projekte
VGW-031/072/3855/2022•LVwG W VGW-031/072/3855/2022
VGW-031/072/3855/2022Landesverwaltungsgericht23.05.2022
Maskenpflicht; Stationsgebäude; U-Bahn; Zwischengeschoß; geschlossener Raum; uneinsichtig
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 16.02.2022, GZ: MBA/…/2021, wegen Übertretung der §§ 8 Abs. 2 Z 2, 4 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) iVm § 4 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,-- Euro (das sind 20 % der verhängten Strafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:
„1. Datum/Zeit: 11.12.2021, 18:10 Uhr
Ort: 1010 Wien, Stephansplatz, U-Bahn-Station
Sie haben am 11.12.2021 um 18:10 Uhr in 1010 Wien, Stephansplatz, im Verbindungsbauwerk der U-Bahn-Station einen öffentlichen Ort in einem geschlossenen Raum betreten und dabei keine Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 leg.cit. getragen, obwohl aufgrund der 5. COVID-19- Notmaßnahmenverordnung -5. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 511/2021, in der Zeit vom 02.12.2021 bis 11.12.2021 beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1 §§ 8 Abs. 2 Z. 2, 4 Abs. 1 COVID-19-MG i. V.m. § 4 der 5. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 511/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von von
1. € 60,00 2 Stunden § 8 Abs. 2 COVID-19- Maßnahmengesetz - COVID-19- MG. BGBI. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2021
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betragt daher € 70,00.“
Das Straferkenntnis wurde Herrn A. B. (in der Folge: Beschwerdeführer) laut aktenkundigem Rückschein am 21.2.2022 zugestellt. Mit Schreiben bei der Behörde eingelangt am 21.3.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Die Beschwerde ist rechtzeitig.
Der Beschwerdeführer brachte darin vor, dass er am 11.12.2021 auf dem Heimweg in eine unbegründete Personenkontrolle geraten sei. Er sei auf die Maskenpflicht in der Station hingewiesen worden, worauf hin er eine FFP2-Maske aufgesetzt habe. Im Anschluss an die Identitätsfeststellung sei ihm mitgeteilt worden, dass er wegen des Verstoßes gegen die Maskenpflicht angezeigt werde.
Es sei ihm zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der sich ständig und völlig willkürlich ändernden Gesetzeslage nicht bewusst gewesen, dass in der U-Bahnstation Maskenpflicht herrsche. Da das zu lange Tragen von Masken beim Beschwerdeführer Beschwerden auslöse, sei er bemüht, diese nicht länger zu tragen, als unbedingt nötig. Dies habe er dem Beamten auch mitgeteilt, obwohl der Beschwerdeführer jedoch sofort die Maske aufgesetzt habe, sei es zur Anzeige gekommen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Maskenpflicht völlig übertrieben, da es sich bei der COVID-Erkrankung um eine mit der Grippe vergleichbare Erkrankung handle. Die Verpflichtung zum Aufsetzen der Maske sei daher möglicherweise rechtswidrig. Das Tragen der Maske verursache beim Beschwerdeführer Schwindel, starke Schmerzen hinter den Ohren, starke Hitzegefühle und Schweißausbrüche, die insbesondere im Sommer unerträglich seien, sowie die Angst vor anderen Gesundheitsproblemen, die durch das Einatmen verbrauchter Luft und von Schadstoffen aus der Maske verursacht würden.
Der Beschwerdeführer habe daher versucht, sich ein Befreiungsattest zu besorgen, die Ärzte seien aber so verängstigt, dass sein Hausarzt sich nicht getraut hätte, ein entsprechendes Attest auszustellen. Die Ärzte hätte Angst, bei maßnahmenkritischen Äußerungen ihre Arbeit zu verlieren bzw. vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
Fraglich sei auch, ob es sich bei einer derartigen U-Bahnstation um einen geschlossenen Raum handle, zumal es in diesem „Raum“ Öffnungen für die Treppen bzw. Rolltreppen gäbe.
Für den einfachen Bürger sei die jeweils geltende Gesetzeslage aufgrund der häufigen Novellierungen nicht mehr nachvollziehbar. Weiters sei es möglich, dass die Maskenpflicht bzw. die Strafen für Verstöße dagegen dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Dies vor allem deshalb, da ein Bußgeld von 120,-- Euro, wie in seinem Fall, für einen reichen Menschen keinen Schaden darstelle. Dieser könne daher die Maskenpflicht ignorieren und weiter frei atmen. Dies treffe auf nicht so wohlhabende Menschen nicht zu. Die Verletzung der Maskenpflicht sei anderen Verwaltungsübertretungen, wie Geschwindigkeitsübertretungen, nicht gleichzuhalten, da es sich beim Atmen um etwas Essentielles handle.
Im vorliegenden Fall hätte aufgrund der Kürze der Verletzung der Maskenpflicht und der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers eine Ermahnung ausgereicht. Zur Bestrafung sei es seiner Ansicht nach nur deshalb gekommen, weil am gleichen Tag eine Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen stattgefunden habe und es erwünscht gewesen sei, möglichst viele Anzeigen zu erstatten.
Zur Argumentation der Behörde, es hätte dem Beschwerdeführer schon deshalb auffallen müssen, dass Maskenpflicht herrsche, da die anderen Personen Masken getragen hätten, sei festzuhalten, dass Menschen an allen möglichen Orten Masken trügen, auch wenn dafür keine Verpflichtung bestehe. Er habe daher aus der Tatsache, dass andere Personen Masken getragen hätten, nicht schließen können, dass eine diesbezügliche Verpflichtung bestehe.
Beantragt werde daher, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe, da er Mindestsicherungsbezieher sei und auch 60,-- Euro für ihn ein kleines Vermögen seien.
Aus dem Behördenakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer angezeigt wurde, weil er am 11.12.2021 um 18 Uhr 10 im Verbindungsbauwerk der U-Bahnstation Stephansplatz keine FFP2-Maske getragen hat, ohne dass Befreiungsgründe vorgelegen wären. Über den Beschwerdeführer wurde zunächst mittels Strafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von 120,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit einer im Wesentlichen dem Beschwerdevorbringen gleichlautenden Begründung Einspruch. In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
Aufgrund der Beschwerde wurde am 20.5.2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:
Der Beschwerdeführer erschien trotz nachweislicher Zustellung der Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung.
„Herr Insp. C. D. gab als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommen Folgendes an:
Ich kann mich an den Vorfall noch erinnern, da sich der BF bei mir eingeprägt hat. Der BF war mit einer anderen Person, ich glaube der zweite war auch ein Bursche, unterwegs. Wir hatten damals einen Schwerpunkt mit den Wr. Linien. Der BF wurde von uns in der Passage am Stephansplatz (damit meine ich den Bereich, zu dem man über die Rolltreppen hinuntergelangt, bevor man zu den U-Bahn-Stationen hinunterfährt) angetroffen. Er hatte die Maske am Kinn. Ich habe ihn darüber belehrt, dass in diesem Bereich Maskenpflicht besteht. Er war zunächst nicht einsichtig und hat mir entgegnet, dass die Coronaregeln ohnedies verfassungswidrig seien. Er wurde daher angezeigt.
Wenn ich gefragt werde, wie die übliche Vorgangsweise ist, wenn jemand ohne Maske angetroffen wird, obwohl Maskenpflicht herrscht, so gebe ich an: Das ist eine Einzelfallprüfung. Wenn die Person einsichtig ist, erfolgt eine Ermahnung. Im vorliegenden Fall erschien uns dies nicht zielführend, da der BF keine Einsicht gezeigt hat. Er hat vielmehr gefragt, weshalb wir kein Organmandat verhängen, sondern ihn anzeigen.“
Aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer hielt sich am 11.12.2021 um 18 Uhr 10 im Verbindungsbauwerk der U-Bahnstation Stephansplatz auf, ohne ordnungsgemäß eine FFP2-Maske zu tragen. Diese hatte er nur über das Kinn gezogen. Er hatte kein ärztliches Attest, wonach ihm das Tragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war. Diesen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 44 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 4 Abs. 1 COVID-19-MG kann beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Gemäß § 4 5. COVID-19-NotMV ist beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:
Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er aufgrund der sich ständig ändernden Gesetzeslage nicht gewusst habe, ob zur Tatzeit Maskenpflicht in den Stationsgebäuden der Wiener Linien herrsche, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein unverschuldeter Rechtsirrtum auszuschließen ist, zumal die Maskenpflicht in den Stationsgebäuden der Wiener Linien zur Tatzeit unverändert bereits seit vielen Monaten bestand und darauf auch regelmäßig durch Durchsagen und Aushänge aufmerksam gemacht wurde. Eine Rechtsunkenntnis, die auf Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers beruht, kann sein rechtswidriges Verhalten nicht entschuldigen. Auch der Umstand, dass die meisten Menschen um ihn herum Masken getragen haben, hätte für den Beschwerdeführer ein Hinweis auf das Bestehen einer Maskenpflicht sein können.
Dass er sofort nach dem Einschreiten der Beamten die Maske (ordnungsgemäß) aufgesetzt hat, ändert nichts daran, dass er zuvor die Maske nicht bzw. nicht ordnungsgemäß aufhatte.
Die Ansichten des Beschwerdeführers, wonach COVID 19 lediglich eine Grippe sei und die Maskenpflicht übertrieben gewesen sei, sind insofern irrelevant, als zur Tatzeit am Tatort eine gesetzliche Maskenpflicht herrschte, die nicht einer individuellen Beurteilung durch die Rechtsunterworfenen unterlag.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen sei, eine Maske zu tragen, ist er auf die Möglichkeit eines diesbezüglichen ärztlichen Attestes zu verweisen. Dass sich die Ärzte nicht trauen würden, solche Atteste auszustellen, trifft nicht zu, zumal dem Gericht regelmäßig derartige Atteste vorgelegt und in das Ermittlungsverfahren miteinbezogen werden.
Unzweifelhaft handelt es sich beim Zwischengeschoß des U-Bahn-Bauwerks Stephansplatz um einen geschlossenen Raum. Dieser weist zwar Öffnungen zum Betreten und Verlassen bzw. zwecks Zugang zu den einzelnen U-Bahnstationen auf, besteht aber aus Wänden, umgebenden Mauern und einer Decke. Gemäß § 60 Abs. 1 lit a Bauordnung für Wien liegt ein Raum vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist. Diese Bestimmung kann analog herangezogen werden. Die Voraussetzungen für einen Raum sind gegenständlich erfüllt.
Der Meldungsleger hat nachvollziehbar dargestellt, dass im vorliegenden Fall mit einer Ermahnung nicht das Auslagen gefunden hätte werden können, da der Beschwerdeführer nicht einsichtig gewesen sei und den Polizeibeamten gegenüber argumentiert hätte, dass die Coronaregeln ohnedies verfassungswidrig seien.
Zur Strafhöhe ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers verletzte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Coronaschutzmaßnahmen. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen. Es ist dem Beschwerdeführer daher zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen.
Die Behörde ist bereits von ungünstigen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers ausgegangen (Mindestsicherung) und hat die Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt. Aus diesem Grund wurde die in der Strafverfügung verhängte Strafhöhe von 120,-- Euro im Straferkenntnis auf 60,-- Euro herabgesetzt.
Im Hinblick auf die o.a. Tatsachen und die von der Behörde verhängte Strafe war von einer weiteren Herabsetzung der Strafe abzusehen, zumal der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll und weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der im Spruch ersichtlichen Höhe aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.