LVwG W VGW-031/032/2286/2022

VGW-031/032/2286/2022Landesverwaltungsgericht28.04.2022

Regest

Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung; Mobiltelefon; aggressives Verhalten; ungestümes Benehmen; Abmahnung; öffentlicher Anstand

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/032/2286/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.032.2286.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 13. Dezember 2021, Zl. VStV/…/2021, betreffend Übertretungen 1.) des § 102 Abs. 3 5. Satz Kraftfahrgesetz 1967 – KFG, 2.) des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, 3.) des § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG und 4.) des § 82 Abs. 8 KFG, nach mündlicher Verhandlung am 20. April 2022

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wird das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 4. behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:

1. In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Tatort auf "1040 Wien, Favoritenstraße 9" zu lauten, bei der Zitierung von § 102 Abs. 3 5. Satz und § 134 Abs. 3c Kraftfahrgesetz 1967 ist jeweils die Fundstelle "BGBl. 267/1967 idF BGBl. I 134/2020" zu ergänzen.

2. In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist bei der Zitierung von § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz die Fundstelle "BGBl. 566/1991 idF BGBl. I 61/2016" zu ergänzen.

3. In Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ist bei der Zitierung von § 1 Abs. 1 Z 1 und § 1 Abs. 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz jeweils die Fundstelle "LGBl. 51/1993 idF LGBl. 33/2013" zu ergänzen.

4. Der im angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 64 VStG 1991 vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens beträgt € 30,—, der zu zahlende Gesamtbetrag € 300,—.

III. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer € 54,— (das sind 20% der in den Spruchpunkten 1. bis 3. verhängten Geldstrafen) als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

IV. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

"1. Datum/Zeit: 26.03.2021, 16:10 Uhr

Ort: 1040 Wien, Favoritenstraße 7

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Mercedes, Kennzeichen: S... (D)

Sie haben als Lenker während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet, obwohl jegliche Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Das Mobiltelefon wurde auch nicht entsprechend der Ausnahmebestimmung als Navigationssystem verwendet.

Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt. Sie haben die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde.

2. Datum/Zeit: 26.03.2021, 16:15 Uhr -26.03.2021, 16:25Uhr

Ort: 1040 Wien, Favoritenstraße 7

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Mercedes, Kennzeichen: S... (D)

Sie haben sich durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten.

Sie haben fortlaufend mit den Armen wild und lautstark vor dem Gesicht des Beamten gestikuliert, sowie einem Exekutivbeamten versucht den Zulassungsschein aus der Hand zu reißen.

3. Datum/Zeit: 26.03.2021, 16:15 Uhr -26.03.2021, 16:25 Uhr

Ort:1040 Wien, Favoritenstraße 7

Sie haben durch die lautstarke Verwendung der Phrasen 'Das lasse ich mir nicht bieten, das ist lächerlich.' und 'Das ist Schikane, der Scheiß interessiert mich nicht!' den öffentlichen Anstand verletzt.

4. Datum/Zeit: 26.03.2021, 16:10 Uhr

Ort: 1040 Wien, Favoritenstraße 7

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Mercedes, Kennzeichen: S... (D)

Sie haben es als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind.

Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats unmittelbar nach ihrer erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

Das KFZ wurde am 07.12.2020 in Deutschland zugelassen.

Sie sind seit 01.01.1984 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Der PKW mit dem deutschen Kennzeichen S... (D) wurde auch von Ihnen im Bundesgebiet verwendet, wodurch der PKW als Fahrzeug mit dauernden Standort im Inland anzusehen ist.

Sie haben bis zum 23.03.2021 die Kennzeichen und den Fahrzeugschein nicht abgeliefert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 102 Abs. 3 5. Satz KFG

2. § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 i.d.g.F.

3. § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG

4. § 82 Abs. 8 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

[…]

Gemäß

1. € 70,00

0 Tage(n) 23 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 134 Abs. 3c KFG

2. € 100,00

1 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz

3. € 100,00

1 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 1 Abs. 1 WLSG

4. € 300,00

2 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 134 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 630,00"

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 20. April 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Verkündung der Entscheidung.

II.Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer war am 26. März 2021 kurz nach 16 Uhr mit seinem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen S... (D) in der Favoritenstraße in 1040 Wien stadteinwärts auf zweiter Spur unterwegs.

Dieses Fahrzeug hat der Beschwerdeführer im Zuge seines in Deutschland ansässigen Gewerbebetriebs angemeldet. Das Fahrzeug wird vom Beschwerdeführer für betriebliche Fahrten in Deutschland und Österreich sowie für private Fahrten in Deutschland verwendet. Der überwiegende Teil der Verwendung in zeitlicher und kilometermäßiger Sicht erfolgt in Deutschland, der übliche Standort des Fahrzeugs ist in Deutschland.

Am 26. März 2021 kurz nach 16 Uhr war der Beschwerdeführer geschäftlich unterwegs zu einem Termin und war in Eile.

In der Favoritenstraße herrschte zum Tatzeitpunkt zähflüssiger Stop-and-Go-Verkehr. Auf Höhe der Ordnungsnummer 9 war der Beschwerdeführer um 16:10 Uhr langsam unterwegs (etwa fünf bis zehn km/h). Während der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug noch in Bewegung war, hatte er sein Mobiltelefon in der Hand, um darauf zu tippen. Der Beschwerdeführer führte zu diesem Zeitpunkt ein Gespräch mit dem Mobiltelefon über die Freisprechanlage.

Als der Beschwerdeführer im Kolonnenverkehr das nächste Mal zu stehen kam, wurde er von dem Exekutivorgan Insp. C. aufgefordert, am Fahrbahnrand in einer Behindertenparkzone anzuhalten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach und hielt sein Fahrzeug in der Behindertenparkzone, welche sich von der ON 7 bis zur ON 3-5 erstreckt. Er stieg aus dem Fahrzeug aus und begab sich auf den Gehsteig, wo auf Höhe der ON 7 ab 16:15 Uhr die weitere Amtshandlung stattfand und sich bis 16:25 Uhr folgende Begebenheiten zutrugen:

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, Zulassung und Führerschein vorzuweisen. Im Zuge der Amtshandlung verstrickten sich der Beschwerdeführer und Insp. C. in eine lebhafte Diskussion, weil Insp. C. dem Beschwerdeführer das Hantieren mit seinem Mobiltelefon während der Fahrt vorwarf und der Beschwerdeführer dies bestritt. Die Stimmung während dieser Diskussion entwickelte sich immer hitziger, beide Seiten waren zunehmend angespannter. Der Beschwerdeführer verwendete einen über der Sprechlautstärke liegenden Tonfall und gestikulierte aufgebracht mit seinen Händen vor dem Gesicht des Insp. C.. Er versuchte, Insp. C. den Zulassungsschein aus dessen Hand zu reißen, Insp. C. hielt diesen aber fest. Der Beschwerdeführer wurde von Insp. C. abgemahnt und aufgefordert, dieses Verhalten einzustellen; das Verhalten des Beschwerdeführers wurde nach der Abmahnung fortgesetzt.

Im Zuge der Amtshandlung auf dem Gehsteig verwendete der Beschwerdeführer lautstark gegenüber Insp. C. die Phrasen "Das lasse ich mir nicht bieten, das ist lächerlich." und "Das ist Schikane, der Scheiß interessiert mich nicht!".

Beim Beschwerdeführer liegt eine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vormerkung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 vor. Der Beschwerdeführer weist durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Video, Würdigung des Beschwerdevorbringens und Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Insp. C. als Zeugen in der mündlichen Verhandlung.

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort mit seinem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen S... (D) beruflich zu einem Termin unterwegs war. Aus dem Zulassungsschein und dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieses Fahrzeug im Zusammenhang mit dem Unternehmen des Beschwerdeführers in Deutschland zugelassen wurde. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar geschildert, wofür dieses Fahrzeug im Regelfall verwendet wird, nämlich überwiegend für Fahrten zu Immobilien in Deutschland für die Erstellung von Sachverständigengutachten. Aus dem vorgelegten Fahrtenbuch ist eine solche überwiegende Verwendung in Deutschland ebenfalls erkennbar. Aus dem Fahrtenbuch lässt sich nämlich ersehen, dass das im Dezember 2020 zugelassene Fahrzeug während des Jahres 2021 sowohl die überwiegende Zeit als auch für die kilometermäßig überwiegenden Wegstrecken in Deutschland verwendet wurde. Der Hauptstandort des Fahrzeugs ist in E. (Deutschland), von dort aus unternimmt der Beschwerdeführer immer wieder mehrtägige Fahrten auch nach Österreich, insbesondere nach Wien, und bringt das Fahrzeug anschließend wieder nach E. zurück.

Die Feststellungen zur Verwendung des Mobiltelefons während der Fahrt um 16:10 Uhr ergeben sich aus den für das Verwaltungsgericht Wien glaubhaften und schlüssigen Angaben des Insp. C.. Dieser hat angegeben, am Gehsteig stehend den Beschwerdeführer langsam mit etwa fünf bis zehn km/h in zweiter Spur vorbeifahren gesehen zu haben. Dabei habe der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon mit offener Klapphülle am Lenker liegen gehabt und getippt. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, sein Mobiltelefon an der Örtlichkeit verwendet zu haben, er habe jedoch nur über die Freisprecheinrichtung telefoniert und das Ladekabel an seinem Mobiltelefon angesteckt als das Fahrzeug im Kolonnenverkehr stillgestanden sei. Der Zeuge Insp. C. hat jedoch eindeutig eine – langsame – Bewegung des Fahrzeugs wahrgenommen, als er den Beschwerdeführer beim Hantieren mit dem Mobiltelefon beobachtet hat. Für das Verwaltungsgericht Wien ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge eine solche Wahrnehmung erfunden haben soll, auch ein Versehen ist angesichts der detaillierten Wahrnehmung des Zeugen – das Mobiltelefon war mit aufgeklappter Schutzhülle in der linken Hand des Beschwerdeführers am Lenker platziert, mit der rechten Hand wurde darauf getippt – auszuschließen. Möglicherweise hat der Beschwerdeführer noch im Stillstand des Fahrzeugs das Ladekabel angesteckt, dabei eine Wahrnehmung auf seinem Mobiltelefon gemacht und ist im weiteren langsamen Fahren dieser Wahrnehmung nachgegangen, ohne sich selbst im Nachhinein daran erinnern zu können. Schließlich ist es weder technisch unmöglich, noch lebensfremd, während eines Gesprächs über die Freisprecheinrichtung sein Mobiltelefon zu bedienen und dort etwa neue Textnachrichten oder E-Mails zu überprüfen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer die Plausibilität der Wahrnehmung des Insp. C. aus dem Grund in Zweifel gezogen, dass sich ein Fahrzeug mit zehn km/h pro Sekunde 2,8 Meter bewege und der Zeuge den Beschwerdeführer daher nur etwa zwei Zehntelsekunden durch die seitliche Beifahrerscheibe gesehen haben kann.

Dazu ist anzumerken, dass der Zeuge die Geschwindigkeit mit fünf bis zehn km/h eingeschätzt hat und der Beschwerdeführer daher möglicherweise mit einer Geschwindigkeit von 1,4 Metern pro Sekunde am Zeugen Insp. C. vorbeigefahren ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat zudem keinerlei Zweifel, dass bei einer solchen Geschwindigkeit eines vorbeifahrenden Autos verlässliche Wahrnehmungen über die Vorgänge im Fahrzeuginneren gemacht werden können, auch wenn die hinteren Seitenscheiben abgedunkelt sein mögen. Schließlich ist die Sicht des menschlichen Auges nicht auf einen starren Punkt beschränkt, sondern umfasst ein breiteres Sichtfeld und können bewegliche Objekte – wie ein vorbeifahrendes Auto – vom menschlichen Auge verfolgt werden. Die vom Zeugen Insp. C. gemachte Angabe, den Beschwerdeführer zwei bis drei Sekunden bei dem geschilderten Verhalten mit seinem Mobiltelefon beobachtet zu haben, widerspricht daher nicht logischen Denkgesetzen und ist angesichts der geringen Geschwindigkeit des Fahrzeugs lebensnah.

Der Zeuge Insp. C. hat sowohl in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als auch vor dem Verwaltungsgericht Wien angegeben, vor dem Haus Favoritenstraße ON 9 gestanden zu sein, als er den Beschwerdeführer erstmals wahrgenommen hat. Da er den Beschwerdeführer seitlich in seinem Fahrzeug gesehen hat, muss sich auch das Hantieren mit dem Mobiltelefon auf Höhe der ON 9 zugetragen haben.

Die weitere Amtshandlung am Gehsteig der Favoritenstraße muss sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien vor dem Haus der ON 7 zugetragen haben. Die Behindertenparkzone, in welcher der Beschwerdeführer gehalten hat, erstreckt sich über die Häuser mit den ON 7 und 3-5. Wenngleich die vom Beschwerdeführer und vom Zeugen Insp. C. angefertigten Skizzen über die Halteposition des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nicht ident sind (der Zeuge hat die Position vor der ON 7 eingezeichnet, der Beschwerdeführer vor der ON 3-5), hat der Beschwerdeführer angegeben, hinter seinem Fahrzeug den Gehsteig betreten zu haben, wo sich die weitere Amtshandlung zugetragen hat. Somit hat sich diese vor der ON 7 zugetragen, auch wenn der Beschwerdeführer sein Fahrzeug vor der ON 3-5 unmittelbar an der Grenze zur ON 7 gehalten hat.

Die Darstellungen zum weiteren Verlauf der Amtshandlung gehen im Detail auseinander. Übereinstimmend haben der Beschwerdeführer wie auch Insp. C. eine angespannte und zunehmend hitzigere Stimmung wahrgenommen; keiner der beiden Beteiligten konnte sich jedoch erklären, warum die Amtshandlung diesen atmosphärisch ungünstigen Verlauf genommen hat oder einen bestimmten Auslöser dafür nennen. Obgleich die angespannte Stimmung der Amtshandlung auch vom Beschwerdeführer bejaht wurde, hat dieser bestritten, mit den Armen wild und lautstark vor dem Gesicht des Insp. C. gestikuliert oder versucht zu haben, ihm den Zulassungsschein aus der Hand zu reißen. Demgegenüber will der Zeuge Insp. C. einen zunehmend aggressiveren Gesprächsverlauf und "angestiegenes Gemüt" des Beschwerdeführers wahrgenommen haben. Er hat von wildem Gestikulieren und einem Versuch des Beschwerdeführers, ihm die Zulassung aus der Hand zu reißen, berichtet. Der Beschwerdeführer sei sehr laut, "knapp vor dem Schreien" gewesen, habe ihn beleidigt und ihm diskriminierendes Verhalten vorgeworfen.

Für das Verwaltungsgericht Wien ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge Insp. C. ein solches Verhalten des Beschwerdeführers erfunden haben soll. Auch die schließlich angeforderte Verstärkung lässt darauf schließen, dass Insp. C. eine mögliche Bedrohungssituation und eine weitere Eskalation der Situation nicht ausgeschlossen hat, wofür es einen tatsächlichen Grund gegeben haben muss. Hinsichtlich des versuchten Reißens des Zulassungsscheins aus der Hand des Insp. C. hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass dieses Papierdokument während der Amtshandlung intakt geblieben sei. Daraus ist für das Verwaltungsgericht Wien aber nicht zwingend abzuleiten, dass der inkriminierte Vorfall gar nicht stattgefunden hat, sind solche Dokumente doch üblicherweise aus möglichst reißfestem Papier gefertigt und muss die Geste eines vielleicht nur andeutungsweisen Versuchs des aus der Hand Reißens auch nicht zwingend mit großem Einsatz von Gewalt verbunden sein, um ihre Wirkung als aggressiver Akt zu entfalten.

Die dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Zitate finden sich in dieser Form bereits in der Anzeige des Insp. C. vom 7. April 2021. Der Zeuge hat dabei glaubhaft angegeben, dass er die Zitate während der Amtshandlung in seinem Notizbuch wortwörtlich protokolliert und nicht bloß im Nachhinein sinngemäß aus seiner Erinnerung wiedergegeben habe. Der Beschwerdeführer hat zwar einzelne Aspekte dieser Zitate, zB die Verwendung des Worts "Schikane", nicht bestritten, den genauen Wortlaut und insbesondere die Verwendung von Fäkalausdrücken hat er aber in Abrede gestellt. Angesichts der glaubhaften Dokumentation der einzelnen Zitate durch den Zeugen Insp. C. hat das Verwaltungsgericht Wien keine Zweifel, dass diese seitens des Beschwerdeführers im Zuge der Amtshandlung auch so gefallen sind. Dass der Beschwerdeführer dabei einen lautstarken Tonfall verwendet hat, lässt sich den Angaben des Zeugen Insp. C. entnehmen und liegt auch im Wesen einer emotionalisierten Unmutsbekundung.

Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Video, welches dieser angefertigt hat, als er nach der Überprüfung der Zulassung und seines Führerscheins wieder im Fahrzeug saß und ihm von Insp. C. die Weiterfahrt verweigert wurde, ist angesichts des Tonfalls und der Wortwahl ein auf beiden Seiten sichtlich emotionales und konfrontatives Verhalten erkennbar. Da nach den Angaben des Insp. C. dieses Video zu einem Zeitpunkt angefertigt wurde, als das angelastete Tatverhalten bereits abgeschlossen war und sich der Beschwerdeführer wieder zunehmend gefasst hatte, kann aus dem Video durchaus der Größenschluss auf ein eskaliertes Verhalten – möglicherweise beider Seiten – vor Anfertigen des Videos geschlossen werden. Auch vor diesem Hintergrund sind die Angaben des Insp. C. zum aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers während der Amtshandlung nachvollziehbar.

Der Zeuge Insp. C. hat glaubhaft angegeben, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung von ihm abgemahnt und aufgefordert wurde, das angelastete Verhalten einzustellen, das Verhalten auch nach der Abmahnung jedoch weiter gesetzt wurde.

Die verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Registerauszug. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers waren mangels genauerer Angaben als durchschnittlich zu schätzen.

III.Rechtliche Beurteilung

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. 267/1967 idF BGBl. I 134/2020, lauten:

"§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) bis (2) […]

(3) Der Lenker muß die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.

[…]

§ 134. Strafbestimmungen

(1) bis (3b) […]

(3c) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß §§ 98a, 98b, 98c, 98d oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. Erfolgt die Übertretung durch eine Person, die sich noch in der Probezeit befindet, so sind auch im Falle einer Anhaltung die Daten der Person (Name, Geburtsdatum) sowie Zeit und Ort der Übertretung zu erfassen und es ist die Führerscheinbehörde davon zu verständigen.

[…]"

§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/1991 idF BGBl. I 61/2016, lautet:

"Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst

§ 82. (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden."

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG, LGBl. 51/1993 idF LGBl. 33/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 700,—, für den Fall deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer den öffentlichen Anstand verletzt.

2. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

In diesem Spruchpunkt wird dem Beschwerdeführer angelastet, entgegen § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet zu haben.

Das im § 102 Abs. 3 KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst jede Verwendung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung) in Betrieb zu nehmen (zu § 102 Abs. 3 KFG idF der Novelle BGBl. I 147/1998, VwGH 14.7.2000, 2000/02/0154).

Nach dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt hatte der Beschwerdeführer das Mobiltelefon während der Fahrt in der Hand und hat darauf getippt. Dieses Verhalten ist tatbildlich iSd § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG, weil der Beschwerdeführer dabei sein Mobiltelefon verwendet hat, ohne dass die in der gesetzlichen Bestimmung genannten Ausnahme der Verwendung als befestigtes Navigationssystem zutrifft. Das tatbildliche Verhalten hat sich jedoch nicht wie im angefochtenen Straferkenntnis angeführt in der Favoritenstraße auf Höhe der ON 7, sondern auf Höhe der ON 9 zugetragen. Dem Beschwerdeführer wurde dieser Umstand innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten (in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. November 2021 ist das Delikt vor der ON 9 verortet), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Tatort entsprechend richtigzustellen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 1.6.2021, Ra 2019/11/0202, uva).

3. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

In diesem Spruchpunkt wird dem Beschwerdeführer aggressives Verhalten gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht angelastet, indem er "fortlaufend mit den Armen wild und lautstark vor dem Gesicht des Beamten" gestikuliert, sowie dem Beamten den Zulassungsschein aus der Hand zu reißen versucht haben soll. Diese Tathandlungen haben sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. IX Abs. 1 Z 2 EGVG ist unter einem ungestümen Benehmen ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als aggressives Verhalten gewertet werden muss. Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung stellt ein ungestümes Benehmen dar. Für die objektive Erfüllung des Tatbestandes des "ungestümen Benehmens" ist es ohne Belang, ob das als solches zu qualifizierende Verhalten durch eine vom Täter verschiedene Person, wie etwa auch durch ein Sicherheitsorgan, hervorgerufen oder mitverursacht worden ist. Mit der Fortsetzung des ungestümen Benehmens nach der ersten Abmahnung ist der Tatbestand bereits erfüllt; daran vermag der Umstand, dass sich der Beschuldigte nach wiederholter Abmahnung schließlich beruhigte, nichts mehr zu ändern (VwGH 20.12.1990, 90/10/0056). Selbst das Vertreten eines Rechtsstandpunktes (nach erfolgter Abmahnung) kann das Tatbild des ungestümen Benehmens erfüllen, wenn dies in aggressiver Weise geschieht (VwGH 21.2.1994, 93/10/0092). Nach der diesbezüglich weiter zu berücksichtigenden Rechtsprechung zu Art. IX Abs. 1 Z 2 EGVG berechtigt das Vorbringen seines Rechtsstandpunktes nämlich nicht, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan die durch das Gesetz gesetzten Grenzen zu überschreiten (VwGH 29.5.2000, 2000/10/0038).

Durch das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten des fortlaufenden, wilden und lautstarken Gestikulierens vor dem Gesicht des Beamten ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien das Tatbild des § 82 Abs. 1 SPG erfüllt. Nach den Erläuterungen (vgl. RV 148 BlgNR 18. GP, 52) liegt ein strafbares Verhalten nach dieser Bestimmung nur dann vor, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutritt. Somit setzt der Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG ein aggressives Verhalten und eine dadurch bedingte "Behinderung der Amtshandlung" voraus (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0291). Im Zeitpunkt des Setzens der genannten Tathandlung war die Amtshandlung jedenfalls noch im Gange, wurden doch gerade erst die Fahrzeugdaten und Personalien des Beschwerdeführers überprüft. Die Amtshandlung wurde durch das Gestikulieren des Beschwerdeführers, welches die Aufmerksamkeit des einschreitenden Beamten beanspruchte, behindert; insbesondere hat aber der Versuch, die gerade überprüfte Zulassung aus der Hand des Beamten zu reißen, die Amtshandlung behindert. Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 SPG sind daher im Beschwerdefall erfüllt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis keine erschwerenden Umstände herangezogen oder ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bestrafung nach § 82 Abs. 1 erster Satz SPG erfolgte.

4. Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

In diesem Spruchpunkt wird dem Beschwerdeführer die Verletzung des öffentlichen Anstands durch die Verwendung näher genannter Formulierungen angelastet. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich bestätigt, dass der Beschwerdeführer diese Formulierungen im Zuge der Amtshandlung auch lautstark verwendet hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstands durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittliche Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Zum Tatbild der Anstandsverletzung gehört nicht, dass das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, jedoch muss die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinausgegeben sein. Zeugen einer öffentlichen Anstandsverletzung sind dabei keineswegs als Beteiligte an derselben anzusehen (VwGH 30.4.1992, 90/10/0039).

Die Amtshandlung hat sich auf einem öffentlichen Gehsteig eines belebten Straßenzuges und damit an einem öffentlichen Ort, an dem jede zufällig passierende Person davon Kenntnis erlangen hätte können, zugetragen. Durch die verwendete Wortwahl, mit welcher das Einschreiten des Exekutivorgans an sich als "lächerlich" qualifiziert wurde, sowie durch die Verwendung eines Kraftausdrucks, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien der öffentliche Anstand verletzt worden und das Verhalten tatbildlich iSd § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG (vgl. zum Gebrauch von Schimpfwörtern VwGH 26.6.1995, 93/10/0201; 22.3.1993, 91/10/0178).

5. Zum Verschulden:

Bei den in den Spruchpunkten 1. bis 3. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Delikten handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte. Dabei genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat keine solchen Umstände glaubhaft gemacht. Die Bestrafungen sind daher dem Grunde nach rechtmäßig.

6. Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:

In diesem Spruchpunkt wird dem Beschwerdeführer die Verwendung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen vorgeworfen, obwohl das Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland habe und die Kennzeichentafeln nicht nach Ablauf eines Monats nach der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich abgeliefert worden seien.

§ 82 Abs. 8 KFG enthält eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Für die Widerlegung der Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG bedarf es entsprechender Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Kraftfahrzeugs. Der Gegenbeweis ist nach § 82 Abs. 8 KFG (jedenfalls) als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152).

Der Beschwerdeführer mag zwar seinen Lebensmittelpunkt in Österreich haben, daraus kann aber noch nicht zwingend Rückschluss auf die Verwendung des Fahrzeugs gezogen werden. Im Beschwerdeverfahren konnte anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers und des vorgelegten Fahrtenbuchs festgestellt werden, dass das gegenständliche Fahrzeug überwiegend vom Betriebsstandort des Beschwerdeführers in Deutschland aus für überwiegend Fahrten in Deutschland verwendet wird, sowohl in zeitlicher als auch in kilometermäßiger Hinsicht. Es ist dem Beschwerdeführer daher der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG gelungen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht im Inland hat.

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher in diesem Punkt zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen, weil der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

7. Zur Strafbemessung:

7.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

7.2. Die im Beschwerdefall strafrechtlich geschützten Rechtsgüter – die Sicherheit im Straßenverkehr, der ungestörte und sichere Ablauf von Amtshandlungen sowie die Wahrung des öffentlichen Anstands – haben keine geringe Bedeutung, weshalb eine Anwendung des § 33a VStG oder des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im Beschwerdefall von vornherein ausscheidet. Auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG liegen im Beschwerdefall mangels besonderen Gewichts der Milderungsgründe nicht vor (vgl. zu den Voraussetzungen näher VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044).

Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bis zuletzt uneinsichtig gezeigt hat. Das Verschulden ist als durchschnittlich anzunehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, es sind daher keine Milderungsgründe, aber auch keine Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe und der durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erweisen sich die von der belangten Behörde in den Spruchpunkten 1. bis 3. verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen als schuld- und tatangemessen und erforderlich, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartige Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

8. Im Ergebnis sind die Spruchpunkte 1. bis 3. des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen, in Spruchpunkt 1. ist dabei der Tatort geringfügig richtigzustellen. Bei den Übertretungs- und Strafsanktionsnormen ist jeweils die anzuwendende Fassung zu ergänzen. Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang einzustellen. Der von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens sowie der zu zahlende Gesamtbetrag sind entsprechend der teilweisen Einstellung neu zu bemessen.

Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG 20% der verhängten Geldstrafen als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0120, wonach der Erfolg eines Rechtsmittels hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Übertretungen nicht zur Anwendung des § 52 Abs. 8 VwGVG auch hinsichtlich der übrigen Übertretungen führt).

9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall stellen sich vorrangig Beweiswürdigungsfragen, die vom Verwaltungsgericht Wien nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelöst wurden (vgl. aus der ständigen Judikatur zB 15.9.2016, Ra 2016/15/0049). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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