LVwG W VGW-022/056/4671/2022

VGW-022/056/4671/2022Landesverwaltungsgericht23.05.2022

Regest

Kosmetisches Mittel; Hersteller, Händler; Verordnung (EG) Nr. 1223/2009

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-022/056/4671/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.022.056.4671.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./ 7. Bezirk, vom 10.03.2022, GZ: MBA/.../2020, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem LMSVG iVm der VO (EG) Nr. 1223/2009,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. ) Dem Beschwerdeführer wird wie folgt vorgeworfen:

„Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter (S 9 Abs.1 VStG) der C. Apotheke Mag. pharm. B. KG mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft, am 28.05.2019 in der Apotheke in Wien, D.-Straße, ein kosmetisches Mittel, nämlich 2 Packungen a 500 ml „HandBody Lotion“ in einem Selbstbedienungsregal im Verkaufsraum zum Vertrieb abgegeben und dadurch auf dem Markt bereitgestellt hat (Probenentnahme am 28.05.2019 um 10:03 Uhr in Wien, D.-Straße), das insoferne nicht entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel gekennzeichnet war, als folgender Mangel nach Artikel 20 festgestellt wurde:

Die vorliegende Probe enthalt folgende Angabe: "Organic Formula"

Durch diese Angabe entsteht der Eindruck, dass das Produkt ein Biokosmetikum ist

Gemäß Richtlinie für Biokosmetika basierend auf S 13 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes (EU-QuaDG), BGBI. l Nr. 130/2015 (ehemals Codex-Kapitels A 8 „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte") darf ein Produkt Bezeichnungen wie „biologisch“, „ökologisch“ und Verkleinerungsformen wie "Bio-" und "Öko-", allein oder kombiniert nur dann verwenden, wenn das Produkt und seine Bestandteile die Anforderungen des ÖLMB erfüllen.

Gemäß Richtlinie sind alle Bezeichnungen in Kennzeichnungs- und Werbepraktiken, die die Verbraucherin/den Verbraucher glauben lassen, dass das betreffende Kosmetikum oder die zu seiner Produktion verwendeten Bestandteile die Vorschriften des Abschnittes Biokosmetik erfüllen, irreführend (z.B. auch die Bezeichnungen "organic", "eco").

Das Produkt täuscht somit ein Merkmal vor, das es nicht besitzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

S 90 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere

Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG), BGBI. l Nr. 13/2006 in der Fassung BGBI. l Nr. 51/2017 in Verbindung mit Kapitel Vl Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1.

€ 180,00

4 Stunde(n)

§ 90 Abs. 3 Z 1 erster Strafsatz LMSVG, BGBl. l Nr. 13/2006 in der Fassung BGBL. l Nr. 51/2017

Ferner haben Sie gemäß S 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 18,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betragt daher

€ 198,00

Gemäß § 64 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzen

€ 168100 für die Begutachtung durch die AGES – Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien

Diese Barauslagen sind auf das in der beiliegenden Kostenmitteilung angeführte Konto zu überweisen.

Die C. Apotheke Mag. pharm. B. KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. pharm. A. B. verhängte Geldstrafe von € 180,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 18,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß S 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand“

Der Beschwerdeführer wendet ein, lediglich Händler im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. 2 der Verordnung (EG) 1223/2009 gewesen zu sein. Die Einhaltung des Art. 20 der Verordung (EG) 1223/2009 sei von den verantwortlichen Personen durchzuführen. Der Händler sei nur dann eine solche verantwortliche Person, wenn er gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordung (EG) 1223/2009 ein kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen unter seiner eigenen Markenvertrieb in Verkehr bringt oder aber ein Produkt, welches sich bereits in Verkehr befunden habe, so abändert, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen berührt sein könnten. Die Ware werde im Namen des italienischen Herstellers vertrieben. Alleine aus der Aufschrift „C. Apotheke“, www.c.eu und der Bildmarke mit Äskulapstab … sei weder erkennbar, ob damit die C. Apotheke Mag.pharm. A. B. KG gemeint sei oder die C. H. GmbH.

Inhaberin der auf dem Etikett aufscheinenden Bildmarke sei die C. H. GmbH, dies beim Deutschen Patentamt unter näher angeführter Eintragungsnummer.

Ferner sei die GmbH auch die Inhaberin der Wortmarke C.. Ferner sei auf der Etikette die Adresse der C. Apotheke Mag.pharm. A. B. KG nicht genannt. Als Herstellerin werde am Etikett lediglich „E.“ mit Anschrift in Italien ausdrücklich angegeben.

Ferner wird eingewendet, dass der Spruch im Sinne des § 44a VStG insofern nicht korrekt sei, als nicht angelastet sei, dass der Beschwerdeführer Verantwortlicher im Sinne der Verordnung gewesen sei. Ferner sei die Strafnorm des § 90 Abs. 3 Ziffer 1 LMSVG für sämtliche unionsrechtliche Rechtsakte im allgemeinen die Strafnorm. Ferner sei die Tathandlung nicht korrekt und nachvollziehbar wiedergegeben.

2. ) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht im hier relevanten Umfang wie folgt hervor:

Nach dem im Akt einliegenden Probenbegleitschreiben wurde die Probe in der C. Apotheke Mag. Pharm. B. KG, D.-Straße, gezogen. Es findet sich darauf der Vermerk, dass der Hersteller des Produktes E., F. Italien war sowie der Lieferant C. H. GmbH, G.-gasse, Wien gewesen ist.

Aus dem Gutachten der AGES vom 25.07.2019 geht hervor wie in der Folge angelastet. Aus dem Foto des Etiketts geht hervor: eine Bildmarke mit Äskulapstab …, darunter die Bezeichnung „C.“, mit dem darunter befindlichen, nicht hervorgehobenen Vermerk „Apotheke Wien-Berlin“. Ferner findet sich der Vermerk „Privatmischung“, „HandKörperpflege“ mit dem hervorgehobenen weiteren Hinweis „HandBody Lotion“. Darunter wiederum ist der nicht-hervorgehobene Vermerk „organic formula“. Ferner ist am Etikett vermerkt: www.c.eu sowie der Hersteller „E. F., Italy, Made in Italy“.

In seinem gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch vom 20.05.2020 wendete der Beschwerdeführer ein, wie im folgenden Beschwerdeverfahren.

Weitere Ermittlungen wurden nicht durchgeführt.

In der Folge wurde das angefochtene Straferkenntnis am 14.03.2022 erlassen.

3. ) Nach Einsicht in die Website des Deutschen Patent-und Markenamtes https://register.dpma.de/, Registerauskunft, ergibt sich der Eintrag der Bildmarke sowie einer weiteren Wort- und Bildmarke (Bild mit der Wortfolge „C.“). Inhaber der Bildmarke sowie der Wort- und Bildmarke ist die C. H. GmbH.

Aus dem eingeholten Firmenbuchauszug zu C. H. GmbH geht hervor, dass diese im Tatzeitpunkt bereits ihren Sitz in Wien hatte, der Beschwerdeführer ist vertretungsbefugtes Organ der GmbH und es ist ein weiterer Geschäftsführer für die GmbH vertretungsbefugt.

4. ) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die Verordnung (EG) 1223/2009 lautet auszugsweise:

Artikel 2 Abs. 1 lautet auszugsweise:

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

...

d) „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt;d) „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein kosmetisches Mittel auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;

..

g) Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

Artikel 4 der Verordnung lautet auszugsweise:

Verantwortliche Person

(1) ...

(2) Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen.

(3) Die verantwortliche Person für ein innerhalb der Gemeinschaft hergestelltes kosmetisches Mittel, das anschließend nicht ausgeführt und wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, ist der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller.

Der Hersteller kann durch ein schriftliches Mandat eine in der Gemeinschaft ansässige Person als verantwortliche Person benennen, die das Mandat schriftlich annimmt.

...

(6) Der Händler ist die verantwortliche Person, wenn er ein kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen und seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt, das sich bereits in Verkehr befindet, so ändert, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen berührt sein kann.

Artikel 5

Verpflichtungen von verantwortlichen Personen

(1) Verantwortliche Personen sorgen dafür, dass die Artikel 3, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, Artikel 19 Absätze 1, 2 und 5 sowie die Artikel 20, 21, 23 und 24 eingehalten werden.

Artikel 6

Verpflichtungen der Händler

(1) Im Rahmen ihrer Tätigkeiten berücksichtigen die Händler die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringen.

(2) Bevor sie ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob

— die Kennzeichnungsinformationen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, e und g sowie Artikel 19 Absätze 3 und 4 vorliegen,

— der Sprachanforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 5 genügt wird,

— gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Artikel 19 Absatz 1 nicht abgelaufen ist.

Artikel 7

Identifizierung innerhalb der Lieferkette

Auf Anforderung der zuständigen Behörden:

— identifizieren die verantwortlichen Personen diejenigen Händler, an die sie das kosmetische Mittel liefern;

— identifiziert der Händler diejenigen Händler bzw. verantwortlichen Personen, von denen

– und die Händler, an die – das kosmetische Mittel bezogen bzw. geliefert wurde. Diese Verpflichtung gilt innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Charge des kosmetischen Mittels dem Händler zur Verfügung gestellt wurde.

Artikel 20 Werbeaussagen

(1) Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.

...

(3) Die verantwortliche Person kann auf der Verpackung des Erzeugnisses und auf jedem dem kosmetischen Mittel beigefügten oder sich darauf beziehenden Schriftstück, Schild, Etikett, Ring oder Verschluss darauf hinweisen, dass keine Tierversuche durchgeführt wurden, sofern der Hersteller und seine Zulieferer keine Tierversuche für das kosmetische Fertigerzeugnis oder dessen Prototyp oder Bestandteile davon durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben, noch Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft wurden.

KAPITEL VIII NICHTEINHALTUNG, SCHUTZKLAUSEL

Artikel 25 Nichteinhaltung durch die verantwortliche Person

(1) Unbeschadet Absatz 4 fordern die zuständigen Behörden die verantwortliche Person auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen; hierzu gehören unter anderem Abhilfemaßnahmen, um das kosmetische Mittel in Übereinstimmung mit den Vorschriften zu bringen, die Rücknahme des Mittels vom Markt oder der Rückruf des Mittels innerhalb einer ausdrücklich festgelegten Frist, die sich nach der Art des Risikos richtet, sofern eine der folgenden Anforderungen nicht erfüllt wird:

...

i) die in Artikel 20 genannten Vorschriften über Werbeaussagen über das Mittel;

...

(3) Die verantwortliche Person stellt sicher, dass die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen für alle betroffenen, in der Gemeinschaft auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel ergriffen werden.

...

Artikel 26 Nichteinhaltung durch die Händler

Die zuständigen Behörden fordern die Händler auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen; hierzu gehören unter anderem Abhilfemaßnahmen, um das kosmetische Mittel in Übereinstimmung mit den Vorschriften zu bringen, die Rücknahme des Mittels vom Markt oder der Rückruf des Mittels innerhalb einer angemessenen Frist, die sich nach der Art des Risikos richtet, sofern Bestimmungen nach Artikel 6 nicht erfüllt werden.

Folgende Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der C. Apotheke Mag. Pharm. B. KG. Die vorliegende Ware, ein kosmetisches Mittel, wurde in der C. Apotheke Mag. Pharm. B. KG zum Verkauf bereitgehalten. Die vorliegende Ware war mit „HandBody Lotion“ bezeichnet. Auf der Verpackung des Produkts war ebenso die Angabe „Organic Formula“ angebracht. Ferner ergibt sich aus der Verpackung der Hinweis, dass es sich um eine Privatmischung handelt. Ferner scheint auf der Verpackung der Hinweis „C. Apotheke Wien – Berlin“ sowie www.c.eu auf. Der Hersteller des Produkts ist auf der Verpackung mit E., F., Italien angegeben. Der Lieferant der Ware in der vorgefundenen Aufmachung war C. H. GmbH mit Sitz in Wien. Inhaber der Bild- und Wortmarke („C.“ sowie Äskulapstab …) ist C. H. GmbH.

Gegenständlich wird die C. Apotheke Mag. Pharm. B. KG als Beschuldigte als Unternehmerin im Sinne des § 21 LMSVG herangezogen.

Die Frage war strittig, ob der Beschwerdeführer für die gegenständliche Übertretung verantwortlich ist, ob er „Hersteller“ oder „Händler“ des Produktes im Sinne der Verordnung (EG) 1223/2009 war.

Nun ist Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein kosmetisches Mittel auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs. Hersteller wiederum ist jemand, welcher ein kosmetisches Produkt herstellt oder aber unter eigenem Namen oder unter der eigenen Marke in Verkehr bringt.

Die Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit richtet sich nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) 1223/2009. Diese verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ist entsprechend in Art. 4 der Verordnung definiert. Gegenständlich ist eine Verantwortlichkeit gemäß Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) 1223/2009 relevant. Daraus ergibt sich, dass dies der Hersteller ist. Gemäß Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) 1223/2009 ist ein Händler nur dann die verantwortliche Person, wenn das kosmetische Mittel unter seinem eigenen Namen oder unter der eigenen Marke in Verkehr gebracht worden wäre.

Gegenständlich dazu klären, ob aufgrund der konkreten Aufmachung des Produktes den Beschwerdeführer als Vertreter der KG eine Verantwortlichkeit gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordnung trifft, also ob er das Produkt unter eigenem Namen und der eigenen Marke in Verkehr gebracht hat.

Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich, dass das Produkt in der Apotheke „C.“ vorgefunden wurde. Aus dem Probenbegleitschreiben und damit den vor Ort gemachten Angaben des Beschwerdeführers selbst gegenüber dem Meldungsleger ergibt sich, dass der Hersteller E. aus Italien war und insbesondere, dass der Lieferant C. H. GmbH war. Dies führte der Beschwerdeführer auch im Verfahren aus.

Dementsprechend gibt es bereits aus dem Akteninhalt Hinweise darauf, dass das unter „C.“ verkaufte Produkt entweder der C. Apotheke Mag. Pharm. B. KG oder aber der C. H. GmbH als Lieferant zuordenbar ist.

Aus dem eingeholten Auszug des Deutschen Patentregisters ergibt sich, dass jene entsprechende Wort und Bildmarke, welche für die Kennzeichnung auf dem vorliegenden Produkt vordergründig war (nämlich der Äskulapstab … sowie die Bezeichnung „C.“) der C. H. GmbH zuzuordnen ist.

Dieser Umstand in Verbindung mit dem Umstand, dass sich auf der Verpackung des Produktes kein Hinweis darauf ergibt, dass die KG das Produkt in eigenem Namen anbieten würde und der Lieferant die GmbH war (welche auch entsprechend Inhaberin der hervorgehobenen Kennzeichnungselemente „C.“ sowie Äskulapstab … war), lassen daher nicht den Schluss zu, dass C. Apotheke Mag. Pharm. B. KG dieses kosmetische Mittel in eigenem Namen oder der eigenen Marke in Verkehr gebracht hätte.

Die Kennzeichnung führt zwar den italienischen Hersteller an, es ist aber auch der Vermerk „Privatmischung“ unter dem prominenten Hinweis „C.“ angebracht (wobei mit dem Hinweis auf der Verpackung c.eu wiederum ein webshop mit der Bezeichnung „c. k.“ erscheint).

Daraus ergibt sich, dass – wie der Beschwerdeführer im Verfahren dargelegt hatte – er als Vertreter der C. Apotheke Mag. Pharm. B. KG nicht als Hersteller verantwortlich ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen und dem Akteninhalt der klare Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer als vertretungsbefugtes Organ der C. H. GmbH (welche die Verantwortlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 lit. d und lit. g in Verbindung mit 4 Abs. 6 der VO (EG) 1223/2009 trifft) verantwortlich wäre. Eine solche Anlastung fand aber nicht innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist statt.

Es war noch zu klären, ob der Beschwerdeführer als Händler im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. d der VO (EG) 1223/2009 - auf welchen gerade nicht Art. 4 Abs. 6 der VO (EG) 1223/2009 zutrifft - eine entsprechende Verantwortlichkeit bei Verletzung von Art. 20 der genannten VO gegenständlich treffen könnte:

Art. 6 Abs. 1 der genannten VO listet Verantwortlichkeiten von Händlern auf. Diese trifft entsprechende Verantwortlichkeiten unter anderem für Kennzeichnungsbestimmungen.

Nun ist diese Verantwortung nach des Art. 19 der Verordnung (EG) 1223/2009 (insbesondere fehlen Angaben auf der Verpackung nach Art. 19 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) 1223/2009)!) aber vom gegenständlichen Vorwurf (wonach gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) 12223/2009 vortäuschende Werbeaussagen angebracht wurden) zu trennen. Zwar läge eine solche Verantwortung wegen Übertretung des Art. 19 der genannten Verordnung möglicherweise vor, eine solche Anlastung wäre jedoch ohnedies bereits außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gelegen.

Damit hat der Beschwerdeführer den Vorwurf der Übertretung des Art. 20 der Verordnung (EG) 12223/2009 als Vertreter der C. Apotheke Mag. Pharm. B. KG nicht zu vertreten. Dieser Vorwurf träfe ihn allenfalls den Vertreter der C. H. GmbH, wobei eine solche Anlastung nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gemacht wurde.

Allfällige Verpflichtungen des Händlers gemäß Art. 4 der Verordnung zur Einhaltung der Kennzeichnungsverpflichtung des Art. 19 Abs. 1 lit. d Verordnung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens und wäre eine neuerliche Anlastung ohnedies außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gelegen.

Es war der spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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