den von der X. beschriebenen Treffen handelt es sich im Wesentlichen um einen Diskussions- und Ideen- sowie Erfahrungsaustausch, der aber keine religiösen Bezugspunkte aufweist oder eine Begründung in der Lehre der X. findet.‘
Dagegen wird in der Bescheidbeschwerde argumentiert:
Diese Feststellung steht im Widerspruch zur Tatsache, dass in der Religionslehre der X. eindeutig ein Teil ganz besonders dem Dialog gewidmet ist (§ 2 Absatz 7 der aktuellen Statuten vom 13. April 2018).“
Ein „Diskussions- und Ideen- sowie Erfahrungsaustausch“ im Rahmen der in Rede stehenden Gruppierung – unabhängig davon, ob ein solcher im Einzelnen religiöse Bezugspunkte aufweist oder auch nicht – findet jedenfalls eine „Begründung in der Lehre der X.“ und kann somit durchaus eine Manifestationsform ihrer weltanschaulichen Überzeugung darstellen. In diesem Sinn hat der VfGH in Zusammenhang mit Vortragsveranstaltungen zu religionswissenschaftlichen Themen bzw Bibelvorträgen ausgesprochen, dass die Abhaltung von Vorträgen religiösen Inhalts einen sehr wesentlichen Bestandteil von Kultushandlungen und damit der Übung von Glauben, Religion und Bekenntnis im Sinne des Art 63 Abs 2 StVStGermain bilden kann. Der Gerichtshof nimmt dann weitere Differenzierungen vor:
„Die Abhaltung eines wissenschaftlichen Vortrages allein im Rahmen einer allgemein zugänglichen Versammlung, auch wenn im Vortrag ein religionswissenschaftliches Thema behandelt wird, kann jedoch nicht als Religionsübung gewertet werden. Religionsübung setzt einen – wenn auch zunächst noch primitiven – Kultus voraus.“88
Und weiter:
„Ob eine Veranstaltung eine anzeigepflichtige Versammlung oder die Übung eines religiösen Bekenntnisses darstellt, kann nicht allein nach der Form, in der die Einladung erfolgt, beurteilt werden, sondern es sind hierfür Art und Inhalt der Veranstaltung maßgebend.“89
Selbstverständlich kann sich auch eine Weltanschauungsgemeinschaft mit religiösen Themen beschäftigen und in ihrem „Diskussions- und Ideenaustausch“ „religiöse Bezugspunkte“ aufweisen, was sie jedoch noch nicht zu einer Religionsgemeinschaft macht. Nochmals sei hier die Formulierung in Art 63 Abs 2 StVStGermain hervorgehoben, worin von „jede[r] Art Glauben, Religion oder Bekenntnis“ die Rede ist. Dies impliziert eindeutig, dass nicht jeder Glaube, nicht jedes Bekenntnis auch eine Religion ist.
Wenn die Erläuterungen im Allgemeinen Teil zum Religionsbegriff des BekGG für diesen „spezifische Riten, Symbole […]“ verlangen, so wird bezüglich dieser Begriffsmerkmale die „Latte wohl nicht hoch anzulegen sein.“90 Dennoch stellen sich die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde „zum Beitrittsritual“ – bei aller Anerkennung der Bedeutung, die das „Ausfüllen und Unterschreiben“ der Beitrittserklärung für das einzelne Mitglied haben mag, – als sachlich überhöht dar. Auszugehen ist zunächst davon, dass die Bedeutung einer solchen Handlung jeweils sehr unterschiedlich empfunden und in ihrer Subjektivität als schwer fassbar einzustufen sein wird. Des Weiteren wird man wohl ganz grundsätzlich – in Abhängigkeit sowohl von dem jeweiligen Vereinszweck als auch der Einstellung der einzelnen beitrittswilligen Person – bei ideellen Vereinen grundsätzlich – wenn auch in differenzierender Abstimmung mit dessen Zwecken – eine vergleichbare Bedeutsamkeit der Beitrittserklärung annehmen können.
Eine ähnliche inhaltliche Aufladung ist auch bezüglich der weiteren Ausführungen in der Bescheidbeschwerde zur Frage zu erkennen, inwieweit es sich bei dem Beitrittsritual um eine Form von „Religionsausübung“ handeln kann. Dies gilt auch für die Zielsetzung der X., wie sie diese unter Bezugnahme auf ihre Statuten (§ 3 Abs 1) im Zusammenhang mit dem Beitrittsritual betont:
„Als religiöse Bekenntnisgemeinschaft ‚X. Religionsgesellschaft in Österreich‘ verfolgen wir das langfristige Ziel einer vollen Gleichberechtigung und Anerkennung als Religionsgesellschaft in Österreich. Wir wollen damit neue Räume der kulturellen Partizipation eröffnen und einen gesellschaftlichen Wandlungsprozess dessen, was als Religion wahrgenommen, angenommen und wie sie gelebt wird, sichtbar machen.“
In diesem Sinn auch:
„Die Mitglieder der X. wollen eine umfassende Anerkennung eines religiösen Bekenntnisses, das ganz konkret die Mitgliedschaft bei der X. voraussetzt […].“
Die in Bezug auf das Beitrittsritual vorgenommene Beurteilung ist im Wesentlichen auch auf die Vorgangsweise bei der Bestellung des Präsidiums samt Unterschriftleistung auf dem Aufnahmeprotokoll zu übertragen.
Nicht zuletzt wird anhand dieser Argumentationsführung deutlich, dass Weltanschauungen unter vielerlei Aspekten eine grundsätzliche Andersartigkeit aufweisen. Dies gilt gerade auch für religiöse Rituale und Bräuche (wie auch Zeichen und Symbole), für die es im Rahmen von Weltanschauungen kein nicht-religiöses Pendant gibt. Daraus resultieren zum einen sachlich zu rechtfertigende Differenzierungen. Zum anderen kommt diesem Umstand unter dem oben erörterten phänomenologischen Aspekt Bedeutung zu.91
5.2.5. Zum vegetarischen und veganen „Ritus“
Zum einen erscheint es nicht adäquat, iZm mit einer vegetarischen oder veganen Ernährung bzw Lebensweise von einem „Ritus“ zu sprechen (so in den Statuten der X. und in der Bescheidbeschwerde), unabhängig davon, ob es sich um eine optionale oder obligatorische Vorgabe handelt. Zum anderen kann – und wird sogar häufig – die einer solchen Entscheidung zugrundeliegenden Überzeugung sehr wohl eine weltanschauliche (im Rahmen einer Religion auch eine religiöse) Dimension aufweisen, ist eine solche doch durchaus nicht selten von einer umfassenden Weltsicht getragen. In diesem Sinn ist der Vegetarismus bzw Veganismus als Teil des (weltanschaulichen) Ethos der X. zu bezeichnen, die Bescheidbeschwerde spricht von einem „Teil des (religiösen) Ethos der X.“.92
5.2.6. Zum Ethos (einschließlich Pazifismus)
In vergleichbarer bzw deutlich intensiverer Weise stellt der in den Statuten verankerte Pazifismus eine wichtige ethische Grundlage im Rahmen der von der X. vertretenen Überzeugung dar. Nicht sachgerecht erscheint es jedoch von einem „pazifistischen Ritus“ zu sprechen.
Was darüber hinaus das spezifische Ethos der X. betrifft, so ist es durch § 2 Abs 2 der X.-Statuten bestimmt. Es wird in der Beschwerde dazu festgehalten:
„Wir glauben daher, dass nicht Gottheiten uns Menschen unser Ethos gegeben haben, sondern dass unser Ethos jeweils von uns Menschen entwickelt und ausgehandelt wurde beziehungsweise wird.“ Es liegt also eine inhaltliche Verknüpfung mit einem ganz zentralen Punkt der Religionslehre […] vor. Dies wird im Amtsgutachten völlig ausgeblendet.“93
Damit werden die anthropogenen Grundlagen des Ethos der X. im Sinne einer Weltanschauung klar herausgestellt.
1. Bei der X. handelt es sich um keine religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des BekGG 1998. Die Kriterien einer Religion im Rechtssinn, die auch Voraussetzung für die Eintragung einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft sind und als Typenelemente eines beweglichen Systems vorhanden sein müssen, erreichen deutlich nicht die dafür erforderliche Gesamtintensität. Dies gilt insbesondere in Bezug auf einen für Religion maßgeblichen Transzendenzbegriff („große Transzendenz“), der sich auf jene Bereiche bezieht, die außerhalb jeder bewussten, planbaren und innerweltlich begründbaren Erfahrung stehen und Gegenstand einer „anderen Wirklichkeit“ sind, die unabhängig von der Verschiebung der Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens durch auf bewusster und begründbarer Erfahrung beruhendem zunehmendem Wissen besteht.
2. Die österreichische Rechtsordnung sieht für nicht-religiöse Weltanschauungsgemeinschaften keine spezielle Rechtsform vor, die mit einer Identifizierung von Seiten des Staates verbunden wäre. Das BekGG 1998 lässt aufgrund der eindeutigen Nichteinbeziehung von nicht-religiösen Weltanschauungsgemeinschaften wohl keine Ausdehnung dieses Rechtsstatus auf Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation zu.
3. Da Weltanschauungen bzw Weltanschauungsgemeinschaften aber gleichermaßen wie Religionsgemeinschaften Anspruch auf spezifische Aktivitäten im öffentlichen Raum haben, stellt dies angesichts der gebotenen grundrechtlichen Gleichbehandlung von Religionsgemeinschaften und nicht-religiösen Bekenntnisgemeinschaften ein Regulierungsdefizit dar, wenngleich Letztere im Hinblick auf ihre Andersartigkeit häufig kein religiösen Manifestationsformen entsprechendes Pendant aufweisen.
4. Eine solche Gleichbehandlung von Religion und Weltanschauung unter einem korporativen Aspekt geht in Deutschland bereits auf die WRV zurück.94 Mit zunehmender Veränderung der religiös-weltanschaulichen Landschaft wird ihre Notwendigkeit auch in Österreich in zunehmendem Maß deutlich. Dass unter rechtsvergleichender Perspektive insbesondere die deutsche Rechtslage zu relevieren ist, ergibt sich nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Parallelitäten, ohne die Unterschied nivellieren zu wollen.
5. Dieses Regulierungsdefizit verlangt entweder eine Novellierung des BekGG durch seine Ausdehnung auf Weltanschauungsgemeinschaften oder ein zum BekGG paralleles Gesetz für die Verleihung eines spezifischen Rechtsstatus an nicht-religiöse Weltanschauungsgemeinschaften.
1. In Österreich gibt es verschiedene Kategorien von Religionsgemeinschaften. Bei dem Terminus „Religionsgemeinschaft“ handelt es sich um einen Oberbegriff, von dem neben den gesetzlich anerkannten „Kirchen und Religionsgesellschaften“ auch die staatlich eingetragenen „religiösen Bekenntnisgemeinschaften“ sowie die nach dem VereinsG konstituierten Religionsgemeinschaften umfasst sind. Während den Erstgenannten die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts zukommt, verfügen die beiden anderen Gruppen über eine privatrechtliche Rechtspersönlichkeit. Diese unterscheiden sich dahingehend, dass die staatlich registrierten religiösen Bekenntnisgemeinschaften auf der Basis eines Sondervereinsrechts als Religionsgemeinschaften identifiziert sind und auf diese Weise von Seite des Staates eine Art „Gütesiegel“ erhalten, wohingegen dies bei den bloß als ideelle Vereine errichteten Religionsgemeinschaften nicht der Fall ist. Bei diesen wäre ihre allfällige Qualifikation als „religiös“ im jeweils gegebenen rechtlichen Kontext im Einzelfall zu prüfen.
2. Für nicht-religiöse Weltanschauungsgemeinschaften ist keine derartige spezielle Rechtsform vorgesehen. Da Weltanschauungen bzw Weltanschauungsgemeinschaften, wie immer ihr Verhältnis zu Religion begrifflich gefasst wird, gleichermaßen Anspruch auf spezifische Aktivitäten im öffentlichen Raum haben, stellt dies angesichts der gebotenen grundrechtlichen Gleichbehandlung von Religionsgemeinschaften und nicht-religiösen Weltanschauungsgemeinschaften ein Regulierungsdefizit dar.
3. Sowohl der internationale Menschenrechtsschutz als auch der europäische und der nationale (Verfassungs)Gesetzgeber unterscheiden zwischen Religion und Weltanschauung. Daher ist eine Abgrenzung geboten und darf nicht durch einen Verweis auf inhaltliche Gemeinsamkeiten beiseitegeschoben werden.
4. Aus rechtswissenschaftlicher Sicht handelt es sich bei Religion um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der einer exakten juristischen Begriffsbestimmung nicht zugänglich ist. Als solcher ist er nach den Maßstäben und Wertvorstellungen auszulegen, die sich in dem betreffenden Lebensbereich und Sachbereich herausgebildet haben (VwGH in Fn 1). Bei der Interpretation von Rechtstexten hat trotz eines Vordringens juristischer Fachsprache auch die „natürliche Rechtserfahrung jedes einzelnen“ (Larenz), die auch in der Umgangssprache ihren Niederschlag findet, einzufließen. Ohne Zweifel ist die Bezeichnung „X. Religionsgesellschaft“ dazu angetan – jedenfalls prima vista und gemessen am durchschnittlichen Verstehenshorizont der Teilnehmer am Rechtsverkehr – als contradictio in adiecto wahrgenommen zu werden und damit in gewisser Weise auch Verwirrung zu stiften. In diesem Sinn kann der allgemeine Sprachgebrauch eines Begriffs kontextbezogen ein Indiz für dessen Bedeutung sein, ohne diesen überbewerten zu dürfen.
5. Sowohl Religionen als auch Weltanschauungen dienen durch das Anbieten einer „sinnstiftenden Überzeugung von einer gemeinsamen Weltsicht mit einem daraus abgeleiteten Verständnis des Menschen und seiner Verhaltensweisen“ der Kontingenzbewältigung und haben damit einen gemeinsamen „Konvergenzpunkt“.
6. Für die Unterscheidung von Religion und Weltanschauung sind insbesondere das unterschiedliche Transzendenzverständnis und das äußere Erscheinungsbild wesentlich.
7. Die unter den heutigen gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Rahmenbedingungen unterscheidbaren Formen von Transzendenz verlangen eine entsprechende rechtliche Operationalisierung. Eine erste Form von Transzendenz („kleine Transzendenz“) ist durch eine lediglich aktuell nicht zugängliche Vorläufigkeit gekennzeichnet. Die zweite Form („mittlere Transzendenz“) wird beschrieben als das, was den Weltprozess insgesamt bedingt, ohne selbst bedingt zu sein, sie stellt damit eine notwendige und gleichsam „zeitlose“, jedoch weltimmanente Grenze des menschlichen Erkenntnisvermögens dar. Die dritte Form („große Transzendenz“) ist Gegenstand einer „anderen Wirklichkeit“ und bezieht sich auf jene Bereiche, die außerhalb jeder bewussten, planbaren und innerweltlich begründbaren Erfahrung stehen. Sie ist die Domäne der Religion.
8. Phänomenologische Umschreibungen des Religionsbegriffs, an dem sich mehrere Staaten ausrichten, orientieren sich am äußeren Erscheinungsbild, insbesondere an der rituell-zeremoniellen Dimension, die auch für die religionsrechtliche Erfassung zunehmend von Bedeutung ist.
9. Die notwendige Zurückhaltung des säkularen Staates bringt es mit sich, dass für die Identifizierung als Religionsgemeinschaft dem Selbstverständnis zwar ein hoher Stellenwert zukommt, dieses aber nicht allein bestimmender Interpretationstopos sein kann. Der Staat muss die Möglichkeit haben, unter Miteinbeziehung religionswissenschaftlicher bzw religionssoziologischer und religionsphilosophischer Kriterien eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, um eine Religionsgemeinschaft als solche identifizieren zu können. Im Sinn der Ausführungen des BVerfG „können nicht allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG rechtfertigen; vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln.“
10. Für die Rechtsanwendung muss ein praktikabler Anknüpfungsterminus geschaffen werden. In diesem Sinn hat der Staat eine Typologie verallgemeinerungsfähiger, justiziabler Kriterien aufzustellen und so den Schutzbereich des Grundrechts offen und flexibel zu umreißen und allenfalls Begrenzungen vorzunehmen. Dabei hat sich der Staat einer Interpretation der theologischen Grundlagen der Religionslehre zu enthalten. Auf diese Weise kommt der Staat seiner Gemeinwohlverantwortung nach, die es ihm erlaubt, religiöse oder pseudoreligiöse Aktivitäten für seinen Bereich allenfalls zu begrenzen. Es geht dabei um die viel diskutierte Frage nach der Definitions- oder Bestimmungsmacht des Staates, die sich beim Religionsbegriff besonders deutlich stellt.
11. Was die Begriffsbestimmungen bzw die Abgrenzung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften betrifft, so handelt es sich dabei um einen komplexen Rechtsbereich, der durchaus nicht unproblematische Entwicklungen aufweist. Insbesondere durch das Bekenntnisgemeinschaftengesetz 1998, das nur für religiöse Gemeinschaften gilt, wurde eine Bestimmung des Religionsbegriffs in Abgrenzung zu den nicht-religiöser Weltanschauung erforderlich. Vor allem im Zusammenhang mit dem Asyl- und Antidiskriminierungsrecht kommen Schwierigkeiten in Bezug auf eine Differenzierung zwischen Weltanschauungen und politischen Ideologien hinzu. Solche unterschiedlichen Begriffsbestimmungen sind aus dem jeweiligen Kontext zu verstehen und können grundsätzlich nicht undifferenziert für die Verleihung einer religionsrechtlichen Status herangezogen werden.
12. Bei der Religionsfreiheit handelt es sich um ein mehrdimensionales Grundrecht, woraus ihre besondere Komplexität resultiert. Zum einen umfassen die darin enthaltenen Gewährleistungen eine individuelle, eine kollektive und eine korporative Dimension, die jeweils durch eine zunehmende Verdichtung gekennzeichnet ist. Zum anderen beinhaltet das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit eine positive – die Ausübung gewährleistende – und eine negative – vor Ausübung schützende – Komponente. Dies widerspiegelt sich auch in der ständigen Rechtsprechung des EGMR, wonach die „Gewissens-, Bekenntnis- und Religionsfreiheit“, wie sie in Art 9 EMRK gewährleistet ist, von besonderer Bedeutung für Gläubige und ihre Identität sei, gleichzeitig aber auch ein wertvolles Gut für Atheisten, Agnostiker und Indifferente. Daran wird deutlich, dass durch diese Grundrechtsgarantie die Religionsfreiheit und die (nicht-religiöse) Weltanschauungsfreiheit gleichermaßen geschützt sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ausübung einer atheistischen, agnostischen bzw dem Thema „Religion“ gegenüber indifferenten Überzeugung durch den Schutz der „negativen“ Religionsfreiheit – positiv ausgedrückt durch den Schutz der nicht-religiösen Weltanschauungsfreiheit – selbst zur Religionsausübung bzw diese Überzeugung zur Religion würde. Dies ist im Bereich des auf die Verfolgung unter anderem wegen Religion und politischer Überzeugung abstellenden Asylrechts zu beachten.
13. Es liegt in der Natur der Sache, dass Weltanschauungen kein äquivalentes Korrelat zu charakteristischen Manifestationen religiöser Überzeugungen aufweisen. Solche „Gegenstücke“ können folgerichtig staatlicherseits auch nicht eingefordert werden. Es erübrigt sich daher, solche zwangsweise konstruieren zu wollen. Um das Weltganze universell zu begreifen und die Stellung des Menschen in der Welt aus dieser umfassenden Weltsicht zu erkennen und zu bewerten suchen sowie diese Übereinstimmung umfassend bezeugen und danach handeln zu wollen, bedarf es nicht zwangsweise konstruierter „religiöser“ Praktiken. Auf einer solchen Basis scheinen die in den Statuten der X. dargelegte Weltsicht sowie die darin aufgezeigten ethischen Grundlagen den beschriebenen Anforderungen einer Weltanschauungsgemeinschaft gerecht zu werden.
14. Die aufgezeigten, aus österreichischer Sicht verbleibenden verfassungsrechtlichen Bedenken werden insoweit abgemildert, als Weltanschauungsgemeinschaften als solche die Möglichkeit haben, sich als Vereine gemäß VereinsG zu konstituieren. Darüber hinaus sind im weltanschaulichen Bereich organisatorische Strukturen weit weniger stark entwickelt als bei religiösen Gemeinschaften, was sich auch in einer schwächer ausgeprägten korporativen Betätigung niederschlägt. Zu beachten ist ferner, dass als ideelle Vereine konstituierte Weltanschauungsgemeinschaften gegenüber den religiösen Bekenntnisgemeinschaften im Sinn dieses Gesetzes insofern besser gestellt sind, als gemäß § 1 Abs 1 VereinsG eine Mitgliederzahl von zwei Personen ausreichend ist. Das aufgezeigte Defizit in der österreichischen Rechtsordnung, dass de lege lata keine Möglichkeit besteht, staatlicherseits als Weltanschauungsgemeinschaft identifiziert zu werden, sollte unter gleichheitsrechtlicher bzw grundrechtlicher Perspektive jedenfalls saniert werden. Insoweit besteht daher ein Handlungsbedarf des Gesetzgebers in dem unter dem Kapitel „6. Ergebnis“ aufgezeigten Sinn.
R. Alexy, Theorie der Grundrechte, Frankfurt am Main 1994.
G. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919. Ein Kommentar für Wissenschaft und Praxis, Berlin 1933.
P. Badura, Der Schutz von Religion und Weltanschauung durch das Grundgesetz, Tübingen 1989.
F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, Wien-New York 1982.
A. von Campenhausen H. de Wall, Religionsverfassungsrecht, München 52020.
J. H. Choper, Defining Religion in the First Amendment, University of Illinois Law Review 1982, 579-613.
J. Egger, Die Begriffe „Religion“ und „Weltanschauung“ im Antidiskriminierungsrecht. Überlegungen zum GlBG, ASoK 22 (2018) 346–355.
J. Figl, Religionsbegriff – zum Gegenstandsbereich der Religionswissenschaft, in Ders (Hrsg), Handbuch Religionswissenschaft, Innsbruck 2003, 62–80.
I. Gampl / R. Potz / B. Schinkele, Österreichisches Staatskirchenrecht, Bd. I, Wien 1990.
C. Grabenwarter / K. Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, München 72021.
K. Greenawalt, Religion and the Constitution I. Fairness and Free Exercise, Princeton NJ 2006.
S. Gülker, Unverfügbarkeit und Transzendenz in modernen Gesellschaften: Eine Forschungsperspektive jenseits von Differenzierung? Deutsche Gesellschaft für Soziologie, Verhandlungsband 2016, 1–12.
J. Hellermann, Die sogenannte negative Seite der Freiheitsrechte, Berlin 1993.
M. Hildebrandt /M. Brocker, Der Begriff der Religion – Interdisziplinäre Perspektiven, in Dies, Der Begriff der Religion – Interdisziplinäre Perspektiven, Wiesbaden 2008, 9–29.
M. von Hussarek , Grundriß des Staatskirchenrechts, Leipzig 21908.
G. Husserl, Recht und Zeit, Frankfurt/Main 1955.
A. Isak, Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften und seine bedeutung bei der Auslegung staatlichen Rechts, Berlin 1982.
A. Jarlert, Individuelle oder institutionelle Religionsfreiheit in verschiedenen Staat-Kirche-Verhältnissen, in Religion – Staat – Gesellschaft 14 (2013) 51–63.
H. Kalb / R. Potz / B. Schinkele, Religionsgemeinschaftenrecht. Anerkennung und Eintragung, Wien 1998.
H. Kalb / R. Potz / B. Schinkele, Religionsrecht, Wien 2003.
P. Kirchhof, Die Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts, in J. Listl / D. Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd I, Berlin 21994.
H. Knoblauch, Die Verflüchtigung der Religion ins Religiöse, in T. Luckmann (Hrsg), Die Unsichtbare Religion, Frankfurt am Main 1991, 7–41.
K. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Berlin et al 1969.
J. Listl, Glaubens-, Bekenntnis- und Kirchenfreiheit, in Ders / D. Pirson (Hrsg), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd 1, Berlin 21994, 439–479.
T. Luckmann, Die unsichtbare Religion, Frankfurt/Main 1991.
W. Mazal, Religion und Weltanschauung. Zur Auslegung eines Tatbestandes im GlBG, ZAS 25 (2017) 140–146.
C. Mertesdorf, Weltanschauungsgemeinschaften. Eine verfassungsrechtliche Betrachtung mit Darstellung einzelner Gemeinschaften, Frankfurt/Main et al 2008.
F. Messner, State and Church in France, in G. Robbers, State and Church in the European Union, Baden-Baden 32019, 213–237.
S. Mückl, Europäisierung des Staatskirchenrechts. Baden-Baden 2005.
J. Müller-Volbehr, Das Grundrecht auf Religionsfreiheit und seine Schranken, DÖV 48 (1995) 301–310.
J. Partsch, Religions- und Weltanschauungsfreiheit, in Vereinte Nationen 21 (1982) 82–86.
G. Pickel, Religionssoziologie. Einführung in zentrale Themenbereiche, Wiesbaden 2011.
D. Pollack, Säkularisierung – ein moderner Mythos?, Tübingen 2003.
D. Pollack, Probleme der Definition von Religion, ZRGP 1 (2017) 7–35.
R. Potz / B. Schinkele, Die „Scientology-Kirche Österreich“– die Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit als eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft, öarr 46 (1999) 206–251.
M. Riesebrodt, Die Rückkehr der Religionen. Fundamentalismus und der ‚Kampf der Kulturen‘, München 2000.
S. Schima, Deutschkatholiken in Österreich. Eine religiöse Bewegung? Eine alte Fragestellung in neuem Licht, Österreich in Geschichte und Literatur 49 (2005) 262–285.
B. Schinkele, Positive und negative Religionsfreiheit – zwei Seiten einer Medaille? Zugleich eine Besprechung des EGMR-Urteils Grzelak gegen Polen, öarr 60 (2013) 23–45.
B. Schinkele, Ist die „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ eine Religionsgemeinschaft bzw ihre „Lehre“ eine Religion? öarr 67 (2020) 1–45.
P. Tillich, Die verlorene Dimension. Not und Hoffnung unserer Zeit, Hamburg 1962.
V. Trofaier-Leskovar, Die „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“. Ein religionsrechtliches Verfahren wird zu einer „unendlichen Geschichte“, öarr 67 (2020) 84–99.“
Zu diesem Gutachten wurde seitens der Beschwerdeführerin etwa eine Stunde vor dem Beginn der mündlichen Verhandllung vom 12.5.2022 eine Stellungnahme eingebracht, in welcher wie folgt ausgeführt wird:
„Ein Gerichtsgutachten soll die materielle Wahrheit (möglichst) objektiv erheben und darstellen. Staatliche religiös-weltanschauliche Neutralität steht dabei im Zusammenhang mit dem AnerkG und dem BekGG auf zwei Ebenen vor (großen) Herausforderungen. Einerseits dann, wenn der Staat, wie er es selbst verlangt, im ganz konkreten Einzelfall unter Wahrung aller Grundrechte zwischen Religion und nichtreligiöser Weltanschauung unterscheidet. Und andererseits dann, wenn – über den Einzelfall hinausgehend – nach zugrundeliegenden sachgerechten, einheitlichen und eben religiös-weltanschaulich neutralen Kriterien einer solchen konkreten Unterscheidung gefragt wird.
Das vorliegende Gerichtsgutachten begegnet unsererseits mehreren Einwänden:
Inhalt
2. Perspektivische Verzerrungen .
3. Gutachten zur Beurteilung der Gutachten?
4. Mangelhafte Beleuchtung des Falls der Anerkennung von Buddhismus
5. Zur (allzu?) ausführlichen Würdigung des Kontexts der Statusrichtlinie
6. Engführende Interpretation des BekGG
7. Transzendenzkriterium und Transzendenz bei der X.
8. Grundrecht auf selbstbestimmte Wahl des Mensch-Welt-Transzendenzbezugs?
9. Relevanzschwelle für Transzendenz
10. Zur gemeinschaftlichen Religionspraxis
11. Zum Umgang mit „religiösen Betätigungen“.
12. Stellungnahme vom 30.11.2020 gar nicht berücksichtigt?
13. Zum (Vor-) Verständnis von „Transzendenz“
14. Warum gerade die „große Transzendenz“ nach Luckmann?
15. Zum Topos unterschiedlicher „Intensitäten“
16. Was bedeutet der Regelfall dem Einzelfall?
17. Was konstituiert eine „Vereinigung“?
18. Zur Bedeutung des Begriffs „gemeinsam/gemeinschaftlich“
19. Zum bedenklichen Umgang mit Zitaten
21. Mehrere Transzendenzbezüge
22. Was bezweckt das Gutachten mit der Wortfolge: „gleichsam ‚automatisch‘“?
23. Fehlerhafte Feststellung zur Behördenpraxis
24. Und mehrfach: Fehlen einer Begründung
25. Abschlussbemerkungen und Antrag
Zunächst einmal wird ein großer Teil des Gutachtens der Frage nach dem Religionsstatus der X. gewidmet, was aber vom Gutachtensauftrag nicht umfasst ist. Ein gravierender Kritikpunkt liegt daher darin, dass sich das Gerichtsgutachten ganz konkret zur X. äußert, obwohl eine religionsrechtliche Einschätzung des Falls der X. durch den Gutachtensauftrag, der in Form von drei Fragen formuliert ist, ja gar nicht (mit-) beauftragt war. Der Gutachter hat also den gerichtlich vorgegebenen Rahmen des Gutachtensauftrags verlassen. Im Kapitel „Ergebnis“ (Seite 28) stellt sich uns gleich beim ersten Absatz die Frage:
Welche Frage des Gutachtensauftrags wird dadurch beantwortet? Wie kann es sein, dass das erste Ergebnis des Gerichtsgutachtens eine Einschätzung zum Religionsstatus der X. ist, die vom Gutachtensauftrag gar nicht umfasst war? Und wo werden die tatsächlich gestellten Fragen 1 bis 3 des Gutachtensauftrags in übersichtlich zusammengestellter Form eine nach der anderen beantwortet? Inwiefern war der Administrativverfahrensakt des Kultusamts zur Beantwortung der rechtswissenschaftlichen Fragen des Gutachtensauftrags überhaupt relevant und notwendig? Wurde etwa das, was seitens der X. zur Beantwortung dieser Fragen z.B. in der Bescheidbeschwerde vorgebracht worden ist, im Gerichtsgutachten aufgegriffen? Wir stellen einen einseitig selektiven Zugriff auf Dokumente des bisherigen Verfahrens fest. Das Gerichtsgutachten nimmt, obwohl das nicht vom Gutachtenswortlaut umfasst ist, wiederholt konkret Bezug auf die X. und ihr laufendes Verfahren, ohne auf ganz zentrale Punkte der Bescheidbeschwerde der X. einzugehen. Die Bezugnahme auf das Verfahren ist auch insoweit nicht ausgewogen, als einige in der Bescheidbeschwerde zentrale Punkte im Gerichtsgutachten überhaupt nicht aufgegriffen und untersucht werden:
In der Bescheidbeschwerde wird z.B. als ganz zentraler Kritikpunkt am Amtsgutachten ein fehlender oder falscher Befund zur Lehre der X. angesprochen. Aus dem Gerichtsgutachten ist nicht ersichtlich, ob auch Prof. C. – als Übergutachter – im Amtsgutachten einen fehlenden oder unvollständigen oder falschen Befund zur Lehre der
X. wahrnehmen konnte.
Siehe dazu Bescheidbeschwerde (01.12.2020), Punkt B.1.1 auf S. 8, mwN auf S. 9-13.
Im Gerichtsgutachten ist im Punkt 5.4.1 auf Seite 23 zu lesen:
Bei dem im § 2 Abs 1 der X.-Statuten dargestellten Teil der Lehre der X. handelt es sich um eine Perspektive bezüglich religiöser Phänomene, aber um keine eigene religiöse Perspektive.
Die X. sieht das deutlich anders; ebenso Herr Prof. Q., wie seine ausführliche Stellungnahme zum abweisenden Bescheid (30.11.2020) zeigt, deren Feststellungen und Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten weder überprüft noch widerlegt worden sind.
Siehe dazu Bescheidbeschwerde (01.12.2020), Beilage 3: Prof. Q., Stellungnahme vom 30.11.2020 (zum abweisenden Bescheid).
2. Perspektivische Verzerrungen
Im Gerichtsgutachten findet sich – mit Ausnahme eines auf Seite 6 kurz und konsequenzlos zitierten Textstücks aus der ersten Stellungnahme (13.08.2020) von Prof. Q. – keine einzige Erwägung zugunsten der Möglichkeit einer atheistischen Religion. Das spricht nicht unbedingt für eine klare Unvoreingenommenheit des Gerichtsgutachtens und ist insofern bemerkenswert, als sich Prof. Q. in seiner zweiten Stellungnahme (30.11.2020) intensiv mit den Transzendenzbezügen der X. auseinandergesetzt hat und sich dabei auch auf die Erfahrung zahlreicher persönlicher Gespräche mit Vertretern und Mitgliedern der X. stützen konnte. Das Gerichtsgutachten hat mit seinen Aussagen über die X. nicht nur den vom Gutachtensauftrag gesteckten Rahmen verlassen, es kommt auch zu einem eindeutigen Schluss über den Religionsstatus der X.; dieser Schluss widerspricht direkt dem des Religionswissenschafts-Experten Prof. Q.. Dabei greift es die von Prof. Q. zur Verfügung gestellte Expertise kaum auf; wie schon gesagt: einen Text (13.08.2020) zitiert es ganz knapp, auf den anderen (30.11.2020) nimmt es gar keinen Bezug. Welche einschlägige Kenntnis (und empirische Erfahrung mit) der X. kann Prof. C. vorweisen? Hat Prof. C. Einblick in die Weltbezogenheit von X.-Mitgliedern?
3. Gutachten zur Beurteilung der Gutachten?
Die schriftliche Mitteilung des VwG Wien an die X. vom 08.03.2021 spricht von einer in Aussicht genommenen „Überprüfung der beiden vorgelegten ‚Gutachten‘ durch einen Übergutachter“. Das lässt eine „Überprüfung der beiden vorgelegten ‚Gutachten‘“ erwarten.
Von einer solchen Überprüfung wiederum sollte man erwarten, dass die ursprünglichen Gutachten zumindest in ihren wesentlichen Kernaussagen dargestellt werden. Ein solches Gutachten, sofern es die Lehre der X. zum Inhalt hat, könnte natürlich auch auf Stellungnahme zum Gerichtsgutachten vorgelegten Deutungen durch die X. selbst (zum Beispiel in der Bescheidbeschwerde) eingehen. Man würde erwarten, dass dieses Gutachten die Fragestellung auf Expertenniveau durchleuchtet, und seine Schlüsse in einer auch für Nicht-Fachleute verständlichen Sprache erläutert.
Dem wird das Gerichtsgutachten (mehrfach) nicht gerecht. Es bietet bestenfalls nur eine teilweise „Überprüfung der beiden vorgelegten ‚Gutachten‘“. Teilweise fehlt jede Berücksichtigung und gutachterliche Behandlung der in den zugrundeliegenden (Unter-) Gutachten dargelegten Feststellungen und/oder Schlussfolgerungen. Besonders die der Bescheidbeschwerde beigelegte ausführliche Stellungnahme (30.11.2020) von Herrn Prof. Q. scheint überhaupt zur Gänze nicht berücksichtigt worden zu sein. Ebenso lässt das Gerichtsgutachten z.B. keine Berücksichtigung und keine Behandlung des seitens der X. dem Gericht vorgelegten „Transzendenz“-Textes erkennen. Das Gerichtsgutachten greift punktuell und unsystematisch den konkreten Fall der X. – obwohl nicht Teil der Gutachtensfragen – auf und lässt dann allerdings zentrale Punkte der Bescheidbeschwerde außer Acht.
Siehe dazu VwG W, Mitteilung vom 08.03.2021, GZ. VGW-101/042/701/2021-6, als RSb zugestellt am 29.03.2021; und E-Mail vom 10.01.2022, Anregung und Beweisanträge vom 10.01.2022, mit Beilage 1: A. B., „Transzendenz“ (zu Transzendenzbezügen der X.).
4. Mangelhafte Beleuchtung des Falls der Anerkennung von Buddhismus
Hauptschwäche des Gutachtens ist das Schweigen über die konkreten rechtlichen Begründungen und Gestaltungen der durch buddhistische Fälle angestoßenen Veränderungen in der Interpretation bestehender Gesetzesbegriffe in Großbritannien und Österreich. Ist – so wie im Fall der Buddhistischen Religionsgesellschaft (ÖBR) und des AnerkG – eine Änderung bzw. Anpassung der Auslegung eines bestehenden Gesetzes (AnerkG, BekGG) im Fall der X. rechtlich möglich? Es ist eine sehr deutliche Schwäche des Gerichtsgutachtens, dass es genau dieser Frage nicht näher nachgeht.
Der Fall der Anerkennung buddhistischer Praxis in Großbritannien auf dem Gerichtsweg und der Buddhisten als Religionsgesellschaft in Österreich auf dem Verordnungswege wäre für die Erfüllung des Gutachtensauftrags sehr relevant gewesen, weil es sich dabei um Paradigmenverschiebungen handelt, die bei gleichbleibender Gesetzeslage stattgefunden haben. Es fand ein Übergang von einem rein theistischen Verständnis der Religion hin zu einem Verständnis, das auch nichttheistische Religionen akzeptieren konnte. Eine spannende Vorlage für die Frage nach der Anerkennung einer atheistischen Religion! Hier wären Hintergründe sehr aufschlussreich gewesen: Was wurde zunächst gegen die Anerkennung der Buddhisten ins Feld geführt? Wie konnte bei gleichbleibender Rechtslage eine andere Auslegung und Anwendung dieses Rechts begründet werden? Inwiefern hat sich die Rechtsanwendung geändert, haben sich Begrifflichkeiten verändert? Gibt es Parallelen zum vorliegenden Fall? Alles das wurde quasi nicht beleuchtet. Demgegenüber wurde dem Religionsbegriff in der Statusrichtlinie über eine Seite historischen Kontexts gewidmet, um Stellungnahme zum Gerichtsgutachten letztlich zu begründen, wieso die Wortfolge „Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen“ eben das nicht bedeuten soll (vgl. Punkt 5).
Das Gerichtsgutachten schildert knapp die historische Tatsache, dass die Anerkennung buddhistischer Praxis als religiöser Praxis sowohl in Großbritannien (Gerichtsweg) als auch in Österreich (Verordnungsweg) den Rahmen des bisher als Religion Begriffenen erweitert hat.
Diese sehr interessanten und möglicherweise der X. ähnlich gelagerten buddhistischen Fälle untersucht es aber nicht weitergehend. Damit hat das Gerichtsgutachten zwar zwei wunderbare Beispiele gebracht, wie ein Gericht bzw. die Verwaltung die bisherige Rechtsauslegung sehr deutlich verändert hat. Dass ein traditionelles Kriterium in einem neuartigen Fall, der aufgrund bisheriger Auslegung nicht gepasst hätte (weil ohne personalen Schöpfergott), in den Hintergrund getreten ist gegenüber einer neueren, weiteren Fassung von Religion (bzw. „religious worship“), ist ein interessanter internationaler Präzedenzfall für die Erweiterung des Religionsbegriffs. Also gerade etwas, das Prof. C. im Fall der X. offenbar nicht für rechtlich vertretbar hält. Das Gerichtsgutachten bietet allerdings keine detaillierte rechtliche Analyse der Buddhismus-Anerkennung in Österreich (per Verordnung auf Grundlage des unveränderten AnerkG), sondern nimmt die gesetzliche Anerkennung der ÖBR einfach historisch zu Kenntnis; es weist dadurch eine erhebliche Lücke auf. Die Anerkennung des Buddhismus als religiöse Praxis beziehungsweise Religion war historisch eine wichtige Zäsur, die sowohl in Österreich als auch in Großbritannien ein juristisches Umdenken zur Folge hatte. Sie erfolgte allerdings – dem Gutachten zufolge – sowohl in Österreich als auch in Großbritannien auf Grundlage des bereits geltenden Rechts und wurde in Österreich durch einen Verwaltungsakt, in Großbritannien durch ein Gerichtsurteil bewirkt. Gerade der Fall der Buddhisten wäre daher eine eingehende Untersuchung wert gewesen, da sich damals wohl ähnliche Fragen gestellt haben müssen wie heute im Verfahren um die X.. Es ist daher völlig unverständlich, dass die Anerkennung der Buddhisten nur zweimal in kurzen Absätzen gestreift wird.
5. Zur (allzu?) ausführlichen Würdigung des Kontexts der Statusrichtlinie
Noch unverständlicher wird diese Knappheit, wenn man sich vor Augen führt, wie ausführlich die Entstehungsgeschichte der EU-Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“) dargelegt wird. Im Zuge dieser Darlegungen wird dann versucht, die im Text der Richtlinie enthaltene Begriffsbestimmung von Religion (unter anderem als „theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen“) umfassend zu relativieren und abzuschwächen. Dazu ist zu sagen: Die Statusrichtlinie hätte auch einfach erklären können, dass religiöse Verfolgung oder Verfolgung aus religiösen Gründen auch die Verfolgung atheistischer Glaubensüberzeugungen und Praktiken umfasse. Das tut die Statusrichtlinie aber nicht. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union hätten auch definieren können: „Schutzstatus vor religiöser Verfolgung ergibt sich aus … “, oder „als religiös verfolgt sind Personen anzuerkennen, die aufgrund von theistischen, nichttheistischen oder atheistischen Glaubensüberzeugungen … “; sie haben sich aber dazu entschieden, auch atheistische Glaubensüberzeugungen dem Bereich der Religion zuzuordnen. So ist der Text letztlich verabschiedet worden. Der Aufwand des Gerichtsgutachtens, diese Tatsache umzudeuten, ist beachtlich. Dieser große Aufwand zur Interpretation der Statusrichtlinie ist in Zusammenschau mit dem auffallenden Aussparen der buddhistischen Fälle ein starkes Indiz dafür, dass das Gerichtsgutachten vielleicht viel mehr der Rechtfertigung einer Sichtweise diente als einer objektiven Ermittlung der Wahrheit.
Siehe dazu Stellungnahme zum Amtsgutachten (14.08.2020), Nr. 11 auf S. 6-7; und
Bescheidbeschwerde (01.12.2020), Punkt A.2.1 auf S. 4-5; und E-Mail vom 01.12.2020, Bescheidbeschwerde, Beilage 2: Wilfried Apfalter (2020), „Is An Atheist
Religion in Austria Legally Possible?”, Journal of Law, Religion and State, 8/1 (2020),
93-123, besonders S. 100.
6. Engführende Interpretation des BekGG
Das Gerichtsgutachten deutet den im Text des BekGG weit gefassten Begriff der Religion so eng, dass daraus ein Konflikt mit der religiösen-weltanschaulichen Neutralität des Staates entsteht. Die weite Fassung des BekGG war – so lässt sich annehmen – gesetzgeberische Absicht, um der Diversität dessen, was als Religion verwirklicht und verstanden wird, Rechnung zu tragen. Das Gerichtsgutachten hingegen führt das BekGG unter Rückbezug auf das AnerkG sehr eng. Kann der Gutachter ausschließen, dass der offene Religionsbegriff des BekGG gewählt wurde, um dem Umstand kultureller Veränderungen (vgl. Buddhismus) Rechnung zu tragen? Sofern der Gutachter es nicht kann: Wie kommt es, dass diese Möglichkeit im Gutachten nicht einmal als Erwägung Eingang findet? Auch beim BekGG gilt:
Der Gesetzgeber hätte bei entsprechendem gesetzgeberischem Willen mit Leichtigkeit eine engere Definition von Religion wählen können, hat dies aber unterlassen. Wieso also sollte eine engere Auslegung des Religionsbegriffs im Sinne des Gesetzgebers sein?
7. Transzendenzkriterium und Transzendenz bei der X.
Das Gerichtsgutachten mag vielleicht unter Umständen den Eindruck erwecken, sich mit den Transzendenzbezügen der X. eingehend zu befassen. Ganz sicher jedenfalls gelangt es auf S. 28 zu dem Ergebnis, die Transzendenzbezüge der X. erreichten „deutlich nicht“ die für eine Religion „erforderliche Gesamtintensität.“ Welche Intensität ist aufgrund welcher rechtlich oder sachlich zwingenden Erwägungen bei den einzelnen für den Rechtsbegriff „Religion“ vorauszusetzenden Elementen jeweils erforderlich? Auf welcher Grundlage und mit welcher Gewissheit und Verbindlichkeit widerspricht hier der Gerichtsgutachter der religionswissenschaftlichen Einschätzung von Prof. Q.? Das Gerichtsgutachten bietet auf diese relevanten Frage keine konkreten Antworten.
Das Gerichtsgutachten stellt auf Seite 7 fest: „Die große Transzendenz bezieht sich also auf jene Bereiche, die außerhalb jeder bewussten, planbaren und innerweltlich begründbaren Erfahrung stehen.“ Es betont sinngemäß, dass sich das Religionsrecht nicht nur auf „Aussagen einzelner Vertreter der Religionswissenschaft“ stützen dürfe, stützt sich aber selbst ganz zentral auf den Begriff der großen Transzendenz bei Thomas Luckmann und seine Auslegung bei Silke Gülker.
Heute ist weithin akzeptiert, dass der Tod zumindest eine große Grenze aller Erfahrung darstellt. Die Frage, was nach dem Tod passiert, ist eine der verbreitetsten religiösen Fragen überhaupt, wie auch Prof. Q. in seiner Stellungnahme bestätigt. Die X. hat eine klare Vorstellung dazu: Unser Tod ist unser Ende als wahrnehmende und empfindende Wesen; er erlaubt aber unter Umständen durchaus unser Fortdauern in materieller und kultureller Hinsicht. Das Ende der eigenen Person bleibt im Grunde genommen nicht wirklich vorstellbar und nicht erlebbar, also ein unüberschreitbarer Horizont. Jede – unvermeidlich – irgendwie spekulative Vorstellung dazu berührt, könnten man sagen, einen Bereich „außerhalb jeder bewussten, planbaren und innerweltlich begründbaren Erfahrung“ (siehe weiter oben). Wie kommt das Gerichtsgutachten also dann zu dem Schluss, dass die Bezugnahme der X. keine religiöse Bezugnahme sein könne?
Ein Fortdauern in kultureller und materieller Hinsicht ist ein Narrativ, eine Erzählung. Uns ist gewissermaßen vorstellbar, wie wir selbst uns an andere Menschen erinnern, die gestorben sind. Die Qualia des eigenen Totseins und Fortdauerns als Erinnerung sind uns nicht zugänglich. Gleichzeitig bietet das Narrativ eine Perspektive zur Betrachtung des eigenen Lebens – vielleicht nicht völlig sub specie aeternitatis, aber immerhin aus größerer Distanz.
Das Narrativ trägt also dazu bei, Orientierungsfragen im Hier und Jetzt unter Bezugnahme auf Transzendenz zu beantworten. Vgl. Gerichtsgutachten, Punkt 3, Seite 7 (Thomas Luckmann wird zitiert):
„In dem Maße, wie sich Konstruktionen anderer Wirklichkeiten zum Umgang mit dem eigenen Tod eignen, erfüllen sie außerdem die Aufgabe, fundamentale Sinnfragen zu bearbeiten. Eine andere Wirklichkeit, eine außerweltliche Entität lässt sich so vorstellen, dass sie dem Ganzen Sinn gibt, auch wenn der/die Einzelne im Angesicht des eigenen Schicksals diesen Sinn nicht zu verstehen vermag.“
8. Grundrecht auf selbstbestimmte Wahl des Mensch-Welt-Transzendenzbezugs?
Die Frage der Religions- und Weltanschauungsfreiheit wurde nicht dahingehend erörtert, inwieweit davon auch die Freiheit erfasst ist, zentrale Begriffe des Welt- und Transzendenzbezugs selbst zu bestimmen. Vielmehr wurde gar nicht auf die Möglichkeit eingegangen, dass es relevante Vorstellungen von Welt, Immanenz und Transzendenz geben könnte, die Anspruch auf Geltung stellen könnten, sofern sie von der Meinung des Gutachters abweichen. Die Freiheit der Wahl und Gestaltung der eigenen Religion und in Konsequenz die Freiheit sich als Religionsgesellschaft zu organisieren ist demnach beschränkt darauf, in eine vorgegebene Schablone zu passen. Insofern es die Religionen selbst sind, die Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug deuten, können Begriffe wie „Mensch“, „Welt“ und „Transzendenz“ – und damit verbunden auch „Immanenz“ – nicht als immer schon ausreichend geklärt vorausgesetzt werden. Das Gerichtsgutachten erläutert auf knapp 30 Seiten nicht ein einziges Mal, was unter „Immanenz“ zu verstehen sei, wodurch natürlich auch der (üblicherweise als „Immanenz“-Antonym verstandene) Begriff der Transzendenz eher schwach bestimmt bleibt. Die Frage, worin jeweils für mich (als Individuum) die Welt besteht, ist keineswegs trivial. Jeder Mensch wächst, lernt und entwickelt sich an der Auseinandersetzung mit (bzw. an der Bearbeitung) dieser Frage. Sie gemeinsam zu beantworten, gemeinsam Antworten zu suchen, ist – könnte man sagen – weltanschauliche Arbeit; daraus religiöse Sinnzusammenhänge, Orientierung, Trost und vielleicht auch ein Ethos abzuleiten, ist – verbreitete – religiöse Praxis.
Unternimmt das Gerichtsgutachten den Versuch, die Transzendenzbezüge der X. auch vor dem Hintergrund eines X.-internen Transzendenzverständnisses zu analysieren, und wenn ja: mit welchem Ergebnis? Ist es zulässig, nur solche Transzendenzverständnisse und Transzendenzbezüge als religiös zu akzeptieren, die sich mit bereits bekannten Mustern aus christlichen Erfahrungszusammenhängen in Einklang bringen lassen?
Siehe dazu z.B. E-Mail vom 10.01.2022, Anregung und Beweisanträge vom 10.01.2022, Beilage 1: A. B., „Transzendenz“ (zu Transzendenzbezügen der X.).
Der Welt- und Transzendenzbezug ist wohl ein zentrales Merkmal einer Religion. Religiöse Freiheit muss daher auch die Freiheit bedeuten, einen eigenen Welt- und Transzendenzbezug herzustellen. Religiöse Freiheit nur dann anzuerkennen, wenn dieser Welt- bzw. Transzendenzbezug einem bestimmten, ganz konkreten Muster entspricht, widerspricht der Religionsfreiheit. Das BekGG ist diesbezüglich sehr offen, was Konflikte mit der Religionsfreiheit vermeidet, dafür aber inhaltliche Prüfungen im Einzelfall erfordert. Das Gerichtsgutachten geht über den Text des BekGG hinaus – auch über jenen der Gesetzesmaterialien zum BekGG – und legt den Begriff Transzendenzbezug so eng aus, sodass eine volle Religionsfreiheit für neuartige Religionen nicht mehr gewährleistet erscheint. Sofern die Gründe für die Engführung des Begriffs sich nicht aus dem Gesetzestext selbst – unmittelbar und in dieser Form beschlossen durch den Gesetzgeber – oder hilfsweise aus den Gesetzesmaterialien zwingend ableiten lassen, müssen sie unter Umständen verworfen werden, weil sie z.B. mit der Religionsfreiheit in Konflikt kämen. Insoweit sich also das Gesetz so deuten lässt, dass es nicht mit der Religionsfreiheit in Konflikt gerät, sollte es auch so gedeutet werden.
9. Relevanzschwelle für Transzendenz:
Das in den Statuten erwähnte Bezugs-Narrativ „wir Menschen als Kinder der Sterne“ setzt jeden einzelnen Menschen in Bezug auf eine Entstehungsgeschichte von ca. 14 Milliarden Jahren, wobei unser Sonnensystem auf ca. 5 Milliarden Jahre, unser Planet ca. 4 Milliarden Jahre und das Leben auf unserem Planeten auf ca. 2 Milliarden Jahre geschätzt werden. Wir reden also von einer Welt vor dem Leben des Individuums, seiner Familie, seiner Spezies, seiner Gattung, seiner Art, der Säugetiere, der Wirbeltiere, der Tiere überhaupt, der Mehrzeller, der Einzeller und so weiter. Wir reden von einem Horizont, der über die Existenz der Materie, wie wir sie kennen, hinausgeht und sich auf das Werden und Vergehen von Sonnen bezieht. Ab welcher Intensität und Dauer einer Bezugs-Wirklichkeit würde das Gerichtsgutachten von „großer Transzendenz“ sprechen? Religiöse Praxis kann doch auch darin bestehen, einen Sinn- und Bedeutungszusammenhang zwischen dem eigenen Leben und der Welt, wie sie uns nach dem Stand wissenschaftlicher Erkenntnis zugänglich ist (bzw. sein kann), herzustellen.
10. Zur gemeinschaftlichen Religionspraxis:
Aus der Lehre der X. ergibt sich eine Betonung des Strebens nach Erkenntnis und Austausch und eine gewisse Skepsis gegenüber Autoritäten. Verbindliche Vorschriften zur religiösen Lebensgestaltung sind daher in der X. mit Absicht rar. Die X. versteht sich als Anlaufstelle, nicht als Kommandozentrale für ihre Mitglieder. In konkreten Zusammentreffen hat sich eine gemeinschaftliche Praxis entwickelt, die aus dem Miteinander der jeweils beteiligten Individuen hervor geht. Das Gemeinschaftliche der Praxis ist also unter Umständen vielleicht auch gleichzeitig das Diverse. Schreibt das Gerichtsgutachten Uniformität als Kriterium für das Vorhandensein von religiöser Praxis vor?
Sehr wahrscheinlich weisen Veranstaltungen der Kommunistischen Partei Chinas stärkere Ähnlichkeiten mit Liturgien der katholischen Kirche auf als mit Veranstaltungen der X. Religionsgesellschaft. Bedeutet das, dass die KP Chinas den Religionen zuzuordnen ist, oder dass die Katholische Kirche den Weltanschauungen zuzuordnen ist?
Insoweit die Praxis der X. darin besteht, sich mit Orientierung in einer als gemeinsame Welt erkannten Welt zu befassen, besteht das Religiöse dieser Praxis der X. z.B. darin, das dezidiert vor dem Hintergrund einer Bezugnahme auf Transzendenz (Tod, Evolution, komischer Kontext, …) zu tun.
Insoweit der Inhalt eines Erfahrungsaustauschs eben nicht nur ein wissenschaftlicher ist, sondern eine lebendige persönliche Auseinandersetzung mit der Wirklichkeit und etwa mit der Frage, was sich daraus für ein gelingendes Leben ableiten lässt, handelt es sich eben nicht nur um einen wissenschaftlichen Vortrag, sondern um im Dialog gelebte religiöse Praxis. Im Fall des Dialogs wird im Gerichtsgutachten die (wichtige) Frage, worin der Dialog besteht, wovon er handelt, gar nicht erörtert, sondern erwähnt, dass reine wissenschaftliche Vorträge keine religiöse Praxis begründen, was als Faktum zwar stimmt, aber in Bezug auf die Dialogpraxis der X. als irrelevant zu betrachten ist.
Die Art und Weise, in der das Gerichtsgutachten den angesprochenen Erfahrungsaustausch und Dialog in den Hintergrund rücken lässt und einen rein wissenschaftlichen Vortrag in den Vordergrund rückt, um dann zu erklären, dass das eben keine religiöse Praxis begründet, ist rhetorisch tendenziös. Sofern – mit Alain de Botton gesprochen – ein Vortrag mich informieren will, eine Predigt hingegen mich berühren und meine Lebensführung beeinflussen will, sind „Dialogveranstaltungen“ mit „Erfahrungsaustausch“ idealtypisch eher der Predigt zuzuordnen und nicht dem Vortrag. Hätten wir „wissenschaftliche Vorträge“ gemeint, hätten wir „wissenschaftliche Vorträge“ geschrieben.
11. Zum Umgang mit „religiösen Betätigungen“
Das Gerichtsgutachten verweist auf Seite 14 in Fußnote 53 auf ein VwGH-Erkenntnis vom 13.12.2018, Ra 2018/18/0395. Die konkrete Textgestaltung im Gerichtsgutachten kann leicht den Eindruck vermitteln, der VwGH sei der Ansicht, dass die Ausübung einer atheistischen Überzeugung keine religiöse Betätigung ist:
Wenn der VwGH darauf bezugnehmend festhält, dass der hier angesprochene Begriff „Religion“ auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst, sodass auch solche Überzeugungen zur Gewährung von Asyl aus Gründen der Religion führen können, so bedeutet dies – wie bereits erwähnt – nicht, dass die Ausübung einer atheistischen, agnostischen bzw dem Thema „Religion“ gegenüber indifferenten Überzeugung durch den Schutz der „negativen“ Religionsfreiheit – positiv ausgedrückt durch den Schutz der nicht-religiösen Weltanschauungsfreiheit – selbst zur Religionsausübung bzw diese Überzeugung zur Religion würde.53 Insofern ist die Entscheidung des BVwG missverständlich, wenn es im Zuge eines Asylverfahrens in Bezug auf ein Mitglied der X. von einer „glaubhaften religiösen Haltung“ spricht.54
53 VwGH 3. 7. 2020, Ra 2019/14/0608, VwGH 13. 12. 2018, Ra 2018/18/0395; auf beide Entscheidungen wird auch in der Beschwerde wiederholt Bezug genommen.
54 BVwG 9. 10. 2019, W157 2175357-1/15E.
Ein näherer Blick auf das VwGH-Erkenntnis zeigt aber: das hat der VwGH gar nicht zum Ausdruck gebracht. Eher im Gegenteil: der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, wörtlich festgestellt: „Nichts anderes kann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die ‚religiösen Betätigungen‘ darin liegen, den im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben zu wollen, sondern sich - eben gerade durch das Unterlassen (erwarteter) religiöser Betätigungen - zu seiner Konfessionslosigkeit zu bekennen.“ Der VwGH spricht hier also selber von „religiösen Betätigungen“ eines Konfessionslosen. Wohl hat der VwGH diesen Ausdruck in Anführungszeichen gesetzt; aber er hat ihn eindeutig für die sehr klare Feststellung verwendet, dass solche Betätigungen eines Konfessionslosen eben „religiöse Betätigungen“ seien. Ebenso ist aus dem VwGH-Beschluss vom 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, diesbezüglich nichts zu gewinnen; auch dort wird an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht, der VwGH sei der Ansicht, dass die Ausübung einer atheistischen Überzeugung keine religiöse Betätigung ist.
Sehr wohl aber wird in diesem VwGH-Beschluss wörtlich festgestellt (Seite 4, Rz. 13): „Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen.“
12. Stellungnahme vom 30.11.2020 gar nicht berücksichtigt?
Gerichtsgutachten, Punkt 3, 6(Hervorhebung durch die Beschwerdeführerin): „Diese Vielfalt unterschiedlicher religionswissenschaftlicher Zugänge spiegelt sich auch in den beiden vorliegenden religionswissenschaftlichen Gutachten wider, die in der Beurteilung der in Rede stehenden Gruppierung zu gegensätzlichen Resultaten gelangen. Die jeweiligen Ausführungen bzw die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Religionsbegriff sind aus Sicht der Rechtswissenschaften allerdings wenig ergiebig.“ Mit dem Amtsgutachten und der erst-Stellungnahme von Prof. Q. lagen zwei Stellungnahmen vor. Allerdings hat die X. als Beschwerdeführerin mit ihrer Bescheidbeschwerde am 01.12. eine weitere und somit dritte Experten-Stellungnahme / Gutachten übermittelt. Dieses wurde bei der Erstellung des Gerichtsgutachten scheinbar gar nicht berücksichtigt.
13. Zum (Vor-) Verständnis von „Transzendenz“
Gerichtsgutachten, Seite 4: „Auszugehen ist jedenfalls von einem offenen, wertneutralen, von konfessionell geprägten Gesichtspunkten losgelösten Religionsbegriff. […] Es ist – ohne die gewachsenen Strukturen außer Acht zu lassen – dem Wandel im religiösen Leben und der geänderten Verfassungswirklichkeit Rechnung zu tragen.“
Angesichts dieser Feststellungen im Gerichtsgutachten stellt sich uns die Frage, inwieweit es rechtfertigbar ist, das Kriterium der „großen Transzendenz“ so zu formulieren, dass sie religiöse Gruppierungen und Lehren, die einen anderen – neuartigen Mensch-Welt-Transzendenz-Bezug aufweisen von vornherein ausschließt. Gerade in diesem Punkt wäre eine eingehende Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der Debatte der Religionswissenschaften – wie er in den Stellungnahmen von Prof. Q. zum Ausdruck kommt hilfreich gewesen.
14. Warum gerade die „große Transzendenz“ nach Luckmann?
Worin liegt aus rechtlicher Sicht letztlich der Unterschied zwischen einer Religion und einer nicht-religiösen Weltanschauung? Ist es im Kern wirklich eine dem Kultusamt gegenüber glaubhaft gemachte Bezugnahme auf eine „andere Wirklichkeit“, deren von Menschen/Lebewesen unabhängige Existenz dem Kultusamt gegenüber aber nicht glaubhaft gemacht werden muss?
Im Gerichtsgutachten wird im Punkt 3 auf S. 7 festgestellt:
Von diesen beiden Transzendenzen muss die „große Transzendenz“ im Sinne Luckmanns unterschieden werden. Sie wird als „Domäne der Religion anerkannt“, denn „[i]n der funktionalistischen Definition erfüllt Religion genau diese Aufgabe, den Umgang mit alldem, was prinzipiell außerhalb der bewussten und planbaren Erfahrung steht, zu ermöglichen. In dem Maße, wie sich Konstruktionen anderer Wirklichkeiten zum Umgang mit dem eigenen Tod eignen, erfüllen sie außerdem die Aufgabe, fundamentale Sinnfragen zu bearbeiten: Eine andere Wirklichkeit, eine außerweltliche Entität lässt sich so vorstellen, dass sie dem Ganzen Sinn gibt, auch wenn der/die Einzelne im Angesicht des eigenen Schicksals diesen Sinn nicht zu verstehen vermag.“23
Die große Transzendenz bezieht sich also auf jene Bereiche, die außerhalb jeder bewussten, planbaren und innerweltlich begründbaren Erfahrung stehen. Sie ist Gegenstand einer „anderen Wirklichkeit“, unabhängig von der Verschiebung der Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens durch auf bewusster und begründbarer Erfahrung beruhendem zunehmendem Wissen.
23 S. Gülker, Unverfügbarkeit und Transzendenz in modernen Gesellschaften: Eine Forschungsperspektive jenseits von Differenzierung? Deutsche Gesellschaft für Soziologie, Verhandlungsband 2016, 1–12 (4), (3. 3. 2022).
Zwei Seiten vorher wird im Gerichtsgutachten im Punkt 3 auf S. 5 wörtlich festgestellt:
Das Verwiesensein auf religionswissenschaftliche bzw religionssoziologische Fachgebiete und ihre Spezifika bedeutet jedoch keinesfalls, dass deren jeweiliges Vorverständnis schlechthin zu übernehmen wäre, wobei noch hinzukommt, dass diese jeweils sehr unterschiedliche Zugänge aufweisen und sich daher „das Staats- und Verfassungsrecht bei der Bestimmung des Begriffs ‚Religion‘ [nicht] an den Aussagen einzelner Vertreter der Religionswissenschaft über Wesen und Entstehung der Religion(en) orientieren [dürfe]“.8
8 Vgl J. Listl, Glaubens-, Bekenntnis- und Kirchenfreiheit, in Ders. / D. Pirson (Hrsg), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd 1, Berlin 2 1994, 439–479 (452).
Wieso kann die Expertise von Prof. Q. ohne weiteres verworfen werden, und worauf stützt sich das Gutachten, wenn es dann Thomas Luckmann bzw. eine Formulierung von Silke Gülker herausgreift? Woran also orientiert sich das Gerichtsgutachten bei seiner Bestimmung des Begriffs „große Transzendenz“ – an einem diesbezüglichen Konsens innerhalb der Religionswissenschaft? Vgl. dazu auch Punkt 7.
15. Zum Topos unterschiedlicher „Intensitäten“
Der vom Gerichtsgutachten für Religion vorausgesetzte Transzendenzbegriff, der – aus Sicht des Gerichtsgutachtens – auf „Bereiche“ bezogen ist, „die außerhalb jeder bewussten, planbaren und innerweltlich begründbaren Erfahrung stehen und Gegenstand einer ‚anderen Wirklichkeit‘ sind“, mag einem prägend gewordenen christlichen Transzendenzverständnis entsprechen. Dieses ganz grundsätzlich von jeder Religion zu verlangen, läuft aber auf eine letztlich willkürliche Festlegung hinaus, die auch durch den Gebrauch des Topos unterschiedlicher „Intensitäten“ nicht weniger willkürlich wird. Eine solche staatliche Vorgehensweise wäre wohl in einem bedenklichen Ausmaß unsachlich, willkürlich und letztlich nicht neutral. Eine umfassende, volle Religionsfreiheit ist damit nicht vereinbar; diese wird nämlich allen, für die sie gilt, selbstverständlich gleichermaßen das Recht zugestehen, auf der Grundlage eines jeweils eigenen Transzendenzverständnisses auch einen jeweils eigenen Transzendenzbezug (bzw. eigene Transzendenzbezüge) zu entwickeln (vgl. Text „Transzendenz“, 1, vgl. Punkt 8 dieser Stellungnahme).
16. Was bedeutet der Regelfall dem Einzelfall?
Das Gerichtsgutachten betont im Punkt 5.4.2 auf Seite 23: „Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Religionen im Regelfall einen stärkeren Gemeinschaftsbezug haben bzw eine stärkere organisatorische Verdichtung als Weltanschauungen aufweisen.“ Das mag wohl alles durchaus zutreffen. Im Bescheidbeschwerdeverfahren geht es aber ganz konkret um die X.. Und die ist vielleicht eher alles andere als ein Regelfall.
17. Was konstituiert eine „Vereinigung“?
Im Gerichtsgutachten ist im Punkt 5.1 auf Seite 20 zu lesen:
Auf der Basis eines solchen Religionsbegriffs geht es dann im BekGG um „Vereinigungen von Anhängern einer Religion“, damit um eine Gemeinschaft, die zwar nicht zwingend einen „Gottesdienst“ erfordert, wohl aber eine „gemeinsame/gemeinschaftliche religiöse Erhebung oder gleichartige religiöse Betätigung“, wie dies im Bescheid formuliert wird (Punkt 3.2.11, 17). Die diesbezügliche Kritik in der Beschwerde ist daher nicht nachvollziehbar, ebenso wie ihre Kritik an den Ausführungen der Kultusbehörde, wonach die Wortfolge „Vereinigung von Anhängern eine Religion“ in § 1 BekGG […] dahingehend zu verstehen [sei], dass es hier jeweils um eine Vereinigung im Sinne eines Zusammenschlusses zur Erreichung von Zielen (vgl § 4 Abs 1 Z 3 BekGG) gehe.“
Desgleichen ist aus ihren Ausführungen zur Bedeutung des Begriffs „Vereinigung“ in § 278 StGB und § 278b StGB in der Stellungnahme zum Amtsgutachten (Nr 9, Seite 5-6) für die Antragstellerin nichts zu gewinnen.
Ein Blick in die Bescheidbeschwerde erweist den Text teilweise als Zitat im Zitat (Punkt A.2.1, 6): [Anm.: Dass im Gerichtsgutachten das Zitat im Zitat nicht ausdrücklich erkennbar ist, und dadurch die Aussage des Amts mit der Aussage des Antragsstellers zu verfließen scheint, ist schlampig]
Im Bescheid wird (in Punkt 3.3.1, 19) zutreffend dargelegt: „[…] Die Wortfolge „Vereinigung von Anhängern eine Religion“ in § 1 BekGG sei dahingehend zu verstehen, dass es hier jeweils um eine Vereinigung im Sinne eines Zusammenschlusses zur Erreichung von Zielen (vgl. § 4 Abs. 1 Z 3 BekGG) gehe.“
§ 278 StGB und § 278b StGB setzen für das rechtliche Vorliegen einer „Vereinigung“ eine eher geringe Intensität gemeinsamen/gemeinschaftlichen Handelns voraus. § 278 StGB Absatz 3 etwa legt fest: „Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.“ Dem Hinweis auf § 278 StGB kann also ganz konkret ein Hinweis auf die eher geringe Intensität der Gemeinsamkeit/Gemeinschaftlichkeit, die von Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung erfüllt werden muss, entnommen werden. Für eine strafbare Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung reicht es bereits, sich an den Aktivitäten der Vereinigung in dem Wissen, dass dadurch die Vereinigung gefördert wird, zu beteiligen; das Begehen anderer strafbarer Handlungen ist für eine strafbare Beteiligung als „Mitglied“ nicht erforderlich. Bis zum allfälligen Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber bei seiner Wortwahl etwas gedacht hat. Es ist anzumerken, dass dieser Verweis auf einen Zugang zum Begriff „Vereinigung“ keineswegs das (gesamte) Selbstverständnis der X. als religiöse Vereinigung zum Ausdruck bringen soll. Vielmehr soll damit einer allzu engen Auslegung des Begriffs „Vereinigung“ im Zusammenhang mit dem BekGG (die so nirgends im Gesetz steht) Vorschub geleistet werden, indem auf eine im österreichischen Recht vorhandene konkrete Verwendung des Begriffs „Vereinigung“ verwiesen wird. Mit welcher zwingenden Begründung schlägt das Gerichtsgutachten diese vorhandene konkrete Stellungnahme zum Gerichtsgutachten Verwendung des Begriffs „Vereinigung“ aus und greift auf eine selbst gewählten, im Gesetz aber so nicht gegebene Bedeutung von „Vereinigung“ zurück?
18. Zur Bedeutung des Begriffs „gemeinsam/gemeinschaftlich“
So wie ein Umlaufbeschluss als ein gemeinsamer/gemeinschaftlicher Beschluss gelten kann, so können auch alle Beitrittsformulare der X.-Mitglieder zusammen, da sie ja jeweils ein wortgleiches spezifisches atheistisches Bekenntnis enthalten, als ein gemeinsames/gemeinschaftliches Bekenntnis aller X.-Mitglieder (z.B. dem Staat gegenüber) gelten. Dieser Punkt wird im Gerichtsgutachten deutlich verkannt. Im Gerichtsgutachten ist nämlich im Punkt 5.4.2 auf Seite 24 zu lesen:
Dementsprechend kann auch einem in weiterer Folge in der Beschwerde erwähnten ‚Umlaufbeschluss‘ eine solche Bedeutung nicht zugesprochen werden. Wenn dort argumentiert wird, dass ein ‚Umlaufbeschluss als ein gemeinsamer/gemeinschaftlicher Beschluss gelten kann, der den gemeinsamen Willen der Beteiligten zum Ausdruck bringt‘, so ist dies zweifelsohne zutreffend. Allerdings stellt dies kein Spezifikum im Kontext der X. dar, sondern gilt dies ganz grundsätzlich für Beschlussfassungen zur Meinungs- und Willensbildung in Gremien und völlig unabhängig von deren Inhalt.
Es ist zwar richtig, dass nicht jeder Beschluss eine religiöse Willensbekundung ist. Aber das von der X. vorgebrachte Gemeinsame im gemeinsamen religiösen Bekenntnis und in der Bekundung des Willens, Teil der X. zu sein, ist ja eben kein Beschluss zur Festsetzung der Getränkepreise, sondern ein Bekenntnis und Ausdruck gemeinsamer religiöser Überzeugung.
19. Zum bedenklichen Umgang mit Zitaten
Die Bescheidbeschwerde sagt im Punkt B.1.5 auf Seite 18 sehr klar: „Unsere religiöse Bekenntnisgemeinschaft wird ganz besonders durch dieses gemeinsame spezifische religiöse Bekenntnis aller Mitglieder geistig mitgetragen; sie lebt als Bekenntnisgemeinschaft geradezu von diesem gemeinsamen Bekenntnis ihrer Mitglieder.“ Das wird im Gerichtsgutachten (Punkt 5.4.2, 24) sinnverändernd verkürzt zu: „[…] und weiter, dass „dieses gemeinsame spezifische religiöse Bekenntnis aller Mitglieder geistig mitgetragen“ wird.“
Das Gerichtsgutachten übernimmt auch teilweise den Text der Bescheidbeschwerde wortwörtlich, ohne die wörtlichen Zitate als Zitate auszuweisen. Zum Beispiel sagt das Gerichtsgutachten im Punkt 5.2.1 auf S. 23(Hervorhebung durch uns): „Auf Gottheiten wird also Bezug genommen, wenn dargelegt wird, dass nicht an ihre von Menschen unabhängige Existenz als eigenständige Akteure geglaubt wird. Der Bezug zwischen Menschen, Welt und Gottheiten wird durch die X. ganz grundlegend in der Kultur verortet, also einem spezifischen Phänomen menschlichen Ursprungs.“ Vgl. Bescheidbeschwerde, 9: „Auf Gottheiten wird auch Bezug genommen, wenn dargelegt wird, dass nicht an ihre von Menschen unabhängige Existenz als eigenständige Akteure geglaubt wird. […] Der Bezug zwischen Menschen, Welt und Gottheiten wird durch die X. ganz grundlegend in der Kultur verortet.“ Zur Gänze hat das Gerichtsgutachten z.B. den Text in Fußnote 1 auf Seite 4 aus der Bescheidbeschwerde (Punkt A.2.1, 6) übernommen, ohne diesen zur Gänze übernommenen Satz als Zitat auszuweisen (Hervorhebung durch uns): „Ein unbestimmter Gesetzesbegriff, so der Verwaltungsgerichtshof, „ist nach den Maßstäben und Wertvorstellungen auszulegen, die sich in dem betreffenden Lebensbereich und Sachbereich herausgebildet haben“ (VwGH 19.12.2006, 2002/03/0236, Rechtssatz 1).“
Das Gerichtsgutachten stellt im Punkt 5.1 auf Seite 20 fest (Hervorhebung durch uns): „Auf der Basis eines solchen Religionsbegriffs geht es dann im BekGG um ‚Vereinigungen von Anhängern einer Religion‘, damit um eine Gemeinschaft, die zwar nicht zwingend einen ‚Gottesdienst‘ erfordert, wohl aber eine ‚gemeinsame/gemeinschaftliche religiöse Erhebung oder gleichartige religiöse Betätigung‘, wie dies im Bescheid formuliert wird (Punkt 3.2.11, 17).“ Was genau ist hier an dieser Stelle mit „gleichartige religiöse Betätigung“ gemeint?
Ergibt sich die Bedeutung dieses Wortes „gleichartige“ daraus, dass es auf die unmittelbar davor genannte „gemeinsame/gemeinschaftliche religiöse Erhebung“ zu beziehen ist, oder bietet es völlig unabhängig davon eine nähere Spezifizierung für eine mit dem Wort „oder“ als gleichwertige Alternative eingeführte „religiöse Betätigung“?
21. Mehrere Transzendenzbezüge
Das Gerichtsgutachten stellt im Punkt 5.2.1 auf Seite 22 fest:
Einerseits ist diese Kritik am Amtsgutachten zwar berechtigt, andererseits wird aber damit aufgezeigt, dass seitens der X. von verschiedenen Formen des Unerfassbaren bzw Letzbegründungen, und damit letztlich auch Transzendenzen ausgegangen wird.
Die Feststellung, dass „diese Kritik am Amtsgutachten […] berechtigt“ ist, freut uns. Sie steht im vollen Einklang mit den Darlegungen der X.. Die X. verfügt tatsächlich über mehrere unterschiedliche Transzendenzbezüge. Die Vielfalt der Transzendenzbezüge der X. ist von Seiten der X. bereits mehrmals im Verfahren dargelegt worden. Und zwar schon lange, bevor es nun auch im Gerichtsgutachten angesprochen („aufgezeigt“) worden ist.
Siehe dazu Stellungnahme zum Amtsgutachten (14.08.2020), Nr. 6 auf S. 3-4 und Nr. 10 auf S. 6; E-Mail vom 01.12.2020, Bescheidbeschwerde, Beilage 2: Wilfried Apfalter
(2020), „Is An Atheist Religion in Austria Legally Possible?”, Journal of Law, Religion
and State, 8/1 (2020), 93-123, besonders S. 108-112; und Bescheidbeschwerde, z.B.
Punkt B.1.1.1 auf S. 9, Punkt B.1.1.3 auf S. 11-12, Punkt B.1.1.4 auf S. 13-16, und
besonders Punkt B.1.4 auf S. 17-18.
22. Was bezweckt das Gutachten mit der Wortfolge: „gleichsam
‚automatisch‘“?
Das Gerichtsgutachten versucht im Punkt 5.2.1 auf Seite 22, eine Zugangsweise der X. zur Frage, was eine Fragestellung mit Bezug auf eine oder mehrere Gottheiten zu einer religiösen Fragestellung macht, als von vornherein zu weit gegriffen auszuschließen (Hervorhebung durch uns):
Auch in Bezug auf den Gottesbegriff weist die Beschwerde bereits die Fragestellung als „religiös“ aus, sodass auch hier jede Antwort gleichsam „automatisch“ zum Ausdruck einer religiösen Position wird, denn „natürlich ist (bzw wäre) auch eine negative Existenzaussage noch eine Existenzaussage.“
In gleicher Weise argumentiert das Gerichtsgutachten auch in Punkt 5.2.1 auf Seite 23
(Hervorhebung durch uns):
Wie auch bei anderen Elementen weist die Beschwerde bereits die Fragestellung nach dem was nach dem Tode ist als „religiös“ aus, sodass jede Antwort gleichsam „automatisch“ zu einer religiösen wird:
„Sofern der Tod bzw. das, was nach ihm ist, dem Bereich des Unerfassbaren und der Transzendenz zugeordnet werden kann und die Frage, was nach dem Tod ist, als religiöse Frage gelten kann und eine Antwort, die sich auf das, was nach dem Tod ist, bezieht und sich dazu auch inhaltlich äußert und in diesem Sinne ‚sich auf den Bezug auf das Unerfassbare einlässt‘ (Amtsgutachten, Seite 2, Absatz 3), eine religiöse Antwort ist, enthält auch dieser § 2 Absatz 9 der X.-Statuten ganz offenkundig einen Transzendenzbezug und bietet eine religiöse Antwort; das wird im Amtsgutachten völlig ausgeblendet. Gleichzeitig zeigt sich in diesem Punkt vielleicht besonders deutlich, dass das Amtsgutachten in sich nicht schlüssig ist.“
Mit diesem gutachterlichen Gedankengang ist aber noch nichts für die Frage gewonnen, ob der Gedankengang der X. und ihre damit formulierte Kritik am Amtsgutachten zutrifft oder nicht zutrifft. Es wäre nicht sachgerecht, eine auf den Tod bezogene Fragestellung nur deshalb von einer Überprüfung, ob sie eine religiöse Fragestellung ist, „gleichsam ‚automatisch‘“ auszuschließen, weil sie grundsätzlich eine religiöse Fragestellung ist. Auch eine grundsätzlich religiöse Fragestellung muss als religiöse Fragestellungakzeptabel sein.
Oder um es anders zu formulieren: Es wäre seltsam, wenn die Auseinandersetzung der X. mit dem Tod und dem Totsein gerade deswegen nicht für das Vorliegen von Religion sprechen würde, weil diese Frage dermaßen eindeutig eine religiöse Frage ist. Vergleiche auch Punkt 7 dieser Stellungnahme.
23. Fehlerhafte Feststellung zur Behördenpraxis
Im Gerichtsgutachtenwird im Punkt 5.1 auf Seite 21 festgestellt:
Was die bisherige Behördenpraxis in Bezug auf Eintragungen als religiöse Bekenntnisgemeinschaft betrifft, so wurden bislang – soweit ersichtlich – zwei Anträge abgewiesen.
Die X. hat, soweit sie mit ihren bescheidenen Mitteln dazu in der Lage war, diese Feststellung des Gerichtsgutachtens („bislang – soweit ersichtlich – zwei Anträge“) mit einer kurzen internetgestützten Recherche überprüft und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass in bisher mindestens vier – nicht nur zwei – Fällen ein Antrag nach dem BekGG von der Behörde abgewiesen worden ist. Diese vier Fälle seien hier als konkrete Beispiele aufgezählt:
1. ) X. Religionsgesellschaft in Österreich (X.), abweisender Bescheid vom 23.10.2020, GZ. ...;
2. ) Fall der „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ (KdFSM), erster abweisender Bescheid vom 11.06.2014, GZ. BKA-KA12.056/0001-Kultusamt/2014;
3. ) Islamische-Alevitische Bekenntnisgemeinschaft (die spätere Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich und heutige Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich, ALEVI), abweisender Bescheid vom 25.08.2009, vgl. dazu VfGH 01.12.2010, GZ. B1214/09, VfSlg 19240;
4. ) Vishwa Nirmala Dharma Österreich, abweisender Bescheid vom 07.07.1998, GZ. 12.080/8-9c/98.
Von diesen vier Fällen hat zwar bisher ein Fall auf dem Rechtsmittelweg letzten Endes doch die Eintragung (Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich, 2010) und später die Anerkennung (Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich, 2013) erlangt, von der Behörde abgewiesen wurden aber zunächst alle vier Anträge.
24. Und mehrfach: Fehlen einer Begründung
Und mehrfach ist im Gerichtsgutachten auch ein Fehlen jeglicher Begründung festzustellen.
Angesichts der knappen Zeit zur Stellungnahme seien nur zwei Beispiele herausgegriffen.
Das Fehlen einer Begründung, das durch Signalwörter verdeckt wird, läuft auf eine Scheinbegründung hinaus, z.B. Gerichtsgutachten, Punkt 5.4.5 auf Seite 26 (Hervorhebung durch uns): „Zum einen erscheint es nicht adäquat, iZm mit einer vegetarischen oder veganen Ernährung bzw Lebensweise von einem ‚Ritus‘ zu sprechen […].“ Diese Behauptung bleibt im Gerichtsgutachten ohne Begründung. Warum – aus welchem sachlichen Grund? – erscheint das nicht adäquat? Oder z.B. Gerichtsgutachten, Punkt 5.4.6 auf Seite 27 (Hervorhebung durch uns): „Nicht sachgerecht erscheint es jedoch von einem ‚pazifistischen Ritus‘ zu sprechen.“ Warum – aus welchem sachlichen Grund? – erscheint das nicht sachgerecht?“
Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 12.5.2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Der Vertreter der Beschwerdeführerin verweist auf das bisherige Vorbringen und führt ergänzend aus:
Es wurde mit dem heutigen Tag eine Stellungnahme zum Gutachten von Herrn Univ.-Prof Dr. C. vorgelegt. In Anbetracht der Kurzfristigkeit der Verhandlungsanberaumung war eine frühere Vorlage nicht möglich.
Zudem wurden die beiden Gutachten von Herrn Univ.-Prof. Dr. Q. vorgelegt.
Auf Vorhalt der Honorarnote von Herrn Univ.-Prof. Dr. C. wird vorgebracht, dass diese bereits bei der Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt ist. Sonst wird keine Stellungnahme abgegeben.
Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass die Europäischen Menschenrechtskonvention, wie von Univ. Prof. Dr. C. dargestellt, Weltanschauungsgemeinschaften wie auch Religionsgemeinschaften voneinander abgrenzt und gleichermaßen unter Schutz stellt. Daher ist dem Verständnis der EMRK eine solche Differenzierung immanent, sodass gebotener Weise eine Grenzziehung zu erfolgen hat. Der Umstand, dass eine Gemeinschaft, welche in einem hohen Maße Kriterien einer Weltanschauungsgemeinschaft erfüllt, nicht als Religionsgemeinschaft eingestuft wird, ist in diesem Kontext noch nicht zwingend als Verstoß gegen die staatliche Neutralität einzustufen, zumal gerade zur Sicherstellung dieser Neutralität auch Weltanschauungsgemeinschaften unter den gleichen Schutz gestellt werden.
Zu diesem Vorbringen führt der Beschwerdeführervertreter aus:
„Die staatliche Neutralität im Hinblick auf die Einstufung einer Gemeinschaft als Religionsgemeinschaft hat nach dem Selbstverständnis der Gemeinschaft zu erfolgen, sodass für eine Gemeinschaft, welche sich als Religionsgemeinschaft einstuft, eine sehr niedrige Schwelle im Hinblick auf die Frage, ob diese als Religionsgemeinschaft staatlich anzuerkennen ist, anzusetzen ist. Bei diesem Verständnis ist die Berufungswerberin als Religionsgemeinschaft im Sinne des im österreichischen Recht verankerten Religionsbegriffs einzustufen.
Im gegenständlichen Fall unterscheidet sich die Beschwerdeführerin insofern von einer Weltanschauungsgemeinschaft, als für deren Selbstverständnis ein dem religiösen zuzuordnender Transzendenzbegriff zentral ist. Dieses Verständnis der Transzendenz wird, wie in der nachfolgenden Beilage 1 vorgelegt, charakterisiert. Dieses Dokument wurde bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 10.1.2022 dem Gericht vorgelegt.“
Der Verhandlungsleiter ersucht Herrn Univ.-Prof. Dr. C. um eine kurze gutachterliche Stellungnahme zu dem mit 30.11.2020 datierten Ergänzungsgutachten von Herrn Univ.-Prof. Dr. Q., zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.5.2022 und zu deren nunmehrigem Vorbringen zu dem für diese Gemeinschaft zentralen Transzendenzverständnis abzugebenn.
Herr Univ.-Prof. Dr. C. führt zum Ergänzungsgutachten von Herrn Univ.-Prof. Dr. Q. aus:
„Auf den ersten Blick ist mein Eindruck, dass das zweite Gutachten von Kollegen Q. das erste vertieft hat, insbesondere was ich vorher nicht wusste, bezieht sich Q. auch auf Thomas Luckmann. Hinsichtlich des Transzendenzbegriffes bin ich ja nicht der Meinung von Luckmann, sondern ich habe in meinen Gutachten lediglich den Gedanken aufgenommen, dass es drei unterschiedliche Transzendenzbegriffe gibt. Wobei der dritte Transzendenzbegriff noch am ehesten dem entspricht, welcher in unserem Gutachten als maßgeblich für die Einstufung einer Gemeinschaft als Religionsgemeinschaft verwendet wurde. Mir ist bei der Verwendung dieser drei Transzendenzbegriffe es vor allem darauf angekommen, dass eine juristische Operationalisierung möglich ist. Mir ist klar, dass gerade in jüngster Zeit die Diskussion des Transzendenzbegriffs im religionswissenschaftlichen Kontext überbordend geworden ist. All diese Diskussionen können im Rahmen einer „juristischer Verwertung“ natürlich nicht verfolgt werden.
Im Hinblick auf die Position des Kollegen Q. meine ich, dass wir dahingehend unterschiedlicher Auffassung sind, dass das Programm der Beschwerdeführerin die Kriterien erfüllt, die für große Transzendenzen laut Luckmann Voraussetzungen sind. Q. wiederholt eine Position, die durchaus von anderen Religionswissenschaftler geteilt wird, nämlich dass allein die Frage nach der letzten Bestimmung des Menschen und den Sinn des menschlichen Lebens zur Religion führt, und das unabhängig von der Antwort auf diese Frage. Das ist ein Grundproblem, das ich mehrfach hatte, nämlich dass immer wieder betont wird, dass allein die Tätigung dieser Fragestellung bereits eine Zuordnung ermöglicht. In meinem Gutachten habe ich ausführlich dargelegt, dass dieser Zugang mit dem religionswissenschaftlichen Verständnis des Begriffs Religion bzw. Religionsgemeinschaft nicht vereinbar ist.
Zur Stellungnahme zu meinem Gutachten:
In dieser Stellungnahme werden mehrere zentrale Aspekte meines Gutachtens problematisiert.
Als Erstes wird problematisiert, dass ich in meinem Gutachten zu wenig auf die Anerkennung des Buddhismus eingegangen bin.
Ich bin gleichsam „Zeitzeuge“ der Anerkennung des Buddhismus in Österreich und kann daher berichten, dass es in der Anerkennung nur um die Frage ging, welche Bedeutung der Formulierung im Anerkennungsgesetz: „Der Gottesdienst darf nichts Gesetzwidriges enthalten.“ hat. Konnte man daraus schließen, dass ein Gottesbegriff notwendig ist oder nicht. Es hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass diese Formulierung alleine keinen persönlichen Gottesbegriff verlangt. Es wurde dann darauf hingewiesen, dass der Buddhismus allgemein als Religion anerkannt ist, vor allem auch unter Hinweis auf die anglo-amerikanische Rechtsprechung, dass der Buddhismus durchaus persönliche höchstpersonale Folgen nach dem Tode vorsieht. Dies ist vor allem in der amerikanischen Rechtsprechung ein wichtiger Aspekt. Im Gegensatz zu diesem Verständnis des Buddhismus ist zum Verständnis der Beschwerdeführerin auszuführen, dass diese dieses zentrale Kriterium der Annahme von persönlichen höchstpersonalen Folgen nach dem Tod nicht aufweist.
Ein weiterer Punkt der Kritik bezieht sich auf den Religionsbegriff in den Erläuterungen zum BekGG. Ich kann nur darauf verweisen, dass ich Mitglied der kleinen Arbeitsgruppe war, die diesen Religionsbegriff begrifflich formuliert hat. Dieser sollte jedenfalls nicht religiöse Weltanschauungen ausschließen sowie sich von nicht traditionellen Religionen abgrenzen. Man wollte verhindern, dass neue religiöse Bewegungen vorschnell einen Rechtsstatus erhalten. Die Trias Mythus, Ritus und Ethos wurde maßgeblich von mir mitgeprägt. Diesem Begriffsverständnis liegt auch mein Gutachten zu Grunde.
Der historische Gesetzgeber hatte ein traditionelles Religionsbild vor Augen. Die Abgrenzung zu Weltanschauungen war dem Gesetzgeber wichtig. Mein Vorschlag auch nicht religiöse Weltanschauungen in das Gesetz aufzunehmen wurde zurückgewiesen.
Im Sinne dieses Begriffsverständnisses ist die Beschwerdeführerin nicht als eine religiöse Weltanschauung oder traditionelle Religion einzustufen. Dies habe ich ausführlich in meinem Gutachten insbesondere in der Zusammenfassung dargestellt.
Der dritte zentrale Kritikpunkt bezieht sich auf meine Auseinandersetzung mit der „Statusrichtlinie“. Diese war deshalb auch so ausführlich, weil sie in der Beschwerde einen breiten Raum eingenommen hat. Die Statusrichtlinie macht in besonderer Weise deutlich, dass der Religionsbegriff im Recht vielfach „kontextuell“ verstanden werden muss. Wir haben deshalb auch das Antidiskriminierungsrecht angesprochen, bei dem Religion und Weltanschauung gleichbehandelt werden und daher die Abgrenzung keine Rolle spielt. Im Antidiskriminierungsrecht bezieht sich die Abgrenzungsproblematik daher auf das Verhältnis von Weltanschauung und politischer Partei und Ideologie. Auch hier möchte ich auf das Gutachten verweisen, weil es doch bemerkenswert ist, woher die Formulierung der Statusrichtlinie stammt und welche politischen Diskurse dahinter standen.
Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob der historische Gesetzgeber mit der Erlassung des BekGG gegenüber neuartigen Religionen versuchte, keine staatliche Neutralität zu gewährleisten:
Ja und Nein. Das BekGG war ein Anlassgesetz, um nach der Änderung der höchstgerichtlichen Judikatur eine Ausdehnung von gesetzlichen Anerkennungen hintanzuhalten und einen zweiten Rechtsstatus schaffte.
Bei einer Eintragung nach dem BekGG handelt es sich um keine Anerkennung. Man wollte eine Anerkennung verhindern, indem man eine Eintragungsmöglichkeit insbesondere für die neuen religiösen Bewegungen zu schaffen.
Ja insoweit, als der Rechtsstatus dieser Bekenntnisgemeinschaften sehr defizient ist im Vergleich zu den gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften. Diese unterschiedliche Position widerspricht meines Erachtens durchaus der religiösen Neutralität des Staates.
Auf die Frage nach dem im Punkt 6.1. des Gutachtens angesprochenen beweglichen System der Typenelemente und des Nichterreichens der erforderlichen gesamten Intensität:
Die Beschwerdeführerin erfüllt keines oder nur bestimmte Typenelemente im erforderlichen Ausmaß.
Hinsichtlich dieses beweglichen Systems ist darauf zu verweisen, dass der Staat Religion nicht definieren darf. In solchen Fällen muss die Rechtsordnung zu einer typologischen Erfassung greifen, die in ein bewegliches System zu bringen ist. Das heißt, wenn ein Typenelement weniger stark ausgeprägt ist, dann muss das durch ein anderes Typenelement kompensiert werden. Das bedeutet aber auch, dass eine Gesamtintensität der einzelnen Typenelemente vorhanden sein muss. Diese Überlegung muss man jetzt sowohl auf die positiven als auch auf die negativen Voraussetzungen übertragen. Das bedeutet im konkreten zum Beispiel, dass eine „Unklarheit“ beim Transzendenzbegriff im Sinne eines phänomenologischen Religionsbegriffes auf den Ebenen des Ritus und des Ethos ausgeglichen werden müsste. Dies ist im vorliegenden Fall unseres Erachtens nicht der Fall.
Wie schon aufgezeigt, fehlt es an dem für eine Religionsgemeinschaft zumindest erforderlichen Transzendenzbegriffs.
Auch der bei Religionsgesellschaften typisch verankerte Ritus weist zumindest keine religionsgesellschaftsspezifischen, zu anderen Gemeinschaften typischer Weise abhebenden und von diesen abgrenzenden Eigenheiten auf. Dies gilt etwa für die Frage der religiösen Verortung eines Umlaufbeschlusses oder einer Unterschriftsleistung.
Das religionsgesellschaftsspezifische Element des Mythos wird auch nicht erfüllt, zumal weder die Kosmologie noch die Anthropologie meiner Meinung nach einen relevanten Transzendenzbezug aufweisen.
Das typologische Erfordernis des Ethos als Handlungsanforderung ist dagegen zu bejahen.
Der für eine Religion typische Gemeinschaftsbegriff weist auch nicht zwingend die bei Religionen üblich vorzufindende Intensität auf. Aus den Unterlagen geht jedenfalls nichts Gegenteiliges hervor.
Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob vor dem Hintergrund der Ausführung des Sachverständigen in seinem Lehrbuch Religionsrecht aus dem Jahre 2003, wonach die Beurteilung der Transzendenzfrage letztlich dem Selbstverständnis der jeweiligen Gemeinschaft überlassen werden muss, der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Text „Transzendenz“ gutachterlich im Sinne des Standpunkts der Beschwerdeführerin, dass dieser eine ausreichende religiöse Dimension aufweist, zu bewerten ist, führe ich aus:
In diesem Zitat ist eine Zweifelsregelung formuliert, welche bei einem weitgehenden Gleichgewicht von positiven und negativen Faktoren heranzuziehen ist. Von einem solchem Gleichgewicht ist gegenständlich nicht auszugehen.
Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Text zur Transzendenz war Gegenstand meiner Beurteilung.
Auf die Frage, inwiefern das Amtsgutachten zum selben oder anderen Schluss von Univ.-Prof. Dr. C. gelangt und inwieweit diesem beizupflichten ist, wird ausgeführt:
Ich sehe mein Gutachten nicht als Übergutachten, sondern als ein Gutachten bei dem ich mich auch auf die beiden mir vorgelegten Gutachten von Herrn Dr. N. und Univ.-Prof. Dr. Q. bezogen und diese mitgewürdigt habe. Ich habe meinen Gutachtensauftrag nicht dahingehend verstanden, mich mit diesem Gutachten über die mir gestellte Fragestellung hinaus intensiv auseinanderzusetzen. Ich habe mein Gutachten so verstanden, dass es darum ging, von religionswissenschaftlichen und religionssoziologischen Grundlagen eine Brücke zum österreichischen Religionsrecht zu schaffen.“
Daraufhin verliest der Beschwerdeführervertreter den letzten Absatz und den ersten Absatz auf den Seiten 4 und 5 des Gutachtens von Univ.-Prof. Dr. Q. vom 30.11.2020.
Dazu führt der Beschwerdeführervertreter aus:
„Dieses Gutachten stellt eine Widerrede zum Vorwurf im Amtsgutachten dar, in welchem unseres Erachtens die mangelnde Kontingenzthematisierung bemängelt wurde.“
Dazu führt der Gutachter Dr. N. aus:
„Es war nicht Gegenstand der Kritik des Amtsgutachtens, dass nicht ausreichend auf die Frage der Kontingenzbewältigung eingegangen wird. Vielmehr wurde im Amtsgutachten ausdrücklich festgehalten, dass Kontingenzbewältigung auch nicht religiös stattfinden kann. Im Gegensatz zur Position von Kollegen Q. und auch entsprechend den Ausführungen über Transzendenz der Beschwerdeführerin hält es das Amtsgutachten nicht für irrelevant, welche Antwort auf die Frage der Kontingenzbewältigung gegeben wird. Vor diesem Hintergrund hat deshalb das Amtsgutachten konzediert, dass sehr wohl eine religiöse Frage gestellt werde, die Antwort jedoch nicht als religiös zu qualifizieren sei. Dies deshalb, weil eine reine sprachliche Bezugnahme nicht ausreicht, um eine tatsächliche Beziehung zur Transzendenz zu begründen. Dies sieht das Amtsgutachten darin begründet, dass die Fragen nach dem Woher und das Wohin im Rahmen immanenter Deutungsmuster beantwortet werden.“
Dazu führt Univ.-Prof. Dr. C. aus:
„Der Hinweis im Gutachten vom Kollegen Q., dass die Frage nach unserem Dasein die zentrale Religiöse sei, und der Mensch das einzige Wesen auf der Erde ist, der sich diese Frage stellt, macht die Fragestellung noch zu keiner Religion.
Mir fällt beim diesbezüglich Text vom Kollegen Q. auch auf, dass er offenbar übersieht, dass auch Weltanschauungsfreiheit verfassungsrechtlich garantiert ist. Er stellt nämlich fest: „würde man diese Antworten als „nicht religiös“ bezeichnen, weil man nur eine bestimmte Art und Weise, auf diese Fragen zu antworten, als „religiös“ anerkennen würde, würde man die verfassungsrechtlich garantierte Religionsfreiheit einschränken.“
Demgegenüber verweist der Beschwerdeführervertreter auf die umfassende Darstellung von Herrn Univ.-Prof. Dr. Q., der genau zum gegenteiligen Schluss gelangt.
Wörtlich führt er weiter aus:
„In diesem Kontext wird deutlich, dass das maßgebliche Kriterium für die Frage, ob die Kontingenzfrage in einem religiösen Sinne beantwortet wird, nicht die Art der Antwort, sondern das subjektive Verständnis des Beantwortenden, dass diese religiöser Natur ist, ist. Insofern das Kontingenzproblem bearbeitet wird, Transzendenzbezüge vorliegen und das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers auf einen religiösen Bezug lautet, ist diese Einschätzung maßgeblich um die religiöse Neutralität zu bewahren. Ob Religion vorliegt, sollte nicht vor dem Hintergrund eines konfessionell beeinflussten Religions- oder Transzendenzbegriffs erfolgen.“
Klargestellt wird vom Beschwerdeführervertreter, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Existenz eines Gottes in den bislang entwickelten Verständnissen negiert, selbst keine Aussage über den Transzendenz- und Kontingenzbezug des Verständnisses der Beschwerdeführerin wiedergibt.
Sodann bringt er vor:
„Nach unserem Verständnis ist bereits die Annahme, dass nach dem Ablauf der konkreten menschlichen Existenz die körperliche Materie zurückbleibt und die persönlichen geistigen Leistungen in Erinnerung bleiben und im Handeln der Weiterlebenden weiterwirken, religiöser Natur. Die Nichtakzeptanz dieses Selbstverständnisses widerspricht der staatlichen Neutralitätspflicht.
Im Sinne dieses Gebots der staatlichen Neutralität liegen daher zumindest deutliche Indizien für ein religiöses Kontingenz- und Transzendenzverständnisses vor, sodass im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro libertate“, von einer Eintragungspflicht auszugehen ist.“
Zum bisherigen Vorbringen führt der Vertreter der belangten Behörde, Mag. AB., aus wie folgt:
„Ich verweise auf das bisherige Vorbringen und auf die Fragestellung eines Korperationsstatus vor dem Staat an sich und die Frage des Status einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft. Verwiesen wird weiters auf § 3 der Statuten der Antragstellerin, in der sinngemäß von der Änderung des Religionsbegriffes gesprochen wird, wobei sich die Argumentation durchgehend entsprechend durch ihr Vorbringen zieht.“
Frau Dr. Z. führt aus:
„Zur staatlichen Neutralität in religions- und weltanschaulichen Fragen möchte ich auf die Judikatur des EGMR (siehe Bescheid Seite 19 Punkt 3.3.2. bis 3.3.7.) verweisen. Die Beurteilung, ob es sich um eine religiöse Vereinigung handelt, stellt keine Verletzung von Art. 9 EMRK dar. Es geht dabei nicht um die Beurteilung der Legitimität einer Religionslehre. Auch der EGMR selbst hat in seiner jüngsten Entscheidung zum Pastafarismus beurteilt, dass es sich dabei weder um eine Religion noch um eine Weltanschauung im Sinne des Art. 9 handelt (De Wilde v. NED App 9476/19). Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin zum Selbstverständnis in Bezug auf deren Transzendenzbezug möchte ich auf die Aussage des Univ.-Prof. Dr. C. verweisen, dass es sich dabei um eine „Zweifelsregelung“ handelt (arg.: in dubio), hier im vorliegenden Fall aber kein Zweifel daran besteht, dass ein Transzendenzbezug im Sinn des BekGG nicht vorliegt.
Zum BekGG möchte ich festhalten, dass damit ein zweistufiges System geschaffen wurde, um religiösen Gruppierungen den Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft zu ermöglichen. Bis dahin war nur die Anerkennung als gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft möglich. Dieses zweistufige System wurde vom EGMR im Fall der Zeugen Jehovas gegen Österreich nicht als Verletzung des Art. 9 EMRK beurteilt. Die unterschiedliche Behandlung zwischen Bekenntnisgemeinschaften und Kirchen und Religionsgesellschaften wurde in der Judikatur des VfGH als verfassungskonform erachtet.“
Der Beschwerdeführervertreter beantragt die Ladung von Herrn Univ.-Prof. Dr. Q., damit auch dieser sein Gutachten verteidigen kann.
Dieser Antrag wird vom Verhandlungsleiter abgewiesen, zumal der Privatgutachter der Beschwerdeführerin von dieser stellig gemacht hätte werden können, das Gericht nicht verhalten ist, Privatgutachter, welche von der beauftragenden Partei nicht stellig gemacht werden, eigens zu laden, und das Gesetz klar zum Ausdruck bringt, dass in einer mündlichen Verhandlung ein Sachverständiger dann zu laden ist, wenn dieser von der Behörde oder dem Gericht bestellt worden ist, und zwar ausschließlich aufgrund des Grundsatzes der Einräumung des Parteiengehörs. Im Hinblick auf den eigenen Gutachter vermag dieses Grundrecht auf Parteiengehör nicht verletzt zu werden.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 1 BekenntnisgemeinschaftenG lautet wie folgt:
Gemäß § 1 BekenntnisgemeinschaftenG sind religiöse Bekenntnisgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt sind.
In den Erläuterungen wird dazu festgehalten, dass es sich bei Religion um ein historisch gewachsenes Gefüge von inhaltlich darstellbaren Überzeugungen handelt, die Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug deuten sowie mit spezifischen Riten, Symbolen und den Grundlehren entsprechende Handlungsorientierungen begleiten (RV 938 BlgNR 20. GP, 8). Vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien beschränkt § 1 BekGG die Rechtsform der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Anhänger einer Religion und kann nicht auf Weltanschauungen und Überzeugungen ausgeweitet werden.
In der religionsrechtlichen Literatur wird der Begriff der Religion als Typenbegriff verstanden, der die umfassende Deutung der Welt und der Stellung des Menschen in ihr, den Transzendenzbezug und entsprechende Handlungsorientierungen beinhaltet (Kalb/Potz/Schinkele, 2003, 2 mwN).
§ 2 BekenntnisgemeinschaftenG lautet wie folgt:
„(1) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben die Rechtpersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz auf Antrag durch Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Der Lauf der Frist nach § 73 AVG wird durch die Zeit für eine allfällige Ergänzung des Antrages und für ein allfälliges Parteiengehör vom Zeitpunkt des Absendens des Verbesserungsauftrages oder der Einladung zum Parteiengehör bis zum Einlangen der Ergänzung oder der Stellungnahme oder des Ablaufes der dafür festgestellten Frist gehemmt.
(2) Der Bundesminister hat das Einlangen von Anträgen gemäß Abs. 1 im Internet auf einer vom Bundesministerium für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.
(3) Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, der den Namen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat.
(4) Mit dem Feststellungsbescheid nach Abs. 3 hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die Auflösung jener Vereine zu verbinden, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht.
(5) Wird eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft unter Auflösung eines Vereines, der der Unterstützung des betreffenden religiösen Bekenntnisses dient, neu gebildet, so ist abgabenrechtlich von einem bloßen Wechsel der Rechtsform und weiterem Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen (Rechtsträgers) auszugehen.
(6) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz haben das Recht, sich als „staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft“ zu bezeichnen.“
§ 4 BekenntnisgemeinschaftenG lautet wie folgt:
„(1) Die Statuten haben zu enthalten:
Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft, welcher so beschaffen sein muß, daß er mit der Lehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft in Zusammenhang gebracht werden kann und Verwechslungen mit bestehenden religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit und gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder deren Einrichtungen ausschließt,
Darstellung der Religionslehre, welche sich von der Lehre bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz sowie von der Lehre gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheiden muß,
Darstellung der sich aus der Religionslehre ergebenden Zwecke und Ziele der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie Rechte und Pflichten der Angehörigen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft,
Bestimmungen betreffend den Beginn der Mitgliedschaft und die Beendigung der Mitgliedschaft, wobei die Beendigung jedenfalls gemäß § 8 Abs. 1 gewährleistet sein muß,
Art der Bestellung der Organe der religiösen Bekenntnisgemeinschaft, deren sachlicher und örtlicher Wirkungskreis, Sitz und Verantwortlichkeit für den staatlichen Bereich,
Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft nach außen,
Art der Aufbringung der für die Erfüllung der wirtschaftlichen Bedürfnisse erforderlichen Mittel,
Bestimmungen für den Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit, wobei insbesondere sicherzustellen ist, daß Forderungen gegen die religiöse Bekenntnisgemeinschaft ordnungsgemäß abgewickelt werden und das Vermögen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft nicht für Zwecke verwendet wird, die ihrer Zielsetzung widersprechen.
(2) In den Statuten kann vorgesehen werden, daß auch örtliche Teilbereiche der religiösen Bekenntnisgemeinschaft eigene Rechtspersönlichkeit erwerben können. In diesem Fall haben die Statuten bezüglich der Teilbereiche zu bestimmen:
Bezeichnung des örtlichen Wirkungsbereiches,
eigene vertretungsberechtigte Organe,
Bestimmungen betreffend den Rechtsübergang bei Auflösung dieses Rechtsträgers.“
§ 5 BekenntnisgemeinschaftenG lautet wie folgt:
„(1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn
dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohtem gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,
die Statuten dem § 4 nicht entsprechen.
(2) Die Versagung der Rechtspersönlichkeit ist im Internet auf einer vom Bundesministerium für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.“
Seitens der belangten Behörde wurde ein Amtssachverständigengutachten eingeholt, welches zum Schluss gelangte, dass die von der Antragstellerin in ihren Statuten dargestellte „Religionslehre“ nicht geeignet ist, die Lehre einer Religionsgemeinschaft im religionswissenschaftlichen Sinn darzulegen.
Zum selben Ergebnis gelangte auch der vom erkennenden Gericht aufgrund der substantiierten Bestreitung des Amtssachverständigengutachtens durch die Beschwerdeführerin bestellte Übergutachter Univ. Prof. Dr. C. in seinem Gutachten.
In diesem führte er gemeinsam mit Hon-Prof. Dr. AC. AA. als Sukkus ihres umfassenden Gutachtens ausdrücklich aus, dass es sich bei der X. um keine religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des BekGG 1998 handelt, zumal die Kriterien einer Religion im Rechtssinn, die auch Voraussetzung für die Eintragung einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft sind und als Typenelemente eines beweglichen Systems vorhanden sein müssen, im vorliegenden Fall deutlich nicht die dafür erforderliche Gesamtintensität erreichen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf einen für Religion maßgeblichen Transzendenzbegriff („große Transzendenz“), der sich auf jene Bereiche bezieht, die außerhalb jeder bewussten, planbaren und innerweltlich begründbaren Erfahrung stehen und Gegenstand einer „anderen Wirklichkeit“ sind, die unabhängig von der Verschiebung der Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens durch auf bewusster und begründbarer Erfahrung beruhendes zunehmendes Wissen besteht.
Ausführlich wurde sodann im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2022 von den Sachverständigen Univ. Prof. Dr. C. und Dr. N. dargelegt, warum die Beschwerdeführerin zentralste Merkmale einer Religionsgemeinschaft nicht aufweist.
So wurde von beiden Sachverständigen übereinstimmend ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin die für eine Relgionsgemeinschaft zwingend zu fordernde Transzendenz im Sinne einer Annahme einer über die materielle Wirklichkeit hinausgehenden, das Individuum bestimmenden Wirklichkeit nicht anzutreffen ist.
Dem diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführerin, dass es für die Einstufung einer Gemeinschaft als Religionsgemeinschaft nicht auf objektive Kriterien des „religiösen“ Transzendenzverständnisses ankommt, sondern es ausreicht, wenn die Mitglieder der Gemeinschaft bereits die Thematisierung der menschlichen Kontingenz als religiöse Dimension qualifizieren, ist schon deshalb nicht beizupflichten, zumal ein solches Verständnis weder mit dem der österreichischen Rechtsordnung zugrunde liegenden Religionsbegriff noch dem religionswissenschaftlichen Religionsbegriff in Einklang zu bringen ist. Die Auseinandersetzung mit der Realität der menschlichen Kontingenz führt daher nicht per se dazu, dass sie religiöser Natur ist.
Auch wird daran erinnert, dass ein sehr extensiver Religionsbegriff auch mit dem Verständnis des Art. 9 EMRK unvereinbar ist, zumal Art. 9 EMRK nicht nur Religion und Weltanschauung gleichermaßen schützt. Damit ist auch dieser Bestimmung immanent, dass eine Gemeinschaft, bei welcher die Merkmale einer Weltanschauungsgemeinschaft überwiegen, als eine solche einzustufen ist. Für eine Weltanschauungsgemeinschaft ist es nun aber geradezu charakteristisch, dass diese die Kontingenzproblematik in der von der Beschwerdeführerin thematisierten Weise behandelt bzw. beantwortet.
Weiters zeigte Univ. Prof. Dr. C. schlüssig und fundiert in der mündlichen Verhandlung auch auf, dass ein für eine Religionsgemeinschaft typischer Ritus nicht vorfindlich ist. Wie Univ. Prof. Dr. C. aufzeigte, ist nur dann von einem religiösen Ritus auszugehen, wenn dieser besondere, religionsgemeinschaftsspezifische Merkmale aufweist, sodass bei jedem Verein übliche Handlungen nicht den Charakter eines Ritus im religionswissenschaftlichen Sinn haben.
Mangels eines religiösen Transzendenzbezugs, wurde durch Univ. Prof. Dr. C. auch das Vorliegen einer für eine Religion charakteristischen Anthropologie und Kosmologie negiert.
Damit wurde seitens der beiden Sachverständigen auch den von der Beschwerdeführerin relevanten Einwänden gegen die Wertungen ihrer Gutachten auf fachkundige, religionswissenschaftlich bzw religionsrechtlich fundierte Weise entgegen getreten.
Bei Zugrundelegung dieser sachverständigen Feststellungen und die umfassende Belegung dieser Feststelllung im zuvor wiedergegebenen Gutachten ist daher mit dem seitens der belangten Behörde bestellten Amtssachverständigen davon auszugehen, dass dass die von der Antragstellerin in ihren Statuten dargestellte „Religionslehre“ nicht geeignet ist, die Lehre einer Religionsgemeinschaft im rechtlichen Sinn darzulegen.
Damit erfüllen aber die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Statuten nicht die Vorgabe des § 4 Abs. 1 Z 2 BekenntnisgemeinschaftenG, wonach in den Statuten die Lehre einer Religionsgemeinschaft (im religionsrechtlichenSinne) darzustellen ist.
Sohin liegt gegenständlich der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Z 2 BekenntnisgemeinschaftenG vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad B) Beschlussbegründung:
Gemäß § 53a AVG hat ein nichtamtlicher Sachverständiger für seine Tätigkeit Anspruch auf Gebühren.
Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.
Ein Amtssachverständiger stand für die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren insbesondere im Hinblick auf die gegenständliche, besonders gelagerte religionswissenschaftliche Konstellation nicht zur Verfügung. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin die Beiziehung eines vom Gericht bestellten Sachverstädnigen ausdrücklich beantragt.
Gemäß § 76 AVG i.V.m. § 17 VwGVG hat das Gericht die diesem erwachsenen Barauslagen insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 AVG vorzuschreiben.
Diese Voraussetzungen lagen gegenständlich schon in Anbetracht der Beantragung der Einvernahme des gegenständlichen Sachverständigen offenkundig vor.
Der Ersatz der Barauslagen gründet sich auf § 64 Abs 3 VStG i.V.m. § 76 Abs. 1 AVG und setzt sich aus dem Sachverständigen Univ. Prof. Dr. C. geltend gemachten und zugesprochenen Gebühren zusammen. Die Höhe der geltend gemachten Gebühr ist offenkundig angemessen und wurde zudem auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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