LVwG W VGW-031/072/636/2022

VGW-031/072/636/2022Landesverwaltungsgericht12.04.2022

Regest

Ordnungsstörung; Maskenpflicht; Weigerung des Tragens; kein Attest; Verhinderung der Zugabfahrt; rücksichtsloses Verhalten

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/072/636/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.072.636.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Meidling, vom 01.12.2021, Zl. VStV/.../2020, wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG),

zu Recht e r k a n n t :

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro (das sind 20 % der verhängten Strafe) zu leisten.

III. Für den Beschwerdeführer ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Über Herrn A. B. (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Straferkenntnis vom 1.12.2021, Zahl VStV/.../2020, eine Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage 9 Stunden) verhängt, weil er am 4.9.2020 um 13 Uhr 20 in Wien 12., Bahnhof Meidling, Bahnsteig 5, die öffentliche Ordnung gestört haben soll. Dies soll dadurch erfolgt sein, dass sich der Beschwerdeführer vehement und uneinsichtig geweigert hat, in einem öffentlichen Verkehrsmittel einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wodurch die Weiterfahrt dieses Verkehrsmittels um 20 Minuten verzögert wurde. Er hat sich weiters provokativ verhalten, indem er einen dunkelblauen String-Tanga als Maske verwendet hat und laut mit den Polizeibeamten diskutiert hat, wodurch die anderen Fahrgäste auf den Beschwerdeführer aufmerksam wurden und sein Verhalten kopfschüttelnd missbilligt haben. Er soll dadurch gegen § 81 Abs. 1 SPG verstoßen haben.

Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer laut aktenkundigem Rückschein am 7.12.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Mit E-Mail vom 4.1.2022 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis. Die Beschwerde ist rechtzeitig.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zunächst zur Rechtzeitigkeit aus und stellt dann den bisherigen Verfahrensgang dar. Er bringt vor, dass die Rechtsansicht der Behörde, wonach er durch das ihm vorgeworfene Verhalten gegen § 81 Abs. 1 SPG verstoßen habe, irrig sei. Die Behörde habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und sei dadurch zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall mittels Ton und Video aufgezeichnet und könne die unhaltbaren Vorwürfe der Beamten widerlegen.

Er habe sich ohne Maske in der verschlossenen Zugstoilette befunden. Ein Sicherheitsbeauftragter der ÖBB habe sich als Polizist ausgegeben und versucht, in die Toilette, in der der Beschwerdeführer sein Geschäft verrichtet hätte, gewaltsam einzudringen. Dies habe der Beschwerdeführer verhindern können. Ca. 10 bis 15 Minuten später sei die Polizei gewaltsam in die versperrte Toilette des Zuges eingedrungen. Der Beschwerdeführer habe sich gerade noch die Hose hinaufziehen können. Er sei Opfer einer polizeilich nicht gerechtfertigten unmittelbaren Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geworden.

Es sei ausschließlich am uneinsichtigen und rechtswidrigen Verhalten der Mitarbeiter der Westbahn bzw. der ÖBB gelegen, dass die planmäßige Weiterfahrt des Zuges verhindert worden sei. Diese hätten durch das gewaltsame Eindringen in die Zugstoilette berechtigtes Ärgernis erregt und die öffentliche Ordnung gestört.

Der Beschwerdeführer führt in der Folge aus, in welchen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten er sich durch diese rechtswidrige Amtshandlung als verletzt erachtet. Dadurch, dass man ihm das Design und die Form der Mundbedeckung habe vorschreiben wollen, sei er weiters in deinem Recht auf Meinungsfreiheit verletzt

Er erachte sich in seinen Rechten, nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen einer Bestrafung zugeführt zu werden sowie auf Unterlassung eines rechtswidrigen Verwaltungsstrafverfahrens als verletzt. Im Übrigen habe die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt. Insbesondere habe sie weder den Beschwerdeführer aufgefordert, das von ihm angefertigte Videomaterial vorzulegen, noch habe sie das Videomaterial des Sicherheitsbeauftragten der ÖBB beigeschafft. Die Behörde habe weiters zu Unrecht den Angaben der Polizeibeamten eine höhere Glaubwürdigkeit zuerkannt, als der Aussage des Beschwerdeführers, obwohl dieser als Rechtsanwalt ebenfalls straf- und disziplinarrechtlichen Vorschriften unterworfen sei.

In der Folge führt der Beschwerdeführer dazu aus, aus welchen Gründen die Verordnung, die die Bürger zum Tragen einer Mundbedeckung als Corona-Schutzmaßnahme verpflichte verfassungswidrig sei. Er führt weiters dazu aus, aus welchen Gründen das Tragen einer Maske aus seiner Sicht keine Wirkung gegen das Corona-Virus habe und ein „Sklavensymbol“ darstelle.

Er habe während seines Toilettenganges keinen Mund-Nasenschutz getragen. Auch beim Eindringen der Polizeibeamten in die Zugstoilette und nach dem unfreiwilligen Verlassen der Toilette habe er keinen Mund-Nasenschutz getragen. Er habe den Beamten zum Beweis dafür, dass er im Besitz einer „Gesichtswindel“ sei, eine von ihm umdesignte Badehose gezeigt. Zur angelasteten Tatzeit sei es jedem freigestanden, die Mund- und Nasenbedeckung frei zu gestalten. Die rechtswidrige Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske sei erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Corona-Diktatur verordnet worden.

Er trage grundsätzlich weder privat noch in der Öffentlichkeit eine „Gesichtswindel“. Wenn er von coronagläubigen Beamten oder Richtern dazu genötigt werde, habe er in Ausübung seines Rechtes auf freie Meinungsäußerung und zum Schutz der Gesundheit seinen Protest durch das Tragen einer blauen Badehose kundgetan. Dies sei auch zur angelasteten Tatzeit der Fall gewesen, wobei es selbstverständlich sei, dass man während des Toilettenganges keine „Gesichtswindel“ trage.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe von seinem Recht auf Meinungsäußerung auf vielen Demonstrationen Gebrauch gemacht. Er habe sich nie einem PCR-Test ausgesetzt. Er werde sich auch keiner als Impfung bezeichneten und nur notzugelassenen, völlig unerprobten Gentherapie aussetzen. Er freue sich schon jetzt auf die Zeit, in der er seinen Beitrag dazu leisten werde, die Verantwortlichen dieser Verbrechen an der Menschlichkeit zur Verantwortung zu ziehen. Es handle sich gegenständlich um den größten Medizinbetrug der Menschheitsgeschichte.

Als Beweismittel würden beantragt ein Lichtbild von seiner Designer-Schutzmaske, aufgenommen am 20.8.2020 am LG St. Pölten, den Meldungsleger als Zeugen, die amtswegige Beschaffung des Videobeweises des Sicherheitsbeauftragten der ÖBB, die Vorlage des vom Beschwerdeführer angefertigten Videobeweises und Parteieneinvernahme. Beantragt werde, die LPD Wien möge das angefochtene Straferkenntnis vom 1.12.2021 im Rahmen eine Beschwerdevorentscheidung aufheben in eventu die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen. Das Verwaltungsgericht Wien möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben.

Aus dem Behördenakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer angezeigt wurde, weil er sich geweigert hatte, in einem Zug der Westbahn eine Maske zu tragen. Beim Eintreffen der Beamten im Bahnhof Wien Meidling, Bahnsteig 5, hatte sich der Beschwerdeführer laut Anzeige auf der Zugstoilette eingeschlossen. Er wurde aufgefordert, die Türe zu öffnen. Da er sich weigerte, öffnete der Schaffner laut Anzeigeangaben über Aufforderung der Polizeibeamten die Toilettentüre. Dies erfolgte vorsichtig und unter Wahrung der Schicklichkeit. Der Beschwerdeführer war vollständig bekleidet und filmte die Polizeibeamten.

Die Beamten vermuteten, dass der Beschwerdeführer sich nur deshalb auf der Zugstoilette verschanzt hatte, um einer Kontrolle hinsichtlich des Maskentragens durch das Zugspersonal zu entgehen. Er weigerte sich auch weiterhin, eine Maske aufzusetzen bzw. den Zug zu verlassen. Aufgrund des die gebotene Ruhe entbehrenden und heftigen Verhaltens des Beschwerdeführers wurde die Amtshandlung wesentlich erschwert und verzögert. Das Verhalten wurde auch von den anderen Fahrgästen des Zuges wahrgenommen und mit Kopfschütteln quittiert. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers kam es laut Anzeigeangaben zu einer 15-minütigen Verzögerung der Weiterfahrt des Zuges.

Da sich der Beschwerdeführer derart unkooperativ verhielt, wurde laut Anzeige ein weiteres Polizeifahrzeug angefordert. Der Beschwerdeführer wurde nochmals aufgefordert, den Zug zu verlassen und er wurde darüber informiert, dass er eine Verwaltungsübertretung begehen würde. Daraufhin nahm er laut Anzeige provokativ einen dunkelblauen Spitzenstringtanga aus seiner Tasche und meinte, dass er ohnedies eine Maske habe. Nachdem der Beschwerdeführer den Zug nicht freiwillig verließ, wurde er von den Polizeibeamten aus dem Zug geleitet, woraufhin der Zug nach einer Stehzeit von 20 Minuten weiterfahren konnte. Dies wurde von den anderen Fahrgästen laut Anzeige durch lautes Klatschen unterstützt.

Auf dem Bahnsteig wurde die Identität des Beschwerdeführers festgestellt und es erfolgte eine Anzeige wegen der Störung der öffentlichen Ordnung.

In der Folge erging eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer, in der dem Beschwerdeführer dieselbe Verwaltungsübertretung angelastet wird, wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis. Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig Einspruch.

Die Behörde holte eine Stellungnahme des Meldungslegers ein, in der dieser die Darstellung des Vorfalls in der Anzeige bestätigte. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Da er diese Gelegenheit nicht wahrnahm, erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Aufgrund der Beschwerde wurde am 8.4.2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:

Herr C. D. gab als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommen Folgendes an:

„Wenn ich gefragt werde, wie ich an dem Vorfall beteiligt war, so gebe ich an, dass ich bei der Westbahn tätig bin und an diesem Tag Leiter der Crew war. Ich bin am Westbahnhof durch den Zug gegangen und habe mich versichert, ob alles in Ordnung ist. Dabei beobachte ich auch, ob alle Fahrgäste im Zug die Maske ordnungsgemäß tragen. Ich habe an diesem Tag festgestellt, dass ein Fahrgast die Maske nicht aufhatte. Ich kann mich deshalb noch daran erinnern, dass es sich dabei um den BF gehandelt hat, weil es nicht so oft vorkommt, dass ich Fahrgäste auffordere die Maske aufzusetzen. Dies ist üblicherweise Aufgabe der Crew. Ich kann mich aber noch erinnern, dass es zu diesem Vorfall gekommen ist. Da in der Folge die Polizei beigezogen wurde, habe ich auch einen entsprechenden Bericht bekommen. Ich habe dann das Datum verglichen und mich versichert, dass ich den BF zum Tragen der Maske aufgefordert habe.

Der BF hat sich geweigert die Maske aufzusetzen. Er hat gesagt, er sei nicht verpflichtet eine Maske zu tragen. Ich habe ihn dann ersucht, ein allfälliges Maskenbefreiungsattest vorzuweisen. Er hat entgegnet, dass er auch nicht verpflichtet sei, ein solches Attest vorzuweisen. Ich habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass im Fall, dass er die Maske nicht aufsetzt oder einen entsprechenden Nachweis erbringt, in Meidling die Polizei verständigt wird und ihn aus dem Zug verweisen wird.

Ich bin dann aus den Zug ausgestiegen und kann zu den Vorfällen in Meidling keine Angaben machen. Zuvor habe ich aber den Steward und den Triebfahrzeugführer darauf aufmerksam gemacht, dass der BF sich geweigert hat die Maske aufzusetzen und auch kein Attest vorgewiesen hat und sie über die weitere Vorgangsweise wie oben dargestellt informiert.

Der Steward, der damals am Zug war, ist nicht mehr bei der Westbahn beschäftigt.

Herr Insp. E. F. gab als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommen Folgendes an:

Ich kann mich an den Vorfall noch erinnern. Ich habe die Anzeige damals gelegt. Ich war mit einer Kollegin am Funkwagen unterwegs, als wir zum Bahnhof beordert wurden. Die ÖBB Security hat uns dann zu dem Wagon und zu der Toilette gebracht, in der der BF sich mittlerweile eingeschlossen hatte. Er wurde mehrfach aufgefordert, die Türe zu öffnen, da die Polizei da ist. Es wurde ihm damit die Möglichkeit gegeben, die Toilette zu verlassen und eine Maske aufzusetzen. Herr B. antwortete jedoch, dass er nicht glaubt, dass die Polizei da ist. Er wolle seine Notdurft verrichten. Es wurde daher nochmals abgewartet und er wurde dann nochmals aufgefordert, die Toilette zu verlassen.

Da er sich neuerlich geweigert hat, habe ich die Security aufgefordert die Türe zu öffnen. Die Türe wurde zunächst einen Spaltbreit geöffnet und es wurde festgestellt, ob der BF tatsächlich seine Notdurft verrichtet. Der BF stand allerdings voll angezogen und ohne Maske im WC und filmte uns.

In der Folge wurde der BF darüber informiert, dass er laut den Beförderungsbestimmungen der Westbahn eine Maske tragen müsse und ansonsten von den Mitarbeitern der Westbahn des Zuges verwiesen werden könne und die Weiterfahrt untersagt werden könne. Da der BF auch weiterhin keine Maske aufsetzte, erfolgte diese Untersagung der Weiterfahrt auch.

Der BF hat sich in der Folge geweigert den Zug zu verlassen. Die Amtshandlung hat zu diesem Zeitpunkt bereits etwa eine Viertelstunde gedauert, in der der Zug, der mit Fahrgästen besetzt war, nicht weiterfahren konnte. Die Fahrgäste, die in der Nähe der Zugstoilette saßen, haben die gesamte Amtshandlung mitbekommen.

Der BF hat dann einen blauen Spitzentanga aus seiner Aktentasche genommen und angegeben, dass das seine Maske sei. Er wurde darüber informiert, dass es sich dabei nicht um einen ausreichenden Mund- und Nasenschutz handelt. In der Folge wurde er von mir aus dem Zug eskortiert.

Auf dem Bahnsteig erfolgte dann eine Identitätsfeststellung. Der BF wies zunächst einen Rechtsanwaltsausweis vor, der sich in einem schlechten Zustand befand und von uns daher nicht akzeptiert wurde. Eine Systemanfrage bestätigte jedoch in der Folge seine Identität. Er wurde über die Anzeigenlegung und allfällige Regressansprüche der Westbahn auf Grund der von ihm verursachten Fahrtbehinderung in Kenntnis gesetzt. Damit war die Amtshandlung abgeschlossen.

Zu Beginn der Amtshandlung war nur die Kollegin G. und ich mit dem Schaffner und der Security vor Ort. Die Kollegin hat in der Folge Verstärkung angefordert. Dabei handelt es sich um die heute ebenfalls anwesenden Herren Insp. H., J. und BzI K.. Diese langten erst ein, als der BF den blauen Spitzentanga als Maske verwenden wollte.

Herr Insp. H. gab als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommen Folgendes an:

Ich kann mich an den Vorfall noch erinnern. Wir wurden zur Unterstützung der Kollegen, die schon vor uns vor Ort waren, zum Bahnhof Meidling angefordert. Der Grund war, dass sich ein Mann weigert, den Zug zu verlassen obwohl er die Corona-Vorschriften missachtet. Bei meinem Eintreffen befand sich der BF noch im Zug. Er stand in der Toilette und hat uns gefilmt. Er hat den Gesetzestext rezitiert. Er war sehr aufgebracht und hat sich darüber aufgeregt, dass wir gesetzwidrig handeln. Er habe ein Video angefertigt und die Angelegenheit werde ein Nachspiel für uns haben.

Die Fahrgäste, die während der gesamten Dauer der Amtshandlung dem Verhalten des BF zusehen mussten, haben ihren Unmut geäußert.

In der Folge hat der BF einen Spitzentanga aus seiner Tasche genommen und aufgesetzt. Er wollte offenbar die Amtshandlung ins Lächerliche ziehen. Schließlich wurde er aus dem Zug begleitet und damit bewirkt, dass der Zug weiterfahren kann. Ich bin dann bei der Identitätsfeststellung noch dabeigestanden, kann aber nicht mehr sagen, wer diese durchgeführt hat.

Herr Insp. J. gab als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommen Folgendes an:

Ich kann mich an den Vorfall noch erinnern. Wir sind der Amtshandlung beigezogen worden, da die Kollegen Verstärkung angefordert haben. Bei unserem Eintreffen befand sich der BF im Zug in der Toilette. Wir haben versucht mit ihm zu sprechen und ihn dazu zu bewegen, aus der Toilette zu kommen, eine Maske aufzusetzen und in der Folge, da er es nicht getan hat, den Zug zu verlassen.

In der Folge wurde die Türe der Toilette geöffnet. Der BF hat uns mit einer Kamera gefilmt. Er war sehr ungehalten und hat uns gegenüber angegeben, dass er keine Maske aufsetzen werde. Er verstehe nicht, weshalb er die Corona-Maßnahmen einhalten müsse und werde rechtliche Schritte gegen uns ergreifen.

Er wurde in der Folge aus dem Zug gebracht. Am Bahnsteig erfolgte eine Identitätsfeststellung. Der Zug konnte weiterfahren.

Als er im Zug auf die Maskenpflicht aufmerksam gemacht wurde, zog er eine Art Unterhose hervor, hat damit herumgefuchtelt und sie dann aufgesetzt und dazu angegeben, dass es sich dabei um eine ausreichende Maske handle.

Als er über die Anzeigenlegung wegen Ordnungsstörung in Kenntnis gesetzt wurde, gab er an, dass er Rechtsanwalt sei und rechtliche Schritte gegen uns ergreifen werde.

Herr BzI K. gab als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommen Folgendes an:

Ich weiß nur, dass ich der Amtshandlung als Unterstützung beigezogen wurde. Meine Aufgabe war die Rundumsicherung des Einsatzes. Dazu gehört insbesondere, zu verhindern, dass sich Passanten einmischen. Es waren aber genügend Kollegen vor Ort. Ich kann mich an weitere Details des Einsatzes nicht mehr erinnern. Insbesondere war ich nicht im Zug.“

Aufgrund des Akteneinhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer hat sich am 4.9.2020 um 13 Uhr 20 in Wien 12., Bahnhof Meidling, Bahnsteig 5, geweigert, in einem Zug der Westbahn einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wie dieser nach den Beförderungsbestimmungen der Westbahn und den geltenden COVID-Schutzmaßnahmen erforderlich war. Er hatte sich schon zuvor, nach dem Betreten des Zuges am Westbahnhof geweigert, eine ordnungsgemäße Maske aufzusetzen bzw. hatte kein Attest darüber vorgelegt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu verpflichtet ist. In Meidling wurde von der Zugsbesatzung die Polizei beigezogen, da der Beschwerdeführer sich weiterhin weigerte, eine Maske aufzusetzen und sich in der Zugstoilette eingeschlossen hatte.

Die Polizeibeamten forderten den Beschwerdeführer mehrfach auf, die Zugstoilette zu verlassen und eine Maske aufzusetzen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Die Polizei veranlasste daher die Öffnung der Zugstoilette durch den Schaffner. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht dabei, seine Notdurft zu verrichten, sondern war voll angezogen, trug keine Maske und filmte die Polizeibeamten. Er war sehr aufgebracht und führte den Polizeibeamten gegenüber aus, dass er sich nicht an die Maskenpflicht halten müsse. Er sei Rechtsanwalt und das Verhalten der Polizeibeamten werde für sie rechtliche Folgen haben.

In der Folge nahm der Beschwerdeführer einen Spitzenstringtanga aus seiner Tasche, setzte diesen auf und gab an, dass es sich dabei um seine Maske handle. Da er sich weigerte, den Zug zu verlassen, wurde er von den Polizeibeamten aus dem Zug eskortiert. Nach dem Verlassen des Zuges erfolgte auf dem Bahnsteig eine Identitätsfeststellung.

Der Zug, den der Beschwerdeführer verlassen musste, war mit Fahrgästen besetzt und hatte durch das Verhalten des Beschwerdeführers eine Fahrtbehinderung von ca. 15 – 20 Minuten. Die Fahrgäste, die in der Nähe der Toilette saßen, konnten das Verhalten des Beschwerdeführers und die daraus resultierende Amtshandlung beobachten und äußerten ihren Unmut über die Verzögerung der Weiterfahrt.

Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, die das Verhalten des Beschwerdeführers übereinstimmend und im Einklang mit den Anzeigeangaben geschildert haben. Aufgrund der besonderen Auffälligkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers war der Vorfall den Zeugen noch in Erinnerung.

Der Beschwerdeführer hat den Vorfall sinngemäß nicht bestritten, sondern im Wesentlichen lediglich die Notwendigkeit der Maskenpflicht in Frage gestellt und die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Polizeibeamten angezweifelt. Da er zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht erschienen ist, konnte er zu den Angaben der Zeugen nicht näher befragt werden.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 44 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:

Zum Wesen einer Ordnungsstörung iSd § 81 Abs. 1 SPG 1991 gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in Wien, Westbahnhof, einen Zug der Westbahn bestiegen, ohne, wie in den Beförderungsbestimmungen und den geltenden COVID-Schutzmaßnahmen vorgesehen, einen Mund- Nasenschutz zu tragen. Er hat auch kein Attest darüber vorgewiesen, dass er aus medizinischen Gründen nicht verpflichtet war, eine Maske zu tragen. Er hat sich auch nach Aufforderung durch das Zugspersonal geweigert, eine Maske aufzusetzen und sich in der Zugstoilette eingeschlossen. Nach dem Eintreffen der Polizei nach der Ankunft des Zuges in Wien Meidling wurde, nach mehrfachen vergeblichen Aufforderungen der Polizei, der Beschwerdeführer möge die Toilettentüre öffnen, die Maske aufsetzen und die Toilette verlassen, die Toilettentüre vom Zugspersonal geöffnet. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht dabei, seine Notdurft zu verrichten. Er war vielmehr völlig bekleidet, brachte seinen Unmut über das Verhalten der Polizeibeamten zum Ausdruck und filmte diese.

Nachdem über Aufforderung der Polizei auch weiterhin keine Maske aufgesetzt hatte, setzte er sich in der Folge einen Spitzenstringtanga auf und gab an, dabei handle es sich um seine Maske. Dieser war jedoch mangels Einhaltung der erforderlichen hygienischen Anforderungen nicht als Mund-Nasenschutz geeignet. Der Beschwerdeführer wurde daher von der Polizei aus dem Zug gebracht, da er sich weigerte, den Zug zu verlassen.

Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die Weigerung, der berechtigten Aufforderung durch das Zugspersonal und die Polizei, eine Maske aufzusetzen, die Toilettentüre zu öffnen sowie die Toilette und in der Folge den Zug zu verlassen, bewirkte, dass der Zug der Westbahn, in dem er sich aufgehalten hatte, 15 bis 20 Minuten verspätet aus dem Bahnhof Meidling abfahren konnte.

Ein solches Verhalten ist als Rücksichtslosigkeit und Störung der öffentlichen Ordnung anzusehen, da dadurch die Einhaltung des Zugsfahrplanes verhindert wurde. Die Passagiere des Zuges (und die auf diesen Zug in den nachfolgenden Stationen wartenden Passagiere) mussten eine nicht unerhebliche Verspätung in Kauf nehmen. Da die Fahrpläne der Züge aufeinander abgestimmt sind, hat die Verspätung eines Zuges weiters auch Auswirkungen auf den gesamten Taktfahrplan.

Es handelte sich bei einem Zug, in dem sich der Vorfall abgespielt hat, um einen öffentlichen Ort im Sinne des § 27 Abs. 2 SPG, da dieser nicht nur von einem von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden kann. Der Zug ist ein öffentliches Verkehrsmittel, dessen Benutzung jedem offensteht, der den Fahrpreis bezahlt.

Dass der Beschwerdeführer ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht in Anspruch genommen hätte, hat das Beweisverfahren nicht ergeben.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei das Opfer einer polizeilich nicht gerechtfertigten unmittelbaren Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geworden, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand dieses Verfahrens lediglich die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Störung der öffentlichen Ordnung ist. Ein allfälliges Fehlverhalten der Polizeibeamten hätte der Beschwerdeführer im Wege einer Maßnahmenbeschwerde geltend machen müssen.

Wenn der Beschwerdeführer auf von ihm angefertigtes Video-Material verweist, so ist ihm entgegen zu halten, dass er solche Beweismittel nicht vorgelegt hat, obwohl in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausdrücklich auf die dafür vorgesehene Vorgangsweise aufmerksam gemacht wurde. Videoaufnahmen der Westbahn existieren, wie von dieser über Nachfrage des Gerichtes mitgeteilt, nicht.

Nicht entscheidungswesentlich ist auch, ob der Beschwerdeführer die geltenden Vorschriften über CORONA-Maßnahmen bzw. die Beförderungsbedingungen der Westbahn als erforderlich erachtete, oder nicht. Wenn für ein öffentliches Verkehrsmittel das Tragen einer Maske vorgeschrieben ist, so gilt dies auch für die im Zug vorhandenen Toiletten.

Der Beschwerdeführer hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Der Beschwerdeführer hat es durch sein o.a. Verhalten, insbesondere auch dadurch, dass er einen Stringtanga als „Maske“ aufsetzte, geradezu darauf angelegt, möglichst viel Aufsehen zu erregen. Es musste ihm bewusst sein, dass es durch die von ihm provozierte Amtshandlung zu einem nicht unerheblichen unplanmäßigen Aufenthalt des Zuges kommen würde. Der Beschwerdeführer hat dies billigend in Kauf genommen. Es ist ihm daher hinsichtlich der mit seinem Verhalten verbundenen Ordnungsstörung zumindest bedingter Vorsatz anzulasten.

Zur Strafhöhe ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Verhalten des Beschwerdeführers verletzte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Fahrplanes und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Fahrplan der Westbahn nicht eingehalten werden konnte und eine große Zahl an Fahrgästen ihr Ziel nicht unerheblich verspätet erreichte.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde kein Vorbringen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder zu allfälligen Sorgepflichten erstattet. Die Behörde ging von nicht ungünstigen Vermögensverhältnissen aus. Der Beschwerdeführer hat dieser Einschätzung in seiner Beschwerde nicht widersprochen. Die Behörde berücksichtigte die Unbescholtenheit als mildernd und nahm als Erschwerungsgründe die offensichtliche Schulduneinsichtigkeit und das fehlende Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers an.

Die von der Behörde verhängte Strafe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage 9 Stunden) schöpft die in § 81 Abs. 1 SPG festgesetzte Höchststrafe von 500,-- Euro nur zu etwas mehr als der Hälfte aus. Die Behörde ist von Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Im Hinblick darauf, dass ihm bewusst sein musste, dass er durch sein Verhalten die Weiterfahrt des Zuges verhindert und damit eine mit 15 bis 20 Minuten nicht unerhebliche Verspätung der Passagiere im Zug und der Passagiere, die in den nachfolgenden Stationen auf den Zug warten, verursacht, er aber trotz Ermahnung durch die Zugsmannschaft und die Polizeibeamten dieses Verhalten nicht beendet hat, nämlich keine Maske aufgesetzt hat und den Zug erst verlassen hat, als ihn ein Polizeibeamter hinauseskortiert hat, ist davon auszugehen, dass er die Auswirkungen seines Verhaltens, die zu einer Störung der öffentlichen Ordnung geführt haben, zumindest billigend in Kauf genommen hat. Es lag daher bedingter Vorsatz vor.

Aus den dargelegten Gründen war von einer Herabsetzung der Strafe abzusehen, zumal der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll und weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet bzw. nachgewiesen, dass er ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse aufweist.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der im Spruch ersichtlichen Höhe aufzuerlegen.

Da nur eine Geldstrafe von bis zu 350,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Euro verhängt wurde, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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