LVwG W VGW-101/042/1710/2022

VGW-101/042/1710/2022Landesverwaltungsgericht23.05.2022

Regest

Schulbesuch; Sprengelangehörigkeit; Bildungsdirektion; Schulpflicht; Einvernehmen; Schulplatzzuweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/1710/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.042.1710.2022

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des mj A. B., vertreten durch RA Mag. C., gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Bildungsdirektion für Wien, vom 27.1.2022, Zl. …, in einer Angelegenheit des Wiener Schulgesetzes (WrSchG), den

B E S C H L U S S

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheids lauten wie folgt:

„I Dem schulpflichtigen Kind B. A., geb. … 2008, wird gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPfIG) iVm § 46 Abs. 2 Wiener Schulgesetz (WrSchG) ein Schulplatz an der MS D.gasse, Wien zugewiesen.

II. Der/Die Erziehungsberechtigte/n ist/sind gemäß § 24 Abs. 1 SchPfIG verpflichtet, für den regelmäßigen Schulbesuch iSd § 9 SchPfIG an der im Spruchpunkt I. genannten Schule und für die Mitnahme der erforderlichen Unterrichts-, Lern- und Arbeitsmittel durch B. A. spätestens ab 02.02.2022 zu sorgen.

III. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 BVG hat gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung.

Begründung

Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 21.12.2021, GZ: … wurde der Antrag des schulpflichtigen Kindes B. A., vertreten durch E. und F. B., auf Genehmigung der Teilnahme am häuslichen Unterricht zurückgewiesen.

In diesem Bescheid wurden der/die Erziehungsberechtigte/n darauf hingewiesen, dass er/sie sich hinsichtlich eines konkreten Schulplatzes für ihr Kind binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides an die Abteilung Präs/6 - Schülerstromlenkung, Infrastruktur und Tagesbetreuung unter schulplatz®bildung-wien.gv.at zu melden habe/hätten. Sollte diese Frist ungenutzt bleiben, würde dem Kind amtswegig ein Schulplatz durch die Abteilung Präs/6 zugewiesen.

Bis dato ist keine Kontaktaufnahme durch die Erziehungsberechtigten erfolgt.

Die Bildungsdirektion für Wien hat erwogen:

Feststellungen:

Der oben angeführte Verfahrensgang wird festgestellt.

B. A. hat seinen dauernden Aufenthalt in Österreich. Er ist am … 2008 geboren und somit schulpflichtig. Er ist an der Adresse G.-straße in Wien wohnhaft. Er hat im Entscheidungszeitpunkt keinen Schulplatz an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, weshalb amtswegig ein Schulplatz zuzuweisen ist.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes sowie aus dem Inhalt des Aktes zum Vorverfahren, GZ: ….

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, die allgemeine Schulpflicht. Gemäß § 2 leg. dt. beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Gemäß § 3 leg. cit. dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.

Gemäß § 46 Abs. 2 Wiener Schulgesetz (WrSchG) hat die Bildungsdirektion für Wien im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Schüler/innen, die bereits die Schule besuchenden Geschwister, die räumlichen Kapazitäten und schulorganisatorische Erfordernisse auf die einzelnen Schulen aufzuteilen.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch allgemeinbildender Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Das schulpflichtige Kind B. A. hat, aufgrund der Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht durch Bescheid der Bildungsdirektion vom 21.12.2021 und der bis dato nicht erfolgten Anmeldung an einer entsprechenden Schule, die allgemeine Schulpflicht an einer Schule nach § 5 Abs. 1 SchPflG zu erfüllen (vgl. VwGH 2010/10/0139). Das schulpflichtige Kind B. A. hat gemäß § 9 SchPflG und § 43 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) den Unterricht an der im Spruchpunkt I genannten Schule regelmäßig und pünktlich zu besuchen, im Unterricht mitzuarbeiten, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung und Hausordnung einzuhalten. Der/Die Erziehungsberechtigte/n ist/sind daher gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG verpflichtet, für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht an der im Spruchpunkt I genannten Schule zu'sorgen. Der/Die Erziehungsberechtigte/n hat/haben insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch im Sinne des § 9 SchPflG und für die Einhaltung der Schulordnung im Sinne der §§ 43 f SchUG zu sorgen. Der/Die Erziehungsberechtigte/n sind gemäß § 24 Abs. 2 SchPflG verpflichtet B. A. in gehöriger Weise, insbesondere mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, zum Besuch der im Spruchpunkt I genannten Schule auszustatten und hat/haben gemäß § 61 Abs. 1 SchUG auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Besuch der im Spruchpunkt I genannten Schule ergebenden Pflichten hinzuwirken.

Die Zuteilung an die im Spruchpunkt I. genannte Schule erfolgte anhand der gesetzlich vorgegebenen Kriterien Schulweg, Geschwisterkinder, räumliche Kapazitäten, schulorganisatorische Erfordernisse.

Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich (vgl. VwGH 2010/10/0025; 2012/10/0046). Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung, weil nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend geboten ist (vgl. VwGH Ra 2018/10/0040).

Es war daher in Spruchpunkt III. die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde auszuschließen.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die beschwerdeführende Partei aus wie folgt:

„Gegen die Bescheide der Wiener Bildungsdirektion vom 27.01.2022 in obiger Sache wird fristgerecht Beschwerde erhoben und auf die nachstehende Vorkorrespondenz verwiesen.

Die Kinder nehmen entgegen den Ausführungen der Behörde nicht an häuslichem Unterricht teil, sondern werden per Fernunterricht / Distance Learning an einer (russischen) Schule mit Öffentlichkeitsrecht unterrichtet.

Die diesbezüglichen Anzeigen (beiliegend) erfolgten am 31.08.2021 unter Vorlage von Schulbestätigungen gemäß §13 (2) Schulpflichtgesetz und erfordern keine weitere Genehmigung etc. der Behörde.

Die Behörde geht dennoch beharrlich fälschlicherweise und wider besseres Wissen von einer Meldung gemäß §11 Schulpflichtgesetz aus.

Eine Mitteilung betreffend Anmeldung eines schulpflichtigen zum Fernunterricht, welcher die diesbezüglichen Bestätigungen der Schule mit Öffentlichkeitsrecht, an welcher das Kind per Distance Learning unterrichtet wird, beiliegen, kann nicht als Heimunterricht, sohin die Unterrichtung des Kindes durch nicht fachkundige Personen in direktem Kontakt zuhause ausgelegt werden.

Diesbezüglich wurde auch mit der Behörde wie unten ersichtlich am 13.10.2021 und 14.10.2021 korrespondiert, da die Behörde die aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableitbare Ansicht vertrat:

„Die Schulpflicht in Österreich kann nicht im Rahmen einer Fernlehre bzw online distance learning an einer ausländischen Schule erfüllt werden, da es sich nur dann um einen Schulbesuch im Ausland im Sinne des § 13 SchPfIG handeln kann, wenn sich der*die Schilleren auch tatsächlich im Ausland aufhält."

Ebensowenig sind die Kinder an den in den Bescheiden angegebenen Adressen (G.-strasse, Wien) wohnhaft, sondern mit Hauptwohnsitz in der H.-Strasse, Wien gemeldet und aktuell, wie der Behörde aus der Vorkorrespondenz und aus mehreren vorangehenden Beschwerden bestens bekannt ist, pandemiebedingt in Russland aufhältig ohne, jedoch, einen gänzlichen Wegzug aus Österreich zu beabsichtigen. Allein schon aufgrund der fehlerhaften Feststellung der Wohnadressen ist die Zuweisung an Schulen im … Wiener Gemeindebezirk unzulässig.

Es wird jedenfalls die Aufhebung der bekämpften Bescheide und die Feststellung der Wirksamkeit der Anzeigen gern. §13 (2) Schulpflichtgesetz beantragt.

In Einem wird auch jetzt schon mitgeteilt und angezeigt, dass auch für das kommende und auch für die darauffolgenden Schuljahre die Kinder auch weiterhin per Distance Learning an einer ausländischen Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht unterrichtet werden.

Abschließend ist festzuhalten, dass die Behörde durch ihre beharrlichen Umdeutugen der Anzeigen gem. §13 (2) Schulpflichtgesetz in genehmigungspflichtige Heimunterrichtsmeldungen und durch die ständigen Versuche, ohnehin aktuell im Ausland aufhältige Kinder zum Besuch von Schulen in Wien (außerhalb des gemeldeten Wohnsitzbezirkes) zu zwingen, die aktuelle Pandemiesituation offenbar vollkommen ignoriert, zumal in Österreich derzeit 2600 Schulklassen und 9 Schulen auf Distance Learning umgestellt sind und bei schulpflichtigen Kindern zuletzt eine Inzidenz von über 4000 ermittelt wurde.“

Anlässlich der Beschwerdevorlage wurde seitens der Bildungsdirektion mitgeteilt wie folgt:

„Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 21*12.2021, GZ: … wurde der Antrag des schulpflichtigen Kindes A. B., vertreten durch den Erziehungsberechtigten E. und F. B., diese vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. C., auf Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht untersagte

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 21.12.2021 2020, GZ: … wurde festgestellt, dass das schulpflichtige Kind A. B., vertreten durch E. und F. B., ihre Schulpflicht durch den Besuch einer in § 5 Abs. 1 SchPflG genannten öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.

In diesem Bescheid wurden der/die Erziehungsberechtigte/n daraufhingewiesen, dass er/sie sich hinsichtlich eines konkreten Schulplatzes für ihr Kind binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides an die Abteilung Präs/6 - Schülerstromlenkung, Infrastruktur und Tagesbetreuung unter schulplatz(a)bildung-wien.gv.at zu melden habe/hätten. Sollte diese Frist ungenutzt bleiben, würde dem Kind amtswegig ein Schulplatz durch die Abteilung Präs/6 zugewiesen.“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

Mit Schriftsatz vom 31.8.2021 teilte RA Mag. C. unter Hinweis auf eine Vollmacht seitens der Kindeseltern des mj. A. B. der Bildungsdirektion ua. mit, dass das Kind A. B. zum Fernunterricht/Homelearning angemeldet worden sei.

Beigeschlossen wurde eine Bestätigung der in Moskau ansässigen Einrichtung „K.“ vom 23.8.2021, mit welcher bestätigt wurde, dass A. B. bei dieser privaten Einrichtung der allgemeinbildenden Organisation „K.“ am Distanzstudium gemäß dem Programm der 6. Klasse ab dem 1.9.2021 eingeschrieben sei.

Mit Schriftsatz vom 13.10.2021 teilte die Bildungsdirektion Herrn Mag. C. insbesondere im Hinblick auf den mj A. B. mit, dass die Schulpflicht in Österreich durch ein in Österreich aufhältiges Kind nicht im Rahmen einer Fernlehre bzw. online distance learning an einer ausländischen Schule erfüllt werden könne.

In weiterer Folge wurde seitens der Bildungsdirektion für Wien mit Bescheid vom 21.12.2021, GZ …, der Besuch der gegenständlichen, über kein österreichisches Öffentlichkeitsrecht verfügenden Privatschule durch das schulpflichtige Kind A. B. untersagt. Weiters wurde mit diesem Bescheid verfügt, dass das schulpflichtige Kind A. B. seine Schulpflicht durch den Besuch einer in § 5 Abs. 1 SchPflG genannten öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat. In diesem Bescheid wurden die Erziehungsberechtigten zudem darauf hingewiesen, dass sie sich hinsichtlich eines konkreten Schulplatzes für ihr Kind binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides an die Abteilung Präs/6 - Schülerstromlenkung, Infrastruktur und Tagesbetreuung unter schulplatz(a)bildung-wien.gv.at zu melden haben. Sollte diese Frist ungenutzt bleiben, werde dem Kind amtswegig ein Schulplatz durch die Abteilung Präs/6 zugewiesen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 5 SchulpflichtG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.“

§ 31 Wiener Schulgesetz (WrSchG) samt Überschrift lautet wie folgt:

„Zuständigkeit

(1) Über die Organisationsform, den Aufbau der Pflichtschulen, über die Führung ganztägiger Schulformen und die Führung eines Campus an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie über die Organisationsform der Schülerinnen- und Schülerheime entscheidet die Bildungsdirektion mit Zustimmung der Schulerhalterin.

(2) Soweit die Durchführung von Schulversuchen im Sinne des § 7 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, kann die Landesregierung Abweichungen von den Bestimmungen dieses Hauptstückes mit dem Bund vereinbaren.

(3) Für die gesamte Abwicklung der Mittelgewährung an die Schulerhalterinnen und Schulerhalter gemäß dem Bildungsinvestitionsgesetz, BGBl. I Nr. 8/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2019, ist die Bildungsdirektion zuständig.

(4) Die Abwicklung von Förderungen und Unterstützungen von Schulveranstaltungen (mehrtägige Sportwochen und Projektwochen) für Schülerinnen und Schüler gemäß § 13 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, fällt in die Zuständigkeit der Bildungsdirektion.

Gemäß § 46 Abs. 2 Wiener Schulgesetz LGBl. 20/1976 idF LGBl. 18/2019 hat die Bildungsdirektion für Wien im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Schüler/innen, die bereits die Schule besuchenden Geschwister, die räumlichen Kapazitäten und schulorganisatorische Erfordernisse auf die einzelnen Schulen aufzuteilen.

§ 47 Wiener Schulgesetz (WrSchG) samt Überschrift lautet wie folgt:

„Sprengelangehörigkeit

.

(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgebend. Unter Betriebsstandort ist der Standort jener Betriebsstätte zu verstehen, in der der Lehrling nach seinem Lehrvertrag ausgebildet wird, bei mehreren Betriebsstätten ist die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich. Bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zum Besuch einer Berufsschule berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort.

(2) Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 46 Abs. 2 ist jeder Schulpflichtige in eine für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.

(3) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.“

§ 53 Wiener Schulgesetz (WrSchG) samt Überschrift lautet wie folgt:

„Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die mit der Stellung einer gesetzlichen Schulerhalterin und einer gesetzlichen Heimerhalterin verbundenen Aufgaben der Gemeinde Wien (§ 41 Abs. 1 und 3, §§ 42 und 44, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 2, §§ 48 bis 52), ausgenommen die Vorschreibung von Schulkostenbeiträgen an andere Gebietskörperschaften, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.“

§ 54 Wiener Schulgesetz (WrSchG) samt Überschrift lautet wie folgt:

„Parteistellung

In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt der Gemeinde Wien sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Wiener Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG zu.“

1. sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien:

Über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion entscheidet nach § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz in Angelegenheiten des Vollziehungsbereichs des Bundes das Bundesverwaltungsgericht und in Angelegenheiten des Vollziehungsbereichs des Landes das Landesverwaltungsgericht.

1.1. Die belangte Bildungsdirektion legte in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids die konkrete Schule fest, welche der mj A. B. zur Erfüllung seiner Schulpflicht i.S.d. § 1 Abs. 1 SchulpflichtG zu besuchen hat.

Diese Zuständigkeit der belangten Bildungsdirektion gründet in § 46 Abs. 2 WrSchG (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040); nach dieser Bestimmung kommt der Bildungsdirektion die Aufgabe zu, (im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien) die im Schulsprengel (bei Volksschulen das gesamte Gebiet der Gemeinde Wien: § 46 Abs. 1 WrSchG) wohnhaften Schulpflichtigen auf die einzelnen Schulen aufzuteilen.

Die Vollziehung des § 46 Abs. 2 WrSchG als landesgesetzliche Bestimmung ist dem Vollziehungsbereich des Landes zuzurechnen, woraus die Zuständigkeit des erkennenden Verwaltungsgerichts folgt (vgl. ausdrücklich VwGH 25.11.2021, Ra 2021/10/0127).

1.2. In Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids wiederholt die belangte Bildungsdirektion die in § 24 Abs. 1 SchPflG enthaltenen, im gegenständlichen Fall ausschließlich die Erziehungspflichtigen treffenden Verpflichtungen, wobei nach der höchstgerichtlichen Judikatur dieser den § 24 Abs. 1 SchPflG konkretisierenden Wiederholung ein Anordnungscharakter und damit eine normative Wirkung zukommt (vgl. ausdrücklich VwGH 25.11.2021, Ra 2021/10/0127 unter Verweis auf VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040). Aus diesem Grunde war die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt an das entscheidungszuständige Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.

2. Mangelhaftigkeit des bekämpften Bescheids:

Der am … 2008 geborene Beschwerdeführer ist russischer Staatsbürger und hat seinen Hauptwohnsitz (und dauernden Aufenthalt) in Wien, G.-str..

Mit Bescheid vom 21.12.2021, GZ …, untersagte die belangte Bildungsdirektion dem Beschwerdeführer, im Schuljahr 2021/22 am Unterricht der gegenständlichen, über kein österreichisches Öffentlichkeitsrecht verfügenden Privatschule teilzunehmen, und erkannte der allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.

Der Beschwerdeführer kommt seiner Schulpflicht an keiner öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nach.

Die belangte Bildungsdirektion legte in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids die konkrete Schule fest, welche der Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Schulpflicht zu besuchen hat.

Diese Zuständigkeit der belangten Bildungsdirektion gründet in § 46 Abs. 2 WrSchG (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040); nach dieser Bestimmung kommt der Bildungsdirektion die Aufgabe zu, (im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien) die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen auf die einzelnen Schulen aufzuteilen.

Dem Erfordernis der Herstellung des Einvernehmens wird entsprochen, wenn die einvernehmensberechtigte Behörde nach Übermittlung des Bescheidentwurfes an sie ihre Zustimmung zur Erlassung des Bescheides erteilt und weiters die Herstellung des Einvernehmens im Bescheid selbst zum Ausdruck gebracht wird (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0161).

Die belangte Bildungsdirektion hat vor Erlassung des bekämpften Bescheids kein Einvernehmen mit der Gemeinde Wien hergestellt.

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer gründen im Verwaltungsakt und sind auch zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.

Die Feststellung zum Fehlen eines Einvernehmens gründet gleichfalls im Verwaltungsakt, in dem kein Hinweis auf ein derartiges Einvernehmen enthalten ist, und auch darauf, dass die belangte Bildungsdirektion im bekämpften Bescheid auch nicht auf die Herstellung dieses Einvernehmens hinwies (wozu sie – so es vorläge – verpflichtet gewesen wäre [VwGH 19.12.2013, 2011/03/0161]).

Da im konkreten Fall die erforderliche Übereinstimmung der Meinungen der belangten Bildungsdirektion und der Gemeinde Wien nicht hergestellt wurde, ist der bekämpfte Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, die einer Unzuständigkeit der belangten Bildungsdirektion gleichkommt (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0161; 25.11.2021, Ra 2021/10/0127), weshalb er spruchgemäß zu beheben war.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK steht einem Einfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren, die Tatsachen unbestritten sind und das Gericht auf der Grundlage der Aktenlage entscheiden konnte, wobei im konkreten Fall lediglich rechtliche Fragen zu entscheiden sind (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 8.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä, Rn 32).

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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