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VGW-031/019/16525/2021•LVwG W VGW-031/019/16525/2021
VGW-031/019/16525/2021Landesverwaltungsgericht04.05.2022
Verkehrsunfall; ursächlicher Zusammenhang; Sachschaden; Meldepflicht; Visitenkarte; Kennzeichen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des A. B., vertreten durch die Rechtsanwälte …, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 29. September 2021, ..., betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2022,
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 20 Stunden) auf € 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 7 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die übertretene Rechtsvorschrift § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159/1960, in der Fassung BGBl. I 50/2012, und die Strafsanktionsnorm § 99 Abs. 3 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 BGBl. 159/1960, idF BGBl. I 39/2013, zu lauten haben.
Gemäß § 64 VStG beträgt der vom Beschwerdeführer für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu leistende Beitrag € 12,00.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt sohin € 132,00.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 17.06.2021, 17:05 Uhr
Ort: 1020 Wien, Vivariumstraße 9, 1, Vivariumstraße #Franzenbrückengasse
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-... (A)
Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die beteiligte Person, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 4 Abs. 5 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Freiheitstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 200,003 Tage(n) 20 Stunde(n)§ 99 Abs.
3 lit. b StVO
[…]
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 220,00“
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbringt, die belangte Behörde habe die Beweisanträge des Beschwerdeführers ignoriert. Auch habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen und kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Hätte die belangte Behörde dies getan – insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise aufgenommen – wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass am Fahrrad des Herrn C. kein Schaden entstanden sei. Auch habe der Beschwerdeführer dem Herrn C. eine Visitenkarte mit Namen und Telefonnummer übergeben und sei vereinbart worden, dass sich Herr C. für den Fall, dass sich an seinem Fahrrad doch ein Schaden befinden solle, beim Beschwerdeführer melden solle. Dies sei aber nicht geschehen, sodass der Beschwerdeführer davon ausgehen durfte, dass überhaupt kein Verkehrsunfall vorgelegen sei. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer aber seinen Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 5 StVO nachgekommen.
3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes vor, wo diese am 23. November 2021 einlangte.
4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 3. Mai 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei sowie Insp. D. E., F. C. und G. H. als Zeugen bzw. als Zeugin einvernommen wurden. Am Ende der mündlichen Verhandlung erklärte sich der Vertreter des Beschwerdeführers mit einer schriftlichen Erledigung der Beschwerde einverstanden, welche hiermit ergeht.
II. Sachverhalt:
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
1. Der Beschwerdeführer lenkte am 17. Juni 2021 um 17:05 Uhr in 1020 Wien auf der Vivariumstraße das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... (A). Der Beschwerdeführer plante an der Kreuzung der Vivariumstraße mit der Franzenbrückenstraße nach rechts auf die Franzenbrückenstraße, Fahrtrichtung Praterstern, abzubiegen.
Auf der Rückbank des Fahrzeuges befanden sich zu diesem Zeitpunkt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (G. H.) und deren gemeinsames Kind.
Herr F. C. lenkte zu diesem Zeitpunkt ein Fahrrad auf der Franzenbrückenstraße Fahrtrichtung stadteinwärts. An der Kreuzung der Franzenbrückenstraße mit der Vivariumstraße kam es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und dem von Herrn C. gelenkten Fahrrad. Diese hat sich derart abgespielt, dass der Beschwerdeführer, als er auf die Franzenbrückenstraße einfahren bzw. abbiegen wollte, den stadteinwärts fahrenden, auf seinem Fahrrad befindlichen Herrn C. mit seinem PKW im Bereich des linken Beines berührt hat. Herr C. verlor hierdurch das Gleichgewicht und kam zu Sturz. Als Folge dieses Sturzes wurde das Fahrrad des Zeugen an der Felge bzw. den Speichen beschädigt (diese waren danach verbogen), so dass eine Weiterfahrt mit dem Fahrrad nicht mehr möglich war. Herr C. wurde durch die Kollision und den nachfolgenden Sturz jedoch nicht verletzt.
2. Nach dem Zusammenstoß stieg der Beschwerdeführer aus dem von ihm gelenkten Fahrzeug aus, führte mit Herrn C. ein kurzes Gespräch, erkundigte sich, ob dieser verletzt sei und übergab Herrn C. – nachdem dieser eine Verletzung verneint hatte – eine Visitenkarte mit Namen und Telefonnummer vom Unternehmen des Beschwerdeführers. Ferner machte Herr C. mit seinem Mobiltelefon ein Foto vom Kennzeichen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers. Danach ging der Beschwerdeführer zu seinem Fahrzeug zurück und setzte die Fahrt fort. Einen Lichtbildausweis hat der Beschwerdeführer Herrn C. nicht gezeigt. Auch die nächste Polizeidienststelle wurde vom Beschwerdeführer nicht verständigt.
3. Der Beschwerdeführer ist selbstständig berufstätig, sein monatliches Nettoeinkommen beträgt € 2.000,00. Der Beschwerdeführer hat keine Schulden und kein Vermögen. Er ist für ein Kind sorgepflichtig.
4. Der Beschwerdeführer hat drei ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, wobei keine dieser Vormerkungen eine Übertretung des § 4 StVO betrifft.
III. Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen gelangt das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der folgenden Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2022 und Durchführung von Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien und den Magistrat der Stadt Wien. Auf die Beiziehung eines KFZ-technischen Sachverständigen und Durchführung einer Stellprobe hat der Vertreter des Beschwerdeführers nach der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen verzichtet.
2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf der Aktenlage, die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angabe im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers beruhen auf den Auskünften des Magistrats der Stadt Wien und der Landespolizeidirektion Wien an das Verwaltungsgericht Wien.
3. Vorauszuschicken ist ferner, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt hat am 17. Juni 2021 um 17:05 Uhr mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug am Tatort gewesen zu sein. Auch hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass es zu einem Kontakt zwischen seinem Fahrzeug und dem Bein von Herrn F. C. gekommen ist. Auch der Unfallhergang wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Zeugen C. übereinstimmend derart geschildert, dass der Beschwerdeführer, als er mit seinem Fahrzeug von der Vivariumstraße in die Franzenbrückenstraße abbiegen wollte, den auf der Franzenbrückenstraße stadteinwärts fahrenden, auf dem Fahrrad sitzenden Zeugen C. am rechten Bein berührt hat, wodurch dieser zu Sturz gekommen ist. Auch haben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge C. ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nach der Kollision aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und auf den Zeugen C. zugekommen ist.
Strittig ist im vorliegenden Fall allerdings, ob es zu einer Beschädigung des Fahrrades gekommen ist. Dazu ist Folgendes auszuführen: Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang den Aussagen des unbeteiligten Zeugen Insp. D. E. zu, der wenige Minuten nach dem Vorfall am Unfallort eingetroffen ist, und das Fahrrad in Augenschein genommen hat. Der Zeuge konnte dem Gericht glaubwürdig schildern, dass das Vorderrad des Fahrrades an der Speiche verbogen war, sowie, dass das Fahrrad nicht mehr fahrbereit gewesen ist. Für das Gericht ist kein Grund hervorgekommen, an den Angaben des einvernommenen Exekutivbeamten zu zweifeln und folgt das Gericht vor dem Hintergrund der auch von einem Exekutivbeamten wahrgenommenen Beschädigungen daher in diesem Punkt den Angaben des Zeugen C., wonach das Fahrrad – anders als vom Beschwerdeführer angegeben – durch die Kollision mit dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug bzw. des anschließenden Sturzes beschädigt wurde.
Anhaltspunkte dahingehend, dass die Beschädigung von einer anderen Ursache als dem Sturz nach der Berührung durch den PKW des Beschwerdeführers herrühren könnte, sind nicht hervorgekommen, zumal das Fahrrad vor dem Zusammenstoß und dem Sturz noch fahrtüchtig war. Zu den Aussagen der Zeugin G. H. ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass diese zum einen den PKW nicht verlassen hat, sondern die Geschehnisse nur vom Rücksitz des Fahrzeuges – sohin einige Meter entfernt – beobachtet hat. Angesichts der Tatsache, dass sich die Zeugin einige Meter entfernt, sitzend auf der Rückbank in einem Fahrzeug befunden hat, kann aber nicht angenommen werden, dass sie tatsächlich in der Lage war, das Fahrrad derart zu begutachten, dass sie eine etwaige vorhandene Beschädigung am Fahrrad des Herrn F. C. tatsächlich ausschließen konnte.
Zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er keinen Schaden am Fahrrad des Herrn C. bemerkt habe, ist ferner auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, sich zunächst nach dem Gesundheitszustand des Fahrradlenkers erkundigt und diesem – nach einem kurzen Gespräch – seine Visitenkarte ausgehändigt zu haben. Ferner hat der Beschwerdeführer auch ausgesagt, dass hinter seinem Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer bereits gehupt hätten und er zu einem Termin musste. Schließlich habe der Unfallgegner zunächst auf die hinteren Bremsbacken gezeigt, woraufhin der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit offenkundig auf diesen Teil des Fahrrades gerichtet hat. Angesichts dieser – vom Beschwerdeführer selbst so geschilderten Abläufe der Geschehnisse – und aufgrund des kurzen Zeitraums, in dem sich der Beschwerdeführer tatsächlich beim Fahrrad des Herrn C. aufgehalten hat, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bestenfalls nur eine oberflächliche Betrachtung des Fahrrades vorgenommen hat, und ihm daher die tatsächlich vorhandenen Beschädigungen an den Speichen bzw. der Felge des Fahrrades nicht aufgefallen sind.
Auch hat der Beschwerdeführer Herrn C. eine Visitenkarte mit seinen Kontaktdaten ausgehändigt – dies den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach für den Fall, dass in weiterer Folge doch Beschädigungen hervorkommen. Wäre sich der Beschwerdeführer aber – wie von ihm vorgebracht – sicher gewesen, dass tatsächlich kein Schaden am Fahrrad des Herrn C. als Folge der Kollision bzw. des Sturzes aufgetreten ist, so hätte es für den Beschwerdeführer keine Veranlassung gegeben, eine Visitenkarte mit den Kontaktdaten und der Aufforderung an Herrn C. zu übergeben, sich zu melden, sofern doch noch eine Beschädigung des Fahrrades hervorkommt.
Schließlich – das sei der Vollständigkeit halber erwähnt – hätte es für den Zeugen C. keinen Anlass gegeben, die Polizei zu verständigen, so sein Fahrrad nicht tatsächlich als Folge des Zusammenstoßes (bzw. des sich daran anschließenden Sturzes) beschädigt worden ist.
Hinsichtlich der Feststellung, dass Herr C. durch die Kollision nicht verletzt worden ist, ist zunächst auch auf die Aussagen des einvernommenen Exekutivbeamten Insp. D. E. zu verweisen, wonach Herr C. ihm gegenüber angegeben habe, dass er keine Verletzungen erlitten habe. Auch in seiner Einvernahme bei der Landespolizeidirektion Wien am 1. September 2021 hat der Zeuge C. ausgesagt, dass ihm keine Verletzungen aufgefallen wären und lediglich das Fahrrad beschädigt worden sei.
Angesichts dessen schenkt das Gericht den (erstmaligen) Angaben des Zeugen C. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, wonach er durch den Sturz an den Händen Verletzungen erlitten habe, keinen Glauben.
Hinsichtlich des weiteren Ablaufs der Geschehnisse (kurzes Gespräch mit dem Unfallgegner, Übergabe einer Visitenkarte, Anfertigung eines Fotos vom Fahrzeug des Beschwerdeführers durch den Zeugen C.) folgt das Gericht wiederum den Angaben des Beschwerdeführers, welcher dem Gericht glaubhaft und nachvollziehbar sowohl das Gespräch, als auch die Übergabe der Visitenkarte und die Aufforderung zum Abfotografieren seines PKW geschildert hat, wohingegen die Schilderungen des Zeugen C. zu diesen Sachverhaltselementen nicht ähnlich schlüssig bzw. stringent waren.
Dass der Beschwerdeführer dem Zeugen C. keinen Lichtbildausweis gezeigt hat, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben.
IV. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159/1960, haben folgenden Wortlaut:
„§ 4. Verkehrsunfälle.
(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
[…]
(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
§ 99. Strafbestimmungen.
(1) […]“
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
[…]
b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,
[…].“
V. Rechtliche Beurteilung:
1. Zum Vorliegen eines Verkehrsunfalls im Sinne des § 4 StVO:
Als Verkehrsunfall im Sinne des § 4 StVO ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH 20.4.2016, Ra 2016/02/0069 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht auch ein Verhalten von Personen, die nicht unmittelbar von einem Verkehrsunfall betroffen sind, die aber den oder die unmittelbar Betroffenen zu einem Verhalten veranlasst haben, das zum Verkehrsunfall geführt hat, in ursächlichen Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Unter den Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sind somit alle jene zu verstehen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung für das Entstehen des Unfalles ist, unabhängig davon, ob dieses Verhalten rechtswidrig oder schuldhaft war bzw. unter Strafsanktion steht (VwGH 22.3.2000, 99/03/0469).
Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich bei der Beurteilung der Bedingungen für das Entstehen eines Verkehrsunfalles auf die sogenannte „Äquivalenztheorie“. Diese Theorie bedient sich einer Eliminationsmethode, bei der man sich die Handlung, die auf ihre Kausalität für den in concreto eintretenden Erfolg geprüft wird, wegdenkt, um dadurch festzustellen, ob dieser Erfolg, so wie er im gegebenen Fall unter Berücksichtigung aller Umstände eingetreten ist, bestehen bliebe oder entfiele. Jede Handlung, die auch nur das Geringste dazu beigetragen hat, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten ist, war für den Erfolg kausal (VwGH 4.3.1983, 81/02/0253).
Legt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall um, so ergibt sich Folgendes:
Gemäß den getroffenen Feststellungen wurde das Fahrrad des Herrn F. C. als Folge eines Sturzes beschädigt, dem unmittelbar eine Kollision mit dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug vorangegangen ist. Die Ursächlichkeit des vom Beschwerdeführer hinsichtlich des Eintrittes des Schadens gesetzten Verhaltens liegt eindeutig vor, da dieser im Sinne der obigen Rechtsprechung bei Wegdenken der Kollision des Fahrzeuges des Beschwerdeführers mit Herrn C. jedenfalls der Sturz und daher die Beschädigung nicht eingetreten wäre.
2. Zum Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestandes:
Voraussetzung für die Meldepflicht des § 4 Abs. 5 leg. cit. ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 15.4.2019, Ra 2019/02/0070, 23.5.2002, 2001/03/0417, 29.6.1994, 92/03/0269 uva). Es kommt dabei grundsätzlich nicht auf die Art der Beschädigung und auch nicht darauf an, an welcher Stelle des Fahrzeuges ein Sachschaden entstanden ist; so löst auch ein geringfügiger Schaden Meldepflichten nach § 4 Abs. 5 StVO aus (VwGH 22.2.1995, 94/03/0234 mwH).
Gemäß den getroffenen Feststellungen ist am Fahrrad des Herrn C. als Folge des Sturzes nach der Kollision mit dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug eine Beschädigung aufgetreten. Soweit von der Seite des Beschwerdeführers diesbezüglich vorgebracht wird, ihm wäre keine Beschädigung am Fahrrad des Herrn C. aufgefallen, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach sich der Beschwerdeführer nur kurz außerhalb seines Fahrzeuges aufgehalten und nur eine oberflächliche Betrachtung des Fahrrades vorgenommen hat. Angesichts dessen hat der Beschwerdeführer aber nicht die notwendige Sorgfalt gezeigt, sondern hätte er sich entsprechend Zeit nehmen und das Fahrrad genau in Augenschein nehmen müssen, zumal gerade bei einem Sturz mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Schaden auszugehen ist.
Auch vermag die Übergabe einer Visitenkarte und die Möglichkeit für den Unfallgegner, das Kennzeichen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zu fotografieren den Beschwerdeführer von der Meldeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 5 StVO nicht zu exkulpieren, da weder die Übergabe einer Visitenkarte (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0093) noch die Möglichkeit des Ablesens des Kennzeichens (vgl. VwGH 30.5.1990, 89/03/0108) ausreichend für den Identitätsnachweis gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz StVO sind. Einen Lichtbildausweis hat der Beschwerdeführer Herrn C. jedoch – unbestritten – nicht gezeigt.
Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (VwGH 29.1.1986, 85/03/0116; 25.4.1990, 89/03/0306); zur Strafbarkeit reicht fahrlässiges Verhalten. Aufgrund der Tatumstände ist nicht anzunehmen, dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es wäre dem Beschwerdeführer daher jedenfalls zumutbar gewesen, nach Eintritt des Verkehrsunfalles den Unfall unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Im Hinblick auf das Vorbringen, wonach ihm die Beschädigungen am Fahrrad des Herrn C. nicht aufgefallen wären, genügt der nochmalige Hinweis, dass eine (erforderliche) genaue Betrachtung des Fahrrades durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in § 4 Abs. 2 lit. a leg.cit. bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.
Durch die Tat des Beschwerdeführers wurde das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs (VwGH 27.9.2005, 2003/18/0277) sowie daran, nach einem Verkehrsunfall eine geordnete Schadensregelung zu ermöglichen (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/02/0240), geschädigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher nicht als gering einzustufen.
Das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, zumal es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich gewesen wäre, entweder einen den Vorgaben des § 4 Abs. 5 StVO entsprechenden Identitätsaustausch vorzunehmen oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu informieren.
Allerdings verkennt das Verwaltungsgericht Wien im vorliegenden Fall nicht, dass der Beschwerdeführer zwar keinen den Vorgaben des § 4 Abs. 5 StVO entsprechenden Austausch der Identitäten vorgenommen hat, seinem Unfallgegner aber – zumindest – eine Visitenkarte mit seinen Kontaktdaten ausgehändigt hat. Erschwerungs- oder Milderungsgründe hat das Ermittlungsverfahren nicht hervorgebracht, insbesondere weist der Beschwerdeführer keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, ist aber in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht auch nicht unbescholten. Im Hinblick auf das Einkommen des Beschwerdeführers und der vorhandenen Sorgepflicht für ein Kind ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen.
Ausgehend von diesen, für die Strafzumessung maßgeblichen Kriterien, erachtet das Verwaltungsgericht Wien eine Strafe in Höhe von € 120,00 – sohin etwas mehr als 15 % des möglichen Strafrahmens – als schuld- und tatangemessen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe war daher entsprechend zu reduzieren, auch die Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend anzupassen.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zitierte Gesetzesstelle, die Korrektur der maßgeblichen Rechtsgrundlagen dient der Präzisierung.
5. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist in vorliegendem Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als € 750,00 verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,00 verhängt wurde. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal sich das Verwaltungsgericht Wien im vorliegenden Fall an der zitierten, eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat.
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