LVwG W VGW-001/076/8237/2021

VGW-001/076/8237/2021Landesverwaltungsgericht12.05.2022

Regest

Tierquälerei; Erfolgsdelikt; Hund; schwere Angst; Gefühl der Bedrohtheit; keine sachliche Rechtfertigung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/076/8237/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.001.076.8237.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-Gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 29.04.2021, Zahl MBA/…/2020, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz - TSchG idgF,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 2.000,- Euro auf 1.500,- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auf 1 Tag 12 Stunden herabgesetzt wird.

Die verletzte Rechtsvorschrift ist wie folgt zu zitieren:

§ 38 Abs. 1 Z 1 in der Verbindung mit § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2017.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 150,- Euro festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Das angefochtene Straferkenntnis vom 29.04. 2021, Zahl MBA/…/2020, enthält folgenden Spruch:

„1.Datum/Zeit:21.12.2019, 19:45 Uhr - 22.12.2019, 04:58 Uhr

Ort:Wien, D.-gasse

Sie haben in der Zeit von 21.12.2019, 19:45 Uhr bis 22.12.2019, 04:58 Uhr in Wien, D.-gasse, entgegen den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz, wonach es verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen, einen Hund (Golden Retriever) ungerechtfertigt in schwere Angst versetzt, als Sie diesen im genannten Zeitraum über Nacht in einem KFZ (W-1) hielten.

Der Hund gehörte einer Kundin Ihrer Tierpension "E.", wodurch Sie zum Tatzeitpunkt für diesen verantwortlich waren und im Sinne des § 4 Z 1 Tierschutzgesetz als Tierhalter anzusehen sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 38 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, […]Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 2.000,00 2 Tage(n) 0 Stunde(n) 0§ 38 Abs. 1 Ziffer 1 Tierschutzgesetz BGBl.Minute(n)118/2004

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

€ 2.200,00“

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe den Hund, einen Labrador namens F., keinesfalls bewusst in Angst und Schrecken versetzen wollen. Dieser Hund habe sich geweigert, aus dem Fahrzeug auszusteigen, als die Beschwerdeführerin die Hundebox geöffnet habe, indem er sogleich in diesem Moment versucht habe, in die Hand der Beschwerdeführerin zu beißen. Sie und ihr Ehegatte seien in dieser Situation sehr überfordert gewesen, weshalb sie den Hund in weiterer Folge im Auto beließen und zwischen diesem und ihrem Geschäft immer wieder hin und her gelaufen seien und durch Zureden versucht haben, den Hund davon zu überzeugen, das Fahrzeug zu verlassen. Wenn der Beschwerdeführerin vorgehalten werde, sie hätte dem Hund F. einen Maulkorb anzulegen gehabt, so halte sie dem entgegenzuhalten, dass sich dieser einen solchen nicht anlegen lasse. Dies möchte F. nicht und er würde in dieser Situation beißen.

3. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 08.06.2021 wurden der Tierschutzombudsstelle Wien die Kopie des Straferkenntnisses und der Beschwerde samt Beilagen zur Kenntnisnahme übermittelt sowie die Möglichkeit geboten, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Die Tierschutzombudsstelle Wien gab mit Schreiben vom 17.06.2021 eine Stellungnahme ab, in der sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin als Betreiberin einer Tierpension eine erhöhte Sorgfaltspflicht gegenüber den ihr anvertrauten Tieren habe. Eine bloße Unkenntnis des Lernverhaltens von Hunden und die offensichtlich nicht vorhandene Fähigkeit einem potenziell bissigen Hund einen Maulkorb anzulegen bzw. das Anlegen eines Maulkorbes mittels auf positive Verstärkung basierenden Trainings zu üben, sei kein Grund für Milderung der ihr angelasteten und erwiesenen Straftat.

Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 30.06.2021 auf die Stellungnahme der Tierschutzombudsstelle Wien und führt dazu aus, F. sei nicht potenziell bissig, sondern launisch. Sie habe bei ihrer Hundepflege im Salon leider auch immer wieder bissige Hunde. Diesen werde selbstverständlich ein Maulkorb zum Selbstschutz angelegt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt ihre Sorgfaltspflicht nicht erfüllt, sondern den Hund nicht mit Gewalt aus dem Auto gezerrt, stattdessen ihm die Möglichkeit gegeben, selber und ohne bösen Druck aus der Box zu steigen und infolge ins Geschäft zu gehen. Sie habe den Hund nicht in Angst und Schrecken versetzen wollen. Darüber hinaus habe sie in weiterer Folge Wasser und Futter in das Fahrzeug hineingestellt, sodass dieser zu keiner Zeit an Hunger oder Durst zu leiden gehabt habe. Zudem habe es zu diesem Zeitpunkt +15° im Fahrzeug gehabt. Dies habe sie wegen ihren ständigen Versuchen, den Hund mit Animation aus dem Auto zu bewegen, feststellen können. F. habe zu keinem Zeitpunkt unter Angst und Schrecken gelitten, da sie die meiste Zeit bei ihm verbracht und gehofft haben, er würde aus seiner Box freiwillig aussteigen. Da F. dies später nicht mehr gefallen und daher zu Bellen angefangen habe, weshalb die Polizei verständigt worden sei, bedauere sie sehr. Die Beschwerdeführerin gehe jedoch davon aus, dass dieser Hund nach wie vor sehr freudig zu ihnen komme, weshalb sie nicht davon ausgehe, er hätte davon einen Schaden genommen. Sie sei ferner nicht für die Trainingsmethode um Maulkörbe anzulegen zuständig. Ihre Aufgabe sei die Betreuung der Hunde. Wenn die Besitzer ein derartiges Training wünschen würden, würde sie den Maulkorb auch von diesen mitbekommen sowie den Auftrag, dies mit dem Hund zu üben. Das Tragen eines Maulkorbes während der Autofahrt sei nicht notwendig, weil sich der Hund während der Fahrt in seiner Box alleine aufhalte, weshalb den im Fahrzeug mitgeführten Hunden auch kein Maulkorb angelegt werde. Die Hunde würden immer wieder versuchen, die Maulkörbe mithilfe ihre Pfoten herunterzuziehen und dies könne zu schlimmen Verletzungen der Wolfskralle führen.

3. Am 8.11.2021 erstattete die Tierschutzombudsstelle Wien eine weitere Stellungnahme, in der sie zum Tatbestand des Leidens Folgendes ausführte:

Unter dem Begriff Leiden werde „alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern würden (Binder, Das österreichische Tierschutzrecht 4 (2019), Seite 36“ verstanden. Im gegenständlichen Fall sei der Hund ab 19:45 Uhr bis zum Eintreffen des Einsatzfahrzeuges um 04:58 Uhr bei winterlichen Temperaturen im Kraftfahrzeug eingesperrt gewesen, was jedenfalls als „nicht ganz unwesentliche Zeitspanne“ zu beurteilen sei. Der in der mündlichen Verhandlung am 29.09.2021 geladene Amtssachverständige der Magistratsabteilung 60 sei nicht auf die äußeren Umstände, es habe in dieser Nacht eine Außentemperatur von +10° gehabt, eingegangen.

Die normale Körpertemperatur bei großen Hunden läge zwischen 37,5° und 39,2°. Das über neun Stunden andauernde Verweilen bei einer Außentemperatur von 10° erfordere jedenfalls erhöhte Anstrengungen des Hundes, um seine Körpertemperatur aufrechtzuerhalten, was dieser offenbar mit Bewegung, so stark, dass dies durch Schwanken des Kraftfahrzeuges sichtbar geworden sei, wettzumachen versucht habe.

Selbst wenn der Hund Autofahrten gewöhnt sei, läge es sicherlich außerhalb seines Erfahrungsrepertoires über die komplette Nacht in einem Kraftfahrzeug alleine gelassen worden zu sein. Das Verhaltensproblem der Trennungsangst sei in der Kynologie hinlänglich bekannt. „Trennungsangst werde häufig entweder durch starke Kontrastsituationen oder durch irgendeine Veränderung der Lebensumstände - neue Besitzer, ein längerer Aufenthalt in der Hundepension oder eine größere Änderung im Tagesablauf – ausgelöst (vgl. Donaldson, 2009: Verhaltensfragen, Hunde in der modernen Verhaltensforschung)“.

Nach dem Prinzip des Selbsterhalts versuche ein Tier in jedem Fall, schädigende Einflüsse durch sein Verhalten zu vermeiden. Ein Hund werde also versuchen, sich selbst zu befreien, um eine Verbesserung seiner Situation zu erwirken. Der Hund habe keine Möglichkeit gehabt, sich selbst zu befreien, um eine Verbesserung der Situation zu erwirken. „Angst gehört zur Gruppe der phylogenetisch alten Lebensschutzinstinkte. Wir sprechen von Angst, wenn […] keine Möglichkeit besteht, die Gefahr abzuwenden (vgl. Seidel, Schulze Göllnitz, 1820: Neurologie und Psychiatrie).“ Daher habe der Hund jedenfalls leiden müssen, es sei auch davon auszugehen, dass dieser durch den 9-stündigen Aufenthalt bei winterlichen Temperaturen in einer Situation, der er nicht habe entkommen können, schwere Angst gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei Betreiberin einer Tierpension und müsse sich ein erweitertes Fachwissen aneignen. Ob der Hund im Kraftfahrzeug über Nacht vergessen oder aufgrund von Unfähigkeit, ihn wieder auszuladen, dort eingesperrt worden sei, sei für den Tatbestand unerheblich.

4. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde am 29.09.2021 und am 04.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde, die weitere Zeugin Frau Insp. G. H. und der Amtssachverständige, Herr Dr. J. K. (Amtstierarzt der Magistratsabteilung 60) sowie die Amtssachverständige Frau Mag. L. M. (Amtstierärztin der Magistratsabteilung 60), geladen wurden. Die belangte Behörde hat auf ihre Teilnahme verzichtet, die Beschwerdeführerin und eine Vertreterin der Tierschutzombudsstelle Wien nahmen an der mündlichen Verhandlung am 04.05.2022 teil. Die Zeugin ist ladungsgemäß am 29.09.2021 erschienen.

Die als Zeugin geladene Meldungslegerin gab am 29.09.2021 an, sich auf ihre Zeugenaussage vom 14.01.2021 zur GZ VGW-001/076/10420/2020-15 zu berufen, weshalb das bezughabende Verhandlungsprotokoll hierzu verlesen wurde. Die Zeugin gab in diesem Verfahren Folgendes an:

„Ich kann mich noch sehr gut an den Vorfall erinnern. Der Beschwerdeführer zeigte sich damals pampig, uneinsichtig und uninteressiert. Die Anruferin meldete sich beim Notruf der Polizei, weil sie während der Nachtstunden einen Hund winseln und bellen hörte, wobei sie zunächst nicht zuordnen konnte, woher dies kam. Sie wurde davon immer wieder geweckt. Als die Anruferin gegen 05:00 Uhr am Weg zur Arbeit bemerkte, dass der Hund bzw. das Gewinsel aus einem Auto kam und sich dieser seit mehreren Stunden dort befand, rief sie beim Notruf an. Als wir kamen, wusste ich sofort, woher das Winseln kam, zumal das Auto wackelte und der Hund winselte, jaulte und bellte. Er sprang im Auto herum. Ich konnte zwar nicht in das Auto sehen, aber durch sein Verhalten war erkennbar, dass der Hund aus dem Auto wollte. Ich führte eine Kennzeichenabfrage durch und fand so heraus, dass das Auto auf Frau B. zugelassen ist. Durch meine weitere Recherche über Herold, fand ich heraus, dass das Auto dem E. zuzurechnen ist. Ich rief unter der Telefonnummer, die ich bei Herold fand an und es meldete sich offensichtlich Herr B.. Die Reaktion war unhöflich, weil ich zunächst gefragt wurde, ob es uns eh noch gut geht, weil wir so früh anrufen. Ich teilte ihm mit, dass ich von der Polizei bin und wir da sind, weil sich ein Hund im Auto befindet, das auf ihn zugelassen ist. Seine Reaktion: Aha, dann komm ich mal raus. Er gab mir gegenüber an, dass er um 19:45 Uhr offenbar mit mehreren Hunden, die er transportiert hatte, ankam und er auf den Hund, der sich noch im Auto befand, vergessen hatte. Ich sprach ihn noch darauf an, dass es wohl doch nicht sein könnte, dass man als Betreiber einer Tierpension einen Hund vergisst für den eine Kundin bezahlt und eine Leistung erwartet. Darauf reagierte der Beschwerdeführer emotionslos. Er fragte, ob das unser Problem sei und es war ihm offensichtlich egal. Er wurde von mir über die Anzeigelegung in Kenntnis gesetzt, zumal sich der Hund bereits neun Stunden in diesem Auto aufhalten musste. Es handelte sich um einen Golden Retriever. Dieser sprang dann aus dem Auto und ist mit dem Beschwerdeführer mitgegangen.

[…] Ich habe keine Wasserschüssel gesehen. Ob die Kollegin eine Wasserschüssel gesehen hat, kann ich nicht sagen. Das Auto war wie eine große Hundetransportbox verbaut.“

Am 04.05.2022 wurde die Beschwerdeführerin über den Sachverhalt befragt und im Anschluss Frau N., Amtssachverständige und Vertreterin der Tierschutzombudsstelle Wien, sowie Frau Mag. M., Amtssachverständige der Magistratsabteilung 60, um ihre fachliche Expertise ersucht.

Die Beschwerdeführerin gab sachverhaltsbezogen Folgendes an:

„F., ein Rüde, ist ein Labrador und war damals etwa 45 kg schwer. Zum Tatzeitpunkt war er neun Jahre alt. Dieser Hund ist schon seit fünf Jahren immer wieder in unserer Obhut. Er kommt etwa dreimal im Jahr für den Zeitraum von 1-2 Wochen. Wie auch damals, verbringen wir am Gießhübel auf einer 8.000 m² großen Fläche, die wir extra für unsere Hunde angemietet haben, Zeit mit den Hunden, um ihnen so Auslauf zu ermöglichen. Die Hunde werden mit einem Sprinter, in Boxen verwahrt, transportiert. F. fühlt sich bei uns sehr wohl und verbringt die Fahrt stets in derselben Box, welche sich unten befindet. Diese Box stellt für ihn einen Rückzugsort dar.

Ich möchte anmerken, dass F. kein leicht zu händelnder Hund ist und er bereits unser Lehrmädchen gebissen hat. Das gilt gleichfalls auch für seine Besitzerin. Da sich dieser Hund sehr wohl bei uns fühlt, haben wir uns trotz der Vorfälle und seiner schwierigen Handhabung bereit erklärt, ihn dennoch zu nehmen, jedoch muss in diesen Zeiträumen mein Mann und ich anwesend sein. Zumeist ist F. bestechlich. Dies etwa, wenn es gilt ihn von einem Raum zum anderen zu bringen. Wenn er dies nicht möchte lässt er sich durch „Stritzel“ oder Leckerli dazu bewegen. Das gelingt immer. F. kann man nicht an seinem Halsband führen, wie dies etwa bei anderen Hunden möglich ist. Bei ihm ist es auch nicht möglich, ihm einen Maulkorb anzulegen. Dies deshalb, weil er sich diesen entweder gleich hinunterreist oder das Anlegen durch Hinbeißen verhindert.

Damals fuhren wir auch zu diesem Auslaufbereich und als wir mit den Hunden wieder zurückkamen, hatten wir an sich vor, alle Hunde, sowie immer, aus dem Auto zu holen und zu füttern. F. weigerte sich aus seiner Box zu kommen und schnappte sofort in unsere Richtung. Er ließ sich auch nicht mit Leckerli oder Futter dazu überreden, die Box zu verlassen. Ihn mit einem Regenschirm hinaus zu jagen, war aus unserer Sicht keine Alternative. So ließen wir diesen Hund im Auto, wobei wir bis 03:00 Uhr etwa jede halbe Stunde versuchten, den Hund aus dem Auto zu holen. Dies gelang jedoch nicht. Während sich der Hund im Auto aufhielt, haben wir jedoch die Box offengelassen, sodass sich sein Bewegungsraum auf 6 m² vergrößerte und wir stellten ihm Wasser zur Verfügung. Entgegen den bisherigen Aussagen betrug die Außentemperatur keine Minusgrade, sondern es hatte 10 Grad plus. Zudem haben wir die Standheizung des Autos eingeschalten, sodass der Hund im Fahrzeuginneren eine Temperatur von etwa 15 Grad hatte. Wir haben auch auf beiden Seiten die Fenster etwas geöffnet, sodass er frische Luft bekam.

Auf Nachfrage der Verhandlungsleiterin erkläre ich mir das damalige Verhalten von F. so, dass er aufgrund seiner Hüftschmerzen (Medikamente erhält er allerdings keine) sich weigerte, seine Box und das Fahrzeug zu verlassen.

Jetzt haben wir eine Lösung gefunden: Wir legen F. bereits vor der Autofahrt, außerhalb des Fahrzeuges, seine Leine an, sodass wir ihn leicht hinausführen können, da das Problem bei F. darin besteht, dass er nicht angegriffen werden möchte. Es handelte sich damals um einen einmaligen Vorfall.

Ich meine, dass F. nicht in schwere Angst versetzt wurde, weil er sonst danach nicht ausgestiegen wäre.

Wenn mir die Ansicht der Tierschutzombudsstelle Wien vorgehalten wird, gebe ich dazu an, dass er sehr wohl eine Möglichkeit hatte, sich selbst zu befreien, weil er ja immer wieder die Möglichkeit bekommen hat, auszusteigen.“

Frau N., Amtssachverständige, akademisch geprüfte Kynologin und tierschutzqualifizierte Hundetrainerin, gab als Vertreterin der Tierschutzombudsstelle folgende fachliche Beurteilung ab:

„Aus meiner fachlichen Sicht meine ich, dass der Tatbestand des Leidens jedenfalls erfüllt war, weil sich der Hund über eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne von etwa neun Stunden alleine im Kraftfahrzeug befunden hat. Damit wurde sein Wohlbefinden beeinträchtigt und ging über ein schlichtes Unbehagen hinaus. Das war auch daran zu erkennen, dass sich der Pkw aufgrund der Bewegungen des Hundes bewegte. Ich meine auch, dass der Hund schwere Angst hatte, weil er sich in einer für ihn unbekannten Situation mehrere Stunden befand. Zudem ist zu erwähnen, dass es einen Grund gegeben haben musste, warum der Hund das Fahrzeug nicht verlassen wollte.

Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin gab es bereits - offenbar nicht gemeldete - Vorfälle, welche bereits eine Maulkorbpflicht für diesen Hund zur Folge gehabt hätten müssen. Es gibt für solche Fälle ein belohnungsbasiertes Training, bei dem der Hund lernt, mit Freude den Maulkorb aufzusetzen und zu tragen. Es ist die Pflicht des Hundehalters, für den Schutz des Hundes, aber auch für seine Umgebung zu sorgen, dies falls der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin. Aus diesem Grund wäre wohl entweder ein Maulkorbtraining durch die Besitzerin oder letztlich durch die Beschwerdeführerin angezeigt gewesen. Zu diesem Thema ist auf eine Studie hinzuweisen, wonach das Tragen des Maulkorbes für alle Beteiligten, somit für den Hund und dem Hundehalter, wie etwa auch für den Tierarzt eine stressfreie Situation bewirkt. Vor diesem Hintergrund wäre das Anlegen eines Maulkorbs die erste Möglichkeit gewesen erst gar nicht eine derartige Situation entstehen zu lassen. Diese Strategie wurde unterlassen, weshalb die Situation auch eskalierte.

Zur Außentemperatur von 10 Grad ist zu bemerken, dass diese Angabe in den Stellungnahmen der Tierschutzombudsstelle Wien von zwei Bindestrichen umfasst war und diese Temperaturangaben von der Tierschutzombudsstelle Wien nicht bestritten wurde. Aber auch bei dieser Temperatur war der Hunde genötigt, seine Körpertemperatur aufrecht zu erhalten, weshalb er sich stark bewegte. Die schwere Angst wird damit auch begründet, da der Hund nicht wusste, wann er sich wieder aus dieser Situation befreien kann. Der Hund litt unter einer hohen Erwartungsunsicherheit und er befand sich in einem Zustand, der ihn potenziell schädigen könnte. Ein Hund weiß nicht, wann sich sein Zustand oder seine Situation verbessert.“

Danach wurde Frau Mag. M., Amtstierärztin und Amtssachverständige der Magistratsabteilung 60, um ihre fachliche Beurteilung ersucht. Dazu führte sie Folgendes aus:

„Nachdem die Beschwerdeführerin über meine Nachfragen zur Welpengeschichte des Hundes ausgeführt hat, dass dieser aus China stammt, dann nach Thailand kam und eine eigene Haushälterin hatte, die sich um ihn ausschließlich kümmerte und keine Trennungsangst des Hundes bekannt war, gebe ich folgende fachliche Expertise ab:

Zur Temperatur:

Diese ist für den Fall und den Akt nicht relevant. Bei einer Außentemperatur von 10 Grad ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen kräftigen und bemuskelten Hund handelte, der den Zeitraum von 9 Stunden gut bewältigen konnte. Dazu ist auf unterschiedliche Meinungen hinsichtlich der thermoneutralen Zone hinzuweisen. Dabei handelt es sich um den Bereich, in dem keine vermehrte Energie benötigt wird, um die Körpertemperatur aufrecht zu erhalten. Die eine Meinung geht von 20-26 Grad aus und demgegenüber vertreten andere den Bereich mit 15-25 Grad.

Zur Bewegung:

Der Akt ist sehr widersprüchlich, zumal die starken Bewegungen erst ab dem Zeitpunkt bemerkt wurden, als sich bereits Leute um das Fahrzeug befanden, wohingegen der Lärm (Bellen und Winseln) schon vor diesem Zeitpunkt bekannt war. Vor diesem Hintergrund kann die starke Bewegung auch als Aufregung des Hundes gedeutet werden.

Maulkorb:

Die Studie stimmt: Die Hunde fühlen sich sicherer und die Situation ist entspannter. Dieser Hund kannte dies aber nicht.

Alle Ärzte müssen die Vorfälle, wie die geschilderten, melden. Ungeachtet dieser Meldung sind jedoch Halter bissiger Hunde gesetzlich verpflichtet, diesem einen Maulkorb anzulegen. Sie haben dem Hund an einen Maulkorb zu gewöhnen und tragen die Verantwortung, dafür zu sorgen, dass der Maulkorb auch angelegt wird. Zunächst trifft diese Verpflichtung den Besitzer, von ihnen muss die Initiative ausgehen, darüber hinaus aber auch die Betreiber einer Tierpension.

Zu den Hüftschmerzen ist zu sagen, dass es sich hierbei um eine Vermutung handelt, da keine Befunde vorliegen. Aber auch hier ist zunächst eine Nachlässigkeit beim Besitzer zu sehen, wenn diese in Kenntnis dieser Problematik keine entsprechende Behandlung angedeihen lassen. Der Hund war in einer Stresssituation und wollte ohne jeden Zweifel die Situation beenden, diese dauerte auch keine unwesentliche Zeitspanne. Schwer zu sagen ist jedoch, wie groß das Unbehagen des Hundes war. Wenn davon ausgegangen werden kann, dass dieser Hund jede halbe Stunde aufgesucht wurde und er gelitten hätte, wäre er gleich aus dem Auto gesprungen.

Auf Nachfrage der Verhandlungsleiterin, ob der Hund angesichts der Tatsache, dass dieser etwa neun Stunden alleine im Auto zu verbringen hatte und dies eine anderer Situation darstellt, als würde er diese Zeit im Auto seiner Besitzer verbringen, schwere Angst erlitt, kann ich ausführen, dass er angesichts mangelnder Trennungsangst und Angstproblematik und ob der Tatsache, dass ihm dieses Auto nicht fremd war, keine schwere Angst erleiden musste. Dies umso mehr, wenn versucht wurde, diesen Hund jede halbe Stunde die Möglichkeit zu geben auszusteigen. Anders als beim Menschen empfinden Hunde nicht, dass eine Situation letal ausgehen könnte, sondern empfinden nur, dass sie sich gerade nicht wohl fühlen.

Es ist jedoch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin jedes Mal, wenn sie mit einem bissigen Hund ohne Maulkorb an öffentlichen Orten unterwegs ist, eine Verwaltungsübertretung als Halterin dieses Hundes begeht. Zudem geht sie ein Risiko ein, bissige Hunde bei sich aufzunehmen. Sie hätte ebenso die Möglichkeit, solche Aufträge abzulehnen. Das Risiko besteht auch deshalb, weil sie keine Zwangsmaßnahmen setzen darf, wie etwa Tierärzte. Sie wusste, dass der Hund nicht leicht zu halten ist und kannte das Risiko und die Vorfälle der Vergangenheit konnten jederzeit wieder passieren. Die Beschwerdeführerin trägt auch eine Verantwortung gegenüber ihren Mitarbeitern. Ein Maulkorbtraining des Hundes ist daher angezeigt.

Zu bemerken ist auch, dass starke Lautäußerungen des Hundes, wie Bellen oder Winseln nicht zwangsläufig auf ein Leiden hindeuten. Es kann sich auch um eine Bewältigungsstrategie handeln, um auf sich aufmerksam zu machen (z.B. Fadesse). Die Situation war jedoch geeignet, Leiden zu verursachen.

[…]

Ich meine, es hängt vom jeweiligen Hund ab, wie lange dies noch Bewältigungsstrategie genannt werden kann.“

5.1. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an:

Am 22.12.2019, um 04:58 Uhr, wurde unter anderem die Meldungslegerin wegen Hundegebells aus einem Kraftfahrzeug nach Wien, D.-gasse, beordert. Eine Frau gab gegenüber dem Notruf der Polizei telefonisch an, dass ein Hund in einem Kraftfahrzeug, wie sich herausstellen sollte, ein Mercedes Sprinter mit dem behördlichen Kennzeichen W-1, laut und störend bellte, wobei diese Frau den Hund schon während der Nachstunden winseln und bellen hörte, weshalb sie davon immer wieder geweckt wurde. Auch beim Eintreffen der Meldungslegerin wusste diese sofort, woher das Winseln kam, da das Kraftfahrzeug wackelte und der darin eingeschlossene Hund jaulte und bellte. Der Hund sprang im Kraftfahrzeug herum und es war für die Meldungslegerin erkennbar, dass dieser aus dem Kraftfahrzeug, welches dem „E.“ und in weiterer Folge auch der Beschwerdeführerin zugerechnet werden konnte, wollte.

Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin einer Tierpension, dem „E.“ und war – neben ihrem Ehegatten - zu diesem Zeitpunkt für diesen, bei ihnen untergebrachten Hund, verantwortlich. Die Beschwerdeführerin war somit Halterin des Hundes.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin reagierte gegenüber der Meldungslegerin, welche ihn telefonisch erreichte, zunächst unhöflich und meinte sinngemäß, ob es noch gut geht, weil so früh angerufen werde. Danach kam er zum Kraftfahrzeug, wobei er gegenüber der Meldungslegerin angab, dass er um 19:45 Uhr mehrere Hunde transportiert hatte und auf den Hund, der sich noch im Auto befand, vergessen hatte. Im Lichte dessen wird als erwiesen angenommen, dass der Hund jedenfalls nicht aus dem Kraftfahrzeug ausstieg und jedenfalls ab diesem Zeitpunkt darin eingeschlossen war. Der Hund, zunächst wurde die Hunderasse eines Golden Retrievers vermerkt, wobei es sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin um einen Labrador handelte, befand sich etwa neun Stunden im Kraftfahrzeug bis der Ehegatte der Beschwerdeführerin, ebenfalls Betreiber der erwähnten Tierpension, nach Eintreffen der Meldungslegerin und ihrer Kollegen, dieses öffnete, der Hund heraussprang und mit ihm mitging.

Die Außentemperatur in dieser Nacht lag bei etwa +10 Grad.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Kraftfahrzeug während der Nachstunden mit einer Standheizung beheizt wurde, sodass es im Wageninneren +15 Grad hatte.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Hund während der Nachtstunden regelmäßig von der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehegatten in einem zeitlichen Abstand von einer halben Stunde oder aber auch mehrfach aufgesucht wurde, um ihm die Möglichkeit zu geben, das Kraftfahrzeug zu verlassen.

Indes ist festzustellen, dass sich der Bewegungsfreiraum nicht auf die Hundebox beschränkte, da sich der Hund im gesamten Kraftfahrzeug bewegte und herumsprang.

Ob der Hund an Hüftschmerzen litt, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, ob sich dieser Hund in der Obhut der Betreiber der Tierpension „E.“, insbesondere der Beschwerdeführerin, sehr wohl fühlt oder aufgrund seiner Welpengeschichte an keiner Trennungsangst leidet.

5.2. Zur Beweiswürdigung:

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, den schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, der schriftlichen Stellungnahmen der Tierschutzombudsstelle Wien, der Zeugenaussage der Meldungslegerin sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin, der amtssachverständigen Vertreterin der Tierschutzombudsstelle Wien und der Amtssachverständigen in der Magistratsabteilung 60 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Dem vorliegenden Anzeigetext der Meldungslegerin vom 29.12.2019 und ihrer Zeugenaussage vor dem Verwaltungsgericht kann entnommen werden, dass diese aufgrund eines Anrufes einer Frau um 04:58 Uhr zur Adresse des abgestellten Kraftfahrzeuges der Beschwerdeführerin beordert wurde, weil diese schon während der Nachstunden durch das Winseln und Gebell des darin eingeschlossenen Hundes immer wieder geweckt wurde, auf dem Weg zur Arbeit an diesem Kraftfahrzeug vorbeikam und den Hund darin eingesperrt und bellend bemerkte. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits gegenüber der Meldungslegerin angab, dass sich dieser Hund seit dem Vortag um etwa 19:45 Uhr in diesem Fahrzeug befand, konnte daher auch die Dauer von etwa neun Stunden festgestellt werden, in der sich der Hund, nach den Angaben der Beschwerdeführerin ein Labrador, in diesem Kraftfahrzeug befand.

An der Richtigkeit der Angaben der Anruferin beim Notruf der Polizei, wonach diese den Hund während der Nachstunden winseln und bellen hörte, entstand kein Zweifel, da die Meldungslegerin bei ihrem Eintreffen dieses Verhalten des Hundes ebenso wahrgenommen hat. Zudem wackelte nach Angaben der Meldungslegerin das Fahrzeug, weil der Hund im Wageninneren herumsprang und offensichtlich hinaus wollte. Vor diesem Hintergrund waren auch die Angaben der Beschwerdeführerin glaubhaft, dass sich der Hund im Wageninneren bewegen konnte und nicht in der Hundetransportbox eingesperrt war.

Es steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten die Tierpension „E.“ betreibt und im Tatzeitraum Halterin des Hundes war. Das in Rede stehend Fahrzeug ist nach der Tatbeschreibung der Anzeige vom 29.12.2019 auf die Beschwerdeführerin zugelassen.

Die festgestellte Außentemperatur von etwa +10 Grad konnte als erwiesen angenommen werden, weil diese Angaben mit den Temperaturen in Wien für den Dezember 2019 grundsätzlich übereinstimmen (siehe www.zamg.ac.at „Der Dezember 2019 im Überblick“).

Zur Reaktion des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegenüber der Meldungslegerin und seiner Aussage, dass er auf den Hund, der sich noch im Auto befand, vergessen hatte, ist zu bemerken, dass dem Grund, weshalb sich der Hund noch nach neun Stunden im Kraftfahrzeug befand, keine entscheidungsrelevante Bedeutung beigemessen wurde, sondern vielmehr der Umstand, dass sich daraus die Aufenthaltsdauer des Hundes im Kraftfahrzeug ergab. Angesichts dessen wurden auch keine Feststellungen getroffen, ob der Hund im Kraftfahrzeug – unstrittig – zurückblieb, weil sich dieser weigerte auszusteigen, indem er in Richtung der Beschwerdeführerin hin schnappte.

Zu den Negativfeststellungen ist weiter zu erwähnen, dass den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Tatsache, dass der Hund während der Nachtstunden von der Anruferin beim Notruf immer wieder winselnd sowie bellend und zuletzt von der Meldungslegerin nach wie vor bellend im Kraftfahrzeug wahrgenommen wurde, kein innerer Wahrheitsgehalt beigemessen werden konnte, sodass die Ausführung, wonach dem Hund im Abstand von halben Stunden die Möglichkeit gegeben wurde, das Kraftfahrzeug zu verlassen, als Schutzbehauptung zu werten war.

Zudem konnte den Angaben zu den Hüftschmerzen des Hundes mangels Glaubhaftmachung durch Vorlage entsprechender Befunde nicht gefolgt werden, wobei hinzukommt, dass dieses Vorbringen erst auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erstattet wurde, als hinterfragt wurde, weshalb der Hund sich überhaupt um 19:45 Uhr des Vortages geweigert haben soll, aus dem Kraftfahrzeug zu steigen.

Dass sich der Hund in der Obhut der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten sehr wohl fühle, basiert ausschließlich auf der Einschätzung der Beschwerdeführerin. Demgegenüber steht unstrittig fest, dass der Hund erst nach Eintreffen der Meldungslegerin das Kraftfahrzeug verließ und bei dem dargestellten sehr guten Wohlbefinden des Hundes bei den Betreibern die unbeantwortet gebliebene Frage offenlässt, weshalb der Hund dann nicht während der Nachtstunden die halbstündigen Möglichkeiten das Kraftfahrzeug zu verlassen - wie dies die Beschwerdeführerin ausführte - genützt hat, sondern im Kraftfahrzeug verblieb und weiter winselte und bellte. Dass die Hüftschmerzen ein derart gravierendes Ausmaß gehabt hätten, sodass dem Hund das Verlassen des Kraftfahrzeuges durchgehend nicht möglich war, wurde – ungeachtet der fehlenden Nachvollziehbarkeit dieser Umstände - indes auch nicht behauptet.

Ob der Hund aufgrund seiner Welpengeschichte an keiner Trennungsangst leidet, konnte ebenso nicht festgestellt werden, weil es hierfür keine Belege, Bescheinigungen oder Hinweise gab.

II. Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004:

§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat; […]

§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. […]

§ 38. (1) Wer

[…]

2. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

III. 1. Angesichts des als erwiesen angenommenen Sachverhalts steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 21.12.2019, 19:45 Uhr, bis 22.12.2019, 04:58 Uhr, Halterin des Hundes war, der in dieser Zeit in ihrem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1, in Wien, D.-gasse, gehalten wurde.

2.1. Ob die Beschwerdeführerin dadurch den Hund in schwere Angst versetzt und somit den Tatbestand des Verbotes der Tierquälerei nach § 5 Abs. 1 TSchG erfüllt hat, ist wie folgt zu beurteilen:

2.2. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 1 TSchG ist es unter anderem verboten, ein Tier ungerechtfertigt in schwere Angst zu versetzen, wobei die Strafbarkeit nur dann gegeben ist, wenn die Angst über ein bloß Unbehagen verursachendes Gefühl der Bedrohtheit hinausgeht, d.h. einige Intensität aufweist (Binder, Das österreichische Tierschutzrecht4 (2019), Seite 37).

Die Strafbarkeit gemäß Abs. 1 tritt nur dann ein, wenn das tatbestandsmäßige Verhalten ungerechtfertigt erfolgt. Ungerechtfertigt ist ein Verhalten dann, wenn keine sachliche Rechtfertigung für die Haltung oder Unterlassung vorliegt bzw. kein berechtigtes Interesse daran besteht. Eine sachliche Rechtfertigung bzw. ein berechtigtes Interesse ist anzunehmen, wenn und soweit das Verhalten zur Erreichung eines höherwertigen Zwecks erforderlich ist. Ein grundsätzlich tatbestandsmäßiges Verhalten muss daher sowohl hinsichtlich des Grundes als auch hinsichtlich des gewählten Mittels bzw. des Ausmaßes der damit für das Tier verbundenen Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. Gerechtfertigt sind Handlungen, welche die Rechtsordnung im Allgemeinen bzw. das Tierschutzrecht im Besonderen ausdrücklich zulässt bzw. solche, die insbesondere durch Abs. 3 aus dem Anwendungsbereich des Tierquälereiverbots ausgenommen werden (Binder, Das österreichische Tierschutzrecht4 (2019), Seite 38).

Nach den Gesetzesmaterialien (RV 446 BlgNR22. GP 8) wird als schwere Angst ein massives nicht-körperliches Unbehagen infolge einer vermeintlichen oder tatsächlichen Bedrohung verstanden, dass von typischen Symptomen begleitet wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. VwGH vom 01.10.2019, Ra 2018020321) ist „der Straftatbestand der Tierquälerei nach § 38 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 TSchG dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Nach dem Wortlaut erfasst diese Strafnorm nur ein aktives Handeln, nämlich die Zufügung unter anderem von schwerer Angst gegenüber einem Tier.

§ 2 StGB erweitert im Kriminalstrafrecht die Strafbarkeit aller Erfolgsdelikte auf die Unterlassung der Erfolgsabwendung unter folgenden Voraussetzungen: zum einen kann diese Delikte nur eine Person begehen, die eine besondere Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung trifft (Garantenpflicht); zum anderen muss die Unterlassung der Herbeiführung des Erfolges durch ein aktives Tun auch sonst gleichzuhalten sein. Eine vergleichbare Regelung ist dem Verwaltungsstrafrecht aber fremd. § 2 StGB ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbar und darf nicht analog angewendet werden. Insofern ist die Tathandlung der Tierquälerei im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 TSchG durch Unterlassung (Untätigbleiben, Nichtverhindern) aber nur verwirklicht, wenn sich aus einer anderen Bestimmung als den gesetzlichen Tatbestand ergibt, dass die Nichtvornahme bestimmter Handlungen strafbar sein soll.

Die einzelnen, in § 5 Abs. 2 TSchG demonstrativ aufgezählten Tathandlungen stellen keine selbstständigen, unter Strafe stehenden Tatbestände dar. § 5 Abs. 2 TSchG enthält vielmehr eine demonstrative Auflistung von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 TSchG. Demnach können einem Tier (auch) durch die Unterlassung von Betreuungsmaßnahmen ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden (vgl. § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG). Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG verstößt aber nur der Tierhalter im Sinne des § 4 Z 1 TSchG gegen § 5 Abs. 1 TSchG, wenn er die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres vernachlässigt.“ Demnach kann Täter durch Unterlassung nur jemand sein, den eine besondere gesetzliche Verpflichtung zur Erfolgsabwendung trifft (sog. Garantenstellung; insb. Halter, also gemäß § 4 Z 1 TSchG jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder das Tier in ihrer Obhut hat.

2.3. Zur Frage, ob der Hund ob der Tatsache, dass dieser während der Nacht, bei Außentemperaturen von etwa +10 Grad, etwa neun Stunden im Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin gehalten wurde und dabei das festgestellte Verhalten zeigte, mithin bellte, winselte und jedenfalls bei Eintreffen der Meldungslegerin auch im Kraftfahrzeug herumsprang, sodass dieses wackelte, schwere Angst erlitt, war es geboten, fachliche Expertisen einzuholen, weshalb die Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 60 und ebenso die amtssachverständige Kynologin als Vertreterin der Tierschutzombudsstelle, um Stellungnahme ersucht wurden.

Die Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 60 kamen zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Hund keine schwere Angst erlitten habe und die Situation für den Hund nur geeignet gewesen sei, Leiden zu verursachen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen festgehalten, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerin keine Trennungsangst des Hundes bekannt und die Temperatur für den vorliegenden Fall nicht relevant gewesen sei, weil es sich um einen kräftigen und gut bemuskelten Hund gehandelt habe, der den Zeitraum von neun Stunden gut bewältigen konnte. Zudem gebe es unterschiedliche Meinungen zur thermoneutralen Zone, mithin jener Bereich, in dem keine vermehrte Energie benötigt wird, um die Körpertemperatur aufrechtzuerhalten. Die starken Bewegungen des Hundes seien erst zu einem Zeitpunkt bemerkt worden, als sich bereits mehrere Menschen beim Fahrzeug befanden, sodass diese als Aufregung des Hundes gedeutet werden kann. Da dem Hund das Fahrzeug nicht fremd gewesen sei und er keine Trennungsangst sowie Angstproblematik habe, habe er keine schwere Angst erlitten. Zudem sei jede halbe Stunde versucht worden, dem Hund die Möglichkeit zu geben, das Kraftfahrzeug zu verlassen. Letztlich seien Lautäußerungen wie Bellen oder Winseln nicht zwangsläufig auf ein Leiden zurückzuführen. Es kann sich auch um eine Bewältigungsstrategie handeln, um auf sich aufmerksam zu machen, wie etwa aus Langeweile. Wie lange dies noch als Bewältigungsstrategie genannt werden kann, hänge vom Hund ab.

Demgegenüber kam die im Fachgebiet der Kynologie akademisch ausgebildete Vertreterin der Tierschutzombudsstelle Wien zum Ergebnis, dass der Hund schwere Angst erleiden musste, weil dieser eine nicht unerhebliche Zeitspanne von neun Stunden im Kraftfahrzeug eingesperrt war und er – entgegen der Ansicht der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 60 – bei einer Außentemperatur von +10 Grad genötigt war, seine Körpertemperatur aufrecht zu erhalten, weshalb sich dieser stark bewegte. Zudem wusste der Hund nicht, wann er sich wieder aus dieser Situation befreien kann. Er litt daher unter einer hohen Erwartungsunsicherheit und befand sich in einem Zustand, der ihn potentiell schädigen könnte. Der Hund wisse nicht, wann sich sein Zustand oder seine Situation verbessert. Auch vor diesem Hintergrund ist die schwere Angst zu begründen. Zudem läge es außerhalb seines Erfahrungsrepertoires über die komplette Nacht in einem Kraftfahrzeug alleine gelassen worden zu sein. Trennungsangst werde durch verschiedene Situationen ausgelöst, wie etwa durch starke Kontrastsituationen oder Veränderung der Lebensumstände z.B. längerer Aufenthalt in der Hundepension, größere Änderung im Tagesablauf, neue Besitzer. Ferner musste es einen Grund gegeben haben, warum der Hund das Fahrzeug nicht verlassen wollte.

Zu den fachlichen Stellungnahmen ist im Allgemeinen festzuhalten, dass die Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 60, ihre Expertise in wesentlichen Punkten auf Angaben der Beschwerdeführerin – welche nicht als erwiesen angenommen werden konnten - bezogen, zumal etwa eine Trennungsangst oder Angstproblematik ausgeschlossen wurde, weil eine solche der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr bekanntgegebenen Welpengeschichte nicht bekannt war. Des Weiteren wurde davon ausgegangen, dass der Hund – wie die Beschwerdeführerin behauptet – regelmäßig die Gelegenheit gehabt habe, das Kraftfahrzeug zu verlassen. Schon vor diesem Hintergrund wurde eine schwere Angst ausgeschlossen. Gleichfalls wurde dazu in einem ins Treffen geführt, dass dem Hund das Fahrzeug nicht fremd war. Die vorliegend nicht relevante Temperatur und starken Bewegungen des Hundes, starken Lautäußerungen, die Annahme, dass kein Kot- und Harnabsatz vorhanden war und sein Verhalten als Bewältigungsstrategie anzusehen sei, begründete die Ansicht, dass der Hund keine schwere Angst erlitt. Die amtssachverständige Kynologin der Tierschutzombudsstelle Wien stellte demgegenüber in ihrer fachlichen Beurteilung nicht auf die Angaben der Beschwerdeführerin ab, sondern legte sachverhaltsbezogen mit Literaturhinweisen dar, aus welche Gründen und in welchen Situationen ein Hund Trennungsangst erleidet, sich bewegen muss, um seine Körpertemperatur aufrecht zu erhalten, über welches Erfahrungsrepertoire ein Hund grundsätzlich nicht verfügt und welche Konsequenz seine Erwartungsunsicherheit mit sich bringt. In weiterer Folge legte sie nachvollziehbar dar, weshalb im Lichte dessen im vorliegenden Fall davon auszugehen war, dass der Hund schwere Angst erlitt.

Daher war den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Vertreterin der Tierschutzombudsstelle Wien zu folgen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Hund schwere Angst erlitt, weil die Angst nach diesen Darlegungen über ein bloß Unbehagen verursachendes Gefühl der Bedrohtheit hinausging.

Dass der von der Beschwerdeführerin gehaltene Hund diese schwere Angst ungerechtfertigt erleiden musste, ergibt sich zum einen daraus, dass nach den übereinstimmenden Einschätzungen der Amtssachverständigen und der Vertreterin der Tierschutzombudsstelle Wien, diese Situation durch das Anlegen eines Maulkorbs vermieden hätte werden können und im Falle der schon bekannten Weigerung des Hundes, einen solchen zu tragen bzw. aufzubehalten, die Beschwerdeführerin angehalten gewesen wäre, ein entsprechendes Training mit diesem Hund durchzuführen. Ungeachtet dessen gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass seither eine Lösung gefunden wurde, um eine derartige Situation nicht mehr entstehen zu lassen, da dem Hund nun vor dem Einsteigen in das Kraftfahrzeug eine Leine angelegt werde. Daraus ergibt sich, dass schon auf Grund der besonderen Verpflichtung der Beschwerdeführerin (Garantenpflicht) und der erhöhten Sorgfaltspflicht als Betreiberin einer Tierpension gegenüber der ihr anvertrauten Tiere, keine sachliche Rechtfertigung für das tatbestandsmäßige Verhalten vorlag.

Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver und subjektiver - sie konnte kein mangelndes Verschulden glaubhaft machen - Sicht erfüllt.

3. Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass bei der gegenständlichen Strafbemessung von einem bis 7.500, -- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen war (§ 38 Abs. 1 Z 1 TSchG). Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich nach § 16 Abs. 2 VStG (bis 2 Wochen).

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse des Tierschutzes weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als schwerwiegend zu bewerten war.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall - Zuwiderhandeln gegen das Verbot, Tiere nicht ungerechtfertigt in schwere Angst zu versetzen - in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da wie bereits ausführlich dargelegt wurde, weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Beschwerdeführerin im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Beschwerdeführerin kommt der Aktenlage nach der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine hervorgekommen. Zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sich ihr Einkommen aus der Hundepension derzeit auf ca. 500, -- Euro monatlich belaufe. Obgleich keine Unterlagen zu ihren persönlichen Verhältnissen vorgelegt wurden, wurden die bekannt gegebenen Verhältnisse berücksichtigt und diese als gering bewertet.

Im Ergebnis erscheint dennoch die Festsetzung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von jeweils 1.500, -- Euro in spezialpräventiver Hinsicht auch durchaus als schuld- und tatangemessen und keinesfalls als überhöht. Eine weitere Strafherabsetzung kam auch unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu 7.500, -- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen, nicht mehr in Betracht.

Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden der Beschuldigten - aus.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.

5. Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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