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VGW-101/050/10973/2021•LVwG W VGW-101/050/10973/2021
VGW-101/050/10973/2021Landesverwaltungsgericht10.05.2022
Auskunft; Nichterteilung; Auskunftspflicht; Auskunftsbegehren; Wissenserklärung; Einschränkungen; Recht auf Information; Aufwand; Auskunftsverweigerung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn M. H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 53, vom 14. April 2021, Zl. ..., in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 53, vom 28. Juni 2021, Zl. ..., betreffend eine Erteilung einer Auskunft nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2021 sowie 8. März 2022,
zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 26. Februar 2021 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß §§ 2 und 3 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes beim „Stadtservice-Stadtinformation“, welches zuständiger Weise an die Magistratsabteilung 53, Presse- und Informationsdienst, weitergeleitet wurde, die Erteilung folgender Auskunft:
„Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskünfte zur Vergabe von Inseraten und Werbeeinschaltungen durch die Stadt Wien für eine journalistische Datenanalyse in meiner Rolle als freier Datenjournalist (Publikationen beispielsweise auf ds.at und d.at).
Für jedes Quartal seit 01/2017
-In welchen periodischen Printmedien wurden Inserate unter einem Quartalswert von € 5.000 geschalten, und wie hoch war der Auftragswert im jeweiligen Quartal?
-In welchen nichtperiodischen Printmedien (also Medien, die weniger als vier Mal im Jahr erscheinen) wurden Inserate mit welchem Quartalswert geschaltet?
Ich verweise auf eine ähnlich lautende Anfrage meines ehemaligen Arbeitgebers, der Q. GmbH. Laut (möglicherweise noch nicht rechtskräftiger) Entscheidung des Verwaltungsgericht Wien (VGW- 101/050/1453/2019-11) war die Auskunft zu erteilen.
Meine Rolle als „public watchdog" begründe ich analog zur Q. GmbH in meiner journalistischen Tätigkeit, aber auch mit meiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied des F.. Beide Tätigkeiten ermöglichen mir, öffentliche Debatten über die Art und Weise der Führung der Amtsgeschäfte mit Fakten zu untermauern.
Sollte keine oder nur teilweise Antwort gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheids nach § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz.“
Mit Bescheid vom 14. April 2021 stellte die belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 3 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes fest, dass die mit E-Mail vom 26. Februar 2021 begehrte Auskunft betreffend Inseratenausgaben nicht zu erteilen sei. In ihrer ausführlichen Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, dass das Buchhaltungssystem, das beim Magistrat der Stadt Wien zum Einsatz komme, nicht so ausgestaltet sei, dass die gewünschten Informationen ausgewertet werden könnten. Das liege daran, dass das Buchhaltungssystem des Magistrates der Stadt Wien zur Erfüllung der Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 ausgestaltet wurde. Konkret seien der Rechnungsleger bzw. Zahlungsempfänger, der Rechnungsbetrag und die Kontierung der einzelnen Buchungsbelege auswertbar, jedoch nicht die konkret verrechneten Leistungen. Daher seien weder der Medieninhaber, der Medientitel noch ob diese Rechnung überhaupt ein Inserat oder eine Werbeeinschaltung bzw. eine entgeltliche Veröffentlichung zum Inhalt hatte, über das Buchhaltungssystem auswertbar. Es sei daher nicht möglich, die vom Auskunftswerber begehrte Detailauskunft ohne Durchsicht jedes einzelnen potentiell von diesem Auskunftsbegehren umfassten Buchungsbeleges zu geben. Es müsste dazu nämlich aus den letzten vier Jahren jeder im Buchhaltungssystem abgelegte Beleg (weit über 8.000 Belege) manuell geöffnet und der Anfrage zugeordnet werden; der damit verbundene Aufwand würde die Besorgung der übrigen Aufgaben der Behörde wesentlich beeinträchtigen. Die vom Auskunftswerber begehrten Informationen könnten nicht schon aus den Daten, die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Medienkooperations–und Förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) benötigt werden, gewonnen werden. Dies liege daran, dass die Daten für die Erfüllung der Meldepflicht aus dem MedKF-TG im Zuge der Auftragserstellung gesondert erfasst bzw. aus dem dezentralen Bereich eingemeldet würden, der Auskunftswerber aber eben über jene Inseratenschaltungen Auskunft begehre, die von dieser Meldepflicht explizit nicht umfasst sind. Damit wäre es aber erforderlich, die erfolgten 16 Quartalsmeldungen an die Regulierungsbehörde faktisch zu wiederholen, um die Auskunft erteilen zu können. Dies bedinge nicht nur eine wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben, sondern komme der Ausarbeitung eines umfassenden Gutachtens gleich. Auch eine Einsicht in das Buchhaltungssystem des Magistrates der Stadt Wien sei dem Auskunftswerber nicht zu gewähren, käme sie doch einer Akteneinsicht gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 gleich; diese sei aber gerade nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz nicht geboten. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, die einer allfälligen Auskunftserteilung entgegenstehen könnten, kämen einerseits die Geheimhaltungspflicht nach dem Datenschutzgesetz (DSG), andererseits die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG aber auch der Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in Betracht.
Der Magistrat der Stadt Wien sei verpflichtet, Meldungen an die RTR (richtig: an die KommAustria, Anm.) gemäß dem MedKF-TG zu erstatten. Zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nehme das MedKF-TG werbliche Maßnahmen in „A-Periodika“ sowie unter der Bagatellgrenze von EUR 5.000 pro Quartal explizit aus und stelle bei der Bekanntgabe auf die Gesamthöhe ab. Die Stadt Wien erhalte besondere Konditionen und Rabatte, die nicht mehr zu erzielen wären, wenn diese öffentlich bekannt würden. In diesem Sinne wären mit der Beantwortung des Auskunftsbegehrens nachteilige Auswirkungen auf die Haushaltsführung und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu erwarten. Es ergebe sich daher, dass die Geheimhaltung der begehrten Auskunft, die sich auf Tatsachen beziehe, die der Behörde ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt seien und von welchen nur ein geschlossener Kreis von Personen Kenntnis habe, zur Hintanhaltung wirtschaftlicher Nachteile geboten sei. Weiters bezog sich die belangte Behörde auf § 1 Datenschutzgesetz (DSG), nach dem auch juristische Personen das Recht auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten hätten, wozu auch Umsatz und Gewinn zählten. Durch die Offenlegung des Umsatzes für entgeltliche Veröffentlichungen würden die Kalkulationsgrundlagen und damit auch die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners offengelegt. Eine solche Offenlegung könnte zu einer Verzerrung/Verfälschung des Wettbewerbes führen. Weiters könnten andere Vertragspartner beispielsweise dieselben Konditionen verlangen, was wiederum die Verhandlungsposition des Vertragspartners erheblich schwächen könnte. Die daraus resultierenden betriebswirtschaftlichen Konsequenzen (z.B. Umsatzeinbußen, Reputationsverlust) könnten erheblich sein.
Darüber hinaus normiere § 27 Bundesvergabegesetz (BVergG 2018) den Schutz der Vertraulichkeit von Unterlagen und Informationen im Vergabeverfahren.
Der Auskunftswerber begehre Auskunft über entgeltliche Veröffentlichungen, deren kumulierter Auftragswert unter einem Quartalswert von EUR 5.000 liege sowie die konkrete Höhe dieses Auftragswertes. Gleichzeitig frage der Auskunftswerber nach dem Auftragswert pro Quartal pro Medium für nicht periodische Printmedien. Durch die Beantwortung würden im Ergebnis auch einzelne entgeltliche Veröffentlichungen der Höhe nach veröffentlicht, wodurch es möglich wäre, die Kalkulationsgrundlage des Vertragspartners zu errechnen. Es ergebe sich daher, dass im gegenständlichen Fall keine überwiegenden berechtigten Interessen des Auskunftswerbers vorlägen, die die verlangte Übermittlung der Auskunft rechtfertigen würde. Es sei daher auf Grund des schutzwürdigen Interesses der Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten die begehrte Auskunft nicht zu erteilen.
Soweit der Auskunftswerber argumentiere, dass das Auskunftsbegehren als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten in Form einer Berichterstattung über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften zu sehen sei, werde darauf verwiesen, dass bereits seit vielen Jahren regelmäßig rund um die Veröffentlichung der Ausgaben für Inserate und Werbeeinschaltungen durch die Stadt Wien gemäß MedKF-TG eine öffentliche Debatte geführt werde. Diese Debatte habe auch bisher ohne die beantragten Detailinformationen umfassend geführt werden können, da die für eine journalistische Vorbereitung erforderlichen Informationen der breiten Öffentlichkeit bereits bekannt seien. So unterlägen die Inserate und Werbeeinschaltungen, welche von der Stadt Wien beauftragt werden, der Kennzeichnungspflicht und seien daher auch entsprechend recherchier- und auswertbar. Gleichzeitig veröffentlichen die Medieninhaber Preislisten, aus denen die Kosten für einzelne entgeltliche Einschaltungen zumindest abschätzbar seien, auch wenn daraus die der Stadt Wien gewährten Sonderkonditionen nicht ablesbar seien. Zusätzlich würden im jährlichen Rechnungsabschluss der Stadt Wien die Ausgaben für Information- und Öffentlichkeitsarbeit ausgewiesen und die der Meldepflicht des MedKF-TG unterliegenden Ausgaben für entgeltliche Einschaltungen der Stadt Wien durch die KommAustria gesetzeskonform quartalsweise bekannt gemacht. Auf Basis dieser Informationen sei bereits eine umfassende Recherchemöglichkeit für eine journalistische Aufbereitung gegeben. Die Notwendigkeit der Beantwortung des Auskunftsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit werde daher verneint. Gleichzeitig sei das MedKF-TG geschaffen worden, um der Gesellschaft als Ganzes einen transparenten Einblick über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften zu ermöglichen. Der Gesetzgeber habe daher explizit die im Auskunftsbegehren beantragten Informationen ausgeschlossen, sodass das MedKF-TG als lex specialis zum Wiener Auskunftspflichtgesetz betrachtet werden müsse.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer verwies zunächst darauf, dass die Gründe, die die belangte Behörde für die Nichterteilung der Auskunft genannt habe, großteils gleichlautend mit jenen seien, die die Behörde in jenem Verfahren vorgebracht habe, das mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. 3. 2021, Ra 2019/03/0128 seinen Abschluss gefunden habe. Wie eben im jenen Verfahren kranke der verfahrensgegenständliche Bescheid an einer mangelnden Abwägung seiner Informationssinteressen mit den von der Behörde in den Raum gestellten Geheimhaltungsinteressen. Weder zu den vorgebrachten Geheimhaltungsinteressen noch zur behaupteten Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der Behörde seien nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen zu finden.
Neben diesen offensichtlichen Verfahrensmängeln habe die Behörde durch ihre pauschale Auskunftsverweigerung sowohl das Wiener Auskunftspflichtgesetz als auch Art 10 EMRK verletzt. Es seien schon einige von der Behörde behauptete Gründe für eine Nichterteilung in dem bereits zitierten Verwaltungsgerichthofserkenntnis ausreichend behandelt worden und entbehrten daher jeglicher Grundlage. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf den Wortlaut der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung und resümierte daraus, dass durch das unrechtmäßige Vorbringen der Geheimhaltungstatbestände der Bescheid das Wiener Auskunftspflichtgesetz und Art. 20 B-VG verletze. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.3.2021, Ra 2020/03/0020, in der der Zugang zu Auftragswerten von konkret genannten Inseraten bzw. Beilagen bestätigt wurde.
Ausführlich befasste sich der Beschwerdeführer auch mit der behaupteten Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben der Behörde und führte dazu aus, wolle man die Angaben der Behörde dazu als gegeben annehmen, dass die Auskunftserteilung eines Viertels der angefragten Informationen – immerhin vier der 16 Quartalsmeldungen – jedenfalls ohne Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Wochen möglich wäre.
Nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen zu diesen Behauptungen, beispielsweise wie viele Personen Zugriff auf diese Informationen haben, aus welchen Gründen diese Zugriffe nicht auch anderen Personen gewährt werden können, welche konkreten Aufgaben durch die Beantwortung der Anfrage beeinträchtigt würden, fehlten vollkommen, wie dies auch schon im bereits zitierten Erkenntnis vom 26.3.2021 bemängelt worden sei. Es wäre jedenfalls die Auskunft zu erteilen, soweit sie die übrigen Aufgaben nicht beeinträchtige.
Es wäre überdies darzustellen, welche „sonstigen Aufgaben“ der Behörde durch die Beauskunftung konkret beeinträchtigt würden, ebenso wie diese überhaupt eine höhere Priorität als die Beantwortung der vorliegenden Anfragen haben können. Überdies könne die innere Organisation im Rahmen einer Geschäftsverteilung (im Sinne von Magistratsabteilungen) keinen Einfluss auf die Verpflichtung der Beantwortung von Auskunftsanfragen nach dem einschlägigen Auskunftspflichtgesetz haben. Außerdem wäre es ein leichtes, die interne Zugangsbeschränkung hinsichtlich der Auswertung der genannten 8.000 Belege für den Zweck und Zeitraum der Auskunftserteilung anzupassen. Überdies verkenne die Behörde, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die angefragten Informationen bei jeder Gebietskörperschaft vorliegen müssen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Dazu verwies er auf die Materialien zum MedKF-TG.
Im gegenständlichen Fall berufe sich die Behörde im Wesentlichen auf eigenes (Organisations-)Unvermögen und eine fehlende interne Kontrolle über eine zweckgemäße Mittelverwendung. Der Bescheid impliziere, dass die angefragten Daten nicht hinreichend in elektronischer Form zur Verfügung stünden. Würde die belangte Behörde bei der Führung von regelmäßigen (quartalsmäßigen) Feststellungsverfahren im Jahr 2021 nur Papierakten führen und Zwischenergebnisse nicht aufbewahren, wäre das jedoch ein Organisationsfehler bzw. Versagen der Behörde. Diese mangelhafte Behördenorganisation, habe jedoch nichts mit seinen Auskunftsrecht zu tun und könne dieses selbstverständlich auch nicht einschränken. Im Übrigen wären bei der Berechnung des Verwaltungsaufwandes nur jene Arbeitszeiten einzukalkulieren, die unter Annahme einer zeitgemäßen – d.h. elektronisch organisierten und die Sorgfaltspflichten wahrenden - Verwaltungsform üblicherweise anfallen, da der Anfragegegenstand rezente Verwaltungsakte betrifft und nicht etwa Archivmaterial. Selbstverständlich bestehe das Auskunftsrecht unabhängig davon, wie gut (oder schlecht) die Behörde organisiert ist. Könnte bzw. dürfte sich die Behörde auf a) die mangelnde Organisation bei der Aktenführung bzw. b) die unterlassene elektronische Datenspeicherung bzw. c) die unterlassenen Sorgfaltspflichten berufen, wäre der Zweck des Auskunftsgesetzes vollkommen ausgehöhlt. Ansonsten könnte die Behörde durch das einseitige Herabsenken des innerbehördlichen Organisationsgrades auch den Umfang des Auskunftsanspruches (faktisch nach Belieben) beschränken. Es sei somit offensichtlich, dass die angefragte Information im Sinne von gesichertem Wissen bei der Behörde vorliege – die Notwendigkeit eines Abrufs von Belegen aus der Buchhaltungssoftware stehe dem nicht entgegen und stelle auch keine „umfangreiche Ausarbeitung“ oder „Gutachtenserstellung“ dar. Eine restriktive Auslegung dieser Begriffe würde zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des subjektiven Rechts auf Auskunft führen und damit einen Verstoß gegen die aus Art 10 EMRK erwachsenden Rechte darstellen.
In einem nächsten Punkt rügte der Beschwerdeführer, dass eine Informationserteilung durch elektronische Zurverfügungstellung der Kerninformationen zu jeder einzelnen Inseratenschaltung und jeder einzelnen Medienkooperation durchaus möglich wäre, solange in den Informationen das Veröffentlichungsdatum, der bezahlte Preis und das Medium, in dem das Inserat veröffentlicht wurde, enthalten wäre. Dazu verwies der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des VwGH vom 29.5.2018, Ra 2017/03/0083.
Unter Anwendung der Kriterien, die in der rezenten Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich des Rechtes auf Informationszugang von „public watchdogs“ ausgearbeitet wurden, (Entscheidung „Magyar Helsinki“ (18030/11) liege im Falle der Verweigerung der Auskunftserteilung ein Eingriff in ein von Art. 10 EMRK geschütztes Recht vor. Unter Anwendung der vom EGMR angegebenen Kriterien kommt der Beschwerdeführer zu dem Ergebnis, dass eine Auskunftsverweigerung unverhältnismäßig wäre, da die vorgebrachten öffentlichen Interessen an der Verfügbarkeit der Informationen überwiegen, weshalb die beantragten Auskünfte vollständig zu erteilen seien.
Zur Beurteilung der Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der Behörde würden im bekämpften Bescheid nur vage Behauptungen, jedoch keine Tatsachenfeststellungen vorgebracht. Es wären jedoch Tatsachenfeststellungen zu mehreren Fragen für eine ausreichende Abwägung geboten gewesen. Diese Fragen formulierte der Beschwerdeführer wie folgt:
Welche Teilauskünfte könnte die Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist ohne Beeinträchtigung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde erteilen?
•Zur Feststellung der Verhältnismäßigkeit (vgl. IV.d): Wie hoch sind die Ausgaben für Inserate und Medienkooperationen, die nicht unter die Veröffentlichungspflichten des MedKF-TG fallen? Wie viel Arbeitsaufwand fließt in die Schaltung Inseraten solcher Art?
•Gibt es Aufzeichnungen jeglicher Art - ob veraktet oder nicht - dazu, welche Inseratschaltungen in welchen Medien beauftragt wurden? Wenn nicht, wie ist das mit den kaufmännischen Sorgfaltspflichten zu vereinbaren? Wie wird überprüft, ob beauftragte Schaltungen tatsächlich durchgeführt wurden?
•Welche konkreten Abfragen sind im Buchhaltungssystem (und anderen Systemen) möglich, um den Kreis der relevanten Belege einzuschränken? Wie viele Belege sind in concreto betroffen?
•Welche konkreten Arbeitsschritte wurden für die Aufwandsschätzung angenommen, welche Personen wären fähig, diese durchzuführen, und welcher Aufwand wäre gegeben, weitere Personen dafür einzuschulen?
•Wie wird die Meldung nach MedKF-TG jedes Quartal konkret erstellt? Von wie vielen Personen? Welche Informationen werden dafür woher gesammelt? Wie wird überprüft, ob die Schwellwerte laut MedKF-TG überschritten wurden? Gibt es aus diesen Prozessen Zwischenergebnisse, die zur Auskunftserteilung der unterschwelligen Ausgaben zumindest in periodischen Medien verwendet werden können?
•Wie wird die Buchung eines Inserats dokumentiert? Wo und wie wird erhoben, welche Medien periodisch erscheinen und welche nicht?
•Wenn es keine Zwischenergebnisse aus der Zusammenstellung von Medien nach MedKF-TG gibt: aufgrund welcher Vorschriften werden diese wann und weshalb gelöscht? Wurden sie auch während den laufenden Verfahren der Q. GmbH gelöscht, obwohl es möglich war, dass die Auskunft möglicherweise erteilt werden muss?
•Anhand welcher Aufzeichnungen überprüft die interne Revision die Zweckmäßigkeit und Zielerreichung der geschaltenen Inserate?
•Welche konkreten Aufgaben der Behörde würden behindert, wenn die Auskunft vollinhaltlich erteilt werden müsste?
Jedenfalls wäre bei jeder Einschränkung der Auskunftsrechte zu berücksichtigen, dass die angefragten Informationen die Verwendung von Steuergeldern und Arbeitsleistungen der Behörde betreffen und entgegen der Ansicht der Behörde im öffentlichen Interesse liegen. Eine verhältnismäßige Verwendung von Steuergeldern und Arbeitsleistung für eine vollständige Beantwortung wäre geboten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Juni 2021 wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde über die Nichterteilung der begehrten Auskunft abgewiesen.
Nach Zusammenfassung des bisherigen Verwaltungsverfahrens hielt die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung fest, dass sie neuerlich ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und diesem die folgenden Beweismittel zugrunde gelegt habe:
-Ergebnis über Prüfung der Personen, denen eine Zugriffsberechtigung auf das Buchhaltungssystem des Magistrats zukomme,
-Ergebnisse über die Prüfung der für Auskunftsersuchen, Gemeinderatsanfragen und Prüfung durch den Rechnungshof zur Verfügung stehenden Zeit pro Woche,
-Quartalsmeldungen an die KommAustria,
-Auszug einer Übersichtsliste einer durchgeführten Belegauswertung zur Prüfung der angefragten Inseratenschaltungen,
-Ergebnisliste der durchgeführten Teilauswertung und darüber hinaus
-Auswertungen im Buchhaltungssystem SAP des Magistrates, um die Anzahl der relevanten und für die Beantwortung des Auskunftsbegehrens zu prüfenden Belege ermitteln zu können.
Die in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Tatsachenfeststellungen gründeten sich auf die Ergebnisse dieses Beweisverfahrens. Daraus folgernd wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer investigativen Journalismus betreibe. Es wurden die gemäß der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien (ABl. 2021/2A) genannten Aufgaben des Presse- und Informationsdienstes der Stadt Wien (PID) aufgelistet und festgehalten, dass dazu komme, dass der PID mit der simultanen Bearbeitung von Gemeinderatsanfragen und Auskunftsersuchen beschäftigt sei; dies verursache erhebliche zusätzliche Aufwände. Überdies verantworte der PID die notwendige COVID-Krisenkommunikation.
Zum Buchhaltungssystem des Magistrates wurde festgehalten, dass alle Vorgänge, die eine Zahlungspflicht der Stadt Wien begründen, im elektronischen Buchhaltungssystem der Stadt Wien (SAP) verspeichert und in einem elektronischen Rechnungsarchiv abgelegt würden. Beantragt sei eine Auskunft über die Vergabe von Inseraten und Werbeschaltungen durch die Stadt Wien für jedes Quartal seit 01/2017. Eine Auswertung der Anzahl der potentiell relevanten Belege für die Jahre 2017 bis 2021 habe die in der Entscheidung genau angeführten Zahlen ergeben. Weiters wurden für den Zeitraum 01/2017 bis 01/2021 die Meldesummen gemäß MedKF-TG an die KommAustria aufgelistet. Die konkrete Vorgangsweise zur Eruierung der vom Beschwerdeführer erlangten Auskünfte bzw. Daten legte die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wie folgt dar:
„Der Zugriff auf das Rechnungsarchiv erfolgt über die Belegnummern des Buchhaltungssystems. Das Buchhaltungssystem der Stadt Wien entspricht den Vorgaben der „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015“ (BGBl II 313/2015 idF BGBl II 17/2018). Konkret sind der Rechnungsleger bzw Zahlungsempfänger, der Rechnungsbetrag und die Kontierung der einzelnen Buchungsbelege direkt auswertbar, jedoch nicht die konkret verrechneten Leistungen. Es sind weder der Medieninhaber, noch der Medientitel, noch der Umstand, ob diese Rechnung überhaupt ein Inserat oder eine Werbeeinschaltung bzw eine entgeltliche Veröffentlichung zum Inhalt hat, über das Buchhaltungssystem auswertbar (so werden beispielweise Einschaltungen in der Kronen Zeitung und im Kurier durch denselben Rechnungsleger verrechnet).
Das gegenständliche Auskunftsersuchen betrifft somit Auskünfte, die nur dann erteilt werden können, wenn im relevanten Zeitraum alle potentiell vom Auskunftsbegehren umfassten Einzelbelege inhaltlich geprüft werden, ob und um welche konkreten Werbeausgaben es sich handelt.
Um diese inhaltliche Prüfung bzw Auswertung vornehmen zu können, bedarf es im ersten Schritt einer Zugriffsberechtigung auf das Buchhaltungssystem; diese Zugriffsberechtigung kommt auf Basis der Aufgabenprofile und der Verwaltungsvorgaben nur wenigen Mitarbeitern im PID zu. Konkret verfügen fünf Personen über eine entsprechende Zugriffsberechtigung sowie über das erforderliche Fachwissen zur Belegprüfung, die für die Erhebung der Basisdaten erforderlich ist. Davon verantworten zwei Mitarbeiter neben der ihnen eigentlich zugewiesenen Aufgaben laut Geschäftseinteilung auch die Aufbereitung und Beantwortung von verschiedenen Auskunftsersuchen bzw Gemeinderatsanfragen, die budgetäre Fragen betreffen.
Im zweiten Schritt bedarf es einer inhaltlichen Prüfung jener Belege, die im ersten Schritt den Werbeausgaben zugeordnet wurden; dies erfolgt durch zwei fachkundige Mitarbeiter, die für die Vergabe von Schaltaufträgen und die Durchführung der Meldung nach MedKF-TG besonders geschult und verantwortlich sind; dies deshalb, weil es dafür inhaltlicher und fachlicher Kenntnisse bedarf (Prüfung hinsichtlich erfolgter Meldungen gemäß MedKF-TG bzw Vorliegen einer Pflichteinschaltung, Zuordnung der nicht gemeldeten nach unter EUR 5.000 bzw A-Periodika sowie Zuordnung zu den angefragten Quartalen).
Die Höchstarbeitszeit dieser Mitarbeiter beläuft sich auf 48 Stunden pro Woche; die Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Die Bearbeitung von Auskunftsbegehren zählt nicht zu den regelmäßig anfallenden Aufgaben im PID, daher sind auch im Rahmen der Normalarbeitszeit keine bzw kaum Kapazitäten dafür eingeplant. Gleichzeitig obliegt dem PID auch die Krisenkommunikation, wodurch insb aufgrund der anhaltenden COVID 19 Pandemie zusätzliche Kapazitäten benötigt werden und die Normalarbeitszeit ohnehin laufend überschritten werden muss. Konkret stehen daher bei den fünf fachkundigen Mitarbeitern mit Zugriff auf Zahlungsbelege sowie bei allenfalls weiter vorhandenen, unterstützenden Fachkräften maximal und insgesamt 24 Wochenstunden für die Beantwortung von Auskunftsbegehren, Gemeinderatsanfragen oder Prüfungen durch Kontrollorgane zur Verfügung. Diese Anzahl an fachkundigen Mitarbeitern kann auch nicht einfach erhöht werden. Auch die COVID-19 Krisenkommunikation erfolgt innerhalb der bekanntgegebenen 24 Wochenstunden, weil darüberhinausgehende Ressourcen nicht verfügbar sind.
Wie bereits festgestellt, erfolgt die Veraktung aller eine Zahlungspflicht der Stadt Wien begründenden Belege im Buchhaltungssystem der Stadt Wien. Dieses System lässt bei der Filterung relevanter Belege nur eine grobe Filterung zu. Für das konkrete Auskunftsersuchen wurden in SAP die folgenden Filter gesetzt, um eine ungefähre Anzahl der für das beschwerdegegenständliche Auskunftsersuchen relevanten Belege auswerten zu können; die grobe Filterung erfolgte dabei anhand der „Kontierung" (zB Verbuchung erfolgt auf Manualpost 728.082 „Entgelte für sonstige Leistungen - Direktinformation") und „Zahlungsempfänger“ (=Auftragnehmer). Auf dieser Haushaltsstelle werden neben den Medialeistungen auch andere Leistungen gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften verbucht; der Auftragnehmer lässt jedoch keine Rückschlüsse auf den Medieninhaber zu.
Dem Verwaltungsakt wird beispielhaft eine Übersichtsliste mit allen Belegen aus dem SAP im Zeitraum Jänner 2017 bis Februar2017 auf der Haushaltsstelle 1/728.082 beigelegt; diese ungeschwärzte Liste ist - da sie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthält - von der Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer auszunehmen. Bei der beispielhaften Ubersichtsliste handelt es sich um die Erhebungen des Magistrats aus dem SAP-Ansatz 0150 „Information und Öffentlichkeitsarbeit"; dieser Ansatz wird vom PID verwaltet. Ein Ansatz definiert, für welche Aufgabe des Magistrats die Mittel verwendet wurden (Information und Öffentlichkeitsarbeit allgemein, Jugendbetreuung, Kindergärten, Wahlen, Bäder, Straßenbau, 2. Bezirk etc). Projektbezogene Informationsmaßnahmen werden thematisch den jeweils bezughabenden Ansätzen zugeordnet. Nur übergreifende Themen sind somit dem Ansatz 0150 „Information- und Öffentlichkeitsarbeit" zugeordnet. Die Zuordnung zu den Ansätzen entspricht den Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 -VRV2015.
Die genannten Listen dienen lediglich den nachprüfenden Instanzen zur Prüfung der von der Behörde getroffenen Feststellungen. Im Verwaltungsakt liegt weiters diese Übersichtsliste in geschwärzter Form auf; die Schwärzung wurde vorgenommen, um zu verdeutlichen, dass in dieser Übersichtsliste Leistungen bzw Belege ersichtlich sind, (i) die keine Medialeistung/keine Schaltleistung darstellen, (ii) die Leistungen, die nach dem MedKF-TG meldepflichtig sind, darstellen, (iii) die eine Pflichteinschaltung (zB Stelleninserate) betreffen. Die geschwärzten Zeilen betreffen mithin Leistungen, die vom beschwerdegegenständlichen Auskunftsbegehren nicht umfasst sind. Auch die Akteneinsicht in das SAP scheitert aus eben diesem Grund. Die Übersichtsliste umfasst 90 Belege; davon betreffen 77 Belege Leistungen, die vom Beschwerdeführer nicht erfragt wurden!
Das Buchhaltungssystem lässt es also nicht zu, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Auswertung vorgenommen wird. Für eine konkrete Auswertung und korrekte Zuweisung der Belege zum Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers muss jeder einzelne Beleg geöffnet und geprüft werden; diese Arbeitsschritte würden folgendermaßen ablaufen:
Das Buchhaltungssystem SAP wird mit Doppelklick geöffnet. Es wird der Reiter „Werkzeuge -Verfügbarkeitskontrolle - Budget + Obligo/Ist" ausgewählt. Es werden die groben Filter gesetzt. Es erscheint eine Übersichtsliste mit Belegen, welche die Filterkriterien erfüllen. Jeder in SAP verspeicherte Beleg muss einzeln mit Doppelklick geöffnet werden. Aus dem geöffneten Beleg können die Anhänge - wiederum einzeln und mit Doppelklick - geöffnet werden. Aus den Anhängen (= Auftrag und Rechnung) kann die Auftragsart (Schaltung oder andere Leistung) geprüft werden. Handelt es sich um eine Schaltung oder Medienkooperation sind das Medium, das Thema, der Erscheinungstermin und die Werbekosten in einer gesonderten Liste, zB in Excel, manuell zu vermerken. Dieser Teil erfolgt durch die fachkundigen Mitarbeiter mit SAP-Zugriffsberechtigung. Die fachkundigen Mitarbeiter müssen prüfen, ob es sich zum Zeitpunkt der Einschaltung um ein periodisches oder Aperiodisches Medium gehandelt hat und auf dieser Grundlage eine Meldung nach MedKF-TG erfolgt ist oder nicht. Alternativ dazu könnte diese Bewertung auch mit Hilfe des Pressehandbuches aus den jeweiligen Jahren erfolgen, allerdings müsste jedes Medium einzeln nachgeschlagen werden; eine Zeitersparnis ist bei dieser Vorgangsweise nicht zu erwarten. Gleichzeitig muss anhand des Themas geprüft werden, ob es sich um eine Pflichteinschaltung oder eine werbliche Schaltung gehandelt hat: Pflichteinschaltungen, das sind Kundmachungen zB zu einem Enteignungsverfahren, sind nicht nach MedKF-TG meldepflichtig und auch nicht vom Auskunftsbegehren umfasst.
Für die Erhebung, Prüfung und Aufbereitung der 90 dokumentierten Belege aus dem Jahr 2017 nach oben beschriebenem Ablauf durch fachkundige Mitarbeiter wurden insgesamt 37 Stunden, das sind 2.220 Minuten, aufgewendet; dies 'ergibt eine rechnerische Durchschnittsbearbeitungszeit von 25 Minuten pro Beleg inkl Vor- und Nachbearbeitung; ohne Vor- und Nachbearbeitung sind zumindest 5 Minuten pro Beleg anzusetzen, wodurch von einer Bearbeitungszeit von 15 Minuten pro Beleg lausgegangen werden kann, da nicht jeder einzelne Beleg einen Prüfaufwand von 25 Minuten begründet und daher nicht von einem linearen Anstieg des Aufwandes ausgegangen werden kann.
Ermittelter Aufwand für die Beantwortung des Auskunftsbeqehrens:
Der ermittelte Aufwand für 16.954 Belege liegt - wenn man die Durchschnittszeit von 15 Minuten Zugrunde legt - somit bei 254.310 Minuten; das sind rund 4.228 Stunden. Mit der Annahme, dass pro Woche 40 Arbeitsstunden für das Auskunftsbegehren zur Verfügung gestanden hätten, hätte der PID dennoch mehr als 105 Wochen benötigt, um die Auskunft erteilen zu können; legt man die festgestellten 24 Wochenstunden zugrunde, hätte der PID mehr als 176 Wochen benötigt, um die Auskunft erteilen zu können.
Innerhalb der achtwöchigen Auskunftsfrist konnte vom PID eine Teilauswertung der Belege durchgeführt werden; diese Teilauswertung reicht nicht, um ein Quartal beauskunften zu können. Der Beschwerdeführer hat Auskunft über 17 Quartale begehrt.“
Aus den Belegen, die in SAP verspeichert sind, könnten die folgenden Informationen entnommen werden: (1) Sonderkonditionen/Sonderrabatte, (2) erfolgte Zedierungen, die Rückschlüsse auf die Bonität/Liquidität des Vertragspartners zulassen und (3) mangelhafte Lieferungen/Leistungen (Stornobelege).
Rechtlich folgte für die belangte Behörde daraus, dass aufgrund des Buchhaltungssystems, das im Magistrat zum Einsatz kommt, welches sich auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 und Finanzverfassungsgesetz 1948 gründe, eine automatische Auswertung - wie sie offenbar vom Beschwerdeführer vermutet wird – nicht möglich sei. Aus diesen Feststellungen sei ersichtlich, dass die Durchschnittsbearbeitungszeit je Beleg etwa 15 Minuten betrage. Bei der ausgewerteten Anzahl von relevanten 16.954 Belegen bedeute dies, dass deren Durchsicht, Auswertung und Analyse, die für die Beantwortung des beschwerdegegenständlichen Auskunftsbegehrens für die Quartale 01/2017 bis 01/2021 nach dem festgestellten Ablauf durch Fachkundige erforderlich wären, rund 4.228 Stunden in Anspruch nehmen würden. Damit würde die achtwöchige Auskunftsfrist bei Weitem überschritten. Es ergebe sich daher, dass im gegenständlichen Fall die begehrte Auskunft nicht zu erteilen war, da ansonsten die Besorgung der übrigen Aufgaben des Verwaltungsorganes wesentlich beeinträchtigt wären.
Hinsichtlich des Hinderungsgrundes bestehender Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse führte die belangte Behörde ganz allgemein aus, wie bereits im Bescheid, und gab zusätzlich noch an, dass aus den für das Auskunftsbegehren relevanten Belegen, die in SAP verspeichert sind, noch Informationen hinsichtlich Sonderkonditionen/Sonderrabatte, erfolgten Zedierungen, und mangelhaften Lieferungen/Leistungen (Stornobelege) entnommen werden können. Dabei handle es sich um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
Wäre der tatsächliche Preis für den einzelnen Schaltauftrag bekannt, könnte in Zusammenschau mit der Preisliste des Medieninhabers, die allenfalls veröffentlicht ist, ersehen werden, welche Konditionen und Rabatte die Stadt Wien mit den einzelnen Medieninhabern vereinbart habe. In den Belegen seien darüber hinaus die Sonderkonditionen und Sonderrabatte expressis verbis angeführt, diese seien aus den von den Medieninhabern veröffentlichten Preislisten nie ersichtlich. Es ergebe sich daher, dass für die Stadt Wien diese Sonderkonditionen bzw. Sonderrabatte nicht mehr zu erzielen wären, wenn diese öffentlich bekannt würden. In diesem Sinne seien mit der Beantwortung des Auskunftsbegehrens nachteilige Auswirkungen auf die Haushaltsführung und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu erwarten. Überall dort, wo es zu Zedierungen gekommen sei bzw. eine mangelhafte Lieferung/Leistung vorliege, sei überdies die Reputation des Vertragspartners nachteilig betroffen. Es ergebe sich daher, dass die Geheimhaltung der begehrten Auskunft, die sich auf Tatsachen beziehe, die der Behörde ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt sind und von welchen nur ein geschlossener Kreis von Personen Kenntnis habe, zur Hintanhaltung wirtschaftlicher Nachteile geboten sei.
Hinsichtlich des Themenkreises Datenschutz führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 1 DSG jedermann, somit auch juristische Personen, wie z.B. Verlage, das Recht auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten habe, wozu auch Umsatz und Gewinn zählten. Eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen der Geschäftspartner der Stadt Wien würde zu einer Verzerrung/Verfälschung des Wettbewerbes führen. Daraus könnten erhebliche betriebswirtschaftliche Konsequenzen negativer Natur entstehen.
Es ergebe sich schlussendlich, dass im gegenständlichen Fall keine überwiegenden berechtigten Interessen des Beschwerdeführers vorlägen, welche die verlangte Übermittlung der Auskunft rechtfertigen würden. Es sei daher aufgrund des schutzwürdigen Interesses der Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten die begehrte Auskunft nicht zu erteilen. Daran ändere auch eine Interessensabwägung nichts. Diesbezüglich zitierte die belangte Behörde höchstgerichtliche Judikatur. Das aus Art. 10 EMRK erfließende Recht auf Zugang zu den Informationen bestehe nur dann, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung „instrumentell“ sei. Dabei seien nach den Kriterien des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 28.11.2013, 39534/07) einige klar genannte Kriterien zu berücksichtigen. Unter Anwendung dieser Kriterien komme die belangte Behörde zum Schluss, dass der Eingriff in Art. 10 EMRK verhältnismäßig ist. Insbesondere sei er zur Zielerreichung geeignet. Dem Beschwerdeführer seien bereits Auskünfte erteilt worden, soweit die genannten Auskunftsverweigerungsgründe nicht entgegenstünden. Diesbezüglich wurde auch auf die zwei Links hinsichtlich des Budgets und der Medientransparenz auf der Homepage der belangten Behörde bzw. der KommAustria verwiesen.
Der Beschwerdevorentscheidung waren mehrere Beilagen angeschlossen, in die Einsicht genommen wurde. Beilage A ist betitelt „Dokumentation über das Ermittlungsverfahren zum Auskunftsbegehren Vergabeschaltungen ab Quartal 1/2017“ und hat folgenden Wortlaut:
„Dokumentation Ermittlungsverfahren zu Auskunftsbegehren Vergabe Schaltungen am Q1 2017
•Bestehender Zugriff auf Zahlungsbelege in SAP in der Dienststelle: 5 Personen (neue Zugänge EUR 109,20 pro User pro Monat Mehrkosten sowie Einschulungsbedarf)
•Bestehende Trennung im Sinne des Mehr-Augen-Prinzips zwischen beauftragender und verrechnender Organisationseinheit
•Fachkundige Mitarbeiter für die Vergabe von Schaltaufträgen bzw. Durchführung der Meldung nach Transparenzgesetz: 2 Personen
•Fachliche Kenntnisse zur inhaltlichen Beurteilung erforderlich: Identifikation der Leistung, Zuordnung zur Kategorie meldepflichtig - nicht meldepflichtig (Angelegenheiten des MedKF- TG It GEM im Zuständigkeitsbereich PID), Zuordnung zur Kategorie periodisch oder A- periodisch
•In der Buchführung zu erfassende Daten: Betrag, Zahlungsempfänger, Kontierung
•Die angefragten Informationen können nur den Aufträgen in Verbindung mit den Rechnungen entnommen werden
•Die Aufträge werden ebenso wie die Rechnung als Anhang zum Buchungsbeleg im SAP archiviert, wodurch der Rechnungsakt komplett im SAP ist.
•Automatisierte Auswertungen sind im SAP nur über die Buchungsbelege und nicht über die Anhänge technisch möglich.
•Die Archivierung der Vergabeakten erfolgt Projektbezogen und in Papierform
Ablauf:
Automatisierte Auswertung der geleisteten Zahlungen nach Kontierung (Schaltungen und Medienkooperationen müssen It. VRV auf der Post 728 verbucht werden) und Zahlungsempfänger (= Auftragnehmer) ergibt Beleglisten mit durchschnittlich 3.700 Einzelbelegen pro Jahr (siehe Belegstatistik). Aufgrund des Seitenumfangs der durchgeführten Auswertungen und da die erfolgten Auswertungen in SAP jederzeit nachvollzogen werden können, wird auf einen Ausdruck der Ergebnisse verzichtet. Jeder Beleg muss einzeln geöffnet werden. Aus dem geöffneten Beleg können die Anhänge geöffnet werden. Aus den Anhängen (= Auftrag und Rechnung) kann die Auftragsart (Schaltung oder andere Leistung) geprüft werden. Handelt es sich um eine Schaltung oder Medienkooperation ist das Medium, das Thema, der Erscheinungstermin und die Werbekosten in einer Liste zu vermerken. Dieser Teil erfolgt durch die fachkundigen SAP- Zugriffsberechtigten. Die fachkundigen Mitarbeiter müssen prüfen, ob es sich zum Zeitpunkt der Einschaltung um ein periodisches oder A-periodisches Medium gehandelt hat und auf dieser Grundlage eine Meldung erfolgt ist oder nicht. Alternativ dazu könnte diese Bewertung auch mit Hilfe des Pressehandbuches aus den jeweiligen Jahren erfolgen, allerdings müsste jedes Medium einzeln nachgeschlagen werden. Gleichzeitig muss anhand des Themas geprüft werden, ob es sich um eine Pflichteinschaltung oder eine werbliche Schaltung gehandelt hat (Pflichteinschaltungen sind nicht meldepflichtig, jedoch auch nicht vom Auskunftsbegehren umfasst).
Zeit:
Die Prüfung und Aufbereitung von 90 Belegen aus dem Jahr 2017 (siehe Auszug Übersichtsliste) nach oben beschriebenem Ablauf erforderte insgesamt 37 Stunden, das sind 2.220 Minuten und ergibt eine rechnerische Durchschnittszeit von ca. 25 Minuten pro Beleg inkl. Vor- und Nachbearbeitung, ohne Vor- und Nachbearbeitung sind zumindest 5 Minuten pro Beleg anzusetzen. Nachdem die rechnerische Durchschnittszeit mit der Anzahl der betroffenen Belege sinken wird, da die Aufwände für die Vor- und Nachbearbeitung beleganteilig nicht linear wachsen und nicht alle Belege den gleichen Prüfaufwand erzeugen, kann auf Basis der Erfahrungen des
Ermittlungsverfahrens die Bearbeitungszeit für sämtliche vom Auskunftsbegehren potentiell umfassten Belegen mit 15 Minuten pro Beleg kalkuliert werden. Der tatsächliche Aufwand liegt somit weit über den geschätzten 27 Wochen, die im ursprünglichen Bescheid kommuniziert wurden.
Die Durchsicht, Auswertung und Analyse von 16.954 Belegen nach oben beschriebenen Ablauf durch Fachkundige ist daher im Rahmen der 8-wöchigen Auskunftsfrist nicht möglich. Die Bearbeitung von Auskunftsbegehren zählt nicht zu den laufenden Aufgaben im PID, daher sind auch im Rahmen der Normalarbeitszeit keine Kapazitäten dafür eingeplant. Gleichzeitig obliegt dem PID auch die Krisenkommunikation, wodurch zusätzliche Kapazitäten benötigt werden und die Normalarbeitszeit laufend überschritten werden muss. Konkret sind daher bei den 5 Personen mit Zugriff auf Zahlungsbelegen sowie bei den Fachkräften max. 24 Wochenstunden für die Beantwortung von Auskunftsbegehren, Gemeinderatsanfragen oder Prüfungen durch Kontrollorgane vorgesehen. Die Beantwortung innerhalb der Frist würde bedeuten, dass die übrigen Amtsgeschäfte dahingehend beeinträchtigt wären, dass Rechnungen für Leistungsaufträge nicht fristgerecht bezahlt werden können und die Wiener Bevölkerung nicht zeitnah mit relevanten Informationen (z.B. Möglichkeit der Gratisimpfung, Teilnahme an Wahlen, Sprechstunden in den Bezirken) versorgt werden kann.
Die Beilage B enthielt zur Illustration dieser Ausführungen (nicht vollständige) Screenshots. Beilage C die Anzahl der potentiell vom Auskunftsbegehren umfassten Belege für die Jahre 2017 bis 2021 und die Meldesummen für die einzelnen Quartale nach dem MedKF-TG.
Beilage E enthält die Ergebnisse hinsichtlich der geprüften Schaltungen für das erste Quartal 2017, das allerdings nicht komplett ausgewertet wurde und für 90 überprüfte Rechnungen ergab, dass 13 davon nicht gemeldet und sieben nicht erfragt waren.
In der Beilage D waren dieselben Informationen wie in Beilage E enthalten, allerdings geschwärzt.
Der Inhalt der Beilage F darf als bekannt vorausgesetzt werden, da sie die Meldungen an die KommAustria für die Quartale 1/2017 bis erstes Quartal 2021 beinhaltet.
In seinem Vorlageantrag vom 13. Juli 2021 führte der Beschwerdeführer zur Frage des der Behörde notwendigen Aufwandes zur Auskunftserteilung aus, dass die durchgeführte Aufwandsschätzung allein schon daran kranke, dass die Behörde nur einen von sicherlich mehreren Wegen, die Auskunftserteilung zu ermöglichen, dargestellt habe. Dies ergebe sich allein daraus, dass alle Angaben zu den zutrittsberechtigten Mitarbeitern und zur verfügbaren Arbeitsleistung allein auf die Sphäre der Magistratsabteilung 53 beschränkt wurde. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.2021, Ra 2019/03/0128, wonach der Magistrat eine verwaltungsbehördliche Einheit darstellt. Beweisanbote für eine allfällige alternative Möglichkeit der Auskunftserteilung seien nicht gemacht worden.
Die belangte Behörde habe überdies nicht dargetan, weshalb die Zwischenergebnisse der Erhebungen nach MedKF-TG nicht im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang verwendet wurden. Es sei zu begrüßen, dass die Behörde erstmals konkrete Angaben zu einem Ermittlungsverfahren gemacht habe, das die Aufwandschätzung betrifft. Dieses sei jedoch unvollständig. Wolle man den Argumenten der belangten Behörde hinsichtlich des ungerechtfertigten Aufwandes der Auskunftserteilung folgen, könnte eine Behörde durch die interne Einschränkung von Zuständigkeiten und Zutrittsberechtigungen jegliche Auskunftserteilung verhindern. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Die Beschwerdevorentscheidung vermöge nicht darzutun, dass „die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organes […] wesentlich beeinträchtigt wird“. Unerwähnt lasse die Behörde weiters, dass ähnliche Erhebungen jedes Quartal für die gesetzlich vorgeschriebene Quartalsmeldung laut MedKF-TG vorgenommen werden müssen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der beschriebene Aufwand jedes Quartal offenbar freiwillig betrieben werde, gleichzeitig aber innerhalb von acht Wochen nicht einmal ein Quartal beauskunftet werden könne. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auch auf die Materialien zum MedKF-TG, wonach davon ausgegangen wird, dass die angefragten Informationen jeder Gebietskörperschaft vorliegen müssten, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Im gegenständlichen Fall berufe sich die Behörde im Wesentlichen auf eine mangelnde interne Informationsverwaltung und eine fehlende interne Kontrolle über eine zweckmäßige Mittelverwendung. Dies könne jedoch nicht zu Lasten des Auskunftsrechtes des Beschwerdeführers gehen. Selbstverständlich bestünde dieses Auskunftsrecht unabhängig davon, wie gut (oder schlecht) die Behörde organisiert sei. Käme es darauf an, würde der Zweck des Auskunftspflichtgesetzes vollkommen ausgehöhlt. Es sei somit offensichtlich, dass die angefragten Informationen im Sinne von gesichertem Wissen bei der Behörde vorliegen. Die Notwendigkeit eines Abrufes von Belegen aus der Buchhaltungssoftware stehe dem nicht entgegen und stelle auch keine „umfangreiche Ausarbeitung“ oder „Gutachtungserstellung“ dar. Eine restriktive Auslegung dieser Begriffe würde zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des subjektiven Rechts auf Auskunft führen und damit einen Verstoß gegen die aus Art 10 EMRK erwachsenden Rechte darstellen.
Hinsichtlich der in der Beschwerdevorentscheidung nochmals angezogenen Geheimhaltungsgründe der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse führte der Beschwerdeführer aus, dass die von der belangten Behörde dazu angegebenen Informationen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen. Selbst wenn sie es wären, könnten keine überwiegenden berechtigten Interessen darin gründen. Die angemeldeten Bedenken empfand der Beschwerdeführer als nicht stichhaltig, weil die Stadt Wien zum Einen als einer der größten Inseratenkunden des Landes eine ausgezeichnete Verhandlungsposition habe, Zedierungen anderen Anzeigenkunden bekannt sein müssten und auch bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen eine Geheimhaltungspflicht wohl nicht bestünde. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes und der notwendigen Interessenabwägung wurde ebenfalls auf die bereits zitierte höchstgerichtliche Entscheidung vom März 2021 hingewiesen. Zur Verhältnismäßigkeit wurde ausgeführt, dass jedenfalls das Informationsinteresse dem Geheimhaltungsinteresse gegenüber überwiege, da die angefragten Informationen tatsächlich im öffentlichen Interesse wären und eine öffentliche Debatte mit wichtigen Fakten unterfüttern könnten. Die Inseratenpolitik der Behörden sei in den letzten Monaten mehrfach Thema einer öffentlichen Debatte gewesen, dazu werde auf das derzeit laufende Antikorruptions-Volksbegehren verwiesen. Durch die Beantwortung der Anfrage könnte erstmals die Dimension der Praxis, Inserate gezielt in nicht unter das MedKF-TG fallenden Medien zu schalten, öffentlich werden – und welche Verlage von den bisher nicht offen gelegten Zahlungen profitierten. Die Auftragnehmer der belangten Behörde müssten sich im Klaren darüber sein, dass es bei Aufträgen der öffentlichen Hand zahlreiche Kontrollinstanzen gebe, die Informationen über Aufträge erhalten und veröffentlichen können, etwa die Legislative, die Rechnungshöfe und auch Bürgerinnen und Bürger. Ihre Geheimhaltungsinteressen wägen daher nicht so stark wie durch die belangte Behörde behauptet. Zum Argument des personellen Aufwandes führte der Beschwerdeführer aus, dass für die Schaltung von Inseraten ein hoher personeller Aufwand durch die Behörde betrieben werde. Laut gesetzlichen Vorgaben müssten mit diesen Schaltungen Informationsbedürfnisse der Bevölkerung bedient werden. Diesen abstrakten Informationsbedürfnissen der Bevölkerung stehe sein tatsächliches Informationsbedürfnis gegenüber, auf dessen Beantwortung der Verfassungsgesetzgeber ein individuelles Recht eingeräumt habe. Die Behörde ziehe es allerdings vor, das abstrakte Informationsinteresse der Bevölkerung zu bedienen statt einen Teil der Ressourcen für die Beantwortung seines konkreten Informationsinteresses zu verwenden. Dies sei weder nachvollziehbar noch verhältnismäßig. Auch der monetäre Aufwand, den die belangte Behörde für Medienkooperationen, die gemäß § 2 MedKF-TG meldepflichtig und daher bekannt sind, treibe, sei groß. Eine Durchsicht der Berichte des Rechnungshofes zum Thema Medientransparenz habe ergeben, dass Ausgaben für nicht meldepflichtige Inserate einen Prozentsatz davon zwischen 15 und 48 Prozent betragen könne. Es liege daher im Bereich des Möglichen, dass die belangte Behörde pro Quartal hunderttausende Euro an Inseraten schalte, die nicht nach MedKF-TG offengelegt werden müssen und die eben Gegenstand seiner Anfrage seien. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch die Verhältnismäßigkeit der Informationsverweigerung zu bewerten. Der Aufwand, der für die Beantwortung der Anfrage betrieben werden müsste, sei verschwindend gering im Vergleich zu den Kosten, die die Behörde freiwillig für die Schaltung von Inseraten aufwendet. Selbst wenn die Aufwandsschranke eine legitime Einschränkung zum Schutz eines Tatbestandes von Art 10 Abs. 2 EMRK darstelle, wäre eine Informationsverweigerung unter Berufung auf die Aufwandschranke unverhältnismäßig. Was nun die Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörde betrifft, so zeige das von der belangten Behörde vorgebrachte Aufgabengebiet des PID, dass die Behörde zahlreiche Aufgaben erledige, die nicht mit der Bearbeitung individueller Anliegen der Bürger in Zusammenhang stehen. Abseits von dringenden Maßnahmen könnten Ressourcen aus diesen Bereichen abgezogen werden, ohne die Aufgaben der Behörde wesentlich oder für Bürgerinnen und Bürger merkbar zu beeinträchtigen. Eine solche Vorgehensweise wäre nicht nur rechtskonform sondern auch rechtlich geboten, was spätestens seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte 39534/07 aus dem Jahr 2013 klar sein müsse. Dementsprechend hätte eine große Behörde wie die Stadt Wien Vorkehrungen treffen müssen, stattdessen habe die Behörde dargestellt, dass nur zwei Personen neben anderen Tätigkeiten für Auskunftserteilungen zuständig seien.
Letztlich monierte der Beschwerdeführer, dass eine große Zahl an Tatsachenfeststellungen nicht getroffen worden seien, die jedoch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung notwendig gewesen wären. In Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Ladung von informierten Mitarbeitern der Magistratsabteilung 53 sowie der internen Revision bzw. der Magistratsabteilung 01 - Wien Digital und MA 5 – Finanzwesen.
Auch die belangte Behörde erstattete einen vorbereitenden Schriftsatz in Reaktion auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung. Es wurde ausgeführt, dass nicht verkannt werde, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass der Magistrat der Stadt Wien eine verwaltungsbehördliche Einheit darstelle, dies jedoch im Widerspruch zu den Bestimmungen des Wiener Auskunftspflichtgesetzes stehe, in dem auf das „Organ“ und nicht etwa auf „die Verwaltungsbehörde“ Bezug genommen werde. Nur dieses werde zur Auskunft verpflichtet. Der Organbegriff sei funktionell zu verstehen. Abgestellt werde auf die Besorgung von Verwaltungsaufgaben. Das Organ sei nicht mit der Verwaltungsbehörde gleichzusetzen, sondern bezeichne demgemäß eine Person, die zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben befähigt ist, wohingegen die Verwaltungsbehörde eine Einrichtung sei, die mit Imperium ausgestattet ist, die also dazu ermächtigt ist, einseitig heteronom Recht zu setzen. Da der Gesetzgeber expressis verbis auf das „Organ“ abstelle, könne diesem Begriff nicht einfach der Begriffsinhalt der „Behörde“ zugrunde gelegt werden. Dies wäre eine über den äußerst möglichen Wortsinn hinausgehende Interpretation, die jede Entscheidung, die auf diesem Verständnis aufsetze, mit Rechtswidrigkeit belaste. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei in diesem Punkt mithin nicht zu folgen. Die vom Beschwerdeführer genannten Mitarbeiter der Magistratsabteilung 5-Finanzwesen und des Stadtservices, die zur Beantwortung des Auskunftsbegehrens herangezogen werden könnten, verfügten nicht über das facheinschlägige Wissen, um die beschwerdegegenständlichen Auskünfte zu erteilen, deren allfällig vorhandene Zugangsberechtigung für das Buchhaltungssystem sei mithin irrelevant. Darüber hinaus ergäben sich die Zuständigkeiten der einzelnen Mitarbeiter aus diversen (Verwaltungs)Vorschriften, wie beispielsweise der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien, (ABl 2021/2A), den zugewiesenen Aufgaben der Dienststelle, den Dienstpostenplänen und Arbeitsplatzbeschreibungen.
Zu der Durchführung von Meldungen nach dem MedKF-TG wurde ausgeführt, dass diese eben nicht Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Auskunftsbegehrens seien. Soweit diese Informationen für das Auskunftsbegehren von Relevanz sind, seien die notwendigen Feststellungen getroffen worden. Bei der Behörde müsse der Eindruck entstehen, dass der Beschwerdeführer - über den Umweg des Vorlageantrags – weitere Auskünfte erlangen möchte, ohne den Weg des Auskunftsbegehrens zu beschreiten. Die magistratsinternen Prozesse seien dahingehend ausgelegt, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen; also jene Medien, die periodisch erscheinen und jene, für die Schaltungen mit einem Wert von über 5.000 Euro erfolgt seien, zu identifizieren und diese im Meldesystem gemäß MedKF-TG einzumelden. Der magistratsinterne Prozess sei auf Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben ausgelegt und nicht darauf, alle aktuellen und möglicherweise künftigen Fragestellungen beantworten zu können.
Hinsichtlich der Interessensabwägung nach Art 10 EMRK erschließe sich der belangten Behörde nicht, wie der Beschwerdeführer daraus ein zwingendes Gebot der Auskunftserteilung ableiten könne. Hinsichtlich der Aufwandschätzung habe die belangte Behörde ausführlich dargetan, weshalb dem beschwerdegegenständlichen Auskunftsbegehren innerhalb der Auskunftsfrist von acht Wochen nicht entsprochen werden könne. Meldungen nach dem MedKF-TG seien gesetzlich zwingend vorgegeben. Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers beziehe sich eben gerade nicht darauf. Der Gesetzgeber habe den Behörden die Art der Veraktung von Informationen freigestellt und nicht etwa zwingend eine kleinteilige, elektronische Verspeicherung samt kleinteiliger Filterfunktion normiert. Bei der belangten Behörde komme es zu einer zweckmäßigen, elektronischen Zurverfügungstellung bzw. Verspeicherung von Daten – diese sei gewährleistet und erfülle die gesetzlichen Anforderungen. Es müsse jedoch zu einer händischen bzw. manuellen Auswertung kommen, um das beschwerdegegenständliche Auskunftsbegehren beantworten zu können. Es sei dem Grunde nach richtig, dass das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers unabhängig davon bestünde, wie gut (oder schlecht) eine Behörde organisiert sei. Es handle sich aber nicht schon deshalb um eine schlechte Behördenorganisation, weil diese nicht den Anforderungen, die der Beschwerdeführer an sie stellt, entspricht. Dies sei auch irrelevant. Der Gesetzgeber habe Normen über das Wiener Auskunftspflichtgesetz und über die Behördenorganisation erlassen, er habe aber offensichtlich keine Bedenken, was die Kompatibilität beider Regelungsbereiche betreffe, andernfalls hätte doch der Landesgesetzgeber die bestehenden Normen novelliert.
Die Argumentation hinsichtlich der bestehenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Beschwerdeführers erschließe sich ihrem Gehalt nach der belangten Behörde nicht. Ebenso wenig wie die Ausführungen zum Datenschutzgesetz oder zur notwendigen Interessensabwägung.
Zur Klärung des Sachverhaltes fand vor dem erkennenden Gericht am 12. Oktober 2021 eine erste öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer persönlich und für die belangte Behörde Frau Mag. K.-P. erschien, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W. Sc. sowie Frau Mag. J. Ka.-Po..
Der rechtsfreundliche Vertreter der belangten Behörde gab eingangs an, dass mittlerweile etwa 16.000 Belege zu prüfen wären, dies gelte für die Zeit erstes Quartal 2017 bis erstes Quartal 2021. Die Zahl von etwa 8.000 Belegen, die noch im Bescheid genannt wurde, beruhe auf einer Schätzung. Es wurde zu Protokoll gegeben, dass hinsichtlich des Verfahrens, das der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu Ra 2019/03/0128 zugrunde lag, der ursprüngliche Antrag zurückgezogen worden war.
Die Vertreterin der Magistratsabteilung 53 gab zu Protokoll wie folgt:
„Im Rahmen der Entscheidungsfindung für die Beschwerdevorentscheidung wurden sämtliche Belege herausgesucht, die allenfalls mit dem Auskunftsbegehren zu tun haben könnten. Der Marker für die Entscheidung, ob es sich um eine allfällige Buchung für ein Inserat handeln könnte, ist nach der VRV – Voranschlag- und Rechnungslegungsverordnung die Nummer 728 (Entgelte für sonstige Leistungen). Dabei handelt es sich für den angefragten Zeitraum um eben die Zahl von Positionen wie in der Beschwerdevorentscheidung angegeben. Von diesen Belegen haben wir die ersten 90 im Quartal 1 2017 herausgegriffen und genauer überprüft. Dieser Vorgang hat etwa 37 Stunden betragen. Für diese Auswertung sind mehrere Personen befähigt. Dementsprechend erfolgte eine Hochrechnung auf den Aufwand, den eine Auskunftsbeantwortung erfordert hätte. Auch die Belege für die Inseratenschaltungen, die nach dem Medientransparenzgesetz zu verbuchen sind, laufen unter der Position 728. Der Aufwand für die Meldungen nach dem Medientransparenzgesetz liegt im Quartal bei etwa 160 Stunden. dabei handelt es sich allerdings um eine Schätzung. das wird in der Magistratsabteilung 53 durchgeführt. Die Magistratsabteilung 53 ist dafür auch zuständig. Es gibt für uns keine Möglichkeit allenfalls initiativ zu werden, um nach den Vorschriften für die Buchführung eine allfällige Änderung zu betreiben, um den Arbeitsaufwand, der aufgrund des Medientransparenzgesetzes aufgekommen ist, zu minimieren.“
Dazu gab Dr. Sc. zu Protokoll, dass die Gestaltung der VRV, wie sie vorliege, den Grund habe, dem Gemeinderat die Überprüfung der Budgetposten, so wie sie vorliegen, und dem Stadtrechnungshof die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen.
Der Beschwerdeführer wies auf die beiden höchstgerichtlichen Entscheidungen zu den Auskunftspflichtbegehren von „D.“ hin. Dort sei auch in der Sache entschieden worden und es sei um einen durchaus beachtlichen Betrag gegangen. Dies verdeutliche für ihn, welche einen hohen Aufwand die Behörde in Schaltungen stecke, die nicht unter das Medientransparenzgesetz fallen. Für ihn stelle sich die Frage der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand für Schaltungen und Aufwand nach dem Auskunftspflichtgesetz.
Daraufhin gab die Vertreterin der Magistratsabteilung 53 neuerlich zu Protokoll wie folgt:
„Über Befragen durch den Beschwerdeführer gebe ich an: Wenn die Auswertung für die Quartalsmeldung nach dem Medientransparenzgesetz gemacht wird, so werden die maßgeblichen Belege in eine Liste aufgenommen. Dies ist eine Excelliste. Was nicht dazugehört kommt eben nicht in diese Excelliste. Es werden allerdings Vergabeakten für etwa Projekte geführt, wo alle Vergaben zu diesem Projekt abgelegt werden. Das heißt, dass die Schaltungen einerseits vergabemäßig dokumentiert sind (in einem Papierakt) und andererseits als Posten in der Buchhaltung. Das hat den Hintergrund, dass es einerseits um die Vergabe und andererseits um die Bezahlung geht. Aus den Vergabeakten ist nicht ersichtlich was bezahlt worden ist. Wenn man zu einer Ausgabe Näheres wissen will, muss man in den Vergabeakt schauen. Aus dem Vergabeakt ersieht man nicht, ob ein Inserat auch tatsächlich geschaltet wurde bzw. ob allenfalls ein Skonto geltend gemacht wurde und der Auftrag dann billiger wurde. Was tatsächlich gezahlt wurde erkennt man nur aus den Budgetakten. Um diese beiden kten, nämlich Vergabe und tatsächliche Zahlung für eine Schaltung zusammenzuführen, muss ein großer Aufwand betrieben werden, es können sich mehrfache Probleme daraus ergeben, etwa weil zum Beispiel ein Auftrag ein wenig mehr oder weniger als 5.000,- Euro ausmacht oder allenfalls aus einem periodischen ein nichtperiodisches Medium wird oder es sich um Pflichteinschaltungen handelt. Für die Behörde ist das ein extrem mühsamer Vorgang, auch die durch das Medientransparenzgesetz geforderten Auswertungen bzw. Anfragen durch den Stadtrechnungshof oder im Rahmen der Budgetprüfung stellen eine große administrative Herausforderung dar. Wenn gemeint wurde, dass der Auftrag nach dem Medientransparenzgesetz keinen Zusatzaufwand darstellt – wovon der Gesetzgeber offenbar ausgegangen ist – so ist dem nicht beizupflichten, weil eben die Daten nicht einfach vorhanden sind, wovon der Gesetzgeber ausgegangen ist. Auch der Stadtrechnungshof hat die Aufträge am Medienunternehmen in den Jahren 2009 und 2010 überprüft und dabei festgestellt, dass aufgrund der Datenstruktur und der enormen Datenmengen eine genaue Nachprüfung nicht möglich ist. Ich zitiere dazu aus dem Rechnungshofbericht Ka-K-7/11 vom Dezember 2012, es ging dabei um ein Prüfungsersuchen des Gemeinderats (der Opposition). Es wurde vom Kontrollamt stichprobenartig geprüft und festgehalten, dass es zu keinen wesentlichen Feststellungen gekommen ist.
Es ist nicht auszuschließen, dass es Belege gibt, die sowohl periodische als auch nicht periodische Medien betreffen.“
Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die Größenordnung des Aufwandes für sein Auskunftsbegehren nachvollziehbar sei, allerdings stelle sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes, nämlich dahingehend, welcher Aufwand betrieben werde, um Inserate zu schalten – sowohl monetär als auch personell – bzw. ob die in der Beschwerdevorentscheidung angegebenen bürokratischen Hürden nicht abgebaut werden könnten. Es werde auch nicht dargetan, welche Aufgaben der Behörde tatsächlich beeinträchtigt würden, wenn dem Auskunftsersuchen nachgekommen wird. Allein der finanzielle und personelle Aufwand für die Schaltung dieser Inserate im Verhältnis zum öffentlichen Interesse, das der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren zu Ra 2019/03/0128 festgestellt hat, wäre zu prüfen.
Die Vertreterin der Magistratsabteilung 53 gab danach wiederum zu Protokoll wie folgt:
„Befragt, welcher Behördenaufwand in das Schalten von Inseraten geht, so kann ich das nicht beziffern. Es gibt allerdings MitarbeiterInnen in der MA 53, die u.a. auch mit dem Schalten von Inseraten beschäftigt sind. Es gibt Arbeitsplatzbeschreibungen von MitarbeiterInnen, die eben auch das Schalten von Inseraten beinhalten. Auch die Auskunftsverpflichtung nach dem Medientransparenzgesetz ist in der Arbeitsplatzbeschreibung enthalten. Im Ganzen betrifft das fünf MitarbeiterInnen, wobei drei davon allein mit administrativen Tätigkeiten betraut sind. Diese MitarbeiterInnen sind sowohl strategisch als auch operativ mit der Inseratenschaltung beschäftigt. Das ist die Hauptaufgabe dieser MitarbeiterInnen. Das Budget, das diese MitarbeiterInnen verwalten, ist projektbezogen festgelegt. Es gibt kein festes Budget für Inserate. Die Aufgabe besteht darin, Projekte operativ zu planen und umzusetzen, aber eben nicht nur durch Inseratenschaltungen. Wir haben eigene Medien, machen auch Veranstaltungen oder Presseaussendungen neben anderem. Im Rahmen des genehmigten Budgets machen wir dann unsere Planungen. Es gibt keine Zeiterfassung um zu quantifizieren wie viel Zeit bzw. Aufwand in die einzelnen Tätigkeiten im Rahmen einer Kampagne fließen. Die Gestaltung der Inserate wird sowohl in der Behörde gemacht als auch ausgelagert. Damit sind allerdings nicht die von mir genannten zwei Personen beschäftigt. Die Personen, die extern in die Projektgruppe dazukommen, werden auch von diesem Budget bezahlt. Wir haben ein Budget für Information und Öffentlichkeitsarbeit, das beträgt etwa heuer 48,8 Millionen Euro. Wir viel davon in Werbekampagnen geht, kann ich nicht beziffern.“
Dr. Sc. gab dazu an, dass mit der Auskunftserteilung der Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien nämlich die MA 53 befasst sei, deren Tätigkeit durch das Auskunftsersuchen über Gebühr beansprucht wurde. Über Befragen des Dr. Sc. gab der Beschwerdeführer an, dass er Journalist sei und überwiegend für die S. Zeitung arbeite. Er sei im Vorstand des F.. Dabei handle es sich um einen Verein nach dem Österreichischen Vereinsgesetz. Als solcher erfülle er die Eigenschaft als „Public Watchdog“.
Daraufhin gab Dr. Sc. abschließend zu Protokoll wie folgt:
„Gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtsgesetz ist Auskunft eine Wissenserklärung, die auf jenem Wissen zu beruhen hat, über das ein auskunftspflichtiges Organ tatsächlich verfügt. Die Art der Veraktung der nachgefragten Daten entspricht den für die MA 53 geltenden rechtlichen Vorgaben; als Verwaltungsbehörde ist diese Magistratsabteilung verpflichtet, diese rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Diese internen Strukturen genügen, um alle rechtlichen Vorgaben einhalten zu können, auch die gesetzlich geforderten Auskünfte nach dem Medientransparenzgesetz können mit diesen bestehenden Strukturen erteilt werden. Wissen, dass die MA 53 aktuell nicht hat und das sie aufgrund der rechtlichen Vorgaben auch nicht haben muss, muss sie bloß aufgrund eines Auskunftsbegehrens nicht „beschaffen“. Das Verknüpfen von mittlerweile über 18.000 Datensätzen würde zu einer ganz offensichtlichen wesentlichen Beeinträchtigung der Aufgaben der MA 53 führen. die angeregte Einstellung von Inseraten, um dieses Geld mehr Personal zur Beauskunftung anzustellen, widerspricht den Aufgaben der MA 53; wir können nicht die Coronakrisenkommunikation einstellen, um um dieses Geld Auskünfte zu erteilen.“
Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung erging ein weiterer Schriftsatz mit einer Stellungnahme der belangten Behörde in dem nochmals auf den Organbegriff im Sinne des Wiener Auskunftspflichtgesetzes eingegangen wurde. Das Wort „Organ“ im Wiener Auskunftspflichtgesetz dürfe nicht mit dem Begriff „Behörde“ gleichgesetzt werden. Hinsichtlich der Aufwandsschranke wurde nochmals darauf hingewiesen, dass das Auskunftsbegehren die Auswertung vernetzter Datensätze verlange, eine solche Auswertung jedoch aufgrund der Form der Veraktung automationsunterstützt nicht möglich sei, sondern manuell erfolgen müsse. Diese Form der Veraktung sei jedoch nicht frei- oder gar mutwillig gewählt, sondern fuße auf dem Reglement, das alle Magistratsabteilungen einhalten müssen. Es sei darauf ausgerichtet, eine Überprüfung der verwendeten Budgetmittel auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu ermöglichen. Um die Budgetwahrheit und die Einhaltung der Budgetvorgaben prüfen zu können, erfolge eine projektspezifische Veraktung. Man denke z.B. an das Projekt „Wien gurgelt“, in diesem Akt seien nicht nur die Inseratenausgaben veraktet und schon gar nicht nur ein einziges Inserat, das einmalig in einem einzigen Medium geschaltet worden wäre.
Die belangte Behörde sei dazu verpflichtet alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, insbesondere könne nicht auch nicht einseitig von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden. Die belangte Behörde verhalte sich rechtmäßig. Der durch die Auskunftserteilung entstehende Aufwand liege jedoch an der Formulierung, die im Auskunftsbegehren gewählt wurde. Das Ausmaß der begehrten Informationen übersteige die Kapazitäten der belangten Behörde, die für eine Beantwortung möglich seien, bei weitem. Der Beschwerdeführer verkenne in diesem Zusammenhang, dass das Wiener Auskunftspflichtgesetz gerade für diese Fälle vorsehe, dass die Auskunft nicht zu erteilen ist. Andernfalls wäre ein Lahmlegen des behördlichen Verwaltungsapparats zu befürchten. Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass für die Beantwortung des beschwerdegegenständlichen Auskunftsbegehrens etwa 4.228 Stunden nötig wären. Eine solche vollständige Beantwortung sei daher nicht zumutbar.
Aufgrund der Angaben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2021 nahm das erkennende Gericht Einblick in den Bericht KA-K-7/11 des damals noch „Kontrollamtes der Stadt Wien“ zu „MA 53, Prüfung von Aufträgen an Medienunternehmen in den Jahren 2009 und 2010 Ersuchen gemäß § 73 Abs. 6a WStV vom 29. September 2011“.
Dem war auf Seite 55 zu entnehmen, dass sich die Magistratsabteilung 53 seit dem Jahr 2011 für Zwecke der noch transparenteren Administration von Medienaufträgen einer im Lizenzsystem angekauften Software bedient. Wörtlich wird dort ausgeführt:
„Diese Software ist eine Softwarelösung zur Steuerung aller Wertschöpfungsprozesse bei Dienstleisterinnen bzw. Dienstleistern mit Projektgeschäften, wobei auf die Anforderungen in der Werbebranche im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit der Mediendaten besonders eingegangen wird.
Die Abbildung der Medientätigkeit der Magistratsabteilung 53 in der Software erfolgt derart, dass es für jede Budgetpost „Jobs“ (diese entsprechen den Referatskrediten) gibt, wobei diese wiederum nach Auftragsarten (TV, Rundfunk etc.) untergliedert sind.
Das Kontrollamt stellte fest, dass die EDV-mäßige Abbildung der haptischen Ablagesystematik der in Ordnern archivierten Schriftstücke entspricht.
So werden in dieser Datenbank zwecks besserer Vergleichbarkeit sämtliche Medientarife von der Softwarefirma zeitlich aktuell gehalten. Parallel dazu werden im Verhandlungswege erzielte Konditionen von dem für die Medienarbeit verantwortlichen Bediensteten der Magistratsabteilung 53 in der Datenbank festgehalten. Die Datenbank dient der MA 53 als Entscheidungshilfe für die Beauftragung von Medienschaltungen.
Sofern Dienststellen im Rahmen der zentralen Öffentlichkeitsarbeit Veröffentlichungen (Schaltungen) selbst beauftragen, kann die Magistratsabteilung 53 im Rahmen der elektronischen Abfragemöglichkeiten der Datenbank hinsichtlich der Preisangemessenheit von Angeboten Unterstützung anbieten.
Die Magistratsabteilung 53 nutzt eine Vielzahl der Möglichkeiten, die die Datenbank bietet, wie zB gleichzeitiges Öffnen mehrerer Jobs/Kampagnen zum Vergleichen, individuelle Anpassungsmöglichkeiten der Layouts und Auswertungen, Übersichten über Schaltungsdaten für alle Mediengattungen mit Prüfung allfälliger Kollisionen und Einhaltung der Budgetvorgaben, umfangreiche statistische Auswertungen.
Diese enthält weiters allgemeine Stammdaten der Kundinnen bzw. Kunden sowie die Medienkonditionen (Zahlungsbedingungen der Auftragspartnerinnen bzw. Auftragspartner).
Insgesamt bietet die Datenbank also eine vollständige Übersicht über die Auftragnehmerinnen bzw. Auftragnehmer der Magistratsabteilung 53 der Mediendaten sowie der Auftragsdaten und dient der laufenden Überwachung der Medienaufträge.“
Diese Datenbank wird in weiterer Folge „Mediendatenbank“ genannt.
Unter Punkt 7.2.1 wird dann im Kontrollamtsbericht festgehalten,
„dass die Anlage von Medienaufträgen in Folge der Komplexität nicht in SAP, sondern in der genannten Datenbank erfolgt.
Erst mit der Rechnungslegung selbst werden die Medienaufträge der Magistratsabteilung 53 in SAP erfasst.
Somit erfolgt die Überwachung der Buchführung um das Geschäftsfeld der Magistratsabteilung 53 in SAP, wobei es zwischen den beiden Systemen keine elektronisch-automatisierten Schnittstellen gibt. Vielmehr wurde aus wirtschaftlichen Gründen die Methode gewählt, die aus SAP stammenden Bezahldaten nach Anweisung der Rechnungen durch die Buchhaltungsabteilung periodisch und in elektronischer Form in die Datenbank einzuspielen und mit den Bestandsdaten der Aufträge abzugleichen.
7.2. 2 Einlangende Rechnungen werden an die zuständige Buchhaltungsabteilung übermittelt, diese erfasst die Daten und übermittelt die Rechnungen an die Magistratsabteilung 53.
Nach Bestätigung der Leistungs- und Preisangemessenheit, dem Anbringen des Vermerks der Auftragsnummer aus der Datenbank sowie allfällige – offenbar nachträgliche Änderungen der Konditionen (Rabatte etc.) werden diese erneut an die Buchhaltungsabteilung übermittelt. Nach Anweisung der Rechnungssumme an den Rechnungsleger werden die Rechnungen an die Magistratsabteilung 53 zwecks Ablage und Archivierung rückübermittelt.“
Es folgte daraufhin eine zweite öffentliche mündliche Verhandlung am 8. März 2022 zu der dieselben Personen erschienen wie zu der Verhandlung vom 21. Oktober 2021.
Der Beschwerdeführer gab eingangs zu Protokoll, dass eine Einschränkung des Antrages auf Auskunft für ihn nicht in Frage komme, zumindest nicht, was ein Quartal betreffe, weil er dann womöglich nur über das letzte Quartal Auskunft bekäme und dies den Intentionen seines ursprünglichen Antrages nicht entspreche.
Der rechtsfreundliche Vertreter der belangten Behörde gab an, dass eine Einschränkung des Auskunftsbegehrens aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zulässig wäre. Hinsichtlich einer allfälligen „Überblicksauskunft“ verwies er auf die Beschwerdevorentscheidung, wonach es Hinweise auf die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse unter anderem auch für den Bereich „Information und Öffentlichkeitsarbeit“ abrufbar gebe. Ebenfalls in der Beschwerdevorentscheidung sei eine Liste vorgelegt worden aus dem Akt, welche Geheimnisse zu schützen sind, wie eben Sonderkonditionen, Mängel und ähnliches. Überdies sei zu betonen, dass seit der letzten mündlichen Verhandlung 3.000 weitere Belege hinzugekommen seien, die zu überprüfen wären. Aus den Gesetzesmaterialien zum Medientransparenzgesetz sei zu entnehmen, dass die Bagatellgrenze zu den veröffentlichenden Inseraten insbesondere aus den Gründen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses eingeführt wurde.
Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass Interessen Dritter überwiegend sein müssen. Dies habe die Behörde nicht dargestellt. Es sei normal, dass bei öffentlichen Vergaben der Endpreis bekanntgegeben wird. Es sei tatsächlich so, dass sich sein Auskunftsbegehren dahin richtet, dass er nicht nur für ein Quartal eines Jahres eine globale Summe erfrage, sondern Gesamtsummen hinsichtlich einzelner Medien.
Die Behördenvertreterin gab an, was das „Pressehandbuch“ betreffe, so würde eine Einsicht darin nicht ausreichen, um die gewünschte Auskunft erteilen zu können. Sie könne sich keine im Sinne des Verwaltungsgerichtshofes „nicht so weitgehende“ Auskunft aufgrund des Auskunftsbegehrens vorstellen. Hinsichtlich der Terminologie in den Entscheidungen bzw. Stellungnahmen gebe sie an, dass jede Schaltung, die vorgenommen werde, in einem Vergabeakt veraktet ist, aber die jeweilige Schaltung mit der Vergabe auch in einem Projektakt. Die Beschaffungsvorgänge seien den Projekten zugeordnet. Der Budgetakt sei im SAP abgelegt. Daraus ergebe sich die Rechnung und der tatsächlich bezahlte Betrag. In die Excel-Liste komme dann das Medium, in dem veröffentlicht wurde, weil eben nachgesehen werden muss, ob es sich dabei um ein periodisches oder a-periodisches handelt. Auch hinsichtlich der Bagatellgrenze müsse ein Abgleich mit der Vergabe bzw. den Projektakten erfolgen. Jede Schaltung unterliege einem Vergabeverfahren. In der Regel seien auch alle Schaltungen einem Projekt zuordenbar. Es sei von der Regierung ein Öffentlichkeitsarbeitsbericht angekündigt worden. Nach ihrem Wissen würden diese 3000 neuen Belege nicht davon betroffen sein, zumindest nicht für ihre Arbeit. Für die Meldungen nach dem Medientransparenzgesetz würden die betroffenen Schaltungen evident gehalten. Wenn eine Rechnung hereinkomme, werde sowohl die Rechnung als auch der Auftrag für die Meldung nach dem Medientransparenzgesetz bereit gehalten. Wie viele Belege dies dann tatsächlich betreffe, könne sie nicht sagen.
Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er zur Verhältnismäßigkeit ausführen möchte, dass hinsichtlich der genannten neuen 3000 Belege darauf hinzuweisen sei, dass im laufenden Verfahren diese 3000 Belege wohl hinsichtlich des Auskunftsbegehrens zu sichten wären und auch hinsichtlich des Medientransparenzgesetzes laufend gesichtet werden. Die angegebenen notwendigen Arbeitsstunden dafür wären im Vergleich zu den aufgewendeten Summen für Schaltungen immer noch verschwindend.
Darauf replizierte Dr. Sc. als rechtsfreundlicher Vertreter der belangten Behörde, dass sich das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers auf Daten seit Jänner 2017 beziehe. Auch wenn man die Daten der vergangenen drei oder vier Monate vorrätig hielte, könnte dann noch immer nicht dem Auskunftsbegehren nachgekommen werden. Wie die Daten aufbereitet und evident gehalten werden, erfolge nach gesetzlichen Vorgaben und nicht entsprechend dem Auskunftsersuchen.
Die Vertreterin der belangten Behörde gab an, man könne nicht sagen, dass jedes Quartal gleich sei, weil sich dies nach den Informationsbedürfnissen und Zielgruppen ändere. Die Auskunftserteilung durch Einsichtgewährung in die Dokumente sei nach ihrer Ansicht auch nicht möglich. Dazu ergänzte Dr. Sc., auch da müsste in jeden einzelnen Akt Einsicht genommen werden, ob nicht ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verletzt wird. Also wäre das keine Zeitersparnis. Die Vertreterin der belangten Behörde gab an, dass sie auch keine überschlagsmäßige Zahl angeben könnte, betreffend welche bzw. wie viele Schaltungen ein Betriebsgeheimnis gefährdet wäre. Bei den 90 Belegen, die überprüft wurden, um ein tragfähige Zahl in diesem Verfahren zu geben, seien keine Betriebsgeheimnisse zu beachten gewesen. Befragt, welches wohl das schwerwiegendste Betriebsgeheimnis war wurde auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen und auch auf die von der Akteneinsicht ausgenommenen Beilagen. Dazu wurde durch das erkennende Gericht auf Beilage B des Aktes verwiesen, dass die Ausdrucke nur unvollständig vorhanden waren und daher ohnehin keine Schlüsse gezogen werden könnten. Dazu gab die Vertreterin der belangten Behörde, dass die Beilagen D und E dieselben Daten betreffe, einmal geschwärzt und einmal nicht geschwärzt und die abwechselnd grauen und weißen Zeilen dieser Beilagen keinen Informationsgehalt beinhalten. Dr. Sc. bot die vollständige Einsicht in diese Beilage selbstverständlich an. Es handle sich bei der Beilage B um Screenshots aus dem System.
Die Vertreterin der belangten Behörde gab abschließend zu Protokoll wie folgt:
„Ich kann hinsichtlich des Prozentsatzes mit dem eine Meldung oder Auskunft zu den Schaltungen automationsunterstützt ermöglicht wird, keine Auskunft geben. Es ist mir nicht möglich, dies abzuschätzen. Hinsichtlich der RTR Meldung sind damit 2 Personen federführend beschäftigt, es kann sein, dass auch noch andere dazu herangezogen werden. Es wird pro Quartal auch von uns veranschlagt.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Rechtslage:
Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:
„(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“
Das Bundesgrundsatzgesetz über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden (Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz), BGBl. Nr. 286/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, lautet:
„§ 1. Die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
§ 2. Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
§ 3. Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können. Für berufliche Vertretungen hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, daß sie nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig sind und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
§ 4. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen.
§ 5. Auskünfte sind innerhalb einer durch Landesgesetz zu bestimmenden Frist zu erteilen.
§ 6. Die Landesgesetzgebung hat den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, daß auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.
[...]“
Das Wiener Auskunftspflichtgesetz lautet:
„§ 1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.
(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
(4) Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.
§ 2. (1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.
(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.
§ 3. (1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.
(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.
(4) Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.
(5) Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.
(6) Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.
[...]“
Das Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (BVG Medienkooperation und Medienförderung - BVG MedKF-T), BGBl. I Nr. 125/2011, lautet:
„§ 1. (1) Die in Art. 126b bis 127b des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930, genannten Rechtsträger sowie die sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger haben für Medienkooperationen mit und Werbeaufträge an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des periodischen Mediums und die Höhe des Entgelts sowie im Falle von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des Förderungsempfängers und die Höhe der Förderung öffentlich bekanntzugeben.
(2) Die Kontrolle der Bekanntgabepflicht obliegt dem auf Grund von Art. 20 Abs. 2 Z 5a B-VG zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien eingerichteten Organ. Durch Bundesgesetz kann dieses Organ von der Bindung an Weisungen des ihm vorgesetzten Organs freigestellt und ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, vorgesehen werden.
(3) Der Rechnungshof hat zur Sicherstellung der Vollständigkeit der im Sinne von Abs. 1 bekanntzugebenden Daten dem in Abs. 2 bezeichneten Organ zu Beginn eines Kalenderjahres eine halbjährlich zu aktualisierende Liste der ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern samt den für die Erfassung der Rechtsträger erforderlichen Daten (Namen, Adressen, vertretungsbefugte Organe) in elektronischer Form zu übermitteln. Stellt der Rechnungshof aus Anlass einer Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers fest, dass dessen veröffentlichte Angaben über Aufträge, Medienkooperationen oder Förderungen unrichtig sind, so hat er dies dem in Abs. 2 bezeichneten Organ mitzuteilen.
(4) Näheres, insbesondere über die Art der nach Abs. 1 zu veröffentlichenden Medienkooperationen, Werbeaufträge und Förderungen, die Art des periodischen Mediums, zu Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht, über die Art und Weise der Veröffentlichung sowie über das Verfahren zur Kontrolle der Bekanntgabepflicht, wird durch Bundesgesetz bestimmt. Ein derartiges Bundesgesetz kann auch Bestimmungen über Richtlinien zu Inhalt und Ausgestaltung entgeltlicher Veröffentlichungen der in Abs. 1 bezeichneten Rechtsträger sowie das bei Erlassung der Richtlinien einzuhaltende Verfahren enthalten. Für die Bundesverwaltung hat die Bundesregierung, für die Landes- und Gemeindeverwaltung die jeweilige Landesregierung nähere Richtlinien hinsichtlich Inhalt und Gestaltung zu erlassen.
§ 2. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.“
Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 lautet auszugsweise:
„Zielbestimmung
§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß § 1 Abs. Z 5 des Mediengesetzes - MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Z 5a MedienG.
Bekanntgabepflicht bei Aufträgen
§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge
[...]
über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums
den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs. 4 - Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck
die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist oder
die Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von diesem Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium ist.
(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.
(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.
(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Verfahren und Details zur Veröffentlichung
§ 3. (1) Jeweils bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Jänner hat die KommAustria anhand der nach § 2 Abs. 3 und 4 erfolgten Bekanntgaben in farblich eindeutig unterscheidbarer Weise auf der Website der KommAustria in zwei Rubriken auszuweisen, welche Rechtsträger fristgerecht der sie betreffenden Bekanntgabepflicht nachgekommen sind oder nicht nachgekommen sind.
(2) Wird innerhalb der in § 2 Abs. 3 genannten Frist von einem Rechtsträger weder eine Bekanntgabe über erteilte Aufträge vorgenommen noch eine Bekanntgabe veranlasst, dass keine Bekanntgabepflicht besteht, so ist dem betreffenden Rechtsträger von der KommAustria eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen.
(3) Eine Veröffentlichung der gemeldeten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten oder einer Mitteilung, dass auf Grund der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts keine Bekanntgabepflicht des Rechtsträgers besteht, hat bei Vorliegen aller Bekanntgaben, für das betreffende Quartal, spätestens aber am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember für das jeweils diesen Tagen vorangehende Quartal zu erfolgen.
(4) Bei der Veröffentlichung gemäß Abs. 3 hat eine Aufschlüsselung hinsichtlich des Auftraggebers zu erfolgen. Für die den Bund treffenden Bekanntgabepflichten hat darüber hinaus eine Aufschlüsselung auch nach den Wirkungsbereichen der einzelnen Bundesministerien zu erfolgen.
(5) Durch eine entsprechende Trennung im Zuge der Veröffentlichung ist für eine klare Unterscheidbarkeit zwischen den Bekanntgaben nach § 2 und den Bekanntgaben nach § 4 Sorge zu tragen. Andere gesetzlich geregelte Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.
(6) Die veröffentlichten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten eines Kalenderjahres sind von der KommAustria jeweils zwei Jahre nach deren erstmaliger Veröffentlichung von der Website zu löschen. Stellt ein Rechtsträger fest, dass die ihn betreffenden Angaben unrichtig sind, so hat er dies der KommAustria unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. Die KommAustria hat gegebenenfalls die Richtigstellung zu veranlassen.
Inhaltliche Anforderungen
§ 3a. (1) Audiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen von in Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4 und Art. 127a Abs. 1 und 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten Rechtsträgern haben ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen, das in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich des jeweiligen Rechtsträgers steht. Darunter fallen insbesondere Informationen zur Rechtslage sowie Handlungs- oder Verhaltensempfehlungen und Sachinformationen. Audiovisuelle Kommunikation oder entgeltliche Veröffentlichungen, die keinen konkreten Bezug zur Deckung eines Informationsbedürfnisses aufweisen und ausschließlich oder teilweise lediglich der Vermarktung der Tätigkeit des Rechtsträgers dienen, sind unzulässig.
(2) Zur näheren Festlegung der in Abs. 1 genannten Grundsätze hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates sowie die jeweilige Landesregierung Richtlinien über die inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Veröffentlichungen (§ 2 Z 1 und 2) zu erlassen. [...]
(3) Abs. 1 und 2 finden auf die in Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 B-VG angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger Anwendung, die weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erbringen.
(4) Einrichtungen gemäß Art. 126b Abs. 1 und 2, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 3 und Art. 127a Abs. 1 und 3 B-VG ist es untersagt, in audiovisueller kommerzieller Kommunikation oder entgeltlichen Veröffentlichungen auf oberste Organe im Sinne von Art. 19 B-VG hinzuweisen.
[...]“
§ 23 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), außer Kraft getreten am 20. August 2018, lautete:
„Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte
§ 23. (1) Auftraggeber, Bewerber und Bieter haben den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen Auftraggeber keine ihnen von Unternehmern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse, Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote.
(3) Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der Auftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen sowie von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.
[...]“
§ 27 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) lautet:
„Schutz der Vertraulichkeit, Verwertungsrechte
§ 27. (1) Der öffentliche Auftraggeber und die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens haben den vertraulichen Charakter aller bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens ausgetauschten Informationen zu wahren.
[...]“
Rechtliche Beurteilung:
Es ist zu prüfen, ob es sich bei den seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Antrag vom 26. Februar 2021 von der belangten Behörde begehrten Auskünften nämlich
„Für jedes Quartal seit 01/2017
-In welchen periodischen Printmedien wurden Inserate unter einem Quartalswert von 5.000 Euro geschalten und wie hoch war der Auftragswert im jeweiligen Quartal?
-In welchen nicht periodischen Printmedien (also Medien, die weniger als vier Mal im Jahr erscheinen) wurden Inserate mit welchem Quartalswert geschaltet?“
um eine Auskunft handelt, die nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz einer korrekten Beantwortung zugänglich ist, oder ob die belangte Behörde die begehrte Auskunft – im Ergebnis – zu Recht verweigert hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Reihe von Erkenntnissen (vgl. etwa Ra 2015/03/0038 vom 13.09.2016, Ra 2017/03/0083 vom 29.05.2018, Ra 2019/03/0128 vom 26.03.2021 und vom 26.03.2021, Ra 2020/03/0020) mit zentralen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Wiener Auskunftspflichtgesetz auseinandergesetzt und dabei Rechtssätze entwickelt, anhand derer die Frage einer Auskunftsverpflichtung zu bejahen oder zu verneinen ist.
Demnach bezieht sich die Auskunftspflicht sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung. Der Auskunftsbegriff im Sinn des Art 20 Abs 4 B-VG ist im Bundesrecht und Landesrecht grundsätzlich ident. Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Dabei bedingt die Verwendung des Begriffs "Auskunft", dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen. Gegenstand einer Auskunft kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich – sein. Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art 20 Abs 4 B-VG wurde zudem eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Darüber hinaus ist zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt. Eine weitere Einschränkung erfährt die Auskunftspflicht gemäß durch § 1 Abs 5 Wiener Auskunftspflichtgesetz, wonach Auskunft nur insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Eine Auskunft ist auch nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird. Durch § 1 Abs 5 Wiener Auskunftspflichtgesetz soll einerseits sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern. Andererseits soll verhindert werden, dass mutwillige Auskunftsbegehren die Verwaltung belasten (VwGH vom 13.09.2016, Ra 2015/03/0038 mit entsprechenden Nachweisen).
Das Wiener Auskunftspflichtgesetz fordert kein über das in § 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung. Auskünfte sind vielmehr grundsätzlich zu geben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht (§ 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz), und insoweit, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird; Auskunft ist weiters dann nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 mit Hinweis auf VwGH vom 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).
Bereits im Jahr 2018 stellte eine Verlagsgesellschaft eine vergleichbare Anfrage für jedes Quartal seit 01/2015. Dieses Auskunftsbegehren wurde von der Magistratsabteilung 53 mit Bescheid dahingehend erledigt, dass die begehrte Auskunft nicht zu erteilen sei. Im folgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren erließ über außerordentliche Revision der belangten Behörde letztendlich der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 26. März 2021, Ra 2019/03/0128, womit er die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien behob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien zurückverwies. In seinem Erkenntnis setzte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit den Bedenken der belangten Behörde im Rahmen der außerordentlichen Revision auseinander, die im Wesentlichen mit der Begründung des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung im gegenständlichen Verfahren übereinstimmen.
Diese Rechtansicht des Verwaltungsgerichtshofes in dem bis ins Detail vergleichbaren Verfahren, legt das erkennende Gericht nunmehr seiner Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zugrunde.
Hinsichtlich des Vorbringens, wonach einerseits das MedKF-TG und andererseits das Bundesvergabegesetz 2006 (bzw. das Bundesvergabegesetz 2018) als leges speciales zum Wiener Auskunftspflichtgesetz anzusehen seien, die dem Wiener Auskunftspflichtgesetz vorgingen und diesem materiell derogiert hätten, sodass es auf dem vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, ist auszuführen, dass das MedKF-TG der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen dient, in dem es dazu regelmäßige Meldepflichten an eine Bundesbehörde vorsieht, dieses Gesetz jedoch keine Regeln enthält, die Medienunternehmen einen Rechtanspruch auf Erteilung von Auskünften über Medienkooperationen oder Werbeaufträge einräumen würden. Das Auskunftsbegehren ist darüber hinaus eben genau auf Informationen gerichtet, die von den im MedKF-TG geregelten Melde- und Veröffentlichungspflichten nicht erfasst sind. Es kann somit in keiner Weise der Schluss gezogen werden, dass durch die im MedKF-TG geregelten Melde- und Veröffentlichungspflichten eine Einschränkung des im Wiener Auskunftspflichtgesetz enthaltenen Rechtanspruches auf Auskunft betreffend Bereiche, die eben nicht in den Anwendungsbereich des MedKF-TG fallen, bewirkt würde.
Dasselbe gilt für die im Bescheid angezogenen vergaberechtlichen Vorschriften nämlich vor allem den § 27 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2018, welche den öffentlichen Auftraggeber verpflichten, den vertraulichen Charakter aller bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens ausgetauschten Informationen zu wahren, was den Zweck hat, die Funktionsfähigkeit des Vergabewettbewerbes sicherzustellen. Es wird jedenfalls darin aber nicht festgelegt, dass Informationen im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren stets als vertraulich zu behandeln wären und nicht – etwa aufgrund eines Auskunftsbegehrens – bekanntgegeben werden dürfen. Überdies werden in aller Regel Informationen über den Wert der vergebenen Leistungen nicht als vertraulich im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sein, sodass die vergaberechtlichen Vertraulichkeitspflichten jedenfalls Regeln betreffend den Zugang zu Informationen, zu denen auch das Wiener Auskunftspflichtgesetz gehört, nicht derogieren. Somit sind weder das MedKF-TG noch das Bundesvergabegesetz 2018 als leges speciales gegenüber dem Wiener Auskunftspflichtgesetz anzusehen.
Das Argument der belangten Behörde postuliert, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Informationen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zukommt, da die Informationen schlicht nicht notwendig seien, um eine öffentliche Debatte zu schaffen bzw. zu führen und Debatten über Kosten für Inseratenschaltungen bereits seit Jahren geführt werden. Entsprechende Informationen seien verfügbar, um eine öffentliche Debatte zu führen, da die für eine journalistische Aufbereitung erforderlichen Informationen der breiten Öffentlichkeit bereits bekannt seien (es wird auf die Bekanntgabe gemäß MedKF-TG und den Rechnungsabschluss der Bundeshauptstadt Wien verwiesen). Ein ein „Recht auf Information“ sohin nicht vorliege, ist entgegenzuhalten, dass durch das Recht auf Auskunft nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz ein „Recht auf Informationen“, der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondierend ein subjektiv öffentliches Recht des Auskunftswerbers besteht. Ein über das in § 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitenden rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung das Wiener Auskunftspflichtgesetz daher nicht erforderlich ist (vgl. dazu auch VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038). Für das Bestehen eines Auskunftsanspruches ist es daher grundsätzlich keine Voraussetzung, dass die begehrte Auskunft erforderlich ist, um eine Debatte von öffentlichem Interesse führen zu können. Auf die weiteren Argumente der Behörde dazu, nämlich, inwieweit die journalistischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Interessensabwägung gegenüber allenfalls entgegenstehenden Verschwiegenheitsverpflichtungen zu bewerten sind, wobei eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung des Art. 10 EMRK vorzunehmen ist, wird weiter unten im Zusammenhang mit allenfalls bestehenden Verschwiegenheitspflichten noch einzugehen seien.
Das Argument, auf das sich die belangte Behörde vor allem stützt, um ihre Entscheidung der Nichterteilung der Auskunft zu begründen, ist das der wesentlichen Beeinträchtigung bei der Besorgung der übrigen Aufgaben der belangten Behörde. Hier wird vorgebracht, dass für den angefragten Zeitraum seit dem ersten Quartal 2017 weit über 8.000 Belege (beruhend auf einer Schätzung) manuell geöffnet und beurteilt werden müsste, ob sie den im Auskunftsbegehren genannten Kriterien zuzuordnen und daher von dem Auskunftsbegehren erfasst sind. So die Feststellung im Rahmen des Bescheides, während in der Beschwerdevorentscheidung davon die Rede war, dass 16.954 Belege potentiell für die Auskunftserteilung relevant sein könnten. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2021 wurde vom Vertreter der belangten Behörde angegeben, dass etwa 16.000 Belege zu prüfen wären, dies für das erste Quartal 2017 bis erstes Quartal 2021. In der Verhandlung vom 8. März 2022 wurde angegeben, dass seit Oktober 2021 zu den etwa 16.000 Belegen noch etwa 3.000 hinzugekommen seien. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurde in der Beilage C. zu der Beschwerdevorentscheidung die Anzahl der Belege für die Jahre 2017 bis 2021 genau beziffert angegeben (durchschnittlich 3500 pro Jahr) und zusammenfassend festgehalten, dass 16.954 Belege potentiell relevant sein könnten. Dazu kommen nach den Aussagen des Vertreters der belangten Behörde etwa 3.000 Belege zusätzlich bis zum März 2022, also für einen Zeitraum von sechs Monaten. Diese Zahl wurde jedoch in keiner Weise erörtert oder gar belegt. Hinsichtlich der durchschnittlichen Zahl der Belege, die in jedem Quartal anfallen, gab auch die Vertreterin der belangten Behörde Frau Mag. K.-P. an, dass diesbezüglich nicht jedes Quartal gleich zu veranschlagen sei, dies könne sich nach den Informationsbedürfnissen und Zielgruppen ändern. Tatsächliche Beweismittel für die Anzahl der zu überprüfenden Belege, um die vom Beschwerdeführer beantragte Auskunft erteilen zu können, hat die Behörde jedoch nicht angeboten. Auch war es dem erkennenden Gericht nicht möglich, auf anderem Wege außer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Befragen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu tragfähigen Zahlen hinsichtlich der zu überprüfenden Unterlagen zu gelangen. Aus dem Vorbringen im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters der belangten Behörde, welchen Angaben vom Beschwerdeführer nicht widersprochen wurde und auch das erkennende Gericht keine Möglichkeit hat, aus allfälligen Beweismitteln eine andere Zahl zu erschließen, ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes etwa 20.000 Belege für Inseratenzahlungen durch die belangte Behörde zu bearbeiten wären, um die begehrte Auskunft erteilen zu können. Dabei geht das erkennende Gericht auch davon aus, dass etwa 8.000 bis 10.000 Belege Beträge betreffen, die nach dem MedKF-TG an die KommAustria zu melden sind. Weiters wird festgestellt, dass fünf Personen Zugriff auf die Zahlungsbelege in SAP in der Dienststelle der Magistratsabteilung 53 haben, weiters dass es zwei Personen gibt, die für die Vergabe von Schaltaufträgen bzw. Durchführung der Meldung nach dem MedKF-TG zuständig sind und in der Magistratsabteilung 53 ihren Dienst versehen. Es wird weiters als erwiesen angenommen, dass eine automatisierte Auswertung der geleisteten Zahlungen erfolgt aber diese Zahlungen dann händisch jeder einzelnen Inseratenvergabe zugeordnet werden müssen. Diesbezüglich besteht kein automatisiertes System. Vor allem muss durch Mitarbeiter überprüft werden, ob es sich zum Zeitpunkt der Einschaltung eines Inserates um ein solches in einem periodischen oder a-periodischen Medium gehandelt hat und ob die Bagatellgrenze von 5.000 Euro überschritten wurde oder nicht. Diese Auswertung erfolgt nochmals zusammengefasst nicht automationsunterstützt. Bezüglich der Vorgangsweise bei der Überprüfung jedes einzelnen Beleges sieht das erkennende Gericht die von der belangten Behörde geschilderte Vorgangsweise, wie sie in der Beschwerdevorentscheidung dargestellt wurde, als erwiesen an, deckt sie sich doch auch mit den Feststellungen im bereits zitierten Kontrollamtsbericht der Stadt Wien KA-K-7/11 vom 29. September 2011. Dass diese Vorgangsweise auch für die Meldung nach dem MedKF-TG herangezogen werden muss und so die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung offenbar einen beachtlichen Aufwand verlangt, spricht ebenfalls für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der belangten Behörde.
Für die Angaben der belangten Behörde in diesem Zusammenhang spricht auch, dass eine Probeauswertung von 90 Belegen stattgefunden hat, die für das erkennende Gericht nachvollziehbar im Akt vorhanden ist.
Überdies wird festgehalten, dass der Behördenaufwand, der ganz allgemein in das Schalten von Inseraten geht, nicht beziffert werden kann. Weiters ist es nicht möglich, eine Feststellung zu machen hinsichtlich des Prozentsatzes, mit dem eine Meldung oder Auskunft zu den Schaltungen automationsunterstützt ermöglicht wird. Festgestellt hingegen wird, dass zwei Personen mit den Meldungen nach MedKF-TG beschäftigt sind und dass für die Prüfung und Aufbereitung eines einzelnen Beleges, hinsichtlich der Entscheidung, ob dieser Beleg vom Auskunftsersuchen umfasst ist oder nicht, in etwa 10 bis 15 Minuten zu veranschlagen sind. Keine Klarheit konnte bezüglich des Stellenwertes der sogenannten „Mediendatenbank“ (wie im zitierten Kontrollamtsbericht beschrieben) für die Bearbeitung des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers gewonnen werden. Eine Beauskunftungsmöglichkeit allein durch Einsicht in diese „Mediendatenbank“ wird seitens des Gerichts allerdings nicht angenommen, ging doch auch das Kontrollamt der Stadt Wien in seinem Bericht von 2011 davon aus, dass zwischen Mediendatenbank und SAP, dem Buchhaltungssystem des Magistrates, keine Schnittstelle vorhanden ist und diese aber notwendig wäre, um Inseratenauftrag und tatsächlichen monetären Aufwand dafür zusammenführen und beziffern zu können. Hinsichtlich all dieser Feststellungen stützt sich das erkennende Gericht auf die Angaben im Verwaltungsakt bzw. der Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Diese Angaben konnten jedoch seitens des erkennenden Gerichtes nur auf ihre Plausibilität nicht jedoch auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden. Die Vorlage sämtlicher Belege bzw. Einsichtnahme vor Ort bei der belangten Behörde erschien dem Verwaltungsgericht Wien nicht opportun, da auch dort eine tatsächliche Nachprüfung der Vollständigkeit bzw. Relevanz der vorgelegten Belege nicht hätte erfolgen können. Hinsichtlich der Zahl der mit Auskunftsbegehren bzw. den Auskünften nach MedKF-TG beschäftigten MitarbeiterInnen stützt sich das erkennende Gericht bei der Annahme, dass damit zwei MitarbeiterInnen beschäftigt sind, auf die Angaben der belangten Behörde im Verwaltungsakt aber auch auf die Einsichtnahme in die Intranetseite der Magistratsabteilung 53.
Auch der Beschwerdeführer hat daran keine Zweifel gehegt.
Keine Anhaltspunkte dafür ergeben sich, wie die Auskunft, die der Beschwerdeführer begehrt, auf einem anderen Wege oder nicht so weitgehend bzw. teilweise oder in einer Übersicht im Sinne des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083) erteilt werden könnte. Überdies ist dabei davon auszugehen, dass damit auch den Intentionen des Auskunftsbegehrens nicht entsprochen würde, geht es dem Beschwerdeführer doch für seine journalistische Arbeit vor allem um eine detaillierte Beauskunftung, die auch einzelne Inserate umfasst.
Auch die Auskunftserteilung auf einem anderen Weg, etwa durch direkte Einsichtnahme in die maßgeblichen Dokumente, ist nach dem Wissenstand des erkennenden Gerichtes, das diesbezüglich auf die Angaben der belangten Behörde angewiesen ist, nicht erkennbar. Der Umstand, dass in den vom Gericht angenommenen 20.000 allenfalls für die Auskunftserteilung maßgeblichen Belegen, bereits auch jene Belege enthalten sind, die für die Auskunft an die KommAustria maßgeblich sind, erweist sich insofern als nicht hilfreich, als davon auszugehen ist, dass im Rahmen der Auskunftserteilung wieder sämtliche Belege geprüft werden müssten, da die Belege nach der Auswertung für die Meldung nach dem MedKF-TG nicht gesondert aufbewahrt werden, sodass eine Kennzeichnung als bereits geprüfter und für die MedKF-TG relevanter Beleg nicht nachvollzogen werden kann. Überdies ist festzuhalten, dass die Beurteilung, ob eine Inseratenschaltung für das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers relevant ist, nur von besonders eingeschulten MitarbeiterInnen möglich ist, da doch ein Wissen darüber vorausgesetzt werden muss, welche Veröffentlichungen von diesem Auskunftsbegehren umfasst sind und welche bereits der KommAustria gemeldet werden mussten. Dies ist Gegenstand einer durchaus komplexen Beurteilung. Dabei ist vor allem an die Qualifizierung als periodisches oder a-periodisches Printmedium zu denken.
Letztlich wird als erwiesen angenommen, dass die belangte Behörde mit einer Fülle von Aufgaben im Zusammenhang mit Information, Medienkontakten sowie Durchführung von Werbe- und PR-Maßnahmen – also der Öffentlichkeitsarbeit - der Stadt Wien befasst ist, und dafür über 100 MitarbeiterInnen zur Verfügung hat und dass die Auskunftserteilung zwar Aufgabe der belangten Behörde ist, für diese jedoch nur äußerst geringe Personalressourcen zur Verfügung steht. Dies ergibt sich aus der Geschäftseinteilung der belangten Behörde. Auch für diese Feststellungen muss sich das erkennende Gericht auf die Angaben der belangten Behörde verlassen, wonach die Bearbeitung von Auskunftsbegehren nicht zu den regelmäßigen anfallenden Aufgaben der belangten Behörde gehört, weshalb im Rahmen der Normalarbeitszeit kaum Kapazitäten dafür eingeplant und insgesamt nur 24 Wochenstunden für Auskunftsbegehren im Rahmen des Geschäftsbereiches der belangten Behörde vorgesehen sind. Daraus folgt auch ohne das Nennen konkreter Zahlen, für die das erkennende Gericht aufgrund des Vorbringens der belangten Behörde keinen Anhaltspunkt hat, dass jedenfalls mit der im Gesetz vorgesehenen Frist von acht Wochen für die Beantwortung des Auskunftsbegehrens nicht das Auslangen gefunden worden wäre. Auch eine überblicksmäßige oder teilweise Beauskunftung bzw. eine Beauskunftung durch Einsichtnahme seitens des Beschwerdeführers in die Akten der belangten Behörde selbst, wäre entweder gar nicht oder nicht innerhalb der für die Auskunftserteilung vorgesehenen acht Wochen möglich. Die belangte Behörde hat diesbezüglich keinen denkbaren Weg, der sich mit den der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Ressourcen gehen ließe, dartun können.
Die bereits gemachten Feststellungen können auch für die Feststellung herangezogen werden, ob hinsichtlich einzelner der Geschäftsfälle, die von den Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers erfasst sind, Verschwiegenheitspflichten bestehen. Eine Überprüfung jedes einzelnen Geschäftsfalles hinsichtlich des Bestehens einer allenfalls zu beachtenden Verschwiegenheitspflicht würde sich als genauso aufwendig oder gar noch aufwendiger darstellen, als das Herausfiltern der für das Auskunftsbegehren maßgeblichen Daten selbst. Diesbezüglich hat die Behörde jedoch nur pauschale Angaben gemacht und ausgeführt, dass durchaus hinsichtlich einzelner Belege Geheimhaltungsinteressen bestünden. Es müsste aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeder einzelne Beleg auf das Vorliegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses geprüft werden.
Zusammenfassend wird vom erkennenden Gericht angenommen, dass durch die Organisation der belangten Behörde sowie deren Ausstattung mit personellen Ressourcen im Zusammenhang mit dem Buchhaltungssystem des Magistrates der Stadt Wien sowie der Veraktung der das Auskunftsbegehren betreffenden Inseratenschaltungen, die Erteilung der Auskunft einen Arbeits- und Zeitaufwand für die belangte Behörde bedeuten würde, der weit über die im Gesetz vorgesehenen acht Wochen für die Beauskunftung liegen würde. Geheimhaltungsinteressen wurden nur pauschal genannt. Diesbezüglich könnten hinsichtlich der einzelnen von der Auskunftspflicht umfassten Belege nur mit einem großen Zusatzaufwand, der den eigentlichen Aufwand für die Auskunftserteilung womöglich noch weit übersteigen würde, tragfähige Aussagen gemacht werden.
Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass das Auskunftsbegehren tatsächlich eine Wissenserklärung zum Gegenstand hat und die Daten der belangten Behörde bekannt sind bzw. bekannt sein müssen. Es ist also nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde diese Informationen erst beschaffen müsste, sind sie doch unzweifelhaft vorhanden. Der Aufwand den die Behörde betreiben muss, liegt also nicht in der Beschaffung, sondern im Aufbereiten der bereits vorhandenen Informationen bzw. Daten.
Diesen Schluss zu ziehen erlaubt, dass auch für die Meldeverpflichtung nach MedKF-TG relevante und vorhandene Daten ausgewertet und mit relativ großem Aufwand aufbereitet werden müssen, um sie der KommAustria melden zu können. Es handelt sich bei den vom Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers betroffenen Informationen um absolut vergleichbare Informationen zu denen betreffend die Berichtspflicht nach MedKF-TG. Die Bestimmungen des MedKF-TG, bedeuten für die erfassten Rechtsträger eine Verpflichtung zur laufenden Aufbereitung der zu meldenden Aufträge, was zur Voraussetzung hat, dass laufend entsprechendes Datenmaterial und eine korrekt funktionierende (Finanz) Buchhaltung vorhanden sein müssen. Die vom Beschwerdeführer angefragten Daten kommen aus demselben Datensatz, betreffen aber eben Inserate, mit einem Wert unter 5.000 Euro, oder solchen die in A-Periodika geschalten werden. Dabei kann es nicht von Belang sein, dass nicht alle Werbeeinschaltungen und Inseratenvergaben über die Magistratsabteilung 53 - Presse- und Informationsdienst abgewickelt werden, ist doch der Magistrat als eine verwaltungsbehördliche Einheit anzusehen (siehe dazu auch die Erläuterungen zum Wiener Auskunftspflichtgesetz, Besonderer Teil zu § 1 Seite 2f). Welcher Dienststelle des Magistrates, die von einem Auskunftsbegehren erfassten Information vorliegen, ist daher keine Frage der Zuständigkeit, sondern nur eine Frage der inneren Gliederung der Behörde. Die funktionelle Zuständigkeit der einzelnen Abteilungen ist bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt. Somit kann die Beischaffung der von einem Auskunftsbegehren erfassten Informationen im Rahmen des Magistrats auch nicht als eine über die Auskunftspflicht hinausgehende Verwaltungstätigkeit gesehen werden. Es ist davon auszugehen, dass Informationen, die innerhalb des Wirkungsbereiches des Magistrates der Stadt Wien vorliegen, gesichertes Wissen sind.
Es ist somit vom erkennenden Gericht zu beurteilen, ob die Gründe, die die belangte Behörde für die Abweisung des Auskunftsbegehrens genannt hat und die darauf fußen, dass der Aufwand für die Beantwortung des Auskunftsbegehrens ein übermäßiger wäre und zudem einer Auskunft Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen entgegenstehen, für die Abweisung des Auskunftsbegehrens ausreichen und daher die Abweisung zu Recht erfolgt ist.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat die belangte Behörde - im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 26. März 2021, Ra 2019/03/0128 – ausführlich, klar und nachvollziehbar dargetan, welchen Aufwand sie treiben müsste, um dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers, welches bis zur Entscheidung des erkennenden Gerichtes einen Zeitraum von 4 Jahren und etwa 3 Monaten umfasst, nachzukommen.
Die belangte Behörde kann sich somit nach all dem bisher Gesagten, nur noch auf den Auskunftsverweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung ihrer übrigen Aufgaben berufen (vgl. dazu auch VwGH vom 29.5.2018, Ra 2017/03/0083). Dieser Auskunftsverweigerungsgrund vermag jedoch eine pauschale Auskunftsverweigerung – im Hinblick auf alle mit einem Auskunftsantrag begehrten Auskünfte – nicht zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Fall die begehrte Auskunft insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird, was etwa zur Folge haben kann, dass Übersichtsauskünfte zu geben sind, wenn erst die Erteilung von darüber hinausgehenden detaillierten Auskünften zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde. Nun kann als Ergebnis des vor dem erkennenden Gericht durchgeführten Verfahrens angenommen werden, dass aufgrund der Organisation der belangten Behörde bzw. des gewählten Weges zur nötigen Datenaufbereitung, bereits eine sehr kleinteilige Auskunft, für etwa ein Quartal eines Jahres, einen sehr hohen Aufwand bedeutet, der für die Behörde nach ihrer nachvollziehbaren Auskunft im Zusammenhang mit allen anderen ihr obliegenden Pflichten, eine wesentliche Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der Behörde darstellen würde. So wurde bereits für die Erhebung, Prüfung und Aufbereitung von 90 dokumentierten Belegen aus dem Jahr 2017, also nicht einmal für ein gesamtes Quartal eines Jahres, ein Aufwand von 37 Stunden ermittelt.
Eine kleinteiligere Auskunft, also etwa nur für ein oder zwei Quartale eines Jahres, würde nach Angaben des Beschwerdeführers aber auch seinem Informationsbegehren entgegenstehen, weil dies keinen Erkenntnisgewinn für den Beschwerdeführer bedeuten würde; war Grund für sein Auskunftsbegehren doch, zu erfahren, in welchen Größenordnungen im Vergleich bzw. Gegensatz zu den Meldungen aufgrund der Verpflichtung nach dem MedKF-TG, Inserate durch die Stadt Wien geschaltet werden.
Weiters wurde dargetan, dass aufgrund der der Behörde auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich Veraktung bzw. Budgetierung der verfahrensgegenständlichen Inserate eine Übersichtsauskunft nicht möglich wäre.
Es wäre also keine alternative Lösung denkbar, die für die belangte Behörde unter den gegebenen Bedingungen ihrer Arbeitsweise für diese nicht eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer übrigen Aufgaben bedeuten würde. Diesbezüglich sieht sich das erkennende Gericht an den eindeutigen Wortlaut des des Wiener Auskunftspflichtgesetzes gebunden, der nach seiner Auffassung keinen Raum zu Interpretation zulässt, weshalb schon aus diesem Grunde zu dem Schluss zu kommen ist, dass die gewünschte Auskunft zur Recht nicht erteilt wurde.
Das erkennende Gericht sieht sich jedoch zu der Bemerkung veranlasst, dass es die Argumentation des Beschwerdeführers nicht verkennt, wonach der Aufwand, den die Behörde für Inseratenschaltungen betreibt in Relation zu dem Aufwand, den das Auskunftsbegehren für die Behörde bedeutet, durchaus Beachtung verdient. Allerdings sieht das erkennende Gericht keine Möglichkeit, sich über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hinwegzusetzen, auch wenn es davon ausgeht, dass, wie der Beschwerdeführer vermeint, es die Behörde in der Hand hätte, aufgrund von Vorgaben der internen Organisation bzw. internen Aktenführung sich der Erteilung einer Auskunft zu entziehen. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28.11.2013, Bsw 39534/07 verwiesen, wonach es nicht zu Lasten des Auskunftswerbers gehen kann, dass ein Teil der erwarteten Schwierigkeiten der belangten Behörde Auskunft zu erteilen auf ihren eigenen Entschluss zurückzuführen ist, wie Daten, die aufgrund eines gesetzlichen Auftrages mit weitergegeben werden müssen, aufbereitet werden.
Es wäre somit davon auszugehen, dass im Sinne der Rechtsprechung des EGMR die Gründe, auf welche sich die belangte Behörde stützt, um die Auskunft zu verweigern, zwar sachdienlich nicht aber ausreichend sind und auch eine völlige Verweigerung der Auskunft unverhältnismäßig ist. Nur erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, in welcher Form zumindest eine teilweise oder überblicksweise Auskunft unter Beachtung der Motivation des Auskunftsbegehrens in Zusammenhang mit der Art und Weise der Organisation der Behörde gegeben werden könnte, sodass sie auch dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers entsprechen bzw. die Besorgung der übrigen Aufgaben der Behörde nicht ebenfalls wesentlich beeinträchtigen würde. Nur der notwendigen Vollständigkeit halber, soll auch noch ausgeführt werden, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten einer Auskunft nicht entgegenstünden, zumindest nicht in der pauschalen Art und Weise, wie von der belangten Behörde behauptet. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass es bei der begehrten Auskunft um die Verwendung von öffentlichen Geldern geht und Inseratenschaltungen notwendigerweise zum Ziel haben, mit Botschaften an die Öffentlichkeit zu treten. Die Information, in welchen Medien welche Inserate durch die belangte Behörde geschaltet werden, kann daher weder ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstellen, noch kann an der Geheimhaltung dieser Daten ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Medieninhaber im Sinne des § 1 DSG bestehen. Letzeres schon aus dem Grund, dass es sich bei den betroffenen Medieninhabern wohl größtenteils um juristische Personen handelt, sodass die Bestimmungen des DSG und der DSG-VO nicht in Betracht zu ziehen sind. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Entscheidung vom 26. März 2021, Ra 2019/03/0128, kommen überdies Betriebsgeheimnisse im Sinne von Tatsachen technischer Natur für die Auskunftsverweigerung jedenfalls nicht in Frage. Auch hinsichtlich des Vorliegens von Geschäftsgeheimnissen hat diesbezüglich die belangte Behörde nichts Substantiiertes vorgebracht. Auch die von der belangten Behörde pauschal angenommene Notwendigkeit der Geheimhaltung der Vertragsbedingungen vermag keine ausreichende Verschwiegenheitspflicht darzustellen, wurde doch die von der Rechtsprechung geforderte Abwägung der Interessen des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit den Geheimhaltungsinteressen allfälliger Parteien wie eben der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen (vgl. dazu VwGH vom 26.3.2021, Ra 2020/03/0020). Es wäre somit an der belangten Behörde gewesen, für die einzelnen Inseratenschaltungen anzugeben, ob diesbezüglich eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht, im Übrigen die Auskunft zu erteilen. Diese Vorgangsweise erscheint jedoch dem erkennenden Gericht im Hinblick auf das bereits Gesagte betreffend den Aufwand, der zu betreiben ist, um jede einzelne Schaltung zu überprüfen, um festzustellen, ob sie überhaupt von dem Auskunftsbegehren umfasst ist, dann auch noch zu überprüfen, ob eine Verschwiegenheitspflicht besteht, nicht gangbar im Sinne des § 1 Abs. 5 Wiener Auskunftspflichtgesetz. Dies ist auch der Grund, weshalb das erkennende Gericht die in Beschwerde gezogene Entscheidung nicht aufhebt und an die belangte Behörde eben zum Zwecke der detaillierten Auskunft bzw. detaillierten Auskunft über allfällig einer Auskunft entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten zurückverweist.
Im Übrigen geht das erkennende Gericht davon aus, dass die mit dem Auskunftsbegehren nachgefragten Informationen jedenfalls zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beitragen können, vor allem im Hinblick auf die Frage, in welchem Umfang die Ausnahmebestimmungen des MedKF-TG durch Inserate in nicht periodischen Medien bzw. durch Inserate in periodischen Medien, die unter der Meldegrenze nach dem MedKF-TG bleiben, genutzt werden, um eine Debatte über die Verwendung öffentlicher Gelder zu verhindern.
Es war daher allein auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 1 Abs. 5 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, weil aufgrund der Beweisergebnisse im Rahmen des Verfahrens, wonach die Auskunftserteilung die übrigen Aufgaben der Behörde wesentlich beeinträchtigen würde, die Beschwerde abzuweisen.
Zur ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht in dem Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BV-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage, ob sich die Behörde bei der Verweigerung einer Auskunft darauf stützen kann, dass die Auskunft deshalb nicht zu erteilen ist, weil dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wird, wenn diese wesentliche Beeinträchtigung allein darauf zurückzuführen ist, dass die belangte Behörde in einer Art und Weise organisiert ist und nur mit nicht ausreichenden personellen und sachlichen Ressourcen ausgestattet ist, dass sie nur aus diesen Gründen an der zeitgerechten Auskunftserteilung gehindert wird als wesentlich und noch nicht als geklärt anzusehen ist. Ob also mit anderen Worten, es die belangte Behörde durch die Gestaltung ihrer Organisation in der Hand hätte, eine Situation herbeizuführen, die die Verweigerung einer Auskunft zwingend macht.
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