LVwG W VGW-107/007/3943/2022

VGW-107/007/3943/2022Landesverwaltungsgericht09.05.2022

Regest

Vollstreckungsverfügung; Mahnung; Zustellung; Hinterlegung, Hinterlegungsanzeige; Zustellnachweis

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-107/007/3943/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.107.007.3943.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des A.B. gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32) vom 10.02.2022, GZ: ...., betreffend Vollstreckungsverfügung und Rückstands-ausweis zu Recht:

I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Mahngebühr aus der Vollstreckungsverfügung sowie der Rückstandsausweis über die Mahngebühr entfallen und der offene Betrag 231,– Euro beträgt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Beschwerdegegenstand

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2022 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Vollstreckungsverfügung samt Rückstandsausweis erlassen. Es sei die mit Straferkenntnis vom 03.12.2021 wegen Übertretungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes rechtskräftig verhängte Strafe nicht bezahlt worden. Als weitere Kosten werden 5,– Euro Mahngebühr ausgewiesen.

Verfahrensgang

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde.

Mit Schreiben vom 05.04.2022 ersuchte das Verwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung des gesamten Aktes.

Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 13.04.2022 den Gesamtakt. Enthalten ist eine „Mahnung“ vom 27.01.2022, die eine bloße Zahlungserinnerung beinhaltet. Dieses Schreiben wurde an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis gesendet.

Mit Schreiben vom 13.04.2022 räumte das Verwaltungsgericht Parteiengehör ein. Es erging ein Hinweis auf den Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens betreffend eine Vollstreckungsverfügung, den Tatvorwurf, den Prüfumfang im aktuellen Verfahrensstadium, das Beschwerdevorbringen, die Zustellung des Straferkenntnisses vom 03.12.2021 und die Zahlungspflicht.

Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

(Sonstige) Feststellungen

Das gegenständliche Straferkenntnis vom 03.12.2021 ist rechtskräftig. Es wurde wirksam zugestellt durch Hinterlegung. Eine Beschwerde dagegen wurde nicht erhoben. Trotz Vorhalt wurde zur Zustellung durch Hinterlegung kein Vorbringen erstattet. Hinweise auf eine Ortsabwesenheit oder sonstige Zustellmängel wurden nicht im Ansatz behauptet. Die Strafe und der Verfahrenskostenbeitrag aus dem Straferkenntnis vom 03.12.2021 wurden bislang nicht bezahlt. Die Zustellung der Mahnung vom 27.01.2022 ist nicht erwiesen. Es liegen auch keine Hinweise auf ein tatsächliches Zukommen vor.

Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt und Einräumung schriftlichen Parteiengehörs. Die wirksame Zustellung des Straferkenntnisses ergibt sich aus dem Rückschein (Rückschein–Briefkuvert) als Zustellnachweis. Es wurde kein entgegenstehendes Vorbringen erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Als „Vollstreckungsverfügungen“ sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (stRsp; vgl. VwGH 06.06.1989, 84/05/0035). Dabei ist die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG, dass ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (VwGH 21.11.2012, 2008/07/0235; 16.11.2010, 2009/05/0001).

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Eine „Mahnung“, die lediglich an eine ohnehin bereits bestehende Zahlungspflicht erinnert und keinerlei neue normative Anordnung enthält, hat keinen Bescheidcharakter.

Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens betreffend eine Vollstreckungsverfügung kann nur sein, ob diese Vollstreckungshandlung rechtmäßig ist. Die Überprüfungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichts beschränkt sich in diesem Verfahrensstadium im Wesentlichen auf die wirksame Vorschreibung der Geldstrafe und die (Nicht-) Erfüllung der Zahlungspflicht und die Vollstreckbarkeit.

Eine Überprüfung der Richtigkeit des Tatvorwurfes – im Beschwerdefall ob eine Übertretung von Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes vorlag – ist in diesem Verfahrensstadium nicht (mehr) möglich. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die einschlägigen Strafvorschriften ein unzulässiges Verbringen bereits darin sehen, dass Arzneiwaren im Internet bestellt und daraufhin nach Österreich verbracht werden (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0175; 21.11.2019, Ra 2018/10/0050). Wo diese Waren letztendlich ankommen bzw. ob sie tatsächlich an den Besteller geliefert werden, spielt in der Folge keine Rolle. Schließlich ist es der Regelfall, dass solche Waren durch den Zoll beschlagnahmt werden und beim Besteller nicht ankommen.

Das Straferkenntnis vom 03.12.2021 wurde – laut Zustellnachweis im Akt – wirksam zugestellt durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: 09.12.2021). Nachdem keine Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben wurde, ist dieses rechtskräftig. Damit war die Strafe binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen (§ 54b Abs. 1 VStG).

Die Vollstreckungsverfügung vom 10.02.2022 ist durch den Titelbescheid (Straferkenntnis vom 03.12.2021) gedeckt. Der vorgeschriebene Geldbetrag wurde nicht bezahlt.

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung eines Beschwerdeführers, er habe „von der Post keine Verständigung von der Aufhebung des Bescheides“ erhalten, wäre in diesem Fall nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, und für die Wirksamkeit der Zustellung wäre es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. § 17 Abs. 4 ZustG; VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175; 24.06.2020, Ra 2020/17/0017).

Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (VwGH 30.03.2017, Fr 2015/07/0001; 01.02.2019, Ro 2018/02/0014).

Sofern das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass keine rechtswirksame Zustellung vorliegt, hat es festzustellen, ob das Schriftstück dennoch tatsächlich zugekommen ist (Heilung von Zustellmängeln nach § 7 ZustG; VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014).

Die Bestimmung, dass der Empfänger von einer Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist, bedeutet, dass eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet; diesfalls kommt allenfalls § 7 zur Anwendung, nicht hingegen die Sanierungswirkung des § 17 Abs. 3 ZustG, weil diese den genannten Fehler nicht erfasst. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Hinterlegungsanzeige. Will eine Behörde davon ausgehen, dass eine Sendung durch Hinterlegung zugestellt sei, trifft sie von Amts wegen die Pflicht festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde. Das Fehlen eines Zustellnachweises (bzw. eines wesentlichen Teils) der in § 24 ZustG iVm § 22 Abs. 2 leg. cit. vorgesehenen Art hat zur Folge, dass die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat. Sie darf in einem solchen Fall daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt wäre (VwGH 25.04.2002, 2002/07/0009; 24.09.2009, 2008/06/0233).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175; 15.05.2013, 2013/08/0032; 12.09.2018, Ra 2017/17/0620). Der bloße Hinweis, die Behauptung der nicht erfolgten Zustellung sei eine „Schutzbehauptung“, vermag den fehlenden Zustellnachweis in dieser Konstellation nicht zu ersetzen (VwGH 20.09.2006, 2004/08/0087; 20.12.2007, 2007/16/0175; 20.09.2012).

Auf einem Zustellnachweis würden Details über einen Zustellversuch und eine schließlich effektiv getätigte Form von Verständigung, Übernahme etc. vermerkt werden. Ist im Akt der Behörde kein Zustellnachweis enthalten, geht dies zu Lasten der Behörde.

Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall eine rechtswirksame Zustellung der in Rede stehenden behördlichen Erledigungen durch Vorlage geeigneter Beweismittel darzutun. Diesen Nachweis hat sie bezüglich der Mahnung nicht erbracht. Aus bloßen Systemdaten über das Abschicken (Verlassen der Behördensphäre) sind nicht ersichtlich die konkreten Daten des Zustellversuches, die Art der Verständigung über den Zustellversuch oder sonstige Vorgänge in der Sphäre außerhalb der Behörde, d.h. beim Empfänger oder bei der Post.

Vorliegenden Falls ist mangels wirksamer Zustellung der Mahnung keine Grundlage für die Vorschreibung weiterer Gebühren (hier Mahngebühr) gegeben.

Es ist daher der Beschwerde insoweit Folge zu geben, als die Mahngebühr in Höhe von 5,– Euro aus der Vollstreckungsverfügung und aus dem Rückstandsausweis entfällt und lediglich der offene Strafbetrag samt Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 231,– Euro in der Vollstreckungsverfügung angeführt ist.

Der gegenständliche Betrag ist nun ohne weitere Verzögerungen zu vollstrecken.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 und 4 VwGVG abgesehen werden, weil mit der zugrunde liegenden Strafverfügung keine 500,– Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der angefochtene Bescheid enthielt jedoch eine umfassende Rechtsmittelbelehrung samt Hinweis auf das entsprechende Antragsrecht.

Die (ordentliche) Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der Gesetzeslage klar und durch die Rechtsprechung geklärt. Der gegenständlich vorgenommenen Würdigung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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