LVwG W VGW-002/082/13413/2020

VGW-002/082/13413/2020Landesverwaltungsgericht06.05.2022

Regest

Beschlagnahme; Verfall; Sicherungszweck; Deckungsbescheid; normative Wirkung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-002/082/13413/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.002.082.13413.2020

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde der A. GmbH (FN ... - beschwerdeführende GmbH) gegen den Beschlagnahmebescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 10.9.2020, Zl. ..., betreffend Beschlagnahme gemäß § 23 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) - Wr. WettenG, LGBl. für Wien Nr. 26/2016, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 5.5.2022, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung

Eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG erfolgte Beschlagnahme tritt durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls, zu dessen Sicherung sie verfügt wurde, mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht, oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren (VwGH 7.1.2021, Ra 2019/02/0210, Rz. 10).

Das Gleiche gilt für eine Beschlagnahme nach § 23 Abs. 2 Wr. WettenG. Nach den Gesetzesmaterialien handle es sich bei einer Beschlagnahme um eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen mit dem Zweck der Sicherung während des Verfahrens darüber, was mit dem Gegenstand endgültig zu geschehen habe. Wenn daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht sei oder feststehe, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben sei, dann habe der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren (abermals VwGH 7.1.2021, Ra 2019/02/0210, Rz. 11, mit Verweis auf ErläutRV BlgLT 7/2018, zu § 23 Abs. 4 Wr. WettenG, Seite 15 zweiter Absatz).

Somit tritt eine gemäß § 23 Abs. 2 Wr. WettenG erfolgte Beschlagnahme durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls, zu dessen Sicherung sie verfügt wurde, mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft. Nichts Anderes kann für den über eine solche Maßnahme nach § 23 Abs. 4 Wr. WettenG ergangenen Bescheid gelten, weil mit einem derartigen Deckungsbescheid derselbe Sicherungszweck verfolgt wird (neuerlich VwGH 7.1.2021, Ra 2019/02/0210, Rz. 12, mit Verweis auf VwGH 6.9.2018, Ra 2018/02/0257).

Das Verwaltungsgericht Wien hat in der (mit dieser Rechtssache verbundenen) öffentlichen Verhandlung am 5.5.2022 mit verkündetem Erkenntnis zur Zl. VGW-002/V/082/13051/2021 die Beschwerde der dort beschwerdeführenden Geschäftsführerin der beschwerdeführenden GmbH abgewiesen und damit (insbesondere) auch den Spruchteil III des dort angefochtenen Straferkenntnisses vom 3.8.2021, Zl. ..., bestätigt, mit dem der Verfall der hier beschlagnahmten Gegenstände und Gelder (sieben Wettannahmegeräte, ein Einzahlungsgerät sowie ein Ein- und Auszahlungsgerät und Bargeld in der Höhe von 650 Euro und 405 Euro) ausgesprochen worden war. Die dort beschwerdeführende Geschäftsführerin der beschwerdeführenden GmbH war in dieser Verhandlung anwaltlich vertreten. Diese den Verfall (insoweit auch) bestätigende, durch Verkündung erlassene Entscheidung ist somit rechtskräftig.

Die beschwerdeführende GmbH selbst hatte gegen den Verfallsausspruch im vorgenannten Straferkenntnis vom 3.8.2021 keine Beschwerde erhoben, sodass ihr gegenüber der Verfall in dessen Spruchteil III mit Zustellung dieses Straferkenntnisses sowohl an die Geschäftsführerin (ausgefolgt am 6.8.2021) als auch an den bestellten Insolvenzverwalter (übernommen am 6.8.2021) rechtskräftig geworden war.

Der angefochtene Beschlagnahmebescheid entfaltet daher wegen des rechtskräftigen Verfalls hinsichtlich aller beschlagnahmten Gegenstände (und Gelder) keine normative Wirkung mehr. Die vorliegende Beschwerde ist somit gegenstandslos geworden und das Verfahren gemäß § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im Hinblick auf die Rechtskraft des ausgesprochenen Verfalls und ausgehend von der verwiesenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Verfahrenseinstellung im Beschlagnahmeverfahren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG aufwirft.

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