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VGW-031/082/10276/2021•LVwG W VGW-031/082/10276/2021
VGW-031/082/10276/2021Landesverwaltungsgericht17.05.2022
Maskenpflicht; haushaltsfremde Person; Ausnahme; Konsumation von Speisen und Getränken; Rauchen; Glaubhaftmachung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. B. vom 20.6.2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 21.5.2021, Zl. MBA/…/2021, wegen einer mit Tatzeitpunkt am 2.3.2021 zur Last gelegten Übertretung des § 4 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der verletzten Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 1 der 4. COVID-19-SchuMaV die im Tatzeitpunkt geltende und insoweit durchwegs unverändert gebliebene Stammfassung mit BGBl. II Nr. 58/2021 zu zitieren ist sowie bei der Strafsanktionsnorm beim verwiesenen § 8 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zusätzlich dessen Z 1 und die anzuwendende Fassung des BGBl. I Nr. 104/2020 anzuführen ist.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe des Mindestbetrags von 10 Euro zu leisten, das entspricht auch der generell vorzuschreibenden Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe.
III. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Als erwiesener Sachverhalt wird die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Tathandlung am 2.3.2021 um 23:38 Uhr in der C.-straße im …. Wiener Gemeindebezirk festgestellt. Der Beschwerdeführer hat demnach - zusammengefasst - ein näher genanntes Kraftfahrzeug mit zwei weiteren, namentlich genannten Personen benützt, ohne eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil getragen zu haben, wobei es sich bei den genannten beiden Mitfahrenden um haushaltsfremde Personen gehandelt hatte.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht den auf die aktenkundige Anzeige zurückgehenden Vorwurf, im angelasteten Tatzeitpunkt im Fahrzeug keine FFP2-Maske getragen zu haben.
Der Anzeige zufolge haben die Polizeibeamten den Sachverhalt bei einer Fahrzeugkontrolle aufgenommen, dabei Fahrer und Mitfahrer jeweils mit ihrer Identität erfasst, eine potenzielle Haushaltszugehörigkeit der Fahrzeuginsassen geprüft und die betroffenen Personen nach Ablehnung der Zahlung einer Organstrafverfügung über eine Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt. Eine dienstliche Wahrnehmung zum Rauchen, Essen oder Trinken im Fahrzeug wurde in der Anzeige nicht festgehalten. Eine Stellungnahme oder Rechtfertigung mit diesem Einwand oder aus einem anderen Grund für das Nichttragen einer FFP2-Maske ist in der Anzeige ebenfalls nicht erfasst.
In seinem Einspruch und übereinstimmend in seinem gänzlich identen Beschwerdevorbringen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er den Grund für das Nichtaufsetzen der Maske gegenüber den Beamten nicht schon bei der Fahrzeugkontrolle habe darlegen können. Er wendet in seinem schriftlichen Vorbringen ein, der Fahrer habe "eine Zigarette geraucht", der Beifahrer "ein Redbull getrunken" und hinter diesem sei er selbst gesessen und "habe meine Chips gegessen". Also "waren wir nicht verpflichtet die Masken während dieser 'Tätigkeit' zu tragen, wir hatten aber die FFP2-Masken neben uns und griffbereit, da wir sie wieder aufgesetzt hätten nachdem wir mit unseren 'Tätigkeiten' fertig wären".
Schließlich stellt der Beschwerdeführer dar, dass bei der Fahrzeugkontrolle über eine Organstrafverfügung gesprochen worden sei, er aber die angebotene direkte Zahlung abgelehnt habe, auch bei einem zuletzt von anfänglich 90 Euro auf 30 Euro reduzierten Strafbetrag. Als Grund führte der Beschwerdeführer an, er "finde es seltsam, dass man überhaupt als Polizist solche 'Angebote' machen darf. Wir lehnten auch dieses 'Angebot' ab".
Abschließend verweist der Beschwerdeführer auf seine schlechte wirtschaftliche Situation, bei der er nicht wisse, wie er "aufgrund der aktuellen Coronakrise und meiner finanziellen Lage die nächsten Monate auskommen soll", ohne diese jedoch zu bescheinigen.
Nach § 4 Abs. 1 der 4. COVID-19-SchuMaV in seiner bis zum Außerkrafttreten unverändert gebliebenen Stammfassung ist die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
§ 16 der 4. COVID-19-SchuMaV in der hier maßgeblichen 2. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 94/2021, enthält bestimmte Ausnahmen und sieht in seinen Abs. 3 bis 8 den Entfall von der Pflicht zum Tragen einer (FFP2)Maske vor. Dessen Abs. 3 Z 1 (insoweit in der Stammfassung) regelt, dass die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung "während der Konsumation von Speisen und Getränken" nicht gilt.
§ 18 der 4. COVID-19-SchuMaV in seiner im Tatzeitpunkt geltenden Stammfassung hat die Überschrift "Glaubhaftmachung" und bestimmt in seinem Abs. 1 Z 1, dass das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 16 der 4. COVID-19-SchuMaV auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen ist.
Der Strafrahmen des § 8 Abs. 2 Z 1 des COVID-19-MG in der Fassung des BGBl. I Nr. 104/2020 sieht für Übertretungen des § 4 Abs. 1 der 4. COVID-19-SchuMaV keine Mindeststrafe und Geldstrafen von bis zu 500 Euro vor, im Nichteinbringungsfall Freiheitsstrafen von bis zu einer Woche.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist das Tatbild - also das nach außen in Erscheinung tretende Verhalten - der Verwaltungsübertretung des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 der 4. COVID-19-SchuMaV erfüllt. Der Beschwerdeführer hat ein Fahrzeug mit zwei anderen haushaltsfremden Personen benutzt, ohne im Fahrzeuginneren eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil getragen zu haben.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die 4. COVID-19-SchuMaV für das Rauchen im Fahrzeug einer Fahrgemeinschaft keine Ausnahme von der Maskenpflicht vorsieht, sodass bei gesamthafter Betrachtung eine allseitig rechtskonforme Fahrzeugnutzung nicht vorlag und schon aus diesem Grund die Fahrt für eine Rauchpause im Freien zu unterbrechen gewesen wäre. Bei dieser Gelegenheit hätte der Beschwerdeführer auch etwas zu sich nehmen bzw. der zweite Mitfahrende etwas trinken können, womit auf einfache Weise ein rechtskonformes, vor allem aber verantwortungsvolles und der Pandemiesituation entsprechendes Verhalten jedes einzelnen sichergestellt gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer selbst ist aber vor allem in jenem Punkt nicht im Recht, wenn er davon ausgeht, von der Maskenpflicht für einen längeren Zeitraum im Auto gänzlich entbunden gewesen zu sein, weil er eine Packung Chips für eine während der Fahrt geplante Konsumation bei sich gehabt haben mag, ebenso wenig wie das angeblich griffbereite Mitführen einer FFP2-Maske der Tragepflicht gerecht werden kann. Zwar sieht § 16 Abs. 3 Z 1 der 4. COVID-19-SchuMaV eine Ausnahme "während der Konsumation von Speisen und Getränken" vor, im Fall des Beschwerdeführers also (allenfalls auch) während des Essens im Auto. Bezogen auf den Aspekt des häppchenweisen Speisens von Knabbereien in beengten räumlichen Verhältnissen eines Fahrzeugs mit zwei weiteren Personen im Innenraum ebenfalls ohne FFP2-Maske kann ein gänzliches Abnehmen der Maske für den gesamten Zeitraum, bis eine Chipspackung leergegessen ist, allerdings nicht als pflicht- und sorgfaltsgemäß angesehen werden. Dem Zweck der Ausnahmeregelung folgend wäre ein (teilweises) Abnehmen (oder Herunterschieben) der Maske (wenn überhaupt) immer nur für den jeweils sehr kurzen Moment der Nahrungszufuhr sachgerecht und zumutbar gewesen.
In erster Linie gelingt dem Beschwerdeführer aber mit seinem gesamten Vorbringen keine (in der Folge im Ansatz nachgewiesene) Glaubhaftmachung einer auch nur abstrakt geeigneten Ausnahme vom Tragen einer FFP2-Maske (§ 18 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 der 4. COVID-19-SchuMaV). Bei einer Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen zur Pandemiebekämpfung nach der 4. COVID-19-SchuMaV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes insbesondere auf die Ausnahmeregelungen der Verordnung Bedacht zu nehmen. Dazu gehört die bereits genannte Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske während der Konsumation von Speisen und Getränken. Während der Fahrzeugkontrolle scheinen die Polizeibeamten keine dahingehende Wahrnehmung gehabt zu haben, als sie das Fahrzeug mit dem Beschwerdeführer angehalten haben, jedenfalls schien im Tatzeitpunkt keiner der Beteiligten eine Konsumation von Speisen und Getränken (oder das Rauchen einer Zigarette) auch nur thematisiert zu haben. Die unmittelbare Zahlung einer Geldstrafe hat der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen nicht damit abgelehnt, dass er aufgrund einer Ausnahme kein rechtswidriges Verhalten gesetzt habe. Dabei hätte er auf das Essen von Chips im Fahrzeug hinweisen und den entsprechenden Sachverhalt gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus erster Hand glaubhaft machen können. Die fehlende oder verweigerte Möglichkeit, die Beamten vor Ort bei der Kontrolle auf diesen Umstand hinweisen zu können, wurde ebenfalls nicht eingewendet.
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, die das Nichttragen einer FFP2-Maske gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, soweit sie nicht ohnedies bereits unter einen Ausnahmetatbestand fallen sollten.
Die Tatbegehung ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar und somit schuldhaft gesetzt worden, fehlendes Verschulden konnte nicht dargelegt werden (§ 5 Abs. 1 VStG). Schuldausschließungsgründe sind ebenso nicht ersichtlich.
Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG verletzt die Tat das sehr bedeutende öffentliche Ordnungsanliegen einer als notwendig erkannten, sachgerechten und möglichst wirkungsvollen Pandemiebekämpfung. Eine nur geringe Beeinträchtigung dieser Interessen kann im Tatzeitpunkt, als Impfungen zur Pandemiebekämpfung für medizinischen Schutz suchende Bevölkerungsgruppen noch nicht weitreichend verfügbar waren, nicht angenommen werden.
Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz VStG sind ungetilgte Vormerkungen nicht aktenkundig, sodass der Milderungsgrund der Unbescholtenheit weiterhin zur Anwendung kommt. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Nur ganz leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 zweiter Satz VStG kann allerdings nicht angenommen werden. Die entsprechend § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegten ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden für die Strafbemessung beibehalten.
Die Geldstrafe von 50 Euro erweist sich damit als schuld- und tatangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden steht im Verhältnis zur Geldstrafe.
Für eine Einstellung des Verfahrens oder eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG fehlt es allerdings an den dafür erforderlichen Voraussetzungen, nämlich eine nur geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, aber auch dessen geringe Beeinträchtigung und lediglich geringes Verschulden (VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0232, Rz. 11 ff; sowie VwGH 19.6.2018, Ra 2017/02/0102, Rz. 21).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1 VwGVG und ist nach Abs. 2 leg. cit. mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen, mindestens jedoch mit zehn Euro.
Die Durchführung einer Verhandlung war nicht beantragt. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG konnte von einer Verhandlung daher abgesehen werden, weil keine Geldstrafe über 500 Euro verhängt worden war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine über diesen Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bei der Auslegung der Verhaltenspflichten bei Fahrgemeinschaften zu beurteilen waren.
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