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VGW-001/042/2113/2022•LVwG W VGW-001/042/2113/2022
VGW-001/042/2113/2022Landesverwaltungsgericht30.05.2022
Versammlung; Zelte; Auflösung; öffentliche Interessen; Entfernen vom Versammlungsort; Verhältnismäßigkeit der Anweisungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, SVA Referat 3 - Vereins-, Versammlungs-, Medienrechtsangelegenheiten, vom 5.1.2022, Zl. VStV/.../2021, wegen Übertretung des Versammlungsgesetzes, zu Recht:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses lauten wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 26.11.2021, 05:20 Uhr
Ort: Wien, Am …park, ... Denkmal
Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema Corona-Maßnahmen es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 04:29 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 05:20 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von 1. € 150,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von8 Tage(n) 17 Stunde(n) 0 Minute(n) Freiheitsstrafe von Gemäß § 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 165,00
Begründung
Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 26.11.2021, welche aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung des Meldungslegers erstattet wurde, sowie auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren.
Ihnen wurde eine erste Aufforderung zur Rechtfertigung mittels Rsa-Briefes übermittelt. Daraufhin haben Sie folgende Stellungnahme abgegeben:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Wie hätte ich die Versammlung verlassen sollen wenn vor Ort meine privaten Gegenstände waren und mein Auto im 22 Bezirk parkte?
Wie auch schon in der Aufforderung bekannt gegeben wurde war es 4:29, die Polizei hat mich aus den Schlaf gerissen, andere Teilnehmer und ich holte schnell meine Sachen aus meinem Zelt die dann noch im Regen standen.
Ich hätte keine Möglichkeit gehabt den Versammlungsort so gleich zu verlassen, zudem wollten wir die privaten Sachen deren die uns Küchen Utensilien geborgt haben noch retten.
Warum hat uns die Wiener Polizei nicht gleich bis 12:00 (13:00) Zeit gegeben um selbst zu räumen?
Denn nach den privaten Zelten die einfach geräumt wurden, gaben sie uns auch die Gelegenheit das Versorgungszelt selbst zu räumen wir waren bis um 12:00 vor Ort und räumten die Rest Zelte selbst.
Es gab keinen Grund uns nur eine halbe Stunde Zeit zu geben.
Es wurde uns kein Räumungsbefehl gezeigt und die Anschuldigungen wurden im Vorfeld eigentlich schon abgeklärt das diese nicht stimmen.
Wir haben weder Kinder belästigt noch haben wir Bäume abgefackelt - zudem hätte die Versammlung von Vorhinein nicht genehmigt werden dürfen da in meiner Anzeige stand das wir vor Ort bleiben wollen bis die Covid maßnahmen fallen daher musste der Behörde klar sein das wir, was auch in meiner Anzeige stand, alles was zum verweilen benötigt wird vor Ort haben.
Das Feuer war in einem geeigneten Kochkessel (dafür gab es 3 Feuerlöscher) und Feuerwehrleute die sich mit löschen auskennen, wir hatten sogar Sanitäter die sich mit Verletzungen und Erstversorgung auskannten.
Daher gab es keinen Grund uns zu räumen zumindestens so wie sie es gemacht haben nicht.
Hochachtungsvoll
A. B.“
In weiterer Folge wurden Ihnen die Berichte des Einsatzleiters und Einsatzkommandanten mit Aufforderung zur Rechtfertigung mittels Rsa-Briefes übermittelt.
In der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde auf die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens bzw. einer Nichtäußerung hingewiesen. Sie sind bis dato unentschuldigt nicht erschienen bzw. haben sie keine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Es war daher aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden. Aus Sicht der erkennenden Behörde gibt es keinen Grund die Berichte des Einsatzleiters und Einsatzkommandanten in Zweifel zu ziehen, zumal Sie diese unwidersprochen zur Kenntnis nahmen.
Die verhängte Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung und ist im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze angemessen. Bei der Strafbemessung wurde von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen und auf § 19 VStG Bedacht genommen. Mildernd oder erschwerend war kein Umstand zu werten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“
In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt:
„In der umseits rubrizierten Angelegenheit erstatte ich gegen die Strafverfügung zu GZ: VStV/.../2022 fristgerecht nachstehend
BESCHWERDE
und führe diese aus wie folgt:
1. Ich war kein Teilnehmer des ...camps sondern die Veranstalterin, somit ist hier ein Verfahrensfehler aufgetreten.
2. Ich wurde um 4.15 von 5 Polizisten aus den Schlaf gerissen und musste mich zuerst einmal anziehen.
Danach ging ich zu den Teilnehmern um nach dem Rechten zu sehen.
In meinem Zelt waren all meine Wertgegenstände, wie Geld, Autoschlüssel, Gewand, Zweit Handy usw
Um 4:30 wurde mir bekannt gegeben das ich alles in einer halben Stunde geräumt haben soll, hierzu ist zu sagen das es ca 30 Zelte waren, wo sich Wertgegenstände von anderen Teilnehmer in den Zelten befunden haben, die auch teilweise gar nicht vor Ort waren.
Es gab ein großes Zelt von 6x4 Meter wo wir essen für die ...kämpfer zubereitet haben, ein Versorgungszelt in große von 3x6 und ein Tipizelt als Lagerzelt.
Dies kann man nicht in 30 Minuten räumen, zudem ist eine Räumung nur wegen Straftaten möglich und in meinem Fall auch rechtswidrig, im …camps jedoch wurden keine Straftaten von Teilnehmer der Versammlung begangen.
3. Mein Auto stand im 22 Bezirk und somit konnte ich den Versammlungsort zudem Zeitpunkt gar nicht verlassen, mein Auto musste erst einmal geholt werden.
4. Da viele Wertgegenstände wie Strom-Aggregate vor Ort waren, die ausgeliehen und ich dafür verantwortlich war konnte ich auch nicht den Versammlungsort als Veranstalterin nicht verlassen.“
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
Mit Schriftsatz vom 23.11.2021 teilte die Magistratsabteilung 42 der Landespolizeidirektion Wien mit wie folgt:
„Sehr geehrter Herr Landespolizeipräsident,
der ...park ist die älteste Parkanlage Wiens und trägt die vom Wiener Gemeinderat beschlossene Flächenwidmung „Parkschutzgebiet“ (Spk). Der ...park dient somit ausschließlich der Erholung.
Durch die derzeitige Belagerung durch Impfgegner sind rund 4.500 m² ...parkfläche und 25 Parkbänke für Erholungsuchende unnutzbar. Öffentliche Parkbereiche werden durch Absperrbänder exklusiv genutzt.
Durch langes Kampieren sind rund 2.000 m² Rasenfläche beschädigt und müssen mittels Steuergeld wiederinstandgesetzt werden. Zeltverankerungen beschädigen das Bewässerungssystem.
Befestigungsbänder von Zelten/Transparenten werden an Bäumen befestigt.
Die Baumkontrolle und die Durchführung der daraus resultierenden Baummaßnahmen werden durch die Belagerung und die Befestigungen an den Bäumen verunmöglicht. Somit kann die Baumsicherheit in diesen Bereichen nicht mehr gewährleistet werden.
Erholungsuchende ...parkbesucher*innen werden von Impfgegnern provoziert, weshalb bereits mehrere Beschwerden den Wiener Stadtgärten übermittelt wurden.
Erholung wird durch laute Musik und taufende KFZ-Ein/Ausfahren beeinträchtigt.
Das permanent laufende Stromaggregat ist umweltschädlich.
Notwendige gärtnerische Erhaltungsarbeiten wie Laubreinigung, Baumpflege, Wegreinigung, sowie sicherheitsrelevanter Winterdienst verunmöglicht bzw. beeinträchtigt.
Es liegen somit Verstöße gegen die Wiener Grünanlagenverordnung, der Kampierverordnung, dem Wiener Baumschutzgesetz und der Winterdienstverordnung vor.
Die Wiener Stadtgärten können aufgrund der widmungswidrigen Nutzung und der Unbenutzbarkeit der Anlage, im Interesse erholungsuchender ...parkbesucher*innen, diesen Zustand nicht länger dulden und bitten deshalb Sie, sehr geehrten Herrn Landespolizeipräsident, eine Räumung umgehend zu veranlassen. Vielen Dank!“
Weiters erliegt im Akt ein interner Bericht der Landespolizeidirektion Wien als Reaktion auf das oa Schreiben der MA 42 vom 25.11.2021, in welchem ausgeführt wurde wie folgt:
„Die im Betreff genannte Versammlung wurde der LPD-Wien am 08.11.2021 angezeigt und von dieser nicht untersagt. Seitdem findet die Versammlung im ...park statt. Im Laufe der Zeit langten diverse Beschwerden bei der LPD-Wien ein. Z.B. wurden Schüler und Lehrpersonal, welches sich im Zuge eines BuS-Unterrichts im ...park aufhielten, angeschrien, dass sie die Masken abnehmen sollen, es wurde seitens der Demonstranten mit offenem Feuer hantiert und es kam zu verbalen Auseinandersetzungen mit Passanten {siehe Beilagen).
Am 24.11.2021 langte bei der LPD-Wien das beiliegende Schreiben der MA42 vom 23.11.2021 ein. Gemäß diesem werden durch die Versammlung z.B. die Baumkontrolle und die Durchführung der daraus resultierenden Baummaßnahmen an den Bäumen verunmöglicht. Die Baumsjtherheit kann im Bereich der Versammlung nicht mehr gewährleistet werden. Durch das lange Campieren sind rund 2000 Quadratmeter Rasenfläche beschädigt und müssen wiederinstandgesetzt werden. Durch die Versammlung sind rund 4500 Quadratmeter ...parkfläche und 25 Parkbänke für Erholungssuchende nicht nutzbar. Öffentliche Parkbereiche werden durch Absperrbänder exklusiv genutzt... etc.
§13 Versammlungsgesetz lautet wie folgt:
1)Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
2)Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.
Eine Auflösung der im Betreff genannten Versammlung gemäß §13 Abs. 2 VersG. ist nach ho. Ansicht vertretbar. Die Versammlung wurde ursprünglich der Behörde angezeigt und gesetzmäßig veranstaltet. Im Laufe der Zeit ereigneten sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge (Verstöße gegen das Wiener Baumschutzgesetz, die Wiener Grünanlagenverordnung, die Wiener Kampierverordnung und die Winterdienstverordnung). Eine Auflösung ist jedoch nur zulässig, wenn solche Umstände hinzukommen, die eines der Schutzgüter des Art. 11 Abs. 2 EMRK verletzen (könnten). Durch die oben genannten Verstöße (siehe Schreiben der MA42) ist nach ho. Auffassung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegeben.“
Am 26.11.2021 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Anzeige gelegt, in welcher ausgeführt wurde wie folgt:
Geschäftszahl: PAD/.../VStV
Tatzeit:
Delikt:
46141 § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953 Versammlungsgesetz - Teilnehmer Versammlung nicht verlassen trotz Auflösung (Bundesweit)
Erfassertext:
Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema Corona-Maßnahmen es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 04:29 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 05:20 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.
Tatbeschreibung:
Es wurden vor mehreren Tagen durch einige Manifestanten in Wien, ...park Zelte aufgebaut und Plakate und Banner, gegen die aktuellen Corona Maßnahmen, aufgehängt.
Am 26.11.2021 fand eine Schwerpunktaktion statt, bei welcher die anwesenden Manifestanten einer Identitätsfeststellung unterzogen und betreffend der Nichteinhaltung der Maskenpflicht zur Anzeige gebracht wurden. Um 04:29 Uhr wurde die stattfindende Versammlung durch den Behördenvertreter, Mag. C., aufgelöst. Hierzu nahm dieser persönlichen Kontakt mit allen 14 Versammlungsteilnehmern auf. Diese wurden angehalten sich in der nächsten halben Stunde von dem Ort zu entfernen und das mitgebracht Gut mitzunehmen. Diese Aufforderung wurde mehrmals wiederholt. Die Versammlungsteilnehmer, insbesondere die Versammlungsleiterin, Fr. B., wurden darüber in Kenntnis gesetz dass diese 30 Minuten, sprich bis 05:00 Uhr, Zeit haben ihre persönlichen Gegenstände zu packen und den Versammlungsort zu verlassen. Um 05:07 Uhr erfolgte die letzte Aufforderung, mit dem nochmaligen Hinweis, dass die Versammlung bereits aufgelöst ist und alle Personen, welche sich nicht unmittelbar entfernen zur Anzeige gebracht werden. Um 05:20 Uhr wurden, durch das Kontingent Tosca12, I-Feststellungen jener Personen, welche sich noch am Versammlungsort befanden durchgeführt. Dabei konnten 5 Persone festgestellt und zur Anzeige gebracht werden.
Die Anzeigenlegung erfolgt durch das D/501 Kontingent, welche lediglich als Meldungsleger dienen.
Tatort:
Gemeinde Wien,
Am …park
Wien
Dieser Anzeige war ein mit 26.11.2021 datierter Bericht der Landespolizeidirektion Wien beigeschlossen worden, in welchem ausgeführt wird wie folgt:
„Am 26.11.2021 um 04.29 Uhr erfolgte die Mitteilung an die anwesenden Kundgebungsteilnehmer, dass die angemeldete Kundgebung im ...park behördlich untersagt wurde und aufgelöst wird.
Zunächst erfolgte um 03.45 Uhr in Wien, D.-platz (…-Denkmal) im Beisein des Behördenvertreters Herrn Mag. C. eine Einweisung der Kräfte bezüglich des Einsatzes bzw. des Einsatzablaufes im Detail.
Anwesende Kräfte:
WEGA 100 mit 2 Gruppen ASE Wega
TOSCA 110 mit 4 Gruppen BE 'kAnton 500 mit 6 EB
DELFIN 124 mit 4 Gruppen
DELFIN 501
DOKU 1
Zum Zwecke der Dokumentation bzw. besseren Nachvollziehbarkeit wurden zunächst vom Doku- Team Übersichtsaufnahmen angefertigt.
Überdies wurde jedes Zelt in welchem sich Personen befanden mit einer eigenen Nummer versehen um eine genaue Zuordenbarkeit der darin angetroffenen Personen zu gewährleisten.
Anzumerken ist, dass die …zeitung in Begleitung der Pressestelle anwesend war.
Insgesamt konnten im Zuge des Einsatzes ... Personen angetroffen werden.
Nachdem diesen vom Behördenvertreter die behördliche Untersagung der Kundgebung zur Kenntnis gebracht wurde, wurde diesen bis 05:00 Uhr Zeit gegeben die Örtlichkeit samt deren mitgebrachten Gegenständen (Zelte,...) zu verlassen.
Da die anwesenden Teilnehmer keinerlei Anstalten machten, die Zelte selbst abzubauen und insbesondere Frau B. mehrfach angab, die Örtlichkeit nicht zu verlassen, begannen die anwesenden Mitarbeiter der MA 48 (Eine genaue diesbezügliche Dokumentation erfolgt durch die Magistratsabteilung) mit 05:00 Uhr mit dem Abbau der Zelte.
Im Zuge der Abbauarbeiten traten einige Kundgebungsteilnehmer an den Behördenvertreter heran, da sie ein paar Zelte selbst abbauen wollten. Nach Rücksprache mit der anwesenden Magistratsdirektion wurde vereinbart, dass die Teilnehmer 3 größere Zelte bis spätestens 12 Uhr selbst anbauen dürfen. Aufgrund von fehlendem Werkzeug verzögerte sich der Abbau jedoch bis 12:40 Uhr.
Mit 12:42 Uhr verließen sämtliche Teilnehmer den ...park, wobei noch ein PKW vor Ort verblieb. Dieser entfernte sich um 13:01 Uhr und es herrschte wieder normales Straßenbild.
Auf das Funkprotokoll darf verwiesen werden.
Gesamtstatistik: 14 x I-Feststellung gem. § 34b VStG, davon ein unbekannter Täter 14 x Anzeigen gem. Covid Maßnahmengesetz - Nicht Tragen der FFP 2 Maske 5 x Anzeigen gem. Versammlungsgesetz - Nach Verlassen der Versammlung nach Auflösung (PAD/.../VStV)
Abschließend darf auf die gute Zusammenarbeit aller eingesetzten Kräfte und die Zusammenarbeit mit der Magistratsdirektion hingewiesen werden.
Sämtliche Maßnahmen unter Leitung Obstlt. E., BA MA „A/101" mit Kräften gem. Kommandierung.“
Zum gegenständlichen Einsatz erliegt im Akt auch ein mit 26.11.2021 datierter Aktenvermerk, aus welchem wie folgt hervorgeht:
„Gegenständliche von Frau B. und Herrn F. angezeigte Versammlung fand seit 08.11.2021 im Wiener ...park im Bereich des ...-Denkmals statt und wurde vorerst seitens der Behörde nicht untersagt.
Im Laufe der Zeit langten bei der LPD Wien mehrere Beschwerden ein. Lt. diesen Beschwerden wurden Schülergruppen angepöbelt, da diese Masken trugen, es wurde mit offenem Feuer hantiert und es kam zu verbalen Auseinandersetzungen mit Passanten.
Weiters langte am 24.11.2021 ein Schreiben der MA42 ein, welchem zu entnehmen war, dass durch die stattfindende Versammlung Verstöße gegen das Wr. Baumschutzgesetz, die Wiener Grünanlagenverordnung, die Wiener Kampierverordnung und die Winterdienstverordnung gesetzt wurden.
Aufgrund der gesetzwidrigen Vorgänge in der Versammlung wurde seitens der Behörde schließlich entschieden, die Versammlung gemäß § 13 Abs. 2 VersG behördlich aufzulösen.
Eine ausführliche Begründung dieser Entscheidung ist dem vorliegenden AV der SVA Ref. ... zu entnehmen.
Aus einsatztaktischen Gründen war ein Einschreiten in den frühen Morgenstunden des 26.11.2021 beabsichtigt. Vor dem geplanten Einschreiten um 04.00 Uhr wurde um 03.45 Uhr am D.-platz eine kurze Einsatzbesprechung und Einweisung sämtlicher eingesetzter Kräfte vorgenommen, bevor die Kräfte zur Einsatzörtlichkeit im ...park verlegten.
Angemerkt wird, dass sich bei Eintreffen an der Einsatzörtlichkeit zwei Personen im freien befanden und „Nachtwache" hielten.
Zur Durchführung der bevorstehenden Versammlungsauflösung wurde folgendermaßen vorgegangen: Durch die uEB wurden die rund 25 aufgeschlagenen Zelte systematisch kontrolliert und allenfalls im Zelt befindliche Personen ersucht, das Zelt zu verlassen. In weiterer Folge wurden die Personen angewiesen, sich an einer Örtlichkeit zu sammeln, um für alle Anwesenden deutlich wahrnehmbar die behördliche Auflösung der Versammlung kundzutun.
Um 04.29 Uhr wurde seitens des Gefertigten in seiner Funktion als behördlicher Einsatzleiter den anwesenden Versammlungsteilnehmern die Auflösung der Versammlung gemäß § 13 Abs. 2 VersG deutlich wahrnehmbar verkündet. Auf den Einsatz von technischen Hilfsmitteln, wie insb. Megafon, konnte aufgrund der überschaubaren Personenanzahl (es waren insg. 14 Versammlungsteilnehmer anwesend) verzichtet werden.
Die Versammlungsauflösung wurde durch folgenden Wortlaut verkündet:
„Im Namen der Landespolizeidirektion Wien habe ich Ihnen folgende Mitteilung zu machen:
Da sich in dieser angemeldeten Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen wird die Versammlung hiermit gem. § 13 Abs 2 VersG aufgelöst. Alle Anwesenden sind verpflichtet, den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen.
Sie haben bis 05.00 Uhr Zeit, ihre persönlichen Gegenstände zusammenzupacken und den Versammlungsort zu verlassen.
Die Nichtbefolgung dieser Anordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.
Weiters wird im Falle des Ungehorsams die Auflösung mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden und sie haben unter Umständen mit einer Festnahme zu rechnen."
In weiterer Folge wurde den Teilnehmern erläutert, welche gesetzwidrigen Vorgänge (siehe AV SVA Ref ...) die Grundlage für die behördliche Entscheidung bildeten.
Zur gesetzten Frist von 30 Minuten ist anzumerken, dass es beabsichtigt war, diese Frist bei Bedarf zu erstrecken, sollte sich abzeichnen, dass diese zum Abbau der vorhandenen Zelte und sonstigen Versammlungsmitteln nicht ausreiche.
Einige Personen, leisteten der behördlichen Anordnung Folge und entfernten sich samt ihren persönlichen Gegenständen vom Versammlungsort.
Nachdem die übrigen anwesenden Personen, insb. die Versammlungsleiterin Fr. B., sich vehement weigerten, den Versammlungsort zu verlassen, und angaben, das Camp keinesfalls freiwillig zu räumen (die fünf verbleibenden Personen wurden um 05.20 Uhr nach § 14 Abs 1 VersG zur Anzeige gebracht), wurde nach Ablauf der Frist um 05.00 Uhr durch die anwesenden Magistratsmitarbeiter mit dem Abbau des Zeltlagers begonnen. Eine umfassende Dokumentation der Abbauarbeiten erfolgte durch die Mitarbeiter der MA 48. Die Gegenstände wurden in weiterer Folge in die Verwahrstelle der MA 48 in Wien 11., Jedletzbergerstraße 1, verbracht, wo diese zur Abholung durch die jeweiligen Eigentümer bereitgehalten werden. Dies wurde den Versammlungsteilnehmern vor Beginn der Räumung auch mehrfach ausdrücklich kommuniziert. Anzumerken ist, dass während des gesamten Einsatzes Herr G. H. von der Magistratsdirektion, welcher den Einsatz von Seiten des Magistrats leitete, vor Ort anwesend war und ständiger Kontakt gegeben war.
Nachdem der Großteil des Zeltlagers durch die Magistratsmitarbeiter abgebaut war, trafen immer mehr Personen ein, welche von Frau B. telefonisch zur Unterstützung herbeigerufen wurden. Anzumerken ist, dass durch diese Personen die Führung der Amtshandlung in keinster Weise gestört wurde. In weiterer Folge wurde von einigen der mittlerweile rund 20 anwesenden Personen der Wunsch geäußert, die verbleibenden Zelte und Gegenstände selbst abzubauen und abzutransportieren. Nachdem sich die anwesenden Personen überwiegend kooperativ zeigten und die Amtshandlung auch nicht störten, wurde dies ihnen gewährt. Dieses Vorgehen wurde auch seitens des anwesenden Vertreters der Magistratsdirektion, Hr. H., goutiert. Somit wurde den anwesenden Personen eine Frist bis 12.00 Uhr gesetzt, um die verbleibenden Gegenstände gänzlich zu entfernen.
Der weitere Abbau der verbleibenden Teile des Zeltlagers verlief ohne gröbere Zwischenfälle, verzögerte sich jedoch aufgrund von fehlendem Werkzeug bis etwa 12.40 Uhr.
Abschließend ist anzumerken, dass von den etwa 25 Zelten lediglich rund die Hälfte belegt war. Aus Sicht des Gefertigten war es daher keinesfalls erforderlich, eine „Zeltstadt" von solcher Größe zu errichten, um die Versammlung über die Nachtstunden aufrecht zu erhalten. Weiters war in diesen Zelten auch kein zur Erreichung des Versammlungszweckes notwendiges Versammlungsmittel zu sehen und keinerlei Bezug zum Versammlungszweck (Gegen die „Corona- Maßnahmen" der Regierung) gegeben.“
Auf Vorhalt des gegenständlich angelasteten Deliktvorwurfs führte die Beschwerdeführerin mit Email vom 3.12.2021 aus wie folgt:
„Wie hätte ich die Versammlung verlassen sollen wenn vor Ort meine privaten Gegenstände waren und mein Auto im 22 Bezirk parkte?
Wie auch schon in der Aufforderung bekannt gegeben wurde war es 4:29, die Polizei hat mich aus den Schlaf gerissen, andere Teilnehmer und ich holte schnell meine Sachen aus meinem Zelt die dann noch im Regen standen. Ich hätte keine Möglichkeit gehabt den Versammlungsort so gleich zu verlassen, zudem wollten wir die privaten Sachen deren die uns Küchen Utensilien geborgt haben noch retten.
Warum hat uns die Wiener Polizei nicht gleich bis 12:00 (13:00) Zeit gegeben um selbst zu räumen?
Denn nach den privaten Zelten die einfach geräumt wurden, gaben sie uns auch die Gelegenheit das Versorgungszelt selbst zu räumen wir waren bis um 12:00 vor Ort und räumten die Rest Zelte selbst.
Es gab keinen Grund uns nur eine halbe Stunde Zeit zu geben.
Es wurde uns kein Räumungsbefehl gezeigt und die Anschuldigungen wurden im Vorfeld eigentlich schon abgeklärt das diese nicht stimmen.
Wir haben weder Kinder belästigt noch haben wir Bäume abgefackelt - zudem hätte die Versammlung von Vorhinein nicht genehmigt werden dürfen da in meiner Anzeige stand das wir vor Ort bleiben wollen bis die Covidmaßnahmen fallen daher musste der Behörde klar sein das wir, was auch in meiner Anzeige stand, alles was zum verweilen benötigt wird vor Ort haben.
Das Feuer war in einem geeigneten Kochkessel (dafür gab es 3 Feuerlöscher) und Feuerwehrleute die sich mit löschen auskennen, wir hatten sogar Sanitäter die sich mit Verletzungen und Erstversorgung auskannten.
Daher gab es keinen Grund uns zu räumen zumindestens so wie sie es gemacht haben nicht.“
Seitens des erkennenden Gerichts wurde unter Zusammenziehung der Verfahren VGW-001/042/2113/2022 (A. B.), VGW-001/042/1090/2022 (I. J.) und VWG-001/42/2928/2022 (K. L.) am 30.3.2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Der Akt wird mit Zustimmung der Parteien verlesen.
Herr L. führt zu seinen persönlichen Verhältnissen aus wie folgt:
Einkommen: 300 Euro Arbeitslosengeld, sonstige Mindestsicherung
Vermögen: keines
Sorgepflichten: zwei Kinder
Frau B. führt zu seinen persönlichen Verhältnissen aus wie folgt:
Einkommen: AMS Notstandshilfe 700-800 Euro
Vermögen: keines
Sorgepflichten: zwei minderjährige Kinder
Herr J. führt zu seinen persönlichen Verhältnissen aus wie folgt:
Einkommen: selbstständig, ca. 800 Euro monatl.
Vermögen: keines
Sorgepflichten: keine
Alle BeschwerdeführerInnen verweisen auf ihr bisheriges Vorbringen:
Frau B. gibt in Ergänzung zu ihrer Beschwerde weiters zu Protokoll:
„Unter Beilage/1 lege ich eine von mir am 08.11.2021 eingebrachte Anmeldung zu einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes im Hinblick auf die gegenständlich am 26.11.2021 geräumte Örtlichkeit vor. Als Manifestationsgrund wurde ein Protest gegen „die vermutlich verfassungswidrige 2G-Regel“ und die damit verbundene „Diskriminierung und Ausgrenzung“ angeführt. Ausdrücklich wurden als Forderungen die Beendigung sämtlicher Covid-19-Schutz-Maßnahmen sowie die Wiedereinführung aller Freiheits-, Menschen- und Grundrechte sowie deren Überarbeitung, und zudem der „Rücktritt der gesamten Regierung“ erhoben. Als Versammlungsdauer wurde der Zeitraum vom 08.11.2021 bis zum 1.12.2021 angeführt. Als voraussichtliche teilnehmende Protestkundgeberzahl wurde angeführt, dass 10 bis 20 Personen in diesem Zeitraum vor Ort verweilen, und wechselnd immer wieder 100 bis 300 Personen an der Versammlung teilnehmen werden. Mitgeteilt wurde, dass wechselnde Personen, insbesondere Künstler und Sänger, als RednerInnen auftreten werden. Ausdrücklich wurden der Einsatz mehrerer Megaphone, einer Lautsprecheranlage mit Stromaggregat, die Nutzung von Lautsprecherautos, der Aufbau einer örtlich wechselnden Bühne sowie die Aufstellung von Lautsprechern beantragt.
Ausdrücklich wurde bekanntgegeben, dass insbesondere Zelte aufgestellt werden und beabsichtigt sei, mobile WC Anlagen zur Aufstellung zu bringen, sowie die Genehmigung der Abstellung von zwei Autos samt einem Anhänger vor Ort beantragt.
Diese Anmeldung wurde behördlich nicht untersagt. Es wurde mir aber mündlich von der LPD mitgeteilt, dass die Aufstellung von mobilen Toilettenanlagen nicht zulässig sei. Die Abstellung von Fahrzeugen wurde von der LPD nicht untersagt, im Ergebnis aber sehr wohl aber vom Magistrat der Stadt Wien, nämlich von der Magistratsabteilung 42.
Aufgrund der Nichtuntersagung der Fahrzeugaufstellung durch die LPD Wien gingen wir davon aus, dass die Aufstellung von drei Fahrzeugen nach dem aus dem Versammlungsgesetz erfließenden Recht zulässig war.
Wir versuchten die Beeinträchtigung durch die Fahrzeugeinstellung möglichst gering zu halten und stellten die Fahrzeuge, obgleich uns das wohl aufgrund der Anmeldung zugestanden wäre, nicht dauerhaft ab, sondern stellten das jeweilige Fahrzeug nur für die Dauer der jeweiligen Beladung und Entladung im Veranstaltungsbereich ab.
Dabei handelte es sich um das Fahrzeug von Herrn M. N. mit dem Kennzeichen GF-..., und die Fahrzeuge von Herrn O. P.. Der Anhänger stammte von Herrn Q. R..
Trotz unserer Veranstaltungsanmeldung erfolgten aber Strafanzeigen seitens der Magistratsabteilung 42, welche zu einer Bestrafung des Herrn M. wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Grünanlagenverordnung mit Straferkenntnis vom 29.12.2021 führten. Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.03.2022, GZ: VGW-031/011/419/2022, Folge gegeben, und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Begründend wurde ausgeführt:
„Der Beschwerdeführer hat nicht tatbestandsmäßig gehandelt. Er hat im Zuge der aus dem Versammlungsgesetz erfließende Grundrechte Mittel und Materialien im zeitlich unbedingt Ausmaß durch Befahren des Tatortes zugestellt. Die Versammlung wurde ordnungsgemäß unter Benennung zweier zu verwendender FZ angezeigt.
Beweiswürdigend ist auf die Anmeldebescheinigung vor der LPD Wien vom 8.11.2021, Blatt 13, sowie die Ausführungen der Zeugin B. und des Beschwerdeführers im Rahmen der mdl. VH zu verweisen. Das MBA ... hat am Verfahren nicht teilgenommen und ist den Ausführungen nicht entgegengetreten.
Rechtlich ist somit die Tatbildmäßigkeit zu verneinen.“
Gegen Herrn O. P. wurden bislang 3 Strafanzeigen gelegt. Herr O. verwendete abwechselnd die Fahrzeuge mit den Kennzeichen W-... und W-....
Auf die Frage, warum die Veranstaltung auch als Spontandemo angemeldet wurde, teile ich mit, dass am 08.11.2021 vormittags die damals am S.-platz stattgefunden habende Demonstration von der Behörde meines Erachtens rechtswidrig aufgelöst worden ist. Gegen diese Auflösung sollte auch protestiert werden.
Bei dieser Demonstration am S.-platz waren bereits Zelte etc. aufgestellt gewesen. Am S.-platz war der Demonstrationsbeginn der 05.11.2021, 23:45 Uhr.
Diese Zelte und sonstige Gegenstände wurden bei der gegenständlichen Demonstration ab dem 08.11.2021 ebenso verwendet. Es lag daher nahe, dass die am 08.11.2021 vormittags abgebauten Zelte sogleich zum neuen Veranstaltungsort im ...park gebracht werden. Dort erfolgt die Aufstellung am Nachmittag des 08.11.2021.
Ab diesem Zeitpunkt waren durchgehend mindestens 8 Personen vor Ort, welche auch dort übernachteten.
Die beiden anderen Beschwerdeführer wie auch ich haben in der Nacht vom 25.11.2021 auf den 26.11.2021 in diesen Zelten übernachtet.
Am 26.11.2021, kurz vor 4:30 Uhr, wurde das Zelt, in dem ich schlief, von Polizeibeamten geöffnet und wurde ich durch diese geweckt.
Zu diesem Zeitpunkt herrschten winterlich tiefe Temperaturen und es regnete sehr stark.
Ich war alleine im Zelt. Ich wurde aufgefordert, sofort das Zelt zu verlassen dem ich nur insofern nicht unverzüglich nachgekommen bin, als ich mir zuerst Kleidung anziehen musste. Da so ein Druck gemacht wurde, war ich aber nicht mehr in der Lage meine Schuhe anzuziehen. Ich musste daher mit den Socken in das regennasse Gras treten. Die Folge war, dass ich in weiterer Folge drei Tage krank war.
Es wurde mir schon anlässlich meines Aufgewecktwerdens mitgeteilt, dass das Lager geräumt werde.
Zu diesem Zeitpunkt waren auch schon die anderen Versammlungsteilnehmer genötigt worden, ihre Zelte zu verlassen, und sodann im Regen stehend zu verweilen. Ich war verwundert, da ich nicht wusste, was vorgefallen war, was die Gebotenheit einer Räumung nachvollziehbar gemacht hätte. Wir hatten uns stets korrekt verhalten, keinerlei Mist gemacht, den Rasen und alle sonstigen Anlagenbereiche pfleglich behandelt, auch hatten wir während des Tages keinen unbotmäßigen Lärm erregt und die Nachtruhe eingehalten, sodass wir uns in der Nacht völlig ruhig verhielten.
Trotz mehrmaligen Nachfragens wurde mir nicht gesagt, aus welchem Grund die Räumung und Versammlungsauflösung erfolgte. Ich beantragte daher von Herrn Mag. C. ausdrücklich eine schriftliche Bestätigung der polizeilichen Anweisung, samt deren Begründung, aus der ersichtlich ist, warum die Demonstration aufgelöst wurde und warum wir insbesondere zum konkreten Zeitpunkt während der Nacht und bei Regen geräumt werden.
Es wurde uns mitgeteilt, dass wir bis um 5.00 Uhr den ...park verlassen haben müssen. Auf eine Rückfrage, was wir mit den Zelten und den deponierten Sachen machen sollen, wurde uns mitgeteilt, dass wir bis zu diesem Zeitpunkt auch alle Zelte und Gegenstände mitnehmen können. Danach dürfen wird nicht mehr im ...park anwesend sein. Ich teilte in weiterer Folge Herrn Mag. C. mit, dass es nicht möglich ist in wenigen Minuten alle Zelte abzubauen und alle Gegenstände mit Autos, die erst zum ...park gefahren sein müssen, wegzubringen. Auch teilte ich mit, dass viele Gegenstände von Wert, die durch den Verbleib gefährdet werden, deponiert sind, wie Lebensmittel, Elektrogeräte, Kochgeräte, Stromaggregate, Computer, Bettzeug, Drucksachen, Fahnen, Plakate, Banner etc.. Diese müssen ja auch alle auf Fahrzeugen aufgeladen werden. Dazu möchte ich bemerken, dass wir zwei Lagerzelte hatten, welche nicht zum Schlafen, sondern zum Ablagern insbesondere dieser Gegenstände genützt wurden. Zudem gab es ein großes Versorgungszelt in welchem mehrere Personen gleichzeitig sich aufhalten und kochen konnten. Ich teilte daher mit, dass wir sehr wohl bereit sind, schnellstmöglich alle Gegenstände wegzuschaffen, dies aber aus faktischen Gründen nicht binnen weniger Minuten möglich ist.
Wie umfangreich die damals vorgefundenen Gegenstände waren, lässt sich auch daraus ersehen, dass laut Polizeibericht, Aktenseite 11, damals 25 Zelte aufgestellt gewesen waren, welche für sich alleine schon nicht von den Verhandlungsteilnehmern nachts und im Regen binnen weniger Minuten abgebaut werden hätten können.
Kurz darauf kam ein Sicherheitswachebeamter, welcher uns aufforderte, unverzüglich wegzugehen, und alle Gegenstände unbeaufsichtigt zurückzulassen. Ich teilte mit, dass ich nicht bereit bin, alle Gegenstände, worunter auch höchstpersönliche Sachen und Gegenstände im Werte von tausenden Euro sich befinden, welche sich teilweise nicht einmal in unserem Eigentum befanden, unbeaufsichtigt zurückzulassen.
Dazu möchte ich bekannt geben, dass ein großer Teil der damals im Versammlungsbereich erlegenen Gegenstände in meinem Besitz waren, sei es, weil sie in meinem Eigentum waren, oder mir persönlich überlassen gewesen waren. Soweit erinnerlich waren 19 der 25 Zelte in meinem Besitz.
Ich wies die Polizisten auch darauf hin, dass selbst wenn die Auflösung der Veranstaltung rechtens sein sollte, die Vorgangsweise der Polizei verhältnismäßig zu sein hat. Diese Verhältnismäßigkeit ist nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls entsprechend zu beurteilen. Auch teilte ich mit, dass für den Abbau der gegenständlichen Zelten am D.-platz, daher zu einem Zeitpunkt, zu welchem man bei Tageslicht in der Lage war, sich auch entsprechend zu orientieren, mehrere Stunden benötigt worden waren. Am 08.11.2021 waren uns nämlich 5 bis 6 Stunden als Abbauzeit eingeräumt worden. Damals waren aber am D.-platz nur acht kleine und ein Versorgungszelt aufgestellt gewesen.
Ich ersuchte daher auch im konkreten Fall eine entsprechende Abbaudauer von zumindest 6 Stunden zu genehmigen. Darauf gingen die Sicherheitswachebeamten nicht ein und teilten mit, dass ich sofort wegzugehen habe, und allenfalls alles zurücklassen müsse.
Aufgrund dieses forschen und klaren Auftretens ließen sich einige Verhandlungsteilnehmer so einschüchtern, dass sie tatsächlich ihr ganzes Haben im Regen unbeaufsichtigt zurückließen und weggingen.
Es kann schon durchaus zutreffen, dass um 5:20 Uhr nur mehr 5 Veranstaltungsteilnehmer vor Ort waren. Jedenfalls vor Ort waren auch die beide anderen Beschwerdeführer im Raum. Insbesondere diese hatte ich gebeten, mir beim Abbau zu helfen, und auch mein Zelt auszuräumen, während ich mit Herrn Mag. C. sprach bzw. dann Hilfe zum Wegtransport organisiert.
Bis 5:20 Uhr habe ich auch bereits viele Bekannte angerufen und ersucht, mit ihren Fahrzeugen, worunter auch vier oder fünf Kleintransporter zählten, zu kommen, und mir zu helfen, den Veranstaltungsort zu räumen.
Davon hatte ich auch die Polizisten in Kenntnis gesetzt. Trotzdem wurde mir bis 5.20 Uhr keine Fristverlängerung gewährt und ich auch gegenständlich um 5.20 Uhr zur Anzeige gebracht.
Nachweislich waren bereits vor 4.30 Uhr von der Polizei beigestellte Arbeiter der MA 48 erschienen. Diese begannen spätestens um 4.40 Uhr ohne unser Einverständnis die kleineren Schlafzelte aus dem Boden zu entankern und mit allen darin erliegenden Sachen, worunter auch Wertgegenstände und elektronische Geräte sich befanden, in Müllsäcke zu werfen. Diese Müllsäcke wurden in weitere Folge ebenfalls entgegen unserer Zustimmung auf Müllfahrzeuge verbracht und weggeführt. Auf diese Weise wurden glaublich fast 20 kleinere Zelte wahllos entsorgt. Dazu möchte ich bemerken, dass in weiterer Folge, und davon hatte ich am 26.11.2021 noch keine Kenntnis, diese Säcke nicht in der Müllverbrennungsanlage zerstört wurden, sondern auf einem entfernt gelegenen Platz in einem Container deponiert wurden, wo diese dann völlig durchnässt von uns abgeholt werden konnten. Viele Gegenstände sind dabei kaputtgegangen und unbrauchbar geworden, wie insbesondere Bettwäsche, Kleidung und manche elektronische Geräte.
Die größeren Zelte, daher das große Versorgungszelt, ein mittelgroßes Versorgungszelt, zwei vollgefüllte Lagerzelte, ein größeres Essenzelt und ein kleineres Essenszelt, und einige kleine Zelte wurden dann aber nicht mehr von der MA 48 abgebaut. Dies entweder deshalb, da ihnen der Abtransport zu mühsam war oder aber, weil bis zu diesem Zeitpunkt schon bekannt war, dass in wenigen Minuten die von Frau B. georderten Fahrzeuge eintreffen werden, mit denen all diese Zelte zeitnahe wegtransportiert werden.
Etwas vor 06:00 Uhr kam das erste größere von mir georderte Fahrzeug. Ab diesem Zeitpunkt begannen wir mit dem Verbringen der Gegenstände auf dieses Fahrzeug und die in weiterer Folge eingetroffenen Fahrzeuge. Insgesamt trafen etwa 5 Transportfahrzeuge und mehrere PKWs ein. Es halfen mindestens 40 Unterstützer. Gegen Mittag waren alle Sachen, die von der MA 48 nicht bereits vorher entsorgt worden waren, aus dem Versammlungsbereich weggeschafft.
Auch will ich darauf hinweisen, dass uns überhaupt gar keine Möglichkeit gegeben wurde, unsere eigenen Sachen abzutransportieren. Es ist nämlich nicht so, dass seitens der MA 48 bis 05:00 Uhr abgewartet wurde, ob wir alles weggeräumt haben, und dann erst mit dem Abbau der Zelte begonnen wurde. Tatsächlich wurde unmittelbar nach der erfolgten mündlichen Erklärung der Auflösung der Versammlung mit dem Abbau der Zelte begonnen daher etwa um 04:35 Uhr.
Dass uns gar nicht die Möglichkeit gegeben worden ist, unsere Sachen selbst zu entfernen, ergibt sich auch daraus, dass, wie aus den Polizeiunterlagen ersichtlich, um 04:30 Uhr alle Teilnehmer angewiesen worden sind, den ...park bis 5.00 Uhr zu verlassen. Damit wurde zwingend davon ausgegangen, dass alle oder fast alle Sachen, die von uns im ...park gelagert waren, zurückgelassen werden müssen.
Befragt, ob ich ausdrücklich mitgeteilt habe, dass ich sofort alle Sachen selbst entfernen will, bringe ich vor, dass ich es mir zuerst nicht vorstellen konnte und noch immer bezweifle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung der Versammlung vorgelegen waren. Daher wollte ich auch von Herrn Mag. C. die Gründe wissen, warum die Polizei vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Versammlungsauflösung ausgeht.
Dies wurde mir nicht der Grund für diese Auflösung mitgeteilt, sondern wurde mir nur mitgeteilt, dass ich endlich beginnen soll, den ...park zu verlassen. Um etwas in den Händen zu haben, verlangte ich eine schriftliche Bestätigung, bei der es sich nicht zwingend um einen Bescheid handeln musste, dass die Verhandlung aufgelöst worden ist. Weiters begehrte ich die Mitteilung der Auflösungsgründe, um diese Auflösung dann bekämpfen zu können. Ich diskutierte mit Herrn Mag. C. bis etwa 05:00 Uhr und begann dann unverzüglich alle anzurufen, um zu kommen, um gemeinsam alles wegzuräumen. Als ich einige Zusagen bekommen hatte, dass uns geholfen wird, wandte ich mich wieder an Herrn Mag. C. mit dem Ersuchen, uns die Möglichkeit zu geben die Gegenstände selbst zu entfernen. Dies war etwas nach 05:00 Uhr. Schon während des Gesprächs hatte ich anderen den Auftrag erteilt alle relevanten Gegenstände aus meinem Zelt zu räumen und sie zu sichern, immerhin hatte ich an diesem Tag auch eine Gerichtsverhandlung.“
In weiterer Folge wird Herr L. einvernommen, welcher bekannt gibt, dass die Angaben von Frau B. zutreffen. Befragt, warum er nicht wie viele andere vor 05:20 Uhr den Versammlungsort verlassen hatte, führt er aus:
„Ich hatte damals mein eigenes Zelt am Gelände, in welchem ich, da ich ja mehrere Tage dort wohnte, viele persönliche Habe - unter anderem auch elektronische Geräte - gelagert hatte. Es war mir nicht möglich, all diese Habe samt Zelt ohne Zur-Hilfe-Nahme eines Fahrzeuges wegzubringen. Außerdem war ich von Frau B. ersucht worden, ihr bei der schnellstmöglichen Räumung des Versammlungsortes behilflich zu sein. Zu damaligen Zeitpunkt hatten wir schon Zusagen, dass Bekannte mit Fahrzeugen kommen und bald eintreffen werden. Schon um die Räumung zügig zu gestalten, sah ich es auch als meine Pflicht an, zu erreichen, dass die Gegenstände möglichst schnell entfernt werden können. Auch mein Zelt samt Inhalt wurde von der MA 48 entsorgt. In weiterer Folge unterstützte ich auch maßgeblich die Räumung und habe insbesondere auch das Fahrzeug von Frau B., welches im 22. Bezirk abgestellt war, geholt.
Glaublich wurde schon spätestens um 04:40 Uhr von der MA 48 begonnen, die Zelte abzubauen. Es wurde daher nicht bis 05:00 Uhr zugewartet“
Der Beschwerdeführer L. entschuldigt sich und verlässt den Verhandlungsraum um 11:20 Uhr. Er erklärt ausdrücklich, einer schriftlichen Erlassung das Erkenntnisses zuzustimmen und auf die Anberaumung einer Verhandlung zum Zwecke der Verkündung zu verzichten.
Sodann erfolgt die Einvernahme des Beschwerdeführers J..
Auch dieser bringt vor, dass die Angaben von Frau B. den Tatsachen entsprechen.
Sodann führt er aus:
„Auch ich hatte ein Zelt vor Ort, welches von der MA 48 samt Inhalt entsorgt wurde. Ich hatte auch dort bereits mehrere Tage übernachtet.
Außerdem hatte ich viele persönliche Gegenstände im Versorgungszelt gelagert, wie insbesondere einen Computer, zwei Power Banks, und viele für die Veranstaltung beigeschaffte Utensilien, wie mehrerer Pölster, Decken, Schlafzeuge, Kochgeräte, Kocher, Geschirr.
Außerdem habe ich mich damals auch um Frau B. kümmern müssen, welche aufgrund des Stresses eine Magenkolik bekommen hat, und zusammengebrochen ist. Dies lässt sich auch überprüfen, da aufgrund dieses Zusammenbruches die Rettung gekommen ist. Bezeichnend ist, dass keiner der Beamten Frau B. geholfen hat, und sich um sie gekümmert hat. Man hätte sie im Regen liegen lassen. Ich und auch andere Verhandlungsteilnehmer waren die einzigen, die geholfen haben. Auf unser Ersuchen wurde aber von der Polizei die Rettung gerufen. Als die Rettung dann nach etwa 20 Minuten kam, denn Frau B. lag etwa 30 Minuten am nassen Asphalt, hatte sie sich soweit erfangen, dass eine Einlieferung im Spital nicht mehr erforderlich war. Eine solche wurde ihr dennoch angeboten, doch wurde dies deshalb abgelehnt, da Frau B. ja ihre Sachen bzw. deren Wegbringung beaufsichtigen musste.
Weiters habe ich bis 05:20 Uhr alles unternommen, um die im Zelt von Frau B. befindlichen Sachen, darunter viele Gerichtsverfahrensunterlagen, zu sichern. An diesem Tag war nämlich auch eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angesetzt, zu welcher Frau B. erscheinen musste, und zu dieser Verhandlung diverse Unterlagen vorlegen musste. Das Erscheinen war aber dann aufgrund der Räumung ihr nicht möglich.
Außerdem sah ich mich auch, insbesondere aufgrund der Bitte von Frau B., verpflichtet, nicht nur an der Verbringung meiner eigenen Gegenstände, sondern auch der übrigen Gegenstände mitzuwirken. So lag zum Beispiel auch meine Aufgabe, die sensiblen Geräte so durch Planen zu schützen, dass diese Geräte im Falle des Abbaus der Zelte nicht durch den Regen Schaden nehmen. Dies war wegen Gefahr in Verzug sofort zu machen, da ja die MA 48 bereits Zelte abbaute und damit schweren Sachschaden verursachte. So möchte ich nur hinweisen, dass alleine 5 Stromaggregate vor Ort waren. Auch gab es mehrere Computer vor Ort, sowie auch Lautsprecheranlagen, Lautsprecher etc..
Glaublich wurde schon um 04:45 Uhr spätestens von der MA 48 begonnen die Zelte abzubauen. Es wurde daher nicht bis 05:00 Uhr abgewartet.“
Zeuge: Mag. G. C.
„Es liegt kein Entschlagungsgrund vor.
Ich bin rechtskundig und am Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung tätig. Dabei handelt es sich um eine Abteilung der LPD Wien. Laut Geschäftseinteilung ist diese für den operativen Teil aller Vollzugsangelegenheiten im Rahmen der Vollziehung des Versammlungsrechtes zuständig. Mitarbeiter dieser Abteilung treffen insbesondere die Entscheidung vor Ort bei Versammlungen und sich auch befugt bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Versammlung durch einen Akt unmittelbarer Befehls. Und Zwangsgewalt aufzulösen. Bescheide werden von Mitarbeitern dieser Abteilung im Rahmen der Kompetenzen dieser Abteilung in Angelegenheit des Versammlungsgesetzes nicht erlassen. Dazu kommt, dass Mitarbeiter dieser Abteilung im Rahmen ihres Journaldienstes zur Erlassung nicht aufschiebbarer Bescheide, welche in den Amtsstunden von anderen Abteilungen zu erlassen sind, kompetent sind.
Ich war bereits in meiner Funktion bei der zwischen den 05.11.2021 und dem 08.11.2021 stattgefunden habenden Versammlung am S.-platz, welche glaublich von Frau B. angemeldet worden ist, wobei diese aber jedenfalls nicht 48 Stunden vor Versammlungstermin angemeldet worden ist, involviert.
Für den gegenständlichen Fall von Relevanz ist, dass insbesondere aufgrund der konkreten Situation am 08.11.2021 vormittags seitens der LPD der Beschluss gefasst worden ist, dass die Voraussetzungen für die Auflösung dieser Versammlung vorliegen. Aus diesem Grund erschien es zweckmäßig, mit den Veranstaltern Kontakt aufzunehmen und eine Lösung zu finden, die eine förmliche Auflösung der Versammlung bei gleichzeitiger Räumung des Geländes nicht erforderlich macht.
Im konkreten Fall waren die Anmelder der Veranstaltung Frau B. und Herr I. F.. Ich konnte beide am 08.11.2021 vormittags antreffen und kamen wir zum Ergebnis, dass es denkmöglich ist, dass die Voraussetzungen für die Weiterführung dieser Veranstaltung im Bereich des ...parks vorliegen könnten.
Die beiden Ansprechpartner waren sehr kooperativ, sodass ich Rücksprache hielt und mir mitgeteilt wurde, dass von einer förmlichen Auflösung der Versammlung abgesehen werde, wenn sie möglichst baldig der Versammlungsort in den ...park verlegt wird, und zuvor eine mit der LPD akkordierte Versammlungsanzeige abgegeben wird. Dies wurde auch polizeiintern mit dem Referat für Vereins- Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten abgesprochen.
Dabei wurde vereinbart, dass die Zelte im Bereich des ... Denkmals aufgestellt werden. Auf die sonstigen Angaben in der Anzeige wird verwiesen. Die angezeigte Versammlung wurde von der LPD Wien auch nicht untersagt.
Damals waren am S.-platz noch nicht allzu viele Zelte aufgestellt.“
Dazu bringt Frau B. vor, dass mit dem Abbau der Zelte am 8.11.2021 etwa nach 8 Uhr begonnen worden ist, denn glaublich fand das Gespräch mit Herrn Mag. C. um 8 Uhr statt. Damals teilte er Frau B. auch mit, dass für den 08.11.2021 im Rahmen einer Daueranmeldung am Veranstaltungsort eine Veranstaltung der „T.“ angemeldet worden sei, und daher es zu einer Versammlungskollision kommen würde, wenn die gegenständliche Versammlung bis dahin nicht beendet worden sei. Nach der Vereinbarung der Verlegung zum ...park habe es das Problem gegeben, dass die Zufahrt zum S.-platz mit Fahrzeugen nicht möglich war, was den Abbau der Zelte und die Wegschaffung der Sachen deutlich erschwert habe. Erst nach 12 Uhr sei der Abbau abgeschlossen worden.
Dazu befragt führt der Zeuge aus:
„Der Besprechungszeitpunkt gegen 8 Uhr könnte stimmen. Erinnerlich ist mir auch, dass diese andere Veranstaltung der Grund war, warum der Entschluss gefasst worden ist, diese Veranstaltung aufzulösen. Zur Abbauzeitdauer kann ich nichts sagen, zumal ich jedenfalls auch nicht bis zum Ende des Abbaus vor Ort war. Glaublich war ich nur bis etwa 9 Uhr vor Ort.
Eigene Wahrnehmungen vor Ort hatte ich im Hinblick auf die sodann im ...park abgehaltene Veranstaltung erstmals wieder am 26.11.2021 gegen 4:10 Uhr.
Ich habe die Veranstaltung im ...park aufgelöst und zwar aufgrund eines Entschlusses der Behördenleitung, welcher glaublich einige Tage vor dem 26.11.2021 gefasst worden ist.
Aus diesem Grunde wurde die Einsatzabteilung der LPD in Kenntnis gesetzt, welche in weiterer Folge den Einsatz plante und auch festsetzte, dass mit der Räumung am 26.11.2021 gegen 4:10 Uhr begonnen wird.
Glaublich wurde ich bereits mehrere Tage vor diesem Termin in Kenntnis gesetzt, dass ich vor Ort der Behördenleiter sein werde und mich entsprechend rechtzeitig bei der LPD einzufinden habe.
Mein Kenntnisstand zum Beginn des Einsatzes um etwa 4:10 Uhr erschöpfte sich in dem beiden im Akt einliegenden Schreiben einerseits der MA 42 vom 23.11.2021 und andererseits der LPD Wien vom 25.11.2021. Auf Grundlage dieser beiden Schreiben erfolgte wiederum die Auflösung.
Bemerkt wird, dass im Schreiben der MA 42 vom 23.11.2021 auf Passantenbeschwerden hingewiesen wurde.
Befragt, warum vorsorglich bereits von der Einsatzabteilung auch Arbeiter der MA 48 samt Entsorgungsfahrzeuge bereitgestellt waren, sodass auch diese bereits gegen 4:10 Uhr am Ort eintrafen, bringe ich vor, dass meines Wissens die Behördenleitung davon ausgegangen ist, dass die Veranstaltungsteilnehmer nicht freiwillig den Veranstaltungsort verlassen werden.
Aus diesem Grunde wurde davon ausgegangen, dass die Demonstranten nur mit Zwangsgewalt vom Veranstaltungsort weggebracht bzw. weggetragen werden müssen. Daher erschienen damals um 4:10 Uhr nicht nur ich und einige Mitarbeiter der MA 48, sondern auch 50 bis 60 Sicherheitswachebeamte.
Letztlich kam es zu keinem Einsatz von Befehl- und Zwangsgewalt im Hinblick auf eine allfällige Verweigerung, den Ort zu verlassen.
Zum näheren Ablauf befragt, teile ich mit, dass zu um 3:45 Uhr am D.-platz die Einweisung der Sicherheitskräfte durch mich erfolgte und diese etwas nach 4:00 Uhr am Versammlungsort eintrafen. Am Versammlungsort eingetroffen wurden die in den Zelten schlafenden Versammlungsteilnehmer durch die Sicherheitswachebeamten geweckt und aufgefordert, das jeweilige Zelt zu verlassen und sich an einem Ort zu versammeln.
Dieser Aufforderung wurde verhältnismäßig zügig nachgekommen. Als alle Versammlungsteilnehmer sich dort eingefunden hatten, teilte ich um 4:29 Uhr förmlich mit, dass die gegenständliche Versammlung behördlich hiermit aufgelöst ist und die Versammlungsteilnehmer aufgrund des Gesetzes den Versammlungsort zu verlassen haben. Im konkreten Fall terminierte ich den Zeitpunkt des Verlassenhabnes mit 5:00 Uhr.
Einige Teilnehmer packten offenkundig eigene Sachen zusammen, während Frau B. mitteilte, dass diese bis um 5 Uhr sicher den Versammlungsort nicht verlassen werden. Mir gegenüber teilte Frau B. mit, den Ort überhaupt nicht freiwillig verlassen zu wollen, ohne dass ihr zuvor ein schriftlich mittels Bescheid mitgeteilt wird, dass ein Räumungsbefehl ergangen ist. Ich teilte daraufhin mit, dass ein solcher Bescheid im Gesetz nicht vorgesehen ist. Ich kann nicht angeben, ob mir ein anderer Versammlungsteilnehmer auch mitgeteilt hatte, den Ort überhaupt nicht verlassen zu wollen.
Bedienstete der MA 48 tätig haben, jedenfalls im Ergebnis alle Zelte samt Inhalt auf Lastfahrzeuge verbracht und in weiterer Folge in eine Verwahrstelle überführt. Wie diese Mitarbeiter konkret vorgegangen sind, habe ich nicht mitbekommen, da ich mit anderen Sachen zu tun hatte.
Um 5:20 Uhr waren nur mehr 5 Veranstaltungsteilnehmer vor Ort, welche um 5:00 Uhr noch keine Zusammenpackhandlungen gesetzt hatten, und auch um 5:20 Uhr keine Zusammenpackhandlungen gesetzt hatten. Hinsichtlich dieser 5 Personen erfolgte um 5:20 Uhr eine Anzeige.
Dazu möchte ich bekanntgeben, dass zwischen 5:00 Uhr und 5:20 Uhr Personen zum Veranstaltungsort kamen, welche sichtlich über die Auflösung der Versammlung von Versammlungsteilnehmern informiert worden waren. Diese Personen nahmen auch Kontakt mit den Beamten vor Ort auf. Ich kann mich erinnern, dass eine dieser Personen (Herr U.) mir in Aussicht stellte, dass sehr kurzfristig Personen mit Fahrzeugen erscheinen werden, welche die am Ort erliegenden Sachen, insbesondere die noch stehenden Zelte, wegschaffen werden.
Tatsächlich erschienen zeitnahe nach 5:20 Uhr Personen mit Fahrzeugen, welche mit dem Abbau der noch nicht von den Mitarbeitern der MA 48 entfernten Gegenstände begannen. Aus diesem Grunde wurde von mir mit dem Verantwortlichen der MA 48 abgesprochen, vorerst mit dem weiteren Abbau von Zelten unter Verbringung von Gegenständen durch Mitarbeiter der MA 48 Abstand zu nehmen und zu beobachten, ob die von Veranstaltungsteilnehmern gerufenen Personen zügig die verbleibenden Gegenstände wegschaffen. Zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Arbeiten durch die MA 48 war noch keines der größeren Zelten abgebaut gewesen. Ich kann nicht angeben, ob schon alle kleinen Zelte, die nur zum Schlafen benutzt wurde, abgebaut gewesen sind.
Von mir wurden insbesondere Frau B. und Herr U. nach 05.20 Uhr informiert, dass alle noch nicht entfernten Dinge bis um 12 Uhr entfernt sein müssen, zumal sonst seitens der MA 48 die verbleibenden Gegenstände wegtransportiert werden. Die Auflösung wurde von mir daher nicht zurückgenommen.
Auf Befragen der Beschwerdeführerin B.:
Zu den Witterungsbedingungen um 4 Uhr bzw. danach, bringe ich vor:
Zum Beginn des Polizeieinsatzes war es kalt. Im Laufe des Vormittags hat es auch geschneit. Ob es davor auch geregnet hat kann ich nicht mehr angeben. Es ist aber wahrscheinlich, dass es geregnet hat.“
Zeugin: V. W.
„Es liegt kein Entschlagungsgrund vor.
Ich bin am 26.11.2021 gegen 09:00 Uhr zum ...park gekommen. Zum damaligen Zeitpunkt nahm ich wahr, dass viele Personen in Begriffe waren, Sachen vom Veranstaltungsplatz zu Fahrzeugen zu tragen. Es standen aber noch - glaub ich - zumindest noch zwei größere Zelte und einige kleinere Zelte, welche nur zum Schlafen dienten. Ich war in der Nacht bereits angerufen worden, habe diese Anrufe aber erst in der Früh bemerkt. Sodann habe ich erfahren, dass die Veranstaltung aufgelöst wurde, und dass ich beim Wegtransport der Sachen helfen solle. Zu diesem Zeitpunkt haben etwa 40 Personen geholfen, Dinge wegzuschaffen. Es hat damals auch zu schneien begonnen, was alles noch erschwert hat. Diese etwa 40 Personen blieben auch bis zum Ende des Abbaus und der Verbringung. Glaublich waren um 12:30 Uhr alle Sachen entfernt.
Zum damaligen Zeitpunkt waren auch noch Behördenvertreter von der MA 48, MA 42 und der LPD Wien sowie einige Sicherheitswachebeamte anwesend.
Uns wurde ständig mitgeteilt, dass wir nicht zügig genug arbeiten und uns beeilen sollen, zumal sonst die Sachen von der MA 48 geholt und weggeworfen werden.
Dazu möchte ich angeben, dass auch Dinge von mir in den Versorgungszelten deponiert waren.
Zudem hatte ich auch ein Zelt von mir aufgestellt mit vielen Dingen von mir drinnen. Ich habe nämlich öfters auch dort übernachtet. Dieses Zelt samt Inhalt wurde von den Mitarbeitern der MA 48 entfernt und konnte ich dieses Zelt und einen Teil der Inhalte, die damals im Zelt waren wieder abholen. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern was alles gefehlt hat, jedenfalls aber fehlten diverse Küchenutensilien.“
Zeuge: X. P. Y.
fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über das Entschlagungsrecht an:
„Es liegt kein Entschlagungsgrund vor.
Ich habe in der gegenständlichen Nacht im Stadtgarten übernachtet. Ich wurde von einem Polizisten aufgefordert aus dem Zelt zu kommen, und wurde uns dann mitgeteilt, dass wir in 30 Minuten den ...park verlassen haben müssen. In diesem Zeitraum war es aber gar nicht möglich, alle Gegenstände, die wir alle dort deponiert und aufgestellt hatten, wegzubringen.
Auch ich wurde angezeigt und habe ich auch eine Strafverfügung bekommen, welche ich beeinsprucht habe. Seitdem habe ich nichts mehr bekommen.
Ich war von Anbeginn an durchwegs vor Ort und habe viele persönliche Sachen dort deponiert gehabt. Dies waren so viele Gegenstände, dass es mir nicht möglich gewesen wäre, diese ohne Unterstützung eines Fahrzeugs auf einmal wegzutragen.
So hatte ich etwa auch einen Kocher, diverse Küchenutensilien, Bettdecken, Bettzeug, Matratze etc..
Ich ging deshalb nicht sogleich weg, da ich meine Sachen nicht unbeaufsichtigt zurücklassen wollte. Zudem wollte ich insbesondere Frau B. helfen, alle Sachen wegzubringen.
Relativ bald nach der Aufforderung, dass wir binnen 30 Minuten weg sein sollten, begann ich, aus diversen Zelten Wertgegenstände und Handys etc. zu sichern. So habe ich etwa auch mitgeholfen, die Sachen von Frau B. aus ihrem Zelt zu holen. Mein Zelt wurde von der MA 48 weggenommen.
Glaublich wurde spätestens um 4:45 Uhr von der MA 48 begonnen die Zelte abzubauen. Es wurde daher nicht bis 5:00 Uhr abgewartet.“
Der Text der als Beilage 1 zum Akt genommenen am 8.11.2021 erfolgten Versammlungsanmeldung lautet wie folgt:
„Tag/Uhrzeit: Ab heute (spontan)
Ort: ...park Wien, Denkmal ...
Forderung:
1: Stoppt 2 G und 3 G
Stoppt die Diskriminierung und Ausgrenzung aus der Gesellschaft
2. Sofortige Beendigung sämtliche Covid-19-Schutz-Maßnahmen.
Somit die Wiedereinführung aller Freiheits, Menschen Grundrechte
und Überarbeitung dieser Rechte.
3. Nach Sofortiger Beendigung der maßnahmen Rücktritt der
gesamten Regierung und Einsetzung einer vom Volk gewählten
Übergangsregierung
(…)
Anzahl der TeilnehmerInnen: Von 100 – 300 Personen kommen wechseln vorbei
10-20 Personen verweilen hier vor Ort
(…)
Kundgebungsmittel: Transparente, Unterschriftslisten, Kreide, Fahnen, Plakate
(alles was zum verweilen benötigt wird) WC-anlagen, Zelte, 2 Autos +
Anhängen die immer vor Ort sein müssen“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Eine Versammlung im Sinne des VersG ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. VfSlg. 15.109, VwGH 23.9.1998, 97/01/1065; 29.3.2004, 98/01/0213).
Auch das Aufbauen von Zelten und das Verbleiben am Versammlungsort ist bei ursprünglichem Vorliegen einer Versammlung als Weiterdauer der Versammlung einzustufen (vgl. VfSlg. 15.109, VwGH 29.3.2004, 98/01/0213).
Gemäß § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz sind, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
§ 19 Versammlungsgesetz lautet wie folgt:
„Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
Gemäß Artikel 10 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
Gemäß Artikel 10 Abs. 2 EMRK kann, da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
Gemäß Artikel 11 Abs. 1 EMRK haben alle Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
Die Ausübung des durch Art. 11 Abs. 1 EMRK nicht nur österreichischen Staatsbürgern, sondern jedem Menschen gewährleisteten Versammlungsrechtes kann aufgrund des Gesetzesvorbehaltes des Abs. 2 "keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind". Zulässig sind weiters gesetzliche Einschränkungen für Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei und der Staatsverwaltung (vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 1426, VwGH 23.9.1998, 97/01/1065; 29.3.2004, 98/01/0213; zum Erfordernis zureichender Gründe im Sinne des Art. 11 Abs. 2 EMRK - nämlich einer Gefährdung eines der in dieser Konventionsnorm aufgezählten Schutzgüter - und der daraus folgenden Unzulässigkeit einer Einschränkung des Versammlungsrechtes, wenn bloß eine Übertretung einer eher "unbedeutenden Vorschrift" [etwa des Straßenpolizeirechtes] erfolgt, siehe weiters Hofer-Zeni, Die Versammlungsfreiheit, in: Machacek/Pahr/Stadler, 40 Jahre EMRK - Grund- und Menschenrechte in Österreich II (1992) 349 (390 f); Stolzlechner, Demonstrationsfreiheit und Straßenpolizeirecht, ZfV 1987, 389 (394 mwN der Rechtsprechung); Berka, Grundrechte (1999) Rz 640; Keplinger, Versammlungsrecht (2002) 228 f, 233, 236; Demmelbauer/Hauer, Grundriss des österreichischen Sicherheitsrechts (2002) Rz 880).
Schließlich ist bei Eingriffen in die Versammlungsfreiheit, wie etwa Koja (Der Gesetzesvorbehalt am Beispiel der Vereins- und Versammlungsfreiheit, JRP 1997, 167 [170 f]) und Berka (Probleme der grundrechtlichen Interessenabwägung - dargestellt am Beispiel der Untersagung von Versammlungen, FS Rill [1995] 3 [21]) hervorheben, zu beachten, dass die getroffene Maßnahme gemessen am verfolgten Ziel verhältnismäßig sein müsse, wobei vom Staat der geringst mögliche geeignete Eingriff zu wählen sei und dieser Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen müsse; alle Grundrechtsadressaten und Kontrollinstanzen seien zu einer Güterabwägung zwischen der Ausübung der garantierten Freiheit und der Notwendigkeit, die in den Eingriffszielen genannten Interessen zu schützen, verpflichtet (zur Abwägungspflicht im Einzelnen siehe Berka aaO 22 ff; weitere Nachweise der Lehre bei Keplinger/Zierl, Das neue Vermummungsverbot im Lichte der EMRK, ZfV 2003,14 (17); vgl. etwa auch die von der Europäischen Kommission für Menschenrechte in ihrer Entscheidung vom 30. November 1992, Application No. 15225/89 (ÖJZ 1993, 20 MRK 320) vorgenommene Abwägung betreffend die Auflösung einer in der Wiener Karlsplatz-Opern-Passage abgehaltenen, schon eine Woche lang andauernden, Kundgebung von Obdachlosen) (vgl. auch VwGH 29.3.2004, 98/01/0213).
Gemäß Artikel 11 Abs. 2 EMRK darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Liegt nicht einer der im Art. 11 Abs. 2 EMRK angeführten Umstände vor, so ist eine Versammlung weder vor ihrem Beginn (bescheidmäßig) zu untersagen, noch ist nach ihrem Beginn ihre Weiterführung (durch verfahrensfreien Verwaltungsakt) zu verbieten. Die Umstände, damit eine Versammlungsauflösung gesetzmäßig ist, müssen so geartet sein, dass ohne diese Maßnahme eines der in der zitierten Konventionsnorm aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre. Ob solche Umstände vorliegen, hat das Behördenorgan nach dem Bild zu beurteilen, das sich ihm an Ort und Stelle bietet (vgl. VfSlg. 14.366/1995).
Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit (wie auch in die damit untrennbar zusammenhängende Meinungsäußerungsfreiheit) sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig ist, die in Art. 11 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK aufgezählt sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang haben die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wiederholt ausgesprochen, dass an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln im Sinne des § 6 VStG dann gerechtfertigt ist, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist (vgl. etwa VfSlg. 11.866/1988, 12.116/1989; VwGH 15.10.2009/2007/09/0307).
Gemäß Art. 12 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.
Gemäß Artikel 13 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.
Es entspricht der verfassungsgerichtlichen Judikatur, dass im Interesse der Versammlungsfreiheit die Inkaufnahme eines gewissen Maßes von Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs bzw. einer gewissen Störung der normalen Abläufe zum Kerngehalt der Versammlungsfreiheit gehört und daher hinzunehmen ist, da ansonsten die Versammlungsfreiheit leer laufen würde (VfSlg 19.528).
Unter Zugrundelegung der insoweit unstrittigen Aktenlage und der damit übereinstimmenden Zeugenaussagen wird festgestellt:
Im Zeitraum zwischen dem 8.11.2021 und der Auflösung der gegenständlichen Versammlung fand eine angemeldete (vgl. Polizeibericht und Aktenvermerk vom 26.11.2021, übereinstimmende Zeugenaussagen, auch gemäß der Aussage von Herrn Mag. C. gemeinsam mit der Landespolizeidirektion Wien verfasste Versammlungsanmeldung vom 8.11.2021, welche als Beilage 1 zum Akt genommen wurde) und von der Landespolizeidirektion Wien genehmigte Versammlung im Bereich Wien, Am …park, nächst ...denkmal statt.
Bereits auf dieser Veranstaltungsanmeldung ist als Manifestationsgrund der Protest gegen „die vermutlich verfassungswidrige 2-G-Regel“ und die damit verbundene „Diskriminierung und Ausgrenzung“ und die Forderung der Beendigung sämtlicher Covid-19-Schutz-Maßnahmen angeführt.
Auch wurde demnach die Versammlung für den Zeitraum zwischen dem 8.11.2021 und dem 1.12.2021 angemeldet, und wurde diese Versammlungsdauer schon in Anbetracht des Umstands, dass diese Anzeige gemeinsam mit der Landespolizeidirektion Wien abgefasst worden ist, nicht untersagt (bzw. entgegen getreten). Daraus folgt, dass die gegenständliche Versammlung zum gegenständlichen Zeitpunkt (26.11.2021) aufrecht angemeldet gewesen ist.
Entsprechend der Anmeldung erfolgte diese Versammlung insbesondere durch den Aufbau von Zelten, welche rund um die Uhr besetzt waren, und in denen auch von Versammlungsteilnehmern genächtigt wurde.
Bei den aufgestellten Zelten handelte es sich teilweise um sehr große Veranstaltungszelte, in welchen auch technische Geräte und für die Personenversorgung erforderliche Kochherde aufgestellt waren, und im Übrigen um kleinere Zelte, welche unterschiedlichen Versammlungsteilnehmern gehörte, und in welchen diese ihren Privatbesitz lagerten und nächtens auch schliefen. Nicht alle diese kleineren Zelte waren zum Auflösungszeitpunkt besetzt gewesen.
Zwischen dem Beginn dieser Versammlung und deren Auflösung ist an die Behörde seitens der Magistratsabteilung 42 im Hinblick auf diese Versammlung mit Schriftsatz vom 23.11.2021 der Landespolizeidirektion Wien mitgeteilt:
„Sehr geehrter Herr Landespolizeipräsident,
der ...park ist die älteste Parkanlage Wiens und trägt die vom Wiener Gemeinderat beschlossene Flächenwidmung „Parkschutzgebiet“ (Spk). Der ...park dient somit ausschließlich der Erholung.
Durch die derzeitige Belagerung durch Impfgegner sind rund 4.500 m² ...parkfläche und 25 Parkbänke für Erholungsuchende unnutzbar. Öffentliche Parkbereiche werden durch Absperrbänder exklusiv genutzt.
Durch langes Kampieren sind rund 2.000 m² Rasenfläche beschädigt und müssen mittels Steuergeld wiederinstandgesetzt werden. Zeltverankerungen beschädigen das Bewässerungssystem.
Befestigungsbänder von Zelten/Transparenten werden an Bäumen befestigt.
Die Baumkontrolle und die Durchführung der daraus resultierenden Baummaßnahmen werden durch die Belagerung und die Befestigungen an den Bäumen verunmöglicht. Somit kann die Baumsicherheit in diesen Bereichen nicht mehr gewährleistet werden.
Erholungsuchende ...parkbesucher*innen werden von Impfgegnern provoziert, weshalb bereits mehrere Beschwerden den Wiener Stadtgärten übermittelt wurden.
Erholung wird durch laute Musik und taufende KFZ-Ein/Ausfahren beeinträchtigt.
Das permanent laufende Stromaggregat ist umweltschädlich.
Notwendige gärtnerische Erhaltungsarbeiten wie Laubreinigung, Baumpflege, Wegreinigung, sowie sicherheitsrelevanter Winterdienst verunmöglicht bzw. beeinträchtigt.
Es liegen somit Verstöße gegen die Wiener Grünanlagenverordnung, der Kampierverordnung, dem Wiener Baumschutzgesetz und der Winterdienstverordnung vor.
Die Wiener Stadtgärten können aufgrund der widmungswidrigen Nutzung und der Unbenutzbarkeit der Anlage, im Interesse erholungsuchender ...parkbesucher*innen, diesen Zustand nicht länger dulden und bitten deshalb Sie, sehr geehrten Herrn Landespolizeipräsident, eine Räumung umgehend zu veranlassen. Vielen Dank!“
Weiters erliegt im Akt ein interner Bericht der Landespolizeidirektion Wien als Reaktion auf das oa Schreiben der MA 42 vom 25.11.2021, in welchem ausgeführt wurde wie folgt:
„Die im Betreff genannte Versammlung wurde der LPD-Wien am 08.11.2021 angezeigt und von dieser nicht untersagt. Seitdem findet die Versammlung im ...park statt. Im Laufe der Zeit langten diverse Beschwerden bei der LPD-Wien ein. Z.B. wurden Schüler und Lehrpersonal, welches sich im Zuge eines BuS-Unterrichts im ...park aufhielten, angeschrien, dass sie die Masken abnehmen sollen, es wurde seitens der Demonstranten mit offenem Feuer hantiert und es kam zu verbalen Auseinandersetzungen mit Passanten {siehe Beilagen).
Am 24.11.2021 langte bei der LPD-Wien das beiliegende Schreiben der MA42 vom 23.11.2021 ein. Gemäß diesem werden durch die Versammlung z.B. die Baumkontrolle und die Durchführung der daraus resultierenden Baummaßnahmen an den Bäumen verunmöglicht. Die Baumsjtherheit kann im Bereich der Versammlung nicht mehr gewährleistet werden. Durch das lange Campieren sind rund 2000 Quadratmeter Rasenfläche beschädigt und müssen wiederinstandgesetzt werden. Durch die Versammlung sind rund 4500 Quadratmeter ...parkfläche und 25 Parkbänke für Erholungssuchende nicht nutzbar. Öffentliche Parkbereiche werden durch Absperrbänder exklusiv genutzt... etc.
§13 Versammlungsgesetz lautet wie folgt:
1)Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
2)Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.
Eine Auflösung der im Betreff genannten Versammlung gemäß §13 Abs. 2 VersG. ist nach ho. Ansicht vertretbar. Die Versammlung wurde ursprünglich der Behörde angezeigt und gesetzmäßig veranstaltet. Im Laufe der Zeit ereigneten sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge (Verstöße gegen das Wiener Baumschutzgesetz, die Wiener Grünanlagenverordnung, die Wiener Kampierverordnung und die Winterdienstverordnung). Eine Auflösung ist jedoch nur zulässig, wenn solche Umstände hinzukommen, die eines der Schutzgüter des Art. 11 Abs. 2 EMRK verletzen (könnten). Durch die oben genannten Verstöße (siehe Schreiben der MA42) ist nach ho. Auffassung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegeben.“
Aufgrund dieser beiden Schreiben und der in diesen angeführten Sachverhalte wurde seitens der Landespolizeidirektion Wien spätestens am 25.11.2021 der Entschluss gefasst, diese Versammlung mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufzulösen und damit vorzeitig zu beenden. Als Auflösungszeitpunkt wurde der 26.11.2021, 4.00 Uhr gewählt, da seitens der Landespolizeidirektion Wien zu diesem Zeitpunkt von der weitest gehenden Unfähigkeit der Versammlungsteilnehmer, gegen die Auflösung einen Widerstand entgegen zu bringen, ausgegangen wurde. Zum Zwecke des gemeinsamen, gleichzeitigen Einschreitens hatten sich die Einsatzkräfte und die georderten Mitarbeiter der Müllabfuhr (MA 48) um 3.45 Uhr am D.-platz getroffen (vgl. Polizeibericht und Aktenvermerk vom 26.11.2021, Aussage des Zeugen Mag. C.).
Zu Beginn des Auflösungspolizeieinsatzes schliefen alle Personen, welche zu diesem Zeitpunkt an der Versammlung teilnahmen, in deren Zelten. Etwa gegen 4.30 Uhr wurden alle Schlafenden von Sicherheitswachebeamten aufgefordert, unverzüglich die Zelte zu verlassen und sich an einem bestimmten Ort aufzustellen.
Zu diesem Zeitpunkt herrschten winterliche Witterungsbedingungen, wobei es auch regnete.
Zu diesem Zeitpunkt wurden die Versammlungsteilnehmer aufgefordert, binnen dreißig Minuten (vgl. Anzeige; vgl. Polizeibericht und Aktenvermerk vom 26.11.2021, vgl. die übereinstimmenden Beschuldigten- und Zeugenaussagen während der mündlichen Verhandlung) den Versammlungsort zu verlassen.
Da in dieser Zeit die Versammlungsteilnehmer denkunmöglich in der Lage waren, ihre Habe und die im Versammlungsbereich aufgestellten und in diesen eingebrachten Sachen (wie insbesondere Zelte) abzubauen und wegzutransportieren, wurden die Versammlungsteilnehmer mit dieser Anweisung genötigt, all ihre persönliche Habe unbeaufsichtigt und im Regen zurückzulassen.
Bemerkt wird, dass die gegenteilige Feststellung in der Anzeige, im Polizeibericht und im Aktenvermerk vom 26.11.2021, wonach den Versammlungsteilnehmern die Möglichkeit geboten wurde, ihre mitgebrachten Habe (wie insbesondere die aufgestellten Zelte) etc. bis 5.00 Uhr wegzuschaffen, offenkundig als zynisch einzustufen ist, zumal schon in Anbetracht des Umstands, dass binnen Minuten keine Transportfahrzeuge zum Wegtransport beigeschafft werden können und bei Dunkelheit der Abbau von großen Zelten sowie die gesicherte Wegschaffung von einer Vielzahl von Elektrogeräten, Öfen und sonstigen Gegenständen durch wenige Personen denkunmöglich binnen weniger Minuten erfolgen konnte. Dies lässt sich auch daraus erkennen, dass laut diesem Bericht und diesem Aktenvermerk die von der Müllabfuhr nicht auf deren Lastwägen geworfenen Gegenstände, trotz etwa 40 zusätzlichen Helfern, zur Gänze erst um 12.40 Uhr gesichert abgebaut und weggeschafft werden konnten.
Ebenso zynisch und offenkundig aktenwidrig ist die Ausführung in der Anzeige, dem Bericht und dem Aktenvermerk vom 26.11.2021 einzustufen, wonach den Versammlungsteilnehmern nach 5.00 Uhr die Möglichkeit geboten worden war, ihre Sachen selbst abzubauen und zu entfernen. Wäre dem so gewesen, hätte die Landespolizeidirektion Wien zum Ergebnis kommen müssen, dass insbesondere die drei BeschwerdeführerInnen, deren Verfahren bei der mündlichen Verhandlung zusammen gezogen worden sind, welche unstrittig ab 5.00 Uhr am Abbau und Wegtransport der deponierten Sachen und aufgestellten Zelte mitwirkten, nicht deshalb zu bestrafen sind, weil diese sich um 5.20 Uhr (also zwanzig Minuten später) noch immer am Veranstaltungsort aufgehalten hatten.
Ebenso erscheint die Argumentation in der Anzeige, in diesem Bericht und in diesem Aktenvermerk nicht schlüssig, dass die Arbeiter der Müllabfuhr deshalb mit dem Wegreißen der aufgestellten Zelte und dem Verfrachten aller Sachen auf Müllabfuhrfahrzeuge begonnen hatten, weil Frau B. mitteilte, den Versammlungsort nicht bereits um 5.00 Uhr verlassen zu wollen und diese diesen Versammlungsort auch um 5.00 Uhr noch nicht verlassen hatte.
Wie nämlich unstrittig u.a. in der mündlichen Verhandlung, insbesondere auch aus der Einvernahme von Herrn Mag. C., hervorgekommen ist, hatte keiner der um 4.29 Uhr zur Aufstellung am Platz verpflichteten und unmittelbar zuvor geweckten Versammlungsteilnehmer zum Ausdruck gebracht, irgendeinen Widerstand gegen die Polizeimaßnahmen setzen bzw. gegen diese förmlich demonstrieren zu wollen. Vielmehr wurde von den verbliebenen Versammlungsteilnehmern die – wie nachfolgend dargelegt – berechtigte Forderung gestellt, in die Lage versetzt zu werden, (ohne unnötigen Aufschub) ihre eigenen bzw. die von ihnen mitgebrachten Sachen (insbesondere Großzelte und Elektrogeräte) selbst abbauen und abtransportieren zu dürfen. In Anbetracht dieses Umstands kann diesen Personen schon aus diesem Grunde nicht angelastet werden, sich um 5.00 Uhr bzw. um 5.20 Uhr noch am Versammlungsgelände aufgehalten zu haben.
Gerade der Umstand, dass die belangte Behörde auch noch am 5.1.2022 davon ausging, dass insbesondere die drei gegenständlichen BeschwerdeführerInnen sich um 5.20 Uhr immer noch auf dem Veranstaltungsgelände aufgehalten hatten, um die deponierten bzw. aufgestellten Sachen selbst abzubauen und wegzuschaffen, belegt, dass es die Landespolizeidirektion Wien niemals erlaubt hat, dass die Veranstaltungsteilnehmer ihre Sachen selbst abbauen dürfen, zumal diesfalls der Aufenthalt am Veranstaltungsgelände um 5.20 Uhr denkunmöglich als Verstoß gegen das Versammlungsgesetz eingestuft werden hätte können. Es mag zwar zutreffen, dass die Landespolizeidirektion Wien von der Anzeige der Personen, welche in weiterer Folge die Zelte und Sachen abbauten, aus welchen Gründen auch immer abgesehen hatte, doch wurde zwingend niemals die Weisung, dass sich ab 5.00 Uhr keine Person am Versammlungsort mehr befinden darf, widerrufen. Ansonsten wäre es ja auch nicht am 5.1.2022 zur Bestrafung der gegenständlichen drei Beschuldigten gekommen.
Unstrittig protestierten daher zumindest die meisten der gegen 4.20 Uhr aus ihren Zelten geholten Versammlungsteilnehmer, insbesondere die drei BeschwerdeführerInnen, und verlangten diese, die Möglichkeit zu erhalten, ihre Sachen vom Versammlungsort selbst wegbringen zu können (vgl. die übereinstimmenden Beschuldigten- und Zeugenaussagen während der mündlichen Verhandlung).
Dieser Wunsch wurde den Versammlungsteilnehmern auch in weiterer Folge – bei Zugrundelegung der Voraussagen - nicht gewährt (was sich übrigens sogar klar aus der Anzeige und dem Bericht und dem Aktenvermerk vom 26.11.2021 ergibt), sondern wurden vielmehr deren Zelte und persönlichen Sachen von vorsorglich schon vor der Auflösung herbeigeschafften Mitarbeitern der Müllabfuhr (MA 48) abgerissen und auf bereits beigebrachte Lastwägen geworfen (vgl. die Anzeige, Bericht und Aktenvermerk vom 26.11.2021, die übereinstimmenden Beschuldigten- und Zeugenaussagen während der mündlichen Verhandlung).
Gleichzeitig begannen diverse Versammlungsteilnehmer unverzüglich nach der Mitteilung der Versammlungsauflösung damit, ihr eigenes Hab und Gut zu sichern, sowie Bekannte anzurufen, damit diese mit Fahrzeugen kämen, um die am Versammlungsort deponierten Gegenstände, insbesondere Elektrogeräte, höchstpersönliche Gegenstände und Großzelte wegschaffen zu können (vgl. Anzeige, Bericht und Aktenvermerk vom 26.11.2021 und die übereinstimmenden Beschuldigten- und Zeugenaussagen während der mündlichen Verhandlung).
Frau B. kam während des Zeitraums unmittelbar nach der Auflösung der Versammlung insofern eine zentrale Funktion zu, als diese mit den befehlshabenden Polizisten im Hinblick auf das Anliegen, die Möglichkeit zu erhalten, die am Versammlungsort deponierten Sachen selbst wegschaffen zu können, zu verhandeln versuchte. Gleichzeitig gelang es ihr, diverse Personen zu mobilisieren, mit deren Fahrzeugen zu kommen, und am Abbau und Wegschaffen der am Versammlungsort deponierten Gegenstände mitzuhelfen (vgl. die übereinstimmenden Beschuldigten- und Zeugenaussagen während der mündlichen Verhandlung).
Ab 4.40 Uhr, spätestens ab 5.00 Uhr waren seitens der Mitarbeiter der Müllabfuhr die am Versammlungsort deponierte Zelte etc. abmontiert und auf Lastwägen geworfen worden. Durch diese Abbauarbeiten wurden viele Gegenstände der Versammlungsteilnehmer, wie insbesondere Bettwäsche, Kleidung und manche elektronische Geräte zerstört bzw. unbrauchbar bzw. sind verloren gegangen (glaubhafte und mit der Lebenserfahrung übereinstimmenden Aussagen von Frau B., Frau W. und Herrn J.).
Mit dieser Tätigkeit wurde erst pausiert, als seitens der Versammlungsteilnehmer mobilisierte Fahrzeuge und Hilfskräfte einlangten, welche in weiterer Folge die von der Müllabfuhr noch nicht entfernten Gegenstände abbauten, sicherten und abtransportierten (vgl. die übereinstimmenden Beschuldigten- und Zeugenaussagen während der mündlichen Verhandlung).
Wie zuvor ausgeführt kann aber diese „Pausierung“ mit der Verfrachtung der Sachen der Versammlungsteilnehmer auf Müllabfuhrfahrzeuge denkunmöglich als eine förmliche Bewilligung der Landespolizeidirektion Wien, sich auch noch nach 5.00 Uhr am Versammlungsort aufzuhalten, um die dort deponierten Sachen abbauen und wegschaffen zu können, eingestuft werden, zumal diesfalls die Landespolizeidirektion Wien nicht auch noch am 5.1.2022 den Umstand, dass sich die drei BeschwerdeführerInnen, deren Verfahren in der mündlichen Verhandlung zusammen gezogen worden sind, um 5.20 Uhr am Versammlungsort aufgehalten hatten, als tatbildlich einstufen hätte können.
Um 12.40 Uhr hatten die um 4.20 Uhr aus ihren Zelten geholten Veranstaltungsteilnehmer und die von ihnen herbeigerufenen Hilfskräfte die am Veranstaltungsort deponierten Sachen fertig abgebaut und abtransportiert (vgl. Anzeige, vgl. Polizeibericht und Aktenvermerk vom 26.11.2021, vgl. die übereinstimmenden Beschuldigten- und Zeugenaussagen während der mündlichen Verhandlung).
In Übereinstimmung der Angaben der Beschuldigten führte auch der einvernommene Zeuge Mag. C. im Ergebnis aus, dass jedenfalls die um 5.20 Uhr am Versammlungsort verbliebenen Personen schon lange vor 5.20 Uhr begonnen hatten, Hilfskräfte zum Abbau der am Versammlungsort deponierten Sachen und deren Wegtransport zu organisieren.
Nur so ist erklärlich, dass Mag. C. angab, dass bereits zwischen 5.00 Uhr und 5.20 Uhr Personen zum Veranstaltungsort kamen, und von diesen (jedenfalls von Herrn U.) zugesichert worden sei, dass kurzfristig Personen zum Abtransport erscheinen werden. Tatsächlich erschienen laut Mag. C. bereits knapp nach 5.20 Uhr viele Personen mit Fahrzeugen, welche beim Abbau mithalfen.
Daraus ist nun aber zwingend zu folgern, dass die am Veranstaltungsort auch nach 5.00 Uhr verbliebenen Personen, insbesondere die drei Beschuldigten, deren Verhandlung gemeinsam durchgeführt wurde, bereits lange vor 5.20 Uhr intensiv begonnen haben müssen, Bekannte zu kontaktieren und zu ersuchen, am Abbau mitzuhelfen, sonst wäre es nämlich nicht möglich gewesen, dass bereits knapp 30 Minuten nach der Versammlungsauflösung die ersten Personen aus ihren Betten aufgestanden waren, sich angezogen hatten und den Platz erreicht hatten, und bereits etwas mehr als 50 Minuten nach der Versammlungsauflösung viele Personen mit Fahrzeugen gekommen waren, welche ebenfalls zuvor erst aus der Nachtruhe aufgeweckt, aufstehen und sich anziehen mussten. Damit ist aber auch bei Zugrundelegung der Aussage von Herrn Mag. C. zwingend anzunehmen, dass sich insbesondere die drei Beschuldigten, deren Verhandlung gemeinsam durchgeführt worden ist, ausschließlich zum Zwecke der Sicherung und des Abtransportes der am Versammlungsort deponierten Sachen ebendort aufgehalten hatten, und daher deren Verbleib am Platz keinesfalls als Missachtung der behördlichen Versammlungsauflösung gewertet werden kann.
Wie sich sogar explizit aus dem Bericht und Aktenvermerk vom 26.11.2021 (in Übereinstimmung der Zeugen- und Beschuldigtenaussagen in der mündlichen Verhandlung) ergibt, wurde von den gegen 4.20 Uhr aus ihren Zelten geholten Versammlungsteilnehmern und den in weiterer Folge hinzugestoßenen Hilfskräften die Amtshandlung nicht behindert, sondern vielmehr „sich die anwesenden Personen überwiegend kooperativ zeigten und die Amtshandlung auch nicht störten“. Sohin steht aber auch fest, dass das Verbleiben der drei Beschuldigten, deren Verfahren in der mündlichen Verhandlung zusammengezogen worden sind, nicht dem Zweck des Protests bzw. der Nichtbefolgung der Versammlungsauflösung gedient hatte, sondern – wie zuvor schon festgestellt – dem Zweck der Sicherung der an den Versammlungsort verbrachten Gegenstände.
Bei Zugrundelegung des Schriftsatzes der Landespolizeidirektion Wien vom 25.11.2021 und der Ausführungen von Herrn Mag. C. erfolgte die gegenständliche Versammlungsauflösung ausschließlich aufgrund der Beschwerde der MA 42 vom 23.11.2021.
In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage wurde die der beschwerdeführenden Person angelastete Verwaltungsübertretung aus nachfolgenden Gründen nicht verwirklicht:
Bei der gegenständlichen, am 26.11.2021 aufgelösten Versammlung hat es sich um eine aufrecht angemeldete Versammlung gehandelt, wobei zu bemerken ist, dass im Einvernehmen mit der Landespolizeidirektion Wien als Versammlungsort die gegenständliche Örtlichkeit nächst dem ...denkmal vereinbart worden ist. Zudem wurde ausdrücklich zur Anmeldung gebracht, dass im Rahmen dieser Versammlung Zelte, in welchen durchgehend Versammlungsteilnehmer sich aufhalten und insbesondere auch übernachten werden, aufgestellt werden.
Bei Zugrundelegung des Beschwerdeschreibens der Magistratsabteilung 42, dessen Beschwerdepunkte neben den im internen Behördenschreiben vom 25.11.2021 angeführten Sachverhalten, der Grund für die gegenständliche Versammlungsauflösung war, wurde die gegenständliche Versammlung aus nachfolgenden Gründen aufgelöst:
1)exklusive Nutzung von Parkbänken und intensive Beanspruchung der Parkfläche,
2)Beschädigung der Rasenfläche infolge langen Kampierens,
3)Befestigung von Zelten und Transparenten an Bäumen,
4)Beeinträchtigung des Bewässerungssystems durch Zeltverankerungen,
5)Verunmöglichung von Baumkontrollen durch die Magistratsabteilung 42 während des Versammlungszeitraums,
6)Erholungssuchende ...parkbesucher fühlen sich provoziert,
7)Beeinträchtigung der Erholung durch laute Musik und KFZ-Ein- und Ausfahrten
8)Umweltschädlichkeit des laufenden Stromaggregats
9)Beeinträchtigung von gärtnerischen Erhaltungsarbeiten, wie Laubreinigung, Baumpflege, Wegreinigung und des Winterdienstes
Aus dem internen Behördenschreiben vom 25.11.2021 geht zudem – ohne jegliche überprüfbare Konkretisierung - hervor, dass Versammlungsteilnehmer unhöflich zu SchülerInnen und LehrerInnen gewesen waren, und diese insbesondere zum Abnehmen von Masken aufgefordert haben. Auch sei es zu lebhaften Diskussionen (nur so sind „verbale Auseinandersetzungen“ kontextgemäß zu verstehen) mit Passanten gekommen.
Diese Beeinträchtigungen wurden von der Magistratsabteilung 42 ohne nähere Konkretisierung als Übertretungen der Wr. Grünanlagenverordnung, der Kampierverordnung, des Wr. Baumschutzgesetzes und der Winterdienstverordnung eingestuft. Sichtlich folgte die belangte Behörde diesen Wertungen.
Vorab ist zu bemerken, dass eine nebulöse Anführung von diversen Rechtsgrundlagen und der Behauptung, dass diese verletzt worden sind, schon aus formalen Gründen die Behörde nicht berechtigt, eine Versammlung aufzulösen. Dies deshalb, da für die Prüfung der Berechtigung einer Versammlungsauflösung das Ergebnis der Willensbildung sowohl dem Versammlungsveranstalter, als auch den Versammlungsteilnehmern, als auch den die Rechtmäßigkeit der Auflösung überprüfenden Instanzen von der Behörde schon vor der Auflösungsmaßnahme konkretisiert offen gelegt werden muss, womit insbesondere auch die Offenlegung der konkreten angeblich verletzten Rechtsnormen geboten ist.
Diese ist schon deshalb nicht erfolgt, zumal keine einzige subjektiv-öffentliche Rechte verletzende, Rechtsnorm angeführt worden ist, welche nach Ansicht der belangten Behörde die Versammlungsauflösung rechtfertigen sollte.
Damit wurde natürlich auch in keinster Weise eine Interessensabwägung zwischen den Interessen der Versammlungsteilnehmer und den öffentlichen Interessen vorgenommen.
Schon aus diesem Grunde ist die gegenständliche Versammlungsauflösung als gesetzwidrig einzustufen, sodass auch allfällige, dieser Versammlungsauflösung zuwiderlaufende Handlungen nicht als Verstöße nach dem Versammlungsgesetz einstufbar sind.
Zudem kann es aber auch dahin gestellt bleiben, ob nun durch die Veranstalter der Versammlung oder Versammlungsteilnehmer das Tatbild irgendeiner konkreten Rechtsnorm der obangeführten Verordnungen oder Gesetze erfüllt worden ist, zumal alle angeführten „Verstöße“ geradezu zwingende Folgen der gegenständlichen, behördlich angemeldeten und nicht untersagten Versammlung sind, und daher bei Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur nicht vorwerfbar sind.
Das gilt schon für den Umstand, dass die Nutzung des Versammlungsorts dazu führte, dass anderweitige Tätigkeiten in diesem Bereich (wie etwa Baumpflegemaßnahmen) nur erschwert gesetzt werden konnten.
Die Artikulation eines konkreten Anliegens und die öffentliche Diskussion dieses Anliegens ist zudem geradezu ein Charakteristikum einer Versammlung, sodass der Umstand, dass Versammlungsteilnehmer mit ihrer Anliegensartikulation auf Widerrede durch Passanten etc. gestoßen sind, den geradezu typischen Fall einer Versammlung darstellt.
Schon das Recht auf Meinungsfreiheit berechtigt jeden, eine dritte Person anzusprechen und diese mit einer von dieser nicht geteilten Forderung zu konfrontieren. Solche Meinungsartikulationen für sich stellen daher geradezu denkunmöglich die Verletzung eines öffentlichen Interesses dar.
Dass der Betrieb von Maschinen umweltbelastend ist, ist auch notorisch. Doch ist bislang noch niemand auf die Idee gekommen, den Betrieb von ordnungsgemäß betriebenen Maschinen an einem öffentlichen Ort, bei welchem es sich um kein gesetzlich besonders unter Schutz gestelltes Gebiet handelt, als eine Gesetzesverletzung darzustellen. Der diesbezügliche Vorwurf ist daher geradezu grotesk.
Dass eine Versammlung regelmäßig nicht schweigend und ohne jegliche Lautstärkenentwicklung abläuft, ist ebenso notorisch, wie auch der Umstand, dass Versammlungen geradezu regelmäßig Dritte in deren Freizeitgewohnheiten (etwa in derem Bedürfnis nach Stille) beeinträchtigen. Im Übrigen wird nicht einmal behauptet, dass die konkrete Lautstärkenentwicklung derart massiv gewesen ist, dass diese als eine unzumutbare Lärmerregung einzustufen gewesen wäre, wäre diese nicht im Rahmen einer Versammlung erfolgt.
Die Benutzung von Kraftfahrzeugen ist ebenfalls generell eine mit Lärm und Emissionen verbundene Tätigkeit, doch für sich (ohne Hinzutreten besonderer pönalisierter Merkmale) weder strafbar noch als eine Verletzung öffentlicher Interessen einstufbar.
Auch stellt die Befestigung von Transparenten oder Zelten an Bäumen für sich, daher ohne Bewirkung eines damit verbundenen pönalisierten Erfolgs, weder eine Gesetzesübertretung noch eine Verletzung öffentlicher Interessen dar.
Damit ist aber festzustellen, dass schon mangels Vorliegens jeglicher öffentlicher Interessen, welche eine Auflösung der Versammlung rechtfertigen würden, die gegenständliche Versammlungsauflösung gesetzwidrig erfolgt ist.
Damit sind aber – bei Zugrundelegung der obangeführten Judikatur - auch allfällige Verstöße gegen die mit einer rechtmäßigen Versammlungsauflösung verbundenen Gesetzespflichten weder tatbildlich noch anlastbar.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur müssen die mit einer Versammlungsauflösung angeordneten Maßnahmen bzw. Anweisungen verhältnismäßig und angemessen sein. Andernfalls ist bereits aus diesem Grunde eine Versammlungsauflösung als gesetzwidrig einzustufen.
Offenkundig entsprachen die anlässlich der gegenständlichen Versammlungsauflösung angeordneten Maßnahmen bzw. Anweisungen diesen Vorgaben in keinster Weise.
Das beginnt schon mit der Wahl des Auflösungszeitpunkts. Eine überfallsartige Quasi-Stürmung des Versammlungsorts und die Nötigung von schlafenden Versammlungsteilnehmern sich nur mangelhaft bekleidet im strömenden Regen bei absoluter Dunkelheit aufzustellen und – ohne dass eine Heimfahrt mit Verkehrsmitteln möglich oder ein Unterstand bis zum Beginn des Betriebs öffentlicher Verkehrsmittel möglich gewesen wäre – sich weiterhin im Freien, nicht aber am Versammlungsort aufzuhalten, war in keinster Weise geboten oder verhältnismäßig. Insbesondere bestand auch keinerlei Anlass zur Annahme, dass die wenigen am Versammlungsort schlafenden Personen eine Gefahr für Sicherheitskräfte darstellen könnten, sodass diese mitten in der Nacht, bei strömenden Regen und absoluter Dunkelheit zum Verlassen des Versammlungsortes genötigt werden müssen. So sei daran zu erinnern, dass dieselben Versammlungsteilnehmer sich auch anlässlich der in Aussicht genommenen Versammlungsauflösung am D.-platz am 8.11.2021 äußerst kooperativ gezeigt hatten, und nicht im Entferntesten den Eindruck erweckt hatten, behördlichen Aufträgen nicht entsprechen zu wollen.
Wie bereits aufgezeigt, war zum Zeitpunkt der Versammlungsauflösung offensichtlich, dass die von den Versammlungsteilnehmern am Versammlungsort (rechtmäßig) deponierten Gegenstände nur von einer großen Anzahl von Helfern unter Beiziehung zahlreicher Fahrzeuge binnen mehrerer Stunden abbaubar und wegschaffbar waren. Nicht umsonst bestellte die belangte Behörde eine sehr hohe Anzahl von Arbeitern der Müllabfuhr samt einer Vielzahl von Fahrzeugen, damit diese die deponierten Gegenstände wegschaffen.
Schon diese Beiziehung von Müllfahrzeugen und Müllarbeitern in einer großen Anzahl zeigt, dass die belangte Behörde es den Versammlungsteilnehmern von Anbeginn an untersagen wollte, ihre eigenen Sachen abzubauen, sicher zu verwahren und sicher wegzutransportieren.
Insbesondere die illusorische Vorgabe, dass etwa 10 Versammlungsteilnehmer (davon viele Frauen) mitten in der Nacht, ohne Licht und ohne Fahrzeuge binnen weniger Minuten die Vielzahl an Zelten abbauen, die Vielzahl an Elektrogeräten insbesondere vor dem strömenden Regen sichern und die Vielzahl von Sachen mit Fahrzeugen wegtransportieren sollten, lässt erkennen, dass es von vornherein die Absicht der Behörde war, den Versammlungsteilnehmern die Sicherung der eigenen Gegenstände zu verwehren.
Noch drastischer wurde diese Unterbindung der Sicherung der eigenen Sachen zum Ausdruck gebracht, als alle Personen, welche sichtlich versuchten, ihre Sachen in Sicherheit zu bringen, wegen eines offensichtlich (siehe die nächsten Punkte) nicht erfolgten Widerstands gegen die Versammlungsauflösung mit Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bestraft wurden, wobei viele dieser Strafen (mangels Erhebung oder Aufrechterhaltung einer Beschwerde) auch rechtskräftig geworden sind.
Für solch einen extrem schweren Eingriff in die berechtigten Interessen von jedermann, seine eigenen oder von ihm eingebrachte Gegenstände gesichert und unbeschädigt in Sicherheit zu bringen, bestand keinerlei Anlass. Es bestand nicht einmal der Anlass zur Annahme, dass die Versammlungsteilnehmer nicht bereit sein würden, ihre eingebrachten Sachen unversehrt in Sicherheit zu bringen.
Dies zeigt sich auch anhand einer ex-post Betrachtung, zumal die Versammlungsteilnehmer trotz dieser extremen Missachtung der Behördenpflicht zur Angemessenheit sich nicht provozieren ließen, sondern kooperativ und zügig alle Möglichkeiten wahrnahmen, ihre (noch nicht von der Müllabfuhr weggeschafften) Sachen unversehrt in Sicherheit zu bringen.
Auch aus diesem Grunde ist die gegenständliche Versammlungsauflösung als gesetzwidrig einzustufen, und sind allfällige Zuwiderhandlungen gegen diese Versammlungsaufllösung nicht tatbildlich oder anlastbar.
Verschärft wird diese Unvertretbarkeit der gegenständlichen Bestrafung aber dadurch, weil die gegenständlich bestrafte Person keinerlei Widerstandshandlung gegen die Versammlungsauflösung gesetzt hatte, sondern nur deshalb bestraft wurde, da diese alles ihr Mögliche unternommen hatte, um von den Versammlungsteilnehmern eingebrachte Sachen vor Zerstörung zu sichern und gesichert abzutransportieren.
Wie sich schon aus den Feststellungen ergibt, haben alle auch nach 5.00 Uhr am Versammlungsort verbliebenen Personen davor wie auch danach alles ihnen Mögliche unternommen, um von den Versammlungsteilnehmern eingebrachte Sachen vor Zerstörung zu sichern und gesichert abzutransportieren.
Es ist keinerlei Anhaltspunkt hervorgekommen, dass diese deshalb am Versammlungsort verblieben sind, um die Behördenautorität zu untergraben, gerechtfertigte und rechtmäßige behördliche Maßnahmen zu behindern oder um die Versammlung (daher die Artikulation ihrer gemeinsamen Versammlungsinteressen) fortzusetzen.
Für die Verwirklichung des gegenständlich angelasteten Tatbildes bedarf es nun aber nicht nur des Faktums, dass jemand am Versammlungsort verbleibt, sondern auch des Faktums, dass dieses Verbleiben als eine Fortsetzung der Versammlung (daher als Fortsetzung der Artikulation der gemeinsamen Versammlungsinteressen) einzustufen ist.
Um dies mit einem plastischen im weitesten Sinne vergleichbaren Fall zu verdeutlichen:
Wenn nach einer Versammlungsauflösung ein Versammlungsteilnehmer einen Herzinfarkt erleidet, und mehrere andere Versammlungsteilnehmer diesem Erste-Hilfe leisten, daher ein sachliches, der Versammlungsauflösung nicht widersprechendes Ziel verfolgen, so handeln diese offenkundig nicht tatbildlich.
Nichts anders ist nun aber für den gegenständlichen Fall, in dem die verbliebenen Versammlungsteilnehmer alles versuchten, dass ihre eigenen Sachen nicht zerstört oder beschädigt werden, anzunehmen.
Es muss wohl nicht gesagt werden, dass in Anbetracht der durch die gegenständliche Versammlungsauflösung (angeblich) geschützten Rechtsgüter, selbst ein Widersetzen gegen die Versammlungsauflösung, um auf diese Weise die eigenen rechtmäßig eingebrachten Sachen vor Zerstörung oder Beschädigung zu sichern, als eine jedenfalls schuldausschließende Handlung einzustufen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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