LVwG W VGW-131/047/7440/2021

VGW-131/047/7440/2021Landesverwaltungsgericht28.04.2022

Regest

Lenkberechtigung; Nachschulung; Probeführerschein; Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit; Ortsgebiet

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-131/047/7440/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.131.047.7440.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Martschin über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 4.5.2021 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 12.4.2021, Zl. …, betreffend ein Verfahren nach dem FSG, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.4.2021 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 3 FSG angeordnet, dass er sich innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen habe. Gleichzeitig wurde verfügt, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängere und er unverzüglich seinen Führerschein bei der belangten Behörde abzugeben habe. Begründend verwies die belangte Behörde darauf, dass dem Beschwerdeführer am 15.11.2017 eine Lenkberechtigung für die Klasse B, die einer Probezeit von drei Jahren unterliege, erteilt worden sei, wobei die Probezeit bereits einmal bescheidmäßig verlängert worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit Strafverfügung vom 12.3.2021 rechtskräftig bestraft worden, da er am 12.3.2021 an einem näher genannten Tatort eine Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen habe. In einem solchen Fall sei gemäß § 4 Abs. 3 und 6 FSG die Nachschulung anzuordnen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Dem vom Beschwerdeführer gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit dem hg. Beschluss vom 7.6.2021 keine Folge gegeben.

Das erkennende Gericht führt sodann in dieser Rechtssache am 17.9.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, anlässlich welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter gehört sowie als Zeuge Insp. C. einvernommen wurde. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Mit der Eingabe vom 23.9.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 3 FSG ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) begeht oder gegen die Bestimmung des Abs. 7 verstößt, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

Nach § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

Es wird als erwiesen festgestellt, dass dem Beschwerdeführer am 15.11.2017 die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B erteilt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8.4.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen entzogen und gleichzeitig gemäß § 4 Abs. 3 FSG angeordnet, dass er sich innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen habe. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängere sich gemäß § 4 Abs. 3 FSG die Probezeit um ein weiteres Jahr. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 60 km/h überschritten habe. Dieser Bescheid erwuchs am 11.4.2019 in Rechtskraft.

Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer am 12.3.2021, um 22:14 Uhr, in Wien 21, Brünner Straße Höhe ONr. 300, Fahtrichtung stadtauswärts, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr lenkte, wobei er dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h (nach Abzug einer Messtoleranz von 3 km/h) überschritten hat, wobei diese Geschwindigkeitsübertretung im Zuge einer Nachfahrt durch Exekutivbeamte der LPD Wien mit einem Dienstkraftwagen durch Ablesen vom ungeeichten Tachometer festgestellt wurde. Im Zuge der daran anschließenden Amtshandlung erließ die belangte Behörde die Strafverfügung vom 12.3.2021, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 20 Abs. 2 iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 30 Stunden, verhängt wurde. Mangels Erhebung eines Einspruchs erwuchs die Strafverfügung in Rechtskraft.

Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage sowie die Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer zur oben angeführten Tatzeit am Tatort die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten hat und dass dies im Zuge einer Nachfahrt durch Ablesen vom ungeeichten Tachometer und nach Abzug der Messtoleranz festgestellt wurde, gründet sich auf die glaubhaften und schlüssigen Angaben des in der Beschwerdeverhandlung als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten. Aus der Aussage dieses Zeugen ergibt sich zweifelsfrei, dass im Bereich der durchgeführten Nachfahrt eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bestanden hat und im Zuge der Nachfahrt vom Tachometer eine Überschreitung von 28 km/h abgelesen wurde. Das erkennende Gericht folgt daher hinsichtlich des Ausmaßes der vom Beschwerdeführer eingehaltenen Geschwindigkeit den insgesamt nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des einvernommenen Beamten. Der Aussage dieses Zeugen wird daher voller Beweiswert zuerkannt. Der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er am Tatort die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um lediglich 15 km/h überschritten habe, wird hingegen kein Glaube geschenkt, da dieser im unmittelbaren persönlichen Eindruck wenig glaubwürdig wirkte, sodass dessen Aussage als bloße Schutzbehauptung gewertet wird.

Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer einen schweren Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a FSG im Ortsgebiet begangen hat, sodass von der Behörde zu Recht eine Nachschulung angeordnet wurde. Insoweit vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel eingewendet wurde, dass hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung keine Bindungswirkung an die Strafverfügung bestehe und in dieser selbst auch keine Feststellungen zum Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung getroffen worden seien, ist festzuhalten, dass es der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur entspricht, dass in einem solchen Fall das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung auch im Führerscheinverfahren von den zuständigen Behörden selbstständig beurteilt werden darf (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027). Dies ist auch erfolgt, wurde doch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Meldungsleger der Anzeige zeugenschaftlich einvernommen und folgt das erkennende Gericht den glaubhaften Angaben dieses Zeugen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

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